G abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 21.11.2014, Zahl: MA35/..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Beschwerdeführerin, Frau A. B., geboren am ...1993 in C., wird
GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Bosnien-Herzegowina) nachweist.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin, Frau A. B., geboren am ...1993 in C., wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Bosnien-Herzegowina) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 03.02.2014, bei der belangten Behörde persönlich gestellt, begehrte die Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie in der Zeit zwischen Ablauf der Legitimationskarte grün Nr. ...1, gültig vom 10.11.2010 bis 10.11.2012, und der Legitimationskarte grün Nr. ...2, gültig vom 12.11.2012 bis 12.11.2014 über keinerlei feststellbares Aufenthaltsrecht verfügt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2011/01/0280, ausgesprochen, dass durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeit seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert werden könne. Da die Beschwerdeführerin erst seit 12.11.2012 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen könne, sei der Antrag auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie die Ausstellung neuer Legitimationskarten immer während aufrechter Gültigkeit ihrer Legitimationskarten beantragt habe. Die am 10.11.2010 ausgestellte Legitimationskarte grün Nr. ...1 sei bis 10.11.2012, 24 Uhr, gültig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vor Ablauf der Gültigkeit dieser Legitimationskarte, nämlich am Freitag, den 09.11.2012, den Antrag auf Ausstellung einer neuen Legitimationskarte gestellt. Dieser Antrag sei am 09.11.2012 bei der zuständigen Behörde eingelangt. Die neue Legitimationskarte sei am Montag, den 12.11.2012 ausgestellt worden, die Antragstellung sei jedoch während aufrechter Gültigkeit der alten Legitimationskarte erfolgt. Dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2013, GZ 2011/01/0280, liege ein gänzlich anderer Sachverhalt als der gegenständliche zu Grunde und sei daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Daher sei es zu keiner Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gekommen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 07.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 11.03.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich wohne seit 1999 in Österreich und bin derzeit mit einer Legitimationskarte hier. Am 16.06.2008 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Bosnien Herzegowina andererseits abgeschlossen. Österreich hat dieses Abkommen unterzeichnet und ratifiziert. Die Vertragsparteien haben darin die Zusage erteilt, alle Grundsätze und Bestimmungen unter anderem der Charta der Vereinten Nationen und der F. vollständig umzusetzen. Im SAA wird die Bereitschaft der EU hervorgehoben, dem assoziierten Staat in die Struktur der EU zu integrieren. Als allgemeiner Grundsatz wird etwa im Artikel 2 des SAA festgehalten, die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der der Pariser Charta für eine neues Europa festgelegt wurden, die Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtstaatlichkeit. Wesentlicher Grundsatz dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen ist der Gleichheitssatz und das Willkürverbot. In Art. 47 des SAA wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verbrieft und festgehalten, dass den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen, und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates legal beschäftigt sind, dies war bei der Antragstellerin im fraglichen Zeitpunkt der Fall, eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaates bewirkt. Die Auslegung der belangten Behörde ist auch völkerrechtswidrig, sie würde nämlich bedeuten, dass der aufgrund des Völkerrechts mit Privilegien und Immunitäten ausgestattete Drittstaatsangehörige durch einen willkürlichen Akt der Behörde unrechtmäßig in Österreich aufhältig wäre. Dieser willkürliche Akt wäre die Entscheidungskompetenz der Behörde wann und ob sie die Legitimationskarte trotz rechtzeitiger Antragsstellung ausstellen oder nicht. Abschnitt 1 der Schlussakte von Helsinki, auf den das SAA Bezug nimmt, erklärt als Leitprinzip der Beziehungen der Teilnehmerstaaten die Gleichberechtigung und Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Die Grundfreiheiten, die einen EU-Bürger zustehen werden mit dem genannten SAA auch auf die Antragstellerin als bosnische Staatsbürgerin ausgeweitet. Des Weiteren verweise ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auch in der Beschwerde und das dort angeführte Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, das durch die Rechtsansicht der belangten Behörde verletzt wird.„„Ich wohne seit 1999 in Österreich und bin derzeit mit einer Legitimationskarte hier. Am 16.06.2008 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Bosnien Herzegowina andererseits abgeschlossen. Österreich hat dieses Abkommen unterzeichnet und ratifiziert. Die Vertragsparteien haben darin die Zusage erteilt, alle Grundsätze und Bestimmungen unter anderem der Charta der Vereinten Nationen und der F. vollständig umzusetzen. Im SAA wird die Bereitschaft der EU hervorgehoben, dem assoziierten Staat in die Struktur der EU zu integrieren. Als allgemeiner Grundsatz wird etwa im Artikel 2 des SAA festgehalten, die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der der Pariser Charta für eine neues Europa festgelegt wurden, die Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtstaatlichkeit. Wesentlicher Grundsatz dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen ist der Gleichheitssatz und das Willkürverbot. In Artikel 47, des SAA wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verbrieft