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{'item': 'VGW-001/059/5253/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5§ 38§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/5253/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch

§ 50i

Vm § 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 21.2.2015 um 16.10 Uhr in Wien, H.-straße, Tür … entgegen § 5 des Tierschutzgesetzes dem in ihrer Wohnung befindlichen Hund, einem Jack Russell Terrier, ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und das Tier in schwere Angst versetzt, indem Sie auf den Hund mit einem langen schmalen Gegenstand (vermutlich Holzlatte oder Luftpumpe) eingeprügelt haben.“„Sie haben am 21.2.2015 um 16.10 Uhr in Wien, H.-straße, Tür … entgegen Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes dem in ihrer Wohnung befindlichen Hund, einem Jack Russell Terrier, ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und das Tier in schwere Angst versetzt, indem Sie auf den Hund mit einem langen schmalen Gegenstand (vermutlich Holzlatte oder Luftpumpe) eingeprügelt haben.“ Die verhängte Geldstrafe von 4.000,-- Euro wird auf 1.000,-- Euro, die im Nichteinbringungsfall an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und drei Tagen wird auf zwei Tage herabgesetzt. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 400,-- Euro auf 100,-- Euro. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen obzitiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 21.2.2015 um 16.10 Uhr in Wien, H.-straße, Tür … insofern gegen § 5 des Tierschutzgesetzes verstoßen, als Sie auf den in ihrer Wohnung befindlichen Hund, einem Jack Russel Terrier mit einer Holzlatte einprügelten, sodass dieser laut winselte und das Gewinsel des Hundes bis am Flur hörbar war und haben somit dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und es ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt.„Sie haben am 21.2.2015 um 16.10 Uhr in Wien, H.-straße, Tür … insofern gegen Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes verstoßen, als Sie auf den in ihrer Wohnung befindlichen Hund, einem Jack Russel Terrier mit einer Holzlatte einprügelten, sodass dieser laut winselte und das Gewinsel des Hundes bis am Flur hörbar war und haben somit dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und es ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 5 Abs.1 des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr.118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20085 Absatz eins, des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen § 38 Abs. 1 Z.1 leg. citParagraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.400,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen dieses Straferkenntnis form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen zu haben. Er führte aus, zur Tatzeit „arbeiten“ gewesen zu sein, daher habe er seinen Hund auch nicht schlagen können und ersuche aus diesem Grund um Einstellung des Strafvefahrens. Behördliches Strafverfahren: Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich seiner Begründung nach auf die über Aufforderung erstattete Anzeige der LPD Wien vom 23.2.
  2. Demnach habe die Zeugin Frau B. beim Eintreffen der Polizeibeamten sinngemäß Folgendes angegeben: „Ich habe heute aus der Wohnung meines Nachbarn, Herrn P., lautes Gewinsel eines Hundes gehört. Ich begab mich von meiner Wohnung auf den Hausflur. Plötzlich wurde die Wohnungstüre meines Nachbarn durch dessen kleinen Sohn geöffnet und ich sah, wie Herr P. in der Wohnung mit einer Holzlatte auf den kleinen Hund der Familie einschlug sodass dieser laut winselte. Ich möchte diesbezüglich Anzeige erstatten.“ In der Anzeige wird festgehalten, dass der Beschuldigte zum Vorwurf nicht befragt werden konnte, da die Wohnungstüre trotz mehrmaligen Klingelns und lauten Klopfens nicht geöffnet worden wäre. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.3.2015 folgte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin die Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen hat. Begründend stützt sich die Behörde dabei auf die Angaben in der polizeilichen Anzeige, denen der Beschuldigte trotz im Verfahren eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen getreten sei. Die Wiener Tierschutzombudsfrau zeigte sich mit der Höhe der festgesetzten Verwaltungsstrafe einverstanden. Beschwerdeverfahren: In der Beschwerdeangelegenheit wurde für den 1.9.2015 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und die Wiener Tierschutzombudsfrau als Parteien und Frau B. als Zeugin geladen waren. Mit Schreiben vom 22.6.2015 führte die geladene Zeugin u.a. Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, …. Ich fühle mich nicht in der Lage an dieser Verhandlung teilzunehmen, was ich nachfolgend gern begründen möchte. Herr A. P. wohnt mit seiner Familie und seinem Hund direkt neben mir. Es war mit in der Vergangenheit unmöglich, diverse Streits/Auseinandersetzungen der Familie, wie auch sehr häufiges Heulen/Knurren etc. des Hundes mitzubekommen. Natürlich kann ich nicht wissen und nachweisen, wie Herr P. mit seiner Familie in der Wohnung lebt, jedoch hatte ich des Öfteren aufgrund der Geräusche ein unangenehmes und schlechtes Gefühl. Am 27.3.2015 [richtig wohl: 21.2.2015] habe ich das Knurren/Heulen des Hundes nun sehr laut auf dem Hausflur und nicht aus der Wohnung meiner Nachbarn gehört – es war so unbeschreiblich schrecklich, dass ich Gänsehaut bekommen habe. Ich habe aus dem Spion meiner Wohnung geschaut, aus dem ich beste Sicht auf die Haustür meiner Nachbarn habe, und habe einen erwachsenen Mann und einen Jungen gesehen. Ich bin mir relativ sicher, dass es Herr P. und sein Sohn waren, kann dies aber aufgrund des Ausblicks aus dem Spion nicht definitiv sagen. Der Mann hatte einen Stock oder eine Luftpumpe in der Hand und hat damit immer wieder zugeschlagen – meiner Meinung nach auf seinen Hund. Dies kann ich auch wieder nicht sicher sagen, da ich den Hund nicht gesehen habe, sondern nur, dass der Mann in die offene Tür hinein geschlagen hat. Immer wenn er ausholte, hörte man ein aggressives Knurren, im Moment des Zuschlagens wurde dieses Geräusch zu einem winselnden Weinen/Quietschen. Somit habe ich angenommen, dass „die Stelle“, auf die immer wieder geschlagen wurde, sein Hund war (ein freundlicher Jack Russel Terrier, der zu mir und meinen Freunden immer sehr lieb ist). Da ich die Sprache von Hunden nur zu gut kenne und mit den schmerzvollen Geräuschen des Hundes überfordert war, habe ich zum Telefonhörer gegriffen und habe die Polizei angerufen. Der Grund für meinen Anruf war zum einen natürlich der Tierschutzgedanke, aber auch, dass ich mich mit meinen Nachbarn – aufgrund der Sprachbarrieren – leider nicht wirklich verständigen kann. Darüber hinaus habe ich aufgrund der bereits erwähnten Streits/Schreie/Geräusche des Hundes aus der Nachbarwohnung Angst vor Herrn P.. Wir hatten nie Probleme oder Kontakt miteinander, aber was ich gehört (und durch den Spion gesehen) habe, macht mich wirklich sehr ängstlich. Es wurden zwei Polizisten geschickt, welche ich bewusst vor unserem Wohnhaus an der Straße getroffen habe. Ich habe berichtet, was ich auch Ihnen jetzt schreibe. Was ich ausdrücklich dazu gesagt habe: Ich möchte nicht, dass die beiden Polizisten Herrn P. gegenüber meinen Namen erwähnen, da ich Angst vor diesem Mann habe. Die Polizisten haben mir versichert, dass ich anonym bleibe. Seit Ende März habe ich das Gefühl den Hund aus der Nachbarwohnung deutlich weniger heulen und knurren zu hören und habe mich ehrlich gesagt gefreut, dass mein Einsatz für das Tier etwas bewirkt hat. Als ich nun ihren Brief gelesen habe, war ich