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{'item': 'VGW-151/V70/6105/2015'}

Obsah (19)§ 28§ 25a§ 8Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 19§ 21§ 47§ 24Art. 47§ 37Art. 133§ 3a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/V70/6105/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KL

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der M. R., geb. 1995, Staatsangehörigkeit Mazedonien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 15.04.2015, Zl. MA35-9/3021957-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gem. § 47 Abs. 2 NAG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, reiste im Februar 2014 legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte nach vorangehenden ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich am 03.06.2014 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem am ...1996 in Wien geborenen Ehemann, der seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet lebt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, reiste im Februar 2014 legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte nach vorangehenden ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich am 03.06.2014 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem am ...1996 in Wien geborenen Ehemann, der seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet lebt. Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe und ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat sei ihre Ausreise zum Zwecke der Antragstellung nicht zumutbar. Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe und ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat sei ihre Ausreise zum Zwecke der Antragstellung nicht zumutbar. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung das
  3. Lebensjahr nicht vollendet hätten, weshalb sie auch keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG seien. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung das
  4. Lebensjahr nicht vollendet hätten, weshalb sie auch keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG seien. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin mangels im Akt einliegender entsprechender Unterlagen aufgefordert, einen Nachweis über ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A1 zu erbringen sowie ein Vorbringen zu erstatten, ob ihr Gatte gezwungen wäre, im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. I.
  5. Daraufhin langte am 14.07.2014 eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin samt eines Sprachzeugnisses bei der Verwaltungsbehörde ein. In Bezug auf ihren Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG wurde auf die schriftliche Antragsbegründung verwiesen und nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dessen gesamte Familie im Bundesgebiet lebe. Ein zu erwartender Mutter-Kind Pass würde in Verbindung mit den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in ihrer Heimat eine Inlandsantragstellung indizieren.römisch eins.
  6. Daraufhin langte am 14.07.2014 eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin samt eines Sprachzeugnisses bei der Verwaltungsbehörde ein. In Bezug auf ihren Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde auf die schriftliche Antragsbegründung verwiesen und nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dessen gesamte Familie im Bundesgebiet lebe. Ein zu erwartender Mutter-Kind Pass würde in Verbindung mit den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in ihrer Heimat eine Inlandsantragstellung indizieren. I.
  7. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 23.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorbringens zur Vorlage näher bezeichneter diesbezüglicher ergänzender Unterlagen aufgefordert. Diese wurden bis dato nicht vorgelegt.römisch eins.
  8. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 23.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorbringens zur Vorlage näher bezeichneter diesbezüglicher ergänzender Unterlagen aufgefordert. Diese wurden bis dato nicht vorgelegt. I.
  9. Anstelle dessen langte am 28.01.2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingebrachter Antrag gem. § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht Wien als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ein. römisch eins.
  10. Anstelle dessen langte am 28.01.2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingebrachter Antrag gem. Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht Wien als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ein. Dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) gewerteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) gewerteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. I.
  11. Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens verständigte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2015 gem. § 45 Abs. 3 AVG von ihrer Absicht, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 47 Abs. 2 NAG abzuweisen, da bis dato der in Aussicht gestellte Mutter-Kind-Pass nicht vorgelegt worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr die Dauer ihres sichtvermerkfreien legalen Aufenthalts im Bundesgebiet von 90 Tagen überschritten habe, und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.römisch eins.
  12. Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens verständigte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2015 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG von ihrer Absicht, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG abzuweisen, da bis dato der in Aussicht gestellte Mutter-Kind-Pass nicht vorgelegt worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr die Dauer ihres sichtvermerkfreien legalen Aufenthalts im Bundesgebiet von 90 Tagen überschritten habe, und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. I.
  13. Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde in der Stellungnahme vom 30.03.2015 im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2014 ununterbrochen im Familienverband ihres Ehemannes in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet nach ihrer Hochzeit am 12.05.2014 wieder verlassen habe. Ihre gesamte Familie lebe legal in Belgien, in ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Verwandten mehr. Vor diesem Hintergrund sei ihr eine Ausreise zur Antragstellung vom Ausland aus im Lichte des Art. 8 EMRK nicht zumutbar und würde zudem im Falle einer Ausweisung ihre Ehe zerstört. Auch sei eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner im Bundesgebiet möglich.römisch eins.
  14. Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde in der Stellungnahme vom 30.03.2015 im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2014 ununterbrochen im Familienverband ihres Ehemannes in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet nach ihrer Hochzeit am 12.05.2014 wieder verlassen habe. Ihre gesamte Familie lebe legal in Belgien, in ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Verwandten mehr. Vor diesem Hintergrund sei ihr eine Ausreise zur Antragstellung vom Ausland aus im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht zumutbar und würde zudem im Falle einer Ausweisung ihre Ehe zerstört. Auch sei eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner im Bundesgebiet möglich. I.
