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{'item': 'VGW-111/077/10217/2015'}

Obsah (14)§ 8§ 28§ 25a§ 129§ 10§ 16§ 56§ 60§ 72§ 70§ 71§ 62§ 74§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlVGW-111/077/10217/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Op

§ 8

des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKIG) die Nachbareinwendungen gegen die Errichtung des Zubaus zu einem Kleingartenhaus als in der Bauordnung für Wien (BO) nicht begründet abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. R. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 12.6.2015, Zl. MA37/...-467329-2014-3, mit welchem

Paragraph 8, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKIG) die Nachbareinwendungen gegen die Errichtung des Zubaus zu einem Kleingartenhaus als in der Bauordnung für Wien (BO) nicht begründet abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird die oben angeführte Beschwerde abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die oben angeführte Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Beschwerdegegenständlicher Bescheid: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei - Gebietsgruppe ... hat mit Bescheid vom 12.6.2015, Zl. MA37/...-467329-2014, die Nachbareinwendungen des Beschwerdeführers gegen die Errichtung des Zubaus zu einem Kleingartenhaus auf der Liegenschaft in Wien ..., KLG „A.“, Gruppe ..., ;Los Nummer ...,

§ 8des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKIG) als nicht begründet abgewiesen.

Zur Begründung führte die Magistratsabteilung 37 im Wesentlichen aus, die Überprüfung der Einwendung des Nachbarn, dass die zu ihm gerichtete Einfriedung bzw. Stützmauer nicht dem Wiener Kleingartengesetzes 1996 bzw. der Bauordnung für Wien entspreche, werde abgewiesen, da Einfriedungen im Kleingartengebiet wieder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig seien und weiters auch nicht Gegenstand des Bauansuchens bzw. der vorgelegten Pläne seien. Gegen den beantragten Zubau zu einem Kleingartenhaus sein vom Nachbarn keine Einwendungen eingebracht worden, daher seien die Einwendungen, die sich nicht auf die beantragte Bauführung beziehen würden, abzuweisen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei - Gebietsgruppe ... hat mit Bescheid vom 12.6.2015, Zl. MA37/...-467329-2014, die Nachbareinwendungen des Beschwerdeführers gegen die Errichtung des Zubaus zu einem Kleingartenhaus auf der Liegenschaft in Wien ..., KLG „A.“, Gruppe ..., ;Los Nummer ...,

Paragraph 8, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKIG) als nicht begründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Magistratsabteilung 37 im Wesentlichen aus, die Überprüfung der Einwendung des Nachbarn, dass die zu ihm gerichtete Einfriedung bzw. Stützmauer nicht dem Wiener Kleingartengesetzes 1996 bzw. der Bauordnung für Wien entspreche, werde abgewiesen, da Einfriedungen im Kleingartengebiet wieder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig seien und weiters auch nicht Gegenstand des Bauansuchens bzw. der vorgelegten Pläne seien. Gegen den beantragten Zubau zu einem Kleingartenhaus sein vom Nachbarn keine Einwendungen eingebracht worden, daher seien die Einwendungen, die sich nicht auf die beantragte Bauführung beziehen würden, abzuweisen. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig seine Beschwerde vom 5.8.2015 an das Verwaltungsgericht Wien ein. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf dem offensichtlich aufgeschütteten Grundstück seien Ende 2013 und im Jahr 2014 Bautätigkeiten durchgeführt worden. Es sei eine Grenzmauer gebaut, eine Böschung mit ungeeignetem Material aufgeschüttet und Bauten errichtet worden. Diese Zaunanlage erreiche heute eine Höhe von mehr als 4,5 m. Zu dieser Zaunanlage werde das Regenwasser des Gebäudes und eines Schuppens geleitet. Da dem Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Einwendungsfrist ein Termin für die Akteneinsicht ermöglicht worden sei, habe der Beschwerdeführer bereits vor der Akteneinsicht Einwendungen zum Bauansuchen in der Magistratsabteilung 37 abgegeben. Weiterer Sachverhalt sei dem der Beschwerde als Beilage 1 angeschlossenen Schreiben vom 28.7.2014 an den Bürgermeister der Stadt Wien zu entnehmen. Zusätzlich sei anzumerken, dass im Jahr 2014 eine weitere Mauer (vermutlich ohne Baubewilligung und ohne Einhaltung wesentlicher Normen) auf Parzelle ... errichtet worden sei. Durch die erfolgten Anschüttungen sei die Angabe der korrekten Gebäudehöhe verfälscht. Da die Veränderungen der Höhenlage der Parzelle im Einreichplan gar nicht erkennbar seien, seien die Einreichunterlagen unvollständig. Auch darin liege eine Verletzung subjektiv-öffentliche Rechte, da die Unterlagen so vollständig sein müssten, dass eine ausreichende Information über eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten gegeben sei. Alleine das Nebengebäude, welches bereits auf der ehemaligen Böschung errichtet worden sei, trete vom Nachbargelände in einer Höhe von mehr als 5 m in Erscheinung. Zulässig seien 2,2 m. Durch die Anschüttung des Geländes mit ungeeignetem Material und ohne Drainagierung eigne sich das Grundstück nicht zur Bebauung. Zur Zaunanlage werde ausgeführt, dass laut § 61 der Wiener Bauordnung Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen zu belästigen, einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen seien oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölförderungsgesetz 2006 voraussetze. In der Bewilligung seien jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig seien, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten. Ist dies durch Auflagen nicht möglich, sei die Bewilligung zu versagen. Allein aus der Höhe der Zaunanlage und dem hydraulischen Grundbruch durch die Regenwasserableitung bestehe Gefahr für das Leben. Zur Zaunanlage werde ausgeführt, dass laut Paragraph 61, der Wiener Bauordnung Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen zu belästigen, einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen seien oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölförderungsgesetz 2006 voraussetze. In der Bewilligung seien jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig seien, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten. Ist dies durch Auflagen nicht möglich, sei die Bewilligung zu versagen. Allein aus der Höhe der Zaunanlage und dem hydraulischen Grundbruch durch die Regenwasserableitung bestehe Gefahr für das Leben.

