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{'item': 'VGW-151/023/6855/2015'}

Obsah (16)§ 11§ 28§ 47§ 25a§ 64§ 21§§ 2§ 8§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21a§ 9b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/6855/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 11Abs.

2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn R. M., geb.: ... 1966, Wien, A.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, vom 27.03.2015, Zahl MA35-9/1908833-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 18. November 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG)

§ 47Abs.

2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „Auf Grund Ihres am 18. November 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG)

Paragraph 47, Absatz 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. März 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/1908833-04 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen dessen Aufenthaltsverfestigung aufgehoben worden sei. Der Einschreiter lebe weiters in aufrechter Ehe mit seiner Ehegattin, mit welcher er ein Kind habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich dreifach vorbestraft, weswegen die Behörde von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle seines Verbleibes in Österreich ausgehe. Auch könne auf Grund der Gefährlichkeit des Einschreiters ein Überwiegen der privaten Interessen des Einschreiters über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK nicht erkannt werden. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen dessen Aufenthaltsverfestigung aufgehoben worden sei. Der Einschreiter lebe weiters in aufrechter Ehe mit seiner Ehegattin, mit welcher er ein Kind habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich dreifach vorbestraft, weswegen die Behörde von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle seines Verbleibes in Österreich ausgehe. Auch könne auf Grund der Gefährlichkeit des Einschreiters ein Überwiegen der privaten Interessen des Einschreiters über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erkannt werden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Zur unvollständigen Tatsachenermittlung: Grundlage der Abweisung des Antrages auf Verlängerung (Neuausstellung) des Aufenthaltstitels war die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013, Zahl .... Dazu ist festzustellen, daß es sich bei dieser Angelegenheit um ein leider strafrechtlich relevantes Mißverständnis gehandelt hat. Beim Durchlesen der Entscheidung des Landesgerichtes erkennt man, daß es dem Richter offensichtlich schwergefallen ist, den Beschwerdeführer zu verurteilen, doch scheint die Unkenntnis der Bestimmungen zu Lasten des Beschwerdeführers auszuschlagen, wiewohl der Richter selbst erklärt, daß die Meinung ein vertretbarer Rechtsirrtum wäre und es sich auch darum handelt, daß die Strafe mehr oder weniger als Fingerzeig zur Gänze bedingt ausgesprochen wurde, um zu betonen, daß Herr M. keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Herr M. hat nämlich verabsäumt, dem AMS mitzuteilen, daß seine Frau während der Zeit der Kindererziehung wieder geringfügig bei ihrer alten Firma zu arbeiten begonnen hat und war der Meinung, daß dieser Umstand im Rahmen des Sozialversicherungssystems automatisch dem AMS mitgeteilt wird. Zu allem Unglück wurde er in dieser Auffassung von seinem damaligen Rechtsvertreter, dem zweifellos in dieser Angelegenheit der größte Vorwurf zu machen ist, bestätigt. Es besteht überhaupt kein Zweifel daß dann, wenn eine Person eine Meldepflicht hat, die Person auch dieser Meldepflicht nachzukommen hat. Wenn daher das AMS zur Kenntnis gelangt, daß eine Meldepflicht übertreten wurde und rechtmäßig einen Rückforderungsanspruch geltend macht, dann hätte auch der Rechtsvertreter Herrn M. dringend anraten müssen, diesen Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen. Tatsächlich hat aber der Rechtsvertreter vermeint, daß es sich um einen Fehler des AMS handelt, was mit großer Sicherheit falsch ist. Herr M. hat natürlich, allerdings ein wenig zu spät, sämtliche Rückforderungsansprüche befriedigt, das heißt, alles zurückbezahlt, was er zuviel erhalten hat, allerdings hatte die Behörde bereits mit den Erhebungen begonnen. Es stellt sich daher diese Angelegenheit als tragisches Mißverständnis dar und kann man mit Sicherheit davon ausgehen, daß dieses tragische Mißverständnis nicht dazu führt, daß Herr M. eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist auch der Meinung, daß bei den beiden anderen angeführten Straftaten der innere Gehalt wesentlich ist und unter keinen Umständen dazu führen kann, zu meinen, daß deswegen eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erwartet werden kann. Hinsichtlich der Strafe der Abgabenhinterziehung ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer ja lediglich als Beschäftigter eines Unternehmens tätig war und deswegen zum Handkuß gekommen ist, weil er gleichsam die Aufgaben des Geschäftsführers ausübte, obwohl oder gerade wegen des Umstandes, daß die Geschäftsführerin Österreich mit unbekanntem Ziel verlassen hat und daher lediglich der anwesende Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden konnte, der allerdings keinen wie immer gearteten Auftrag für Abgabenzahlungen oder sonstiges hatte und beweist ja der Umstand, daß das Geld, das für Abgaben bereitgestellt war, vorhanden war. Natürlich anerkennt der Beschwerdeführer, daß die erkennende Behörde von den inkriminierten Gesetzesbestimmungen und der Rechtskraft ausgegangen ist, doch ist gerade hinsichtlich des letzten Urteils und der Darstellung, daß nämlich diese Strafe zur Gänze bedingt ausgesprochen wurde und selbst das Gericht Bedenken hatte, den Beschwerdeführer als „Verbrecher" zu behandeln, festzustellen, daß man bei einer zur Gänze bedingt ausgesprochenen Strafe und der Erklärung des Richters in der Begründung, diese dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Unter Berücksichtigung des inneren Gehalts der vorgeworfenen „Straftaten" und dem Umstand, daß bei richtiger Würdigung keine „Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit" vom Beschwerdeführer ausgeht, ist jedenfalls auch zu beachten, daß ja der UVS (VwG)ein seinerzeit ausgesprochenes Aufenthaltsverbot aufgehoben hat, weil - der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, - der Beschwerdeführer sich in den letzten 25 Jahren grundsätzlich wohlverhalten hat und mit Rücksicht auf seine Frau und sein Kind ein verfestigtes Aufenthaltsrecht hat, - der Beschwerdeführer dann, wenn er mit einer Österreicherin und EU-Bürgerin verheiratet ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH nicht ausgewiesen werden kann.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Frau S. M. als Zeugin geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete mit Eingabe vom
