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{'item': ['VGW-151/074/5835/2015', 'VGW-151/074/5834/2015']}

Obsah (8)§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 292Artikel 8Art. 130§ 291a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/5835/2015; VGW-151/074/5834/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" abgewiesen wurde, mit welchem

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerden werden

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin (G. E.) der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2015 zur GZ: VGW-KO-074/610/2015 mit 128,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 128,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin (G. E.) der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2015 zur GZ: VGW-KO-074/610/2015 mit 128,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 128,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF), G. E., geboren 1987, und des mj. Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF), B. E., geboren 2013, beide mazedonische Staatsangehörige, stellten am 22.1.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der beiden BF, Auszug aus dem Geburtenbuch der Republik Mazedonien der beiden BF, Heiratsurkunde vom 17.4.2014, Bescheinigung der Unbescholtenheit der Erst-BF, Bestätigung der Meldung der beiden BF mit Stand 9.1.2015, Vereinbarung über die Verlängerung des Mietvertrages vom 18.11.2011 betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, Kopie der E-Card, Goethe-Zertifikat Deutsch A1 vom 5.12.2014, Anmeldung des Ehemannes der Erst-BF per 12.1.2015 zur Sozialversicherung - Dienstgeber: X. GmbH, Lohn/Gehaltsabrechnung November 2014 und Dezember 2014 betreffend den Ehemann der Erst-BF, Kontenblatt betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Stand 10.10.2014.Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF), G. E., geboren 1987, und des mj. Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF), B. E., geboren 2013, beide mazedonische Staatsangehörige, stellten am 22.1.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der beiden BF, Auszug aus dem Geburtenbuch der Republik Mazedonien der beiden BF, Heiratsurkunde vom 17.4.2014, Bescheinigung der Unbescholtenheit der Erst-BF, Bestätigung der Meldung der beiden BF mit Stand 9.1.2015, Vereinbarung über die Verlängerung des Mietvertrages vom 18.11.2011 betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, Kopie der E-Card, Goethe-Zertifikat Deutsch A1 vom 5.12.2014, Anmeldung des Ehemannes der Erst-BF per 12.1.2015 zur Sozialversicherung - Dienstgeber: römisch zehn. GmbH, Lohn/Gehaltsabrechnung November 2014 und Dezember 2014 betreffend den Ehemann der Erst-BF, Kontenblatt betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Stand 10.10.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2015 wurden Unterlagen nachgefordert wie folgt: Aktuelle Einkommensnachweise der zusammenführenden Person, Heiratsurkunden und Scheidungsurteile aller Vorehen der Erst-BF und des Gatten der Erst-BF, Strafregisterauszug im Original in Deutsch übersetzt vom Ministerium nicht älter als drei Monate. In diesem Schreiben wurde auf § 21 Abs. 3 NAG hingewiesen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2015 wurden Unterlagen nachgefordert wie folgt: Aktuelle Einkommensnachweise der zusammenführenden Person, Heiratsurkunden und Scheidungsurteile aller Vorehen der Erst-BF und des Gatten der Erst-BF, Strafregisterauszug im Original in Deutsch übersetzt vom Ministerium nicht älter als drei Monate. In diesem Schreiben wurde auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG hingewiesen. Am 5.2.2015 wurde die Bescheinigung über die Unbescholtenheit der Erst-BF in beglaubigter Übersetzung mit Datum 5.1.2015, Heiratsurkunde der Erst-BF vom 17.4.2014, Beschluss des Bezirksgerichts N. vom 26.9.2013 betreffend die Scheidung im Einvernehmen der zusammenführenden Person und Frau Br. E., Vergleichsausfertigung zur einvernehmlichen Scheidung vom 26.9.2013, Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 27.1.2015 betreffend den Ehemann der Erst-BF vorgelegt. Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.2.2015 wurde vorgelegt: Anmeldebestätigung des Ehemannes der Erst-BF ab 26.2.2015 bei der X. GmbH und Arbeits- und Entgeltbestätigung betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Datum 2.3.2015.Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.2.2015 wurde vorgelegt: Anmeldebestätigung des Ehemannes der Erst-BF ab 26.2.2015 bei der römisch zehn. GmbH und Arbeits- und Entgeltbestätigung betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Datum 2.3.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Ehegatte der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF seit 6.2.2015 ohne Beschäftigung gewesen sei und auch nicht krankenversichert gewesen sei. Am 5.3.2015 seien Arbeits- und Entgeltbestätigung der Firma X. GmbH sowie Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt. Aufgrund der Anmeldung sei von einem Bruttogehalt von 2.054,52 Euro auszugehen gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Ehemann der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.438,05 Euro verfüge. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.677,25 Euro. Dieses Einkommen werde geschmälert durch monatliche Belastungen in der Höhe von 474,90 Euro (Mietzinszahlungen) sowie 211,00 Euro (Kreditrückzahlungen). Unter Berücksichtigung der freien Station