§ 129Abs.

10 Bauordnung für Wien sei jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, sei zu beseitigen. Gegebenenfalls könne die Behörde Aufträge erteilen. Solche Aufträge müssten erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehe. Beim vorschriftswidrigen Bauwerk der Zaunanlage würden bereits Zaunteile aus einer Höhe von über 4,5 m herunterfallen.

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien sei jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, sei zu beseitigen. Gegebenenfalls könne die Behörde Aufträge erteilen. Solche Aufträge müssten erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehe. Beim vorschriftswidrigen Bauwerk der Zaunanlage würden bereits Zaunteile aus einer Höhe von über 4,5 m herunterfallen.

§ 8Abs.

6 des Wiener Kleingartengesetzes hätten Baupläne folgende Angaben zu enthalten:

Punkt 3 den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;

Punkt 4 die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer. Von der Höhenlage des anschließenden Geländes und der Beseitigung des Regenwassers sei im Einreichplan nichts vorzufinden. Es seien massive Geländeveränderungen vorgenommen worden, das Regenwasser werde zum Nachbarn geleitet (laut Wien Kanal - Kanis verlaufe neben der Kleingartensiedlung ein Mischwasserkanal). Daher sei die Bauführung unzulässig (§ 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz). Der Einreichplan enthalte offensichtlich mehrere Fehler („250 + 65 = 310“; „einmal Dämmung 8 cm, einmal 9 cm“; „umbauter Raum ohne Dachkubatur“).

Paragraph 8, Absatz 6, des Wiener Kleingartengesetzes hätten Baupläne folgende Angaben zu enthalten:

Punkt 3 den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;

Punkt 4 die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer. Von der Höhenlage des anschließenden Geländes und der Beseitigung des Regenwassers sei im Einreichplan nichts vorzufinden. Es seien massive Geländeveränderungen vorgenommen worden, das Regenwasser werde zum Nachbarn geleitet (laut Wien Kanal - Kanis verlaufe neben der Kleingartensiedlung ein Mischwasserkanal). Daher sei die Bauführung unzulässig (Paragraph 8, Absatz 6, Wiener Kleingartengesetz). Der Einreichplan enthalte offensichtlich mehrere Fehler („250 + 65 = 310“; „einmal Dämmung 8 cm, einmal 9 cm“; „umbauter Raum ohne Dachkubatur“).

§ 8Abs.

6 Wiener Kleingartengesetzes 1996 habe die Behörde, wenn die Prüfung der Angaben in den Bauplänen

Abs. 3 die Unzulässigkeit der Bauführung ergebe, binnen 3 Monaten ab tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Werde die Bauführung untersagt, sei sie einzustellen. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass die Höhenlage des anschließenden Geländes nicht stimmen könne, und dass die Angabe über die Art der Beseitigung des Regenwassers fehle. Die örtliche Situation hätte die Behörde kennen müssen (siehe Seite 6 der Beilage - angebliche Setzungen und Rutschungen).

Paragraph 8, Absatz 6, Wiener Kleingartengesetzes 1996 habe die Behörde, wenn die Prüfung der Angaben in den Bauplänen

Absatz 3, die Unzulässigkeit der Bauführung ergebe, binnen 3 Monaten ab tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Werde die Bauführung untersagt, sei sie einzustellen. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass die Höhenlage des anschließenden Geländes nicht stimmen könne, und dass die Angabe über die Art der Beseitigung des Regenwassers fehle. Die örtliche Situation hätte die Behörde kennen müssen (siehe Seite 6 der Beilage - angebliche Setzungen und Rutschungen).

§ 8Abs.

8 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 habe der Bauwerber bei nachträglichen Baubewilligungen den Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen. So eine Benachrichtigung habe der Beschwerdeführer nicht bekommen. Somit sei eine nachträgliche Baubewilligung nicht vorhandenGemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 habe der Bauwerber bei nachträglichen Baubewilligungen den Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen. So eine Benachrichtigung habe der Beschwerdeführer nicht bekommen. Somit sei eine nachträgliche Baubewilligung nicht vorhanden

§ 10

des Wiener Kleingartengesetzes 1996 sei die Bauführung einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt werde. Im Übrigen gelte § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß. Daher sei die Bauführung einzustellen gewesen.

