F rückgefordert wurden, ll.)
GVG idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn T. K., Wien, W.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum..., vom 9.4.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/290039-001, mit welchem l.) die für den Zeitraum von 1.6.2013 bis 30.11.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 7.095,66 in Teilbeträgen
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden, ll.)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz in Punkt I.) des Spruches lautet:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz in Punkt römisch eins.) des Spruches lautet: „Die Ratenzahlung hat ab März 2015 in 34 monatlichen Raten von jeweils EUR 200,-- und einer Rate in der Höhe von EUR 295,66 zu erfolgen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen, welche aus der Zuerkennung von Renten ausländischer Versicherungsträger resultieren. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum seit März 2014 für den Zeitraum ab Jänner 2013 bis November 2014 Leistungen der Deutschen Rentenversicherung ... in der Höhe von insgesamt EUR 9.791,92 (673,16x6 für die Monate Mai bis November 2014 + 679,53 für April 2014 + 5073,43 Nachzahlung) bezogen, dieses Einkommen dem Magistrat der Stadt Wien jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Der nunmehr geltend gemachte Rückforderungsanspruch besteht somit dem Grunde sowie auch der Höhe nach zu Recht, wobei sich der durch den Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestrittene Rückforderungsbetrag aus der Summe der in den Monaten Juni 2013 bis November 2014 durch den Beschwerdeführer bezogenen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusammensetzt. Soweit der Einschreiter im eingebrachten Rechtsmittel darauf verweist, die Zahlen der Deutschen Rentenversicherung könnten angezweifelt werden, ist festzuhalten, dass er damit keinerlei konkrete, einer Beweisführung zugängliche Bestreitung der Angaben der Deutschen Rentenversicherung ... ins treffen führt. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien trotz ordnungsgemäß zugestellter, durch persönliche Übernahme des Empfängers ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist und daher eine weitergehende Erörterung dessen mit dem Einschreiter auch nicht möglich war. Inwieweit wie ebenso pauschal behauptet Daten durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß eingetragen worden wären, konnte ebenso nicht abgeklärt werden, wobei sich Hinweise auf das Vorliegen unvollständigen oder unrichtigen Datenmaterials aus dem Verfahrensakt nicht ergeben. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden. Dem Umstand, dass die Durchsetzung des ausständigen Betrages in Einem auf Grund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für diesen eine unbillige Härte darstellen könnte, wurde durch die belangte Behörde bereits mit der Festsetzung von Rückzahlungsraten Rechnung getragen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden. Dem Umstand, dass die Durchsetzung des ausständigen Betrages in Einem auf Grund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für diesen eine unbillige Härte darstellen könnte, wurde durch die belangte Behörde bereits mit der Festsetzung von Rückzahlungsraten Rechnung getragen. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit trotz seines zusätzlichen Einkommens weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einer Höhe lukrierte, auf welche er wegen der erfolgten Auszahlung der aus Deutschland bezogenen Rente keinen Anspruch hatte. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung konnte auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten Belastung keine hier aufzugreifende Notlage. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit trotz seines zusätzlichen Einkommens weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einer Höhe lukrierte, auf welche er wegen der erfolgten Auszahlung der aus Deutschland bezogenen Rente keinen Anspruch hatte. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung konnte auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten Belastung keine hier aufzugreifende Notlage. Die Abänderung des Spruches erfolgte, da aus der durch die Behörde verfügten Rückzahlungsmodalität weder die Anzahl der zu leistenden Raten ersichtlich war noch die konkreten Ratenhöhen über den gesamten Rückzahlungszeitraum. Soweit die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Aufrechnung mit den in den Bescheiden vom 9. April 2015 zuerkannten Leistungen verfügte, ist festzuhalten, dass die dort erfassten Leistungen die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht ansatzweise erreichen und somit die Aufrechnung für möglicherweise erst später entstehende Ansprüche verfügt wurde, deren Bestand und Höhe derzeit nicht absehbar ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Ansprüche des Verpflichteten auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch gänzlich untergehen können – so wäre etwa denkbar, dass dieser seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt oder in Zukunft ein weiteres Einkommen lukriert - wodurch sein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch zum Erliegen kommen würde und es für diesen in weiterer Folge völlig unklar wäre, mit welchen Ansprüchen er nunmehr konfrontiert werden würde. Dementsprechend ist es für den Verpflichteten somit nicht absehbar, für wie lange und mit welchen Ratenhöhen er in den nächsten Jahren zu rechnen haben wird und welche Rechtsfolgen etwa ein gänzlicher dauernder Wegfall des Anspruches nach sich ziehen würde. Somit widerstreitet eine wie im vorliegenden Bescheid verfügte „Aufrechnung“ grundlegenden Rechtssicherheitsanforderungen und war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abzuändern, als eine konkrete Anzahl an Rückzahlungsraten zu einer bestimmten Höhe festzusetzen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.5876.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.