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{'item': 'VGW-141/023/5876/2015'}

Obsah (7)§ 21§ 13§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/5876/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F rückgefordert wurden, ll.)

§ 13Abs. 2 Vw

GVG idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn T. K., Wien, W.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum..., vom 9.4.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/290039-001, mit welchem l.) die für den Zeitraum von 1.6.2013 bis 30.11.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 7.095,66 in Teilbeträgen

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden, ll.)

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz in Punkt I.) des Spruches lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz in Punkt römisch eins.) des Spruches lautet: „Die Ratenzahlung hat ab März 2015 in 34 monatlichen Raten von jeweils EUR 200,-- und einer Rate in der Höhe von EUR 295,66 zu erfolgen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. April 2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2015/00290039-001 verpflichtet, für den Zeitraum von
  2. Juni 2013 bis
  3. November 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 7.095,66 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit
  4. März 2013 eine Rente aus Deutschland bezogen, wobei dieser Umstand sowie die Höhe der diesbezüglichen Auszahlungsbeträge der Behörde nicht angezeigt worden seien. Somit habe der Beschwerdeführer Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Unrecht empfangen, wobei sein Verschulden hieran nicht geringfügig sei und durch die Rückforderung auch eine Notlage nicht herbeigeführt werde. In der dagegen rechtzeitig eingebachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes aus: „Nach ca. 1,5 Jahren besann sich die Deutsche Rentenversicherung Mitteilung und Nachzahlung an mich, T. K. zu erlassen, worin bestätigt, dass seit Januar 2013 bis Dezember 2014 Anspruch auf I-Pension besteht, was auch so, monatlich, von 1 Mitarbeiter der MA 40 als Empfang im Datensystem eingetragen wurde. Was dagegen spricht, ist aber, daß ich erst seit Mitte vorigen Jahres effektiv monatlich Rente erhielt ebenso eine Nachzahlung. Da ich mehrere Spitalsaufenthalte in den letzten 2 Quartalen 2014 hinter mir hatte (MA 40 bekannt), war es für mich schlecht nachzuvollziehen, welche Richtigkeit die Sachlage betrifft - denn ob die Nachzahlung korrekt ist, zuviel oder zu wenig ist für mich unmöglich zu beurteilen/geschweige die Auszahlung an AMS + MA
  5. Dre Kontakt zur Dt. Rentenvers. ist schwierig da nur selten Tel.-kontakt möglich ist. Darüber ist die MA 40 ebenso in Kenntnis und trotz mehrmaligen Bittens mit behördl. Befugnis an die Dt. Rente heranzutreten um Probleme aus dem Weg zu räumen-erfolglos. Daß dabei Daten der Dt. Rentenvers. angezweifelt werden könnten, bestätigt wohl schon, daß erst nach 1,5 Jahren Info./Zahlung usw. erfolgte. Desweiteren muß ich leider, trotzdem ich einen guten Bezug zur MA 40 pflege und zufrieden bin, die Unkorrektheit ansprechen bezüglich Dateneintragung die nicht stimmen - Verweigerung Absprache mit dt. Behöreden desweiteren kam es zu Arbeitstagen Strassendienst bei MA 48 die im Datens. eingetragen, mir abgezogen wurden die aber nicht stattgefunden haben (von MA 48 gab es aber auch keine Bestätigung von nichtgeleisteter Arbeit).“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. Oktober 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  7. August 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung zu dieser Verhandlung ist durch persönliche Übernahme durch den Empfänger ausgewiesen, Hinweise auf das Bestehen eines Zustellmangels obwalten nicht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  8. Juni 2013 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  9. November 2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Monate Juni 2013 bis März 2014 zuerkannt wurden. Auf Grund eines weiteren Antrages vom
  10. März 2014 wurden dem Beschwerdeführer neuerlich Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum zwischen
  11. Mai 2014 und
  12. April 2015 zuerkannt. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide war die Behörde nicht über den Umstand informiert, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen resultierend aus der Auszahlung einer Rente durch die Deutsche Rentenversicherung ... verfügte. Auf Seite 4 der angesprochenen Bescheide befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Die angesprochenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen dem Beschwerdeführer vollumfänglich ausbezahlt. Der Beschwerdeführer bezog auf Grundlage von Rentenbescheiden vom
  13. Februar 2014 sowie
  14. März 2015 seit
  15. Jänner 2013 von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Höhe von EUR 668,56, seit
  16. Juli 2013 eine Rente in der Höhe von EUR 679,53, seit
  17. Mai 2014 eine Rente in der Höhe von EUR 673,16, seit
  18. Juli 2014 eine Rente in der Höhe von EUR 687,53 und seit
  19. Juli 2015 eine Rente in der Höhe von EUR 703,46 jeweils netto. Die Auszahlung dieser Rente erfolgte in der Form, als dem Beschwerdeführer im März 2014 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 10.127,13 abzüglich von Erstattungsansprüchen der Stadt Wien und des Arbeitsmarktservices geleistet wurden, wobei an den Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von EUR 5.090,34 zu Auszahlung gelangte. Im März 2015 wurde für den Zeitraum zwischen Jänner 2015 und Februar 2015 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 1.377,35 geleistet. Die weiteren Rentenbeträge wurden wie dargestellt monatlich zur Anweisung gebracht. Der Beschwerdeführer war seit März 2014 über den bestehenden Rechtsanspruch auf Bezug seiner Rente informiert. Mit Eingabe vom
  20. März 2015 wurde die Behörde durch den Einschreiter erstmals über den Bezug der Rente seit
