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{'item': 'VGW-151/022/5708/2015'}

Obsah (19)§ 20§ 25aArt. 130§ 7§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 14§ 8§ 28§ 73§ 10§ 292§ 293§ 10aArt. 19Art. 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/022/5708/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr

§ 20Abs.

1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Mazedonien) nachweist.römisch eins. Der Beschwerdeführerin Mag. Dr. iur. M. römisch fünf., geb. 1984 in S., wird

Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Republik Mazedonien) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahrens Die Beschwerdeführerin stellte am
  2. Oktober 2013 persönlich einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vor der belangten Behörde. Am
  3. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin eine Strafregisterbescheinigung (in Übersetzung und in Landessprache), ausgestellt vom mazedonischen Innenministerium am
  4. Oktober 2013, Auszüge aus dem Lohnkonto der T. AG für 2012/2013, eine Bestätigung des Bezirksgerichts ... über etwaige Pfändungen bzw. Exekutionen und eine Reihe von Überweisungsbelegen und Kontoauszügen vor. Zugleich erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht möglich sei, einen Strafregisterauszug aus Serbien zu erhalten, da sie dort nie einen Wohnsitz gehabt habe und sich nur für etwa 60 Tage als außerordentliche Schülerin in Belgrad aufgehalten habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt.Am
  6. Oktober 2013 legte die Beschwerdeführerin eine Strafregisterbescheinigung (in Übersetzung und in Landessprache), ausgestellt vom mazedonischen Innenministerium am
  7. Oktober 2013, Auszüge aus dem Lohnkonto der T. AG für 2012 aus 2013,, eine Bestätigung des Bezirksgerichts ... über etwaige Pfändungen bzw. Exekutionen und eine Reihe von Überweisungsbelegen und Kontoauszügen vor. Zugleich erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht möglich sei, einen Strafregisterauszug aus Serbien zu erhalten, da sie dort nie einen Wohnsitz gehabt habe und sich nur für etwa 60 Tage als außerordentliche Schülerin in Belgrad aufgehalten habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Am
  9. März 2014 nahm die belangte Behörde Einsicht in das zentrale Melderegister und richtete ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in der sie sie aufforderte, Zeugnisse für den Schulbesuch in Serbien vorzulegen. Mit Schreiben vom
  10. März 2014 ersuchte die belangte Behörde den Generalbundesanwalt beim deutschen Bundesgerichtshof um Auskunft aus dem deutschen Strafregister. Am
  11. Juni 2014 legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Musikschule „St.“ für das Schuljahr 1996/1997 vor.Am
  12. Juni 2014 legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Musikschule „St.“ für das Schuljahr 1996 aus 1997, vor. Am
  13. August 2014 langten zwei Empfehlungsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom
  14. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den
  15. Februar 2015 zur Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens eingeladen. Am
  16. Dezember 2014 ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung der Vorstrafen sowie aller anhängigen verwaltungsrechtlichen und strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren vom zuständigen Finanzamt. Mit Schreiben vom
  17. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, weshalb aus ihrer Sicht auf die Vorlage eines serbischen Strafregisterauszuges verzichtet werden könne. Mit E-Mail vom
  18. Jänner 2015 traf die vom Finanzamt erbetene Mitteilung bei der belangten Behörde ein. Nachdem die Beschwerdeführerin am
  19. Februar 2015 zur Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens nicht erschienen war, lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am
  20. Februar 2015 erneut für den
  21. März 2015 zur Prüfung ein. Am
  22. März 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin die Prüfung. Am
  23. April 2014 stellte die belangte Behörde eine Anfrage über das Europäische Strafregister – Informationssystem an Deutschland. Mit Schriftsatz vom
  24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien.Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das Verwaltungsgericht Wien.