  15. Mit Bescheid Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.04.2015, Zl. MA 35-9/3021957-01, wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. römisch eins.
  16. Mit Bescheid Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.04.2015, Zl. MA 35-9/3021957-01, wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin infolge ihres ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 13.02.2014 nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen nunmehr unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Dem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 habe nicht stattgegeben werden können, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Mutter-Kind-Pass übermittelt habe, ihre Ehe erst seit Kurzem bestand habe und im Verfahren keine spezifischen Umstände seitens ihres Rechtsfreundes dargetan worden bzw. von Amts wegen hervorgekommen seien, welche im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dereci, Zl. C-256/119, den Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle der Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels de facto zwingen würden, aus dem Gebiet der Europäischen Union auszureisen. Dem Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, habe nicht stattgegeben werden können, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Mutter-Kind-Pass übermittelt habe, ihre Ehe erst seit Kurzem bestand habe und im Verfahren keine spezifischen Umstände seitens ihres Rechtsfreundes dargetan worden bzw. von Amts wegen hervorgekommen seien, welche im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dereci, Zl. C-256/119, den Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle der Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels de facto zwingen würden, aus dem Gebiet der Europäischen Union auszureisen. I.
  17. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.04.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 27.04.2015 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.
  18. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.04.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 27.04.2015 eingebrachte Beschwerde. Kritisiert wurde darin, dass die belangte Behörde nicht einmal in Ansätzen den Versuch unternehme, rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Überlegungen der Ehemann der Beschwerdeführerin bei aufrechter Ehe nicht de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Verweis auf das wirtschaftliche Interesse als Abweisungsgrund, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich sehr wohl wirtschaftlich integriert sei und mit ihrem Ehemann eine Familie gründen wolle. Auch könne der zitierten Entscheidung des EuGH nicht entnommen werden, dass es für die Beschwerdeführerin völlig ausgeschlossen sei, insbesondere im Falle einer aufrechten Ehe mit einem Österreicher einen Anspruch auf positive Erledigung zu haben. Schließlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  19. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.05.2015 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.05.2015 anhängig.römisch eins.
  20. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.05.2015 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.05.2015 anhängig. I.
  21. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.08.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Alters der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Kopie seiner Beschwerde übermittelt und ihm zu diesem Umstand die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.
  22. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.08.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Alters der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Kopie seiner Beschwerde übermittelt und ihm zu diesem Umstand die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde 1995 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Sie reiste im Februar 2014 erstmals iSd Art. 5 Abs. 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), idF der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  23. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mit kurzzeitigen Auslandsaufenthalten im Familienverband ihres nunmehrigen Ehemannes aufhielt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 12.05.2014 in Österreich. In der Folge stellte sie nach Ablauf ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 03.06.2014 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. § 47 Abs. 2 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser wurde am ...1996 in Österreich geboren und lebt seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet in seinem Familienverband. Die Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung 19 (Beschwerdeführerin) bzw. 17 (Ehemann) Jahre alt. Dieser Ehe entstammen keine Kinder.Die Beschwerdeführerin wurde 1995 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Sie reiste im Februar 2014 erstmals iSd Artikel 5, Absatz eins und eins a der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mit kurzzeitigen Auslandsaufenthalten im Familienverband ihres nunmehrigen Ehemannes aufhielt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 12.05.2014 in Österreich. In der Folge stellte sie nach Ablauf ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 03.06.2014 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser wurde am ...1996 in Österreich geboren und lebt seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet in seinem Familienverband. Die Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung 19 (Beschwerdeführerin) bzw. 17 (Ehemann) Jahre alt. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von der Familie ihres Ehemannes auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von der Familie ihres Ehemannes auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit 08.04.2014 als unselbstständig Beschäftigter in einem Restaurant und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn iHv. ca. € 1.320,00 ins Verdienen. Die Beschwerdeführerin selbst brachte für sich keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine eigene zukünftige Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Ihre Schwiegermutter bezieht aus einer unselbstständigen Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von rund € 1.500,00, ihr Schwiegervater in Höhe von rund € 1.900,

  1. Die Bedarfsgemeinschaft verfügt sohin über ein monatliches Bruttoeinkommen von € 4.720,
