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{'item': 'VGW-101/073/31052/2014'}

Obsah (5)§ 1§ 82§ 28§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlVGW-101/073/31052/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 1i

Vm § 2 Abs. 2 GAG, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 idgF, und

§ 82Abs. 1 und Abs. 5 St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der N. Gastronomie GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.07.2014, Zl.: 853511 aus 2014,, mit welchem das Ansuchen der N. Gastronomie GmbH um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus in Wien, B.-straße, in der W.-gasse im Ausmaß von 28,50 m Länge, und 1,20 m Breite

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GAG, LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, idgF, und

Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 5, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs.

1 und 2 wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und

§ 1des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl.

für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und

§ 82Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. 159/1960 i.d.g.F. der N. Gastronomie GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, W.-gasse, im Ausmaß von 28,50 m Länge und 1,20 m Breite (34,2 m2)römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und

Paragraph eins, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, i.d.g.F. und

Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, i.d.g.F. der N. Gastronomie GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, W.-gasse, im Ausmaß von 28,50 m Länge und 1,20 m Breite (34,2 m2) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen ab Rechtkraft des Erkenntnisses bis

  1. November 2015 sowie in der Zeit von
  2. März bis
  3. November für die Dauer von sechs Jahren, beginnend ab dem Jahr 2016 bis einschließlich 2021 benützen zu dürfen. Der mit Kollaudierungsvermerk versehene Plan bildet einen Bestandteil des Erkenntnisses.

§ 2Abs.

2 GAG werden folgende Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben:

Paragraph 2, Absatz 2, GAG werden folgende Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben: 1) Die Abgrenzung der Tischaufstellung muss innerhalb der bewilligten Aufstellungsfläche aufgestellt werden und so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder Belästigung vorübergehender Personen ausgeschlossen ist. 2) Eventuell verwendete Sonnenschirme und Zierpflanzenbehälter dürfen mit keinem Teil über die Begrenzung bzw. genehmigte Fläche der Tischaufstellung hinausragen. 3) Durch das Aufstellen des Gastgartens und dazugehöriger Einrichtungen darf die leichte Zugänglichkeit und jederzeitige Benutzbarkeit von Absperreinrichtungen zu Gas-, Strom- und Wasserhausanschlussleitungen sowie Kanaldeckeln nicht eingeschränkt werden. 4) Die Zierpflanzenbehälter sind im stets bepflanzten bzw. begrünten Zustand zu erhalten. Durch das Wässern von Pflanzen und Blumen dürfen die Straßenbenützer nicht belästigt werden. 5) Das Aufstellen von Eisverkaufsautomaten, Espresso-, Kühlmaschinen und Verkaufsgeräten, sowie die Errichtung von unterirdischen Rohr- bzw. Kanalleitungen ist ohne gesonderte Bewilligung nicht gestattet. 6) Der Bewilligungsträger hat lautes Sprechen, Singen und Musizieren seiner Gäste zu untersagen und auf das Verbot solchen Verhaltens hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen in den Vorgarten deutlich erkennbar anzubringen. 7) Das Auflegen eines Bodenbelages ist nicht gestattet. 8) Auf der Seite der restlichen Straßenbreite ist das Aufstellen von Sitzgelegenheiten unstatthaft. 9) Nach Betriebsschluss sind die Tische und Stühle so zu verwahren, dass für jedermann erkennbar ist, dass der Schanigarten außer Betrieb ist. Sofern hierfür Ketten verwendet werden, sind diese zu plastifizieren. 10) Verunreinigungen aus dem Betrieb sind aus dem Bereich des Schanigartens zu entfernen. 11) Jede Beschädigung der Verkehrsfläche, insbesondere jede Abänderung im Zustand des Gehsteigbelages durch Einlassen von Rohrstücken, Kapseln und dgl. ist ohne besondere Bewilligung verboten. Sollten Schäden an der Verkehrsfläche durch die Tischaufstellung hervorgerufen werden, so hat der Träger der Gebrauchserlaubnis die Instandsetzung auf seine Kosten einvernehmlich mit der Magistratsabteilung 28, 1170 Wien, Lienfeldergasse 96, vorzunehmen. 12) Im Falle von auftretenden Schäden an den Einbauten oder bei Herstellung von Einbauten unterhalb der Tischaufstellfläche ist diese unentgeltlich, sofort und auf die Dauer dieser Arbeiten vom Erlaubnisträger zu räumen. 13) Im Falle von Fassadeninstandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten auf der Aufstellungsfläche ist die Tischaufstellungsfläche unentgeltlich, sofort und auf die Dauer dieser Arbeiten vom Erlaubnisträger zu räumen. 14) Das Ausmaß der genehmigten Fläche ist an den Eckpunkten durch Markierungsnägel sichtbar zu kennzeichnen, wenn nicht im Boden fix verankerte Schanigartenumrandungen zur Anwendung gelangen. Verläuft die Begrenzung in einem Bogen so ist diese zusätzlich durch Markierungsnägel im Abstand von 2 m zu kennzeichnen. 15) Die Markierungspunkte haben folgende Spezifikationen aufzuweisen: Material: Nirosta, Oberfläche nicht poliert; Dimension: kreisförmige Platte mit Durchmesser 3 bis 5 cm, Dicke > 2 mm, Stahldorn (Durchmesser und Länge nach Erfordernis) mit oder ohne Gewinde. 16) Der Einbau der Markierungsnägel hat niveaugleich zu erfolgen, der erforderliche Raum für die Platte ist durch Ausfräsen der bestehenden Oberflächen herzustellen. Verbleibende Fugen zwischen Platte und vorhandener Oberfläche sind dauerelastisch zu verschließen. 17) Nach Endigung der Bewilligung sind die Markierungsnägel zu entfernen und die Oberfläche im ursprünglichen Zustand im Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 28 wiederherzustellen. 18) Die Errichtung eines Podestes ist untersagt. II. Für die Erlaubnis vom Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes wird eine monatliche Gebrauchsabgabe von römisch zwei. Für die Erlaubnis vom Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes wird eine monatliche Gebrauchsabgabe von € 35,00 festgesetzt. Die Abgabenberechnung ergibt sich aus Tarif D 2 des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. mit € 1 per m² und Monat in der Zone 2 außerhalb einer Fußgängerzone