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von 278,72 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.270,54 Euro. Nachdem im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltenden Richtsatz müsse für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.442,48 Euro an regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Da das anrechenbare Einkommen unter diesem Richtsatz liege, könne nicht gewährleistet werden, dass der Aufenthalt der beiden BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, weshalb über den Antrag nicht positiv entschieden werden konnte. Eine Abwägung

§ 11Abs.

3 NAG falle zu Ungunsten der beiden BF aus. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Ehegatte der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF seit 6.2.2015 ohne Beschäftigung gewesen sei und auch nicht krankenversichert gewesen sei. Am 5.3.2015 seien Arbeits- und Entgeltbestätigung der Firma römisch zehn. GmbH sowie Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt. Aufgrund der Anmeldung sei von einem Bruttogehalt von 2.054,52 Euro auszugehen gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Ehemann der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.438,05 Euro verfüge. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.677,25 Euro. Dieses Einkommen werde geschmälert durch monatliche Belastungen in der Höhe von 474,90 Euro (Mietzinszahlungen) sowie 211,00 Euro (Kreditrückzahlungen). Unter Berücksichtigung der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in der Höhe von 278,72 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.270,54 Euro. Nachdem im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltenden Richtsatz müsse für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.442,48 Euro an regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Da das anrechenbare Einkommen unter diesem Richtsatz liege, könne nicht gewährleistet werden, dass der Aufenthalt der beiden BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, weshalb über den Antrag nicht positiv entschieden werden konnte. Eine Abwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu Ungunsten der beiden BF aus. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Erst- und Zweit-BF frist-und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führten aus, dass es richtig sei, dass die Richtsätze des § 293 ASVG herangezogen würden und ein monatliches Einkommen von 1.442,48 Euro nachzuweisen sei. Allerdings gehe die belangte Behörde von einem Bruttogehalt des Ehegatten der BF in Höhe von 2.054,52 Euro aus, was im Endeffekt zum unrichtigen Ergebnis bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens führe. Unter Hinweis auf die Verdienstnachweise der zusammenführenden Person belaufe sich das Brutto-Einkommen dieser tatsächlich auf 2.540,02 Euro und errechne sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.021,13 Euro.Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Erst- und Zweit-BF frist-und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führten aus, dass es richtig sei, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG herangezogen würden und ein monatliches Einkommen von 1.442,48 Euro nachzuweisen sei. Allerdings gehe die belangte Behörde von einem Bruttogehalt des Ehegatten der BF in Höhe von 2.054,52 Euro aus, was im Endeffekt zum unrichtigen Ergebnis bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens führe. Unter Hinweis auf die Verdienstnachweise der zusammenführenden Person belaufe sich das Brutto-Einkommen dieser tatsächlich auf 2.540,02 Euro und errechne sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.021,13 Euro. Nach der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde seien vom Einkommen diverse weitere Beträge abzuziehen bzw. diesen hinzuzurechnen. Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei jedoch veraltet, da § 11 Abs. 5 NAG nunmehr von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG ausgehe. Diese Bestimmung lege die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen werde, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert seien (vgl. VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711). Die Berücksichtigung von Mietzinszahlungen in der Höhe von 474,90 Euro sowie Kreditzahlungen in der Höhe von 211,00 Euro seien somit ungerechtfertigt. Nach der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde seien vom Einkommen diverse weitere Beträge abzuziehen bzw. diesen hinzuzurechnen. Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei jedoch veraltet, da Paragraph 11, Absatz 5, NAG nunmehr von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des Paragraph 293, ASVG ausgehe. Diese Bestimmung lege die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen werde, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert seien vergleiche VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711). Die Berücksichtigung von Mietzinszahlungen in der Höhe von 474,90 Euro sowie Kreditzahlungen in der Höhe von 211,00 Euro seien somit ungerechtfertigt.

