GVG wird dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins.
Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2013 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher ihn zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sohin zumindest einer „Niederlassungsbewilligung“. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer am 11.08.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.08.2014, eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Verfahrens bei der belangten Behörde (GZ MA 35-9/2784952-07) und begründete diese wie folgt: „
GVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Diese Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung. „
Paragraph 8, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Diese Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 26.07.2013 zu GZ MA 35-9/2784952-einen Antrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels bei der MA 35 eingebracht. Das Verfahren ist somit seit nunmehr fast 12 Monaten anhängig, weshalb die Frist zur Entscheidung jedenfalls abgelaufen ist. Die Verzögerung ist auch nicht vom Beschwerdeführer verschuldet, da dieser im Verfahren durchgängig seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. (Zum Sachverhalt:) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und seit über 8 Jahren in Österreich aufhältig. Zuletzt verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender, welche bis 14.09.2013 gültig war. Bereits während seines Studiums war er mehrere Jahre selbstständig erwerbstätig. Seit 01.01.2013 geht der Beschwerdeführer durchgehend einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Aktuell liegt eine Beschäftigungsbewilligung bis April 2015 vor. Der EuGH hat mit Urteil vom
ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gem. Art. 41 Abs. 1 ZP führten die Vertragsparteien untereinander auch keine neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ein. Diese Klauseln entfalteten demnach unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Das am 01.01.1995 geltende Aufenthaltsgesetz hätte die später eingeführte Unterscheidung zwischen Aufenthaltstiteln, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigen, und solchen, die zur Niederlassung berechtigten, nicht gekannt. Auch eine strenge Zweckbindung des Aufenthaltes sei nicht vorgesehen gewesen. Diese Rechtslage stelle sich im Vergleich zu den Bestimmungen des FrG 1997 und des NAG als günstiger für den Beschwerdeführer dar, ergebe sich doch daraus, dass ihm unabhängig davon, dass er als Aufenthaltszweck zunächst das Studium angegeben habe, ein (weiterer) Aufenthaltstitel zu erteilen sei, der ihm die Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich ermögliche.
G stehe ihm sogar ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu, da er ohne Unterbrechung seit mehr als fünf Jahren über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge. Der Lebensunterhalt sei durch das aktuelle Einkommen gesichert und liege eine ortsübliche Unterkunft ebenfalls vor.
, ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gem. Artikel 41, Absatz eins, ZP führten die Vertragsparteien untereinander auch keine neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ein. Diese Klauseln entfalteten demnach unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Das am 01.01.1995 geltende Aufenthaltsgesetz hätte die später eingeführte Unterscheidung zwischen Aufenthaltstiteln, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigen, und solchen, die zur Niederlassung berechtigten, nicht gekannt. Auch eine strenge Zweckbindung des Aufenthaltes sei nicht vorgesehen gewesen. Diese Rechtslage stelle sich im Vergleich zu den Bestimmungen des FrG 1997 und des NAG als günstiger für den Beschwerdeführer dar, ergebe sich doch daraus, dass ihm unabhängig davon, dass er als Aufenthaltszweck zunächst das Studium angegeben habe, ein (weiterer) Aufenthaltstitel zu erteilen sei, der ihm die Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich ermögliche.
Paragraph 4, Absatz 2, AufG stehe ihm sogar ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu, da er ohne Unterbrechung seit mehr als fünf Jahren über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge. Der Lebensunterhalt sei durch das aktuelle Einkommen gesichert und liege eine ortsübliche Unterkunft ebenfalls vor. Durch Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien beim zuständigen Arbeitsmarktservice Wien am 21.04.2015 konnte erhoben werden, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin Ne. GmbH am 15.04.2015, also erst nach Ablauf der zuvor erteilten Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 14.04.2014 bis 13.04.2005, gestellt wurde. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers dazu Folgendes vor: „Das Verfahren zur Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist weiterhin beim AMS anhängig. Zuletzt wurde ein Nachweis darüber angefordert, dass das aufenthaltsrechtliche Verfahren weiterhin anhängig ist (Schreiben des AMS vom 27.04.2015). Dieser Nachweis wurde erbracht mit Schreiben vom 13.05.