  3. Juni 2015 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Wenn ich dazu befragt werde, wann ich erstmals nach Österreich eingereist bin, so gebe ich an: „In den 90ern.“ Näher befragt gebe ich an, dass ich den Zeitpunkt meiner Einreise nicht mehr weiß. Seit damals bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. Ich bin auch während des aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich geblieben. Wenn ich nach dem Grund meins weiteren Aufenthaltes während des aufrechten Aufenthaltsverbotes befragt werde, so gebe ich an, dass ich damals wegen meines Asylantrages hier gewesen bin. Meine Gattin lebt seit ihrem
  4. Lebensjahr in Österreich. Meine Gattin arbeitet, sie ist Filialleiterin in einer Z.-filiale. Sie verdient monatlich ca. EUR 1.800,
  5. Meine Gattin hat keine Schulden. Auch ich habe keine Schulden. In unserer Wohnung leben derzeit vier Personen. Die Wohnung hat ungefähr 70 m
  6. Für die Wohnung bezahlen wir monatlich ungefähr EUR 330,
  7. Für Energiekosten wenden wir ca. EUR 100,00 im Monat auf. Ich habe meine Gattin glaublich im Jahr 2003 in einer Z.-filiale kennengelernt. Im Jahr 2006 haben wir in Wien geheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind. Ich habe ein weiteres Kind in Polen, hinsichtlich allfälliger Alimentationen ist ein Verfahren anhängig, wie das ausgehen wird, weiß ich jedoch nicht. Meine Gattin hat weiters einen studierenden Sohn, welcher ebenso noch Unterhalt bezieht. Ich bin Kfz Mechaniker. Ich habe vorher in Slowenien gelebt und habe dort meine Lehre absolviert und dort auch gearbeitet. Vor dem Krieg habe ich ca. 7 Jahre in Slowenien gearbeitet. Ich darf derzeit nicht arbeiten in Österreich, würde jedoch sehr gerne arbeiten. Ich habe mit meiner Asylkarte bis vor ungefähr 2 Jahren in Österreich gearbeitet. Ich war Kraftfahrer und Kfz Mechaniker. Ich habe in Österreich mit Ausnahme der Verwandtschaft meiner Gattin eine Tante. In Bosnien leben meine Eltern und mein Bruder. Ich habe in Österreich viele Freunde und spiele auch mit diesen gemeinsam Fußball. Zu meiner gerichtlichen Verurteilung vom
  8. Februar 2013 möchte ich festhalten, dass meine Frau damals schwanger war und wir beide geringfügig gearbeitet haben. Eine Einkommensänderung habe ich versehentlich nicht angemeldet. Dass es dann zu einem Strafverfahren gekommen ist, ist die Schuld meines Anwaltes, da er mir geraten hat, mit dem AMS nicht aufs Gericht zu gehen und die entsprechende Rückforderung einzubezahlen. Jedenfalls war es ein Versehen von mir, dass es zu dieser Verurteilung gekommen ist. Wenn ich nunmehr zu meiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels befragt werde, gebe ich an, dass ich damals ein Tanzcafé hatte, die Gäste konsumierten dort Suchtgift und deswegen kam es zu einer Verurteilung. Ich selbst habe kein strafbares Verhalten, soweit für mich ersichtlich, gesetzt. Zu meiner Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung gebe ich an, dass meine ehemalige Lebensgefährtin ihr Visum im Jahre 2002 erhielt. Diese war damals Geschäftsführerin meiner Firma. Die Finanzbehörde verlangte sodann von mir die Bezahlung von Abgaben auch für die Jahre 2003 und 2004, was ich nicht einsehe. Auch diese Verurteilung erfolgte ungerechtfertigt. Ich möchte deswegen gerne in Österreich bleiben, weil ich seit 25 Jahren hier bin und hier viele Freunde habe. Auch lebt und arbeitet meine Gattin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, hier. Aus diesem Grund möchten wir auch hier bleiben. Mir wurde bei der Verhängung meines Aufenthaltsverbotes durch meinen Anwalt mitgeteilt, dass ich in Österreich bleiben darf. Diese Information meines Anwaltes erfolgte im Jahre 2006.“ Frau S. M. führte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus: „Ich lebe seit dem
  9. September 1985 in Österreich. Ich glaube mein Gatte ist seit 20 Jahren in Österreich aufhältig, genau sagen kann ich das aber nicht. Seitdem ich meinen Gatten kenne, ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Ich bin Filialleiterin bei der Firma Z.. Ich verdiene netto monatlich EUR 1.800 bis 1.900,--. Ich bezahle für unsere Wohnung EUR 335,-- monatlich, inklusive Betriebskosten und für Strom bezahle ich ca. EUR 450,-- alle drei Monate. Weiters beziehe ich ab Juni Fernwärme, wobei ich mit monatlichen Kosten von EUR 100,-- anstelle der Gasrechnung rechne. Ich bin deswegen auf Fernwärme umgestiegen, weil meine Gastherme so oft kaputt ist. Ich rechne nicht damit, dass sich meine Energiekosten wesentlich ändern werden. In meiner Wohnung leben mein Sohn, meine Tochter, mein Mann und ich. Die Wohnung verfügt über knapp 70 m
  10. Ich habe keine Schulden. Mein Gatte hat meines Wissens Schulden in der Höhe von EUR 30.000,--. Zurückbezahlt werden diese nicht. Nach für den Vorsitzenden nicht verständlichem Einwurf des Beschwerdeführers gebe ich an, dass wir vor drei bis vier Jahren eine Exekution hatten, auf Basis derer ich von diesen Schulden Kenntnis erlangte. Nunmehr haben wir jedoch eine „Liste“ erhalten, aus welcher hervorgeht, dass mein Gatte keine Schulden hat. Ich bin als Ehegattin darüber sehr erleichtert. Ich habe meinen Gatten in der Nähe vom Z. kennengelernt. Dies war im Jahr
  11. Wir haben im Jahr 2006 dann geheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind. Ich habe weiters einen Sohn für den ich noch sorgepflichtig bin. Mein Sohn ist 22 Jahre alt und er lebt noch bei uns Zuhause. Mein Gatte hat eine Tochter. Mein Gatte zahlt für diese Tochter jedoch keinen Unterhalt. Dies aus dem Grund, da mein Gatte nicht verdient. Die Tochter lebt nicht in Österreich. Mein Gatte ist Mechaniker und er hat seine Ausbildung in Slowenien gemacht. Ich glaube er hat dort auch gearbeitet. Mein Gatte hat früher in Österreich gearbeitet, er hatte ein Lokal. Später hatte er einen Job bei einer Leihfirma für zwei bis drei Jahre. Diese Tätigkeit entfaltete er im Zeitraum zwischen 2006 und
