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{'item': 'VGW-032/053/5165/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 52§ 64§ 41§ 50§ 20§ 43§ 99§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlVGW-032/053/5165/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 11,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 11,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 09.07.2014 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 31.01.2014 um 18.52 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße Höhe 331 Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU-1 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO 1960Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe von von 56,00 30 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO56,00 30 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, da sind 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 15,00 angerechnet]; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 66,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung. Er halte seine im „Einspruchsverfahren“ gemachten Angaben (s. dazu im Folgenden) vollinhaltlich aufrecht. Weiters beantrage er die Beiziehung eines technischen Sachverständigen. Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 05.02.

  1. Demnach fuhr der Lenker des Fahrzeuges PKW mit dem behördlichen Kennzeichen WU-1 am 31.01.2014 um 18.52 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße Höhe 331 Richtung stadteinwärts, eine Geschwindigkeit von 66 km/h (Eich- und Messtoleranz bereits berücksichtigt), obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Eine Lenkeranfrage der Behörde wurde dahingehend beantwortet, dass zum angefragten Tatzeitpunkt der nunmehrige Beschwerdeführer Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war. In weiterer Folge richtete die Behörde an den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 24.04.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 12.05.2014 fristgerecht Einspruch und ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Anzeige, des Radarfotos und des Eichscheines (bezüglich des für die Messung verwendeten Gerätes). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2014 wurden die geforderten Unterlagen dem Beschwerdeführer übermittelt, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. In seiner Stellungnahme vom 26.06.2014 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Radarmessung und beantragte die Beiziehung eines unabhängigen technischen Sachverständigen. Danach erging das angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte die dagegen erhobene Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren vor der Rechtspflegerin ersuchte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.08.2014 die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, um Auskunft, ob die Heckmessung mit (der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen) Sicherheit ausgewertet werden konnte, da laut Bedienungsanleitung für das Radargerät Multanova 6F eine Auswertung nicht möglich wäre, wenn mehrere Fahrzeuge auf der Aufnahme abgebildet sind. Mit Schreiben vom 12.09.2014 teilte die Landesverkehrsabteilung in einer im Einzelnen näher begründeten Stellungnahme mit, dass im betreffenden Fall das Messergebnis korrekt sei und verarbeitet werden hätte können. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 04.11.2014 äußerte sich der Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung und bestritt die Korrektheit der Radarmessung. Zum Messvorgang stellte er diverse Detailfragen (bezüglich Messprotokoll, Kalibrierungsfotos, Schulung des „Messbeamten“, Messfilm, Aufbau der Messstelle, Grad des Messwinkels, Identifikationsnummer) und ersuchte um Zusendung entsprechender Unterlagen. Das Verwaltungsgericht Wien beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.04.2015 an, zu welcher der Beschwerdeführer und der Anzeigeleger ordnungsgemäß geladen wurden. Mit E-Mail vom 05.04.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Termin für diese Verhandlung nicht wahrnehmen könne, er jedoch

§ 41Abs.1 VSt

G Folgendes bekannt gebe: Mit E-Mail vom 05.04.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Termin für diese Verhandlung nicht wahrnehmen könne, er jedoch

Paragraph 41, Absatz eins, VStG Folgendes bekannt gebe: Er erlaube sich darauf zu verweisen, dass im Bereich der erfolgten Messung in Wien 19, Heiligenstädterstr. 331, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft gelte. Dies sei im Spruch des Straferkenntnisses vom 09.07.2014 nicht berücksichtigt worden, wodurch Rechtswidrigkeit im Sinne von § 44a VStG vorliege. Auf die beiliegende Stellungnahme werde verwiesen (Anmerkung: Seiner E-Mail fügte er keine Stellungnahme bei). Es ergehe daher der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit.Er erlaube sich darauf zu verweisen, dass im Bereich der erfolgten Messung in Wien 19, Heiligenstädterstr. 331, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft gelte. Dies sei im Spruch des Straferkenntnisses vom 09.07.2014 nicht berücksichtigt worden, wodurch Rechtswidrigkeit im Sinne von Paragraph 44 a, VStG vorliege. Auf die beiliegende Stellungnahme werde verwiesen (Anmerkung: Seiner E-Mail fügte er keine Stellungnahme bei). Es ergehe daher der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit. In der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Anzeigeleger, RvI F., zeugenschaftlich einvernommen und entkräftete mit nachvollziehbaren, ausführlichen Erläuterungen jene Zweifel, die der Rechtsmittelwerber in seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 vorgebracht hatte. In der Folge erging das mündlich verkündete Erkenntnis zu Zl. 031/031/RP08/29144/2014-10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung erklärte der Beschwerdeführer, es sei Fakt, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit eine 50km/h- Beschränkung bestehe, welche entsprechend mit Verkehrszeichen „50km/h“ plus Zusatztafel „Immissionsgesetz – Luft“ gekennzeichnet sei. Diese „Begrenzungszone“ beginne von Klosterneuburg kommend ab der Ortstafel Wien bis zum Beginn Stelzenbrücke und von Wien kommend ab Ende Stelzenbrücke bis zur Ortstafel Klosterneuburg. Die o.a. Verkehrszeichen seien

den gesetzlichen Bestimmungen verordnet und kundgemacht und hätten bis zu deren Entfernung uneingeschränkte Gültigkeit. Dem Spruch eines Straferkenntnisses komme im Hinblick auf die in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte habe ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen werde, worunter die Tat subsumiert werde und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt worden wäre. Die Berufungsbehörde sei im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben. Der Beschuldigte habe ein Recht darauf, dass im Spruch ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine; gleiches gelte für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z.3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z.2 und 3 VStG stelle daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Dem Spruch eines Straferkenntnisses komme im Hinblick auf die in Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte habe ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen werde, worunter die Tat subsumiert werde und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt worden wäre. Die Berufungsbehörde sei im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben. Der Beschuldigte habe ein Recht darauf, dass im Spruch ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine; gleiches gelte für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG stelle daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung würden daher vorliegen, dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht habe.