  2. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Februar 2014 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest 12.05.2014 ununterbrochen und danach eigenen Angaben zufolge mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. In den letzten 180 Tagen (berechnet vom heutigen Tag) befand sie sich mehr als 90 Tage in Österreich. Sie ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  3. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 in Österreich berechtigt.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Februar 2014 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest 12.05.2014 ununterbrochen und danach eigenen Angaben zufolge mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. In den letzten 180 Tagen (berechnet vom heutigen Tag) befand sie sich mehr als 90 Tage in Österreich. Sie ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  5. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 in Österreich berechtigt. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zum Alter ihres Ehemannes ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepässen. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen sowie auf das diesbezügliche schriftliche Vorbringen.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen sowie auf das diesbezügliche schriftliche Vorbringen. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden bzw. des gesamten Familienverbandes, ihren Einreisen und Aufenthalten in das Bundesgebiet sowie ihrem derzeitigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Vorbringen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  9. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  10. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 03.06.2014 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 21.04.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 27.04.2015 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.05.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 70/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 03.06.2014 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 21.04.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 27.04.2015 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.05.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. II.3.2.2.1.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. römisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist

Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 bestimmt bezüglich der Altersgrenze allgemein, dass der Ehegatte - zum Zeitpunkt der Antragstellung - das
  4. Lebensjahr bereits vollendet haben muss, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger, einen Zusammenführenden anderer Staatsangehörigkeit oder den antragstellenden Fremden handelt (vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0509; 14.06.2012, 2010/21/0440).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 bestimmt bezüglich der Altersgrenze allgemein, dass der Ehegatte - zum Zeitpunkt der Antragstellung - das
  5. Lebensjahr bereits vollendet haben muss, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger, einen Zusammenführenden anderer Staatsangehörigkeit oder den antragstellenden Fremden handelt vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0509; 14.06.2012, 2010/21/0440). Vorerst ist zu klären, ob das Erfordernis dieses Lebensalters auch auf den Zusammenführenden zu beziehen ist und nicht nur auf den nachziehenden Drittstaatsangehörigen. An sich ist der Begriff "Familienangehöriger" nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen, da dieser der Fremde ist, der nach § 46 Abs. 4 NAG den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss. Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 (betreffend das Recht auf Familienzusammenführung) umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Vorerst ist zu klären, ob das Erfordernis dieses Lebensalters auch auf den Zusammenführenden zu beziehen ist und nicht nur auf den nachziehenden Drittstaatsangehörigen. An sich ist der Begriff "Familienangehöriger" nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen, da dieser der Fremde ist, der nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss. Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 (betreffend das Recht auf Familienzusammenführung) umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese sieht in Art. 4 Abs. 5 Folgendes vor:Diese sieht in Artikel 4, Absatz 5, Folgendes vor: "Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf." Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen (vgl. VwGH 14.06.2012, 2010/21/0440). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Zusammenführende anerkannter Flüchtling ist (in diesem Sinne auch VwGH 09.09.2014, 2014/22/0001).Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen vergleiche VwGH 14.06.2012, 2010/21/0440). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Zusammenführende anerkannter Flüchtling ist (in diesem Sinne auch VwGH 09.09.2014, 2014/22/0001). Mit seinem Urteil vom 17.07.2014, Rs C-338/13, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein vom Verwaltungsgerichtshof an ihn herangetragenes Ersuchen um Vorabentscheidung vom
  6. Mai 2013, EU 2013/0002-1 (2011/22/0175), dahin, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten dadurch einen Gestaltungsspielraum lassen wollte, indem er nicht präzisiert hat, ob die nationalen Behörden zur Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abstellen müssen (s. Rnr. 14). Durch die hier vorliegende nationale Regelung werde weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert noch die Familienzusammenführung übermäßig erschwert (s. Rnr. 16). Es stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt sei, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung abgestellt wird (s. Rnr. 17). Die genannte Richtlinienbestimmung stehe somit der aufgezeigten nationalen Regelung nicht entgegen (s. Rnr. 19). Auch wenn die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG2005 als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dient und dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken soll, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend, weil der Gesetzgeber verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien nicht gleichartig regeln muss. Auch wenn die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG2005 als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dient und dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken soll, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend, weil der Gesetzgeber verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien nicht gleichartig regeln muss. Bei dem Erfordernis, dass im Falle eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung beide Ehegatten ein Mindestalter von
  7. Lebensjahren nachweisen müssen, handelt es sich um eine formale Erteilungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung, die bei Nichterfüllung die Zurückweisung eines solchen Antrags zur Folge hat. Eine „Heilung“ durch Zeitablauf ist ausgeschlossen (vgl. RV 330/2009 zu BGBl. Nr. I 122/2009)Bei dem Erfordernis, dass im Falle eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung beide Ehegatten ein Mindestalter von
  8. Lebensjahren nachweisen müssen, handelt es sich um eine formale Erteilungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung, die bei Nichterfüllung die Zurückweisung eines solchen Antrags zur Folge hat. Eine „Heilung“ durch Zeitablauf ist ausgeschlossen vergleiche Regierungsvorlage 330 aus 2009, zu Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 122 aus 2009,) II.3.2.2.