  12. Es kann sein, dass mein Mann auch später gearbeitet hat, wenn, dann ein paar Monate, wann genau das war, kann ich jedoch nicht angeben. Zuletzt hat mein Gatte vor vier Jahren gearbeitet. Mein Gatte hat in Österreich keine weiteren Blutsverwandten, mit Ausnahme einer Tante. In Bosnien hat er eine Mutter, einen Vater und einen Bruder. Wenn ich dazu befragt werde, was es für mich bedeuten würde, wenn mein Gatte das Land verlassen müsste, so gebe ich an, dass ich eine sehr glückliche Frau bin, dass ich bereits früher verheiratet war und es dann zur Scheidung kam. Ich bin mit diesem Mann jedoch sehr glücklich und würde im Falle seiner Ausreise sehr unglücklich sein. Ich würde jedoch auch in diesem Fall keinesfalls mit ihm nach Bosnien zurückgehen. Ich könnte dort nicht leben, wie auch nicht bei meinen Eltern in Serbien. Österreich ist meine Heimat. Ich möchte jedoch festhalten, dass meine Eltern in Wien leben und nur ein Haus in Serbien haben. Mein Sohn studiert Informatik und Robotik an der TU Wien.“ Zu den Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers führte dessen rechtsfreundlicher Vertreter aus, dass mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Verfahren diesbezüglich anhängig sei. Er legte eine Zahlungserinnerung vom
  13. März 2015 an den Beschwerdeführer vor, aus welcher hervorgeht, dass aktuell auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers ein Rückstand von EUR 8.243,20 ausgewiesen ist. Hierzu wurde ausgeführt, dass auch hinsichtlich dieses Betrages derzeit Verhandlungen anhängig seien. Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, dem Gericht binnen einer Woche die durch die einvernommene Zeugin angesprochene gegenständliche „Liste“ vorzulegen. Weiters wurde ihm aufgetragen, binnen selbiger Frist seinen letzten nicht mehr aktuellen Reisepass vorzulegen. Mit Eingabe vom
  14. August 2015 führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Zum Verhandlungsprotokoll vom 24.08.2015 möchte der Beschwerdeführer noch angeben, daß er hinsichtlich der versehentlichen Nichtbekanntgabe der Beschäftigung seiner Ehegattin gegenüber dem AMS Wien selbstverständlich einsichtig ist, daß er dies bekanntzugeben gehabt hätte, war aber damals der irrigen Meinung, daß jede Veränderung dem AMS aufgrund des Datenverbundes sowieso bekannt wird. Er wollte auch unverzüglich den vom AMS geforderten Betrag einzahlen und kann das jedenfalls auch seine Ehegattin bestätigen, doch hat der damals ihn vertretende Rechtsanwalt, den er aus heutiger Sicht dummerweise kontaktiert hat, geraten, den Rückforderungsbescheid zu bekämpfen, was aber in der Folge zu einer Strafanzeige des AMS führte. Die vollständige Bezahlung der Rückforderung des AMS vor Beginn des Strafverfahrens ist im Urteil des Straflandesgerichtes ausdrücklich dokumentiert und hat vermutlich dazu geführt, daß das Landesgericht für Strafsachen Herrn M. nur zu einer bedingten Strafe verurteilt hat. Hinsichtlich der Abgabenhinterziehung ist aufgrund der doch nicht besonders guten Deutschkenntnisse von Herrn M. die Angelegenheit nicht ganz so dokumentiert, wie Herr M. das gemeint hat. Natürlich hat er verstanden, daß er für das Lokal als Besitzer für die rechtzeitige Bezahlung der Steuern zu sorgen hat, doch war diese Aufgabe der Geschäftsführerin übertragen, die aber vor Einleitung des Verfahrens durch die Finanz Österreich verlassen hat, weshalb der Beschwerdeführer der Meinung war, daß er zwar die Steuern hätte bezahlen müssen, aber nicht die Strafzuschläge, weil er ja mit der finanziellen Abwicklung der Angelegenheit die Jahre davor nichts zu tun hatte und dies einzig und allein die Geschäftsführerin und der Steuerberater bearbeitet haben. ln der Anlage wird das Original des alten Reisepasses vorgelegt. Leider hatte er bei seinem Besuch bei den Eltern den alten Reisepaß in einer Hemdtasche und hat seine Mutter anläßlich des Wäschewaschens nicht darauf geachtet, daß in der Hemdtasche noch dieser Reisepaß vorhanden war, sodaß der Reisepaß unbrauchbar wurde und er sich in Bosnien in der Stadt P. bei der dortigen Polizei einen neuen Reisepaß hat ausstellen lassen müssen. Der alte Reisepaß wurde von der Behörde entwertet. Da der alte Reisepaß nicht mehr benötigt wird, wird das Original für den Akt gewidmet. Es wird festgestellt, daß die besprochene Liste nicht mehr aufgefunden wurde und daher nicht vorgelegt werden kann. Die Höhe der Forderung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geht aus dem vorgelegten Papier hervor.“ Mit dieser Eingabe wurde das Original eines Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am
  15. Dezember 2013, vorgelegt, aus welchem zwar mehrere Aus- und Einreisen des Beschwerdeführers aus dem bzw. in das Schengengebiet im Jahre 2014 hervorgehen, welcher jedoch durch die angebliche „Verwaschung“ teilweise unkenntlich gemacht wurde. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1966 geborene Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger der parlamentarischen Bundesrepublik Bosnien und Herzegovina und brachte am
  16. November 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beim Landeshauptmann von Wien ein. Seinen Angaben zufolge reiste er in den 90er Jahren – zeitlich konkretere Angaben wurden durch den Beschwerdeführer nicht getätigt - erstmals in das Bundesgebiet ein. Er verfügte während seines Aufenthaltes über Aufenthaltsbewillligungen für den Aufenthaltszweck „Familieneigenschaft mit Österreicher“ nach dem Fremdengesetz. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
  17. September 2005 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom
  18. März 2007 zur Zahl SD 1863/05 in Rechtskraft erwuchs. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, wurde mit Erkennntnis vom
  19. September 2009, Zl. 2007/18/0626, als unbegründet abgewiesen. Am
  20. Februar 2006 brachte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Zuerkennung Internationalen Schutzes ein, welcher rechtskräftig mit
  21. Dezember 2010 abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom
  22. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welches sodann mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  23. Oktober 2013 mit der Begründung aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer

§ 64Abs.

1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes in der damals geltenden Fassung als aufenthaltsverfestigt anzusehen sei. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom

  1. September 2005 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom
  2. März 2007 zur Zahl SD 1863/05 in Rechtskraft erwuchs. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, wurde mit Erkennntnis vom
  3. September 2009, Zl. 2007/18/0626, als unbegründet abgewiesen. Am
  4. Februar 2006 brachte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Zuerkennung Internationalen Schutzes ein, welcher rechtskräftig mit
  5. Dezember 2010 abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom
  6. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welches sodann mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  7. Oktober 2013 mit der Begründung aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes in der damals geltenden Fassung als aufenthaltsverfestigt anzusehen sei. Der Beschwerdeführer verfügte zumindest seit April 1991 über durchgehende Meldeanschriften im Bundesgebiet, seit 15. Mai 2006 ist er an der Anschrift Wien, A.-gasse, hauptgemeldet. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG ein, in welchem er begründend Nachstehendes ausführte:Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG ein, in welchem er begründend Nachstehendes ausführte: „Ich bin seit 24 Jahren in Österreich bin seit 07.06.2006 mit meiner Gattin Einer Österr. Stadtsbürgerin verheiratet. Wir haben ein gemeinsames eheliches und sorgenpflichtiges Kind. Aus diesem Grund habe ich Österreich nicht verlassen, weil mein Familienleben daran zugrunde gegangen wäre und Ich mein Kind und meine Gattin im Stich gelassen hätte.“ Der Beschwerdeführer ehelichte am

