GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben“ durch die Wortfolge: „Sie stehen im Verdacht, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben“ ersetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) der B.-gmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigen Bescheiden erstmals vom 27.11.2003, MBA ... - Ba 13952/03, und zuletzt vom 03.10.2014, MBA ... - 1496415/2014/2, genehmigte Betriebsanlage in Wien, L.-gasse (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), nach Änderung der Musikanlage durch Hinzunahme eines Basslautsprechers ... im hofseitigen Gastraum ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Vm 359b Gewerbeordnung 1994 am 17.10.2014, um 23 Uhr betrieben wurde, obwohl diese Änderung geeignet war, die Nachbarn durch Lärm zusätzlich zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z.2 GewO 1994), da mit Bescheid vom 03.10.2014 der Austausch von gleichartigen Geräten der Musikanlage im hofseitigen Gastraum bewilligt wurde, bei denen diese Bassbox nicht enthalten war:Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994) der B.-gmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigen Bescheiden erstmals vom 27.11.2003, MBA ... - Ba 13952/03, und zuletzt vom 03.10.2014, MBA ... - 1496415/2014/2, genehmigte Betriebsanlage in Wien, L.-gasse (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), nach Änderung der Musikanlage durch Hinzunahme eines Basslautsprechers ... im hofseitigen Gastraum ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Paragraphen 81, in Verbindung mit 359b Gewerbeordnung 1994 am 17.10.2014, um 23 Uhr betrieben wurde, obwohl diese Änderung geeignet war, die Nachbarn durch Lärm zusätzlich zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994), da mit Bescheid vom 03.10.2014 der Austausch von gleichartigen Geräten der Musikanlage im hofseitigen Gastraum bewilligt wurde, bei denen diese Bassbox nicht enthalten war: Eingänge: CD-Player, Plattenspieler, Computer, MP 3 - Player, Controller Mischpult: ... Limiter: ... Boxen: 6 Stuck ... Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird der folgende Gegenstand in Beschlag genommen: 1 Basslautsprecher ... Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm §§ 366 Abs. 1 Z 3, 369 Gewerbeordnung (GewO)“Rechtsgrundlage: Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in Verbindung mit Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3, 369, Gewerbeordnung (GewO)“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei gezwungen gewesen, den Verstärker im Barraum der Betriebsstätte wegen Defekts auszutauschen. Da das neue Gerät einer Einmessung und Plombierung bedurfte, habe er sich kurzfristig dazu entschieden, bei dieser Gelegenheit auch den Limiter auszutauschen und die Boxen im Veranstaltungsraum durch die gegenständliche, nunmehr beschlagnahmte Box zu ergänzen und die Einmessung und Plombierung aller Geräte gemeinsam vorzunehmen. Die Einmessung und Plombierung sei sodann auch von einem fachkundigen Spezialisten durchgeführt worden. Auch der zuständige Mitarbeiter der MA 22 habe sich vom einwandfreien und allen Auflagen entsprechenden Zustand der Musikanlage bereits vor dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt versichert. Die Box sei noch vor Inbetriebnahme ordnungsgemäß eingemessen, plombiert und auch durch ein Behördenorgan als auflagenkonform erachtet worden. Es sei ihm stets ausdrücklich erlaubt worden, nach einem Gerätetausch, ab dem Zeitpunkt der Einmessung und Plombierung und Übermittlung des Messberichts an das Magistratische Bezirksamt, bereits vor Rechtskraft eines Bescheides die Musikanlage in Betrieb zu nehmen. Am 03.10.2014 habe er die vorgenommenen Änderungen der Musikanlage dem Magistratischen Bezirksamt angezeigt und mitgeteilt, er werde den Messbericht vom 29.09.2014 umgehend nachreichen. Lediglich auf die nun beschlagnahmte Box habe er vergessen. Durch den Betrieb der beschlagnahmten Box am 17.10.2014 sei keine erhöhte Lärmemission verursacht worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführer vor, die Einmessung der Musikanlage durch einen Zivilingenieur sei bereits am 29.09.2014 veranlasst worden. Diese Einmessung habe auch die später beschlagnahmte Box umfasst. Es sei immer so gehandhabt worden, dass bei Änderungen der Musikanlage vom Betrieb selbst die Einmessung und die Einholung eines Messberichtes veranlasst und die Änderungsmeldung bereits mit dem Einmessungsbericht an den Magistrat übermittelt wurde. Bereits am 02.10.2014 habe auch ein Bediensteter der MA 62 „die Anlage abgenommen“. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: A. B. ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B.-gmbH, die in Wien, L.