G“ vom 20.09.2004 bis 31.10.2006 sowie Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Studierender“ vom 01.11.2006 bis 14.09.2013 inne. Er war von 01.11.2008 bis 30.06.2013 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, am ...1980 geboren, und geschieden. Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer wurden bisher Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Ausbildung beziehungsweise Studium erteilt. Er hatte Aufenthaltstitel zum Zweck der „Ausbildung
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 1 FrG“ vom 20.09.2004 bis 31.10.2006 sowie Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Studierender“ vom 01.11.2006 bis 14.09.2013 inne. Er war von 01.11.2008 bis 30.06.2013 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Seit 08.10.2004 war der Beschwerdeführer bei diversen Arbeitgebern unselbstständig erwerbstätig, nämlich: vom 08.10.2004 bis 30.11.2004 bei der AI. GesmbH vom 01.06.2005 bis 03.06.2005 bei der D. GmbH vom 11.12.2007 bis 20.05.2008 bei der Al. wobei die KG vom 01.11.2011 bis 20.08.2012 bei Y. Ya. vom 30.10.2012 bis 05.01.2013 bei der S. GmbH vom 17.04.2013 bis 22.07.2013 bei St. Z. vom 21.07.2013 bis 25.11.2013 bei W. GmbH vom 11.12.2013 bis 17.02.2014 bei Ay. Ya. vom 22.02.2014 bis 31.03.2014 Is. A.vom 22.02.2014 bis 31.03.2014 römisch eins s. A. vom 20.03.2014 bis 23.03.2014 Krankengeldbezug. vom 15.04.2014 laufend bei Ne. GmbH Seit 15.04.2014 ist der Beschwerdeführer laufend bei der Ne. GmbH als Taxichauffeur mit einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung unselbstständig erwerbstätig. Für den aktuellen Arbeitgeber Ne. GmbH wurde zuletzt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur für die Zeit vom 14.04.2014 bis 13.04.2015 mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 12.04.2014 erteilt. Diese Beschäftigungsbewilligung wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 30.06.2015 für die Zeit vom 14.04.2015 bis 13.04.2016 beim selben Arbeitgeber für die weitere berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur verlängert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt über einen aufrechten Mietvertrag auf seinen Namen, ein monatliches Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, ein Sparguthaben von etwa Euro 6.000,-- und kann auf eine Zusage seines Arbeitgebers für eine Vollzeitbeschäftigung bei Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels verweisen. Der Beschwerdeführer kann außerdem auf die Einstellungszusage der Fa. Ne. GmbH für eine Vollbeschäftigung verweisen. Laut Aktenlage geht der Beschwerdeführer keinem Studium mehr nach. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen:
1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung lautet (auszugsweise):Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung lautet (auszugsweise): „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
BG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung
BG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.
, Absatz 2, des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Zur Säumnisbeschwerde:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
1 Z 3 B-VG ist demnach zulässig und berechtigt.Die nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung eingebrachte Säumnisbeschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist demnach zulässig und berechtigt. Ab Vorlage der Beschwerde ist die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dieses hat in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26.07.2013: Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2015.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,. Entscheidungswesentlich ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und, ob er eine Berechtigung nach dem Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses erworben hat.Entscheidungswesentlich ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und, ob er eine Berechtigung nach dem Artikel 6, Absatz eins und 2 des Beschlusses erworben hat. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist rechtmäßig nach Österreich eingereist, hält sich aufgrund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“ gültig bis 14.09.2013, eingebrachten Verlängerungsantrages (verbunden mit einem Zweckänderungsantrag
4 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht aufgrund einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit auf Art. 13 ARB 1/80 berufen.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist rechtmäßig nach Österreich eingereist, hält sich aufgrund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“ gültig bis 14.09.2013, eingebrachten Verlängerungsantrages (verbunden mit einem Zweckänderungsantrag
Paragraph 24, Absatz 4, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht aufgrund einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit auf Artikel 13, ARB 1/80 berufen. Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef).Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef). Da der Beschwerdeführer seit 15.04.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber Ne. GmbH nachgeht und auch weiterhin beabsichtigt, dieser Beschäftigung als Taxichauffeur beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfüllt er mit Ablauf des 14.04.2015 die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf die Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position. Dementsprechend wurde die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice Wien bereits bis 13.04.2016 verlängert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedoch noch keine weiteren Rechte, insbesondere nicht das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich nach Art 6 ARB 1/80 erworbenen, da er noch nicht drei Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (vgl. EuGH Urteil