  1. Juni 2006 die am ... 1970 geborene Frau S. J., nunmehr M.. Frau M. ist österreichische Staatsangehörige. Aus dieser Verbindung ging die am ... 2007 in Wien geborene H. M. hervor. Frau S. M. ist als Angestellte in einem Handelsunternehmen unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.849,06, dies entspricht unter Berücksichtigung des
  2. und
  3. Monatsgehaltes einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.158,--. Frau M. hat keine Verbindlichkeiten, ist jedoch für ihren Sohn, welcher mit dem Ehepaar M. im gemeinsamen Haushalt lebt und ein Hochschulstudium betreibt, sorgepflichtig. Frau S. M. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, A.-gasse. Diese Wohnung dient als gemeinsame Wohnung des Ehepaares. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 70 m2 und besteht aus zwei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche, einer Badegelegenheit und einem Klosett. Sie entspricht der Ausstattungskategorie C. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten in der Höhe von EUR 335,--, zusätzlich fallen monatliche Kosten für Warmwasser und Energie in der Höhe von ca. EUR 150,-- an. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Dies wurde durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Verbindlichkeiten in unbestimmter Höhe, welche derzeit jedoch nicht bedient werden. Weiters hat er ein Kind, welches in Polen lebt, für welches er derzeit seinen Angaben zufolge keine Alimentationen leistet. Er verfügt über eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker. In Slowenien hat er in diesem Beruf für ungefähr sieben Jahre gearbeitet. Auch in Österreich war er nebst anderen Tätigkeiten wie etwa der Führung eines Gastronomiebetriebes im Zeitraum zwischen
  4. März 2002 und
  5. Juni 2004 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Zuletzt war er im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen
  6. Februar 2010 und
  7. April 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  8. November 2004 zur Zahl ... wurde der Einschreiter wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall), § 4 Z 3 SMG und § 15 StGB als Beitragstäter nach § 12 (dritter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil auch vom Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz bestätigt wurde. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Einschreiter im Zeitraum von Ende 2003/Anfang 2004 bis
  9. Juni 2004 gewerbsmäßig dazu beigetragen habe, dass den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift und zwar ca. 30 kg Cannabisharz brutto, somit in großen Mengen, durch Verkauf in Verkehr gesetzt hatte bzw. versucht hatte in Verkehr zu setzen, indem er das Lokal „D.“ als Verkaufsräumlichkeit zur Verfügung stellte, wobei er die Tat in Beziehung auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift beging.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  10. November 2004 zur Zahl ... wurde der Einschreiter wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 (erster Fall), Paragraph 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil auch vom Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz bestätigt wurde. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Einschreiter im Zeitraum von Ende 2003/Anfang 2004 bis
  11. Juni 2004 gewerbsmäßig dazu beigetragen habe, dass den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift und zwar ca. 30 kg Cannabisharz brutto, somit in großen Mengen, durch Verkauf in Verkehr gesetzt hatte bzw. versucht hatte in Verkehr zu setzen, indem er das Lokal „D.“ als Verkaufsräumlichkeit zur Verfügung stellte, wobei er die Tat in Beziehung auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift beging. In der Folge wurde der Einschreiter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  12. Februar 2007 zur Zahl ... wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 63.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkte, indem er unrichtige Steuererklärungen für das Jahr 2002 abgegeben hat. Weiters hat er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 50.681,44 sowie die Monate Jänner bis März 2004 in der Höhe von EUR 12.774,17 bewirkt. In der Folge wurde der Einschreiter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  13. Februar 2007 zur Zahl ... wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 63.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkte, indem er unrichtige Steuererklärungen für das Jahr 2002 abgegeben hat. Weiters hat er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 50.681,44 sowie die Monate Jänner bis März 2004 in der Höhe von EUR 12.774,17 bewirkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  14. Februar 2013 zur Zahl ... wurde der Einschreiter wegen des Verbrechens des schweren Betruges durch Unterlassen

§§ 2i

Vm 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass es der Beschwerdeführer am

  1. August 2009 in Wien mit Bereicherungsvorsatz als Bezugsberechtigter von Pensionsvorschuss unterließ, die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab
  2. August 2009 dem Arbeitsmarktservice zu melden und dadurch Bedienstete des Arbeitsmarktservices zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.521,-- verleitete. Als strafmildernd sah es das Gericht an, dass der Beschwerdeführer den Schaden wieder gut machte, als erschwerend wurden die beiden massiven einschlägigen Vorstrafen gewertet. Einer gegen dieses Urteil eingebrachten Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom
  3. Oktober 2013 zur Zahl ... keine Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  4. Februar 2013 zur Zahl ... wurde der Einschreiter wegen des Verbrechens des schweren Betruges durch Unterlassen

Paragraphen 2, in Verbindung mit 146, 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass es der Beschwerdeführer am

  1. August 2009 in Wien mit Bereicherungsvorsatz als Bezugsberechtigter von Pensionsvorschuss unterließ, die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab
  2. August 2009 dem Arbeitsmarktservice zu melden und dadurch Bedienstete des Arbeitsmarktservices zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.521,-- verleitete. Als strafmildernd sah es das Gericht an, dass der Beschwerdeführer den Schaden wieder gut machte, als erschwerend wurden die beiden massiven einschlägigen Vorstrafen gewertet. Einer gegen dieses Urteil eingebrachten Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom
  3. Oktober 2013 zur Zahl ... keine Folge gegeben. Zusätzlich sind drei nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seiner Gattin und seiner Tochter eine Tante in Österreich. In Bosnien leben seine Eltern und ein Bruder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Angaben zufolge viele Freunde, mit denen er Fußball spielt. Eine darüber hinausgehende soziale Vernetzung des Einschreiters in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten in unbekannter Höhe hat, welche derzeit jedoch durch diesen nicht bedient werden, gründet sich auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen der im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Legte nämlich der Beschwerdeführer eingangs dar, überhaupt keine Verbindlichkeiten zu haben, führte hernach die einvernommene Zeugin aus, der Beschwerdeführer habe Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 30.000,--, was nach einem Zuruf des Einschreiters in nicht deutscher Sprache an die Zeugin durch diese umgehend relativiert wurde und der rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters hernach darlegte, es handle sich hierbei um Außenstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, deren Bestand jedoch nach wie vor nicht tituliert sei. Eine durch die Zeugin angesprochene „Liste“, aus welcher das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten hervorgehe, wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Den Aussagen gemein ist jedoch, dass die gegenständlichen Verbindlichkeiten derzeit nicht bedient würden. Die Feststellung betreffend die Wohn- und Energiekosten der Frau S. M. gründen sich auf deren eigene Darlegungen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Bemerkt wird, dass entsprechende Zahlungsbelege trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt wurden. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.

§ 21Abs.

3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 21Abs.

4 NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 9b

der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

§ 9bAbs.