Paragraph 10, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 sei die Bauführung einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, ausgeführt werde. Im Übrigen gelte Paragraph 127, Absatz 8, der Bauordnung für Wien sinngemäß. Daher sei die Bauführung einzustellen gewesen.

§ 16Abs.

2 Wiener Kleingartengesetzes 1996 seien Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Da die kleingärtnerisch Nutzung auch ohne Anschüttung gewährleistet sei, liege eine erforderliche Anschüttung im gegenständlichen Fall nicht vor, zudem sei das betroffene Grundstück bereits bebaut gewesen, bevor die weiteren Anschüttungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auf die in seiner Beschwerde angeführten Erkenntnisse des VwGH. „Zumal“ sei so massiv angeschüttet worden, dass das Geländegefälle entgegen dem natürlichen Gefälle verlaufe. Die seinerzeitige Böschung sei aus Luftbildern und Höhenschichtlinien gut zu erkennen. Offensichtlich gebe es keine architektonische Begutachtung der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich der Geländeveränderung und der Haupteinfriedung.

Paragraph 16, Absatz 2, Wiener Kleingartengesetzes 1996 seien Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Da die kleingärtnerisch Nutzung auch ohne Anschüttung gewährleistet sei, liege eine erforderliche Anschüttung im gegenständlichen Fall nicht vor, zudem sei das betroffene Grundstück bereits bebaut gewesen, bevor die weiteren Anschüttungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auf die in seiner Beschwerde angeführten Erkenntnisse des VwGH. „Zumal“ sei so massiv angeschüttet worden, dass das Geländegefälle entgegen dem natürlichen Gefälle verlaufe. Die seinerzeitige Böschung sei aus Luftbildern und Höhenschichtlinien gut zu erkennen. Offensichtlich gebe es keine architektonische Begutachtung der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich der Geländeveränderung und der Haupteinfriedung.

§ 16Abs.

3 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 seien Haupteinfriedungen so herzustellen, dass sie das örtliche Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen. Die Höhe einer baulichen Haupteinfriedung müsse mindestens 1 m und dürfe höchstens 2 m sein. Beim gegenständlichen Fall erreiche die Haupteinfriedung eine Höhe von mehr als 4,5 m.

Paragraph 16, Absatz 3, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 seien Haupteinfriedungen so herzustellen, dass sie das örtliche Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen. Die Höhe einer baulichen Haupteinfriedung müsse mindestens 1 m und dürfe höchstens 2 m sein. Beim gegenständlichen Fall erreiche die Haupteinfriedung eine Höhe von mehr als 4,5 m. Außerdem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Offensichtlich würde die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlen.

§ 56

AVG habe der Bescheid die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu enthalten.

§ 60

AVG seien im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 72

AVG seien die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne benötigten Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Einwendungen seien am 19.8.2014 abgegeben worden, der Bescheid sei am 8.7.2015 zugestellt worden. Das sei fast 6 Monate über der vorgesehenen Frist. Da im Bescheid kein Ermittlungsverfahren aufscheine, hätte der Bescheid in vorliegender Qualität binnen weniger Tage erlassen werden können. Das bedeute, dass die beiden Anträge seitens der Magistratsabteilung 37 nicht fristgerecht bearbeitet worden sei. Außerdem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Offensichtlich würde die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlen.

Paragraph 56, AVG habe der Bescheid die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu enthalten.

Paragraph 60, AVG seien im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 72, AVG seien die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne benötigten Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Einwendungen seien am 19.8.2014 abgegeben worden, der Bescheid sei am 8.7.2015 zugestellt worden. Das sei fast 6 Monate über der vorgesehenen Frist. Da im Bescheid kein Ermittlungsverfahren aufscheine, hätte der Bescheid in vorliegender Qualität binnen weniger Tage erlassen werden können. Das bedeute, dass die beiden Anträge seitens der Magistratsabteilung 37 nicht fristgerecht bearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge

VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Grundstückseigentümer (Stadt Wien) auferlegt werde, das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen. Dieses Geländeniveau müsse unter dem des Nachbargrundstückes Parzelle … liegen. Weiters sei eine Abwasserwirtschaft einzurichten, welche nicht die Nachbarschaft schädige. Da Anschüttungen und vermutlich ohne Baugenehmigung errichtete Grenzmauern auf dem Parzellen ... und … vorhanden seien, sei es aus ökonomischer Sicht sinnvoll, in dieser Sache gleich mit zu entscheiden.Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge

VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Grundstückseigentümer (Stadt Wien) auferlegt werde, das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen. Dieses Geländeniveau müsse unter dem des Nachbargrundstückes Parzelle … liegen. Weiters sei eine Abwasserwirtschaft einzurichten, welche nicht die Nachbarschaft schädige. Da Anschüttungen und vermutlich ohne Baugenehmigung errichtete Grenzmauern auf dem Parzellen ... und … vorhanden seien, sei es aus ökonomischer Sicht sinnvoll, in dieser Sache gleich mit zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat am 19.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Verlauf und Inhalt: „Der Verhandlungsleiter legt einleitend dar, dass er mit den Verfahrensparteien zunächst verfahrensgegenständliche Fragen erörtern möchte. Der Verhandlungsleiter hält dem BF die Parie B betreffend den Zubau zu einem Kleingartenhaus vor, welche sich im Behördenakt auf den Seiten 92 und 93 befinden, und führt dazu aus, dass es sich bei dem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Der BF möge daher im Detail darlegen, ob und in welcher Weise sein Beschwerdevorbringen solche Änderungen betrifft, die Gegenstand des Bauverfahrens, wie es im Einreichplan dargestellt ist, sind. Der BF legt dazu dar, dass der Teil des betreffenden Kleingartens, welcher seinem Grundstück zugewandt ist, früher abfallend im Sinne eines Abhanges bzw. einer Böschung gewesen sei. Die Begrenzungsmauer zu seinem Grundstück sei dementsprechend niedriger als heute gewesen. Dieses zu seinem Grundstück abfallende Gelände sei immer wieder aufgeschüttet worden, und zwar in Summe um mehr als einen Meter. Diese Aufschüttung habe sich in dem Zeitraum ereignet, in dem der BF bereits Eigentümer des Nachbargrundstückes war. Insgesamt würden die Aufschüttungen, wenn man die Zeit vor seinem Eigentumserwerb dazu rechne, etwa 2 ½ bis 3 Meter betragen. Wann genau diese Anschüttungen stattgefunden hätten, könne er nicht präzise sagen. Es habe sich hierbei nicht um einen einmaligen Bauvorgang gehandelt, sondern sei immer wieder angeschüttet worden. Ohne diese Anschüttungen würde die Grünfläche vor dem Zubau in Form einer Böschung zu seinem Grundstück hin abfallen. Außerdem hege der BF den Verdacht, dass das gesamte Grundstück angeschüttet worden sei. Er schließe es daraus, dass der Kleingarten ein „gerades Grundstück“ sei und für die Erzielung einer solchen ebenen Fläche Anschüttungen erfolgt sein müssten. Diese Anschüttungen müssen sich jedoch vor der Zeit, in der der BF das Eigentum am Nachbargrundstück erworben hat, ereignet haben. In der Zeit, in der er bereits Eigentümer des Nachbargrundstückes war, sei lediglich die Grünfläche, die zu seinem Grundstück hin abfällt, zusätzlich angeschüttet worden. Der Verhandlungsleiter fragt den BF unter Vorhalt der Einreichunterlagen, ob und gegebenenfalls wodurch der BF den Einreichunterlagen Geländeveränderungen als projektgegenständlich entnehmen könne. Der BF führt dazu aus, dass er den Einreichunterlagen deswegen keine Geländeveränderungen entnehmen könne, weil solche in den Einreichunterlagen nicht angeführt seien. Die Geländeveränderungen in der Grünfläche, gegen die er sich wende, seien vielmehr bereits vor der Einreichung des Zubaus ausgeführt worden. Der BF weist ergänzend darauf hin, dass der Zubau komplett geschlossen mit Fenstereinbau bereits vor Erteilung der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Der Verhandlungsleiter fragt den BehV, ob er ein Vorbringen erstatten wolle. Der BehV erklärt, dass er als informierter Vertreter für etwaige Fragen des Verhandlungsleiters zu Verfügung stehe, darüber hinausgehend aber keinen Bedarf für ein Vorbringen seinerseits sehe. Alles aus seiner Sicht notwendige sei bereits gesagt worden. Der Verhandlungsleiter fragt den BF, ob er noch ein ergänzendes Vorbringen erstatten wolle. Der BF legt zunächst dar, dass ihm die Magistratsabteilung 37 für die Beschwerde 30,- Euro nach dem Gebührengesetz verrechnet hätte. Der BF habe im Gebührengesetz recherchiert, dass Beschwerden in Bausachen, ausgenommen Beschwerden des Bauwerbers selbst, von der Gebührenpflicht ausgenommen seien. Die Gebühr von 30,- Euro sei daher seiner Ansicht nach zu Unrecht eingehoben worden. Sodann führt der BF ergänzend aus, dass die zu seinem Grundstück angrenzende Stützmauer aufgrund der im Laufe der Jahre erfolgten Aufschüttungen keine Absturzsicherung mehr aufweise, was insbesondere bedeuten würde, dass diese Mauer durch das Erfordernis, eine Absturzsicherung zu errichten, noch höher werden würde, zumal etwa ein Zaun als Absturzsicherung noch hinzu kommen würde, welcher bereits vor dem Baubeginn für den Zubau errichtet worden sei. Der BehV verweist dazu auf den in das Jahr 2008 zurückreichenden Akteninhalt. Der BF legt in seinem Schlusswort dar, dass inhaltlich noch vieles zu sagen wäre, insbesondere zu den vorhandenen Schäden zu der an sein Grundstück angrenzenden Mauer und zur Ableitung des Regenwassers auf sein Grundstück. Dies gehe jedoch alles bereits aus seiner Beschwerde hervor und sei Akteninhalt. Der BF hält insoweit sein schriftliches Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und verweist auf dieses.“ Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt: Die Bauwerberin hat am 21.5.2014 bei der Magistratsabteilung 37 eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Zubaus zu einem Kleingartenhaus in der Kleingartenanlage „A.“, Gruppe …, Los ..., Teilgrundstück ... der EZ ... der Katastralgemeinde ..., laut dem der Bauanzeige angeschlossenen Einreichplan eingebracht (Aktenseite 65 des Behördenaktes). Aus dem Einreichplan (Aktenseite 93 des Behördenaktes) geht hervor, dass an das bestehende Kleingartenhaus mit einer Länge von 317 cm und einer Breite von 433 cm ein Zubau mit einer Länge von 483 cm und einer Breite von 433 cm errichtet werden soll. Der Zubau soll unmittelbar an das bestehende Kleingartenhaus anschließen, sodass sich mit dem Zubau ein Rechteck mit einer Länge von 317cm + 483 cm und einer Breite von 433 cm ergibt. Weitere bauliche Änderungen sind in den Einreichunterlagen nicht ausgewiesen. Die Magistratsabteilung 37 hat die angezeigte Bauführung nicht untersagt. Das Bauvorhaben wurde ausgeführt und bei der Magistratsabteilung 37 am 3.3.2015 eine Fertigstellungsanzeige erstattet (Seite 86 des Behördenaktes). Mit Schreiben vom 30.6.2015 (Seite 92 des Behördenaktes) hat die Magistratsabteilung 37 der Bauwerberin mitgeteilt, dass der Zubau zu einem Kleingartenwohnhaus benützt werden darf. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt östlich an die gegenständliche Kleingartenparzelle an. Zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdevorbringen zu Folge etwa 4 m tiefer gelegen sei als die Kleingartenparzelle, und der Kleingartenparzelle, die dem Beschwerdevorbringen zu Folge etwa 4 m höher gelegen sei als die Liegenschaft des Beschwerdeführers, befindet sich eine Mauer, die dem Beschwerdevorbringen zu Folge baufällig sei. Auf der Kleingartenparzelle befindet sich zwischen dem Zubau und der Begrenzungsmauer ein etwa 350 cm breiter Grünstreifen, der nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos ein Rasenstreifen ist. Dieser sei dem Beschwerdevorbringen zu Folge von seinem natürlichen Verlauf her eine Böschung gewesen, die zum Grundstück des Beschwerdeführers hin abgefallen sei. Diese Böschung sei bereits vor Errichtung des Zubaus und bevor der Beschwerdeführer an der Nachbarliegenschaft Eigentum erworben hatte, aufgeschüttet worden. In der Zeit, in der er bereits Eigentümer des Nachbargrundstückes war, seien weitere Anschüttungen im Bereich dieser Grünfläche vorgenommen worden. Diese zusätzlichen Anschüttungen seien vor Errichtung des Zubaus erfolgt, wobei die Errichtung des Zubaus wiederum vor Einbringung der Bauanzeige betreffend diesen Zubau erfolgt sei. Darüber hinaus würde der Verdacht bestehen, dass in der Zeit, bevor der Beschwerdeführer Eigentum am Nachbargrundstück erworben hat, überhaupt die gesamte Kleingartenparzelle aufgeschüttet worden sei, weil der nunmehrige Geländeverlauf einen solchen Schluss nahelegen würde. Darüber hinaus würde Regenwasser aus der Kleingartenparzelle zu seinem tiefer gelegenen Grundstück hin abgeleitet werden und habe die obgenannte Aufschüttung der Grünfläche dazu geführt, dass oberhalb der Mauer zusätzlich ein Zaun errichtet werden musste, um nach der Aufschüttung eine Absturzsicherung von der höher gelegenen Kleingartenparzelle wieder herzustellen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wiederholten Aufschüttungen sind jedoch nicht Inhalt der Bauanzeige. Im Zuge der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wurden auch keine Aufschüttungen vorgenommen. Dem Beschwerdevorbringen zu Folge stammen sämtliche Aufschüttungen vielmehr aus Zeiten, die vor der Bauanzeige und vor der Ausführung des Bauvorhabens liegen. Auch die Begrenzungsmauer und deren allfällige Instandsetzung ist nicht Inhalt der Bauanzeige. Die Begrenzungsmauer ist rund 350 cm vom Zubau entfernt und steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Bauanzeige und mit dem auf Grund der Bauanzeige ausgeführten Bauvorhaben. Die Ableitung von Regenwässern aus den Grünflächen (Rasen) der Kleingartenparzelle ist ebenfalls nicht Inhalt der Bauanzeige. Die Ableitung der Regenwässer aus den Grünflächen kann allenfalls in einem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufschüttungen stehen, welche jedoch ebenfalls nicht Gegenstand der Bauanzeige und von der Ausführung des Bauvorhabens nicht betroffen sind. Die Errichtung eines Zaunes auf der Begrenzungsmauer als Absturzsicherung steht ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der Bauanzeige und der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Ein Zusammenhang besteht allenfalls mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufschüttungen stehen, welche jedoch ebenfalls nicht Gegenstand der Bauanzeige und von der Ausführung des Bauvorhabens nicht betroffen sind. Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen: Der Inhalt der Bauanzeige samt dem dieser angeschlossenen Einreichplan ist der Bauanzeige und dem Einreichplan zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung wurden die Bauanzeige und der Einreichplan dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten und von diesem ausdrücklich eingeräumt, dass dem Bauansuchen und dem Einreichplan keine darüber hinausgehenden baulichen Änderungen zu entnehmen sind. Auch das Verwaltungsgericht kann der Bauanzeige und dem Einreichplan lediglich entnehmen, dass an das bestehende Kleingartenhaus mit einer Länge von 317 cm und einer Breite von 433 cm ein Zubau mit einer Länge von 483 cm und einer Breite von 433 cm errichtet werden soll. Die Feststellungen darüber, was Inhalt bzw. Gegenstand der Bauanzeige ist, gründen daher auf den insoweit schlüssigen und eindeutigen Inhalt der Bauanzeige samt angeschlossenen Einreichplan in Verbindung mit dem damit durchaus im Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, was jeweils nicht Inhalt der Bauanzeige ist, ergeben sich daraus durch einen Umkehrschluss. Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die vorgebrachten Aufschüttungen, etwaige Schäden an der Begrenzungsmauer, die Ableitung der Regenwässer aus den Grünflächen der Kleingartenparzelle und die auf der Begrenzungsmauer glaublich errichtete Absturzsicherung in Form eines Zaunes in keinem Zusammenhang mit der Bauanzeige stehen, besteht auch darin, dass die Aufschüttungen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze vor der Erstattung der Bauanzeige bzw. zu einem erheblichen Teil bereits bevor der Beschwerdeführer überhaupt das Eigentum am Nachbargrundstück erworben hat, durchgeführt worden sein sollen, was zusätzlich unterstreicht, dass kein Zusammenhang mit dem angezeigten Bauvorhaben besteht. Die übrigen vorgebrachten Änderungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, stehen im Zusammenhang mit den vorgebrachten Aufschüttungen und wurden gegebenenfalls ebenso in der Zeit vor der Anzeige des Zubaus ohne inhaltlichen Zusammenhang mit diesem vorgenommen. Das Verwaltungsgericht sah aus rechtlichen Erwägungen, die in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung darzulegen sind, keine Veranlassungen, Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vornahme von Aufschüttungen in den Grünflächen der Kleingartenparzelle, die Vermutung von etwaigen noch viel weitergehender Aufschüttungen in weiter zurückliegender Vergangenheit, die Schadhaftigkeit der Begrenzungsmauer, die zusätzliche Erhöhung der Begrenzungsmauer durch die Errichtung eines Zaunes auf dieser als Absturzsicherung und die Ableitung von Regenwässern aus den Grünflächen der Kleingartenparzelle auf seine Liegenschaft sachverhaltsmäßig zutreffend sind. Das Verwaltungsgericht Wien konnte sich insoweit mit der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes begnügen, wohingegen Feststellungen zur Frage des Zutreffens dieses Vorbringens bedeutet hätten, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen zu für die Entscheidung nicht erforderlichen Sachverhaltselementen getroffen hätte. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 8 Wiener Kleingartengesetz samt Überschrift lautet:Paragraph 8, Wiener Kleingartengesetz samt Überschrift lautet: „Baubewilligungen § 8.