Am

  1. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor. Am
  2. Oktober 2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab: „Zu meinem Aufenthalt gebe ich an, dass ich bis zum meinem
  3. Lebensjahr die Schule in Mazedonien besucht habe. Dazu habe ich parallel in Belgrad eine Musikschule besucht. Zu diesem Zweck bin ich für einzelne Tage nach Belgrad gereist, um dort am Unterricht teilzunehmen oder Prüfungen abzulegen. Mein gewöhnlicher Aufenthalt blieb in dieser Zeit in Mazedonien. An meinem
  4. Lebensjahr ging ich nach Deutschland, um dort Klavier zu spielen und dort blieb ich bis
  5. Im Anschluss daran bin ich nach Österreich gekommen. Zur Berechnung meines Lebensunterhaltes möchte ich die Monate Oktober bis Dezember 2009, alle Monate der Jahre 2011 und 2012 und die Monate Jänner bis September 2013 geltend machen. Bezüglich meiner Aufwendungen gebe ich an, dass sich meine Mietkosten auf durchgehend EUR 731,50 belaufen haben. Mich traf ab Dezember 2011 eine Kreditbelastung von monatlich EUR 395,--, hinzu kam ab Jänner 2012 eine Kreditbelastung von EUR 58,-- pro Monat, ab März 2013 eine Belastung von EUR 40,-- und ab April 2013 eine Belastung von EUR 87,-- pro Monat. Die Einkommen aus dem Jahr 2009 waren alle 12 Monate gleich.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  6. Sachverhalt Als erwiesen gilt: Die Beschwerdeführerin wurde 1984 in S. geboren und ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Schulzeit in Mazedonien und besuchte daneben eine Musikschule in Serbien als außerordentliche Schülerin. Von 2000 bis 2002 besuchte die Beschwerdeführerin ein Gymnasium in Hamburg. Sie hält sich seit
  7. September 2003 ununterbrochen in Österreich auf. Von
  8. September 2003 bis
  9. September 2003 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Schengen Visum. Von Oktober 2003 bis April 2004 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung“

§ 7Abs. 4 Z 1 Fr

G. Am

  1. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde mit
  2. Juni 2004 befristet bis
  3. März 2005 erteilt. Am
  4. März 2005 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde am
  5. April 2005 befristet bis
  6. März 2006 gewährt. Am
  7. März 2006 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Diese wurde befristet bis
  8. April 2007 gewährt. Am
  9. März 2007 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde befristet bis
  10. März 2008 gewährt. Am
  11. März 2008 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde befristet bis
  12. Dezember 2008 gewährt. Am
  13. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung als unselbstständige Schlüsselkraft. Diese wurde ihr mit
  14. November 2008 befristet bis
  15. Mai 2010 erteilt. Am
  16. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihr mit
  17. August 2009 befristet bis
  18. Februar 2011 gewährt. Am
  19. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihr mit
  20. Juli 2010 befristet bis
  21. Juli 2011 gewährt. Am
  22. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EG“. Diese wurde ihr am
  23. Juli 2011 erteilt.Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Schulzeit in Mazedonien und besuchte daneben eine Musikschule in Serbien als außerordentliche Schülerin. Von 2000 bis 2002 besuchte die Beschwerdeführerin ein Gymnasium in Hamburg. Sie hält sich seit
  24. September 2003 ununterbrochen in Österreich auf. Von
  25. September 2003 bis
  26. September 2003 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Schengen Visum. Von Oktober 2003 bis April 2004 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung“

