RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/11959/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn D. M., derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum …, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom
- Oktober 2015, Zl. E1/331244/2015, mit welchem der Antrag vom
- Oktober 2015 auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Polizeikommissariat ... zur Zl. VStV/915300564092/2015, verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen und 11 Stunden mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG 1991 abgewiesen wird, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn D. M., derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum …, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom
- Oktober 2015, Zl. E1/331244/2015, mit welchem der Antrag vom
- Oktober 2015 auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Polizeikommissariat ... zur Zl. VStV/915300564092/2015, verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen und 11 Stunden mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG 1991 abgewiesen wird, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der nunmehrige Beschwerdeführer befindet sich laut Aktenlage seit
- Oktober 2015, 8.00 Uhr im Strafvollzug wegen der Ersatzfreiheitsstrafe zu VStV/915300564092/2015 mit Ansuchen vom
- Oktober ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Unterbrechung des Strafvollzuges für mindestens sechs Monate. Dies betraf laut Akteninhalt eine Unterbrechung für die Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl: VStV/915300564092/2015 im Ausmaß von 27 Tagen und 11 Stunden, wobei das voraussichtliche Strafende am
- November 2015 um 19.00 Uhr wäre, die Sechswochenfrist wäre am
- November 2015 erreicht. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Haftunterbrechung damit, dass sowohl seine Mutter als auch seine Großmutter, mit denen er in einem Haushalt lebe, im Landesgericht für Strafsachen K. in Untersuchungshaft gehalten würden, sodass nur noch er in der Lage sei, die gemeinsame Unterkunft aufrecht zu erhalten, wie etwa die Bezahlung von Miete, Strom und Gas zu veranlassen. Dabei werde er auch vom Verein N. unterstützt und werde energisch bestrebt sein, die für ihn geschaffene Arbeitsstelle in rechtstreuer Weise nicht nur anzunehmen, sondern auch damit einen redlichen Erwerb zu erzielen, sodass er eine Unterstandslosigkeit seiner Familie verhindern könne. Er werde sehr bemüht sein, sein Leben in den Griff zu bekommen. Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Erhebungen und zwar wurde in der Justizanstalt K. telefonisch nachgefragt und von dort bestätigt, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Personen tatsächlich derzeit in Untersuchungshaft befänden. Zum anderen wurde auch mit dem Verein N. telefonisch Kontakt aufgenommen und dort in Erfahrung gebracht, dass für den Beschwerdeführer derzeit keine Arbeitsstelle vorliegen würde. Es würden bislang keine Schritte betreffend seine Person in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer habe sich beim Verein N. telefonisch gemeldet und angegeben, dass er aus der Haft Mitte November entlassen würde und am
- oder
- November beim Verein N. persönlich vorstellig werden wollte. Diese telefonischen Erhebungen erfolgten am
- Oktober
- Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen seitens der Landespolizeidirektion Wien über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Er gründet sich vor allem darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterbrechung gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG in den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefunden werden kann. Es könne, da er derzeit über keine Arbeit verfüge, auch die von ihm vorgebrachte finanzielle Unterstützung seiner Familienmitglieder nicht durch ihn erfolgen. Es sei überdies auch zu berücksichtigen, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit einer spezialpräventiven Funktion hervorkommen müsse. Dies habe zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden aber nicht jegliche mögliche Begünstigung gewährt werden soll. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Oktober 2015 persönlich übergeben.Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen seitens der Landespolizeidirektion Wien über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Er gründet sich vor allem darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterbrechung gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG in den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefunden werden kann. Es könne, da er derzeit über keine Arbeit verfüge, auch die von ihm vorgebrachte finanzielle Unterstützung seiner Familienmitglieder nicht durch ihn erfolgen. Es sei überdies auch zu berücksichtigen, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit einer spezialpräventiven Funktion hervorkommen müsse. Dies habe zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden aber nicht jegliche mögliche Begünstigung gewährt werden soll. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Oktober 2015 persönlich übergeben. Dagegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde, mit welcher er nochmals vorbrachte, wie schon in seinem Antrag auf Haftunterbrechung, die belangte Behörde habe die Erforschung der materiellen Wahrheit unterlassen. Es sei nicht auf die Begründung bezüglich der Unterkunftssicherung eingegangen worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass keine weiteren Erhebungen seitens des Gerichtes notwendig sind. Die belangte Behörde hatte bereits alle notwendigen Erhebungen durchgeführt. § 54a.
(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wennParagraph 54 a,
(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
- durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
- dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
- dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe damit begründet, dass er dafür sorgen müsse, dass während der Abwesenheit seiner Mutter und Großmutter, die fortlaufenden Zahlungen für den gemeinsamen Haushalt aufrechterhalten werden. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Angaben einer Mitarbeiterin des Vereines N. übereinstimmen. Hat die Mitarbeiterin des Vereines N. doch gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass für den Beschwerdeführer derzeit keine Arbeitsstelle vorläge, diesbezüglich auch noch keine Schritte in die Wege geleitet wurden. Es sei vielmehr vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nach Ende seiner Haft Ende November persönlich beim Verein N. vorstellig werde. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit wohl nicht für die Zahlungen für die gemeinsame Wohnung aufkommen kann, zur Zeit keine Arbeit und damit keine Erwerbseinkommen hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis weiterarbeiten könnte, sondern vielmehr eine Arbeit suchen müsste. Dass somit durch den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigerweise ein Verlust der Familienwohnung zu gewärtigen wäre, kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden. Für das erkennende Gericht ergibt sich somit kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes. Das Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.11959.2015