sehr schockiert. Ich fühle mich wirklich nicht in der Lage in Anwesenheit von Herrn P. eine Aussage zu machen und mich danach weiterhin sicher zu fühlen, wenn ich im gleichen Haus mit ihm wohne. Es wurde mir von den Polizisten versichert anonym zu bleibe und darauf habe ich mich verlassen. Ich bitte Sie hiermit, meine Zeugenaussage schriftlich, so wie ich den Fall jetzt geschildert habe zu nutzen, jedoch auch so, dass meine Identität nicht erkennbar ist. Ich könnte es Ihnen auch noch einmal mündlich vor Ort schildern, jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr P. nicht anwesend ist. Ich ersuche Sie hiermit meine Identität zu schützen, wie dieses mir damals von den Polizisten auch zugesagt wurde, worauf ich mich verlassen habe. Da ich weiter in diesem Haus wohnen muss, würde ich bei Preisgabe meiner Identität in Angst vor einer Bedrohung leben, was auch Sie als Gericht bestimmt nicht wollen. Ich würde es erschreckend finden, wenn eine Bürgerin Zivilcourage bei Gesetzesverletzungen zeigt, dann jedoch selbst um ihr Wohl besorgt sein muss. Damit würde nur die Gleichgültigkeit, das „Wegsehen“, gefördert werden.“ Daraufhin erging an die Zeugin der Ladungsbeschluss vom 1.7.2015 mit der Mitteilung, dass die Zeugin vor Gericht zu erscheinen habe, da ihre Aussage zur Wahrheitsfindung unumgänglich wäre. Dieser Ladung hat die Zeugin Folge geleistet. Der Beschwerdeführer hat die in der Ladung enthaltene Aufforderung, die Notwendigkeit der Beigabe eines Dolmetschers bekannt zu geben, ignoriert. In der Verhandlung vom 1.9.2015 hat sich herausgestellt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig und daher die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist. Eine in seiner Begleitung erschienene Person gab dabei an, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit bei seiner „Steuerberaterin“ gewesen sei. Es wurde daher mündlich aufgetragen, die Personsdaten dieser Person bzw. eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben. Zur Verhandlung vom 20.10.2015 war der Beschwerdeführer als Partei und Frau B. als Zeugin geladen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Für die Tierschutzombudsstelle Wien erschienen Frau DI Pe. sowie Frau Mag. F.. Als weitere Zeugen wurden vom Beschwerdeführer dessen Ehegattin, Frau S. P.a, sowie Herr G. M. stellig gemacht. Die Einvernahme dieser Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache. In der Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen und (auszugsweise) Folgendes zu Protokoll genommen: Vorbringen des Beschwerdeführers: „Die heute von mir stellig gemachten Zeugen sollen unter Beweis stellen, dass ich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen bin. Über Vorhalt des Schreibens vom 1.4.2015 (Beschwerde, AS 17): dieses Schreiben habe ich jemanden diktiert der Deutsch kann und dann unterfertigt. Wenn in diesem Schreiben steht, dass ich arbeiten war, so beruht das auf einem Missverständnis. Ich war auswärts, weil ich verschiedene Angelegenheiten zu erledigen hatte.“ Dazu wurde von der Dolmetscherin klargestellt, dass man in der bulgarischen Sprache für solche Erledigungen den gleichen Ausdruck verwenden könne wie für „arbeiten“. Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers: „Nach Verlesung des Akteninhaltes möchte ich sagen, dass ich den Hund vor zwei Jahren zum Geburtstag meines älteren Sohnes gekauft habe. Der Hund wird wie ein Kind behandelt. Ich habe diesen Hund noch nie geschlagen. In der Anzeige stimmt nur, dass der Hund Lärm macht. Wenn er alleine im Haus ist bellt er. Über Vorhalt, dass in der Anzeige von einem Einschlagen mit einer Latte und korrespondierendem Winseln eines Hundes die Rede ist: ich weiß nicht was die Zeugin gesehen oder gehört hat und ehrlich gesagt, ist das Blödsinn. Am 21.2.2014 [richtig: 2015] gegen 16:00 Uhr hatte ich eine Besprechung mit meiner Buchhalterin. Über Vorhalt, dass diese trotz Aufforderung vom 1.9.2015 nicht benannt wurde bzw. zur heutigen Verhandlung nicht stellig gemacht wurde: diese Dame will in die Angelegenheit nicht verwickelt werde. Ich gebe diese Adresse dieser Person nicht her. In der Wohnung wird nur der eine Hund gehalten. In der Wohnung wohnten zu diesem Zeitpunkt außer mir und meiner Frau, die beiden Kinder. Wir haben jetzt eine neue Adresse Wien, K.