GVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben, wie folgt: „§ 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967“.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben, wie folgt: „§ 134 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967“. II. Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen die Beschwerdeführerin wurde folgendes Straferkenntnis erlassen: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 15.4.2014 um 09:55 Uhr in WIEN 3, LANDSTRASSER HAUPTSTRASSE 146 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzerin haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 22.8.2014, zugestellt am 1.9.2014, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“ Die Behörde begründet ihr Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Aufforderung
2 KFG nicht fristgerecht mitgeteilt hat, wer das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzerin sie ist, in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 146 abgestellt hat, sodass es am 15.4.2014 um 9 Uhr 55 dort gestanden ist. Gegen die zunächst erlassene Strafverfügung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung gegen sie bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Abstellung des PKW anhängig gewesen sei. Nach der Judikatur sei die Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Erteilung der Lenkerauskunft in diesem Falle unzulässig, da die Bestrafung in verfassungskonformer Auslegung des § 103 Abs. 2 KFG gegen das Recht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoße. Die Behörde begründet ihr Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Aufforderung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht fristgerecht mitgeteilt hat, wer das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzerin sie ist, in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 146 abgestellt hat, sodass es am 15.4.2014 um 9 Uhr 55 dort gestanden ist. Gegen die zunächst erlassene Strafverfügung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung gegen sie bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Abstellung des PKW anhängig gewesen sei. Nach der Judikatur sei die Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Erteilung der Lenkerauskunft in diesem Falle unzulässig, da die Bestrafung in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegen das Recht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoße. Die Behörde hält diesem Argument entgegen, dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK (insbesondere auch nicht Art. 6 EMRK) widerspreche. Dies sei von der Europäischen Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen worden. Beim Recht zu schweigen oder sich nicht selbst zu bezichtigen handle es sich nicht um ein absolutes Recht. Von Haltern eines Kraftfahrzeuges müsse angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung von Lenkerauskünften in bestimmten Situationen einschlössen, übernehmen würden. Die Verhängung einer Geldstrafe über einen jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsbesitzer verstoße daher nicht gegen Art. 6 EMRK.Die Behörde hält diesem Argument entgegen, dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK (insbesondere auch nicht Artikel 6, EMRK) widerspreche. Dies sei von der Europäischen Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen worden. Beim Recht zu schweigen oder sich nicht selbst zu bezichtigen handle es sich nicht um ein absolutes Recht. Von Haltern eines Kraftfahrzeuges müsse angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung von Lenkerauskünften in bestimmten Situationen einschlössen, übernehmen würden. Die Verhängung einer Geldstrafe über einen jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsbesitzer verstoße daher nicht gegen Artikel 6, EMRK. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt darin neuerlich aus, dass eine Bestrafung wegen der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage dann unzulässig sei, wenn gegen den Zulassungsbesitzer bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei. Im gegenständlichen Fall sei über die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 16.4.2015 wegen des vorschriftswidrigen Abstellens des Fahrzeuges eine Geldstrafe von EUR 98,-- verhängt worden, da die Behörde aus der Tatsache, dass sie die Lenkeranfrage nicht beantwortet habe, den Schluss gezogen habe, dass sie als Zulassungsbesitzerin primär als Lenkerin in Betracht käme. Die Behörde habe daher den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Lenkeranfrage nicht beantwortet habe, einerseits zum Anlass genommen, sie dafür zu bestrafen und dies andererseits als Begründung für die Bestrafung wegen der der Lenkeranfrage zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung herangezogen. Das Verfahren wegen vorschriftswidrigen Abstellens des Fahrzeuges sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.7.2015, Zahl VGW-032/072/RP28/5757/2015, eingestellt worden. Die Ausführungen der Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bezögen sich nur auf die Fälle, in denen noch kein Strafverfahren wegen der der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung anhängig sei. In seinen Entscheidungen führe der EGMR aus, dass weder im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerauskunft, noch danach ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden sei. Unter diesen Umständen sei der Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers und einem möglichen Strafverfahren wegen der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung vage und hypothetisch. Ohne eine ausreichend konkrete Verbindung zu diesem Strafverfahren werfe die Anwendung von Zwang zur Erlangung einer Information kein Problem hinsichtlich des Rechtes zu schweigen auf. Das Recht zu schweigen verbiete nicht per se den Zwang außerhalb eines Strafverfahrens, um Informationen über den Betroffenen zu erhalten. Das bedeute, dass das Recht zu schweigen den Zwang innerhalb eines Strafverfahrens sehr wohl verbiete. Demgemäß habe der UVS Vorarlberg in seinem Erkenntnis vom 10.6.2005, GZ 1-774/04, entschieden, dass im Falle, dass gegen den Zulassungsbesitzer bereits ein Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet und infolge eines Einspruchs gegen die Strafverfügung noch anhängig sei, eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Beantwortung der Lenkeranfrage gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, zu schweigen, verstoße. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, habe entsprechend dieser Judikatur in einem völlig identen Sachverhalt das Strafverfahren wegen Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage eingestellt (GZ MA 67-RV-411148/4/0).Das bedeute, dass das Recht zu schweigen den Zwang innerhalb eines Strafverfahrens sehr wohl verbiete. Demgemäß habe der UVS Vorarlberg in seinem Erkenntnis vom 10.6.2005, GZ 1-774/04, entschieden, dass im Falle, dass gegen den Zulassungsbesitzer bereits ein Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet und infolge eines Einspruchs gegen die Strafverfügung noch anhängig sei, eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Beantwortung der Lenkeranfrage gegen das Recht nach Artikel 6, EMRK, zu schweigen, verstoße. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, habe entsprechend dieser Judikatur in einem völlig identen Sachverhalt das Strafverfahren wegen Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage eingestellt (GZ MA 67-RV-411148/4/0). Im vorliegenden Fall habe daher nicht nur kein vager und hypothetischer Zusammenhang mit einem Strafverfahren bestanden, sondern ein solches sei bereits anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht mehr unter Strafandrohung zu irgendeiner Aussage in diesem Strafverfahren gezwungen werden dürfen, weil dies Art. 6 EMRK widersprochen habe. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG sei im Lichte der Judikatur des EGMR nur auf Fälle anwendbar, in denen gegen den Zulassungsbesitzer noch kein Strafverfahren anhängig sei, nur dann könne sich dieser nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Im vorliegenden Fall habe daher nicht nur kein vager und hypothetischer Zusammenhang mit einem Strafverfahren bestanden, sondern ein solches sei bereits anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht mehr unter Strafandrohung zu irgendeiner Aussage in diesem Strafverfahren gezwungen werden dürfen, weil dies Artikel 6, EMRK widersprochen habe. Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei im Lichte der Judikatur des EGMR nur auf Fälle anwendbar, in denen gegen den Zulassungsbesitzer noch kein Strafverfahren anhängig sei, nur dann könne sich dieser nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Im Hinblick auf den unbestrittenen Akteninhalt steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund einer Anzeige, wonach das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin ist, am 15.4.2014 um 9 Uhr 55 in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 146 unzulässig abgestellt war, erfolgte am 22.8.2014 an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung. Diese wurde der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse zugestellt und am 1.9.2014 von einem Mitbewohner übernommen. Dies ergibt sich aus der im Akt befindlichen Rückscheinkopie. Die Aufforderung wurde von der Beschwerdeführerin unbestritten nicht fristgerecht beantwortet. Es erging daher die Strafverfügung vom 9.10.2014. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und brachte vor, dass aus Anlass der Abstellung des genannten Fahrzeuges über sie bereits mit Strafverfügung vom 23.6.2014 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 KFG kenn die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG kenn die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht
1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht
Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) lautet:
2 KFG zur Bekanntgabe aufgefordert werden dürfe, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, da dies gegebenenfalls bedeuten würde, dass sich der Zulassungsbesitzer, der im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, aufgrund der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft selbst belasten müsste, oder, im Falle der Nichterteilung der Lenkerauskunft, mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin moniert allerdings, dass in dem Fall, dass gegen einen Zulassungsbesitzer bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines bestimmten Delikts anhängig ist, dieser nicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Bekanntgabe aufgefordert werden dürfe, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, da dies gegebenenfalls bedeuten würde, dass sich der Zulassungsbesitzer, der im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, aufgrund der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft selbst belasten müsste, oder, im Falle der Nichterteilung der Lenkerauskunft, mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück treten, in Verfassungsrang steht. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, auf Verlangen der Behörde den Fahrzeuglenker bekanntzugeben, besteht daher auch in dem Fall, dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung anhängig ist, zumal sich niemand durch die Erteilung einer Lenkerauskunft selbst beschuldigt. Die Schuld der betreffenden Person an der Begehung einer Verwaltungsübertretung muss erst seitens der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen werden.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück treten, in Verfassungsrang steht. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, auf Verlangen der Behörde den Fahrzeuglenker bekanntzugeben, besteht daher auch in dem Fall, dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung anhängig ist, zumal sich niemand durch die Erteilung einer Lenkerauskunft selbst beschuldigt. Die Schuld der betreffenden Person an der Begehung einer Verwaltungsübertretung muss erst seitens der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen werden. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 09.06.2015, Ro 2015/02/0010).Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 09.06.2015, Ro 2015/02/0010). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens
2 KFG verlangte und erteilte Lenkerauskunft, wonach der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt hat, in diesem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer nicht verwendet werden darf, so bedeutet dies nicht, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen diesen per se unzulässig wäre. Dies trifft ganz besonders im gegenständlichen Fall zu, da sich die Beschwerdeführerin in dem gegen sie wegen des rechtwidrigen Abstellens ihres Fahrzeuges eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren damit gerechtfertigt hat, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt hat. Die Behörde musste daher feststellen, welche andere Person zur Tatzeit der Fahrzeuglenker war. Dazu sieht der Gesetzgeber die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft
2 KFG vor.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangte und erteilte Lenkerauskunft, wonach der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt hat, in diesem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer nicht verwendet werden darf, so bedeutet dies nicht, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen diesen per se unzulässig wäre. Dies trifft ganz besonders im gegenständlichen Fall zu, da sich die Beschwerdeführerin in dem gegen sie wegen des rechtwidrigen Abstellens ihres Fahrzeuges eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren damit gerechtfertigt hat, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt hat. Die Behörde musste daher feststellen, welche andere Person zur Tatzeit der Fahrzeuglenker war. Dazu sieht der Gesetzgeber die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG vor. Im vorliegenden Fall ist weiters nicht eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung unter Heranziehung einer von ihr erteilten Lenkerauskunft, wonach sie selbst das Fahrzeug gelenkt hätte, gegenständlich. Vielmehr geht es um die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft. Hinzuweisen ist auch darauf, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis, mit dem sie wegen der Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit a StVO 1960 bestraft wurde, vom Verwaltungsgericht Wien Glauben geschenkt wurde. Das Straferkenntnis wurde daher behoben und das Verfahren eingestellt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis, mit dem sie wegen der Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bestraft wurde, vom Verwaltungsgericht Wien Glauben geschenkt wurde. Das Straferkenntnis wurde daher behoben und das Verfahren eingestellt. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge auch in dem Fall nicht vor, dass die Beschwerdeführerin sowohl für das rechtswidrige Abstellen ihres Fahrzeuges als auch für das Nichterteilen der Lenkerauskunft betraft worden wäre, da es sich bei den der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten um verschiedene mit Strafe bedrohte Verwaltungsübertretungen handelt, die unter verschiedene einander nicht ausschließende Straftatbestände fallen. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall reicht für die Strafbarkeit des Verhaltens somit Fahrlässigkeit aus. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, welche Pflichten ihr als Zulassungsbesitzerin zukamen. Insbesondere hätte sie wissen müssen, dass sie verpflichtet war, die Aufforderung der Behörde, den Fahrzeuglenker zur Tatzeit bekannt zu geben, fristgerecht zu beantworten. Sie ist dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da sie der Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht fristgerecht nachgekommen ist, obwohl ihr bekannt sein musste, dass sie dazu verpflichtet war, und damit zumindest fahrlässig gehandelt hat. Da die Beschwerdeführerin nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von EUR 128,--, die den Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG in der Höhe von EUR 5.000,-- bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.Da die Beschwerdeführerin nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen sie verhängte Strafe von EUR 128,--, die den Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Höhe von EUR 5.000,-- bei weitem nicht ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.
GVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 25,60, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 25,60, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Von einer Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da keine Partei eine solche beantragt hat. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und es wurde im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.Von einer Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, da keine Partei eine solche beantragt hat. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und es wurde im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.072.11840.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.