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG. Am

  1. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde mit
  2. Juni 2004 befristet bis
  3. März 2005 erteilt. Am
  4. März 2005 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde am
  5. April 2005 befristet bis
  6. März 2006 gewährt. Am
  7. März 2006 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Diese wurde befristet bis
  8. April 2007 gewährt. Am
  9. März 2007 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde befristet bis
  10. März 2008 gewährt. Am
  11. März 2008 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde befristet bis
  12. Dezember 2008 gewährt. Am
  13. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung als unselbstständige Schlüsselkraft. Diese wurde ihr mit
  14. November 2008 befristet bis
  15. Mai 2010 erteilt. Am
  16. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihr mit
  17. August 2009 befristet bis
  18. Februar 2011 gewährt. Am
  19. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihr mit
  20. Juli 2010 befristet bis
  21. Juli 2011 gewährt. Am
  22. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EG“. Diese wurde ihr am
  23. Juli 2011 erteilt. Die Beschwerdeführerin ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwaltungsübertretungen übergangen. Die Beschwerdeführerin hatte in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 Einkünfte in der Höhe von EUR 5.854,15; im Jahr 2011 Einkünfte in der Höhe von EUR 19.581,03, im Jahr 2012 Einkünfte in der Höhe von EUR 28.284,29 und in den Monaten Jänner 2013 bis September 2013 Einkünfte in der Höhe von EUR 23.909,
  24. Die Beschwerdeführerhin hatte also in diesen 36 Monaten ein Gesamteinkommen von EUR 77.629,
  25. Dem standen in den oben genannten Monaten Mietkosten in der Höhe von EUR 731,5 pro Monat und damit insgesamt in der Höhe von EUR 26.334,- gegenüber. Daneben hatte die Beschwerdeführerin folgende Kreditraten zu tragen: Von Dezember 2011 bis September 2013 je EUR 395,-, also insgesamt EUR 8.690,-; Von Jänner 2012 bis September 2013 je EUR 58,-, also insgesamt EUR 1.218,-; Von April 2013 bis September 2013 je EUR 87,-, also insgesamt EUR 522,-; Von März 2013 bis September 2013 je EUR 40,-, also insgesamt EUR 280,-; Dies ergibt eine Gesamtbelastung durch Kreditraten in der Höhe von EUR 10.710,-. Die Beschwerdeführerin hat keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hat am
  26. Juli 2007 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und am
  27. Oktober 2011 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften in Wien abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat am
  28. März 2015 die Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens bestanden.
  29. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Geburtstag, -ort und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde S. vom
  30. Februar 2004 und aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom mazedonischen Innenministerium am
  31. Jänner
  32. Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin gründen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, das Zeugnis der Musikschule „St.“ vom
  33. August 2008, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
  34. Mai 2015, auf die Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag, auf die vorgelegten Kopie der Aufenthaltstitel und den im Veraltungsakt wiedergegebenen Datenbeständen der belangten Behörde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom
  35. Oktober 2015, dem Auszug aus dem Finanzstrafregister vom
  36. Dezember 2014, der Strafregisterbescheinigung, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Mazedonien am
  37. Oktober 2013 und dem Deutschland betreffenden Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem vom
  38. April
  39. Die Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren anhängig ist, gründet sich auf die Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom
  40. Juni 2015 und auf den Auszug aus dem Finanzstrafregister vom
  41. Dezember
  42. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Abfrage des Verwaltungsstrafregisters des Magistrates der Stadt Wien vom
  43. Juni
  44. Das Einkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 und 2011, sowie aus den Auszügen der Buchhaltung der T. AG vom
  45. Oktober 2013 betreffend das Jahr 2012 und die Monate Jänner bis Oktober
  46. Die regelmäßigen Belastungen ergeben sich insbesondere aus der Privatinformation des KSV1870 vom
  47. September 2013 und der Erklärung der Beschwerdeführerin vom
  48. Oktober
  49. Der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat ergibt sich aus eine Abfrage aus den Datenbeständen der MA 40 vom
  50. Oktober
  51. Die Studienabschlüsse der Beschwerdeführerin sich durch den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades der Magistra der Rechtswissenschaften vom
  52. Juli 2007 und durch den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin der Rechtswissenschaften vom
  53. Oktober 2011 belegt. Die positive Absolvierung der Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens ergibt sich aus dem Prüfungszeugnis vom
  54. März
  55. Rechtsgrundlagen „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
  1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
  2. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
  3. bei einem Fremden, der vor dem
  4. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Abs. 6 festgelegt werden.

