GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheidspruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheidspruch zu lauten hat wie folgt: „1) Festgestellt wird, dass Ihr Hund (Dobermann, Chip Nr.: ..., „O.“) ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten
3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.„1) Festgestellt wird, dass Ihr Hund (Dobermann, Chip Nr.: ..., „O.“) ein bissiger Hund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten
Paragraph 5, Absatz 3, leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss. 2) Sie haben
5 Wiener Tierhaltegesetz mit Ihrem oa Hund binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Absolvierung des oa aufgetragenen Hundeführscheins zu übermitteln.2) Sie haben
Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Tierhaltegesetz mit Ihrem oa Hund binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Absolvierung des oa aufgetragenen Hundeführscheins zu übermitteln. 3) Ferner haben Sie zum verpflichtenden Wiener Hundeführerschein binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Schulung im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten bei einem Hundeführscheinprüfer der Stadt Wien zu absolvieren. Diese Schulung muss Folgendes beinhalten: Stabilisierung des Hundes, Stärkung der Mensch-Hund-Beziehung, Erhöhung des Führanspruchs des Hundehalters und Festigung des Grundgehorsams. Eine Bestätigung dieser Schulung muss ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Absolvierung der Schulung der Landespolizeidirektion Wien übermittelt werden. 4) Weiters werden für die Haltung bzw. Verwahrung dieses Hundes folgende Aufträge erteilt: a. Dieser Hund darf an öffentlichen Orten ausgenommen in Hundezonen nur mit einer Leine mit einer Maximallänge von 2,00 Meter versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist. b. Dieser Hund darf nur Personen zur Verwahrung überlassen werden, die physisch und psychisch in der Lage sind, diesen jederzeit zu beherrschen, und welche ebenfalls bezüglich dieses Hundes einen Hundeführschein i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. TierhalteG absolviert haben.Dieser Hund darf nur Personen zur Verwahrung überlassen werden, die physisch und psychisch in der Lage sind, diesen jederzeit zu beherrschen, und welche ebenfalls bezüglich dieses Hundes einen Hundeführschein i.S.d. Paragraph 8, Absatz 8, Wr. TierhalteG absolviert haben. c. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin der den jeweiligen neuen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.“ c. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine , Halterin der den jeweiligen neuen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt: „Festgestellt wird, dass Ihr Hund (Dobermann, Chip Nr.: ..., „O.“) ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten
3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.„Festgestellt wird, dass Ihr Hund (Dobermann, Chip Nr.: ..., „O.“) ein bissiger Hund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten
Paragraph 5, Absatz 3, leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss. Sie haben
5 Wiener Tierhaltegesetz mit Ihrem Hund binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführerschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich zu übermitteln.Sie haben
Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Tierhaltegesetz mit Ihrem Hund binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführerschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich zu übermitteln. Ferner haben Sie zum verpflichtenden Wiener Hundeführerschein binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Schulung im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten bei einem Hundeführerscheinprüfer der Stadt Wien zu absolvieren. Diese Schulung muss Folgendes beinhalten: Stabilisierung des Hundes, Stärkung der Mensch-Hund-Beziehung, Erhöhung des Führanspruchs des Hundehalters und Festigung des Grundgehorsams. Eine Bestätigung dieser Schulung muss ebenfalls der Landespolizeidirektion Wien übermittelt werden. Begründung Laut Akteninhalt hat Ihr Hund am 23.07.2014 gegen 07:30 Uhr in Wien, F.-gasse, eine vorbeilaufende Joggerin in den Unterarm gebissen und verletzt. Der Vorfall ist im Bericht der Polizeiinspektion ... ausreichend dargelegt und dokumentiert. Wie sich dem Akteninhalt entnehmen lässt haben Sie Ihren Hund ohne Maulkorb geführt. Bereits am 08.08.2005 biss Ihr Dobermann namens „O.“, geführt von Frau G. St., eine weibliche Joggerin in den rechten Unterarm. Am 04.08.2009 kam es auch zu einem Vorfall mit Ihrem Dobermann, Chip Nr.: ..., geführt von Frau G. St., bei dem eine vorbeilaufende Dame gebissen wurde. Der Hund war zu diesem Zeitpunkt gerade im Grünbereich und mit einer Flexi-Leine gesichert. Die Frau kam zu Sturz und wurde im linken Rippenbereich gebissen. Mit Schreiben vom 05.02.2010 der Bundespolizeidirektion Wien wurde Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei Ihrem Hund um einen bissigen Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wr. Tierhaltegesetz handelt.Mit Schreiben vom 05.02.2010 der Bundespolizeidirektion Wien wurde Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei Ihrem Hund um einen bissigen Hund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Wr. Tierhaltegesetz handelt.
3 Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Paragraph 2, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
3 Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.
Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.
5 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung
Abs. 2 genannten Tieren eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht, bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen verbunden ist, die zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung erforderlichen Aufträge erteilen.
Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung
Absatz 2, genannten Tieren eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht, bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen verbunden ist, die zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung erforderlichen Aufträge erteilen. Eine Gefahr oder Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung liegt jedenfalls dann vor, wenn von einem Tier Gesundheit, Leib und Leben von Menschen oder Artgenossen bedroht sind. Bei Hunden kann sich eine solche Gefahr hauptsächlich durch Zufügung einer Bissverletzung aber auch durch andere Art eines zur Verletzung führenden Körperkontaktes (Verletzung auf Grund eines durch Anspringen verursachten Sturzes usw.) manifestieren. Anlässlich des eingangs der Begründung angeführten Sachverhaltes war daher zu prüfen, ob von Ihrem Hund eine Gefahr bzw. Gefährdung für Menschen oder Artgenossen zu befürchten und eine Anordnung von Aufträgen nach § 8 Abs. 5 leg. cit. erforderlich ist, aufgrund dessen eine Untersuchung durch einen Tierarzt der Magistratsabteilung 60 veranlasst wurde.Anlässlich des eingangs der Begründung angeführten Sachverhaltes war daher zu prüfen, ob von Ihrem Hund eine Gefahr bzw. Gefährdung für Menschen oder Artgenossen zu befürchten und eine Anordnung von Aufträgen nach Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. erforderlich ist, aufgrund dessen eine Untersuchung durch einen Tierarzt der Magistratsabteilung 60 veranlasst wurde. Laut Mitteilung der Amtstierärztin lehnten Sie jedoch diese Wesensuntersuchung ab und wollten auch nach nochmaliger Nachfrage keine Begutachtung Ihres Hundes. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In Ihrer Stellungnahme vom 04.12.2014 gaben Sie an, dass ein derartiger beschriebener Vorfall vom 23.07.2014 nicht stattgefunden habe und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wien per Schreiben vom 28.08.2014 eingestellt wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Sie selbst in der Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2014 angaben, dass Sie mit Ihrem Hund in Wien, F.-gasse ggü., „Gassi“ waren und Ihr Hund namens O. gerade sein Geschäft verrichtete. Als dieser gerade damit fertig war, joggte die Fr. Sp. um die Ecke. Da das Gebüsch so hoch war und die Fr. Sp. offensichtlich Ihren Hund nicht gesehen hatte, haben Sie versucht die „Flexi-Leine“ einzuziehen, dies war jedoch zu langsam und Ihr Hund konnte so nach dem rechten Unterarm der Fr. Sp. schnappen, Sie hätten Ihren Hund natürlich sofort zurückgezogen. Weiters hätten Sie sich sofort bei der Fr. Sp. entschuldigt, und haben sie gebeten, dass sie das nächste Mal ihr Tempo beim Vorbeilaufen an einem bzw. Ihrem Hund, verringern sollte. Am Nachmittag habe Sie Fr. Sp. angerufen, da sie Ihnen sagen wollte, dass sie keine Anzeige machen werde weil der Biss nicht so schlimm war. Sie legte Ihnen jedoch nahe, dass Sie Ihren Hund einen Beißkorb anlegen sollten. Fr. Sp. gab Ihnen gegenüber noch an, dass sie wegen einem Hund sicher nicht ihr Tempo beim Laufen verringern werde. Ferner gaben Sie in dieser Niederschrift an, dass Ihr Hund die Fr. Sp. sonst immer nur anbelle, dass er irgendjemanden schon einmal gebissen habe wäre Ihnen neu. Sie waren auch damit einverstanden mit Ihrem Hund am 06.08.2014 um 09.00 Uhr einen Tierarzt zu besuchen. Krankheiten wären Ihnen bei Ihrem Hund keine bekannt, da dieser gegen alle Krankheiten geimpft sei. Dieser Vernehmung vom 05.08.2014 lässt sich somit eindeutig erkennen, dass dieser oben beschriebene Vorfall trotz später erfolgter Anzeige auch tatsächlich so erfolgte zumal sich auch Ihre Angaben mit den Angaben von Frau Dr. Sp. von der Vernehmung vom 30.07.2014 inhaltlich decken. Sie selbst haben sich aufgrund des Vorfalles entschuldigt und waren bereit Ihren Hund einem Tierarzt vorzuführen. Die Untersuchung von Frau Sp. erfolgte zwar erst am 31.07.2014, jedoch zeigten sich laut polizeilichen Befund und Gutachten noch Bissstellen an der Unterarmvorder- und Rückseite bei blanden Wundverhältnissen. Das Verfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB zur GZ: ... wurde tatsächlich von der Staatsanwaltschaft Wien
PO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Das Verfahren wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zur GZ: ... wurde tatsächlich von der Staatsanwaltschaft Wien
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Bei einem Verfahren gem. § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz handelt es sich aber um ein anderes Verfahren bei welchem es vorrangig um die Prüfung geht, ob von Ihrem Hund eine Gefahr bzw. Gefährdung für Menschen oder Artgenossen ausgeht und eine Anordnung von Aufträgen nach § 8 Abs. 5 leg. cit. erforderlich ist. Diesem Verfahren haben Sie sich aber entzogen, da Sie Ihren Hund nicht einer Begutachtung durch einen amtssachverständigen Tierarzt der MA 60 unterzogen haben.Bei einem Verfahren gem. Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Tierhaltegesetz handelt es sich aber um ein anderes Verfahren bei welchem es vorrangig um die Prüfung geht, ob von Ihrem Hund eine Gefahr bzw. Gefährdung für Menschen oder Artgenossen ausgeht und eine Anordnung von Aufträgen nach Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. erforderlich ist. Diesem Verfahren haben Sie sich aber entzogen, da Sie Ihren Hund nicht einer Begutachtung durch einen amtssachverständigen Tierarzt der MA 60 unterzogen haben. Da es bereits nachweislich am 08.08.2005, 04.08.2009 und am 23.07.2014 zu Vorfällen mit Ihrem Hund gekommen ist, war auch ohne Begutachtung Ihres Hundes davon auszugehen, dass Ihr Hund ein erhöhtes Aggressionspotential zeigt und daher eine Gefahr für Menschen (insbesondere sich schnell bewegende Joggerinnen) ausgeht, die deutlich über die Norm hinausgeht. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten erhöhten Aggressionspotentials waren somit die Vorschreibungen erforderlich um eine Verbesserung der Ausbildung und des Wissens der Hundehalter über das Verhalten von Hunden sowie eine bessere Beherrschung des Tieres herbeizuführen, damit das Aggressionspotential durch Training kontrolliert und reduziert wird und die von Ihrem Hund ausgehende Gefahr für Menschen bzw. Gefährdung oder Belästigung, durch eine bessere Beherrschung des Tieres hintangehalten werden kann. Der vorliegende und als erwiesen anzunehmende Sachverhalt führte zu dem Ergebnis, dass eine von Ihrem Hund ausgehende Gefahr nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Um eine weitere Gefährdung von Menschen und Artgenossen zu verhindern, waren somit die im Spruch enthaltenen Aufträge zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte wie folgt: „Bei den Vernehmungsprotokollen, die sich bis auf einen nicht unwesentlichen Punkt weitgehend inhaltlich decken, halte ich nachdrücklich fest, daß es keine Bissverletzung gab! Der von Ihnen recht einseitig interpretierten Beschuldigtenvernehmung liegt eine schwammige Zusammenfassung meiner Aussage zugrunde, und kein Diktat. Als die vernehmende Polizeibeamtin anhand der vorliegenden Anzeige ein weiterführendes „… und dann hat Ihr Hund zugebissen“ zur Niederschrift bringen wollte, habe ich dies klar verneint. Der Hund sprang über ein Gebüsch zurück auf den Gehsteig und im Moment der Landung, der ein paar Schritte zum Abfedern des Sprunges folgten, ist auf die Läuferin auf ihn zugerannt. Ich habe dem Hund ein Kommando gegeben, worauf Hund als auch Läuferin voreinander stehen blieben. Als ich zu den beiden hinging, hat sich die Läuferin zwar am Arm gegriffen, es war jedoch keinerlei Verletzung zu sehen. Möglicherweise sind die beiden kollidiert, dafür habe ich mich entschuldigt. Der Anzeige folgte selbstverständlich eine Klage auf zivilrechtlichem Weg am Bezirksgericht .... Bei der Vorverhandlung wurden von der Anwältin der klagenden Partei mysteriöse Fotos vorgelegt, auf denen wunderschöne Abdrücke zweier Fangzähne zu sehen sind. Diese Fotos beweisen allerdings, daß die Verletzung gar nicht von beklagtem Hund herrühren