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{'item': 'VGW-141/081/5522/2015'}

Obsah (7)§ 21§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 7§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlVGW-141/081/5522/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau S. B., Wien, L.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 13.04.2015, Zahl MA 40 - ... - SH/2015/296174-001, mit welchem die für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 28.02.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.271,29 Euro

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt I.) dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt römisch eins.) dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: „Sie haben die für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.006,90 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung hat ab April 2015 in 6 Raten in der Höhe von EUR 150,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 106,90 zu erfolgen. Rechtsgrundlagen: § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom

  1. April 2015 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – ... – SH/2015/00296174-001 verpflichtet, vom
  2. Oktober 2014 bis
  3. Februar 2015 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.271,29 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. In Einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückforderung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe von September 2014 bis Jänner 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit lukriert. Auf Grund geänderter Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, wäre die Rückforderung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen gewesen. Da das öffentliche Interesse des Landes Wien als Träger der Mindestsicherung, die Erfüllung von Rückforderungsansprüchen

§ 21

WMG sicherzustellen, höher zu bewerten wäre als das Interesse anspruchsberechtigter Personen an einem Zahlungsaufschub, wäre die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Interesse auszuschließen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe von September 2014 bis Jänner 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit lukriert. Auf Grund geänderter Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, wäre die Rückforderung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen gewesen. Da das öffentliche Interesse des Landes Wien als Träger der Mindestsicherung, die Erfüllung von Rückforderungsansprüchen

Paragraph 21, WMG sicherzustellen, höher zu bewerten wäre als das Interesse anspruchsberechtigter Personen an einem Zahlungsaufschub, wäre die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Interesse auszuschließen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin auszugsweise Nachstehendes aus: „Bin am 21.4.2015 bei einem Referenten der MA40 in der W.-straße vorstellig gewesen und habe mein Anliegen vorgebracht. Nach nochmaligem lesen des Bescheids ist mir aufgefallen, dass ich die Beschwerde schriftlich einbringen muss. Daher hier nochmals mein Anliegen schriftlich:

  1. Wurde mir bei den Einkünften der Betrag von € 232,80 vom 1.10.-31.10.2014 doppelt verrechnet (174,60+58,20=232,80)
  2. Wurden mir als Einkommen nur die Einnahmen berechnet und die Ausgaben bzw die Einkommenssteuer-Erklärung nicht berücksichtigt. Lt. Finanzamt ist das Einkommen Einnahmen minus Ausgaben. Anbei noch eine detaillierte Ein/Ausgaben Aufstellung für den Zeitraum um den es im Bescheid geht und nochmal die Einkommensteuer-Erklärung für
  3. Wie ich bereits am 21.4.2015 bei der MA40 schriftlich hinterlegt habe, bin ich vom 26.
  4. bis 17.5.2015 auf Kur. Ich würde Sie bitten das zu berücksichtigen bei etwaigen Forderungen von weiteren Schriftstücken etc., danke.“ Der Beschwerde beiliegend übermittelte die Rechtsmittelwerberin Unterlagen betreffend die Absolvierung von Sprachzertifikaten sowie Schreiben des Arbeitsmarktservices Wien. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages sowie um Stellungnahme zu den von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfenen Fragen. Mit Stellungnahme vom
  6. Juni 2015 legte die belangte Behörde Nachstehendes dar: „Das Beschwerdevorbringen ist insofern berechtigt, als die von der Wi. GmbH am 8.10.2014 (EUR 58,20) und am 17.11.2014 (EUR 174,60) erhaltenen Zahlungen irrtümlich doppelt berücksichtigt wurden. Der gegenständliche Überbezug betrifft nach neuerlicher Überprüfung den Zeitraum vom 1.11.2014 bis 28.2.2015 und setzt sich auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge bzw. Honorarnoten wie folgt zusammen: 1) Sängerin „...“ : netto EUR 450,00 (angewiesen am 16.1.2015) 2) Firma L. : netto EUR 620,27 (angewiesen am 17.12.2014) 3) Sängerin „...“ : netto EUR 25,-- (angewiesen am 17.11.2014) 4) Wi. GmbH: netto EUR 174,60 (angewiesen am 7.11.2014) 5) P. M. (angewiesen am 10.10.2014) netto EUR 55,00 6) Wi. GmbH: netto EUR 58,20 (angewiesen am 8.10.2014) Die Beschwerdeführerin hatte somit im Oktober 2014 ein Einkommen von EUR 557,43 (55,00+58,20+14,33x31), im November 2014 von EUR 629,50 (25,00+174,60+14,33x30), im Dezember 2014 von EUR 1.064,50 (620,27+14,33x31) und im Jänner 2015 von EUR 894,23 (450+14,33x31). Daraus ergibt sich ein Anspruch für November 2014 von EUR 256,56 (813,99-557,43) und für Dezember 2014 von EUR 184,49 (813,99-629,50). Für Jänner und Februar 2015 ergibt sich ausgehend vom Richtsatz für Alleinunterstützte 2015 von EUR 827,82 eine Überschreitung. Die Beschwerdeführerin hat Mindestsicherung für November 2014 in Höhe von EUR 369,76, für Dezember 2014 in Höhe von EUR 384,09 und für Jänner und Februar 2015 jeweils in Höhe von EUR 369,76 erhalten. Die Gesamtrückforderung beträgt somit EUR 1.052,32, da im November 2014 EUR 113,20, im Dezember 2014 EUR 199,60 und im Jänner und Februar jeweils EUR 369,76 zu viel ausbezahlt wurden. Auf Grund der Erhöhung der Mindeststandards besteht für Monat März 2015 eine Nachzahlung von EUR 13,83, sodass sich die Gesamtrückforderung auf EUR 1.038,49 reduziert. Bemerkt wird, dass die Ausgaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurden.“ Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  7. August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und eine informierte Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
  8. August 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme Nachstehendes vor: „Ich beziehe schon länger Mindestsicherung und bin seit 30 Jahren selbständig erwerbstätig. Ich habe der MA 40 immer den Einkommenssteuerbescheid geschickt. Ich habe die Honorarnoten erst im März 2015 vorgelegt, nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung. Die im Bescheid vom