und festgehalten, dass den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen, und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates legal beschäftigt sind, dies war bei der Antragstellerin im fraglichen Zeitpunkt der Fall, eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaates bewirkt. Die Auslegung der belangten Behörde ist auch völkerrechtswidrig, sie würde nämlich bedeuten, dass der aufgrund des Völkerrechts mit Privilegien und Immunitäten ausgestattete Drittstaatsangehörige durch einen willkürlichen Akt der Behörde unrechtmäßig in Österreich aufhältig wäre. Dieser willkürliche Akt wäre die Entscheidungskompetenz der Behörde wann und ob sie die Legitimationskarte trotz rechtzeitiger Antragsstellung ausstellen oder nicht. Abschnitt 1 der Schlussakte von Helsinki, auf den das SAA Bezug nimmt, erklärt als Leitprinzip der Beziehungen der Teilnehmerstaaten die Gleichberechtigung und Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Die Grundfreiheiten, die einen EU-Bürger zustehen werden mit dem genannten SAA auch auf die Antragstellerin als bosnische Staatsbürgerin ausgeweitet. Des Weiteren verweise ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auch in der Beschwerde und das dort angeführte Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, das durch die Rechtsansicht der belangten Behörde verletzt wird.„ Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das AMS Behördenportal, den Versicherungsdatenauszug und in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, durch Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, die belangte Behörde, Wiener Gebietskrankenkasse und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/..., den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina, wurde am ...1993 in C., Republik Kroatien, geboren und zog mit ihrer Mutter im Jahre 1999 nach Österreich um. Seither hält sie sich ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfügt über eine Geburtsurkunde und einen gültigen Reisepass von Bosnien-Herzegowina. Der Beschwerdeführerin wurden seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten folgende Legitimationskarten
den Legitimationskartenverordnungen BGBl. Nr. 378/1979, BGBl. Nr. 189/2003 und BGBl. II Nr. 137/2010 ausgestellt:Der Beschwerdeführerin wurden seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten folgende Legitimationskarten
den Legitimationskartenverordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010, ausgestellt: ● Legitimationskarte blau, ausgestellt am 10.04.2000 gültig bis 31.12.2004 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 17.12.2004 gültig bis 17.12.2006 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 07.12.2006 gültig bis 31.12.2008 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 12.12.2006 gültig bis 12.12.2008 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 12.11.2008 gültig bis 12.11.2010 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 10.11.2010 gültig bis 10.11.2012 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 12.11.2012 gültig bis 12.11.2014 ● Legitimationskarte grün, ausgestellt am 28.10.2014 gültig bis 28.10.2016 Laut aktenkundiger Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27.05.2014 wurde der Antrag für die Legitimationskarte, welche vom 12.11.2012 bis 12.11.2014 gültig war, am 09.11.2012 gestellt. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2015 und 13.10.2015 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vom 19.10.2015 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Vormerkungen auf. Die Beschwerdeführerin ist Studentin, ledig, unbescholten, lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und den Stiefvater in der Eigentumswohnung der Mutter in Wien, D.-straße, und bezieht aus ihrer geringfügiger unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Fa. „E. GmbH“ ein Einkommen von EUR 376,36 brutto monatlich. Die Einkommenssituation der Mutter der Beschwerdeführerin gestaltet sich im Beobachtungszeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014 - insgesamt 36 Monate) wie folgt: Einkommen 01.02.2011 bis 31.12.2011: ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei F. Wien: EUR 60.340,39 Summe der Belastungen: ● Kredite und Betriebskosten: EUR 20.124,17 ● Wert der freien Station
Wert der freien Station
Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2011: EUR 253,51 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2011 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 43.004,83. Einkommen 01.01.2012 bis 31.12.2012: ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei F. Wien: EUR 69.233,95 Summe der Belastungen: ● Kredite und Betriebskosten: EUR 21.953,64 ● Wert der freien Station
Wert der freien Station
Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2012: EUR 260,35 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 50.404,51. Einkommen 01.01.2013 bis 31.12.2013: ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei F. Wien: EUR 62.318,55 Summe der Belastungen: ● Kredite und Betriebskosten: EUR 21.953,64 ● Wert der freien Station
Wert der freien Station
Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2013: EUR 267,40 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 43.576,59. Einkommen Jänner 2014: ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei F. Wien: EUR 5.598,35 Summe der Belastungen: ● Kredite und Betriebskosten: EUR 1.829,47 ● Wert der freien Station
Wert der freien Station
Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2014: EUR 274,06 monatlich Einkommen für Jänner 2014 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 4.042,
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; 1. bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Abs. 6 festgelegt werden.
Absatz 6, festgelegt werden. § 10a