kann. Mein Hund hat aufgrund seines hohen Alters KEINEN EINZIGEN Fangzahn mehr! Die anderen Zähne sind kaputt und abgeschliffen oder ebenfalls nicht mehr vorhanden. Aufgrund dieser Umstände wurde von der Richterin eine Sachverständige genannt und spätestens bei der ersten oberflächlichen Begutachtung des erbärmlichen Gebisses meines Hundes wäre das Lügengerüst der Läuferin in sich zusammengebrochen. Leider hat sich die Versicherung mit der klagenden Partei aussergerichtlich geeinigt. Die von Ihnen wiederholte Behauptung, daß ich eine Wesensuntersuchung abgelehnt habe, ist falsch! Ich habe einen Anruf von der Dame bekommen, die sich namentlich gemeldet und mir mitgeteilt hat, daß sie den Auftrag hätte, den Hund zu untersuchen. Ich habe diese Dame dahingehend unterrichtet, daß der Hund bereits einige Wochen davor auf polizeiliche Weisung untersucht worden ist und versucht zu erfragen, wie oft dies noch erforderlich wäre, worauf mir monoton geantwortet wurde, daß sie davon nichts wüßte und nur den Auftrag hätte, meinen Hund zu untersuchen. Mir wurde weder mitgeteilt, wieso eine neuerliche Untersuchung von Nöten wäre, noch worauf der Hund zu untersuchen wäre, noch wer den Auftrag erteilt hat. Von einer „Wesensuntersuchung“ war im gesamten Telefonat überhaupt keine Rede! (Wenn das Telefonat aufgezeichnet wurde, können Sie das überprüfen) Ich wurde zu keiner Wesensüberprüfung des Hundes aufgefordert, ich habe keine Wesensuntersuchung abgelehnt. Im Gegenteil, ich habe nichts zu verbergen und hätte eine solche höchstens begrüßt. Weiters schreiben Sie, daß „auf auf Mitteilung der Amtstierärztin…“. Welche Amtstierärztin??? Falls Sie die Fremde am Telefon meinen: die hat sich wie erwähnt zwar namentlich gemeldet, aber schon gar nicht als Amtstierärztin vorgestellt! Das von Ihnen im gleichen Absatz behauptete „nochmalige Nachfragen“ ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Entgegen Ihrer Ferndiagnose hat der Hund weder ein erhöhtes Aggressionspotential, noch stellt er eine Gefahr für Menschen dar. Insbesonders in den wärmeren Jahreszeiten kommen dem Hund und mir dutzende Jogger, Inlineskater, Skateboarder, Radfahrer etc. (egal welchen Geschlechts) entgegen und da passiert genauso wenig wie am 23.7.2014, nämlich gar nichts. Der Hund ist bei Anrainern und Nachbarn als ein absolut nettes und verträgliches Tier zu Zwei- und Vierbeinern bekannt, weiters ist das Verhältnis zwischen Hund und Besitzer völlig intakt und vorzeigewürdig – auch das hätte man überprüfen können. Die von Ihrem Schreibtisch aus getätigte Beurteilung scheint in einem Rechtsstaat ohne jeglicher Begutachtung des Hundes bzw. Überprüfung der Beziehung Hund-Mensch/Halter mehr als befremdlich und die unter diversen Androhungen geplanten schikanöses Maßnahmen sind bei einem sich im
den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht notwendig, da das Wiener Tierhaltegesetz eine Maulkorb- oder Leinenpflicht bestimmt. Die beklagte Partei ist sohin ihren Hundehalterpflichten nachgekommen und wird sohin ausdrücklich bestritten, dass die beklagte Partei diese schuldhaft und gröblich verletzt hat. An der gegenständlichen Örtlichkeit, Wien, gegenüber F.-gasse, befand sich der Hund der beklagten Partei zunächst hinter einem Gebüsch und ist er sodann über das Gebüsch auf den Gehsteig gesprungen, als die klagende Partei entgegen gelaufen ist. Aufgrund eines Kommandos der beklagten Partei ist der Hund auch stehen geblieben, vermutlich hat sich allerdings der Hund durch die klagende Partei erschreckt und hat kurz nach dem Unterarm geschnappt. Die beklagte Partei hat sich allerdings sogleich bei der klagenden Partei entschuldigt und auch den Arm besichtigt, allerdings hatte die klagende Partei keine Verletzung auf dem Unterarm. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erfolgte auch kein Datenaustausch und hat die klagende Partei ihr Jogging fortgesetzt. Festzuhalten ist sohin, dass die klagende Partei durch den Hund der beklagten Partei nicht verletzt worden ist und sind die vorgelegten Lichtbilder, insbesondere mit einer blutenden Wunde, zur Gänze nicht nachvollziehbar. Die klagende Partei hat nach dem Vorfall auch die beklagte Partei angerufen, dass sie nicht verletzt worden ist und sie auch keine Anzeige erstatten werde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die klagende Partei in der Vergangenheit die praktische Ärztin der beklagten Partei war und aufgrund dessen die Daten der beklagten Partei (Adresse, Telefonnummer) hatte. Die klagende Partei hat tatsächlich erst sieben
5), wie folgt Stellung: Die Magistratsabteilung 60, Referat 4 – Tierschutz und Tierhaltung, nimmt zu den Fragen, ob Maßnahmen zur Hintanhaltung der von diesem Tier für den Menschen ausgehenden Gefahr, die über die gesetzliche Regelung des Wiener Tierhaltegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2005,, idgF, hinausgehen, notwendig sind, und wenn ja welche Maßnahmen (
Paragraph 8, Absatz 5,), wie folgt Stellung: Laut Aktenlage hat der Hund am 23.07.2014 in Wien, Grünfläche gegenüber F.-gasse einen Menschen gebissen. Der Hund befand sich zu diesem Zeitpunkt an der Flexileine und war nicht mit einem Maulkorb versehen. Bei der Verletzung handelt es sich um eine leichte Verletzung (Bissstellen an Vorderseite und an der Rückseite des rechten Unterarmes), welche ambulant behandelt wurde. Ein amtsärztlicher Befund liegt vor. Am 23.07.2015 wurde der im Folgenden beschriebene Hund als der im Akt genannte Hund O. von Herrn D. St. vorgestellt und von Dr.in C. Sch. und Mag.a M. L. in Wien, Karl-Farkas-Gasse 16 (Magistratsabteilung 60) einer Begutachtung im Frontoffice und in der unmittelbaren Umgebung im Freien bei einem Spaziergang unterzogen. Nationale des untersuchten Hundes O.: Rasse: Dobermann Farbe: blau Geschlecht: männlich kastriert Alter: 12 Jahre Verwendungsart: Begleithund Schulterhöhe: ca.60 cm Gewicht: ca.29 kg Elektronische Kennzeichnung: Chip Nr. ... abgelesen. Hundeabgabe: Einzahlungsnachweis nicht vorhanden. Es erfolgte eine Meldung der Hundehaltung an die Magistratsabteilung 6 am 06.10.2014. Der Hund ist seit Jänner 2003 im Besitz des Tierhalters. Bei der klinischen Untersuchung wurden folgende Befunde erhoben: Allgemeinverhalten: ruhig und aufmerksam Ernährungszustand: gut Hautoberfläche: gelichtetes Haarkleid mit Schuppenbildung Adspektion des Schädels und der Wirbelsäule: oB. Palpation des Schädels und der Wirbelsäule: oB. Gesichtssinn: oB. Gehörsinn: oB: Bewegungsstörungen: hinten rechts steifes Vorführen im Kniegelenk Sonstige verhaltensrelevante Befunde: Zähne: Es sind alle Zähne bis auf den rechten unteren Caninus erhalten. Der rechte untere Caninus wurde laut Angaben des Herrn St. vor 4-5 Jahren vom Tierarzt entfernt. Die Incisivi sind bis auf Höhe des Zahnfleischniveaus abgeschliffen. Die 3 Canini sind bis auf eine Höhe von 0,5 cm scharfkantig abgeschliffen. Es liegt keine Entzündung des Zahnfleisches vor. Das Tier wird artgerecht