Tarif A Post 11.Die Abgabenberechnung ergibt sich aus Tarif D 2 des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, i.d.g.F. mit € 1 per m² und Monat in der Zone 2 außerhalb einer Fußgängerzone

Tarif A Post

  1. Die gesamte Gebrauchsabgabe für das laufende Jahr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mit nachfolgendem Zahlschein einzuzahlen. Die Gebrauchsabgabe für jedes spätere Kalenderjahr ist jeweils bis zum
  2. Jänner im Vorhinein zu entrichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Schreiben vom 20.3.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sowie einer Bewilligung nach der StVO am Standort Wien, W.-gasse, auf einer Fläche von 1,20 Meter Breite und 28,5 Meter Länge. Erläuternd wurde ausgeführt, ein Gastgarten in der W.-gasse sei bereits Gegenstand eines Verfahrens gewesen, welches mit Berufungsbescheid vom 13.12.2013 rechtskräftig beendet worden sei. Das gegenständliche Ansuchen unterscheide sich von dem vorherigen durch eine geringere Breite und andere Länge, weshalb keine entschiedene Sache vorliege. Die belangte Behörde ersuchte die Wiener Berufsrettung, MA 70, um Stellungnahme, ob eine Durchfahrtsmöglichkeit durch die W.-gasse gewährleistet sein müsse. Dazu gab die MA 70 an, dass aufgrund der raschen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit und der entsprechenden präklinische Versorgung der Bevölkerung eine Durchfahrt weiterhin möglich sein müsse. Während einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Poller leicht umlegbar seien, weshalb es zu keiner wesentlichen Zeitverzögerung hinsichtlich der Durchfahrtsmöglichkeit komme. Es werde daher eine negative Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu im Rahmen ihres Parteiengehörs mit Schreiben vom 3.6.2014 an, dass die für Verkehrsfragen zuständige Magistratsabteilung 46 die W.-gasse als Gehsteig bezeichnet und eine Befragung nur für eingeschränkt befahrbar gehalten habe, weshalb eine Gebrauchserlaubnis positiv bewertet worden sei. Weshalb sich die MA 70 mit einer Durchfahrtsmöglichkeit auseinandersetze, sei nicht ersichtlich. Zudem sei unschlüssig, zur Versorgung welcher Bürger die Durchfahrtsmöglichkeit dienen solle, da sich die Ausführungen der MA 70 in Andeutungen erschöpfe. Zusammenfassend zeige sich, dass das Durchfahren der W.-gasse öffentlichen Rücksichten widerstreite, da dieses mehr Zeit in Anspruch nehme als die Nutzung bereits bestehender Verkehrsbedingungen. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen ab und versagte die Gebrauchserlaubnis. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff eines Vorgartens impliziere ein räumliches Naheverhältnis zu dem Geschäftslokal, von dem aus er betrieben werde. Dies sei gegenständlich nicht gegeben, da sich das Lokal mehr als 20 Meter entfernt in der B.-straße befinde. Zudem könne wegen der Serviertätigkeit die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden, hinzu käme der Verkehr der Gäste zwischen dem Gastgarten und dem Lokal. Des Weiteren habe die Wiener Berufsrettung mitgeteilt, die Möglichkeit einer Durchfahrt durch die W.-gasse müsse zur präklinischen Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sein und diesbezüglich eine negative Stellungnahme abgegeben. In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dem Bescheid fehle eine taugliche Begründung und gehe auch keine Rechtsgrundlage hervor, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt haben wolle. Die Behörde habe ihre Entscheidung nicht auf ein verkehrstechnisches Gutachten gestützt. Sie habe weiters nicht ausgeführt, weshalb das Queren der Straße durch Servierpersonal und Gäste des Lokals zu einer Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen solle. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes Vorgarten lasse sich weder der Stammfassung des GAG, noch der geltenden Rechtslage entnehmen, dass sich ein Vorgarten unmittelbar vor dem ihn betreibenden Geschäftslokal befinden müsse. Zudem komme dem Begriff des Vorgartens keine Entscheidungsrelevanz zu. Hinsichtlich des Versagungsgrundes der negativen Stellungnahme der MA 70 werde angemerkt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3.6.2014 auseinander gesetzt habe; diese stelle zur Vermeidung von Wiederholungen einen integrierten Bestandteil der Beschwerde dar. Mit Schriftsatz vom 25.9.2014 wurde ergänzend vorgebracht, dass im Rahmen eines Rettungseinsatzes am 9.9.2014 in der B.-straße zwischen W.