  9. Juli 2014 festgesetzten Leistungen wurden mir tatsächlich ausbezahlt.“ Der Beschwerdeführervertreter legte Folgendes dar: „Ich gebe zu bedenken, dass der Bescheid den Rückforderungsbetrag nicht nachvollziehbar aufschlüsselt. Das Einkommen kann nicht mit den Einnahmen laut Honorarnoten gleich gesetzt werden, weil für die Erzielung von Einnahmen Betriebsausgaben erforderlich sind. Es ergab sich in den Jahren 2013 bis dato ein steuerlicher Verlust, der von der MA 40 nicht berücksichtigt wurde. Es hat sich somit der Anspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zuzuerkennenden Mindestsicherung in der Höhe nicht geändert. Auch die Verhältnisse haben sich im Vergleich zur Bescheiderlassung nicht geändert. Die Unterlagen, insbesondere Einkommenssteuerbescheide und Honorarnoten, werden vorgelegt. Eine Kopie der Unterlagen wird in den nächsten zwei Wochen übermittelt.“ In seinen Schlussausführungen brachte der Beschwerdeführervertreter Nachstehendes vor: „Ich beantrage von einer Rückforderung Abstand zu nehmen, weil sich kein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt.“ Mit Eingabe vom
  10. September 2014 legte die Beschwerdeführerin – wie in der Verhandlung aufgefordert - Honorarnoten bzw. Nachweise über von ihr getätigte Ausgaben vor. Mit Stellungnahme vom 14.10.2015 legte die belangte Behörde Nachstehendes dar: „Bezugnehmend auf die Anfrage vom 25.9.2015 wird mitgeteilt, dass zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens von Frau B. lediglich die Honorarnoten herangezogen wurden. Wie bereits mit Schreiben vom 9.6.2015 mitgeteilt, hat Frau B. im gegenständlichen Zeitraum zumindest bei sechs verschiedenen Firmen auf Honorarbasis gearbeitet. Das Sozialzentraum W.-straße ist der Auffassung, dass die vorgelegten Kassabons bzw. Rechnungen nicht als Beweis ausreichen, im direkten Zusammenhang mit den Firmenausgaben zu stehen (z.B. SD-Karte, Apple Upgrade, orthopädische Masseinlagen, Mitgliedsbeitrag der Musiker Komponistenautorengilde, etc.), da der Verwendungszweck nicht ausreichend dokumentiert wurde. Frau B. legt auch die Rechnungen ihrer Monatskarten vor. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sie im Bezug eines Mobilpasses steht. Mit Bescheid vom 10.8.2015 erfolgte eine Neubemessung unter Anrechnung der Notstandshilfe der Kundin, diese laut Aktenlage über kein sonstiges Einkommen mehr verfügt.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  11. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Im Antragsformular gab sie dabei als Art der Beschäftigung „arbeitslos“ und als Art des Einkommens „Notstandshilfe und Mindestsicherung“ an. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  12. Juli 2014 zur Zahl MA 40 – ... – SH/2014/54...-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von August 2014 bis März 2015 zuerkannt wurde. Dabei wurden der Rechtsmittelwerberin Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs jeweils in der Höhe von monatlich EUR 384,09 in den Monaten Oktober und Dezember 2014 sowie von monatlich EUR 369,76 in den Monaten November 2014 sowie Jänner und Februar 2015 zuerkannt. Der Bemessung dieser Leistungen wurde der Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,33 täglich zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich ausbezahlt. Mit Eingabe vom
  13. Februar 2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin wiederum die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens forderte die belangte Behörde die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom
  14. März 2015 auf, insbesondere einen Nachweis über die Art der selbständigen Erwerbstätigkeit und Einkommensbelege für den Zeitraum ab Jänner 2014 vorzulegen. Mit Eingabe vom
  15. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie Musikerin und somit „Neue Selbständige“ sei, und übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, ihren Einkommenssteuerbescheid 2013, diverse für sie ausgestellte Honorarnoten und ihren Kontoauszug vom
  16. März
  17. Die Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2008 bei der Wi. GmbH als Kursleiterin im Nebenberuf in anerkannten Institutionen der Erwachsenenbildung tätig. Für diese Erwerbstätigkeit lukrierte sie im Oktober 2014 ein Einkommen von EUR 58,20 und im November 2014 von EUR 174,
  18. Aus ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit als Sängerin der Gruppe „...“ lukrierte die Rechtsmittelwerberin im Oktober 2014 einen Betrag von EUR 55,--, im November 2014 von EUR 25,-- und im Jänner 2015 von EUR 450,--. Des Weiteren lukrierte sie im Oktober 2014 einen Betrag von EUR 19,42 von der A. und im Dezember 2014 in der Höhe von EUR 620,27 von der L.- Ges.m.b.H. Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 machte die Beschwerdeführerin folgende Ausgaben geltend, welche sie auch belegen konnte: Oktober 2014: EUR 19,47 für eine Box mit Deckel EUR 29,30 für Glasartikel (Flasche etc.) EUR 19,99 für eine Kochplatte EUR 12,44 Telefongebühren EUR 33,-- Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 bei der M. EUR 17,-- für die Monatskarte der Wiener Linien November 2014: EUR 27,54 für Druckertinte EUR 17,-- für die Monatskarte der Wiener Linien EUR 4,39 für Büroartikel EUR 12,-- Telefongebühren EUR 69,60 für „12x eStart 4,5 –…“ und „12x eStart 4,5-…“ EUR 31,84 für die Benützung der Internetdomain „www.....at“ (November und Dezember 2014) EUR 17,-- für die Monatsmarke der Wiener Linien Dezember 2014: EUR 12,-- Telefongebühren EUR 49,99 für „Parallels Desktop 10 für Mac Upgrade“ EUR 17,-- für eine Monatskarte der Wiener Linien Jänner 2015: EUR 89,95 für einen Koffer EUR 12,-- Telefongebühren EUR 38,80 für Orthopädische Maßeinlagen EUR 31,84 für die Benützung der Internetdomain „www.....at“ (Jänner und Februar 2015) EUR 17,-- für die Monatsmarke der Wiener Linien Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit dem
  19. April 2014 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,33 täglich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus ihren Erwerbstätigkeiten das oben festgestellte Einkommen lukrierte, basiert insbesondere auf den von der Einschreiterin vorgelegten für sie ausgestellten Honorarnoten und den von ihr übermittelten Kontoauszügen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Einkommen im Einkommenssteuerbescheid als Minusbetrag ausgewiesen wurde und somit die von ihr getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Erwerbstätigkeiten ihre Einnahmen überschreiten würden, ist anzumerken, dass zur Festsetzung der Einkommenssteuer vom Einkommen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, woraus sich die Grundlage für die Einkommensteuer ergibt (vgl. § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Des Weiteren ist ein Basiseinkommen (das sogenannte Existenzminimum), welches für Arbeitnehmer jährlich EUR 12.000,-- für Selbstständige jährlich EUR 11.000,-- beträgt, steuerfrei (vgl. § 42 Abs. 1 EStG). Das im Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Einkommen kann somit lediglich als Richtwert bei der Ermittlung des Einkommens eines selbständig Erwerbstätigen herangezogen werden. Überdies ist auf Grund der Subsidiarität der Mindestsicherung