gefüttert und versorgt und erhält laut Angabe des Hundehalters ausreichend Auslauf. Überprüfung von Gehorsam und Verhalten: Zur Vorstellung des Hundes wurde ein Nylonbeißkorb mitgeführt. Dieser entspricht nicht den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetz § 5 Abs. 5, da es sich lediglich um ein breites Nylonband und nicht um ein rundum geschlossenes Gitter handelte. Ein anderer Beißkorb konnte nicht vorgewiesen werden. Daher erfolgte die Untersuchung ohne angelegten Maulkorb. Zur Vorstellung des Hundes wurde ein Nylonbeißkorb mitgeführt. Dieser entspricht nicht den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetz Paragraph 5, Absatz 5,, da es sich lediglich um ein breites Nylonband und nicht um ein rundum geschlossenes Gitter handelte. Ein anderer Beißkorb konnte nicht vorgewiesen werden. Daher erfolgte die Untersuchung ohne angelegten Maulkorb. Gehorsamsprüfung: Hörzeichen im ablenkungsfreien Bereich des Tierhalters wurden problemlos und prompt befolgt. Hörzeichen unter Ablenkung Sitz wurde verzögert befolgt, Platz wurde prompt befolgt. Führen an der Leine: Der Hund ließ sich an der Leine führen. Von den Untersucherinnen wurde mehrmals beobachtet, dass ohne wahrnehmbare Gründe und ohne Notwendigkeit, ruckartige Bewegungen an der kurzgestellten Flexileine (ca. 60
7 des Wiener Tierhaltegesetzes vorgeschrieben werden sollte. Die dazu notwendige Anmeldung für diese behördlich vorgeschriebene Prüfung ist zu den Kundendienstzeiten (Mo, Di, Mi und Fr 08.00-15.00 Uhr und Do 08.00-18.00 Uhr) im Frontoffice der Magistratsabteilung 60 (Wien, Karl-Farkas-Gasse 16) unter Vorlage eines Lichtbildausweises und des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien möglich. Bei dieser Anmeldung ist der gechippte Hund, ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung und für den Fall eines Wiener Wohnsitzes der Nachweis der Anmeldung des Hundes zur Entrichtung der Hundeabgabe mitzubringen. Die Magistratsabteilung 60 sieht die Notwendigkeit, dass ein behördlich vorgeschriebener Hundeführschein binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides
Paragraph 8, Absatz 7, des Wiener Tierhaltegesetzes vorgeschrieben werden sollte. Die dazu notwendige Anmeldung für diese behördlich vorgeschriebene Prüfung ist zu den Kundendienstzeiten (Mo, Di, Mi und Fr 08.00-15.00 Uhr und Do 08.00-18.00 Uhr) im Frontoffice der Magistratsabteilung 60 (Wien, Karl-Farkas-Gasse 16) unter Vorlage eines Lichtbildausweises und des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien möglich. Bei dieser Anmeldung ist der gechippte Hund, ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung und für den Fall eines Wiener Wohnsitzes der Nachweis der Anmeldung des Hundes zur Entrichtung der Hundeabgabe mitzubringen. Zusätzlich zum verpflichtenden Wiener Hundeführschein ist ein Training im Ausmaß von zumindest 10 Einheiten bei einem Hundeführscheinprüfer durchzuführen. Die Schulung sollte Folgendes beinhalten: Stabilisierung des Hundes, Stärkung der Mensch-Hund-Beziehung, Erhöhung des Führanspruchs des Hundehalters und Festigung des Grundgehorsams, Unterweisung des Hundeführers in vorrausschauendes Führen, Anwendung eines bisssicheren und passenden Beißkorbes entsprechend § 5 Wiener Tierhaltegesetz Abs.5. Eine Bestätigung der Schulung muss der Landespolizeidirektion Wien nachgewiesen werden. Zusätzlich zum verpflichtenden Wiener Hundeführschein ist ein Training im Ausmaß von zumindest 10 Einheiten bei einem Hundeführscheinprüfer durchzuführen. Die Schulung sollte Folgendes beinhalten: Stabilisierung des Hundes, Stärkung der Mensch-Hund-Beziehung, Erhöhung des Führanspruchs des Hundehalters und Festigung des Grundgehorsams, Unterweisung des Hundeführers in vorrausschauendes Führen, Anwendung eines bisssicheren und passenden Beißkorbes entsprechend Paragraph 5, Wiener Tierhaltegesetz Absatz 5, Eine Bestätigung der Schulung muss der Landespolizeidirektion Wien nachgewiesen werden. Der Hundehalter wurde vom Amtstierarzt auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 leg. cit. hingewiesen. Der Hundehalter wurde vom Amtstierarzt auf die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. hingewiesen. Ad 3 ) Im Rahmen der Untersuchung am 23.07.2015 wurde das Gebiss des Hundes O., Dobermann, männlich kastriert, blau, Chip Nr. ...von Dr.in Sch. und Mag.a L. eingehend begutachtet und Fotos angefertigt. Folgendes wurde festgestellt: Das Gebiss ist vollständig bis auf den rechten unteren Caninus erhalten. Der rechte untere Caninus wurde laut Angaben des Herrn St. vor 4-5 Jahren vom Tierarzt entfernt. Die Incisivi (Schneidezähne) sind bis auf Höhe des Zahnfleischniveaus abgeschliffen. Die 3 Canini (Reißzähne) sind bis auf eine Höhe von 0,5 cm scharfkantig abgeschliffen. Bei den Molaren (Backenzähne) fehlen die Zahnspitzen. Es liegt keine Entzündung des Zahnfleisches vor. Trotz der Defekte im Bereich der Zähne können mit diesem Gebiss Bissverletzungen zugefügt werden. Aufgrund des scharfkantigen Anschliffs der Hundezähne ist bei Kontakt eine Verletzung mit Oberflächendefekt der menschlichen Haut zu erwarten.“ Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 23.10.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er der Halter des gegenständlichen Hundes namens O. ist. Am 23.7.2014 hat er den Hund an eine Flexileine, welche lang ausgezogen gewesen ist im Grünflächenbereich in Wien, F.-gasse ausgeführt. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese als eine „Gstätte“. Zur gegenständlichen Anlastung bringt er vor, dass unmittelbar vor dem Vorfall mit Frau Dr. Sp. der Hund hinter einem kniehohen Gebüsch, welches sich zwischen dieser Grünfläche und einem schmalen Gehweg befindet, herumgelaufen war. Er selbst sei sehr auf diesem Gehweg gestanden. Unter Beilage A legt der Beschwerdeführer eine Skizze von der gegenständlichen Örtlichkeit vor. Auf dieser Skizze zeichnet er seinen Standort und den von Frau Sp.. Etwa zum Zeitpunkt, als der Hund entweder mit Frau Sp. in Kontakt getreten war oder fast in Kontakt getreten war, ein. Weiters wird aufgezeichnet wie sich der Hund vor diesem Kontakt bzw. Fastkontakt bewegt hatte. Demnach ist der Hund um einen etwas höheren kleinen Busch gelaufen und dann über das daneben liegende kniehohe Gebüsch gesprungen. Mit diesem Sprung ist er direkt nächst auf einen Ort gesprungen, an welchem sich Frau Dr. Sp. gerade laufend aufhielt. Der Beschwerdeführer habe sodann sofort die Flexileine versucht an sich zu ziehen. Da in Folge des Umstandes, dass die Flexileine durch die Berührung am Busch gespannt gewesen ist, war es dem Federmechanismus nicht möglich diese Leine einzuziehen. Das sei der Grund, warum die Flexileine auch während des gegenständlichen Kontakts bzw. Fastkontakts nicht gespannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich seinen Hund gerufen. Nach diesem Rufen seien der Hund wie auch Frau Dr. Sp. „voreinander gestanden“. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer etwa 3-4 Meter vom Hund entfernt befunden. Seiner Erinnerung nach seien der Hund und Frau Dr. Sp. zu diesem Zeitpunkt nach dem Rufen direkt voreinander gestanden. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht auszuschließen, dass sogar noch ein Körperkontakt zwischen Frau Dr. Sp. und dem Hund bestanden hatte. Zwischenzeitig sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Flexileine über den Busch, um welchen diese herum gehangen war, über den Busch zu ziehen, sodass zu diesem Zeitpunkt die gesamte Flexileine auch im Bereich des Gehwegs lag. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer zu Frau Dr. Sp. gegangen und habe er sich bei dieser entschuldigt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht wahrgenommen, dass sein Hund auf Frau Dr. Sp. eingebissen habe. Zum Zivilprozess, in welchem der Berufungswerber durch Frau Dr. Sp. geklagt worden ist, angesprochen, bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach der ersten Tagsatzung es Gespräche zwischen seiner Versicherung, welche auch den Anwalt beigestellt hatte, und Frau Dr. Sp. gegeben hatte. In diesen Gesprächen habe Frau Sp. zugesagt der Erklärung des ewigen Ruhens zuzustimmen, wenn der halbe eingeklagte Betrag eingezahlt werde. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer von seinem Anwalt mitgeteilt worden, dass die Versicherung bereit sei diesen Betrag zu bezahlen und auf diese Weise das Verfahren zu beenden, sofern der Beschwerdeführer zustimme. Falls der Beschwerdeführer dem aber nicht zustimme, müsse er den Prozess auf eigenes Risiko fortführen. Aufgrund dieser Vorgabe stimmte der Beschwerdeführer der von der Versicherung vorgeschlagenen Vorgangsweise zu. Auf Vorhalt der im Gerichtsakt erliegenden Farbfotos und des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. Sch. bringt der Beschwerdeführer vor, dass er weiterhin sicher sei, dass die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen nicht von seinem Hund stammen. Es ist zwar möglich, dass diese Verletzungen von einem Hund stammen, doch jedenfalls nicht vom Hund des Beschwerdeführers. Denkmöglich stammen diese Verletzungen von einem Hundebiss, welcher der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 23.7.2014 und dem 30.7.2014 zugefügt worden ist. Daraufhin wird die Sachverständige ersucht ihre Ausführungen auf Seite 6 des Gutachtens näher darzustellen. Auf die Frage, ob der Abstand der beiden scharfen Wunden von gegenständlichen Hund mit der Rasse Dobermann stammen können, verweist die Beschwerdeführerin auf das Foto auf welchem ein Lineal abgebildet ist und aus welchem hervorgeht, dass der Abstand zwischen den beiden scharfen Verletzungen etwa 5 cm beträgt. Gutachterlich führt die Sachverständige wörtlich aus: „Es entspricht dem durchschnittlichen Abstand zwischen den beiden Fangzähnen eines Hundes entsprechender Größe und Kieferform. Das Gebiss des gegenständlichen Hundes wurde im Zuge der Wesensuntersuchung am 23.7.2015 von zwei Amtstierärztinnen genau untersucht und Folgendes festgestellt: Das Gebiss ist bis auf den rechten, unteren Eckzahn erhalten. Der rechte untere Eckzahn wurde laut Angaben des Beschwerdeführers vor 4 – 5 Jahren entfernt. Die Schneidezähne sind bis auf Höhe des Zahnfleischniveaus abgeschliffen. Die drei verbleibenden Eckzähne sind bis auf eine Höhe von 0,5 cm scharfkantig abgeschliffen. Ein gesunder Eckzahn wäre von der Form kegelförmig mit leicht abgerundeter Spitze (im Gegensatz zu einem Milchzahngebiss, die spitz (ähnlich einer Nadel) zulaufen). Durch den unphysiologischen Abrieb, der als Ursache eine übermäßiges Spielverhalten mit Tennisbällen oder Steinen oder einen Defekt im Zahnaufbau (evtl. genetische Ursache) haben kann, ist ein derartiges Gebiss entstanden, dass bei der Untersuchung dieses Bild zeigte. Im Rahmen der Untersuchung konnte nicht festgestellt werden, wie viel Druck vom Hundegebiss übertragen werden kann. Die festgestellten scharfkantigen Umrisse der verbleibenden Zähne können jedenfalls schon bei leichtem Druck zu einer oberflächlichen Verletzung führen. Bei einem unversehrten Gebiss wäre bei leichtem Druck nicht unbedingt mit einer blutigen Verletzung der Hautoberfläche zu rechnen. Bei einem normalen Biss, der gleichmäßig in eine ebene Oberfläche abgegeben wird, erwartet man vier Einbissstellen der Eckzähne, zwei der oberen Eckzähne und zwei der unteren Eckzähne (man spricht vom Gegenbiss). Bei diesem Hund sind nur drei Einbissstellen zu erwarten, da der rechte untere Eckzahn fehlt. Weiters ist zu erwarten, dass mit diesem Gebiss keine Verletzungen in der Tiefe entstehen können, dies in Folge der Abgeschliffenheit der Zähne.“ Daraufhin wird die Sachverständige vom VL zu den sonstigen Wahrnehmungen anlässlich der Vorführung des Hundes am 23.7.2015 befragt. Die Sachverständige bringt vor wie folgt: „Der Hund hat auf Befehle des Beschwerdeführers prompt reagiert und hat diese auch befolgt. In dieser Hinsicht wurden keine Defizite festgestellt. Bei diesem Hund wurde daher ein ausreichender Grundgehorsam festgestellt. Damit kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser Hund wie auch jeder andere Hund bei welchem ein ausreichender Grundgehorsam festgestellt wird, im Falle von besonderen Reizen, wie etwa bei einem Männlichen Hund der durch eine läufige Hündin ausgelöste Reiz, oder wie etwa ein Reiz, welcher im Hund einen Jagdreiz auslöst, oder etwa einen Reiz, welcher im Hund eine Angst oder einen Beschützerinstinkt wach ruft, weiterhin stets einen Befehl prompt befolgt.“ In weiterer Folge beschreibt die Sachverständige die Hintergründe für die dem Hund und dem Beschwerdeführer gestellten Aufgaben. Demnach sei deshalb der Auftrag gegeben worden, den Hund entlang von Sesseln und Tischen in Achterschlaufen zu führen, um zu prüfen, ob der Hund trotz seines Alters zu dem im Verfahren wiedergegebenen Verhalten (insbesondere zum Überspringen eines kniehohen Gebüsches) in der Lage gewesen ist. Daher wurde der Hund auch auf auffällige Lahmheiten hin beobachtet. Der Hund sei damals mit der Flexileine vom Beschwerdeführer geführt worden, wobei die Flexileine maximal eingezogen gewesen ist und daher nur etwa 80-100 cm lang war. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass damals er den Hund ohne Arretierung der Leine geführt hatte. Daraufhin führte die Sachverständige weiter aus: „Bei dieser Führung des Hundes gab es einen für die beobachteten Sachverständigen überraschenden Zwischenfall. Damals wurde der Hund gerade in Achterschleifen um zwei Tische, um welche wieder Sessel gestellt waren, geführt. Als dieser Hund in Richtung der auf einem Sessel sitzenden Sachverständigen Mag. L. geführt wurde, lief der Hund für diese überraschend auf diese zu und stupste diese mit seiner Nase am Arm an. Zu diesem Zeitpunkt saß ich mit einer Verwinkelung von 90 Grad zur Sachverständigen Mag. L..