GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 128,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 128,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden auf , 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 10,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.8.2015 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe § 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, idF BGBl. I Nr. 73/2015 verletzt und sei demnach über sie
Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 (WV), idF BGBl. I Nr. 33/2013 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,– im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 26 Stunden zu verhängen. Begründend wurde – im Wesentlichen – ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung unterlassen habe, binnen gesetzlicher Frist eine Lenkerauskunft zu erteilen. Zwar habe sie ein Anbringen bei der Behörde via Telefax eingebracht, doch sei bloß eine Leerseite übermittelt worden. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern sei von der Beschwerdeführerin zu tragen.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.8.2015 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe Paragraph 103, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2015, verletzt und sei demnach über sie
Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,– im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 26 Stunden zu verhängen. Begründend wurde – im Wesentlichen – ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung unterlassen habe, binnen gesetzlicher Frist eine Lenkerauskunft zu erteilen. Zwar habe sie ein Anbringen bei der Behörde via Telefax eingebracht, doch sei bloß eine Leerseite übermittelt worden. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern sei von der Beschwerdeführerin zu tragen. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sehr wohl innerhalb der gesetzlichen Frist eine Lenkerauskunft mittels Telefax erteilt habe. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der „F. GmbH“ mit Sitz in A.. Diese Gesellschaft ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges der Marke „Audi“ mit dem behördlichen Kennzeichen „G...“, welches am 14.1.2015 um 19.53 Uhr in 1010 Wien, Dr.-Ignaz-Seipel-Platz 2, verkehrsbehindernd geparkt wurde. Mit Schreiben vom 20.4.2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert bekanntzugeben, wer das besagte Kraftfahrzeug zu genanntem Zeitpunkt gelenkt hat. Zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Nichterteilung der Lenkerauskunft strafbar ist. Um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, übermittelte die Beschwerdeführerin am 28.4.2015 um 13.31 Uhr ein entsprechendes Telefax an die belangte Behörde, jedoch traf an der Empfängeradresse bloß eine Leerseite ein. Mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der – in concreto bis 11.5.2015 reichenden – gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt, erließ die belangte Behörde am 29.5.2015 eine Strafverfügung, gegen welche die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Einspruch erhob. Schließlich erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 18.8.2015. Diese Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, dem insbesondere ein Eingangsprotokoll aller am 28.4.2015 an die belangte Behörde elektronisch übermittelten Anbringen sowie das hier interessierende Telefax der Beschwerdeführerin von jenem Tag, welches sich als bloße Leerseite darstellt, inneliegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015 wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2015, wie folgt: „§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
2 KFG 1967 trifft den Zulassungsbesitzer. Ist dieser – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person des Privatrechts, so ist für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift, sofern – wie hier – weder Abweichendes angeordnet wird, noch verantwortliche Beauftragte bestellt sind,
G strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der hier zulassungsbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung fungiert (vgl. § 18 GmbHG), trifft sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.Die Auskunftspflicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 trifft den Zulassungsbesitzer. Ist dieser – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person des Privatrechts, so ist für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift, sofern – wie hier – weder Abweichendes angeordnet wird, noch verantwortliche Beauftragte bestellt sind,
Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der hier zulassungsbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung fungiert vergleiche Paragraph 18, GmbHG), trifft sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Folglich hätte die Beschwerdeführerin der Behörde die Auskunft darüber erteilen müssen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „G...“ am 14.1.2015 um 19.53 Uhr gelenkt hat. Zwar wollte sie diese Lenkerauskunft auch fristgerecht mittels Telefax erteilen, doch langte am 28.4.2015 bloß eine Leerseite bei der belangten Behörde ein. Eine Auskunftserteilung via Telefax ist durchaus zulässig. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender eines Telefax ebenfalls vergewissern, ob die Übertragung seines Telefax erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, etwa die Telefax-Nummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus (vgl. etwa VwGH 31.3.2000, 96/02/0050; 18.5.2001, 2001/02/0001).Eine Auskunftserteilung via Telefax ist durchaus zulässig. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender eines Telefax ebenfalls vergewissern, ob die Übertragung seines Telefax erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, etwa die Telefax-Nummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus vergleiche etwa VwGH 31.3.2000, 96/02/0050; 18.5.2001, 2001/02/0001). Ein Anbringen gilt nämlich
GH 25.8.2010, 2008/03/0077). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/02/0333). Was insbesondere eine Übermittlung via Telefax betrifft, so ist festzuhalten, dass zB ein Sendebericht mit dem Vermerk „OK“ nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (vgl. hiezu VwGH 24.6.2014, 2012/05/0180).Ein Anbringen gilt nämlich
Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann als eingebracht, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist vergleiche bspw. VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/02/0333). Was insbesondere eine Übermittlung via Telefax betrifft, so ist festzuhalten, dass zB ein Sendebericht mit dem Vermerk „OK“ nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist vergleiche hiezu VwGH 24.6.2014, 2012/05/0180). Diese Rechtsprechung zu Grunde legend, ist die Lenkerauskunft im vorliegenden Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt worden. Das Tatbild des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde sohin erfüllt.Diese Rechtsprechung zu Grunde legend, ist die Lenkerauskunft im vorliegenden Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt worden. Das Tatbild des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde sohin erfüllt. Angemerkt sei, dass im vorliegenden Fall die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG bereits abgelaufen ist.Angemerkt sei, dass im vorliegenden Fall die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG bereits abgelaufen ist.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der konkret angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit bereits aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. etwa VwGH 28.3.2006, 2002/03/0264).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche etwa VwGH 28.3.2006, 2002/03/0264).
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. zu § 103 Abs. 2 KFG 1967 etwa VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 etwa VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012). Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin – im Sinne der oben zitierten Judikatur –auch überprüfen müssen, ob die Übertragung der Lenkerauskunft mittels Telefax erfolgreich durchgeführt wurde und bei der Behörde eingelangt ist. Da sie dies jedoch nicht getan hat, hat sie die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Somit ist die Übertretung des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Somit ist die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat der Beschwerdeführerin schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der raschen behördlichen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Als mildernd war jedoch die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Etwaige Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Strafe wurde demnach spruchgemäß herabgesetzt, da bei Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens und unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhaltes, wonach die Übermittlung einer Lenkerauskunft von der Beschwerdeführern grundsätzlich gewollt war, in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die Beschwerdeführerin vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
G ist eine Ersatzfreiheitsstrafe – ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. – nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist eine Ersatzfreiheitsstrafe – ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. – nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
GVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Fall der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen und unter Bedachtnahme auf die geringe Geldstrafe die Durchführung einer Verhandlung grundsätzlich nicht geboten (vgl. VfSlg. 18.721/2009).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Fall der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen und unter Bedachtnahme auf die geringe Geldstrafe die Durchführung einer Verhandlung grundsätzlich nicht geboten vergleiche VfSlg. 18.721 aus 2009,). Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.016.11243.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.