  9. Sowohl die 1995 geborene Beschwerdeführerin, als auch ihr am ...1996 geborener zusammenführender Ehemann haben zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags gem. § 47 Abs. 2 NAG auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft das
  10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 NAG ihres Ehemannes, weshalb es ihr im konkreten Fall bereits an der Familienangehörigeneigenschaft gem. § 47 Abs. 2 NAG mit dem zusammenführenden Ehemann mangelt. (in diesem Sinne VwGH 26.06.2013, Zl. 2012/22/0250; 20.08.2013, 2013/22/0176).römisch zwei.3.2.2.
  11. Sowohl die 1995 geborene Beschwerdeführerin, als auch ihr am ...1996 geborener zusammenführender Ehemann haben zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft das
  12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ihres Ehemannes, weshalb es ihr im konkreten Fall bereits an der Familienangehörigeneigenschaft gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG mit dem zusammenführenden Ehemann mangelt. (in diesem Sinne VwGH 26.06.2013, Zl. 2012/22/0250; 20.08.2013, 2013/22/0176). Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das
  13. Lebensjahr (auch) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vollendet haben, liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Konstellation vor, die jener entsprechen würde, die dem oben dargestellten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag, das vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragen wurde (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom
  14. Juni 2013).Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das
  15. Lebensjahr (auch) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vollendet haben, liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Konstellation vor, die jener entsprechen würde, die dem oben dargestellten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag, das vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragen wurde vergleiche , auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom
  16. Juni 2013). Laut den eigenen Angaben ihres Rechtsvertreters im Verlauf des Verfahrens, habe sie nach erfolgter Einreise im Februar 2014 und ihrer Hochzeit im Mai 2014 das Bundesgebiet wieder verlassen, ehe sie nunmehr wieder in Österreich im familiären Verband ihres Ehemannes lebt. Die Ehe ist entgegen dem gegenüber der Verwaltungsbehörde erweckten Anschein nach wie vor kinderlos. Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass

dem im angefochtenen Bescheid zitierten Urteil des EuGH einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen, dass allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden kann, dass der österreichische Ehemann gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH. Dass gegenständlich ein Sachverhalt vorläge, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass sich der - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende – Ehemann der Beschwerdeführerin de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wurde im Verwaltungsverfahren lediglich pauschal in den Raum gestellt und auch in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert dargetan. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach es ihr nicht möglich und zumutbar sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann, der seit seiner Geburt in Österreich lebe, von ihrem Heimatland aus zu führen, geltend, die Erteilung des Aufenthaltstitels sei infolge der Bestimmung des Art. 8 EMRK geboten. Insbesondere wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch wegen einer angeblichen Schwangerschaft und zum Zwecke der Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens des minderjährigen Kindes mit beiden Eltern begründet (s. VwAkt, AS 45 und 54f), was letztlich in der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen war, da im Verfahren die bisherige Kinderlosigkeit der Beschwerdeführerin hervorgekommen ist.Vielmehr macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach es ihr nicht möglich und zumutbar sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann, der seit seiner Geburt in Österreich lebe, von ihrem Heimatland aus zu führen, geltend, die Erteilung des Aufenthaltstitels sei infolge der Bestimmung des Artikel 8, EMRK geboten. Insbesondere wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch wegen einer angeblichen Schwangerschaft und zum Zwecke der Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens des minderjährigen Kindes mit beiden Eltern begründet (s. VwAkt, AS 45 und 54f), was letztlich in der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen war, da im Verfahren die bisherige Kinderlosigkeit der Beschwerdeführerin hervorgekommen ist. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Parteien auszugehen, was insbesondere bei personenbezogenen Umständen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. In solchen Fällen bedarf es aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Ein solches ist jedoch dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl. in diesem Sinne VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Parteien auszugehen, was insbesondere bei personenbezogenen Umständen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. In solchen Fällen bedarf es aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Ein solches ist jedoch dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen vergleiche in diesem Sinne VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223). Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (in diesem Sinne etwa VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Dies hat va bei jenen Personen zu erfolgen, denen ein aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familienzusammenführung zukommt, diese jedoch nach der Rechtslage nicht zur Stellung eines Antrags aus „humanitären Gründen“ berechtigt sind, etwa weil sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten und ein solcher Antrag eine Inlandsantragstellung erfordert (in diesem Sinne VfGH 27.06.2008, G 246, 247/07). Als einzige Alternative muss daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgekoppelt werden. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17.11.2011 folgende Erkenntnis vom 13.11.2012, Zl. 2011/22/0074). Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen (in diesem Sinne etwa VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Dies hat va bei jenen Personen zu erfolgen, denen ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familienzusammenführung zukommt, diese jedoch nach der Rechtslage nicht zur Stellung eines Antrags aus „humanitären Gründen“ berechtigt sind, etwa weil sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten und ein solcher Antrag eine Inlandsantragstellung erfordert (in diesem Sinne VfGH 27.06.2008, G 246, 247/07). Als einzige Alternative muss daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgekoppelt werden. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche , dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17.11.2011 folgende Erkenntnis vom 13.11.2012, Zl. 2011/22/0074). Da aus dem Akteninhalt abzuleiten ist, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Österreich aufhält, liegt im vorliegenden Fall eine solche Konstellation aber gerade nicht vor. Ihr ist - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17.11.2011 zugrunde lag - im Falle des Vorliegens von Gründen nach Art 8 EMRK für die sofortige Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu beantragen (vgl. § 55 AsylG 2005 idgF). Somit ist aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten, den Begriff "Familienangehöriger" im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgekoppelt werden müsste, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Art 8 EMRK zu erzielen (vgl. dazu auch VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 05.05.2011, 2011/22/0111, sowie 20.08.2013, 2013/22/0176 u.a.).Da aus dem Akteninhalt abzuleiten ist, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Österreich aufhält, liegt im vorliegenden Fall eine solche Konstellation aber gerade nicht vor. Ihr ist - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17.11.2011 zugrunde lag - im Falle des Vorliegens von Gründen nach Artikel 8, EMRK für die sofortige Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu beantragen vergleiche , Paragraph 55, AsylG 2005 idgF). Somit ist aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK fallbezogen nicht geboten, den Begriff "Familienangehöriger" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgekoppelt werden müsste, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erzielen vergleiche , dazu auch VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 05.05.2011, 2011/22/0111, sowie 20.08.2013, 2013/22/0176 u.a.). Das Erfordernis des Erreichens des

  1. Lebensjahres der Beteiligten bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellt eine formale Erteilungsvoraussetzung dar. Zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0202 mwN), konnte das Verwaltungsgericht Wien den Versagungsgrund austauschen und insofern den Spruch des angefochtenen Bescheids abändern, als der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 47 Abs. 2 NAG mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zurückgewiesen wird (in diesem Sinne auch VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123).Das Erfordernis des Erreichens des
  2. Lebensjahres der Beteiligten bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellt eine formale Erteilungsvoraussetzung dar. Zumal es sich bei dem Erfordernis nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, um eine Erfolgsvoraussetzung handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0202 mwN), konnte das Verwaltungsgericht Wien den Versagungsgrund austauschen und insofern den Spruch des angefochtenen Bescheids abändern, als der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zurückgewiesen wird (in diesem Sinne auch VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ausdrücklich wird abschließend betont, dass dieses Verfahrensergebnis einem neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung – nach Erreichen des Mindestalters (21 Jahre) durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann - nicht entgegensteht und auch im Falle des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 NAG sowie insbesondere bei der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Inlandsantragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG) bzw. bei (vorheriger) Einhaltung der Dauer des jeweiligen erlaubten visumfreien Aufenthaltes (90 Tage innerhalb von 180 Tagen, § 11 Abs. 2 lit. 5 NAG) durch die Beschwerdeführerin genehmigungsfähig sein wird. Schließlich wird für den Fall einer nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens eintretenden maßgeblichen Änderung der Aspekte ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auf § 55 AsylG verwiesen.Ausdrücklich wird abschließend betont, dass dieses Verfahrensergebnis einem neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung – nach Erreichen des Mindestalters (21 Jahre) durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann - nicht entgegensteht und auch im Falle des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, NAG sowie insbesondere bei der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Inlandsantragstellung (Paragraph 21, Absatz eins, NAG) bzw. bei (vorheriger) Einhaltung der Dauer des jeweiligen erlaubten visumfreien Aufenthaltes (90 Tage innerhalb von 180 Tagen, Paragraph 11, Absatz 2, lit. 5 NAG) durch die Beschwerdeführerin genehmigungsfähig sein wird. Schließlich wird für den Fall einer nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens eintretenden maßgeblichen Änderung der Aspekte ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich auf Paragraph 55, AsylG verwiesen. II.3.
  3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Nach § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 27.04.2015 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihrer Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 27.04.2015 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihrer Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V70.6105.2015

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