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{'item': 'VGW-031/072/9433/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45Art. 130§ 37§ 43§ 82§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlVGW-031/072/9433/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „

  1. Sie haben am 15.1.2015 um 20.30 Uhr in Wien, B.-gasse das Kfz mit dem ausländischen Kennzeichen ... (BG) gelenkt und haben Sie es bis zum 15.1.2015 unterlassen den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dieses Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... binnen einem Monat bei der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, abzuliefern, obwohl Sie das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht haben und dieses seit 1.10.2013 und somit länger als 1 Monat im Bundesgebiet verwenden und Sie Ihren Hauptwohnsitz seit 25.2.2013 im Bundesgebiet haben und haben Sie daher
  2. dieses Fahrzeug am 15.1.2015 um 20.30 Uhr in Wien, B.-gasse ohne aufrechte Zulassung gem § 37 Kfg auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet.
  3. dieses Fahrzeug am 15.1.2015 um 20.30 Uhr in Wien, B.-gasse ohne aufrechte Zulassung gem Paragraph 37, Kfg auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 82 Abs. 8 2 Satz KFGParagraph 82, Absatz 8, 2 Satz KFG § 102 Abs. i.V.m. § 36 lit. a KFGParagraph 102, Abs. in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von

€ 250,00 2 Tage(

  1. n)2 § 134 KFG€ 250,00 2 Tage(
  2. n)2 Paragraph 134, KFG Stunden(
  3. n)0 Minute(
  4. n)€ 250,00 2 Tage(
  5. n)2 Stunde(
  6. n)0 Minute(
  7. n)§ 134 KFG Stunde(
  8. n)0 Minute(
  9. n)Paragraph 134, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27.7.2015, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 14.8.

  1. Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass die Behörde meine, sie habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen ... (BG) zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingebracht und es seit 1.10.2013, sohin länger als ein Monat, im Bundesgebiet verwendet. Dabei handle es sich um eine reine Vermutung der Behörde. Die Beschwerdeführerin halte dem die schriftliche Erklärung der M. K. vom 25.6.2015 entgegen, wonach diese den PKW im fraglichen Zeitraum in Bulgarien regelmäßig gelenkt habe und das Fahrzeug im Ausland lediglich in Perioden von bis zu 10 Tagen gelenkt wurde. Die Behörde negiere diese Unterlagen sowie die mit Stellungnahme vom 3.2.2015 vorgelegten Unterlagen. Beantragt werde daher die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Aktenkundig ist zunächst die Anzeige vom 16.1.2015, wonach das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug mit dem bulgarischen Kennzeichen ... am 15.1.2015 um 19 Uhr 30 in Wien, Siemensstraße Fahrtrichtung Brünner Straße zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Die Beschwerdeführerin gab den Sicherheitswachebeamten gegenüber zunächst an, das Fahrzeug von einem Freund ausgeliehen zu haben. Sie sei mit dem Fahrzeug im Dezember 2014 nach Österreich eingereist um einen Freund zu besuchen. Sie legte eine Vollmacht hinsichtlich ihrer Berechtigung das Fahrzeug zu lenken vor. Die Vollmacht war mit 17.9.2013 datiert. Die Nachfrage, weshalb sie eine Vollmacht vom 17.9.2013 mitführe, wenn sie das Fahrzeug doch erst im Dezember 2014 nach Österreich eingeführt habe, konnte sie nicht beantworten. Die Sicherheitswachebeamten fanden auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine Jahresvignette 2014 vor. Auch eine diesbezügliche Frage wurde von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beantwortet. Die Sicherheitswachebeamten stellten fest, dass die Beschwerdeführerin seit 25.2.2013 ihren Hauptwohnsitz in Wien, M.-straße (…) hat. In der Fahrzeugmappe fanden sie einen CMR-Frachtbrief vor, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 23.9.2013 per LKW aus Sofia an die Angezeigte verschickt wurde. Die o.a. Vollmacht, der Frachtbrief und der Zulassungsschein befinden sich in Kopie im Akt. Am 26.1.2015 erging eine zum Straferkenntnis gleichlautende Strafverfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie brachte darin vor, sie habe das Fahrzeug erst nach dem 9.1.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingebracht. Sie legte Benzin- und Reparaturrechnungen zum Beweis dafür vor, dass das Fahrzeug überwiegend in Bulgarien (V.) benützt wurde (diese befinden sich nicht im Behördenakt). Sie habe das Fahrzeug nur innerhalb der in § 82 Abs. 8
  2. Satz KFG genannten Frist benützt und die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen.Am 26.1.2015 erging eine zum Straferkenntnis gleichlautende Strafverfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie brachte darin vor, sie habe das Fahrzeug erst nach dem 9.1.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingebracht. Sie legte Benzin- und Reparaturrechnungen zum Beweis dafür vor, dass das Fahrzeug überwiegend in Bulgarien (römisch fünf.) benützt wurde (diese befinden sich nicht im Behördenakt). Sie habe das Fahrzeug nur innerhalb der in Paragraph 82, Absatz 8,
  3. Satz KFG genannten Frist benützt und die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 8.6.2015 wird zunächst dargestellt, welche Argumente aus dessen Sicht für die Begehung der angezeigten Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin sprechen. Ergänzend wird festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seit 10.4.2015 mit Wiener Kennzeichen auf die Beschwerdeführerin zugelassen ist. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 29.6.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und legte eine Erklärung vom 25.6.2015 im Original und in deutscher Übersetzung vor, wonach Frau M. K. in ihrer Eigenschaft als Prokuristin der Firma T. im Zeitraum von 25.9.2013 bis 10.1.2015 den verfahrensgegenständlichen PKW innerhalb der Republik Bulgarien für Dienstzwecke gelenkt habe. Der Kraftwagen habe das Gebiet der Republik Bulgarien nicht für eine längere Periode als 10 Tage verlassen. Die Erklärung ist von Frau K. unterfertigt. Die Behörde ging auf diese Bestätigung nicht näher ein und erließ das angefochtene Straferkenntnis. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde am 16.10.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung waren Herr RvI M. und Herr Insp. E. als Zeugen sowie eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache (die Beschwerdeführerin spricht laut Anzeige kein Deutsch) anwesend. Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung. Diese wurde daher