2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Bosnien und Herzegovina scheint in der Liste im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Bosnien und Herzegovina scheint in der Liste im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Dies ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Dies ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Hierzu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist (vgl. diesbezüglich bereits VwGH,

  1. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH,
  2. September 2008, Zl. 2008/22/0269). Hierzu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist vergleiche diesbezüglich bereits VwGH,
  3. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH,
  4. September 2008, Zl. 2008/22/0269). Im Zusammenhang mit der Suchtgiftkriminalität stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das oben angesprochene Urteil des EuGH, Rs 30/77 fest, dass dann, wenn ein Fremder dazu beigetragen hat, eine große Menge Suchtgift in Verkehr zu bringen und er somit das Delikt in Bezug auf eine Suchtgiftmenge begangen hat, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, jedenfalls von der Bewirkung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung öffentlicher Interessen ausgegangen werden kann, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH,
  5. April 2002, Zl. 2002/21/0063). Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters wiederholt aus, dass in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 MRK genannter öffentlicher Interessen – insbesondere der Schutz der Gesundheit – die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls gegeben seien und die Behörde ihre Beurteilung eigenständig unabhängig von den gerichtlichen Strafzumessungsgründen unter dem Blickwinkel fremdenrechtlicher Aspekte vorzunehmen hat (vgl. VwGH,
  6. Mai 1999, Zl. 99/18/0130).Im Zusammenhang mit der Suchtgiftkriminalität stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das oben angesprochene Urteil des EuGH, Rs 30/77 fest, dass dann, wenn ein Fremder dazu beigetragen hat, eine große Menge Suchtgift in Verkehr zu bringen und er somit das Delikt in Bezug auf eine Suchtgiftmenge begangen hat, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, jedenfalls von der Bewirkung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung öffentlicher Interessen ausgegangen werden kann, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH,
  7. April 2002, Zl. 2002/21/0063). Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters wiederholt aus, dass in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter öffentlicher Interessen – insbesondere der Schutz der Gesundheit – die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls gegeben seien und die Behörde ihre Beurteilung eigenständig unabhängig von den gerichtlichen Strafzumessungsgründen unter dem Blickwinkel fremdenrechtlicher Aspekte vorzunehmen hat vergleiche VwGH,
  8. Mai 1999, Zl. 99/18/0130). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass die Unterbindung wiederholter Angriffe auf fremdes Vermögen ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH,
  9. Mai 2007, 2006/21/0004).Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass die Unterbindung wiederholter Angriffe auf fremdes Vermögen ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH,
  10. Mai 2007, 2006/21/0004). Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Ende 2003 bzw. Anfang 2004 bis
  11. Juni 2004 gewerbsmäßig dazu beigetragen hat, dass gewerbsmäßig ca. 30 kg Suchtgift durch Verkauf in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht wurde, indem er das Lokal „D.“ als Verkaufsraum für das Suchtgift zur Verfügung stellte. Dies derart, dass er das Hinterzimmer seines damaligen Lokales dritten Personen zum Verkauf von Suchtgift zur Verfügung stellte, wobei jeder Suchtgiftkonsument vor Bezug des Suchtgiftes ein „Pflichtgetränk“ zu konsumieren hatte, wobei zumindest der daraus erfließende Erlös dem Beschwerdeführer zugutekam. Hierfür wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  12. November 2004 zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hielt zum Tathergang nach Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers Nachstehendes fest: „Bei dem Lokal „D.“, dass, wie oben bereits erwähnt, seit 1999 mit einer Unterbrechung von Jänner 2001 bis Mai 2002 von R. M. geführt und betrieben wird, handelt es sich um ein solches, indem bereits seit längerer Zeit regelmäßig Suchtgift, und zwar vorwiegend Cannabiskraut, teilweise auch Cannabisharz verkauft wird. Wie in anderen ähnlichen Lokalen spielt sich der Verkauf im Lokal „D.“ immer so ab, dass Kunden, die Cannabis kaufen wollten, in das Lokal kamen, dort zunächst ein Getränk konsumieren mussten und dann entweder in einen abgesonderten Raum, indem das Suchtgift verkauft wurde, gebracht wurden oder von selbst dorthin gingen. Im Lokal „D.