Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" abgewiesen wurde, mit welchem
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerden werden
GVG abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG wird der Beschwerdeführerin (G. E.) der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2015 zur GZ: VGW-KO-074/610/2015 mit 128,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 128,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin (G. E.) der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2015 zur GZ: VGW-KO-074/610/2015 mit 128,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 128,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF), G. E., geboren 1987, und des mj. Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF), B. E., geboren 2013, beide mazedonische Staatsangehörige, stellten am 22.1.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der beiden BF, Auszug aus dem Geburtenbuch der Republik Mazedonien der beiden BF, Heiratsurkunde vom 17.4.2014, Bescheinigung der Unbescholtenheit der Erst-BF, Bestätigung der Meldung der beiden BF mit Stand 9.1.2015, Vereinbarung über die Verlängerung des Mietvertrages vom 18.11.2011 betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, Kopie der E-Card, Goethe-Zertifikat Deutsch A1 vom 5.12.2014, Anmeldung des Ehemannes der Erst-BF per 12.1.2015 zur Sozialversicherung - Dienstgeber: X. GmbH, Lohn/Gehaltsabrechnung November 2014 und Dezember 2014 betreffend den Ehemann der Erst-BF, Kontenblatt betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Stand 10.10.2014.Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF), G. E., geboren 1987, und des mj. Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF), B. E., geboren 2013, beide mazedonische Staatsangehörige, stellten am 22.1.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der beiden BF, Auszug aus dem Geburtenbuch der Republik Mazedonien der beiden BF, Heiratsurkunde vom 17.4.2014, Bescheinigung der Unbescholtenheit der Erst-BF, Bestätigung der Meldung der beiden BF mit Stand 9.1.2015, Vereinbarung über die Verlängerung des Mietvertrages vom 18.11.2011 betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, Kopie der E-Card, Goethe-Zertifikat Deutsch A1 vom 5.12.2014, Anmeldung des Ehemannes der Erst-BF per 12.1.2015 zur Sozialversicherung - Dienstgeber: römisch zehn. GmbH, Lohn/Gehaltsabrechnung November 2014 und Dezember 2014 betreffend den Ehemann der Erst-BF, Kontenblatt betreffend die Wohnung in Wien, S.-gasse, KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann der Erst-BF mit Stand 10.10.
3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von 278,72 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.270,54 Euro. Nachdem im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltenden Richtsatz müsse für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.442,48 Euro an regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Da das anrechenbare Einkommen unter diesem Richtsatz liege, könne nicht gewährleistet werden, dass der Aufenthalt der beiden BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, weshalb über den Antrag nicht positiv entschieden werden konnte. Eine Abwägung
3 NAG falle zu Ungunsten der beiden BF aus. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Ehegatte der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF seit 6.2.2015 ohne Beschäftigung gewesen sei und auch nicht krankenversichert gewesen sei. Am 5.3.2015 seien Arbeits- und Entgeltbestätigung der Firma römisch zehn. GmbH sowie Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt. Aufgrund der Anmeldung sei von einem Bruttogehalt von 2.054,52 Euro auszugehen gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Ehemann der Erst-BF und Vater der mj. Zweit-BF laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.438,05 Euro verfüge. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.677,25 Euro. Dieses Einkommen werde geschmälert durch monatliche Belastungen in der Höhe von 474,90 Euro (Mietzinszahlungen) sowie 211,00 Euro (Kreditrückzahlungen). Unter Berücksichtigung der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in der Höhe von 278,72 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.270,54 Euro. Nachdem im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltenden Richtsatz müsse für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.442,48 Euro an regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Da das anrechenbare Einkommen unter diesem Richtsatz liege, könne nicht gewährleistet werden, dass der Aufenthalt der beiden BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, weshalb über den Antrag nicht positiv entschieden werden konnte. Eine Abwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu Ungunsten der beiden BF aus. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Erst- und Zweit-BF frist-und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führten aus, dass es richtig sei, dass die Richtsätze des § 293 ASVG herangezogen würden und ein monatliches Einkommen von 1.442,48 Euro nachzuweisen sei. Allerdings gehe die belangte Behörde von einem Bruttogehalt des Ehegatten der BF in Höhe von 2.054,52 Euro aus, was im Endeffekt zum unrichtigen Ergebnis bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens führe. Unter Hinweis auf die Verdienstnachweise der zusammenführenden Person belaufe sich das Brutto-Einkommen dieser tatsächlich auf 2.540,02 Euro und errechne sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.021,13 Euro.Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Erst- und Zweit-BF frist-und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führten aus, dass es richtig sei, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG herangezogen würden und ein monatliches Einkommen von 1.442,48 Euro nachzuweisen sei. Allerdings gehe die belangte Behörde von einem Bruttogehalt des Ehegatten der BF in Höhe von 2.054,52 Euro aus, was im Endeffekt zum unrichtigen Ergebnis bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens führe. Unter Hinweis auf die Verdienstnachweise der zusammenführenden Person belaufe sich das Brutto-Einkommen dieser tatsächlich auf 2.540,02 Euro und errechne sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.021,13 Euro. Nach der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde seien vom Einkommen diverse weitere Beträge abzuziehen bzw. diesen hinzuzurechnen. Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei jedoch veraltet, da § 11 Abs. 5 NAG nunmehr von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG ausgehe. Diese Bestimmung lege die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen werde, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert seien (vgl. VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711). Die Berücksichtigung von Mietzinszahlungen in der Höhe von 474,90 Euro sowie Kreditzahlungen in der Höhe von 211,00 Euro seien somit ungerechtfertigt. Nach der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde seien vom Einkommen diverse weitere Beträge abzuziehen bzw. diesen hinzuzurechnen. Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei jedoch veraltet, da Paragraph 11, Absatz 5, NAG nunmehr von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des Paragraph 293, ASVG ausgehe. Diese Bestimmung lege die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen werde, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert seien vergleiche VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711). Die Berücksichtigung von Mietzinszahlungen in der Höhe von 474,90 Euro sowie Kreditzahlungen in der Höhe von 211,00 Euro seien somit ungerechtfertigt.
3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK geboten sei. Der Ehegatte der BF lebe und arbeite seit Juli 2003, sohin seit 12 Jahren, in Österreich. Die beiden Ehegatten seien seit etwa drei Jahren verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind im Alter von zwei Jahren, welches derzeit bei der Erst-BF lebe und für das ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei (MA35-9/3053518-01). In den letzten beiden Jahren seien die Erst-BF und die Zweit-BF ca. 3-4 Mal jeweils für etwa drei Monate in Österreich zu Besuch beim Ehegatten der Erst-BF und Vater des Zweit-BF gewesen. Der Ehegatte der Erst-BF habe auf der anderen Seite seine Familie etwa drei Mal im Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in Mazedonien besucht. Es liege in der Natur der Sache, dass vor einer Familienzusammenführung ein Familienleben im herkömmlichen Sinne nicht gegeben sein könne, da sich ansonsten eine Familienzusammenführung erübrigen würde. Im gegenständlichen Fall sei es aber sogar so, dass die betroffene Familie jede sich nur bietende Gelegenheit nutze, um sich wechselseitig für mehrere Wochen hindurch zu besuchen, sodass unter diesen Bedingungen sogar ein dem familiären Zusammenleben ähnliches Leben zwischen den Familienmitgliedern bestehe. Nachdem den BF bislang ein Aufenthaltstitel in Österreich versagt geblieben sei, sei eine Integration naturgemäß bis dato überhaupt nicht möglich gewesen. Wolle man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre eine Familienzusammenführung mangels Bestehen eines Familienlebens und mangels Integration niemals möglich, was aber zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führen würde.