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{'item': 'VGW-041/003/7590/2015'}

Obsah (5)§ 66§ 25a§ 33§ 111§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2015 GeschäftszahlVGW-041/003/7590/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde

§ 66Abs.

4 AVG wird das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GH eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGH eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er habe als Dienstgeber mit Wohnsitz in Wien, T.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderliche Meldung zu erstatten gewesen wäre, am 07.11.2013 in E., Wa.-gasse, vier, im Straferkenntnis namentlich genannte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von je 730,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von einem Tag und 19 Stunden verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von je 730,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von einem Tag und 19 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorlegt zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
  2. Die Beschwerde ist begründet. Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Finanzamtes ..., wonach bei der Überprüfung auf der Baustelle des Herrn Dipl.-Ing. W. D., E., Wa.-gasse, am 07.11.2013 die vier verfahrensgegenständlichen polnischen Staatsangehörigen bei Rigipsarbeiten arbeitend angetroffen worden sind. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, er baue sein Haus in E. direkt gegenüber der L., das Arbeitsinspektorat sei in Sichtweite. Da die Baustelle für ihn sehr teuer sei, habe ihm seine Mutter einen Kontakt zu einer polnischen Firma genannt, die die Arbeiten günstig erledigen könne. Er habe im guten Glauben diese Firma beauftragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1.Ziffer eins vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2.Ziffer 2 die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Abs. 2 leg.cit. gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Absatz 2, leg.cit. gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar -Strichaufzählung mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, -Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Abs. 5 leg.cit. gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

Absatz 5, leg.cit. gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Tatbildlich nach § 111 ASVG ist u.a. die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt. Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vlg. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0012, mit weiterem Judikatur und Literaturhinweisen).Tatbildlich nach Paragraph 111, ASVG ist u.a. die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt. Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vlg. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0012, mit weiterem Judikatur und Literaturhinweisen). Zur Frage des Tatortes bei Unterlassung der Anmeldung durch den Dienstgeber (§ 33 ASVG) wurden bis zur gesetzlichen Klarstellung mit Einfügung des § 111 Abs. 5 ASVG (BGBl. I Nr. 147/2009) zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten. Uneinigkeit bestand dahingehend, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Sitz des (im Hinblick auf den Beschäftigungsort) zuständigen Krankenversicherungsträgers richtet oder (wie etwa auch bei bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern / Übertretung des AuslBG) nach dem Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers. Diese Divergenz ist durch den Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass als Tatort der Sitz des Unternehmens bzw. Betriebes des Dienstgebers anzusehen ist. Der Wohnsitz des Arbeitgebers jedoch stellt (sofern er nicht mit dem Beschäftigungsort iSd § 30 Abs. 2 ASVG bzw. dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers zusammenfällt) keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dar. (vlg. UVS Wien vom 09.08.2010, UVS-07/A/2/3305/2010)Zur Frage des Tatortes bei Unterlassung der Anmeldung durch den Dienstgeber (Paragraph 33, ASVG) wurden bis zur gesetzlichen Klarstellung mit Einfügung des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,) zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten. Uneinigkeit bestand dahingehend, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Sitz des (im Hinblick auf den Beschäftigungsort) zuständigen Krankenversicherungsträgers richtet oder (wie etwa auch bei bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern / Übertretung des AuslBG) nach dem Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers. Diese Divergenz ist durch den Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass als Tatort der Sitz des Unternehmens bzw. Betriebes des Dienstgebers anzusehen ist. Der Wohnsitz des Arbeitgebers jedoch stellt (sofern er nicht mit dem Beschäftigungsort iSd Paragraph 30, Absatz 2, ASVG bzw. dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers zusammenfällt) keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dar. (vlg. UVS Wien vom 09.08.2010, UVS-07/A/2/3305/2010) Als Tatort dieser Meldepflichtverletzungen iSd § 111 ASVG ist daher der Sitz des, nach dem Ort der Beschäftigung in E. zuständigen Krankenversicherungsträgers anzusehen. Es besteht daher

§ 27Abs. 1 VSt

G keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer.Als Tatort dieser Meldepflichtverletzungen iSd Paragraph 111, ASVG ist daher der Sitz des, nach dem Ort der Beschäftigung in E. zuständigen Krankenversicherungsträgers anzusehen. Es besteht daher

Paragraph 27, Absatz eins, VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer. Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis mangels örtlicher Zuständigkeit des Magistrates des Stadt Wien spruchgemäß aufzuheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.003.7590.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.