§ 11Abs.

3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK geboten sei. Der Ehegatte der BF lebe und arbeite seit Juli 2003, sohin seit 12 Jahren, in Österreich. Die beiden Ehegatten seien seit etwa drei Jahren verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind im Alter von zwei Jahren, welches derzeit bei der Erst-BF lebe und für das ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei (MA35-9/3053518-01). In den letzten beiden Jahren seien die Erst-BF und die Zweit-BF ca. 3-4 Mal jeweils für etwa drei Monate in Österreich zu Besuch beim Ehegatten der Erst-BF und Vater des Zweit-BF gewesen. Der Ehegatte der Erst-BF habe auf der anderen Seite seine Familie etwa drei Mal im Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in Mazedonien besucht. Es liege in der Natur der Sache, dass vor einer Familienzusammenführung ein Familienleben im herkömmlichen Sinne nicht gegeben sein könne, da sich ansonsten eine Familienzusammenführung erübrigen würde. Im gegenständlichen Fall sei es aber sogar so, dass die betroffene Familie jede sich nur bietende Gelegenheit nutze, um sich wechselseitig für mehrere Wochen hindurch zu besuchen, sodass unter diesen Bedingungen sogar ein dem familiären Zusammenleben ähnliches Leben zwischen den Familienmitgliedern bestehe. Nachdem den BF bislang ein Aufenthaltstitel in Österreich versagt geblieben sei, sei eine Integration naturgemäß bis dato überhaupt nicht möglich gewesen. Wolle man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre eine Familienzusammenführung mangels Bestehen eines Familienlebens und mangels Integration niemals möglich, was aber zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führen würde.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK geboten sei. Der Ehegatte der BF lebe und arbeite seit Juli 2003, sohin seit 12 Jahren, in Österreich. Die beiden Ehegatten seien seit etwa drei Jahren verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind im Alter von zwei Jahren, welches derzeit bei der Erst-BF lebe und für das ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei (MA35-9/3053518-01). In den letzten beiden Jahren seien die Erst-BF und die Zweit-BF ca. 3-4 Mal jeweils für etwa drei Monate in Österreich zu Besuch beim Ehegatten der Erst-BF und Vater des Zweit-BF gewesen. Der Ehegatte der Erst-BF habe auf der anderen Seite seine Familie etwa drei Mal im Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in Mazedonien besucht. Es liege in der Natur der Sache, dass vor einer Familienzusammenführung ein Familienleben im herkömmlichen Sinne nicht gegeben sein könne, da sich ansonsten eine Familienzusammenführung erübrigen würde. Im gegenständlichen Fall sei es aber sogar so, dass die betroffene Familie jede sich nur bietende Gelegenheit nutze, um sich wechselseitig für mehrere Wochen hindurch zu besuchen, sodass unter diesen Bedingungen sogar ein dem familiären Zusammenleben ähnliches Leben zwischen den Familienmitgliedern bestehe. Nachdem den BF bislang ein Aufenthaltstitel in Österreich versagt geblieben sei, sei eine Integration naturgemäß bis dato überhaupt nicht möglich gewesen. Wolle man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre eine Familienzusammenführung mangels Bestehen eines Familienlebens und mangels Integration niemals möglich, was aber zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, in Bezug auf das vorhandene Familieneinkommen sowie im Zusammenhang mit dem Recht auf Privat- und Familienleben

Artikel 8EMRK im erforderlichen Umfang zu erheben.

Die belangte Behörde habe es insbesondere verabsäumt, den Ehegatten der Erst-BF zu seinem Einkommen und zu den familiären Verhältnissen einzuvernehmen. Durch diese Versäumnisse seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, weswegen der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag der beiden BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ stattzugeben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde angeschlossen waren Verdienstnachweis des Ehemannes der Erst-BF vom März 2015 und Dienstzettel des Ehemannes der Erst-BF vom 26.2.