2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder 2. er einen Nachweis
1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch2. er einen Nachweis
Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
2 ASVG erreicht hat, oderb) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch. Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen. § 20.
Fremdenpolizeigesetz (FPG) kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz (FPG) kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG - bzw. Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG - ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn bzw. sechs Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel
Paragraph 8, NAG. Unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 09.11.2012 einen Antrag auf die Verlängerung der Gültigkeit ihrer bis 10.11.2012 gültigen grünen Legitimationskarte gestellt hat. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin in der Folge eine weitere grüne Legitimationskarte, gültig ab 12.11.2012, ausgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hatte nunmehr die Frage zu prüfen, ob die Erteilung einer Legitimationskarte mit einer Gültigkeit welche 2 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Legitimationskarte beginnt, wobei die Antragstellung auf Verlängerung der zuletzt gültigen Legitimationskarte vor Ablauf dieser gestellt wurde, zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne des § 11a Abs. 6 StbG 1985 führen kann. Unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 09.11.2012 einen Antrag auf die Verlängerung der Gültigkeit ihrer bis 10.11.2012 gültigen grünen Legitimationskarte gestellt hat. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin in der Folge eine weitere grüne Legitimationskarte, gültig ab 12.11.2012, ausgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hatte nunmehr die Frage zu prüfen, ob die Erteilung einer Legitimationskarte mit einer Gültigkeit welche 2 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Legitimationskarte beginnt, wobei die Antragstellung auf Verlängerung der zuletzt gültigen Legitimationskarte vor Ablauf dieser gestellt wurde, zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG 1985 führen kann. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/01/0280, ist fehl am Platz, da in dortiger Konstellation der Antrag auf Verlängerung der Legitimationskarte erst nach Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte gestellt wurde. In den Fällen, wo ein Antrag auf die Verlängerung einer Legitimationskarte vor Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte erfolgte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Eine andere Schlussfolgerung würde zum Ergebnis führen, dass der Aufenthaltsstatus von Trägern von Privilegien und Immunitäten im Sinne des § 95 FPG, welche rechtskonform und rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihrer Legitimationskarten gestellt haben, von der Bearbeitungsdauer ihres Antrages durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten abhängig wäre. Diese Rechtsansicht würde nicht nur § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der F. in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, sondern auch dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz widersprechen. Daher kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zu keiner Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes in den Fällen kommen, wo der Antrag eines Trägers von Privilegien und Immunitäten auf die Verlängerung einer Legitimationskarte vor Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte erfolgte. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/01/0280, ist fehl am Platz, da in dortiger Konstellation der Antrag auf Verlängerung der Legitimationskarte erst nach Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte gestellt wurde. In den Fällen, wo ein Antrag auf die Verlängerung einer Legitimationskarte vor Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte erfolgte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Eine andere Schlussfolgerung würde zum Ergebnis führen, dass der Aufenthaltsstatus von Trägern von Privilegien und Immunitäten im Sinne des Paragraph 95, FPG, welche rechtskonform und rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihrer Legitimationskarten gestellt haben, von der Bearbeitungsdauer ihres Antrages durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten abhängig wäre. Diese Rechtsansicht würde nicht nur Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der F. in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, sondern auch dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz widersprechen. Daher kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zu keiner Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes in den Fällen kommen, wo der Antrag eines Trägers von Privilegien und Immunitäten auf die Verlängerung einer Legitimationskarte vor Ablauf der zuletzt erteilten Legitimationskarte erfolgte. Zu Verleihungsvoraussetzungen
G:Zu Verleihungsvoraussetzungen
Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG: Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahr 1999 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf, hat Deutschkenntnisse weit über B 2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und erfüllt die Voraussetzungen nach § 10a Abs. 4 und 4a StbG. Verleihungsversagungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 StbG sind nicht hervorgekommen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist gesichert. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahr 1999 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf, hat Deutschkenntnisse weit über B 2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 10 a, Absatz 4 und 4 a StbG. Verleihungsversagungsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, StbG sind nicht hervorgekommen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist gesichert. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes
Vm Abs. 5 StbG 1985 ist zunächst Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist zunächst Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 22.08.2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom 10.04.2008, Zl. 2007/01/1408).Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 22.08.2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom 10.04.2008, Zl. 2007/01/1408). Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von der geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Studentin, kein eigenes Einkommen und lebte im Berechnungszeitraum im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und den Stiefvater. Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0944, vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1276, und vom 21.01.2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0944, vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1276, und vom 21.01.2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG das Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter und der Richtsatz
ASVG für ein Ehepaar und ein Kind maßgeblich.Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG das Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter und der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar und ein Kind maßgeblich. Es wurden im Hinblick auf regelmäßige Belastungen die Kreditraten der Mutter der Beschwerdeführerin und Betriebskosten für die Wohnung in Wien in Abzug gebracht. Im Hinblick auf das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin wurde ihr steuerfreies Einkommen als Angestellte bei der F. berücksichtigt. Bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt wurde das Einkommen des Stiefvaters und das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der geringfügigen unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die Richtsätze für ein Ehepaar und ein Kind betrugen
ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2011 bis Jänner 2014 gesamt: EUR 48.640,40.Die Richtsätze für ein Ehepaar und ein Kind betrugen
Paragraph 293, ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2011 bis Jänner 2014 gesamt: EUR 48.640,40. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes
1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt
GVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt
Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze
ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen
Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze
Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen
Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen und insbesondere den wiederholten Nachweis des aktuell gesicherten Lebensunterhaltes bis zur Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsantrag hintanzuhalten. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass
G der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass
Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Andernfalls die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt die nicht mehr aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen hätte. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Andernfalls die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt die nicht mehr aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen hätte. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin (welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt) übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze
Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit
G gesichert.Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin (welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt) übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze
Paragraph 293, ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit
Paragraph 10, Absatz 5, StbG gesichert. Sämtliche andere Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin
G sind vorbehaltlich des § 20 Abs. 1 StbG erfüllt. Sämtliche andere Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin
Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG sind vorbehaltlich des Paragraph 20, Absatz eins, StbG erfüllt.
des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina in der Fassung Nr. 87/13, hat ein volljähriger bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger, welcher im Ausland lebt und eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt oder diese ihm zugesichert wurde, das Recht, auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten (Art. 19 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina in der Fassung Nr. 87/13, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Bosnien-Herzegowina).
, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina in der Fassung Nr. 87/13, hat ein volljähriger bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger, welcher im Ausland lebt und eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt oder diese ihm zugesichert wurde, das Recht, auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten (Artikel 19, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina in der Fassung Nr. 87/13, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Bosnien-Herzegowina). Somit kann ein volljähriger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem bosnisch-herzegowinischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Vm § 20 StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern.
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze
Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze
Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.119.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.