-gasse und L. die Wiener Rettung die B.-straße benutzt habe, ohne die W.-gasse befahren zu haben. Dies belegende Fotos waren beigelegt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.3.2015, fortgesetzt am 24.9.2015, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. An erstgenanntem Termin waren beide Verfahrensparteien vertreten, zudem nahmen Amtssachverständige der MA 46 sowie MA 19 teil, als Zeugen wurden zwei Mitarbeiter der MA 70 befragt. Die Beschwerdeführerin verwies auf das schriftliche Vorbringen und brachte ergänzend vor, sämtliche Einwände diverser Sachverständiger aus dem ersten Verfahren seien berücksichtigt und in den gegenständlichen Antrag eingearbeitet worden. Die Stellungnahme der MA 70 sei daher überraschend gekommen, da die Durchfahrt durch die Rettung nie ein Thema gewesen sei, zudem erscheine das Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vertreterin der belangen Behörde replizierte, auch wenn die Behörde davon ausgehe, dass Rettungs- und sonstige Einsatzfahrzeuge in erster Linie die B.-straße bzw. S.-gasse nutzen, habe die W.-gasse im Notfall zur Querung zur Verfügung zu stehen. Die Amtssachverständige der MA 46 verwies auf das Gutachten vom 11.10.2013, wonach gegen die Bewilligung des beantragten Schanigartens keine Gründe aus Sicht der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bestehen. Dies treffe auch auf die nunmehr eingereichten und geänderten Maße zu. Die Amtssachverständige der MA 19 gab an, dass aus stadtgestalterischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Schanigartens bestehen. Der Zeuge La., MA 70, sagte aus, er sei Leiter der Rettungsleitstelle und für die Entgegennahme von Notrufen und die Disposition der Rettungsmittel verantwortlich. Er habe keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie die Einsatzfahrzeuge konkret zur Adresse gelangen. Auf Grund von GPS-Daten gebe er lediglich die Daten der Einsätze an das nächst gelegene Fahrzeug weiter. Die Nutzung der gegenständlichen Straßen zum Einsatzort obliege ausschließlich dem jeweiligen Einsatzfahrzeuglenker. Der Zeuge Ba., MA 70, gab auf Befragen an, es gebe zwei Aspekte, die aus Sicht der MA 70 in der W.-gasse zu beachten seien. Der erste Aspekt sei, dass die W.-gasse als Ausweichmöglichkeit freizuhalten sei, des Weiteren sei es platztechnisch bereits jetzt äußerst knapp, wenn ein Patient verladen werde. Im Falle eines Verkehrshindernisses wäre somit die W.-gasse zwingend zu benutzen. Die W.-gasse stehe als einzige Möglichkeit zur Verfügung, wenn es im Abschnitt S.-gasse und L. ein Verkehrshindernis gebe. Er habe gemeinsam mit einem Kollegen am 13.02.2015 vor Ort mit einem Rettungswagen ausprobiert, wie diese Route S.-gasse – W.-gasse – B.-straße zu befahren sei. Verwendet sei der Standard-Rettungseinsatzwagen worden, der auch Patienten aufnehme. Dies sei am späteren Vormittag gegen 11:00 Uhr durchgeführt worden. Nach seiner Erinnerung sei zu diesem Zeitpunkt laufend Verkehr gewesen. Den Schlüssel für den Poller habe jedes der Einsatzfahrzeuge, ob auch die anderen vier Rettungsdienste über Schlüssel verfügen, wisse er nicht, aber er gehe davon aus. Hinsichtlich einer Zeitersparnis haben sie nichts gemessen, da die W.-gasse ausschließlich als Ausweichroute gedacht sei. Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin: Der Zeuge sei Einsatzleiter für den Rettungsdienst. Er korrigiere sich und gebe an, dass eine Zufahrt zur W.-gasse auch über den I.-Platz möglich sei. Seiner Einschätzung nach würde im Falle eines Einsatzes vom I.-Platz aus nicht gegen die Einbahn in die B.-straße gefahren werden, sondern über die S.-gasse und allenfalls die W.-gasse. Der Zeuge sei Einsatzleiter für den Rettungsdienst. Er korrigiere sich und gebe an, dass eine Zufahrt zur W.-gasse auch über den römisch eins.-Platz möglich sei. Seiner Einschätzung nach würde im Falle eines Einsatzes vom römisch eins.-Platz aus nicht gegen die Einbahn in die B.-straße gefahren werden, sondern über die S.-gasse und allenfalls die W.-gasse. Er kenne die Stellungnahme der MA 70 vom 20.05.2014 nicht. Er nehme an, dass sie von Hr. Dr. H. erstellt worden sei. Bezüglich der Formulierung „zu keiner wesentlichen Zeitverzögerung“ gebe er an, dass er dies nicht definieren könne. Hinsichtlich der Ausweichroute sei nochmals darauf hinzuweisen, dass diese dann als solche in Betracht käme, wenn zwischen der S.-gasse – Ecke W.