  1. Nach hg. Aufforderung zur Unterlagennachreichung vom 26.6.2015 wurden vorgelegt: Verdienstnachweis des Ehemannes der Erst-BF für die Monate April 2015, Mai 2015 und Juni 2015, Kontenblatt von 1.4.2015 bis 6.6.2015 betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse. Darüber hinaus wurde bekannt gegeben, dass sich die beiden BF derzeit weiterhin in Mazedonien aufhielten. Ein Nachweis über allfällige Kreditbelastungen, Pfändungen, etc. und deren allfällige Tilgung könne nicht vorgelegt werden, da solche nicht bestünden. Nach hg. telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführervertreter wurde unter Hinweis auf den mit Antrag am 22.1.2015 vorgelegten KSV1807-Auszuges betreffend die zusammenführende Person, aus welcher sich ein Kredit in Höhe von 10.300,00 Euro ergibt und welcher das Abfragedatum 10.10.2014 und das Abfragedatum 5.9.2014 aufweist, nochmals um ehestmögliche Übermittlung nachstehender Dokumente ersucht: KSV 1870-Auskunft betreffend die zusammenführende Person (aktuelle Fassung), allfällige Nachweise über die Zahlung der Kreditraten, Kopie Reisepass der BF, aus welchen sämtliche Ein- und Ausreisen ersichtlich sind. Mit Schreiben der BF vom 18.8.2015 wurde Bestätigung der ...bank W. mit Datum 5.8.2015 betreffend Kredit des Z. E. in Höhe von Euro 10.300,00 sowie Kontoblätter des Z. E. für den Zeitraum 1.1.2015 bis 5.8.2015 vorgelegt. Am 20.10.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Erst-BF und die mj. Zweit-BF entschuldigt nicht gekommen sind, da die Anreise für die schwangere Erst-BF mit dem zweijährigen Zweit-BF aus Mazedonien in Zeiten starker Flüchtlingsströme als erschwerend angesehen wurde und von einer Einvernahme der Erst-BF auf Ersuchen des BFV vorerst abgesehen wurde. In der Verhandlung wurde der Ehemann der Erst-BF und Vater des Zweit-BF nach Wahrheitserinnerung als Zeuge in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsachen vernommen und gab der Zeuge an: Ich habe Daueraufenthalt - EU. Ich bin seit 2003 in Österreich. Ich war damals 22 Jahre. Ich bin Zimmerer von Beruf. Ich bin aufrecht verheiratet, habe ein Kind und ein zweites kommt im Februar 2016 auf die Welt. Ich telefoniere mit meiner Frau in Mazedonien jeden Tag. Meistens telefonieren wir am späteren Abend, ab 21:00 Uhr. Um diese Zeit ist das Kind meistens auch noch auf. Ich bin mit meiner Frau seit 15.07.2012 verheiratet. Standesamtlich haben wir am 17.04.2014 geheiratet. Ich habe meine Frau über die Familie kennengelernt, es war ca. ein Monat vor der Hochzeit. Ich bin nun das zweite Mal verheiratet. Die Scheidung war am 26.09.
  2. Ich war fast 10 Jahre lang in meiner ersten Ehe verheiratet, aus dieser Ehe stammen keine Kinder. Ich habe noch eine Tante in N. und einen Onkel in St.. Ich habe selten Kontakt zu ihnen. Ich habe in Mazedonien Verwandte. Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter, zwei Brüder, drei Schwestern, die schon verheiratet sind, leben noch dort. Sie leben am Land. Meine Frau und das Kind leben ebenso am Land, sie leben im selben Dorf wie meine Verwandten, im selben Haus wie meine Mutter und meine zwei Brüder. Sie leben dort zusammen, seitdem wir verheiratet sind. Die Angehörigen der Frau leben in der Stadt, das ist 4 km entfernt. Dort leben ein Bruder, zwei Schwestern sind schon verheiratet und leben woanders. Meine Frau ist die jüngste von den Schwestern, ein Bruder ist noch jünger. Meine Frau hat Kontakt zu meinen und selbstverständlich auch zu ihren Verwandten. Meine Frau ist gelernte Schuhmacherin, sie hat diesen Beruf drei Jahre lang ausgeübt, sie war angestellt. Derzeit ist meine Frau schwanger, vor der Schwangerschaft hat sie gearbeitet. Ich fahre in meinem Urlaub regelmäßig zu meiner Frau und dem Kind nach Mazedonien, ansonsten wenn Feste gefeiert werden. Meine Frau war bisher zwei Mal in Österreich auf Besuch bei mir, sie ist jeweils für drei Monate geblieben. Vor zwei drei Monaten war ich selber auf Besuch in Mazedonien, ich war ein Monat auf Urlaub und eben dort. Meine Frau war zuletzt in diesem Sommer in Österreich und das Kind war auch da. Ich habe ein Auto. Wenn meine Frau und das Kind zu mir auf Besuch kommen, dann hole ich sie mit dem Auto von Mazedonien ab. Eine Fahrt dauert ca. 9 Stunden. Meine Frau hat auch den Führerschein, aber sie hat kein eigenes Auto. Befragt zu meinen Plänen gebe ich an, dass es gut wäre, wenn meine Frau hier entbinden könnte. Ich hoffe, dass sie schon mit dem Aufenthaltstitel einreisen kann. Auf Vorhalt des Versicherungsdatenauszuges gebe ich an, dass es im Baugewerbe üblich ist, immer wieder nur vorübergehend beschäftigt zu werden. Derzeit arbeite ich im ... Bezirk auf einer großen Baustelle. Der Mietvertrag für die Wohnung im ... Bezirk ist aufrecht. Die monatliche Miete beträgt ca. EUR 479,--. Auf Frage nach dem laufenden Kredit gebe ich an, dass dieser für den Autokauf aufgenommen wurde. Ich zahle monatlich EUR 210,-- Kreditrate. Mit meiner geschiedenen Frau habe ich ab und zu Kontakt. Der BFV gab noch an, dass die Möglichkeit bestünde, die Kreditrate etwas zu verringern bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit des Kredites. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des unstrittigen Aktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, der Einsichtnahme in die Daten der Österreichischen Sozialversicherung betreffend den Ehemann der Erst- und Vater des Zweit-BF und in das Informationsverbundsystem des BMI betreffend die Erst-BF steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Erst-BF ist 1987 und der Zweit-BF ist 2013 geboren. Beide BF sind mazedonische Staatsangehörige; sie stellten am 22.1.2015 je einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)". Die Erst-BF ist seit 17.4.2014 mit Z. E. verheiratet. Der Zweit-BF ist 2013 in ..., Republik Mazedonien, geboren.Die Erst-BF ist 1987 und der Zweit-BF ist 2013 geboren. Beide BF sind mazedonische Staatsangehörige; sie stellten am 22.1.2015 je einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)". Die Erst-BF ist seit 17.4.2014 mit Z. E. verheiratet. Der Zweit-BF ist 2013 in ..., Republik Mazedonien, geboren. Der Ehemann der Erst-BF und Vater des Zweit-BF (zusammenführende Person) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die zusammenführende Person ist seit 29.7.2003 in Österreich aufrecht gemeldet. Die zusammenführende Person arbeitet als Zimmerer bei X. GmbH in K. und ist mit einem monatlichen Bruttolohn von Euro 2.054,52 bei der Sozialversicherung angemeldet. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug folgt, dass den Zeiten der Erwerbstätigkeit immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit folgen. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit überwiegen derzeit. Die zusammenführende Person ist derzeit auf einer Baustelle in … Wien beschäftigt. Der Ehemann der Erst-BF und Vater des Zweit-BF (zusammenführende Person) verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die zusammenführende Person ist seit 29.7.2003 in Österreich aufrecht gemeldet. Die zusammenführende Person arbeitet als Zimmerer bei römisch zehn. GmbH in K. und ist mit einem monatlichen Bruttolohn von Euro 2.054,52 bei der Sozialversicherung angemeldet. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug folgt, dass den Zeiten der Erwerbstätigkeit immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit folgen. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit überwiegen derzeit. Die zusammenführende Person ist derzeit auf einer Baustelle in … Wien beschäftigt. Laut im behördlichen Verfahren vorgelegter Anmeldung zur Sozialversicherung vom 26.2.2015 ist die zusammenführende Person ab 26.2.2015 bei X. GmbH mit einem Bruttolohn in Höhe von Euro 2.054,52 beschäftigt. Laut eingeholtem Sozialversicherungsdatenauszug ist die zusammenführende Person bis „laufend“ bei diesem Dienstgeber beschäftigt. In den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstnachweisen der zusammenführenden Person scheinen für den Monat April 2015 30 Überstunden, Monat Mai 2015 23 Überstunden, Monat Juni 2015 14 Überstunden auf. Für das Monat März 2015 wurden keine Überstunden verrechnet.Laut im behördlichen Verfahren vorgelegter Anmeldung zur Sozialversicherung vom 26.2.2015 ist die zusammenführende Person ab 26.2.2015 bei römisch zehn. GmbH mit einem Bruttolohn in Höhe von Euro 2.054,52 beschäftigt. Laut eingeholtem Sozialversicherungsdatenauszug ist die zusammenführende Person bis „laufend“ bei diesem Dienstgeber beschäftigt. In den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstnachweisen der zusammenführenden Person scheinen für den Monat April 2015 30 Überstunden, Monat Mai 2015 23 Überstunden, Monat Juni 2015 14 Überstunden auf. Für das Monat März 2015 wurden keine Überstunden verrechnet. Die zusammenführende Person hat seit 25.7.2013 einen Kredit bei ...bank W. in Höhe von Euro 10.300,00, welcher in monatlichen Raten von Euro 210,07 zurückgezahlt wird. Per 5.8.2015 haften noch Euro 6.260,33 aus. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoblätter für die Zeit von 1.1.2015 bis 5.8.2015 weisen für diese Zeitspanne eine regelmäßige Zahlung der Kreditraten aus. Der Kredit wurde von der zusammenführenden Person zur Finanzierung eines Autokaufes aufgenommen. Die zusammenführende Person verfügt in Wien, S.-gasse über eine Wohnung und bezahlt regelmäßig Miete. Die monatliche Miete beträgt Euro 479,
  3. Die zusammenführende Person war bereits einmal verheiratet und wurde diese Ehe nach ca. zehn Jahren am 26.9.2013 vor dem Bezirksgericht N. einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Es wird kein Unterhalt geleistet. Es besteht noch sporadisch Kontakt zur geschiedenen Frau der zusammenführenden Person. Die Erst-BF verfügt seit 5.12.2014 über Goethe-Zertifikat A1 Deutsch-Nachweis. Die Erst-BF ist unbescholten. Die Erst-BF ist gelernte Schuhmacherin und hat diesen Beruf drei Jahre lang und bis zur nunmehrigen Schwangerschaft ausgeübt. Die Erst-BF und der Zweit-BF leben in Mazedonien im gleichen Haus und Haushalt wie die Angehörigen der zusammenführenden Person. Die Familie lebt am Land. In einer vier Kilometer entfernten Stadt leben die Angehörigen der Erst-BF. Zwischen den beiden Familien besteht Kontakt. Die Erst-BF ist schwanger und erwartet für Februar 2016 ihr zweites Kind. Die Erst-BF war gemeinsam mit dem Zweit-BF zuletzt im Sommer 2015 im Bundesgebiet auf Besuch bei der zusammenführenden Person. Die Erst-BF war insgesamt zwei Mal bisher im Bundesgebiet aufhältig. Die zusammenführende Person besucht im Urlaub regelmäßig und zu bestimmten Festen die Erst-BF und den Zweit-BF in Mazedonien; er fährt dabei mit dem Auto. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 2 Abs. 1 NAG lautet in den wesentlichen Ziffern:Paragraph 2, Absatz eins, NAG lautet in den wesentlichen Ziffern:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 8 Abs. 1 Z 8 NAG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG lautet:
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Z 9) zu erhalten.
  2. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Ziffer 9,) zu erhalten. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG lautet:
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet:

