GVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „
€ 250,00 2 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27.7.2015, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 14.8.
GVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt.Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung. Diese wurde daher
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: Der Zeuge RevI. M. gab unter Wahrheitspflicht an: „Die BF wurde am 15.01.2015 von mir und meinem Kollegen (Herrn Insp. E.) in der B.-gasse angehalten und es wurde bei ihrem Fahrzeug eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Da ihr Fahrzeug ein bulgarisches Kennzeichen aufwies, wurde sie diesbezüglich befragt und gab an, sie sei nach Weihnachten 2014 nach Wien auf Besuch gekommen. Es wurde eine EKIS- und ZMR-Anfrage durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die BF bereits seit 2013 einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hat. Sie gab auf Befragen an, dass sie vom Tennisspielen vom ... Sportcenter komme. Auf die Frage wem das von ihr gelenkte Fahrzeug gehört, legte sie die im Akt befindliche Vollmacht aus dem September 2013 vor. Im Fahrzeug wurde auch ein Frachtbrief vorgefunden, wonach das Fahrzeug von Bulgarien nach Wien geliefert wurde und zwar an die Adresse der BF. Die Vollmacht und der Frachtbrief wurden von mir im Zuge der Amtshandlung fotografiert und der Anzeige angeschlossen. Die BF hatte kein Fahrtenbuch vorzuweisen. Auf dem Fahrzeug war eine Jahresvignette aus 2014 und 2015 angebracht. Auf die weiteren Fragen gab die BF im Zuge der Amtshandlung nichts mehr an. Wenn ich gefragt werde, ob ich die von der BF im Schriftsatz vom 03.02.2015 erwähnten Reparatur- und Benzinrechnungen eingesehen habe, gebe ich an, mir wurden diese Reparatur- und Benzinrechnungen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es hat sich dabei um eine Firmenabrechnung über Benzin, Diesel und Gas gehandelt, die keinen erkennbaren Bezug zum Fahrzeug der BF hatte. Weiters wurden Reparaturrechnungen über eine Reparatur unmittelbar vor der Überstellung des Fahrzeuges nach Wien laut Frachtbrief und zwei Rechnungen über eine spätere Installation von Abblendlichtern vorgelegt.“ Der Zeuge Insp. E. gab unter Wahrheitspflicht an: „Ich war an der Amtshandlung beteiligt. Wir haben in der B.-gasse die BF angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Mein Kollege (RevInsp. M.) hat die Amtshandlung durchgeführt. Es wurde eine ZMR-Anfrage gemacht. Soweit ich mich erinnern kann ergab diese Anfrage, dass die BF in Wien gemeldet war. Mein Kollege hat sich die Papiere der BF angeschaut. Die BF gab an, dass sie seit Dezember 2014 in Österreich war. In der Folge wurden ihr die Kennzeichen abgenommen. Es handelte sich dabei um bulgarische Kennzeichen. An weitere Einzeleinheiten kann ich mich auf Grund des Zeitablaufes nicht erinnern.“ Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: § 50 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 50, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 36 lit a KFG lautet:Paragraph 36, Litera a, KFG lautet: „§ 36 Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn„§ 36 Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden;a) sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden; § 82 Abs. 8 KFG lautet:Paragraph 82, Absatz 8, KFG lautet: „ § 82
ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„ Paragraph 82,
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ § 102 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 102, Absatz eins, KFG lautet: „§102
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„§102
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 134 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet: „§ 134
8 KFG gelten Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland. Ein solches Fahrzeug darf nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung
Nach Ablauf dieses Monats sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Eine weitere zulässige Verwendung des Fahrzeugs in Österreich setzt eine österreichische Zulassung voraus.