§ 45Abs. 2 Vw

GVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt.Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung. Diese wurde daher

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: Der Zeuge RevI. M. gab unter Wahrheitspflicht an: „Die BF wurde am 15.01.2015 von mir und meinem Kollegen (Herrn Insp. E.) in der B.-gasse angehalten und es wurde bei ihrem Fahrzeug eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Da ihr Fahrzeug ein bulgarisches Kennzeichen aufwies, wurde sie diesbezüglich befragt und gab an, sie sei nach Weihnachten 2014 nach Wien auf Besuch gekommen. Es wurde eine EKIS- und ZMR-Anfrage durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die BF bereits seit 2013 einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hat. Sie gab auf Befragen an, dass sie vom Tennisspielen vom ... Sportcenter komme. Auf die Frage wem das von ihr gelenkte Fahrzeug gehört, legte sie die im Akt befindliche Vollmacht aus dem September 2013 vor. Im Fahrzeug wurde auch ein Frachtbrief vorgefunden, wonach das Fahrzeug von Bulgarien nach Wien geliefert wurde und zwar an die Adresse der BF. Die Vollmacht und der Frachtbrief wurden von mir im Zuge der Amtshandlung fotografiert und der Anzeige angeschlossen. Die BF hatte kein Fahrtenbuch vorzuweisen. Auf dem Fahrzeug war eine Jahresvignette aus 2014 und 2015 angebracht. Auf die weiteren Fragen gab die BF im Zuge der Amtshandlung nichts mehr an. Wenn ich gefragt werde, ob ich die von der BF im Schriftsatz vom 03.02.2015 erwähnten Reparatur- und Benzinrechnungen eingesehen habe, gebe ich an, mir wurden diese Reparatur- und Benzinrechnungen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es hat sich dabei um eine Firmenabrechnung über Benzin, Diesel und Gas gehandelt, die keinen erkennbaren Bezug zum Fahrzeug der BF hatte. Weiters wurden Reparaturrechnungen über eine Reparatur unmittelbar vor der Überstellung des Fahrzeuges nach Wien laut Frachtbrief und zwei Rechnungen über eine spätere Installation von Abblendlichtern vorgelegt.“ Der Zeuge Insp. E. gab unter Wahrheitspflicht an: „Ich war an der Amtshandlung beteiligt. Wir haben in der B.-gasse die BF angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Mein Kollege (RevInsp. M.) hat die Amtshandlung durchgeführt. Es wurde eine ZMR-Anfrage gemacht. Soweit ich mich erinnern kann ergab diese Anfrage, dass die BF in Wien gemeldet war. Mein Kollege hat sich die Papiere der BF angeschaut. Die BF gab an, dass sie seit Dezember 2014 in Österreich war. In der Folge wurden ihr die Kennzeichen abgenommen. Es handelte sich dabei um bulgarische Kennzeichen. An weitere Einzeleinheiten kann ich mich auf Grund des Zeitablaufes nicht erinnern.“ Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: § 50 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 50, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 36 lit a KFG lautet:Paragraph 36, Litera a, KFG lautet: „§ 36 Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn„§ 36 Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden;a) sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden; § 82 Abs. 8 KFG lautet:Paragraph 82, Absatz 8, KFG lautet: „ § 82