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Rechtliche Würdigung: Die Erst-BF ist als Ehefrau des zusammenführenden Ehemannes Familienangehörige und der mj. Zweit-BF ist als Kind des zusammenführenden Vaters Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als mazedonische Staatsangehörige sind die beiden BF Drittstaatsangehörige. Der zusammenführende Ehemann und Vater hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die BF verfügen in der Mietwohnung der zusammenführenden Person in Wien, S.-gasse über eine ortsübliche Unterkunft; die monatlich fälligen Mieten in Höhe von Euro 474,90 werden regelmäßig bezahlt. Die Erst-BF hat mittels Goethe-Zertifikat A1 vom 5.12.2014 Deutsch auf A1-Niveau nachgewiesen. Die Erst-BF ist als Ehefrau des zusammenführenden Ehemannes Familienangehörige und der mj. Zweit-BF ist als Kind des zusammenführenden Vaters Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als mazedonische Staatsangehörige sind die beiden BF Drittstaatsangehörige. Der zusammenführende Ehemann und Vater hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die BF verfügen in der Mietwohnung der zusammenführenden Person in Wien, S.-gasse über eine ortsübliche Unterkunft; die monatlich fälligen Mieten in Höhe von Euro 474,90 werden regelmäßig bezahlt. Die Erst-BF hat mittels Goethe-Zertifikat A1 vom 5.12.2014 Deutsch auf A1-Niveau nachgewiesen. Die zusammenführende Person hat im behördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren mittels Lohnbestätigungen ein monatliches Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13.,
  2. Monat) und samt einzeln verrechneter Überstunden in durchschnittlicher Höhe von Euro 1.924,00 (gerundet) nachgewiesen. Allerdings sind allfällig geleistete und verrechnete Überstunden nicht als ständiger Gehaltsbestandteil anzusehen und liegt eine Überstundenpauschale gegenständlich nicht vor (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Unter Heranziehung des angegebenen und bei der Sozialversicherung angemeldeten Bruttogehaltes in Höhe von Euro 2.054,52 ergibt sich ein durchschnittliches Nettogehalt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von Euro 1.675,
  3. Der zusammenführenden Person verbleibt unter Zugrundelegung dieses durchschnittlichen monatlichen Einkommens nach Abzug der Miete unter Berücksichtigung der