§ 1Abs.

3 WMG der Berechnung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jegliches Einkommen des Hilfesuchenden zu Grunde zu legen. Des Weiteren erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus ihren Erwerbstätigkeiten kein Einkommen lukriert als nicht glaubwürdig, widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand – zumindest über einen langen Zeitraum - einer Erwerbstätigkeit nachgeht ohne daraus ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Auch belegen die vorgelegten Honorarnoten und Kontoauszüge, dass die Rechtsmittelwerberin Zahlungseingänge im Zusammenhang mit den von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verzeichnen hatte. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober 2014 bis Jänner 2015 ein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und ihren Vortragstätigkeiten bei der Wi. GmbH lukrierte.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus ihren Erwerbstätigkeiten das oben festgestellte Einkommen lukrierte, basiert insbesondere auf den von der Einschreiterin vorgelegten für sie ausgestellten Honorarnoten und den von ihr übermittelten Kontoauszügen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Einkommen im Einkommenssteuerbescheid als Minusbetrag ausgewiesen wurde und somit die von ihr getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Erwerbstätigkeiten ihre Einnahmen überschreiten würden, ist anzumerken, dass zur Festsetzung der Einkommenssteuer vom Einkommen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, woraus sich die Grundlage für die Einkommensteuer ergibt vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz - EStG). Des Weiteren ist ein Basiseinkommen (das sogenannte Existenzminimum), welches für Arbeitnehmer jährlich EUR 12.000,-- für Selbstständige jährlich EUR 11.000,-- beträgt, steuerfrei vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, EStG). Das im Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Einkommen kann somit lediglich als Richtwert bei der Ermittlung des Einkommens eines selbständig Erwerbstätigen herangezogen werden. Überdies ist auf Grund der Subsidiarität der Mindestsicherung

Paragraph eins, Absatz 3, WMG der Berechnung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jegliches Einkommen des Hilfesuchenden zu Grunde zu legen. Des Weiteren erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus ihren Erwerbstätigkeiten kein Einkommen lukriert als nicht glaubwürdig, widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand – zumindest über einen langen Zeitraum - einer Erwerbstätigkeit nachgeht ohne daraus ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Auch belegen die vorgelegten Honorarnoten und Kontoauszüge, dass die Rechtsmittelwerberin Zahlungseingänge im Zusammenhang mit den von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verzeichnen hatte. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober 2014 bis Jänner 2015 ein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und ihren Vortragstätigkeiten bei der Wi. GmbH lukrierte. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 Einnahmen aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Wi. GmbH und aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Musikerin lukrierte, welche als Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf den Mindeststandard anzurechnen sind, wäre es ihr oblegen, diese Änderung ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt und auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten wurde, kam sie dieser Anzeigeobliegenheit nicht unverzüglich nach. Vielmehr gab sie im Zuge ihrer Antragstellung am