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK geboten sei. Der Ehegatte der BF lebe und arbeite seit Juli 2003, sohin seit 12 Jahren, in Österreich. Die beiden Ehegatten seien seit etwa drei Jahren verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind im Alter von zwei Jahren, welches derzeit bei der Erst-BF lebe und für das ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei (MA35-9/3053518-01). In den letzten beiden Jahren seien die Erst-BF und die Zweit-BF ca. 3-4 Mal jeweils für etwa drei Monate in Österreich zu Besuch beim Ehegatten der Erst-BF und Vater des Zweit-BF gewesen. Der Ehegatte der Erst-BF habe auf der anderen Seite seine Familie etwa drei Mal im Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in Mazedonien besucht. Es liege in der Natur der Sache, dass vor einer Familienzusammenführung ein Familienleben im herkömmlichen Sinne nicht gegeben sein könne, da sich ansonsten eine Familienzusammenführung erübrigen würde. Im gegenständlichen Fall sei es aber sogar so, dass die betroffene Familie jede sich nur bietende Gelegenheit nutze, um sich wechselseitig für mehrere Wochen hindurch zu besuchen, sodass unter diesen Bedingungen sogar ein dem familiären Zusammenleben ähnliches Leben zwischen den Familienmitgliedern bestehe. Nachdem den BF bislang ein Aufenthaltstitel in Österreich versagt geblieben sei, sei eine Integration naturgemäß bis dato überhaupt nicht möglich gewesen. Wolle man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre eine Familienzusammenführung mangels Bestehen eines Familienlebens und mangels Integration niemals möglich, was aber zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, in Bezug auf das vorhandene Familieneinkommen sowie im Zusammenhang mit dem Recht auf Privat- und Familienleben
Die belangte Behörde habe es insbesondere verabsäumt, den Ehegatten der Erst-BF zu seinem Einkommen und zu den familiären Verhältnissen einzuvernehmen. Durch diese Versäumnisse seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, weswegen der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag der beiden BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ stattzugeben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde angeschlossen waren Verdienstnachweis des Ehemannes der Erst-BF vom März 2015 und Dienstzettel des Ehemannes der Erst-BF vom 26.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 2 Abs. 1 NAG lautet in den wesentlichen Ziffern:Paragraph 2, Absatz eins, NAG lautet in den wesentlichen Ziffern:
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
F zu beachtenden vollen freien Station sowie nach Abzug der regemäßig zu zahlenden Kreditrate in Höhe von Euro 211,00 ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.265,33.Unter Heranziehung des angegebenen und bei der Sozialversicherung angemeldeten Bruttogehaltes in Höhe von Euro 2.054,52 ergibt sich ein durchschnittliches Nettogehalt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von Euro 1.675,33. Der zusammenführenden Person verbleibt unter Zugrundelegung dieses durchschnittlichen monatlichen Einkommens nach Abzug der Miete unter Berücksichtigung der
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 und 3 NAG idgF zu beachtenden vollen freien Station sowie nach Abzug der regemäßig zu zahlenden Kreditrate in Höhe von Euro 211,00 ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.265,33. Der mit nachweisbarem Einkommen zu erreichende Richtsatz
5 NAG liegt für Ehepaare mit einem Kind bei Euro 1.442,48. Dies wurde von den BF nicht bestritten.Der mit nachweisbarem Einkommen zu erreichende Richtsatz
Paragraph 11, Absatz 5, NAG liegt für Ehepaare mit einem Kind bei Euro 1.442,48. Dies wurde von den BF nicht bestritten. Bestritten wurde hingegen die Berechnung des Haushaltseinkommens im Bescheid der belangten Behörde
GH vom 3.4.2009, 2008/22/0711, zitieren, wonach die Kosten der Unterkunft bei Errechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, so ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 5 NAG zu verweisen: „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“ Damit erhellt, dass es sich bei der in den Beschwerden zitierten Judikatur um Rechtsprechung zu nicht mehr in Geltung stehenden Normen des NAG handelt.Bestritten wurde hingegen die Berechnung des Haushaltseinkommens im Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Wenn die BF in ihren Beschwerden Judikatur des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0711, zitieren, wonach die Kosten der Unterkunft bei Errechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, so ist auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu verweisen: „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“ Damit erhellt, dass es sich bei der in den Beschwerden zitierten Judikatur um Rechtsprechung zu nicht mehr in Geltung stehenden Normen des