Paragraph 82, Absatz 8, KFG gelten Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland. Ein solches Fahrzeug darf nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung
Paragraph 37, KFG verwendet werden. Nach Ablauf dieses Monats sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Eine weitere zulässige Verwendung des Fahrzeugs in Österreich setzt eine österreichische Zulassung voraus. § 82 Abs. 8 KFG enthält eine Rechtsvermutung, die bis zum Gegenbeweis durch die Beschwerdeführerin gilt. Die Beweislast dafür, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht nur vorübergehend seinen Standort nicht in Österreich hatte, liegt daher bei der Beschwerdeführerin.Paragraph 82, Absatz 8, KFG enthält eine Rechtsvermutung, die bis zum Gegenbeweis durch die Beschwerdeführerin gilt. Die Beweislast dafür, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht nur vorübergehend seinen Standort nicht in Österreich hatte, liegt daher bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schriftsätzen weder bestritten, dass das Fahrzeug am 23.9.2013 von Bulgarien aus verschickt und in der Folge in Wien an sie geliefert wurde, noch angegeben, wann und wie das Fahrzeug in der Folge wieder nach Bulgarien gelangt ist, um dort angeblich von Frau K. gelenkt zu werden. Auch hat sie nicht schlüssig dargelegt, wieso das Fahrzeug am 15.1.2015 von ihr in Wien gelenkt wurde, zumal auf der Windschutzscheibe eine Jahresvignette für das Jahr 2014 angebracht war. Hätte sie das Fahrzeug erst im Dezember 2014 nach Wien gebracht, hätte sie wohl eher eine Monatsvignette oder eine Vignette für das Jahr 2015 erworben, um damit die Autobahnen benützen zu können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Entfernung zwischen Österreich und Bulgarien, sodass ein Hin- und Herfahren mit dem KFZ mit einem erheblichen Zeitaufwand und Treibstoffverbrauch verbunden ist. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Fahrzeug sei erst nach dem 9.1.2015 nach Österreich verbracht worden. In der Stellungnahme vom 29.6.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Fahrzeug erst im Jahr 2015 käuflich erworben und nach Österreich eingeführt. Beides steht nicht im Einklang mit ihren Angaben bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 15.1.2015. Die nicht im Akt befindlichen, aber dem Meldungsleger bekannten, Tank- und Reparaturrechnungen sind kein geeigneter Beweis dafür, dass das Fahrzeug dauerhaft in Bulgarien verwendet wurde, da die Reparaturrechnungen nur Nachweise für den Verbleib des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen können. Die Tankrechnungen bezogen sich nach der Aussage des Zeugen M. nicht auf das Betanken des Fahrzeuges selbst, sondern auf den Bezug von Benzin, Diesel und Gas durch eine Firma, die dem Fahrzeug nicht eindeutig zugerechnet werden konnte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass
8 KFG eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bei der Berechnung der Frist für die Abgabe der Kennzeichen und die Neuanmeldung außer Betracht zu bleiben hat.Die nicht im Akt befindlichen, aber dem Meldungsleger bekannten, Tank- und Reparaturrechnungen sind kein geeigneter Beweis dafür, dass das Fahrzeug dauerhaft in Bulgarien verwendet wurde, da die Reparaturrechnungen nur Nachweise für den Verbleib des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen können. Die Tankrechnungen bezogen sich nach der Aussage des Zeugen M. nicht auf das Betanken des Fahrzeuges selbst, sondern auf den Bezug von Benzin, Diesel und Gas durch eine Firma, die dem Fahrzeug nicht eindeutig zugerechnet werden konnte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass
Paragraph 82, Absatz 8, KFG eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bei der Berechnung der Frist für die Abgabe der Kennzeichen und die Neuanmeldung außer Betracht zu bleiben hat. Über die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen hinaus konnten keine weiteren Tatsachen ermittelt werden, da die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschien. Ebenso wenig erschien Frau K.. Sie konnte daher die Richtigkeit der von ihr angeblich abgegebenen Erklärung nicht bestätigen. Die Erklärung selbst hat ohne die Bestätigung durch die Ausstellerin in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Beweiskraft, da ihre inhaltliche Richtigkeit nicht nachgewiesen ist. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, zu beweisen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Aufenthalt zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht in Österreich hatte. Die Beschwerdeführerin hätte die bulgarischen Kennzeichentafeln innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einbringung in das österreichische Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde abgeben müssen. Sie hätte das Fahrzeug weiters nur dann nach Ablauf dieses Monats verwenden dürfen, wenn sie es umgemeldet hätte. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen. Das Straferkenntnis erging daher hinsichtlich seines Schuldspruches zu Recht. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass nur ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge auf den österreichischen Straßen verwendet werden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sich über die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen, die von Personen ins Bundesgebiet eingebracht werden, die hier ihren Hauptwohnsitz haben, zu informieren, bevor sie das Fahrzeug in Österreich lenkte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Frist von einem Monat nicht geringfügig, sondern in großem Umfang überschritten wurde. Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch in den Schriftsätzen nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sie ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von jeweils EUR 250,--, die den Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch in den Schriftsätzen nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sie ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von jeweils EUR 250,--, die den Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.
GVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 100,--, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 100,--, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.072.9433.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.