“ erfolgte der Einlass der Kunden ähnlich wie in einem Clublokal, dass heißt, es gab eine Videokamera, die den Eingangsbereich und somit auch die Kunden zeigte, die Kunden mussten an der Türe läuten, worauf entweder von den jeweils angestellten Kellnern oder von R. M. die Tür geöffnet wurde. Über eine Stiege erreichte dann der Kunde einen Vorraum, wobei sich linker Hand der Gastraum mit der Schank befand. Das Hinterzimmer, indem sich der jeweilige Suchtgiftverkäufer aufhielt, war rechts von diesem Vorraum, wobei sich zumindest in den letzten Monaten vor der polizeilichen Razzia am 1.6.2004 die Kunden in einer Schlange anstellten um in dieses Hinterzimmer zum Einkauf von Cannabis zu gelangen. Im Lokal „D.“ war es üblich, dass sich außer dem Cannabisverkäufer ein so genannter „Aufpasser“ im Lokal befand. Dessen Aufgabe war es einerseits, die anderen im Lokal zu warnen, wenn sich Polizeibeamte nähern, andererseits wurde dieser „Aufpasser“ auch dazu eingeteilt, Kunden, die mit den Gepflogenheiten noch nicht so vertraut waren damit vertraut zu machen und insbesondere darauf zu achten, dass nicht zu viele Kunden auf einmal das Lokal verließen, um keine Aufmerksamkeit zu erwecken. Für diese Aufpasserdienste bekamen sie vom Suchtgiftverkäufer selbst eine Entlohnung, die betragsmäßig von der Vereinbarung abhing, der Verkäufer erhielt 10 % vom Umsatz. […] R. M. selbst hielt sich täglich, beinahe während der gesamten Öffnungszeit von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr im Lokal auf. Er war dabei immer im Schankraum anzutreffen und schenkte auch Getränke aus. Er wusste, dass in seinem Lokal Drogen verkauft werden, war selbst in die Drogengeschäfte an sich - nämlich den Verkauf von Cannabis und Aufpasserdienste - nicht involviert, war jedoch mit dem Drogenverkauf in seinem Lokal einverstanden, insbesondere da sich sein Umsatz dadurch sprunghaft erhöhte, da keiner der Suchtgiftkonsumenten im Lokal ohne vorherige Konsumation eines Getränkes Cannabis erwerben konnte. Pro Tag kamen 300 bis 400 Leute in das Lokal, von denen der größte Teil auch Suchtgift erwarb. Nur einige wenige suchten das Lokal lediglich zur Konsumation von Getränken auf. Pro Tag wurden zumindest 200 Gramm Cannabiskraut an Konsumenten verkauft.“ Somit steht es zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den in seinem Lokal über einen langen Zeitraum betriebenen Suchtgifthandel zumindest billigend in Kauf nahm und sich aus diesen Geschäften durch den Verkauf von „Pflichtgetränken“ bereicherte, womit er seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich geltenden Normen und Werten schon damals eindrucksvoll unter Beweis stellte, indem er auf diese Wiese den Absatz großer Mengen an Suchtgift förderte bzw. unterstützte. Dies umso mehr, als bereits am
  13. März 2004 ein in seinem Lokal tätiger Suchtgifthändler festgenommen wurde, der Beschwerdeführer jedoch weiterhin seinem rechtswidrigen Verhalten verhaftet blieb und sein Lokal weiterhin für den Betrieb des Suchtgifthandels zur Verfügung stellte. Somit steht jedoch fest, dass den Beschwerdeführer die negativen Auswirkungen des in seinem Lokal betriebenen Suchtgifthandels – zu denken wäre nur an die durch die verabreichten Drogen zu befürchtenden gesundheitlichen Folgen und der so erfolgte massive Eingriff in das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Gesundheitsschutzes – völlig unbeeindruckt ließen und er lediglich die Erzielung höchstmöglichen Profites durch die Überlassung seines Lokales an Suchtgifthändler zur Entfaltung deren geschäftlicher Tätigkeit im Auge hatte. Die schon allein daraus resultierende massive Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zeigt sich aus diesem Verhalten trotz des Verstreichens einer relativ langen Zeitspanne seit Begehung dieses Deliktes sehr anschaulich. In der Folge wurde der Einschreiter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  14. Februar 2007 zur Zahl ... wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 63.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkte, indem er unrichtige Steuererklärungen für das Jahr 2002 abgegeben hat. Weiters hat er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 50.681,44 sowie die Monate Jänner bis März 2004 in der Höhe von EUR 12.774,17 bewirkt. In der Folge wurde der Einschreiter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  15. Februar 2007 zur Zahl ... wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 63.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkte, indem er unrichtige Steuererklärungen für das Jahr 2002 abgegeben hat. Weiters hat er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 50.681,44 sowie die Monate Jänner bis März 2004 in der Höhe von EUR 12.774,17 bewirkt. Weiters hat es der Beschwerdeführer am
  16. August 2009 in Wien mit Bereicherungsvorsatz als Bezugsberechtigter von Pensionsvorschuss unterlassen, die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab
  17. August 2009 dem Arbeitsmarktservice zu melden und dadurch Bedienstete des Arbeitsmarktservices zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.521,-- verleitet. Hierfür wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  18. Februar 2013 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des schweren Betruges durch Unterlassen