-gasse, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausübt. Dieser Gesellschaft wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.11.2003 die Betriebsanlagenbewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar erteilt. In der Beschreibung der Betriebsanlage wird unter anderem auf die Betriebsbeschreibung und die Geräteliste verwiesen. In der Geräteliste sind die Teile der verwendeten Musikanlage angeführt. Die Auflagenpunkte 35.) bis 39.) des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides beziehen sich ebenfalls auf die Musikanlage. Diese lauten wie folgt: „Auflagepunkt 35.) Die Musikanlagen sind mit einer Lautstärkenbegrenzungseinrichtung zu versehen, die verhindert, dass der von der MA 22 bei der Einmessung festgestellte Grenzwert überschritten wird. Auflagepunkt 36.) Dieser Lautstärkenbegrenzer muss fix mit den Verstärkeranlagen der Musikanlage verbunden sein, sodass ein Spielen der Musik bei abgeschaltetem Lautstärkenbegrenzer nicht möglich ist. Auflagepunkt 37.) Der Lautstärkenbegrenzer ist durch Plomben oder Siegel gegen ein Verstellen der eingestellten Lautstärke zu sichern. Auflagepunkt 38.) Die Einstellung der festgesetzten Laustärke hat durch eine Fachfirma, einen einschlägig befugten Ziviltechniker, eine hiezu autorisierte Versuchsanstalt oder die MA 22 zu erfolgen. Über diese Einmessung ist ein Messbericht zu erstellen, der folgende Punkte zu beinhalten hat: ● die Komponenten der Musikanlage, ● die verwendeten Musikinstrumente, ● die Lage der Messpunkte, ● eine Beschreibung oder Abbildung der verwendeten Plomben- oder Siegelmarken, ● die Angabe der Art und Weise der Lautstärkenbegrenzung, ● Datum und Uhrzeit der Messung und Name der Person, die die Messung durchgeführt hat, Auflagepunkt 39.) Dieser Messbereich ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten.“ Mit Bescheid vom 03.10.2014 wurde durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk
H vom 4.9.2014 über den Austausch der Musikanlage gegen eine gleichwertige Musikanlage zu Kenntnis genommen. Details der Musikanlage werden im Bescheid ausgeführt, als Boxen sind 6 Stück ... erwähnt. Mit Bescheid vom 03.10.2014 wurde durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk
Paragraph 345, Absatz 6, der Gewerbeordnung eine am 04.09.2014 erstattete Anzeige der B.-gmbH vom 4.9.2014 über den Austausch der Musikanlage gegen eine gleichwertige Musikanlage zu Kenntnis genommen. Details der Musikanlage werden im Bescheid ausgeführt, als Boxen sind 6 Stück ... erwähnt. Zum Zeitpunkt, zu dem dieser Bescheid ergangen ist, war bereits wieder ein Austausch der Musikanlage vorgenommen worden. Nachdem ein Verstärkter defekt geworden war, wurde auch der Limiter ausgetauscht und Boxen im Veranstaltungsraum durch die später beschlagnahmte Box ergänzt. Hinsichtlich der Musikanlage, wie sie bei der Kontrolle am 17.10.2014 wahrgenommen wurde, fand bereits am 29.09.2014 eine Einmessung durch einen Ziviltechniker statt. Dieser Messbericht ist am 17.10.2014 jedoch nicht in der Betriebsanlage aufgelegen. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der letztlich unbestritten gebliebene Akteninhalt und das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Musikanlage in der Konfiguration, wie sie bei der Kontrolle am 17.10.2015 vorgefunden wurde, von einem Behördenorgan bereits zuvor wahrgenommen wurde, ist letztlich irrelevant, da die Einmessung der Anlage – unbestritten – nicht durch die Behörde sondern durch eine Privatfirma durchgeführt wurde und sich allfällige Wahrnehmungen auch eines Behördenorganes zur geänderten Musikanlage nur auf die Fragen etwa der ordnungsgemäßen Plombierung der Anlage beziehen können. Eine Beurteilung der Frage, ob die Musikanlage ungeachtet der Hinzunahme einer weiteren Box der bewilligten Musikanlage gleichartig ist, ist aber – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - nur durch eine Einmessung möglich. Rechtliche Würdigung:
G kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).
O 1994 kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
Paragraph 369, GewO 1994 kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 15, 16, 17, 18, 19, oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 15, kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
O 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Bei Änderungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist
O 1994 eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 dann nicht gegeben, wenn es sich um den Ersatz von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen handelt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Abs. 1 zu behandeln ist.Bei Änderungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, dann nicht gegeben, wenn es sich um den Ersatz von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen handelt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Absatz eins, zu behandeln ist.
O 1994 ist in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, der zur Genehmigung zuständige Behörde vorher anzuzeigen.
Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, der zur Genehmigung zuständige Behörde vorher anzuzeigen.