(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.

(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und

  1. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. […]“ „§
  2. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“ „§ 20.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]“
  5. Erwägungen 5.
  6. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Frist von sechs Monaten

§ 73Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 Vw

GVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011). Die Beschwerdeführerin stellte am

  1. Oktober 2013 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und legte nach Aufforderung der Behörde noch im gleichen Monat einen Großteil der zur Beurteilung der Sache notwendigen Unterlagen vor. Erst fünf Monate nach Antragstellung, am
  2. März 2014, setzte die belangte Behörde die nächsten Verfahrensschritte und erst nach über einem Jahr, am
  3. Dezember 2014, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt die Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens abzulegen. In der Folge setzte die belangte Behörde zwar weitere Verfahrensschritte, sie schloss das Verfahren jedoch nicht mit Bescheid ab. Als die Beschwerdeführerin mit Schritsatz vom
  4. April 2015 die Säumnisbeschwerde einbrachte, traf die belangte Behörde seit mehr als 17 Monaten die Entscheidungspflicht und sie war seit mehr als elf Monaten säumig. Da weder ein der Beschwerdeführerin zurechenbarer Grund für diese Verzögerung noch ein andere unüberwindbares Hindernis ersichtlich ist, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Da der Antrag auf Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am
  5. Mai 2015 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen. 5.
  6. In der Sache Die Beschwerdeführerin begehrt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin hält sich seit
  7. September 2003 ununterbrochen in Österreich auf. Da die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt hat und dieser auch stets erteilt wurde, war ihr Aufenthalt auch durchgehend rechtmäßig. Seit
  8. November 2008 ist die Beschwerdeführerin niedergelassen. Sie hält sich damit seit über zwölf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf, davon war sie über etwa sieben Jahre niedergelassen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG. Die Beschwerdeführerin hält sich seit
  9. September 2003 ununterbrochen in Österreich auf. Da die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt hat und dieser auch stets erteilt wurde, war ihr Aufenthalt auch durchgehend rechtmäßig. Seit
  10. November 2008 ist die Beschwerdeführerin niedergelassen. Sie hält sich damit seit über zwölf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf, davon war sie über etwa sieben Jahre niedergelassen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG.

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind. Dabei ist § 10 Abs. 5 StbG so zu verstehen, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt – ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – der Höhe nach dem Durchschnitt der für die jeweiligen Monate geltenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen sollen.Dabei ist Paragraph 10, Absatz 5, StbG so zu verstehen, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt – ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – der Höhe nach dem Durchschnitt der für die jeweiligen Monate geltenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen sollen. Diese Interpretation der Bestimmung wird auch durch die Materialien gestützt (EB RV 2303 BlgNR XXIV. GP), aus denen abgleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Darüber hinaus spricht auch eine teleologisches Argument für diese Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck, festzustellten, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man § 10 Abs. 5 StbG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglichweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen (vgl VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt die (höheren) Lebenserhaltungskosten tragen konnte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischerweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig waren.Diese Interpretation der Bestimmung wird auch durch die Materialien gestützt (EB Regierungsvorlage 2303 BlgNR römisch 24 . GP), aus denen abgleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Darüber hinaus spricht auch eine teleologisches Argument für diese Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck, festzustellten, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man Paragraph 10, Absatz 5, StbG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglichweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen vergleiche VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt die (höheren) Lebenserhaltungskosten tragen konnte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischerweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig waren. Die Beschwerdeführerin hatte in den geltend gemachten 36 Monaten eigene Einkünfte in der Höhe von EUR 77.629,01. Diese Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen (Mitkosten und Kreditbelastungen) in der Höhe von insgesamt EUR 37.044,- geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von EUR 27.728,

