← Österreich

{'item': 'VGW-141/081/5040/2015'}

Obsah (13)§§ 7§ 28§ 25a§ 5§ 1§ 3§ 4§ 81§ 14§ 15§ 51§ 53a§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlVGW-141/081/5040/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde

§§ 7

, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Ma. M., Wien, F.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum ..., vom 23.03.2015, Zahl SH/2015/234990-001, mit welchem römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs und römisch zwei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe

Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00234990-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 16.03.2015 l.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 517,38 von 01.05.2015 bis 31.05.2015 EUR 517,39 von 01.06.2015 bis 30.06.2015 EUR 827,82 von 01.07.2015 bis 31.07.2015 EUR 827,82 von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 827,82 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 827,82 von 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 827,82 von 01.11.2015 bis 30.11.2015 EUR 827,82 von 01.12.2015 bis 31.12.2015 EUR 827,82 von 01.01.2016 bis 31.01.2016 EUR 827,82 von 01.02.2016 bis 29.02.2016 EUR 827,82 von 01.03.2016 bis 31.03.2016 EUR 827,82 von 01.04.2016 bis 30.04.2016 EUR 827,82 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. ll.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 102,43 von 01.05.2015 bis 31.05.2015 EUR 102,43 von 01.06.2015 bis 30.06.2015 EUR 102,43 von 01.07.2015 bis 31.07.2015 EUR 102,43 von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 102,43 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 102,43 von 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 102,43 von 01.11.2015 bis 30.11.2015 EUR 102,43 von 01.12.2015 bis 31.12.2015 EUR 102,43 von 01.01.2016 bis 31.01.2016 EUR 102,43 von 01.02.2016 bis 29.02.2016 EUR 102,43 von 01.03.2016 bis 31.03.2016 EUR 102,43 von 01.04.2016 bis 30.04.2016 EUR 102,43 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass eine Voraussetzung für den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv um Verbesserung ihrer Lebenssituation bemühe, sei. Die Rechtsmittelwerberin habe weder ihren Arbeitswillen noch eine aktive Arbeitssuche nachweisen können und wäre seit

  1. März 2015 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Da weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden wären, die glaubhaft machten, dass trotz bestehender Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde, wäre der Mindeststandard für den Zeitraum von April bis Mai 2015 um 50% zu kürzen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie auf Grund ihres Krankenstandes daran gehindert gewesen wäre, sich aktiv um die Verbesserung ihrer Lebenssituation zu bemühen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  3. August 2015 auf die Teilnahme an der Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Mir wurde die Leistung schon einmal im Jahr 2013 um 50 % gekürzt. Auch damals war ich im Krankenstand und war daher nicht arbeitslos gemeldet. Dieses Mal war ich von
  4. Februar 2015 bis
  5. März 2015 arbeitsunfähig und habe meine Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Arbeitsmarktservice Wien und der MA 40 vorgelegt. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mich an die MA 40 verwiesen, weil ich keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Ich lebe alleine in meiner Wohnung, mein Sohn besucht mich nur. Seit
  6. März 2015 bin ich wieder durchgehend arbeitslos gemeldet. Ich habe mich erst letzte Woche in der S. im H. Geschäft als Verkäuferin beworben. Weiters mache ich eine Therapie, weil ich krank bin. Ich bewerbe mich regelmäßig als Verkäuferin, Aushilfe oder Bürokraft. Ich kann Bewerbungen vorlegen. Ich lebe jetzt seit 25 Jahren in Österreich. Mein letztes Dienstverhältnis mit Frau Mag. T. wurde mir gekündigt, seitdem bin ich arbeitslos.“ In ihren Schlussausführungen legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Aufgrund der Kürzung konnte ich meine Miete nicht zahlen und wurde mir auch der Strom schon abgedreht. Daher habe ich nunmehr große finanzielle Probleme.“ Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Abmeldung von der Sozialversicherung aufgrund der Kündigung des letzten Dienstverhältnisses sowie einen Nachweis der effektiven Arbeitssuche, etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, zu erbringen. Mit Eingabe vom
  7. Oktober 2015 übermittelte die Rechtsmittelwerberin insbesondere eine vom Arbeitsmarktservice Wien ausgestellte Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, ihren Lebenslauf und einen für das Arbeitsmarktservice Wien erstellten Nachweis über Bewerbungsaktivitäten im Zeitraum von
  8. August 2015 bis
  9. September
  10. Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2015 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend, inwieweit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

§ 5Abs.