NAG handelt. Die zusammenführende Person hat somit kein über dem Richtsatz (§ 11 Abs. 5 NAG) liegendes monatliches Einkommen nachgewiesen.Die zusammenführende Person hat somit kein über dem Richtsatz (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) liegendes monatliches Einkommen nachgewiesen. Zur Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG ist festzuhalten, dass die Erst-BF ihren Ehemann im Jahr 2012 kennengelernt und ein Monat später geheiratet hat. Am 17.4.2014 erfolgte die standesamtliche Heirat. Das gemeinsame Kind, das ist der Zweit-BF, wurde 2013 geboren. Das Familienleben entstand demnach zu einem Zeitpunkt, als sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Zur Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist festzuhalten, dass die Erst-BF ihren Ehemann im Jahr 2012 kennengelernt und ein Monat später geheiratet hat. Am 17.4.2014 erfolgte die standesamtliche Heirat. Das gemeinsame Kind, das ist der Zweit-BF, wurde 2013 geboren. Das Familienleben entstand demnach zu einem Zeitpunkt, als sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Die Erst-BF und ihr Ehemann telefonieren regelmäßig. Die zusammenführende Person holt seine Frau und das Kind von Mazedonien mit dem Auto ab und verbringen diese eine gemeinsame Zeit im Bundesgebiet. Die Urlaube verbringt der Ehemann der Erst-BF regelmäßig in Mazedonien, wo die Erst-BF und der Zweit-BF im Haus und im Haushalt seiner Angehörigen leben. Nach dem Wunsch der zusammenführenden Person soll die schwangere Erst-BF im Februar 2016 im Bundesgebiet entbinden. Unstrittig führen die Beteiligten ein Familienleben, jedoch entfalten die BF in Österreich kein besonders schutzwürdiges Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Ein schützenswertes Familienleben wird vom EGMR angenommen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat hat, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen. Die Intensität ist nach den getroffenen Feststellungen bei den BF nicht gegeben. Die BF leben in Mazedonien im Verbund der Angehörigen der zusammenführenden Person. Zu den Angehörigen der Erst-BF besteht ebenso Kontakt. Die Erst-BF hat lediglich Deutsch A1 nachgewiesen. Die Erst-BF hat einen Beruf im Heimatstaat erlernt und diesen bis zur nunmehrigen Schwangerschaft auch ausgeübt. Die BF waren nach den Angaben der zusammenführenden Person in der mündlichen Verhandlung nur zwei Mal im Bundesgebiet. Es bestehen demnach feste Bindungen zum Heimatstaat und ist die Integration, etwa hinsichtlich Sprache und Beruf, als gering zu beurteilen.Die Erst-BF und ihr Ehemann telefonieren regelmäßig. Die zusammenführende Person holt seine Frau und das Kind von Mazedonien mit dem Auto ab und verbringen diese eine gemeinsame Zeit im Bundesgebiet. Die Urlaube verbringt der Ehemann der Erst-BF regelmäßig in Mazedonien, wo die Erst-BF und der Zweit-BF im Haus und im Haushalt seiner Angehörigen leben. Nach dem Wunsch der zusammenführenden Person soll die schwangere Erst-BF im Februar 2016 im Bundesgebiet entbinden. Unstrittig führen die Beteiligten ein Familienleben, jedoch entfalten die BF in Österreich kein besonders schutzwürdiges Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Ein schützenswertes Familienleben wird vom EGMR angenommen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat hat, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen. Die Intensität ist nach den getroffenen Feststellungen bei den BF nicht gegeben. Die BF leben in Mazedonien im Verbund der Angehörigen der zusammenführenden Person. Zu den Angehörigen der Erst-BF besteht ebenso Kontakt. Die Erst-BF hat lediglich Deutsch A1 nachgewiesen. Die Erst-BF hat einen Beruf im Heimatstaat erlernt und diesen bis zur nunmehrigen Schwangerschaft auch ausgeübt. Die BF waren nach den Angaben der zusammenführenden Person in der mündlichen Verhandlung nur zwei Mal im Bundesgebiet. Es bestehen demnach feste Bindungen zum Heimatstaat und ist die Integration, etwa hinsichtlich Sprache und Beruf, als gering zu beurteilen. Weiters hat der VfGH in Erk vom 8.10.2013, Zl. G113/03, ausgesprochen, dass der EGMR einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat zugesteht. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch von Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen.Weiters hat der VfGH in Erk vom 8.10.2013, Zl. G113/03, ausgesprochen, dass der EGMR einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat zugesteht. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch von Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Nachdem die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Diese Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.5835.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.