  1. Nach Abzug dieser Aufwendungen verbleiben der Beschwerdeführerin EUR 49.900,49.Die Beschwerdeführerin hatte in den geltend gemachten 36 Monaten eigene Einkünfte in der Höhe von EUR 77.629,
  2. Diese Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen (Mitkosten und Kreditbelastungen) in der Höhe von insgesamt EUR 37.044,- geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von EUR 27.728,

  1. Nach Abzug dieser Aufwendungen verbleiben der Beschwerdeführerin EUR 49.900,
  2. Dem sind die für die geltend gemachten Monate gültigen Richtsätze des § 293 ASVG gegenüberzustellen. Da die Beschwerdeführerin unverheiratet ist, sind die jeweiligen Richtsätze

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 29.154,51. Da die Summe der der Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehen Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und die Beschwerdeführerin während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Dem sind die für die geltend gemachten Monate gültigen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG gegenüberzustellen. Da die Beschwerdeführerin unverheiratet ist, sind die jeweiligen Richtsätze

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 29.154,51. Da die Summe der der Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehen Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und die Beschwerdeführerin während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als gesichert iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Die für eine Verleihung

§ 10aAbs. 1 Stb

G notendigen Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin mit der Vorlage ihrer Studienabschlüsse in Österreich nachgewiesen. Sie hat außerdem die für eine Verleihung

§ 10aAbs. 5 Stb

G notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.Die für eine Verleihung

Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG notendigen Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin mit der Vorlage ihrer Studienabschlüsse in Österreich nachgewiesen. Sie hat außerdem die für eine Verleihung

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt. Erteilungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 Stb

G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Für diese Beurteilung war die Vorlage eines Strafregisterauszuges aus Serbien nicht notwendig. Zwar gibt die Beschwerdeführerin in ihrem gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eingebrachten Lebenslauf an, 1997 bis 1999 ein Musikgymnasium in Belgrad besucht zu haben, wie die Beschwerdeführerin aber schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass sie für diese Zeit die angegeben Schule als außerordentliche Schülerin besucht hat, während sie weiterhin ihren dauernden Aufenthalt in Mazedonien hatte und nur für einzelne Tage nach Serbien reiste.Erteilungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Für diese Beurteilung war die Vorlage eines Strafregisterauszuges aus Serbien nicht notwendig. Zwar gibt die Beschwerdeführerin in ihrem gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eingebrachten Lebenslauf an, 1997 bis 1999 ein Musikgymnasium in Belgrad besucht zu haben, wie die Beschwerdeführerin aber schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass sie für diese Zeit die angegeben Schule als außerordentliche Schülerin besucht hat, während sie weiterhin ihren dauernden Aufenthalt in Mazedonien hatte und nur für einzelne Tage nach Serbien reiste.

Art. 19des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien vom 27. Oktober 1992 id

F vom 25. Juni 2004 endet die Stsatsangehörigkeit der Republik Mazedonien durch Entlassung und

völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 20Z 6 leg.cit.

ist eine Voraussetzung für die Entlassung, dass die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen wird (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [178. Lieferung, 2008]).

Artikel 19, des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien vom 27.

Oktober 1992 in der Fassung vom 25. Juni 2004 endet die Stsatsangehörigkeit der Republik Mazedonien durch Entlassung und

völkerrechtlichen Verträgen.

Artikel 20, Ziffer 6, leg.cit.

ist eine Voraussetzung für die Entlassung, dass die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen wird (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [178. Lieferung, 2008]). Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien zu erwirken. Somit war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst unter der Bedingung zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren ab Rechtskraft entweder den Nachweis der Entlassung aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit erbringt oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband

§ 20Abs. 1 und 3 i

Vm § 10 Abs. 3 StbG nachweist.Somit war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst unter der Bedingung zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren ab Rechtskraft entweder den Nachweis der Entlassung aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit erbringt oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband

Paragraph 20, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, StbG nachweist. 5.3. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze vor oder nach dem Zeitpunkt der Antragstellung

§ 293des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955.5.3. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze vor oder nach dem Zeitpunkt der Antragstellung

Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.022.5708.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.