-gasse bis hin zum L. sich ein Verkehrshindernis befinde, dass ein Vorbeifahren unmöglich mache, dazu reiche bereits ein Müllfahrzeug der MA 48 aus. Des Weiteren könne es zu Einsätzen in der W.-gasse kommen, wobei der Fluchtweg der A. betreten werden könne, allerdings könne es sich bei dem Einsatz auch um einen Fußgänger handeln. Hinsichtlich der Breite eines Rettungseinsatzfahrzeuges und der benötigten Straßenbreite bei der Einfahrt in die W.-gasse, könne er nur so viel sagen, dass dieses Fahrzeug nicht breiter sei als das Standardmodell, dabei handle es sich um einen VW Crafter. Über Befragen der Vertreterin der Behörde: Aufgrund dessen, dass nicht genau definiert werden könne, wo der Einsatz konkret sei, und die Dringlichkeitsstufe nicht genau bekannt sei und auch nicht die Verkehrssituation zu dem Zeitpunkt, könne keine definitive Antwort gegeben werden über den Zeitablauf der Zufahrt. Der Vertreter der BF beantragte zum Beweis dafür, dass im fraglichen Bereich die Fahrtrouten der Rettungsfahrzeuge auch gegen die Einbahnregelungen gewählt werden und auch keine Durchfahrt durch die W.-gasse erfolgt, die zeugenschaftliche Einvernahme jenes Rettungsfahrers, der am 9.9.2014 abends das Einsatzfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in der B.-straße gelenkt hat. Mit Schriftsatz vom 30.3.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Skizze mit den Maßen des Schanigartens vor, aus der sich bei unveränderter Breite eine Länge von 23 m ergab. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Aussage des Zeugen Ba. in der mündlichen Verhandlung basiere auf falschen Annahmen, da dieser mit der Örtlichkeit nicht vertraut zu sein scheine und sei widersprüchlich. Zu dessen Argument, ein einzelnes Fahrzeug der MA 48 könne bereits ein Verkehrshindernis darstellen, welches ein Befahren der W.-gasse notwendig mache, werde darauf hingewiesen, dass ein solches kaum als Verkehrshindernis bezeichnet werden könne, das eine Ausweichroute erforderlich mache, da diesfalls kaum ein einziger Rettungseinsatz in Wien möglich wäre. Die belangte Behörde brachte mit Stellungnahme vom 30.6.2015 im Wesentlichen vor, der Zeuge Ba. habe in der Verhandlung klar und widerspruchsfrei dargelegt, dass aufgrund konkreter örtlicher Gegebenheiten im Bereich L. eine Notwendigkeit der Fahrt durch die W.-gasse ergeben könne. Zudem stelle sich die Frage, ob es durch die Aufstellung von Sesseln und Tischen in der W.-gasse im Evakuierungsfall zu einer Blockade von Aus- und Notausgängen, welche in die W.-gasse führen, kommen könne. Außerhalb der derzeitigen Baustellentätigkeit an der östlichen Gebäudeseite sei die W.-gasse eine Verkehrsfläche. Das Vorhandensein der Poller indiziere eine frühere Nutzung als Durchfahrt, welche bis dato nicht komplett untersagt worden sei. Bei der W.-gasse handle es sich um eine Fahrbahn und würde die Erteilung der Gebrauchserlaubnis einen Präzedenzfall darstellen. Wiederholt wurden die Ausführungen zu dem Begriff des Vorgartens sowie die nicht zu unterschätzende Verkehrsbeeinträchtigung als auch Gefährdung durch Fahrbahnquerungen. Abschließend wurde auf das Erfordernis einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte in weiterer Folge die MA 46 um Einzeichnung der Schleppkurven in den Stadtplan für das Linkseinbiegen mit einem Rettungsfahrzeug von der S.-gasse in die W.-gasse vom rechten Fahrbahnrand aus und vom linken Fahrbahnrand aus (Annahme, dass die rechte Fahrseite verparkt ist) sowie für das Linksabbiegen von der W.-gasse in die B.-straße. Nach Übermittlung der Darstellung der Schleppkurven wurde die Verhandlung am 24.9.2015 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen der MA 46 fortgesetzt. Dieser führte aus, die Einfahrt in die W.-gasse von der S.-gasse aus kommend sei gerade noch möglich. Das Einfahren in die B.-gasse sei nur durch Reversieren möglich. Die etwaige Benutzung der W.-gasse durch ein Rettungsfahrzeug sei von der Zeit her mit einer Umfahrung des Bereiches L. oder S.-platz gleichzusetzen, da die Einfahrt bzw. Ausfahrt in die W.-gasse auf Grund der Straßenverhältnisse nicht so einfach sei und auch die Manipulation der beiden umzulegenden Poller einiges an Zeit erfordere, wobei letztere Zeit nicht abzusehen sei, da möglicherweise ein Schloss klemmen können. Nachdem diese Poller selten umgelegt werden, sei nicht auszuschließen, dass ein Schloss bereits korrodiert sei. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Die W.