(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„ Paragraph 82,

(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ § 102 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 102, Absatz eins, KFG lautet: „§102

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„§102

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 134 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet: „§ 134

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„§ 134
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aus dem Behördenakt ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, ein PKW ..., weiß, mit dem bulgarischen Kennzeichen ... am 23.9.2013 per LKW aus Bulgarien an die Beschwerdeführerin in Wien verschickt wurde. Der Frachtbrief befindet sich in Kopie im Akt. Das Fahrzeug war zur angelasteten Tatzeit in Bulgarien auf das bulgarische Unternehmen T. zugelassen und wies keine österreichische Zulassung auf. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist weiters unbestritten seit 25.2.2013 durchgehend in Wien, (…), gemeldet. Sie wurde am 15.1.2015 beim Lenken des Fahrzeuges vom Meldungsleger Herrn RevI M. und Herrn Insp. E. angehalten. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein bulgarisches Kennzeichen. Die Kennzeichentafeln wurden bis zum 15.1.2015 nicht bei der zuständigen österreichischen Behörde abgeliefert. Das Fahrzeug wurde erst am 10.4.2015 in Österreich angemeldet. Die Beschwerdeführerin konnte bei ihrer Anhaltung eine Vollmacht des Zulassungsbesitzers vom 17.9.2013 vorweisen, wonach sie das Fahrzeug im In- und Ausland lenken darf. Das Fahrzeug hatte seinen dauernden Standort zumindest von 1.10.2013 bis 15.1.2015 in Österreich. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, soweit dieser von der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen nicht bestritten wurde. Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug während des o.a. Zeitraumes seinen dauernden Standort in Österreich hatte, ist zunächst auf die Angaben der Polizisten in der Anzeige hinzuweisen. Demnach gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung an, sie sei mit dem Fahrzeug erst im Dezember 2014 nach Österreich eingereist. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin seit 25.2.2013 in Wien aufrecht gemeldet ist. Weiters spricht dagegen, dass auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine Jahresvignette für das Jahr 2014 aufgeklebt war. Dies wäre unverständlich, wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug erst im Dezember 2014 nach Österreich verbracht hätte. Auch konnte die Beschwerdeführerin den Polizisten keine nähere Erklärung zu dem im Fahrzeug vorgefundenen Frachtbrief abgeben, wonach das Fahrzeug am 23.9.2013 nach Wien an die Beschwerdeführerin verschickt wurde. Die Angaben der Polizisten in der Anzeige wurden von diesen in der mündlichen Verhandlung als Zeugen unter Wahrheitspflicht bestätigt. Dass sich der Zeuge E. nicht mehr genau an alle Einzelheiten der Amtshandlung erinnern konnte, macht seine Aussage nicht unglaubwürdig, zumal er nicht Leiter dieser Amtshandlung war. Der Meldungsleger, RevI M., der im behördlichen Verfahren auch eine Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt abgab, konnte den Ablauf der Amtshandlung aus eigener Erinnerung schildern und seine Darstellung wies keine über etwaige Ungenauigkeiten infolge des Zeitablaufs hinausgehenden Widersprüche zur Anzeige auf. Es bestand daher kein Zweifel daran, dass diese Zeugen wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das auch durch die vorgelegte „Erklärung“ einer Frau M. K. bestätigt werden sollte, das Fahrzeug sei im Zeitraum von 25.9.2013 bis 10.1.2015 von dieser in Bulgarien gelenkt worden und habe das Gebiet der Republik Bulgarien nicht für länger als 10 Tage verlassen, war nicht zu folgen.

§ 82Abs.

8 KFG gelten Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland. Ein solches Fahrzeug darf nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung

§ 37KFG verwendet werden.

Nach Ablauf dieses Monats sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Eine weitere zulässige Verwendung des Fahrzeugs in Österreich setzt eine österreichische Zulassung voraus.