  1. Juni 2014 als Art ihrer Beschäftigung an arbeitslos zu sein und führte als Art ihres Einkommens „Notstandshilfe und Mindestsicherung“ an. Erst als sie von der belangten Behörde im Zuge einer neuerlichen Antragstellung im Februar 2015 aufgefordert wurde, insbesondere einen Nachweis über die Art der selbständigen Erwerbstätigkeit und Einkommensbelege für den Zeitraum ab Jänner 2014 vorzulegen, übermittelte sie Einkommensbelege betreffend ihre im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 erzielten Einkünfte. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher dem Grunde nach zu Recht. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 Einnahmen aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Wi. GmbH und aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Musikerin lukrierte, welche als Einkommen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf den Mindeststandard anzurechnen sind, wäre es ihr oblegen, diese Änderung ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt und auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten wurde, kam sie dieser Anzeigeobliegenheit nicht unverzüglich nach. Vielmehr gab sie im Zuge ihrer Antragstellung am
  2. Juni 2014 als Art ihrer Beschäftigung an arbeitslos zu sein und führte als Art ihres Einkommens „Notstandshilfe und Mindestsicherung“ an. Erst als sie von der belangten Behörde im Zuge einer neuerlichen Antragstellung im Februar 2015 aufgefordert wurde, insbesondere einen Nachweis über die Art der selbständigen Erwerbstätigkeit und Einkommensbelege für den Zeitraum ab Jänner 2014 vorzulegen, übermittelte sie Einkommensbelege betreffend ihre im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 erzielten Einkünfte. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher dem Grunde nach zu Recht. Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist einleitend anzumerken, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 WMG, wonach Hilfe suchende Personen insbesondere verpflichtet sind, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann. Da der Lebensbedarf somit primär durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft abgedeckt werden soll, obliegt es einem selbständig Erwerbstätigen, der den Lebensbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit abdecken kann, eine zumutbare unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen bzw. von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer unselbständigen Beschäftigung zu unternehmen, um dadurch den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu bestreiten. Nur wenn der Mindestbedarf nachweislich nicht durch den Einsatz eigener Arbeitskraft oder Mittel gedeckt werden kann, besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist einleitend anzumerken, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, WMG, wonach Hilfe suchende Personen insbesondere verpflichtet sind, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann. Da der Lebensbedarf somit primär durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft abgedeckt werden soll, obliegt es einem selbständig Erwerbstätigen, der den Lebensbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit abdecken kann, eine zumutbare unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen bzw. von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer unselbständigen Beschäftigung zu unternehmen, um dadurch den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu bestreiten. Nur wenn der Mindestbedarf nachweislich nicht durch den Einsatz eigener Arbeitskraft oder Mittel gedeckt werden kann, besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft durch Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos entsprechend zur Verfügung stellt. Sie hat daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn ihr aus der selbständigen Erwerbstätigkeit lukriertes Einkommen zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreicht. Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom
  3. September 1997, Zl. 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH vom
  4. Juli 1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2013, Zl. 2013/10/0045; VwGH vom
  6. Juni 1999, Zl. 97/08/0101; VwGH vom
  7. März 2003, Zl. 2001/11/0091; VwGH vom
  8. Februar 2001, Zl. 98/03/0216).Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom
  9. September 1997, Zl. 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH vom
  10. Juli 1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben vergleiche VwGH vom
  11. Juni 2013, Zl. 2013/10/0045; VwGH vom
  12. Juni 1999, Zl. 97/08/0101; VwGH vom
  13. März 2003, Zl. 2001/11/0091; VwGH vom
  14. Februar 2001, Zl. 98/03/0216). Auf Grund dieser Judikatur des Höchstgerichts sind somit nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte Aufwandsentschädigungen als Betriebsausgaben, welche das bei der Bemessung der Mindestsicherung zu Grunde zu legende Einkommen schmälern, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind somit jene Ausgaben, welche nicht nachweislich zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit getätigt wurden. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG hinzuweisen, wonach die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Auf Grund dieser Judikatur des Höchstgerichts sind somit nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte Aufwandsentschädigungen als Betriebsausgaben, welche das bei der Bemessung der Mindestsicherung zu Grunde zu legende Einkommen schmälern, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind somit jene Ausgaben, welche nicht nachweislich zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit getätigt wurden. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG hinzuweisen, wonach die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist als Vortragende der Wi. GmbH und als Musikerin selbständig erwerbstätig. Im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeiten konnte sie belegen, dass sie für die Benützung der Internetdomain „www.....at“ im November 2014 und im Jänner 2015 jeweils Ausgaben von EUR 31,84 hatte. Da die Beschwerdeführerin diese Internetdomain zur Repräsentation ihrer künstlerischen Tätigkeit nutzt, ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen zur Erzielung ihrer Einkünfte erforderlich sind. Ebenso kann als zu berücksichtigender Aufwand im Sinne der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur der im Oktober 2014 einbezahlte Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 bei der M. in der Höhe von EUR 33,-- angesehen werden, zumal es sich hierbei um eine Mitgliedschaft bei einer Interessenvertretung für freiberuflich Musikschaffende in Österreich handelt. Bezüglich der sonstigen von der Beschwerdeführerin getätigten Ausgaben im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 ist jedoch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um Aufwendungen handelt, welche zur Erzielung der Einkünfte erforderlich sind. Auch hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht bzw. nicht näher erläutert, in welchem Zusammenhang die belegten Ausgaben mit ihren Erwerbstätigkeiten stehen. Somit ist die Rechtsmittelwerberin ihrer Mitwirkungsobliegenheit