-gasse. Ich ersuche die Entscheidung an diese Anschrift zu zustellen. Am 21.2.2015 habe ich die Wohnung gegen 15:15 Uhr verlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren meine Frau und mein Sohn zu Hause. Wenn ich gefragt werde, ob sich sonst noch Personen an diesem Nachmittag in der Wohnung aufgehalten haben: das weiß ich deshalb, weil diese Personen meine Frau gegen 16:00 Uhr abgeholt haben und in den Park gegangen sind. Gegen 17:00 Uhr bin ich dann dazu gestoßen. Eine dieser Personen ist der heute von mir stellig gemachte Zeuge. Auch die Gattin dieses Zeugen war dabei. … Wenn der Hund alleine in der Wohnung ist, dann bellt er. Wie er sich dann verhält, weiß ich nicht, weil ich ja nicht zu Hause bin. Um den Hund kümmern sich alle.“ Aussage der Zeugin B.: „Ich habe neben dieser Familie schon länger gewohnt. Ich habe schon miterlebt wie sie den Hund angeschafft haben. Es war ein äußerst lieber Hund und in keiner Weise verhaltensauffällig, höchstens ein bisschen unerzogen. Aus der Nachbarwohnung des Bf habe ich öfters Lärm mitbekommen, den ich als Streit aufgefasst habe. Bei diesen Anlässen hörte ich den Hund auch mehrmals „quieken“. Ich hatte das Gefühl, dass der Hund Schmerzen hat. Derartiges habe ich öfters gehört. Oft auch hat der Hund stundenlang durchgeheult, woraus ich geschlossen habe, dass er alleine in der Wohnung gehalten wurde. Ich hatte Mitleid mit dem Hund. Am 21.2.2015 war das Jaulen und Quieken des Hundes um vieles lauter als sonst. Das hat mich dazu bewogen zur Wohnungstüre zu gehen und durch den Türspion zu sehen. Durch den Spion hatte ich Blick auf die Eingangstüre zur Wohnung des Bf. Ihn selbst und seinen Sohn sah ich am Hausflur stehen. Ich mache dazu über Aufforderung eine Skizze. Der Bf und sein Sohn standen relativ dicht vor der Wohnungstüre. Die Wohnungstüre war geöffnet. Ich sah, dass der Bf, eine Verwechslung kann ich absolut ausschließen, einen Stock oder eine Luftpumpe in der Hand hatte, jedenfalls einen langen schmalen Gegenstand, mit dem er mehrmals in Richtung Wohnung auf den Boden schlug. Jedes Mal, wenn sich die Hand bei der Schlagbewegung senkte, hörte ich zugleich das Winseln des Hundes. Daraus habe ich geschlossen, dass der Hund geschlagen wird. Direkt gesehen, habe ich das nicht. Ich bin absolut in der Lage zu unterscheiden ob ein Hund aus Freude winselt oder deshalb, weil ihm Schmerzen zugefügt werden, weil ich selbst mit Hunden aufgewachsen bin. Ich habe mich dann von meiner Tür wegbegeben und sofort die Polizei gerufen. Ich habe die Polizei außerhalb des Hauses getroffen, habe die Beamten informiert und bin dann spazieren gegangen. Nach 15-20 Minuten sah ich dann den Bf mit seiner Familie wieder ins Haus gehen. Sie waren offensichtlich Einkaufen gewesen, weil sie Einkaufssackerl in der Hand hatten. … Die Situation hat sich so dargestellt wie von mir skizziert. Ich kann nicht sagen, ob ein Hund in einer solchen Situation davonlaufen würde. Ich bin mit absolut sicher den Bf gesehen zu haben.“ Von der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau wurde zu dieser Aussage aus fachlicher Sicht bemerkt, dass ein Hund in einer derartigen Situation, wenn er sehr eingeschüchtert wäre, in eine Art Starre verfallen und keinesfalls davonlaufen würde. Aussage der Zeugin S. P.a: „Ich möchte aussagen. Auf Grund der ganzen Angelegenheit mussten wir nachdenken was passiert ist am 21.2.