2 WMG erfüllt.Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend, inwieweit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt. Mit Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 legte die belangte Behörde diesbezüglich Nachstehendes dar: „Frau M. bezieht seit Jänner 2008 laufend Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auf Grund der damaligen Bestimmungen war der Anspruch gegeben. In Einzelfällen werden Personen, die früher Anspruch hatten, weiter unterstützt.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die am ... 1964 geborene Rechtsmittelwerberin ist polnische Staatsangehörige und verfügt zumindest seit dem
  2. Dezember 1999 durchgehend über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei sie seit dem
  3. Dezember 2007 an der Anschrift Wien, F.-straße, hauptgemeldet ist. Die Beschwerdeführerin lebt alleine in der Wohnung an dieser Adresse. Mit Eingabe vom
  4. März 2015 suchte sie um Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Auf Grund dieses Antrags wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  5. März 2015, Zl. MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2015/00234990-001, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum von April 2015 bis April 2016 zuerkannt, wobei der ihr zugesprochene Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für die Monate April und Mai 2015 jeweils um 50 % gekürzt wurde. Die Rechtsmittelwerberin war von
  6. Jänner 2015 bis
  7. Februar 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Im Zeitraum von
  8. Februar 2015 bis
  9. März 2015 war die Einschreiterin auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Seit dem
  10. März 2015 liegt wiederum eine Meldung der Beschwerdeführerin als arbeitslos vor. Die Beschwerdeführerin war laut Versicherungsdatenauszug in Österreich von
  11. Juli 2002 bis
  12. August 2002 als geringfügig beschäftige Angestellte bei der N. Gesellschaft m.b.H., von
  13. September 2002 bis
  14. Oktober 2002 als Angestellte bei der P. KEG, von
  15. November 2006 bis
  16. April 2007 als Arbeiterin bei Herrn R. und von
  17. September 2011 bis
  18. Oktober 2011 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei Frau Mag. T. unselbständig erwerbstätig. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von
  19. Februar 2015 bis
  20. März 2015 auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig war, gründet sich auf die von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen an die Wiener Gebietskrankenkasse, in welchen ärztlich bestätigt wurde, dass sie in diesem Zeitraum auf Grund einer Krankheit arbeitsunfähig war. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 28Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist (vgl. § 14 Abs. 1 WMG).Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, WMG). Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28. Februar 2015 bis 24. März 2015 nicht als arbeitslos gemeldet, weil sie von 25. Februar 2015 bis 16. März 2015 auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig war. Der Einsatz ihrer Arbeitskraft konnte somit von ihr in diesem Zeitraum mangels Erwerbsfähigkeit nicht verlangt werden. Da die Rechtsmittelwerberin nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitskraft durch Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos wiederum entsprechend zur Verfügung stellte, erfolgte die jeweils um 50 % vorgenommene Kürzung des ihr zugesprochenen Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts für die Monate April und Mai 2015 zu Unrecht. Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist jedoch das grundsätzliche Bestehen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches, wobei festzuhalten ist, dass

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zustehen. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates haben hingegen nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie insbesondere erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG erworben haben (vgl.