§ 4Abs.

1 Z 4 WMG nicht entsprechend nachgekommen.Bezüglich der sonstigen von der Beschwerdeführerin getätigten Ausgaben im Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 ist jedoch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um Aufwendungen handelt, welche zur Erzielung der Einkünfte erforderlich sind. Auch hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht bzw. nicht näher erläutert, in welchem Zusammenhang die belegten Ausgaben mit ihren Erwerbstätigkeiten stehen. Somit ist die Rechtsmittelwerberin ihrer Mitwirkungsobliegenheit

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG nicht entsprechend nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom

  1. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  2. April 1998, 97/06/0225).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
  3. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
  4. April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  5. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  6. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  7. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  8. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Mangels konkreter Darlegung seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, inwieweit die von ihr geltend gemachten Ausgaben tatsächlich zur Erzielung von Einkünften dienen, war davon auszugehen, dass es sich bei den restlichen belegten Ausgaben nicht um zu berücksichtigende Aufwendungen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Konkret ist etwa zu den geltend gemachten Telefongebühren auch anzumerken, dass es sich hierbei um Ausgaben des alltäglichen Lebens handelt und diese somit im Regelfall nicht ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt werden. Ob und inwiefern die von der Einschreiterin belegten Telefongebühren konkret im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die von der Rechtsmittelwerberin aufgewendeten Kosten für die Monatsmarke der Wiener Linien. Auch in diesem Fall hat die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass diese Ausgaben der Erzielung von Einnahmen aus ihrer Erwerbstätigkeit dienen bzw. der Kauf einer Monatsmarke zur Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit notwendig war. Die Kosten für die Monatsmarke und die Telefongebühren waren daher hinsichtlich einer Minderung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Ebenso stellen die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Ausgaben für eine Box mit Deckel, Glasartikel, eine Kochplatte, einen Koffer und Orthopädische Maßeinlagen Aufwendungen dar, welche ebenso für das alltägliche Leben anfallen und konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass diese Gegenstände spezifisch der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit dienen und deren Anschaffung zur Erzielung von Einkünften erforderlich waren. Auch bezüglich der restlichen von der Beschwerdeführerin verzeichneten Aufwendungen (Druckertinte, Büroartikel, „12x eStart 4,5 –…“ und „12x eStart 4,5-…“, „Parallels Desktop 10 für Mac Upgrade“) ist darauf hinzuweisen, dass es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, inwieweit diese Gegenstände der Ausübung der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und damit der Erzielung von Einkünften dienen oder lediglich zum Privatgebrauch angeschafft wurden. Mangels entsprechender Mitwirkung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um zu berücksichtigende Aufwendungen handelt, welche bei der Bemessung der Leistungen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen sind. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist somit einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im September 2014 lediglich ein Einkommen aus den Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien bezog, somit Notstandshilfe in der Höhe von EUR 429,
  9. Im Oktober 2014 lukrierte sie neben der Notstandshilfe von EUR 444,23 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches unter Berücksichtigung der Ausgaben in der Höhe von EUR 33,-- für den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 bei der M. EUR 99,62 (58,20 + 55 + 19,42 – 33 = 99,62) betrug. Im November 2014 erzielte sie zusätzlich zur Notstandshilfe von EUR 429,90 und unter Berücksichtigung ihrer Ausgaben für die Benützung der Internetdomain „www.....at“ von EUR 31,84 ein Einkommen in der Höhe von EUR 167,76 (174,60 + 25 – 31,84 = 167,76). Im Dezember 2014 lukrierte sie neben den Einkünften aus der Notstandshilfe von EUR 444,23 ein Einkommen von EUR 620,
  10. Im Jänner 2015 lukrierte die Beschwerdeführerin neben der Notstandshilfe von EUR 444,23 ein Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 418,16 (450 – 31,84 = 418,16). Diesem Einkommen ist nunmehr die in den Monaten Oktober 2014 bis Februar 2015 gewährte Mindestsicherung gegenüberzustellen, wobei angemerkt wird, dass ausschlaggebend für die Berechnung der Mindestsicherung immer das im vorangehenden Monat erzielte Einkommen ist. In diesem Zeitraum wurden der Rechtsmittelwerberin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich EUR 384,09 bzw. EUR 369,76 gewährt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person im Jahr 2014 EUR 813,99 betrug und im Jahr 2015 EUR 827,82 beträgt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person im Jahr 2014 EUR 813,99 betrug und im Jahr 2015 EUR 827,82 beträgt. Für den Monat Oktober 2014 ist der Berechnung des Rückforderungsbetrages ein Gesamtbedarf von EUR 813,99 zu Grunde zu legen, woraus sich ergibt, dass der Rechtsmittelwerberin auf Grund ihres Einkommens im September 2014 von insgesamt EUR 429,90 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 384,09 zuzuerkennen war. Daraus ergibt sich, dass für den Monat Oktober 2014 kein Rückforderungsbetrag zu verzeichnen ist. Auch betreffend den Monat November 2014 ist der Berechnung des Rückforderungsbetrages ein Gesamtbedarf von EUR 813,99 zu Grunde zu legen, woraus resultiert, dass die Rechtsmittelwerberin auf Grund ihres Einkommens von insgesamt EUR 543,85 im Oktober 2014 einen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für November 2014 von EUR 270,14 hat. Da der Beschwerdeführerin im Bescheid vom

  1. Juli 2014 Mindestsicherung für November 2014 in der Höhe von EUR 369,76 zuerkannt wurde, errechnet sich daraus ein Rückforderungsbetrag von EUR 99,
  2. Im November 2014 lukrierte die Rechtsmittelwerberin ein Einkommen von insgesamt EUR 597,66, woraus sich für Dezember 2014 ein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 216,33 (813,99 – 597,66 = 216,33) ergibt. Da der Rechtsmittelwerberin jedoch im Dezember 2014 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 384,09 zuerkannt und ausbezahlt wurde, ergibt sich daraus ein Rückforderungsbetrag von EUR 167,
  3. Im Dezember 2014 erzielte die Rechtsmittelwerberin Einkünfte aus Notstandshilfe und ihrer Erwerbstätigkeit von insgesamt EUR 1.064,
  4. Da dieses Einkommen den Mindeststandard des Jahres 2015 von EUR 827,82 übersteigt, hatte sie im Jänner 2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und ergibt sich daraus ein Rückforderungsanspruch für Jänner 2015 von EUR 369,
  5. Im Jänner 2015 lukrierte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt EUR 862,39 aus Notstandshilfe und ihrer Erwerbstätigkeit, weshalb ihr auf Grund der Überschreitung des Mindeststandards im Monat Februar 2015 ebenso keine Leistungen aus der Mindestsicherung zustanden. Der für Februar 2015 zuerkannte Betrag von EUR 369,76 war somit ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Der für den Zeitraum von November 2014 bis Februar 2015 festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit insgesamt auf EUR 1.006,
  6. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.5522.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.