erster Spiegelstrich erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.Fallbezogen hat der Beschwerdeführer mit Ablauf der ununterbrochenen, einjährigen Beschäftigung am 15.04.2015 eine Rechtsposition
Eine Niederlassungsbewilligung, wie am 26.07.2013 beantragt, gebe dem Beschwerdeführer
1 Z 4 NAG in der geltenden Fassung allerdings lediglich die Berechtigung zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Art. 6 ARB umfasst ist (vgl. VwGH 23.06.3015, Ro 2014/22/0038).Eine Niederlassungsbewilligung, wie am 26.07.2013 beantragt, gebe dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der geltenden Fassung allerdings lediglich die Berechtigung zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Artikel 6, ARB umfasst ist vergleiche VwGH 23.06.3015, Ro 2014/22/0038). Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2013 wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen.Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen. Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Antrag im Zuge des Beschwerdeverfahrens in der Stellungnahme vom 16.02.2015 dahingehend, dass er einen Aufenthaltstitel beantrage, der ihn zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit entsprechend der ihm erteilten beschäftigungsrechtlichen Bewilligung ermächtige. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Art 6 oder 7 ARB 1/80 ableiten können.Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 ableiten können. Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen sind im NAG: die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die „Blaue Karte EU“
und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie ein „Daueraufenthalt –EG. Die Voraussetzungen für die genannten Aufenthaltstitel sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehöriger oder Angehöriger im Sinne des NAG.Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen sind im NAG: die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die „Blaue Karte EU“
Paragraphen 41 und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie ein „Daueraufenthalt –EG. Die Voraussetzungen für die genannten Aufenthaltstitel sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehöriger oder Angehöriger im Sinne des NAG. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass ihm aufgrund des in Österreich seit 2004 verbrachten rechtmäßigen Aufenthaltes auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel zustünde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ wurde jedoch nicht ausdrücklich beantragt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen
1 Z 2 NAG erfüllt. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass ihm aufgrund des in Österreich seit 2004 verbrachten rechtmäßigen Aufenthaltes auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel zustünde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ wurde jedoch nicht ausdrücklich beantragt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Sofern der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass ihm aufgrund der Stillhalteklausel
ARB 1/80 auch der unbefristete Aufenthaltstitel unabhängig von den geltenden Voraussetzungen
NAG zustünde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichterteilung eines „Daueraufenthalt-EG“ in seinen Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht beschränkt wird, wenn ihm ein Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten ohnedies erteilt wird.Sofern der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass ihm aufgrund der Stillhalteklausel
, ARB 1/80 auch der unbefristete Aufenthaltstitel unabhängig von den geltenden Voraussetzungen
Paragraph 45, NAG zustünde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichterteilung eines „Daueraufenthalt-EG“ in seinen Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht beschränkt wird, wenn ihm ein Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten ohnedies erteilt wird. Der noch in Betracht kommende Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigt den Beschwerdeführer zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, umfasst allerdings einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nach Art 6 ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat. Der noch in Betracht kommende Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigt den Beschwerdeführer zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, umfasst allerdings einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 6, ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat. Für den Beschwerdeführer, welcher nunmehr aufgrund der erworbenen Ansprüche nach Art 6 ARB auch niedergelassen ist (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009), kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Für den Beschwerdeführer, welcher nunmehr aufgrund der erworbenen Ansprüche nach Artikel 6, ARB auch niedergelassen ist vergleiche das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009), kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2015 einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Art. 6 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat und beabsichtigt weiter unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist.Es fehlt an einer Rechtsprechung, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Artikel 6, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat und beabsichtigt weiter unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.31606.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.