(1)Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.Paragraph 8,
(1)Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(2)Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von Kleingartenhäusern im „Grünland - Erholungsgebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind der Behörde nur vorzulegen:
  1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
  2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist.
(3)Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes; ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften, deren Einlagezahlen sowie die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer;
  2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlage, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
  3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;
  4. die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer;
  5. bei Kleingartenwohnhäusern Nachweise über den Wärmeschutz und den Schallschutz.
(4)Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden.
(4)Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2, der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden.
(5)(entfallen)
(6)Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen

Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(6)Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen

Absatz 3,, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(7)Untersagungsbescheide

Abs. 6 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.

(7)Untersagungsbescheide

Absatz 6, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.

(8)Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
(8)Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Absatz 4,) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4, der Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
(9)Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10)Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung

Abs. 8, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen

Abs. 3 als

§ 70der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs.

11 der Bauordnung für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

(10)Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung

Absatz 8,, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen

Absatz 3, als

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien bewilligt; Paragraph 70 a, Absatz 11, der Bauordnung für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

(11)Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1 bis 10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als

§ 71der Bauordnung für Wien erteilt gilt.

(11)Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Absatz eins bis 10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als

Paragraph 71, der Bauordnung für Wien erteilt gilt.

(12)§ 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.
(12)Paragraph 69, der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.
(13)Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren ab vollständiger Vorlage bei der Behörde mit der Bauführung nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb zweier Jahre nach Baubeginn vollendet wird.“ § 134 Wiener Bauordnung samt Überschrift lautet:Paragraph 134, Wiener Bauordnung samt Überschrift lautet: „Parteien § 134.
(1)Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134,
(1)Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
(2)Im Grundabteilungsverfahren sind neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien. Parteien sind überdies die Eigentümer jener Grundstücke, zu deren Baureifgestaltung Flächen der abzuteilenden Grundstücke für die Einbeziehung vorbehalten werden müssen.
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4)Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.
(4)Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.
(5)Im Verfahren

§ 62ist der Bauwerber Partei.

(5)Im Verfahren

Paragraph 62, ist der Bauwerber Partei.

(5a)Im Verfahren

§ 74Abs. 2 sind der Antragsteller und die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft Parteien.

(5a)Im Verfahren

Paragraph 74, Absatz 2, sind der Antragsteller und die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft Parteien.