  21. Jänner 2015 in Kenntnis gesetzt. Weitere Anzeigen über den Rentenbezug fanden nicht statt. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die dargestellten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung ... ausbezahlt erhielt, gründet sich einerseits auf die durch diese Versicherung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sowie auf die durch den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel getätigten Angaben. Dass der Einschreiter die durch die Deutsche Rentenversicherung ... ausbezahlten Leistungen der belangten Behörde nicht umgehend gemeldet hat, gründet sich auf den Akteninhalt. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen, welche aus der Zuerkennung von Renten ausländischer Versicherungsträger resultieren. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum seit März 2014 für den Zeitraum ab Jänner 2013 bis November 2014 Leistungen der Deutschen Rentenversicherung ... in der Höhe von insgesamt EUR 9.791,92 (673,16x6 für die Monate Mai bis November 2014 + 679,53 für April 2014 + 5073,43 Nachzahlung) bezogen, dieses Einkommen dem Magistrat der Stadt Wien jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Der nunmehr geltend gemachte Rückforderungsanspruch besteht somit dem Grunde sowie auch der Höhe nach zu Recht, wobei sich der durch den Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestrittene Rückforderungsbetrag aus der Summe der in den Monaten Juni 2013 bis November 2014 durch den Beschwerdeführer bezogenen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusammensetzt. Soweit der Einschreiter im eingebrachten Rechtsmittel darauf verweist, die Zahlen der Deutschen Rentenversicherung könnten angezweifelt werden, ist festzuhalten, dass er damit keinerlei konkrete, einer Beweisführung zugängliche Bestreitung der Angaben der Deutschen Rentenversicherung ... ins treffen führt. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien trotz ordnungsgemäß zugestellter, durch persönliche Übernahme des Empfängers ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist und daher eine weitergehende Erörterung dessen mit dem Einschreiter auch nicht möglich war. Inwieweit wie ebenso pauschal behauptet Daten durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß eingetragen worden wären, konnte ebenso nicht abgeklärt werden, wobei sich Hinweise auf das Vorliegen unvollständigen oder unrichtigen Datenmaterials aus dem Verfahrensakt nicht ergeben. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden. Dem Umstand, dass die Durchsetzung des ausständigen Betrages in Einem auf Grund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für diesen eine unbillige Härte darstellen könnte, wurde durch die belangte Behörde bereits mit der Festsetzung von Rückzahlungsraten Rechnung getragen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden. Dem Umstand, dass die Durchsetzung des ausständigen Betrages in Einem auf Grund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für diesen eine unbillige Härte darstellen könnte, wurde durch die belangte Behörde bereits mit der Festsetzung von Rückzahlungsraten Rechnung getragen. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit trotz seines zusätzlichen Einkommens weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einer Höhe lukrierte, auf welche er wegen der erfolgten Auszahlung der aus Deutschland bezogenen Rente keinen Anspruch hatte. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung konnte auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten Belastung keine hier aufzugreifende Notlage. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit trotz seines zusätzlichen Einkommens weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einer Höhe lukrierte, auf welche er wegen der erfolgten Auszahlung der aus Deutschland bezogenen Rente keinen Anspruch hatte. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung konnte auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten Belastung keine hier aufzugreifende Notlage. Die Abänderung des Spruches erfolgte, da aus der durch die Behörde verfügten Rückzahlungsmodalität weder die Anzahl der zu leistenden Raten ersichtlich war noch die konkreten Ratenhöhen über den gesamten Rückzahlungszeitraum. Soweit die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Aufrechnung mit den in den Bescheiden vom 9. April 2015 zuerkannten Leistungen verfügte, ist festzuhalten, dass die dort erfassten Leistungen die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht ansatzweise erreichen und somit die Aufrechnung für möglicherweise erst später entstehende Ansprüche verfügt wurde, deren Bestand und Höhe derzeit nicht absehbar ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Ansprüche des Verpflichteten auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch gänzlich untergehen können – so wäre etwa denkbar, dass dieser seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt oder in Zukunft ein weiteres Einkommen lukriert - wodurch sein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch zum Erliegen kommen würde und es für diesen in weiterer Folge völlig unklar wäre, mit welchen Ansprüchen er nunmehr konfrontiert werden würde. Dementsprechend ist es für den Verpflichteten somit nicht absehbar, für wie lange und mit welchen Ratenhöhen er in den nächsten Jahren zu rechnen haben wird und welche Rechtsfolgen etwa ein gänzlicher dauernder Wegfall des Anspruches nach sich ziehen würde. Somit widerstreitet eine wie im vorliegenden Bescheid verfügte „Aufrechnung“ grundlegenden Rechtssicherheitsanforderungen und war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abzuändern, als eine konkrete Anzahl an Rückzahlungsraten zu einer bestimmten Höhe festzusetzen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.5876.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.