§ 11Abs. 5 Satz 2 und 3 NAG idg

F zu beachtenden vollen freien Station sowie nach Abzug der regemäßig zu zahlenden Kreditrate in Höhe von Euro 211,00 ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.265,33.Unter Heranziehung des angegebenen und bei der Sozialversicherung angemeldeten Bruttogehaltes in Höhe von Euro 2.054,52 ergibt sich ein durchschnittliches Nettogehalt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von Euro 1.675,33. Der zusammenführenden Person verbleibt unter Zugrundelegung dieses durchschnittlichen monatlichen Einkommens nach Abzug der Miete unter Berücksichtigung der

Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 und 3 NAG idgF zu beachtenden vollen freien Station sowie nach Abzug der regemäßig zu zahlenden Kreditrate in Höhe von Euro 211,00 ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.265,33. Der mit nachweisbarem Einkommen zu erreichende Richtsatz

§ 11Abs.

5 NAG liegt für Ehepaare mit einem Kind bei Euro 1.442,48. Dies wurde von den BF nicht bestritten.Der mit nachweisbarem Einkommen zu erreichende Richtsatz

Paragraph 11, Absatz 5, NAG liegt für Ehepaare mit einem Kind bei Euro 1.442,48. Dies wurde von den BF nicht bestritten. Bestritten wurde hingegen die Berechnung des Haushaltseinkommens im Bescheid der belangten Behörde