§ 5 Abs. 2 WMG).Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist jedoch das grundsätzliche Bestehen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches, wobei festzuhalten ist, dass

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zustehen. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates haben hingegen nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie insbesondere erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben haben vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, WMG). Da die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige EWR-Bürgerin ist, wäre somit von der belangten Behörde eingangs zu prüfen gewesen, inwieweit die Voraussetzungen einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im gegenständlichen Fall vorliegen. Diesbezügliche Ermittlungsschritte lassen sich jedoch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch liegen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, welche auf die Verwirklichung eines Gleichstellungstatbestandes im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG schließen lassen, vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin laut Versicherungsdatenauszug lediglich in den Zeiträumen von 24. Juli 2002 bis 2. August 2002, von 2. September 2002 bis 16. Oktober 2002, von 13. November 2006 bis 30. April 2007 sowie von 19. September 2011 bis 18. Oktober 2011 und somit insgesamt weniger als neun Monate lang in Österreich erwerbstätig war, sodass es zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG erworben hat.

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 NAG setzt nämlich für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten blieb oder sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnten den Verwaltungsakten jedoch nicht entnommen werden. Fest steht somit lediglich, dass die Rechtsmittelwerberin derzeit arbeitslos ist und der Gleichstellungstatbestand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Auch finden sich in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Einschreiterin

§ 51Abs.

2 NAG nach Beendigung ihres zuletzt ausgeübten Dienstverhältnisses erhalten geblieben ist. Zwar behauptete die Rechtsmittelwerberin, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Frau Mag. T. von dieser gekündigt worden wäre, einen diesbezüglichen Nachweis legte sie jedoch trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vor. Da die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige EWR-Bürgerin ist, wäre somit von der belangten Behörde eingangs zu prüfen gewesen, inwieweit die Voraussetzungen einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im gegenständlichen Fall vorliegen. Diesbezügliche Ermittlungsschritte lassen sich jedoch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch liegen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, welche auf die Verwirklichung eines Gleichstellungstatbestandes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WMG schließen lassen, vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin laut Versicherungsdatenauszug lediglich in den Zeiträumen von 24. Juli 2002 bis 2. August 2002, von 2. September 2002 bis 16. Oktober 2002, von 13. November 2006 bis 30. April 2007 sowie von 19. September 2011 bis 18. Oktober 2011 und somit insgesamt weniger als neun Monate lang in Österreich erwerbstätig war, sodass es zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG setzt nämlich für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten blieb oder sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnten den Verwaltungsakten jedoch nicht entnommen werden. Fest steht somit lediglich, dass die Rechtsmittelwerberin derzeit arbeitslos ist und der Gleichstellungstatbestand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Auch finden sich in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der Einschreiterin

Paragraph 51, Absatz 2, NAG nach Beendigung ihres zuletzt ausgeübten Dienstverhältnisses erhalten geblieben ist. Zwar behauptete die Rechtsmittelwerberin, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Frau Mag. T. von dieser gekündigt worden wäre, einen diesbezüglichen Nachweis legte sie jedoch trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vor. Zu den Darlegungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2008 laufend Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe und auf Grund der damaligen Bestimmungen der Anspruch gegeben gewesen wäre, ist anzumerken, dass der behördlichen Entscheidung, ob auf Grund eines Antrags Mindestsicherung zuzuerkennen ist, immer jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorherrscht. Ob die Beschwerdeführerin somit früher auf Grund nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen zum Bezug von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung anspruchsberechtigt war, ist somit im gegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant, wobei auch festzuhalten ist, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen enthält. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass in Einzelfällen Personen, die früher Anspruch hatten, weiter unterstützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an gesetzlich festgelegte Voraussetzungen knüpft, wie etwa, dass der Hilfesuchende zum anspruchsberechtigten Personenkreis

§ 5WMG gehört.