  3. Wir, damit meine ich mich, mein Kind und die Familie M., waren mit deren Kind spazieren. Ich war zu diesem Zeitpunkt schwanger und mein Mann war nicht dabei, er hatte etwas anderes zu erledigen. Er hat seine Dokumente für das Gewerbe in Ordnung gebracht. Er war bei der Buchhalterin. Wir waren nachmittags spazieren. Die genaue Zeit kann ich nicht sagen, vielleicht war es 15:30 Uhr oder 15:50 Uhr. Vorher waren wir zu Hause. Der Spaziergang dauerte ca. 2 Stunden. Ich kann nicht sagen um wie viel Uhr mein Mann die Wohnung verlassen hat. Er ist jedenfalls weggegangen, bevor wir spazieren gegangen sind. Die Familie M. hat mich direkt aus meiner Wohnung abgeholt. Alle M.s, alle der Mann, die Frau und der heute als Zeuge [stellig] gemachte Sohn, waren in meiner Wohnung. Niemand dieser Personen hat damals unseren Hund geschlagen. Auch mein Mann hat noch nie den Hund geschlagen. Wenn mir daher die Aussagen der Zeugin B. bzw. die Angaben der Anzeige vorgehalten werden: so etwas hat es nicht gegeben. Ich habe keine Erklärung dafür, weshalb die Zeugin das behauptet. Ich kenne diese Zeugin nicht. Sie hat sogar unseren Hund gestreichelt. Gegen 18:00 Uhr diesen Tages ist dann mein Mann zu uns gestoßen. Ich weiß auch nicht, warum die Zeugin behauptet, dass sie uns vom Einkaufen zurückkommen gesehen hat. Das stimmt einfach nicht.“ Aussage des Zeugen G. M.: „Ich bin mit dem Bf seit vielen Jahren befreundet. Ich weiß vom Bf, dass er beschuldigt wird seinen Hund gequält zu haben. Wenn ich gefragt werde, wann ich das von ihm erfahren habe: wir pflegen sehr freundschaftliche Beziehungen und sehen uns sehr oft. Vermutlich habe ich davon bei einem Besuch erfahren. Ich kann das nicht näher eingrenzen, es muss jedenfalls vor dem Sommer gewesen sein, vielleicht im März oder April. Ich bin mir sicher was den 21.2.2015 anbelangt, weil meine Familie bei der Familie P. zu Besuch war. Gefragt, wieso ich mich gerade an diesem Besuch erinnern kann: ich habe nämlich am Samstag oder Sonntag frei. Wir sind spazieren gegangen. Außerdem wurden bei unserem Spaziergang Fotos gemacht, wo das Datum angebracht ist. Ich selbst habe mich am 21.2.2015 in der Wohnung des Bf aufgehalten. Das muss zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr gewesen sein. Ich weiß nicht, wie lange wir, also ich meine Gattin und mein Kind, uns in der Wohnung aufgehalten haben, vielleicht 10 Minuten. Der Bf war nicht zu Hause. Seine Frau hat mir gesagt, er sei weg um Angelegenheiten zu erledigen. Der Hund war in der Wohnung. Ich habe den Hund nicht geschlagen. Auch sonst hat während meiner Anwesenheit [niemand] den Hund geschlagen.“ Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 21.2.2015 um 16.10 Uhr in Wien, H.-straße, Tür … auf den von ihm gehaltenen Hund, einen Jack Russel Terrier, mit einem langen schmalen Gegenstand, vermutlich einer Holzlatte oder einer Luftpumpe, wiederholt dermaßen eingeprügelt, dass das Tier dadurch Schmerzen erlitt und in schwere Angst versetzt wurde, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestanden hat. Beweiswürdigung: Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin B.. Diese wurde auf die Misshandlung des Hundes durch das als „unbeschreiblich schrecklich“ beschriebene laute Heulen bzw. Winseln des Tieres aufmerksam, und konnte den Vorfall von ihrer Wohnung aus durch den Türspion ihrer Wohnungstüre verfolgen. Die Zeugin hat sich deswegen unverzüglich an die Polizei gewandt und ihre Wahrnehmungen gegenüber den Polizeibeamten zeitnah zum Geschehen wieder gegeben. Ihre Angaben wurden sinngemäß als Grundlage für die polizeiliche Anzeige vom 23.2.2015 genommen. Die Zeugin hat die Richtigkeit ihrer Angaben auch anlässlich ihrer Einvernahme vor Gericht unter Wahrheitspflicht bekräftigt, dies trotz glaubwürdig dargelegter Einschüchterung und Angst vor der Person des Beschwerdeführers. Die Zeugin wirkte dabei im unmittelbaren persönlichen Eindruck überaus glaubwürdig und überzeugend. Für das erkennende Gericht ist zunächst kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin B. die Polizei wegen der Misshandlung eines Tieres rufen hätte sollen, wenn eine solche nicht tatsächlich stattgefunden hätte bzw. nicht tatsächlich von ihr wahrgenommen worden wäre. Es kann somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der in der Wohnung des Beschwerdeführers gehaltene Hund zur Tatzeit misshandelt wurde. So wie die Zeugin die Tat beschreibt, kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Tier aufgrund des Einprügelns mit einem langen starren Gegenstand laut geheult, geknurrt bzw. gewinselt hat. Andere Umstände, nach denen sich das Verhalten des Tieres erklären ließe, scheiden situationsbezogen aus. Die Zeugin hat sowohl bei der Schilderung der Tat gegenüber der Polizei als auch anlässlich ihrer Einvernahme den Beschwerdeführer eindeutig als Täter identifiziert. Gleichwohl zutrifft, dass sie zwischenzeitlich in der schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 22.6.2015 ausführte, sich nur „relativ sicher“ zu sein, dass es sich bei der von ihr beobachteten Person um den Beschwerdeführer gehandelt habe, so ist diese einschränkende Aussage lediglich dem Bemühen geschuldet, ein Erscheinen vor Gericht und die damit verbundene Konfrontation mit dem Beschwerdeführer durch relativerende Äußerungen vermeiden zu können. Bei ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Beschwerdeführerin aber wieder couragiert gezeigt und glaubwürdig angegeben, dass sie in Bezug auf die beobachtete Person eine Verwechslung absolut ausschließen könne. Dass eine Verwechselung in der Person des Täters vorgelegen haben könnte, scheidet vor dem Hintergrund, dass an der Wahrnehmung der Zeugin, dass ein Erwachsener den Hund schlug, nicht zu zweifeln ist, auch deshalb aus, weil aus der Rechtfertigung des Beschuldigten bzw. der von ihm stellig gemachten Zeugen nicht zu schließen ist, dass sich zur Tatzeit eine andere erwachsene Person, die als Täter in Betracht käme in bzw. vor der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hat. Insgesamt bleibt somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes kein vernünftiger Grund, die Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussage dieser Zeugin anzuzweifeln, zumal eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit weder nach in ihrer Person gelegenen Gründen noch nach objektiven Aspekten (die von der Zeugin in der Verhandlung vorgelegte Skizze der Örtlichkeit bietet keinen Anhaltspunkt für eine nach objektiven Kriterien anzunehmende allfällige Beeinträchtigung der Wahrnehmung) angenommen werden kann. Zuletzt hat sich auch kein Hinweis dafür ergeben, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer in wahrheitswidriger Weise eine Misshandlung seines Hundes vorwerfen wollte. Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, überhaupt zu bestreiten, zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen zu sein und behauptet, er wäre zu diesem Zeitpunkt „arbeiten“ gewesen bzw. – folgt man der Erklärung der Dolmetscherin, er habe Erledigungen gemacht, konkret in einer gewerberechtlichen Angelegenheit seine Steuerberaterin aufgesucht. Er war aber trotz wiederholter Aufforderung nicht bereit, diese Person zu benennen, sodass sie als Zeugin dem Gericht zur Verfügung stehen hätte können. Bei vernünftiger Betrachtungsweise zeigt sich kein Grund, der den Beschwerdeführer abhalten hätte können, diese zur Untermauerung der Richtigkeit seiner Behauptung wesentliche Zeugin stellig zu machen. Es ist daher zu folgern, dass der Beschwerdeführer hier lediglich eine Schutzbehauptung aufstellt. Aus der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. folgert zwingend die Falschaussage der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Weiteren von ihm stellig gemachten Zeugen. Die Genannten wurden in der Verhandlung eindringlich auf die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht, blieben jedoch bei ihrer Darstellung, einerseits sich an den 21.2.2015 noch erinnern zu können, und andererseits, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Bei diesen Aussagen ist zu bemerken, dass beide Personen in einem engen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen und ganz offenkundig dessen Einfluss ausgesetzt sind. Das Gericht geht davon aus, dass diese beiden Zeugen daher mit ihrer wahrheitswidrigen Aussage dem ihnen nahe stehenden Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen sollten bzw. wollten. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde daher gegen diese beiden Zeugen Strafanzeige wegen des Verdachtes nach § 287 StGB erstattet.Aus der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. folgert zwingend die Falschaussage der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Weiteren von ihm stellig gemachten Zeugen. Die Genannten wurden in der Verhandlung eindringlich auf die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht, blieben jedoch bei ihrer Darstellung, einerseits sich an den 21.2.2015 noch erinnern zu können, und andererseits, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Bei diesen Aussagen ist zu bemerken, dass beide Personen in einem engen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen und ganz offenkundig dessen Einfluss ausgesetzt sind. Das Gericht geht davon aus, dass diese beiden Zeugen daher mit ihrer wahrheitswidrigen Aussage dem ihnen nahe stehenden Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen sollten bzw. wollten. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde daher gegen diese beiden Zeugen Strafanzeige wegen des Verdachtes nach Paragraph 287, StGB erstattet. Maßgebliches Recht:

§ 5Abs.

1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Rechtliche Beurteilung: Dass das brutale Schlagen eines Hundes mit einem harten Gegenstand bei diesem Schmerzen und schwere Angst auslöst, ist evident und bedarf im Grunde der von der Zeugin B. beschriebenen Reaktion des misshandelten Tieres keiner weiteren Erwägung. Auf Grundlage dieses Beweisverfahrens sah das erkennende Gericht es daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt seinem in seiner Wohnung befindlichen Hund Schmerzen zufügte und das Tier in schwere Angst versetzte. Für dieses Verhalten lässt sich nach den Umständen des Falles auch keine Rechtfertigung (wie etwa das Abwehren einer vom Tier ausgehenden Bedrohung) erkennen. Mangelndes Verschulden an der Tat, die nach den Beobachtungen der Zeugin B. nur als Vorsatztat gewertet werden kann, wurde seitens des Beschuldigten nicht dargelegt und finden sich dafür nach der Aktenlage und den im Gerichtsverfahren erfolgten Beweisaufnahmen keine Anhaltspunkte. Es war daher von der Verwirklichung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatseite auszugehen. Die Neufassung der verbalen Tatanlastung diente der sprachlichen Präzisierung und der Beseitigung überflüssiger Spruchbestandteile. Strafbemessung:

§ 38Abs. 1 Z.1 Tsch

G begeht, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu bestrafen.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TschG begeht, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu bestrafen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs. 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm zur Last gelegten Übertretung war keinesfalls unerheblich, der Unrechtsgehalt der Übertretung war – schon der Strafdrohung nach zu folgener (vgl. VwGH 26.4.2011, 2010/03/0171) - bedeutend.Das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm zur Last gelegten Übertretung war keinesfalls unerheblich, der Unrechtsgehalt der Übertretung war – schon der Strafdrohung nach zu folgener vergleiche VwGH 26.4.2011, 2010/03/0171) - bedeutend. Im vorliegenden Fall erfolgte die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, weil die Erstbehörde den möglichen Strafrahmen von bis zu € 7.500,-- ungeachtet der nach der Aktenlage anzunehmenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu mehr als der Hälfte, somit aber exzessiv, ausgeschöpft hat. Dies erscheint – jedenfalls bei erstmalig nachgewiesener und sanktionierter Tatbegehung – unangemessen und war der Strafausspruch dem entsprechend zu korrigieren. Offenkundig treffen den Beschwerdeführer auch Sorgepflichten, was ebenfalls im Verfahren nicht berücksichtigt wurde. Dem entsprechend war auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in ein angemessenes Verhältnis zur Geldstrafe zu setzen. Eine noch weiter gehende Herabsetzung der Strafe kam aber aus spezial- wie generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch gründet auf den im Spruch genannten Gesetzesstellen.römisch zwei. Der Kostenausspruch gründet auf den im Spruch genannten Gesetzesstellen. III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.5253.2015

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