Paragraph 82, Absatz 8, KFG gelten Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland. Ein solches Fahrzeug darf nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung

Paragraph 37, KFG verwendet werden. Nach Ablauf dieses Monats sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bei der zuständigen österreichischen Behörde abzuliefern. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Eine weitere zulässige Verwendung des Fahrzeugs in Österreich setzt eine österreichische Zulassung voraus. § 82 Abs. 8 KFG enthält eine Rechtsvermutung, die bis zum Gegenbeweis durch die Beschwerdeführerin gilt. Die Beweislast dafür, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht nur vorübergehend seinen Standort nicht in Österreich hatte, liegt daher bei der Beschwerdeführerin.Paragraph 82, Absatz 8, KFG enthält eine Rechtsvermutung, die bis zum Gegenbeweis durch die Beschwerdeführerin gilt. Die Beweislast dafür, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht nur vorübergehend seinen Standort nicht in Österreich hatte, liegt daher bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schriftsätzen weder bestritten, dass das Fahrzeug am 23.9.2013 von Bulgarien aus verschickt und in der Folge in Wien an sie geliefert wurde, noch angegeben, wann und wie das Fahrzeug in der Folge wieder nach Bulgarien gelangt ist, um dort angeblich von Frau K. gelenkt zu werden. Auch hat sie nicht schlüssig dargelegt, wieso das Fahrzeug am 15.1.2015 von ihr in Wien gelenkt wurde, zumal auf der Windschutzscheibe eine Jahresvignette für das Jahr 2014 angebracht war. Hätte sie das Fahrzeug erst im Dezember 2014 nach Wien gebracht, hätte sie wohl eher eine Monatsvignette oder eine Vignette für das Jahr 2015 erworben, um damit die Autobahnen benützen zu können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Entfernung zwischen Österreich und Bulgarien, sodass ein Hin- und Herfahren mit dem KFZ mit einem erheblichen Zeitaufwand und Treibstoffverbrauch verbunden ist. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Fahrzeug sei erst nach dem 9.1.2015 nach Österreich verbracht worden. In der Stellungnahme vom 29.6.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Fahrzeug erst im Jahr 2015 käuflich erworben und nach Österreich eingeführt. Beides steht nicht im Einklang mit ihren Angaben bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 15.1.2015. Die nicht im Akt befindlichen, aber dem Meldungsleger bekannten, Tank- und Reparaturrechnungen sind kein geeigneter Beweis dafür, dass das Fahrzeug dauerhaft in Bulgarien verwendet wurde, da die Reparaturrechnungen nur Nachweise für den Verbleib des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen können. Die Tankrechnungen bezogen sich nach der Aussage des Zeugen M. nicht auf das Betanken des Fahrzeuges selbst, sondern auf den Bezug von Benzin, Diesel und Gas durch eine Firma, die dem Fahrzeug nicht eindeutig zugerechnet werden konnte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass

§ 82Abs.

8 KFG eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bei der Berechnung der Frist für die Abgabe der Kennzeichen und die Neuanmeldung außer Betracht zu bleiben hat.Die nicht im Akt befindlichen, aber dem Meldungsleger bekannten, Tank- und Reparaturrechnungen sind kein geeigneter Beweis dafür, dass das Fahrzeug dauerhaft in Bulgarien verwendet wurde, da die Reparaturrechnungen nur Nachweise für den Verbleib des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen können. Die Tankrechnungen bezogen sich nach der Aussage des Zeugen M. nicht auf das Betanken des Fahrzeuges selbst, sondern auf den Bezug von Benzin, Diesel und Gas durch eine Firma, die dem Fahrzeug nicht eindeutig zugerechnet werden konnte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass

Paragraph 82, Absatz 8, KFG eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bei der Berechnung der Frist für die Abgabe der Kennzeichen und die Neuanmeldung außer Betracht zu bleiben hat. Über die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen hinaus konnten keine weiteren Tatsachen ermittelt werden, da die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschien. Ebenso wenig erschien Frau K.. Sie konnte daher die Richtigkeit der von ihr angeblich abgegebenen Erklärung nicht bestätigen. Die Erklärung selbst hat ohne die Bestätigung durch die Ausstellerin in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Beweiskraft, da ihre inhaltliche Richtigkeit nicht nachgewiesen ist. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, zu beweisen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Aufenthalt zwischen 1.10.2013 und 15.1.2015 nicht in Österreich hatte. Die Beschwerdeführerin hätte die bulgarischen Kennzeichentafeln innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einbringung in das österreichische Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde abgeben müssen. Sie hätte das Fahrzeug weiters nur dann nach Ablauf dieses Monats verwenden dürfen, wenn sie es umgemeldet hätte. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen. Das Straferkenntnis erging daher hinsichtlich seines Schuldspruches zu Recht. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VSt

G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass nur ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge auf den österreichischen Straßen verwendet werden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sich über die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen, die von Personen ins Bundesgebiet eingebracht werden, die hier ihren Hauptwohnsitz haben, zu informieren, bevor sie das Fahrzeug in Österreich lenkte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Frist von einem Monat nicht geringfügig, sondern in großem Umfang überschritten wurde. Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch in den Schriftsätzen nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sie ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von jeweils EUR 250,--, die den Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch in den Schriftsätzen nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sie ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von jeweils EUR 250,--, die den Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 100,--, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 100,--, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.072.9433.2015

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