-gasse sei am Beginn bzw. am Ende keine 3,95 m breit, sondern weniger. Dies sei bei der Berechnung der Schleppkurve bereits berücksichtigt worden. Wie bereits erwähnt, sei anzunehmen, dass die Benutzung der W.-gasse gleich lang, wenn nicht sogar länger dauern würde, als die Benutzung einer Alternativroute, wobei gegen eine Einbahn gefahren werden müsste. Die Schleppkurve beschreibe den äußersten Punkt eines Fahrzeuges, die Seitenspiegel seien somit inkludiert, wobei anzumerken sei, dass diese bei derartigen Fahrzeugen einklappbar seien. Bei der Einfahrt in die W.-gasse sei nicht damit zu rechnen, dass daneben noch ein Fußgänger Platz habe. Grundsätzlich hänge dies jedoch von den Fahrkenntnissen des jeweiligen Fahrers ab. Es sei daher die Einfahrt maximal in Schrittgeschwindigkeit zurückzulegen. Dies gelte auch für die Ausfahrt. Der sich am Ende der W.-gasse Ecke B.-straße befindliche Stromverteilerkasten sei bei der Darstellung der Schleppkurve ebenso wenig berücksichtigt worden wie das Hauseck. Bezüglich der Frage, in wie weit sich der Verteilerkasten auf die Ausfahrt in die B.-straße auswirkt, werde folgendes bemerkt: Je öfter ein Fahrzeug rangieren müsse, desto mehr verzögere sich seine Ausfahrt in die B.-straße. Grundsätzlich komme das Rettungsfahrzeug an dem Stromkasten vorbei. Wie bereits ausgeführt, führe eine Verengung dazu, dass bei einer Ausfahrt häufiger reversiert werden müsse, was sich wiederum in der Zeit niederschlage. Genaue Zeitangaben können aber nicht angegeben werden. Über Befragen durch den Vertreter der WISEG Wiener Substanzerhaltungsg.m.b.H: Es können nur Schleppkurven dargestellt werden, die mit dem Fahrzeug fahrdynamisch möglich seien. In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der BF an, das durchgeführte Beweisverfahren (v.a. die Ausführung der MA 46) habe das bisher von der Genehmigungswerberin hervorgebrachte Argument gestützt, wonach die von der MA 70 behauptete Alternativroute über die W.-gasse im Einsatzfall nicht zweckdienlich, vielmehr der von der MA 70 verfolgten Versorgung der Bevölkerung sogar abträglich sei. Vor allem die Ausfahrt aus der W.-gasse in die B.-gasse führe zu erheblichen Zeitverzögerungen, sodass ein Einsatzfahrzeug im Einsatzfall (wie von der Genehmigungswerberin bereits vorgebracht und in der heutigen Verhandlung vom Vertreter der MA 46 bestätigt) die Zufahrt gegen die Einbahn in der B.-straße nützen würde (vgl. dazu unsere Stellungnahme vom 25.09.2014). Kurzum: Aus Sicht der Genehmigungswerberin stehe der Erteilung der beantragten Genehmigung nichts im Weg. In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der BF an, das durchgeführte Beweisverfahren (v.a. die Ausführung der MA 46) habe das bisher von der Genehmigungswerberin hervorgebrachte Argument gestützt, wonach die von der MA 70 behauptete Alternativroute über die W.-gasse im Einsatzfall nicht zweckdienlich, vielmehr der von der MA 70 verfolgten Versorgung der Bevölkerung sogar abträglich sei. Vor allem die Ausfahrt aus der W.-gasse in die B.-gasse führe zu erheblichen Zeitverzögerungen, sodass ein Einsatzfahrzeug im Einsatzfall (wie von der Genehmigungswerberin bereits vorgebracht und in der heutigen Verhandlung vom Vertreter der MA 46 bestätigt) die Zufahrt gegen die Einbahn in der B.-straße nützen würde vergleiche dazu unsere Stellungnahme vom 25.09.2014). Kurzum: Aus Sicht der Genehmigungswerberin stehe der Erteilung der beantragten Genehmigung nichts im Weg. Der Vertreter der belangten Behörde verwies abschließend auf den angefochtenen Bescheid vom 30.07.2014 und vertrat die Meinung, dass der Beschwerde keine Folge zuzusprechen sei. Dies insbesondere aus den Gründen, dass durch eine Aufstellung eines Schanigartens die Durchfahrt durch die W.-gasse, welche als wichtige Durchfahrtsmöglichkeit und Alternativroute anzusehen sei, nicht verzichtet werden könne. Die Schaffung eines künstlichen Hindernisses, eines Schanigartens, würde eine Passierbarkeit erheblich erschweren und gefährden und stelle im Einsatzfall eine Erschwerung der Pflichten durch die Rettung dar, zumal heute ausgeführt worden sei, dass das Reversieren auch einen Bruchteil an mehr Zeit kostet. Nichts desto trotz sei die Befahrbarkeit in die W.-gasse ohne Schanigarten ausreichend gegeben. Gleichwohl es heute nicht Kerngegenstand der Verhandlung gewesen sei, dürfe noch auf die Definition der Behörde eines Vorgartens verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 82Abs. 1 St

