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{'item': 'VGW-123/V/074/12466/2015'}

Obsah (8)§ 25a§ 71§ 24§ 20§§ 7§ 2§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlVGW-123/V/074/12466/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über den Antr

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die L. KG (im Folgenden Antragsgegnerin) führen ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich „Funktionsprüfung und Wartungsarbeiten an Wärmepumpen in den ...-Stationen sowie div. Bahnhöfen und Garagen“. Das Vergabeverfahren wurde am 11.9.2015 veröffentlicht und wurde mit Berichtigung vom 23.10.2015 die Frist für die Öffnung der Angebote von 27.10.2015 auf 3.11.2015, 10:30 Uhr, verschoben. Die Antragstellerin beabsichtigt, sich als Bieterin am Vergabeverfahren zu beteiligen und ein Angebot zu legen. Die Antragstellerin brachte am 19.10.2015 einen Antrag auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht Wien ein, welcher zu Zahl VGW-123/074/12105/2015 und VGW-123/V/074/12106/2015 protokolliert wurden. Auf Grund dieses Antrages hat die Antragsgegnerin mit der „Berichtigung 1“ vom 22.10.2015 die Formulierung des angefochtenen Punktes 1.2.3 WSTW 9310 Teil 1 (Allgemeine Eignungsanforderungen der Wiener Stadtwerke bei Vergaben als Sektorenauftraggeber und in nicht gesetzlich geregelten Bereich ergänzt um besondere Eignungsanforderungen der L. KG) in der Fassung vom 2.4.2014, geändert und die Antragstellerin hat ihre Anträge in weiterer Folge zurückgezogen. In Folge dieser Berichtigung lautet dieser Punkt nun: „Der Bewerber/Bieter hat folgendes Eignungskriterium „Referenzen“ nachzuweisen: Mindestens den Nachweis über eine abgeschlossene Referenzleistung; Wartungs- und Servicearbeiten an Wärmepumpen und Kälteanlagen. Die gewarteten und servicierten Anlagen müssen zumindest teilweise im Gleisbereich des Schienenverkehrs (Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn) gelegen haben, oder nur über den Gleisbereich erreichbar gewesen sein. Zumindest ein Teil der Arbeiten muss während des laufenden Betriebes einer Schienenverkehrsanlage erbracht worden sein. Die Abrechnungssumme muss mindestens € 600.000 innerhalb von 5 Jahren mit einer Mindestkalenderjahrsumme von € 120.000 betragen haben.“ Nach Ansicht der Antragstellerin ist die Ausschreibung im zitierten Punkt bzw. die „Berichtigung 1“ vom 22.10.2015 rechtswidrig, weil sie den Wettbewerb durch die geforderte Referenz bzw. den Eignungsnachweis unzulässig einschränke, zumal damit bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen würden, hingegen andere von vornherein vom Verfahren ausgeschlossen wären und dies dem Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot widerspräche. Sicherheitsaspekte würden die vorgesehene Bestimmung nicht rechtfertigen, da diese die Antragsgegnerin selbst träfen. Ergänzend sei dazu festzuhalten, dass die Ausschreibung auch reine Büroräumlichkeiten umfasse. Die im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis (Fassung vom 21.7.2015) beschriebenen Tätigkeiten würden einem typischen Leistungskatalog für die ausgeschriebenen Geräte entsprechen. Der gegenständlich geforderte Eignungsnachweis sei mit dem Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot jedenfalls nicht vereinbar. Die Antragstellerin brachte daher am 29.10.2015 gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich dieses Punktes ein und stellte – aus anwaltlicher Vorsicht und für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nichtigerklärungsantrag als verspätet ansieht - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG hinsichtlich der Frist

§ 24Abs.

4 WVRG 2014. Begründend führt die Antragstellerin dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichtigung 1 die Frist für die Angebotsöffnung noch der 27.10.2015 gewesen sei. Der in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Antragstellerin zuständige Anwalt habe am 23.10.2015 vormittags mit der Auftraggeberin bzw. deren Rechtsabteilung telefoniert, um die Berichtigung 1 zu erörtern. In diesem Telefonat sei auch über das Ende der Angebotsfrist gesprochen worden, wozu seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, das Fristende zu verschieben. Da der hierfür verantwortliche Bearbeiter der Antragsgegnerin aber erst wieder am Dienstag, 27.10.2015, im Haus sein würde, würde die Veranlassung erst dann erfolgen. Auf Grund dieses Gespräches habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin am 23.10.2015 ein E-Mail an die Antragsgegnerin (um 11:30 Uhr an den Bearbeiter und um 15:10 Uhr an einen weiteren Bearbeiter) gesendet. In diesem Mail sei auf die seitens des Verwaltungsgerichtes Wien der Antragstellerin gesetzte Frist zur Stellungnahme sowie auf eine seitens der Antragstellerin erforderliche Änderung der Frist zur Angebotsabgabe hingewiesen worden. Die Antragstellerin brachte daher am 29.10.2015 gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich dieses Punktes ein und stellte – aus anwaltlicher Vorsicht und für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nichtigerklärungsantrag als verspätet ansieht - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hinsichtlich der Frist

Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014. Begründend führt die Antragstellerin dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichtigung 1 die Frist für die Angebotsöffnung noch der 27.10.2015 gewesen sei. Der in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Antragstellerin zuständige Anwalt habe am 23.10.2015 vormittags mit der Auftraggeberin bzw. deren Rechtsabteilung telefoniert, um die Berichtigung 1 zu erörtern. In diesem Telefonat sei auch über das Ende der Angebotsfrist gesprochen worden, wozu seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, das Fristende zu verschieben. Da der hierfür verantwortliche Bearbeiter der Antragsgegnerin aber erst wieder am Dienstag, 27.10.2015, im Haus sein würde, würde die Veranlassung erst dann erfolgen. Auf Grund dieses Gespräches habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin am 23.10.2015 ein E-Mail an die Antragsgegnerin (um 11:30 Uhr an den Bearbeiter und um 15:10 Uhr an einen weiteren Bearbeiter) gesendet. In diesem Mail sei auf die seitens des Verwaltungsgerichtes Wien der Antragstellerin gesetzte Frist zur Stellungnahme sowie auf eine seitens der Antragstellerin erforderliche Änderung der Frist zur Angebotsabgabe hingewiesen worden. Bei Versendung des E-Mails wäre die Verschiebung des Fristendes noch nicht veröffentlicht gewesen. Auf Grund des Telefonates habe der Rechtsvertreter daher ohne Zweifel ausgehen können, dass es nicht noch am 23.10.2015 zu einer Verschiebung kommen würde. Der Rechtsvertreter sei zu diesem Zeitpunkt selbst noch von der Rechtsmeinung ausgegangen, dass für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung die Frist nach § 24 WVRG 2013 restriktiv gelte und daher ein weiterer Nachprüfungsantrag wegen der „Berichtigung 1“ vom 22.10.2015 im Hinblick auf die Frist 27.10.2015 nicht möglich wäre. Der Rechtsvertreter habe nach nochmaligem Absenden der E-Mail an den Bearbeiter der Antragsgegnerin um 15:10 Uhr im Hinblick auf das lange Wochenende die Kanzlei verlassen.Bei Versendung des E-Mails wäre die Verschiebung des Fristendes noch nicht veröffentlicht gewesen. Auf Grund des Telefonates habe der Rechtsvertreter daher ohne Zweifel ausgehen können, dass es nicht noch am 23.10.2015 zu einer Verschiebung kommen würde. Der Rechtsvertreter sei zu diesem Zeitpunkt selbst noch von der Rechtsmeinung ausgegangen, dass für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung die Frist nach Paragraph 24, WVRG 2013 restriktiv gelte und daher ein weiterer Nachprüfungsantrag wegen der „Berichtigung 1“ vom 22.10.2015 im Hinblick auf die Frist 27.10.2015 nicht möglich wäre. Der Rechtsvertreter habe nach nochmaligem Absenden der E-Mail an den Bearbeiter der Antragsgegnerin um 15:10 Uhr im Hinblick auf das lange Wochenende die Kanzlei verlassen. Unter Berücksichtigung des konkreten Ablaufs liege kein Verschulden beim Rechtsvertreter der Antragstellerin vor. Es sei für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbar gewesen und hinderte dies ihn ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Prozesshandlung, weshalb die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist – sofern rechtlich notwendig – berechtigt wäre. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zunächst auf das Vorbringen im Antrag auf Nichtigerklärung verwiesen und hinsichtlich des drohenden finanziellen Schadens festgehalten, dass sich dieser auf eine Höhe wie im Schriftsatz unter Punkt 1.2 ausgeführt, belaufe. Zur Interessenabwägung wurde ausgeführt, dass die Auftraggeberin die Antragstellerin in ihrem Recht auf Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und damit auf ihre Chance auf Zuschlagserteilung verletzen würde, würde sie das Vergabeverfahren in dieser Fassung aufrechterhalten. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stehe hingegen kein besonderes Interesse der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen, vielmehr würde der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz unterlaufen und ausgehöhlt werden, würde die einstweilige Verfügung nicht getroffen werden. Auch habe die Antragsgegnerin bei der zeitlichen Planung ein mögliches Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen und sei auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen. Die Antragstellerin verwies dazu auf Rechtsprechung und beantragte, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution zu untersagen, das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 2.11.2015 gab die Antragsgegnerin vorerst zum Vergabeverfahren an, dass es sich gegenständlich um ein offenes Verfahren, einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich handle und die Höhe des geschätzten Auftragswertes Euro 1,230.000,00 sei. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie entsprechend der Judikatur ein Vergabekontrollverfahren in ihren Zeitplan einkalkuliert habe und es deshalb unterlasse, sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auszusprechen, obgleich dem Nichtigerklärungsantrag keine Berechtigung zukomme. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Antragsgegnerin aus, dass dieser nicht statthaft sei, da die Antragstellerin ausreichend Zeit zur Einbringung eines Nichtigerklärungsantrages gehabt hätte und wollte man die Berichtigung als gesondert anfechtbare Entscheidung interpretieren, keine Wiedereinsetzung notwendig sei, da der Antrag binnen offener Frist