§ 11Abs. 5 NAG. Wenn die BF in ihren Beschwerden Judikatur des Vw

GH vom 3.4.2009, 2008/22/0711, zitieren, wonach die Kosten der Unterkunft bei Errechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, so ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 5 NAG zu verweisen: „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“ Damit erhellt, dass es sich bei der in den Beschwerden zitierten Judikatur um Rechtsprechung zu nicht mehr in Geltung stehenden Normen des NAG handelt.Bestritten wurde hingegen die Berechnung des Haushaltseinkommens im Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Wenn die BF in ihren Beschwerden Judikatur des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711, zitieren, wonach die Kosten der Unterkunft bei Errechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, so ist auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu verweisen: „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“ Damit erhellt, dass es sich bei der in den Beschwerden zitierten Judikatur um Rechtsprechung zu nicht mehr in Geltung stehenden Normen des NAG handelt. Die zusammenführende Person hat somit kein über dem Richtsatz (§ 11 Abs. 5 NAG) liegendes monatliches Einkommen nachgewiesen.Die zusammenführende Person hat somit kein über dem Richtsatz (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) liegendes monatliches Einkommen nachgewiesen. Zur Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG ist festzuhalten, dass die Erst-BF ihren Ehemann im Jahr 2012 kennengelernt und ein Monat später geheiratet hat. Am 17.4.2014 erfolgte die standesamtliche Heirat. Das gemeinsame Kind, das ist der Zweit-BF, wurde 2013 geboren. Das Familienleben entstand demnach zu einem Zeitpunkt, als sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Zur Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist festzuhalten, dass die Erst-BF ihren Ehemann im Jahr 2012 kennengelernt und ein Monat später geheiratet hat. Am 17.4.2014 erfolgte die standesamtliche Heirat. Das gemeinsame Kind, das ist der Zweit-BF, wurde 2013 geboren. Das Familienleben entstand demnach zu einem Zeitpunkt, als sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Die Erst-BF und ihr Ehemann telefonieren regelmäßig. Die zusammenführende Person holt seine Frau und das Kind von Mazedonien mit dem Auto ab und verbringen diese eine gemeinsame Zeit im Bundesgebiet. Die Urlaube verbringt der Ehemann der Erst-BF regelmäßig in Mazedonien, wo die Erst-BF und der Zweit-BF im Haus und im Haushalt seiner Angehörigen leben. Nach dem Wunsch der zusammenführenden Person soll die schwangere Erst-BF im Februar 2016 im Bundesgebiet entbinden. Unstrittig führen die Beteiligten ein Familienleben, jedoch entfalten die BF in Österreich kein besonders schutzwürdiges Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Ein schützenswertes Familienleben wird vom EGMR angenommen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat hat, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen. Die Intensität ist nach den getroffenen Feststellungen bei den BF nicht gegeben. Die BF leben in Mazedonien im Verbund der Angehörigen der zusammenführenden Person. Zu den Angehörigen der Erst-BF besteht ebenso Kontakt. Die Erst-BF hat lediglich Deutsch A1 nachgewiesen. Die Erst-BF hat einen Beruf im Heimatstaat erlernt und diesen bis zur nunmehrigen Schwangerschaft auch ausgeübt. Die BF waren nach den Angaben der zusammenführenden Person in der mündlichen Verhandlung nur zwei Mal im Bundesgebiet. Es bestehen demnach feste Bindungen zum Heimatstaat und ist die Integration, etwa hinsichtlich Sprache und Beruf, als gering zu beurteilen.Die Erst-BF und ihr Ehemann telefonieren regelmäßig. Die zusammenführende Person holt seine Frau und das Kind von Mazedonien mit dem Auto ab und verbringen diese eine gemeinsame Zeit im Bundesgebiet. Die Urlaube verbringt der Ehemann der Erst-BF regelmäßig in Mazedonien, wo die Erst-BF und der Zweit-BF im Haus und im Haushalt seiner Angehörigen leben. Nach dem Wunsch der zusammenführenden Person soll die schwangere Erst-BF im Februar 2016 im Bundesgebiet entbinden. Unstrittig führen die Beteiligten ein Familienleben, jedoch entfalten die BF in Österreich kein besonders schutzwürdiges Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Ein schützenswertes Familienleben wird vom EGMR angenommen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat hat, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen. Die Intensität ist nach den getroffenen Feststellungen bei den BF nicht gegeben. Die BF leben in Mazedonien im Verbund der Angehörigen der zusammenführenden Person. Zu den Angehörigen der Erst-BF besteht ebenso Kontakt. Die Erst-BF hat lediglich Deutsch A1 nachgewiesen. Die Erst-BF hat einen Beruf im Heimatstaat erlernt und diesen bis zur nunmehrigen Schwangerschaft auch ausgeübt. Die BF waren nach den Angaben der zusammenführenden Person in der mündlichen Verhandlung nur zwei Mal im Bundesgebiet. Es bestehen demnach feste Bindungen zum Heimatstaat und ist die Integration, etwa hinsichtlich Sprache und Beruf, als gering zu beurteilen. Weiters hat der VfGH in Erk vom 8.10.2013, Zl. G113/03, ausgesprochen, dass der EGMR einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat zugesteht. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch von Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen.Weiters hat der VfGH in Erk vom 8.10.2013, Zl. G113/03, ausgesprochen, dass der EGMR einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat zugesteht. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch von Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Nachdem die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Diese Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.5835.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.