“ Daraufhin zeichnet die Sachverständige Skizze B, aus welcher hervorgeht, dass der Hund an der von der Sachverständigen abgewandten Seite des Beschwerdeführers geführt worden war und den Beschwerdeführer vorne querend zur Sachverständigen Mag. L. gelaufen war. Dieser Skizze widerspricht der Beschwerdeführer und bringt hervor, dass der Hund in der Gegenrichtung geführt worden sei und daher der Hund neben der der Sachverständigen zugewandten Seite des Beschwerdeführers geführt worden ist. Die räumlichen Verhältnisse seien so gewesen, dass der Beschwerdeführer die Anweisung dahingehend verstanden hatte in einem relativ geringen Abstand zu den Sesseln und insofern auch zu den Sachverständigen den Hund zu führen. Auch der Beschwerdeführer ging daher während dieser Schleifen in einem Abstand von nicht mehr als einem Meter an den Sachverständigen vorbei. Nachdem die Achterschleifen Gehanweisung beendet gewesen war, sei der Beschwerdeführer mit seinem Hund nächst den beiden Sachverständigen stehen geblieben, und habe der Beschwerdeführer auf eine weitere Anweisung gewartet. Während dieses Wartevorgangs habe sich der Hund der Sachverständigen Mag. L. genähert und habe diese mit der Schnauze am Unterarm angestupst. Der Hund musste sich nicht sonderlich der Sachverständigen nähern, da er ohnehin zuvor schon sehr nahe zu dieser gestanden war. Zu diesen Angaben bringt die Sachverständige vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers bis auf den Umstand, dass die Distanz zwischen dem Hund und Mag. L. nicht sonderlich nahe gewesen war, sondern etwa einen Meter betragen hatte. Diese Distanz von einem Meter hat der Hund in einer überraschenden und vergleichsweise schnellen Bewegung Richtung Frau Mag. L. entgegengebracht. Zu diesem Verhalten des Hundes bringt die Sachverständige vor, dass ihres Erachtens der Beschwerdeführer in diesem Fall keine ausreichende Kontrolle über den Hund sichergestellt hatte. Weiters bringt die Sachverständige vor: „Der Hund stieß schnell und unerwartet vor und berührte dabei die Sachverständige Mag. L., was den Hund dazu motivierte kann nicht beurteilt werden. Es entstand der Eindruck, dass dieses Verhalten leicht zu unterbinden gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer rasch reagiert hätte und den Hund an sich gezogen hätte, bzw. ein entsprechendes Kommando gemacht hätte. Insofern wurde ein Führdefizit festgestellt.“ Dazu bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Mein Hund wurde bislang schon öfter durch fremde Tierärzte behandelt und berührt. So wurde er auch schon öfter operiert. Er wird auch jährlich geimpft. Stets bekommt mein Hund nach solch einem tätig werden des Tierarztes ein „Leckerli“. Auch im gegenständlichen Fall hat der Hund einen tierärztlichen Eingriff vergleichbare Verhaltensweisen geduldet, und erkläre ich das Verhalten des Hundes dahingehend, dass er offenkundig wieder mit einem „Leckerli“ gerechnet hat. Da ich dieses Verhalten des Hundes nachvollziehbar verstehen konnte, habe ich auch keinen Anlass gesehen diese zu unterbinden und habe aus diesem Grunde auch nicht den Hund durch ein fest ziehen der Leine oder einem Befehl daran gehindert, sich der Sachverständigen Mag. L. zu nähern.“ In weiterer Folge wird der Beschwerdeführer zu den beiden Vorfällen am 8.8.2005 und am 4.8.2009 befragt, zumal an beiden Tagen eine Anzeige erfolgt ist, weil der Hund eine laufende Person gebissen und verletzt hatte. Der Beschwerdeführer gibt vor, dass bislang nicht bekannt war, dass seine Mutter am 8.8.2005 eine Selbstanzeige gemacht hat. Daraufhin wird dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 2.9.2005 von der MA 60 vorgehalten, wonach der Hund aufgrund dieses Vorfalls in Gegenwart des Berufungswerbers und seiner Mutter von einem Sachverständigen der MA 60 untersucht worden ist. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er diese Untersuchung keinerlei mit dem Hund in Verbindung stehenden Vorfall in Verbindung gebracht hat. Auch zum Vorfall 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm bislang ein solcher nicht bekannt gewesen ist. Vorhalt des Gutachtens vom 4.8.2015, in welchem die beiden Vorfälle dokumentiert worden sind und bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zwar im Zuge des gegenständlichen Verfahrens diese beiden Anlastungen im Hinblick auf den Hund bekannt geworden sind, jedoch seine Mutter trotz seiner Nachfrage ihm zu diesen Vorfällen bislang nichts Näheres mitgeteilt hatte. Daraufhin wird dem Beschwerdeführer das Gutachten der MA 60 vom 18.1.2010 vorgehalten, wonach aufgrund des gegenständlichen Vorfalls aus dem Jahre 2009 der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist den Hund zu einer Untersuchung vorzuführen und am 11.1.2010 zur Untersuchung vorgeführt worden ist und der Hund in seinem Beisein untersucht worden ist. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit fünf Jahren ungefähr der Hundehalter ist und davor der Hund tagsüber immer von seiner Mutter betreut worden ist. Daraufhin wird der Vertreterin der Tierschutzombudsstelle die Möglichkeit zur Stellung von Fragen eingeräumt. Auf die Frage warum dieser seinen Hund mit einer Flexileine führe bringt er vor, dass er den Hund ausschließlich aus praktischen Gründen mit der Flexileine führe, weil er dadurch nicht stets dem Hund in der Wiese folgen muss bzw. mit dem Hund eine Wiese betreten muss. Zweitens soll dem Hund auch die Möglichkeit gegeben werden, sich freier als mit einer kurzen Leine zu bewegen. Weiters bringt er hervor, dass er eine 5 Meter Flexileine verwende. Wenn er auf der Straße gehe, werde der Hund stets eng geführt. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer der Frau Dr. Sp. gesagt habe, sie möge ihren Hund sich nicht laufend vorbeibewegen, woraus abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer weiß, dass sein Hund von Joggern öfter irritiert wird, bringt er vor: „Ich habe mit diesem Hinweis nicht zum Ausdruck gebracht, dass mir bekannt ist, dass mein Hund durch Jogger irritiert wird. Mir war aber bekannt, dass mein Hund auf Frau Dr. Sp. schon davor einige Male irritiert reagiert hat, indem er diese jeweils stets anbellte. Dies erkläre ich mir daraus, da Frau Dr. Sp. stets schnell und knapp an ihm vorbei gelaufen war. Daraus habe ich aber nicht geschlossen, dass von meinem Hund eine Gefahr ausgehen könnte.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G ist als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Paragraph 2, Absatz 3, Wr. TierhalteG ist als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
G müssen an öffentlichen Orten bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
Paragraph 5, Absatz 3, Wr. TierhalteG müssen an öffentlichen Orten bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
5 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung
Abs. 2 leg. cit. genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3 leg. cit.) von Menschen verbunden ist, zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.
Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung
Absatz 2, leg. cit. genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (Paragraph 3, leg. cit.) von Menschen verbunden ist, zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen. Bei Zugrundelegung der unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Halter des im Jahre 2002 geborenen Dobermann mit der Chip-Nr. ... und dem Rufnamen O. ist. Dieser Hund hat bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und der diese Angaben bestätigenden Aussage von Frau E. Fr. am 8.8.2005 in Wien, K.-gasse, die Joggerin E. Fr. durch ein auch für den Beschwerdeführer plötzliches Zuschnappen auf die Joggerin in den rechten Unterarm gebissen, wodurch diese eine leicht blutende Bisswunde erlitten hat. Weiters hat dieser Hund bei Zugrundelegung der Angaben von Frau Su. R. und den durch die Einzahlung des durch die Staatsanwaltschaft Wien vorgeschriebenen Kostenbetrags auch für den Beschwerdeführer beachtlichen oa Feststellungen der Staatsanwaltschaft Wien vom 2.12.2009 am 4.8.2009 Frau Su. R. während diese am Gehsteig lief links unterhalb der linken Brust gebissen, sodass Frau Su. R. einen Bluterguss im Bereich der Rippen davon getragen hat. Dieser Hund hat zudem bei Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben von Frau Dr. Sp. am 23.7.2014 und der von dieser der Landespolizeidirektion Wien vorgelegten und im zivilgerichtlichen Akt erliegenden Fotos diese in den rechten Unterarm gebissen. Durch diesen Biss wurde Frau Sp. derart schwer gebissen, dass am rechten Unterarm drei deutlich sichtbare, blutende Einbissstellen (zwei im Abstand von etwa 5cm situierte Einbissstellen am Oberarm und eine am Unterarm) zurückgeblieben sind. Diese Angaben erscheinen auch deshalb glaubwürdig, zumal Frau Sp. im Gerichtsverfahren Farbfotos, aus welchem deutliche Bisswunden im Unterarm ersichtlich sind, vorgelegt hat. Zudem wurden noch anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am 31.7.2014 deutliche Bisswunden am Unterarm festgestellt. Wie anlässlich der mündlichen Verhandlung durch die Sachverständige hervorgehoben worden ist, ist bei einem Biss des gegenständlichen Hundes anzunehmen, dass durch diesen grundsätzlich (daher bei einem nicht allzu heftigen Zubiss des Hundes) infolge der Eckzähne des Hundes lediglich drei Bissstellenverletzungen erfolgen; dies deshalb, da ein Eckzahn des Unterkiefers entfernt worden ist. Aus den vorgelegten Fotos ist eindeutig ersichtlich, dass auf dem Oberarm von Frau Dr. Sp. zwei im Abstand von etwa 5 cm situierte scharfkantige Verletzungen herbeigeführt worden sind. Zudem gibt es Fotos, welche im Armbereich lediglich eine einzige scharfkantige Verletzung darstellen, wobei im Umkreis von etwa 5 cm sich keine weitere Bissverletzung ersehen lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei letzteren Fotos um Abbildungen des Unterarms der Beschwerdeführers und daher um Abbildungen der von dem einen Eckzahn des gegenständlichen Hundes verursachten Bissverletzung handelt. Schon der Umstand, dass am Unterarm nicht ebenfalls eine zweite Bissverletzung erfolgt ist, dokumentiert bei Zugrundelegung der Angaben der Sachverständigen, dass bei einem Hund, welcher alle Eckzähne hat, durch einen Biss stets zwei Verletzungen im Kieferabstand erfolgen, die Glaubwürdigkeit der Angaben von Frau Dr. Sp., wonach diese Bissverletzungen vom gegenständlichen Hund verursacht worden sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, gesehen zu haben, dass sein Hund auf Frau Dr. Sp. hingeschnappt hatte; was allein schon ausreichen würde, die Bissigkeit und die erhebliche vom Hund ausgehende Gefahr als erwiesen anzusehen. Vielmehr wird vom Beschwerdeführer lediglich bestritten, dass dieser unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall im unteren Armbereich von Frau Dr. Sp. Bisswunden wahrgenommen habe. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nicht die Angabe von Frau Mag. Sp. zu bestreiten, zumal er nicht einmal jemals behauptet hat, den Unterarm von Frau Mag. Sp. unmittelbar nach dem Vorfall näher auf eine Bisswunde hin untersucht zu haben. Zudem ist bekannt, dass im Falle eines Schocks des Verletzten mitunter die Blutung einer Wunde zeitlich verzögert beginnt, sodass es nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass die Blutungen im Wundenbereich erst etwas verzögert eingesetzt haben (und dass möglicherweise aus diesem Grund die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer nicht sofort gesagt hatte, dass sie infolge der Schwere der Verletzungen eine Anzeige machen wolle). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos und die Wahrnehmungen des Amtsarzts Verletzungen am Arm der Beschwerdeführerin abbilden bzw. beschreiben. Bei Zugrundelegung der auf den Fotos deutlich erkennbaren Hundebisswunden und der Feststellungen des Amtsarztes, der vorgelegten Fotos und der Sachverständigen Dr. Sch. gibt es nun aber keine andere Erklärung für diese Wunden, als dass diese Bissverletzungen der Zeugin Dr. Sp. anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls zugefügt worden sind. Schon aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG einzustufen ist.Schon aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund als bissig i.S.d. Paragraph 5, Absatz 3, Wr. TierhalteG einzustufen ist. Da die mit dieser Feststellung verbundene Rechtsfolge der Beißkorbflicht auch im Falle einer Weitergabe des Hundes bestehen bleibt, ist es evident, dass auch ein künftiger Halter Kenntnis von dieser Rechtslage erhalten muss. Daher war auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Weitergabe des Hundes den neuen Hundehalter von dieser Rechtslage in Kenntnis zu setzen, als Auflage vorzuschreiben. Dazu kommt aber auch, dass der gegenständliche Hund nun schon nachweislich das dritte Mal für den jeweiligen Tierverwahrer (bei Zugrundlegung der Angaben dieses Tierverwahrers) völlig überraschend eine Joggerin angesprungen, gebissen und ernsthaft verletzt hat. Dass nämlich die den gegenständlichen Hund betreffenden Anzeigen wahrheitswidrig angaben, dass der gegenständliche Hund die jeweilige anzeigenlegende Person gebissen und verletzt hatte, ist schon deshalb zu folgen, da die Angaben der Verletzten von der Mutter des Beschwerdeführers, welche jeweils die Hundeverwahrerin gewesen ist, niemals bestritten worden sind. Auch fällt auf, dass dieser Hund trotz des Umstands, dass dem Beschwerdeführer zwingend die beiden Vorfälle aus den Jahren 2005 und 2009 bekannt sind, vom Beschwerdeführer auch am gegenständlichen Vorfallstag nicht in einer Art und Weise ausgeführt wurde, dass es dem Hund verunmöglicht wird, Passanten überraschend anzuspringen und zu beißen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser jedenfalls im Juli 2014 noch keine Kenntnis von den beiden Vorfällen in den Jahren 2005 und 2009 gehabt hatte, sind nämlich offenkundig wissentlich tatsachenwidrig erfolgt. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2010 bei den aufgrund der jeweiligen Vorfälle erfolgten Untersuchungen des Hundes zugegen war, zeigt deutlich, dass ihm bekannt sein musste, aus welchem Grunde dies Untersuchungen erfolgte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer sogar im Hinblick auf den Vorfall im Jahre 2009 durch die Landespolizeidirektion Wien der Vorfall und die daraus resultierende Bissigkeit des Hundes zur Kenntnis gebracht. Zudem entspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis hatte, dass seine Mutter aufgrund des Vorfalls im Jahre 2009 wegen Setzung einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht worden ist, zumal aufgrund dieser Anzeige die Staatsanwaltschaft Wien der Mutter des Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass diese die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung als erwiesen ansieht, und die Strafsache nur im Falle einer Geldzahlung nicht mehr weiter verfolgt wird. Dass dieser Schriftsatz der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer verheimlicht worden ist, erscheint völlig unglaubwürdig; zumal er ja infolge der Untersuchung des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 60 Kenntnis vom Vorfall hatte. Obwohl es daher dem Berufungswerber offenkundig auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst gewesen war, dass sein Hund mitunter überraschend Jogger attackiert und gefährlich beißt, hat der Berufungswerber seinen Hund am Vorfallstag (wie übrigens bei Zugrundelegung der Angaben von Frau Dr. Sp. auch danach) mit einer unkontrollierbar lang ausgelegten Leine und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumlaufen lassen, wobei er offenkundig es auch zugelassen hat, dass sich sein Hund in einer nicht mehr beherrschbaren weiten Distanz von ihm entfernt. Völlig unnachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der Angaben von Frau Dr. Sp. selbst unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall weiterhin den gegenständlichen Hund nicht derart in seinem Bewegungsraum beschränkt hatte, dass es diesem Hund verunmöglich wurde, zu anderen Passanten (im konkreten Fall wieder Frau Dr. Sp.) hinzulaufen (und diese zumindest zu verängstigen). Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber notorisch keine Vorkehrungen trifft, um sicher zu stellen, dass in Hinkunft durch seinen Hund keine Gefahr mehr ausgeht. Schon daraus ist zu ersehen, dass der bloße Umstand der infolge der Bissigkeit des Hundes bestehenden gesetzlichen Maulkorbpflicht nicht ausreichend sicherstellt, dass die von diesem Hund ausgehenden Gefahren und Bedrohungen für Dritte gesichert hintanzuhalten. Vielmehr gebietet es gerade der Umstand, dass der gegenständliche Hund jeweils für den Verwahrer überraschend Jogger attackiert hat, dass dieser in Hinkunft an einer Leine kurz gehalten geführt wird. Sohin war es auch geboten, die auf § 5 Abs. 8 Wr. TierhalteG gestützte Auflage der künftigen Leinenpflicht vorzuschreiben. Diese Vorschreibung erscheint auch deshalb geboten, da der Beschwerdeführer (wie übrigens auch seine Mutter) nachweislich es verabsäumt haben (und denkmöglich auch in Zukunft verabsäumen werden), den Hund nur in einer jederzeit kontrollierbaren Distanz an der Leine zu halten.Vielmehr gebietet es gerade der Umstand, dass der gegenständliche Hund jeweils für den Verwahrer überraschend Jogger attackiert hat, dass dieser in Hinkunft an einer Leine kurz gehalten geführt wird. Sohin war es auch geboten, die auf Paragraph 5, Absatz 8, Wr. TierhalteG gestützte Auflage der künftigen Leinenpflicht vorzuschreiben. Diese Vorschreibung erscheint auch deshalb geboten, da der Beschwerdeführer (wie übrigens auch seine Mutter) nachweislich es verabsäumt haben (und denkmöglich auch in Zukunft verabsäumen werden), den Hund nur in einer jederzeit kontrollierbaren Distanz an der Leine zu halten. Die dokumentierten konkreten drei Vorfälle, in welchen jeweils der gegenständliche Hund überraschend einem Jogger zulief und diesen attackierte, haben alle eine auffällige Gemeinsamkeit. Stets war der Hund trotz des Umstands, dass dieser an einer Flexileine angeleint gewesen war, nicht mehr vom jeweiligen Verwahrer beherrscht und vermochte der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter auch nicht, die Hundeattacke rechtzeitig zu unterbinden. Daraus folgt, dass beim gegenständlichen Hund es zwingend erforderlich ist, dass dieser an einer Leine geführt wird, welche es gewährleistet, dass dieser auch im Falle eines unerwarteten Angriffs auf eine Person jederzeit und sofort zurückgezogen werden kann. Die setzt eine Leinenlänge voraus, welche nur so lange ist, dass diese jederzeit in kürzester Zeit völlig angespannt werden kann, zumal nur auf diese Art und Weise es möglich ist, vermittels der Leine den Hund zurückzuziehen. Da die Armspannweite eines Menschen grundsätzlich etwa 1,80 Meter beträgt, ist anzunehmen, dass es einem Verwahrer binnen kürzester Zeit möglich ist, eine Leine von 2,00 Meter gerade noch binnen kürzester Zeit zu spannen. Bei einer längeren Leine muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass schon aufgrund der körperlichen Voraussetzungen eines Menschen (Armspannweite) es nicht mehr ohne besondere zusätzliche Eingriffshandlungen des Verwahrers möglich ist, die Leine zur Anspannung zu bringen. Es war daher erforderlich, die Leinenlänge auf 2,00 Meter zu begrenzen. Zudem hat erstens die dokumentierte mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, den die Gefährlichkeit des Hundes im Hinblick auf Passanten zu realisieren, zweitens der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Bissigkeit des Hundes den Hund entsprechend sichert, und drittens der Umstand der nachweislich erfolgten drei Angriffe des Hundes auf Jogger, durch welche diese jeweils deutlich verletzt worden sind, deutlich gemacht, dass im Hinblick auf den gegenständlichen Hund eine Schulung jedes Verwahrers dieses Hundes im Hinblick auf die Führung des Hundes unbedingt erforderlich ist. Es war daher auch den entsprechenden Anregungen der Sachverständigen zu folgen, und die Absolvierung eines Hundeführscheins sowie die Absolvierung der im Spruch näher bezeichneten Spezialschulung des Beschwerdeführers vorzuschreiben. Da sich aufgrund der oa Vorfälle (vgl. insbesondere denn Umstand, dass auch die den Hund verwahrende Mutter des Beschwerdeführers schon in den Jahren 2005 und 2009 nicht in der Lage gewesen war, den Hund in einer gesicherten Weise zu führen) ersehen lässt, dass der gegenständliche Hund einer besonders gewissenhaften Führung bedarf, war es unbedingt geboten vorzuschreiben, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern jeder Verwahrer des Hundes nur im Falle der Absolvierung eines Hundeführscheins mit diesem Hund diesen Hund in der Öffentlichkeit führen darf.Da sich aufgrund der oa Vorfälle vergleiche insbesondere denn Umstand, dass auch die den Hund verwahrende Mutter des Beschwerdeführers schon in den Jahren 2005 und 2009 nicht in der Lage gewesen war, den Hund in einer gesicherten Weise zu führen) ersehen lässt, dass der gegenständliche Hund einer besonders gewissenhaften Führung bedarf, war es unbedingt geboten vorzuschreiben, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern jeder Verwahrer des Hundes nur im Falle der Absolvierung eines Hundeführscheins mit diesem Hund diesen Hund in der Öffentlichkeit führen darf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.4660.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.