O 1994 sind Anzeigen
3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 sind Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine Einmessung der Musikanlage, wie sie am 17.10.2014 vorgefunden wurde, bereits am 29.09.2014 erfolgt ist und bringt – der Sache nach – vor, es handle sich um eine der in der Betriebsanlagenbewilligungsbescheid genannten Musikanlage gleichartige, weshalb eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Diese Argumentation ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 der GewO begangen hat und es daher zulässig ist, die hier gegenständliche Lautsprecherbox für verfallen zu erklären, relevant. Wenn die Musikanlage ungeachtet der Hinzunahme einer weiteren Lautsprecherbox der in der Geräteliste beschriebenen, vom Konsens erfassten Musikanlage gleichartig im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 5 der GewO ist, liegt tatsächlich eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 der GewO nicht vor. Diese Argumentation ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, der GewO begangen hat und es daher zulässig ist, die hier gegenständliche Lautsprecherbox für verfallen zu erklären, relevant. Wenn die Musikanlage ungeachtet der Hinzunahme einer weiteren Lautsprecherbox der in der Geräteliste beschriebenen, vom Konsens erfassten Musikanlage gleichartig im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, der GewO ist, liegt tatsächlich eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, der GewO nicht vor. Im Hinblick auf den im Akt einliegenden Einmessungsbericht eines Ziviltechnikers scheint dies der Fall zu sein. Liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 5 GewO vor, ist eine unvollständige oder verspätete Meldung der Änderung als Übertretung des § 368 GewO zu ahnden, in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation können auch Auflagen des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides verletzt worden sein (etwa durch eine Nichtauflage der Unterlagen über die Einmessung der erneuerten Musikanlage in der Betriebsanlage). Hinzuweisen ist aber darauf, dass weder Verstöße gegen § 368 noch gegen § 367 Z 25 der Gewerbeordnung die Strafe des Verfalls im Sinne des § 369 leg. cit. rechtfertigen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO vor, ist eine unvollständige oder verspätete Meldung der Änderung als Übertretung des Paragraph 368, GewO zu ahnden, in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation können auch Auflagen des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides verletzt worden sein (etwa durch eine Nichtauflage der Unterlagen über die Einmessung der erneuerten Musikanlage in der Betriebsanlage). Hinzuweisen ist aber darauf, dass weder Verstöße gegen Paragraph 368, noch gegen Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung die Strafe des Verfalls im Sinne des Paragraph 369, leg. cit. rechtfertigen. Dessen ungeachtet wird durch den Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Musikanlage trotz der Hinzunahme einer weiteren Box der genehmigten Anlage gleichartig war, keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat unbestritten gelassen, dass er eine Meldung im Sinne des § 81 Abs. 3 der GewO hinsichtlich der hier ausschließlich in Rede stehenden, beschlagnahmten Lautsprecherbox nicht erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat unbestritten gelassen, dass er eine Meldung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, der GewO hinsichtlich der hier ausschließlich in Rede stehenden, beschlagnahmten Lautsprecherbox nicht erstattet hat. Bei der Kontrolle am 17.10.2014 wich die Musikanlage vom bewilligten Konsens, auch in der Fassung des am 03.10.2014 erlassenen Bescheides, mit dem die vom Beschwerdeführer kurz davor gemeldete Änderung der Musikanlage zur Kenntnis genommen wurde, ab. Der Messbericht über die Einmessung der Musikanlage ist – entgegen den diesbezüglichen Auflagen im Betriebsanlagenbewilligungsbescheid – ebenfalls nicht in der Betriebsanlage aufgelegen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien lässt das Vorhandensein einer nicht bewilligten zusätzlichen Box einer Musikanlage in einer gewerblichen Betriebsanlage den Verdacht als begründet erscheinen, dass eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, die ausschließlich der Sicherung des Verfalls dient, ist danach zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO bestanden hat. Auch wenn sich im Strafverfahren herausstellt, dass diese Bestimmung tatsächlich nicht übertreten wurde und daher der beschlagnahmte Gegenstand nicht als verfallen zu erklären ist, wird der die Beschlagnahme verfügende Bescheid nicht rechtswidrig.Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, die ausschließlich der Sicherung des Verfalls dient, ist danach zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bestanden hat. Auch wenn sich im Strafverfahren herausstellt, dass diese Bestimmung tatsächlich nicht übertreten wurde und daher der beschlagnahmte Gegenstand nicht als verfallen zu erklären ist, wird der die Beschlagnahme verfügende Bescheid nicht rechtswidrig. Da in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von einem begründeten Verdacht einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO ausgehen konnte, entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Da in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von einem begründeten Verdacht einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ausgehen konnte, entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage und der nicht über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Entscheidung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.291.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.