VO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Die Bewilligung nach Abs. 1 ist

§ 82Abs. 5 St

VO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Die Bewilligung nach Absatz eins, ist

Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist

§ 1Abs.

1 GAG vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauchs im angeschlossenen Tarif angegeben ist.Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist

Paragraph eins, Absatz eins, GAG vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauchs im angeschlossenen Tarif angegeben ist.

§ 2Abs.

2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Paragraph 2, Absatz 2, GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Mit Entscheidung vom 13.12.2013, Zl. MA 64 – 589631/2013, erteilte der Berufungssenat der Stadt Wien aufgrund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin dieser

§ 82Abs. 1 St

VO die Bewilligung eines Schanigartens in Wien, W.-gasse im Ausmaß von 15 m Länge und 1,40 m Breite. Die Bewilligung nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 GAG wurde abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit entgegenstehenden öffentlichen Rücksichten, da laut Stellungnahme der Wiener Feuerwehr eine Restbreite der W.-gasse von 2,30 m für einen Löscheinsatz sowie als Fluchtweg für aus der A. flüchtende Personen erforderlich sei. Daraus ergebe sich eine Breite für den Schanigarten von 1,2 m. In der beantragten Form von 1,4 m stellte der Schanigarten ein Hindernis für einen allfälligen Feuerwehr-Löschangriff dar.Mit Entscheidung vom 13.12.2013, Zl. MA 64 – 589631 aus 2013,, erteilte der Berufungssenat der Stadt Wien aufgrund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin dieser

Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Bewilligung eines Schanigartens in Wien, W.-gasse im Ausmaß von 15 m Länge und 1,40 m Breite. Die Bewilligung nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, GAG wurde abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit entgegenstehenden öffentlichen Rücksichten, da laut Stellungnahme der Wiener Feuerwehr eine Restbreite der W.-gasse von 2,30 m für einen Löscheinsatz sowie als Fluchtweg für aus der A. flüchtende Personen erforderlich sei. Daraus ergebe sich eine Breite für den Schanigarten von 1,2 m. In der beantragten Form von 1,4 m stellte der Schanigarten ein Hindernis für einen allfälligen Feuerwehr-Löschangriff dar. Der verfahrensgegenständliche Schanigarten weist eine Länge von 28,5 m und eine Breite von 1,2 m auf, womit der Fluchtweg aus dem A. in dem erforderlichen Ausmaß gewahrt und auch ein Löscheinsatz der Feuerwehr möglich ist. Nach Aussagen der Amtssachverständigen der MA 46, Verkehrstechnik, sowie MA 19, Architektur und Stadtgestaltung, führt der Schanigarten weder zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, noch des öffentlichen Interesses an der Stadtbildpflege. Dass die belangte Behörde die gegenteilige Ansicht vertritt, dass es durch das Queren der B.-straße durch Servierpersonal sowie Gäste zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs komme, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der B.-straße um eine Wohnstraße handelt. Hinsichtlich des Argumentes, dass der Schanigarten sich auf einer Fahrbahn befände, ist anzumerken, dass auch dieser Umstand von der für die Beurteilung derartiger Gegebenheiten zuständigen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht negativ ins Treffen geführt wurde. Zu einer etwaigen Beeinträchtigung öffentlicher Rücksichten im Sinne einer Befahrbarkeit der W.-gasse durch Rettungsfahrzeuge ist Folgendes auszuführen: Ein solcher Fall wäre laut Angabe des Zeugen Ba. dann erforderlich, wenn es auf der S.-gasse zwischen W.-gasse und L. ein Verkehrshindernis gäbe. Dies beträfe offensichtlich einen Einsatz in der B.-straße. Seiner Einschätzung nach würde ein Einsatzfahrzeug die W.-gasse benützen, statt gegen die Einbahn in die B.-straße einfahren. Diese Einschätzung des Zeugen vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Fahrer eines Rettungswagens den Weg über die W.-gasse vorzöge, anstatt über den S.-platz in die B.-straße einzufahren. Wie vom verkehrstechnischen Sachverständigen anhand der Schleppkurvenberechnung nachvollziehbar ausgeführt, ist die Einfahrt in die W.-gasse durch ein Rettungsfahrzeug gerade noch und nur maximal in Schrittgeschwindigkeit möglich. Dass daneben kein Fußgänger Platz hätte, verdeutlicht die knappen Platzverhältnisse. Der am Ende der W.-gasse neben der B.-straße befindliche Stromkasten erfordert bei der Ausfahrt Reversieren. Auch wenn die dafür erforderlichen Zeit von den Fähigkeiten des jeweiligen Rettungsfahrers abhängt, eine genaue Angabe derselben sohin nicht möglich ist, erscheint diese Variante einer Ausweichroute im Vergleich zu einer Befahrung des S.-platzes keinesfalls schneller zum Ziel führend. Dies wurde vom Amtssachverständigen auch bestätigt, dieser schloss sogar einen größeren Zeitverlust nicht aus. Selbst wenn das Umlegen der Poller, wie vom Zeugen Ba. ausgeführt, im Februar 2015 problemlos erfolgte, ist dennoch nicht auszuschließen, dass dies beim nächsten Mal mehr Zeit in Anspruch nimmt, da alte, nicht häufig benutzte Mechanismen erfahrungsgemäß nicht immer reibungslos funktionieren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass bei dieser Variante - Zufahrt in die B.-straße von der S.-gasse - der Weg zunächst über die D., die Ba.-gasse und die P.-gasse in die S.-gasse führt. Neben dieser über kleine Gassen führenden Route besteht die Möglichkeit, die B.-straße vom L. aus zu befahren, wohin man sowohl über die R.-straße, als auch die K.-gasse gelangen kann. Ein zwingender Grund, dass ein Rettungseinsatz in der B.-straße ausschließlich bzw. primär über die S.-gasse über die davor zu passierenden Gassen angefahren wird, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal im Falle eines sich auf dem Weg in die S.-gasse befindlichen Verkehrshindernisses keine einfache Ausweichroute zur B.