Die bescheidmäßige Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung an nicht anspruchsberechtigte Personen erweist sich somit als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat in solch einem Fall jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Förderungen durch vertragliche Leistungen. So sieht etwa § 39 Abs. 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden können, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass in Einzelfällen Personen, die früher Anspruch hatten, weiter unterstützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an gesetzlich festgelegte Voraussetzungen knüpft, wie etwa, dass der Hilfesuchende zum anspruchsberechtigten Personenkreis

Paragraph 5, WMG gehört. Die bescheidmäßige Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung an nicht anspruchsberechtigte Personen erweist sich somit als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat in solch einem Fall jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Förderungen durch vertragliche Leistungen. So sieht etwa Paragraph 39, Absatz 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden können, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Auf Grund der eben ausgeführten Darlegungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass diese im gegenständlichen Fall bislang nicht ermittelt hat, ob auch nunmehr ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Da der behördlichen Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen ist, welche im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorherrscht, ist zur Beurteilung der ausstehenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WMG für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern erfüllt, der nunmehr aktuelle Sachverhalt zu ermitteln. Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob die Rechtsmittelwerberin auf Grund der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG nach Beendigung ihres zuletzt ausgeübten Dienstverhältnisses den in § 5 Abs. 2 WMG vorgesehenen Gleichstellungstatbestand verwirklicht. Des Weiteren wird, etwa durch entsprechende Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, zu ermitteln sein, ob der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig war und sie somit bereits das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG erworben hat.

Diesbezüglich ist insbesondere auf die Bestimmung des § 81 Abs. 4 NAG hinzuweisen, wonach für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 gilt.Da der behördlichen Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen ist, welche im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorherrscht, ist zur Beurteilung der ausstehenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, WMG für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern erfüllt, der nunmehr aktuelle Sachverhalt zu ermitteln. Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob die Rechtsmittelwerberin auf Grund der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG nach Beendigung ihres zuletzt ausgeübten Dienstverhältnisses den in Paragraph 5, Absatz 2, WMG vorgesehenen Gleichstellungstatbestand verwirklicht. Des Weiteren wird, etwa durch entsprechende Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, zu ermitteln sein, ob der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig war und sie somit bereits das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, NAG hinzuweisen, wonach für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, gilt. Da somit im gegenständlichen Fall weitere umfassende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sein werden, zumal die Feststellung des Vorliegens eines Gleichstellungstatbestandes

§ 5Abs.

2 WMG dem erkennenden Gericht sogar nach Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen hinreichender tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit im gegenständlichen Fall weitere umfassende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sein werden, zumal die Feststellung des Vorliegens eines Gleichstellungstatbestandes

Paragraph 5, Absatz 2, WMG dem erkennenden Gericht sogar nach Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen hinreichender tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Behörde obliegt es nunmehr nach Durchführung des vorzunehmenden Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis

§ 4Abs.

1 bzw. § 5 Abs. 2 WMG gehört, und einen neuen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen. Sollte die Rechtsmittelwerberin zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sein, wird ihr der Mindeststandard insbesondere auch in den Monaten April 2015 und Mai 2015 in vollem Ausmaß zuzuerkennen sein, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum von

  1. Februar 2015 bis
  2. März 2015 auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig war und somit ihre Arbeitskraft gerechtfertigt nicht zur Verfügung stellte. In dem Fall, dass die Rechtsmittelwerberin keinen Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 WMG erfüllt, kann die belangte Behörde

§ 39Abs.

2 WMG der Rechtsmittelwerberin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung gewähren.Der Behörde obliegt es nunmehr nach Durchführung des vorzunehmenden Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis

Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, WMG gehört, und einen neuen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen. Sollte die Rechtsmittelwerberin zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sein, wird ihr der Mindeststandard insbesondere auch in den Monaten April 2015 und Mai 2015 in vollem Ausmaß zuzuerkennen sein, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum von

  1. Februar 2015 bis
  2. März 2015 auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig war und somit ihre Arbeitskraft gerechtfertigt nicht zur Verfügung stellte. In dem Fall, dass die Rechtsmittelwerberin keinen Gleichstellungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt, kann die belangte Behörde

Paragraph 39, Absatz 2, WMG der Rechtsmittelwerberin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung gewähren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.5040.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.