§ 24Abs.

1 WVRG 2014 eingebracht worden sei.Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Antragsgegnerin aus, dass dieser nicht statthaft sei, da die Antragstellerin ausreichend Zeit zur Einbringung eines Nichtigerklärungsantrages gehabt hätte und wollte man die Berichtigung als gesondert anfechtbare Entscheidung interpretieren, keine Wiedereinsetzung notwendig sei, da der Antrag binnen offener Frist

Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014 eingebracht worden sei. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinn des § 165 BVergG

  1. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Das Ende der Angebotsfrist ist in der Ausschreibung mit 3.11.2015, 10:30 Uhr, festgelegt.Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinn des Paragraph 165, BVergG
  2. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Das Ende der Angebotsfrist ist in der Ausschreibung mit 3.11.2015, 10:30 Uhr, festgelegt. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das einen Nichtigerklärungsantrag

§ 20

WVRG 2014 auf Nichterklärung der Ausschreibungsunterlage in Punkt 1.2.3 WSTW 9310 Teil 1, in der Fassung der Berichtigung 1 vom 22.10.2015, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Kostenersatz am 29.10.2015 beim Verwaltungsgericht eingebracht hat. Die Antragstellerin stellte – aus anwaltlicher Vorsicht - ebenso einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das einen Nichtigerklärungsantrag

Paragraph 20, WVRG 2014 auf Nichterklärung der Ausschreibungsunterlage in Punkt 1.2.3 WSTW 9310 Teil 1, in der Fassung der Berichtigung 1 vom 22.10.2015, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Kostenersatz am 29.10.2015 beim Verwaltungsgericht eingebracht hat. Die Antragstellerin stellte – aus anwaltlicher Vorsicht - ebenso einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2014), da mit der angefochtenen Berichtigung der Ausschreibung eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Fristen des § 24 Abs. 4 WVRG 2014 finden auf eine Berichtigung einer Ausschreibung keine Anwendung (z.B. BVA 12.4.2013, N/0018-BVA/06/2013-23). Aus diesem Grund war auch über den – aus anwaltlicher Vorsicht und für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nichtigerklärungsantrag als verspätet ansieht, gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht separat abzusprechen. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG

  1. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014), da mit der angefochtenen Berichtigung der Ausschreibung eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Fristen des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 finden auf eine Berichtigung einer Ausschreibung keine Anwendung (z.B. BVA 12.4.2013, N/0018-BVA/06/2013-23). Aus diesem Grund war auch über den – aus anwaltlicher Vorsicht und für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nichtigerklärungsantrag als verspätet ansieht, gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht separat abzusprechen. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG
  2. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

§§ 7Abs.

1 und Abs. 2 Z 1 WVRG 2014 gegeben, wobei

§ 2Abs.

4 WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2014 gegeben, wobei

Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, WVRG 2014.

§ 28

WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Paragraph 28, WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

§ 31Abs.

4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der vergaberechtlichen Judikatur der Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen.

§ 31Abs.

6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dem Sicherungszweck mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen. Dem darüber hinausgehenden Begehren, der Antragsgegnerin zu untersagen, das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen, war demnach nicht statt zu geben.

Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dem Sicherungszweck mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen. Dem darüber hinausgehenden Begehren, der Antragsgegnerin zu untersagen, das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen, war demnach nicht statt zu geben. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014. Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.074.12466.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.