-straße besteht. Zudem gab der Zeuge La. an, keinen unmittelbaren Einfluss darauf zu haben, wie die Einsatzfahrzeuge konkret zur Adresse gelangen, sondern lediglich die Daten der Einsätze an das nächstgelegene Fahrzeug weiterzugeben, wobei die Nutzung der gegenständlichen Straßen zum Einsatzort ausschließlich dem jeweiligen Einsatzfahrzeuglenker obliege. Wie aus dem vom Bf mit Schriftsatz vom 25.9.2014 vorgelegten Fotos ersichtlich, wird auch bei Freisein der W.-gasse von Tischen und Stühlen im Einsatzfall gegen die Einbahn in die B.-straße gefahren. Weshalb im Falle eines Einsatzes in der W.-gasse selbst – auch diese Möglichkeit wurde vom Zeugen Ba. in Betracht gezogen – das Rettungsfahrzeug in die Gasse hineinfahren müßte, wurde nicht dargelegt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass alleine aus Zeitgründen das KFZ wahlweise in der S.-gasse oder B.-straße – je nach Anfahrt über S.-gasse bzw. S.-platz oder L. - kurzfristig abgestellt wird und die Sanitäter zu Fuß zu einem in der W.-gasse befindlichen Patienten gelangen, anstatt mühsam rangierend nach Umlegen eines Pollers in die W.-gasse zu fahren, deren Gesamtlänge von knapp 29 Metern nun keinen unverhältnismäßigen Fußmarsch erfordert. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen keine zwingenden Gründe für eine Befahrbarkeit der W.-gasse durch Rettungsfahrzeuge vor, eine jederzeitige Durchfahrtsmöglichkeit muß somit nicht gegeben sein. In Anbetracht der Möglichkeit, über den S.-platz in die B.-straße zu gelangen, stellt die W.-gasse nicht die einzige Ausweichroute im Falle eines Verkehrshindernisses zwischen S.-gasse und L. dar. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass einer Aufstellung des Schanigartens in der W.-gasse weder Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch Gesichtspunkte des Stadtbildes sowie öffentlichen Rücksichten entgegen stehen. Zu der Definition eines Gastgartens im Sinne einer unmittelbaren räumlichen Nähe zum Gastgewerbebetrieb, somit vor diesem, ist anzumerken, dass sich diese nicht aus dem GAG ableiten lässt. Das Gesetz spricht von „Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln ua.) von Geschäftslokalen“. Aus dieser Formulierung ist kein Erfordernis unmittelbaren Angrenzens des Vorgartens an das Bezug habende Gebäude erkennbar. Im Zuge der mit LBGl. 11/2013 erfolgten Novellierung des Gebrauchsabgabegesetzes wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen, die auch Vorgärten betreffen. Unter anderem wurde mit § 3 Abs. 4 die dingliche Wirkung von Gebrauchserlaubnissen für Vorgärten normiert, zudem erfolgten Tarifanpassungen bzw. - änderungen. Eine Klarstellung bezüglich der Situierung von Vorgärten, dass diese sich vor dem jeweiligen Lokal zu befinden haben, ist nicht erfolgt. Auch den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesvorhaben ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein räumliches Naheverhältnis von Vorgärten zu dem Bezug habenden Geschäftslokal voraussetze.Zu der Definition eines Gastgartens im Sinne einer unmittelbaren räumlichen Nähe zum Gastgewerbebetrieb, somit vor diesem, ist anzumerken, dass sich diese nicht aus dem GAG ableiten lässt. Das Gesetz spricht von „Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln ua.) von Geschäftslokalen“. Aus dieser Formulierung ist kein Erfordernis unmittelbaren Angrenzens des Vorgartens an das Bezug habende Gebäude erkennbar. Im Zuge der mit LBGl. 11 aus 2013, erfolgten Novellierung des Gebrauchsabgabegesetzes wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen, die auch Vorgärten betreffen. Unter anderem wurde mit Paragraph 3, Absatz 4, die dingliche Wirkung von Gebrauchserlaubnissen für Vorgärten normiert, zudem erfolgten Tarifanpassungen bzw. - änderungen. Eine Klarstellung bezüglich der Situierung von Vorgärten, dass diese sich vor dem jeweiligen Lokal zu befinden haben, ist nicht erfolgt. Auch den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesvorhaben ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein räumliches Naheverhältnis von Vorgärten zu dem Bezug habenden Geschäftslokal voraussetze. Die Dauer der Erteilung der Gebrauchserlaubnis erfolgte

§ 2Abs.

7 erster Halbsatz GAG 1966.Die Dauer der Erteilung der Gebrauchserlaubnis erfolgte

Paragraph 2, Absatz 7, erster Halbsatz GAG 1966. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.073.31052.2014

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