(6)Im Enteignungsverfahren ist außer dem Enteignungswerber der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der zu enteignenden Grundflächen Partei; dinglich Berechtigte, deren Privatrechte hiedurch berührt werden, sind nur Beteiligte, denen nur insoweit im verwaltungsrechtlichen Verfahren Parteienrechte zukommen, als die Behörde über die sie betreffenden Entschädigungen entscheidet. Dasselbe gilt für Eigentumsbeschränkungen und Umlegungen.
(7)Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).“
(7)Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).“ § 134a Wiener Bauordnung lautet:Paragraph 134 a, Wiener Bauordnung lautet: „Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134 a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134, a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
(2)Bestimmungen

Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(2)Bestimmungen

Absatz eins, Litera e, dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(3)Emissionen

Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.“

(3)Emissionen

Absatz eins, Litera f, sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.“

§ 134Abs.

3 Wiener Bauordnung können Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben. Durch Einwendungen können Nachbarn nur insoweit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen, als sie vorbringen, dass das Bauvorhaben zumindest eines der im § 134a Wiener Bauordnung angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigen.

Paragraph 134, Absatz 3, Wiener Bauordnung können Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben. Durch Einwendungen können Nachbarn nur insoweit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen, als sie vorbringen, dass das Bauvorhaben zumindest eines der im Paragraph 134 a, Wiener Bauordnung angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigen. Was Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegt insoweit in der Disposition des Bauwerbers, als der Bauwerber die Einreichunterlagen erstellt und damit den Inhalt des Bauvorhabens bestimmt. Das Bauvorhaben ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es steht dem Bauwerber daher ohne Zweifel zu, als Bauvorhaben lediglich einen Zubau zu einem Kleingartenhaus einzureichen und damit andere Aspekte als diesen Zubau in sein Bauansuchen nicht einzubeziehen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche er auch als Beschwerdegründe gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 geltend macht, richten sich im Wesentlichen gegen einen vorgebrachten Bestand der Kleingartenparzelle, welche zwar vor dem Zubau errichtet worden sein mag, jedoch vom Bauwerber nicht in die Einreichunterlagen aufgenommen wurde und bereits deswegen nicht Gegenstand des Bauvorhabens sind. Die §§ 134 und 134a Wiener Bauordnung räumen jedoch, weil sie sich jeweils auf das Bauvorhaben beziehen, dem Nachbarn nicht das Recht ein, gegen ein Bauvorhaben solche Einwendungen zu erheben, die nicht den Inhalt des Bauvorhabens betreffen.Die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche er auch als Beschwerdegründe gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 geltend macht, richten sich im Wesentlichen gegen einen vorgebrachten Bestand der Kleingartenparzelle, welche zwar vor dem Zubau errichtet worden sein mag, jedoch vom Bauwerber nicht in die Einreichunterlagen aufgenommen wurde und bereits deswegen nicht Gegenstand des Bauvorhabens sind. Die Paragraphen 134 und 134 a Wiener Bauordnung räumen jedoch, weil sie sich jeweils auf das Bauvorhaben beziehen, dem Nachbarn nicht das Recht ein, gegen ein Bauvorhaben solche Einwendungen zu erheben, die nicht den Inhalt des Bauvorhabens betreffen. Konkret sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Anschüttungen der seinem Vorbringen nach vormals zu seiner Liegenschaft hin abfallenden Grünfläche nicht Gegenstand des Bauvorhabens, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht wirksam gegen den Zubau einwenden konnte, er würde durch die in den Einreichunterlagen gar nicht vorgesehenen Aufschüttungen der Grünflächen in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden. Konkret trifft dies auch auf die Einfriedungsmauer, deren baulichen Zustand, den auf der Einfriedungsmauer errichteten Zaun als Absturzsicherung sowie die Ableitung von Regenwässern aus den Grünflächen der Kleingartenparzelle zu. All dies ist nicht Inhalt des Bauvorhabens, welches sich auf den in den Einreichunterlagen dargestellten Zubau beschränkt, und konnte daher vom Beschwerdeführer nicht rechtswirksam gegen den Zubau eingewendet werden. Der Beschwerdeführer konnte somit durch Einwendungen, die sich gegen Aufschüttungen im Bereich der Grünanlagen, gegen die Einfriedungsmauer und deren baulichen Zustand, gegen den auf der Einfriedungsmauer errichteten Zaun und gegen die Ableitung der Regenwässer aus den Grünflächen richtet, keine Parteistellung im Bauanzeigeverfahren betreffend den Zubau erlangen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die vom Beschwerdeführer vermuteten Aufschüttungen, die in weiter zurückliegender Vergangenheit – jedenfalls bevor der Beschwerdeführer das Eigentum am Nachbargrundstück erworben hat und bevor der Zubau angezeigt und ausgeführt worden ist – möglicher Weise ausgeführt worden sein konnten. Soweit solche Aufschüttungen überhaupt erfolgt sein sollten, stehen sie jedenfalls in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, zumal sie in den Einreichunterlagen nicht vorgesehen sind. Dass sie im Zuge der Errichtung des Zubaus auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge auch nicht ausgeführt wurden, unterstreicht zusätzlich, dass diese vermuteten Aufschüttungen keinen Bezug zum gegenständlichen Bauvorhaben aufweisen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufschüttungen, die vorgebrachte Baufälligkeit der Einfriedungsmauer, der vorgebrachte Zaun auf der Einfriedungsmauer und der vorgebrachte Abwasserabfluss nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind, konnte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht rechtswirksam gegen das Bauvorhaben einwenden. Seine diesbezüglichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben waren daher nicht geeignet, seine Parteistellung im Bauverfahren zu begründen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängeln genügt es, auszuführen, dass die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte. Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn er auf Grund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (VwGH 3.5.2011, 2009/05/0327, Moritz, BauO Wien, 5. Auflage, Seite 408). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat dazu jedoch ergeben, dass die materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers, wie vorhin ausgeführt wurde, keinen Bezug zum Bauvorhaben aufweisen und insofern die Verletzung eines materiellen Nachbarrechtes des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden konnte. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängel zutreffend oder unzutreffend sind, ist somit für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren ohne rechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer hat durch seine Einwendungen auch dann keine Parteistellung im Bauverfahren erlangt, wenn sein Vorwurf von Verfahrensmängeln, wie er in seiner Beschwerde ausgeführt hat, tatsächlich zutreffen sollte. Soweit die Beschwerde darauf gerichtet ist, dass das Verwaltungsgericht dem Grundeigentümer (Stadt Wien) auferlegen möge, das ursprüngliche Geländeniveau wieder herzustellen, wobei dieses unter dem des Nachbargrundstückes Parzelle … liegen müsse, und weiters aufzuerlegen, eine Abwasserwirtschaft einzurichten, welche die Nachbarschaft nicht schädige, weil es aus ökonomischer Sicht sinnvoll sei, in dieser Sache gleich mitzuentscheiden, ist Folgendes auszuführen: Bauwerberin ist nicht die Grundeigentümerin, sondern die Pächterin der gegenständlichen Kleingartenparzelle. Verwaltungssache ist das Bauvorhaben der Pächterin, das ist der von dieser angezeigte Zubau zu einem Kleingartenhaus. Die Verwaltungssache wird durch das Bauvorhaben und somit durch die Einreichunterlagen der Bauwerberin bestimmt. Im Bauverfahren besteht somit grundsätzlich keine Möglichkeit, der Bauwerberin ganz andere Baumaßnahmen, die nicht Gegenstand des von ihr projektierten Bauvorhabens sind, aufzutragen. Noch viel weniger besteht die Möglichkeit, solche anderen Baumaßnahmen im Bauverfahren einer von der Bauwerberin verschiedenen Person wie etwa einer Grundeigentümerin, die nicht zugleich Bauwerberin ist, aufzutragen. Dieser Grundsatz trifft auf den Anlassfall zu. Es besteht keine rechtliche Grundlage, in einem Bauverfahren betreffend einen Zubau zu einem Kleingartenhaus einer dritten Person, nämlich der Grundeigentümerin, Baumaßnahmen aufzutragen, die noch dazu in keinem Zusammenhang mit dem von der Pächterin der Kleingartenparzelle mittels Bauanzeige eingereichten Errichtung eines Zubaus stehen. Ob es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, aus ökonomischer Sicht sinnvoll wäre, über die in Rede stehenden Baumaßnahmen gleich mitzuentscheiden, kann dahingestellt bleiben, weil etwaige ökonomische Überlegungen die insoweit fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, der Grundeigentümerin im Beschwerdeverfahren derartige Baumaßnahmen aufzutragen, nicht zu ersetzen vermag. Kurz zusammengefasst hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass sich die inhaltlichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gegen den Zubau zum Kleingartenhaus an sich wenden, sondern gegen einen von diesem Bauvorhaben (dem Zubau) unabhängigen Zustand des Kleingartens und der diesen begrenzenden Einfriedungsmauer. Ein inhaltliches Eingehen von dieses inhaltliche Vorbringen war daher verfahrensrechtlich nicht möglich, zumal der Verfahrensgegenstand durch das eingereichte Bauvorhaben determiniert ist und es der Baubehörde sowie im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen des Bauverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens solche Aspekte der betroffenen Kleingartenparzelle inhaltlich abzuhandeln, die nicht Gegenstand des Bauvorhabens sind. Die inhaltlichen Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers konnten daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, ohne dass auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht Recht haben oder nicht Recht haben sollte, inhaltlich eingegangen werden konnte. Da somit eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch den Zubau zum Kleingartenhaus ausgeschlossen werden konnte, konnte auch durch die vom Beschwerdeführer relevierten Verfahrensmängel, mögen diese zutreffen oder auch nicht zutreffen, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch die Nichtuntersagung des mittels Bauanzeige eingereichten Zubaus verletzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung relevierte Frage, ob die Magistratsabteilung 37 gegebenenfalls zu Unrecht 30 € nach dem Gebührengesetz eingehoben habe, weil Beschwerden von Nachbarn in Bausachen gebührenbefreit seien, fällt nach hg. Einschätzung in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, weil es sich um eine für die Finanzverwaltung des Bundes eingehobene Gebühr des Bundes handelt. Der Beschwerdeführer wird daher für den Fall, dass er eine Refundierung dieser seiner Ansicht nach zu Unrecht eingehobenen Gebühr beantragen will, an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, A - 1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 01 71125, verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.077.10217.2015

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