§ 50Vw

GVG sei das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, Fehler, die im behördlichen Verfahren unterlaufen sind, durch seine Entscheidung zu sanieren. Da jedoch im konkreten Fall ein nach § 44a VStG erforderlicher Ausspruch im wesentlichen Bereich – insbesondere betreffend der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei – fehle, sei eine Sanierbarkeit nicht mehr möglich. Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale würde zur Anlastung einer anderen Tat führen und sei daher unzulässig. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung würden daher vorliegen, dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht habe.

Paragraph 50, VwGVG sei das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, Fehler, die im behördlichen Verfahren unterlaufen sind, durch seine Entscheidung zu sanieren. Da jedoch im konkreten Fall ein nach Paragraph 44 a, VStG erforderlicher Ausspruch im wesentlichen Bereich – insbesondere betreffend der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei – fehle, sei eine Sanierbarkeit nicht mehr möglich. Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale würde zur Anlastung einer anderen Tat führen und sei daher unzulässig. Da somit Rechtswidrigkeit im Sinne von § 44a VStG vorliege, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Da somit Rechtswidrigkeit im Sinne von Paragraph 44 a, VStG vorliege, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Akt VGW-031/31/RP08/29144/2014. Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2014 um 18.52 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße Höhe 331 Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU-1 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem geeichten, einwandfrei funktionierenden Messgerät unzweifelhaft festgestellt wurde. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer räumte ein, dass sich der in der Anlastung definierte Tatort im Ortsgebiet befindet und argumentierte in seiner Vorstellung im Wesentlichen lediglich damit, dass „das Verkehrszeichen auf der „Wienerstraße“, das eine 50km/h-Beschränkung darstelle, ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde“… „Die o.a. Verkehrszeichen“ (gemeint: Verkehrszeichen 50km/h plus Hinweis „Immissionsgesetz – Luft“) seien

den gesetzlichen Bestimmungen verordnet und kundgemacht worden und hätten bis zu ihrer Entfernung „uneingeschränkte Gültigkeit“, weshalb die verletzte Verwaltungsvorschrift das IG-L darstelle. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in seiner Vorstellung nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass er nach einer anderen Rechtsvorschrift bestraft hätte werden sollen. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich damit Folgendes:

§ 20Abs. 2 St

VO darf - sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt - der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf - sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt - der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Bei der Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Absatz 1 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 1 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, sondern bloß vorgebracht, dass die dafür herangezogene Rechtsgrundlage unrichtig gewesen wäre. Es ist daher

§ 5Abs. 1 VSt

G von Fahrlässigkeit auszugehen. Die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, sondern bloß vorgebracht, dass die dafür herangezogene Rechtsgrundlage unrichtig gewesen wäre. Es ist daher

Paragraph 5, Absatz eins, VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass durch die vorliegende Tat das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war somit nicht als geringfügig einzustufen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Als erschwerend war - dem beigeschafften Verwaltungsstrafenauszug der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zufolge - eine einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte, Verwaltungsvormerkung zu werten. Als mildernd war das de facto erfolgte Eingestehen des angelasteten Verhaltens zu beurteilen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und des gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Behörde ohnehin mit weniger als zehn Prozent der Strafobergrenze bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen und bei Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen selbst für den Fall ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder dem Vorliegen von Sorgepflichten keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit.Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG und des gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Behörde ohnehin mit weniger als zehn Prozent der Strafobergrenze bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen und bei Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen selbst für den Fall ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder dem Vorliegen von Sorgepflichten keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit. Auf Überlegungen zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit des Austausches der Straf(sanktions)norm auf Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft - IG-L war nicht mehr inhaltlich einzugehen, da ein Austausch überhaupt nur dann denkbar ist, wenn die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung der neu in den Spruch aufgenommenen Straf(sanktions)norm überhaupt zuständig wäre. Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich jedoch nicht, da § 30 IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des § 26 VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist.Auf Überlegungen zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit des Austausches der Straf(sanktions)norm auf Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft - IG-L war nicht mehr inhaltlich einzugehen, da ein Austausch überhaupt nur dann denkbar ist, wenn die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung der neu in den Spruch aufgenommenen Straf(sanktions)norm überhaupt zuständig wäre. Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich jedoch nicht, da Paragraph 30, IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des Paragraph 26, VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist. Von einer weiteren mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht mehr bestritten wurde und ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.Von einer weiteren mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht mehr bestritten wurde und ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech-ung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech-ung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.053.5165.2015.VOR

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