§§ 2i

Vm 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zur Tatbegehung stellte das Gericht Nachstehendes fest:Weiters hat es der Beschwerdeführer am

  1. August 2009 in Wien mit Bereicherungsvorsatz als Bezugsberechtigter von Pensionsvorschuss unterlassen, die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab
  2. August 2009 dem Arbeitsmarktservice zu melden und dadurch Bedienstete des Arbeitsmarktservices zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.521,-- verleitet. Hierfür wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  3. Februar 2013 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des schweren Betruges durch Unterlassen

Paragraphen 2, in Verbindung mit 146, 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zur Tatbegehung stellte das Gericht Nachstehendes fest: „Der Angeklagte hat am 05.08.2009 dadurch, dass er es als Bezugsberechtigter vom Pensionsvorschuss entgegen der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 50 Abs.1 AIVG 1977) gegenüber Bediensteten des Arbeitsmarktservice Wien ... unterließ (§ 2 StGB), die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab 05.08.2009 zu melden, es nicht nur für möglich gehalten über Tatsachen zu täuschen, sondern nahm er dies auch zumindest billigend in Kauf, weil es ihm darum ging das Arbeitsmarktservice Wien zur weiteren unberechtigten Auszahlung Pensionsvorschuss in Höhe von insg. € 4521.-- zu verleiten. Ebenso nahm er billigend in Kauf, dass das Arbeitsmarkservice Wien lediglich durch seine durch Unterlassen herbeigeführte Täuschung über Tatsachen zur weiteren Auszahlung von Pensionsvorschuss in der im Spruch angeführten Höhe veranlasst wurde. Aufgrund seines am 5.8.2009 festgestandenen Tatentschlusses die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von € 4.521.- für sich zu verwenden, war es dem Angeklagten auch klar, dass damit eine Vermögensschädigung des Arbeitsmarktservice Wien in € 3000.-- übersteigender Höhe einhergeht. Auch damit fand er sich ab, weil es ihm offenkundig darum ging, zu einer grösseren Summe Geld zu kommen. Dass seine Bereicherung durch den im Spruch angeführten Gesamtbetrag unrechtmässig war, hielt der Angeklagte wiederum nicht nur ernstlich für möglich, sondern fand sich auch damit billigend ab, da er ungeachtet negativer Auswirkungen auf das Vermögen anderer zu Geld kommen wollte.“„Der Angeklagte hat am 05.08.2009 dadurch, dass er es als Bezugsberechtigter vom Pensionsvorschuss entgegen der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 50, Absatz eins, AIVG 1977) gegenüber Bediensteten des Arbeitsmarktservice Wien ... unterließ (Paragraph 2, StGB), die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau ab 05.08.2009 zu melden, es nicht nur für möglich gehalten über Tatsachen zu täuschen, sondern nahm er dies auch zumindest billigend in Kauf, weil es ihm darum ging das Arbeitsmarktservice Wien zur weiteren unberechtigten Auszahlung Pensionsvorschuss in Höhe von insg. € 4521.-- zu verleiten. Ebenso nahm er billigend in Kauf, dass das Arbeitsmarkservice Wien lediglich durch seine durch Unterlassen herbeigeführte Täuschung über Tatsachen zur weiteren Auszahlung von Pensionsvorschuss in der im Spruch angeführten Höhe veranlasst wurde. Aufgrund seines am 5.8.2009 festgestandenen Tatentschlusses die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von € 4.521.- für sich zu verwenden, war es dem Angeklagten auch klar, dass damit eine Vermögensschädigung des Arbeitsmarktservice Wien in € 3000.-- übersteigender Höhe einhergeht. Auch damit fand er sich ab, weil es ihm offenkundig darum ging, zu einer grösseren Summe Geld zu kommen. Dass seine Bereicherung durch den im Spruch angeführten Gesamtbetrag unrechtmässig war, hielt der Angeklagte wiederum nicht nur ernstlich für möglich, sondern fand sich auch damit billigend ab, da er ungeachtet negativer Auswirkungen auf das Vermögen anderer zu Geld kommen wollte.“ Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 massive Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz sowie das Finanzstrafgesetz setzte und wegen der Beihilfe zum Suchtgifthandel zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hiervon jedoch offenbar völlig unbeeindruckt machte er sich mit

  1. Mai 2009, sohin lediglich drei Jahre und drei Monate nach seiner am
  2. Juni 2006 erfolgten Haftentlassung, erneut eines Verbrechens schuldig, indem er Mitarbeiter des AMS Wien vorsätzlich durch Unterlassung von notwendigen Angaben zur Auszahlung erhöhter Leistungen verleitete. Aufschlussreich waren in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Anstelle sich nämlich mit seinen Malversationen selbstkritisch auseinander zu setzen legte er zu seiner Verurteilung wegen der Beihilfe zum Suchtgifthandel dar, er habe ein Tanzlokal betrieben und hätten Gäste dort Suchtgift konsumiert, weswegen es zu dieser Verurteilung gekommen sei, er selbst habe jedoch kein strafbares Verhalten gesetzt. Seine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung sei ungerechtfertigt erfolgt, weil die Behörde die Bezahlung von Abgaben auch für das Jahr 2003 und 2004 von ihm verlangt habe, was er jedoch nicht einsehe. Die Verurteilung wegen schweren Betruges beruhe auf einem Versehen, allerding sei die Einleitung des Strafverfahrens „Schuld“ seines Anwaltes gewesen, da dieser ihm geraten habe, die Forderung des Arbeitsmarktservices resultierend aus der Unterlassung seiner Anzeigepflicht zu begleichen. Aus diesen Darlegungen folgt jedoch äußerst eindrucksvoll, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtsbewusstsein aufweist, sondern sich quasi als Opfer sieht, bestimmte Regelungen „nicht einsieht“ und auch nach tatsächlicher Verbüßung seiner Freiheitsstrafe offenbar keinerlei Bezug zu den hier geltenden Normen aufweist. Wenn nunmehr in der Eingabe vom
  3. August 2015 relativierend ausgeführt wird, die Einlassungen des Beschwerdeführers zur Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung seien wegen der nicht besonders guten Deutschkenntnisse des Einschreiters „nicht ganz so dokumentiert“, wie er es gemeint habe, so ist festzuhalten, dass die Sprachkenntnisse des Einschreiters – dieser lebt seit nunmehr zumindest zwanzig Jahren in Österreich – als jedenfalls ausreichend erschienen und die angesprochenen Äußerungen genau protokolliert wurden. Zu den Darlegungen des Beschwerdeführervertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien auf Seite 3 betreffend seine letzte Verurteilung „auf die vertretbare Rechtsansicht“ des damals einem Rechtsirrtum unterlegenen Beschwerdeführers sowie „dessen mangelnde Sprachkenntnisse“ ausdrücklich hingewiesen würden, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe der Einlassung des damaligen Verteidigers des Einschreiters handelt und weiters der Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers im gegenständlichen Strafurteil ausdrücklich festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine letzte strafrechtlich relevante Handlung am
  4. Mai 2009 setzte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu, dass ein allfälliger Gesinnungswandel daran zu prüfen ist, wie lange sich der Fremde in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH,
  5. September 2006, 20076/18/0174). Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor sechseinhalb Jahren seine letzte Malversation setzte und seitdem in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen mehr aufscheinen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Zeitraum von sechseinhalb Jahren durchaus als ausreichend erscheinen kann, einen Gesinnungswandel festzustellen und damit einhergehend eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen, welche ihrerseits in Anwendung der oben zitierten Judikatur zu einem Wegfall einer allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet führen kann. Auf Grund der oben getätigten Ausführungen, insbesondere auch des daraus klar ersichtlichen mangelnden Unrechtsbewusstseins des Einschreiters sowie seiner mangelnden Identifikation mit den hier geltenden Gesetzen sowie auch der Schwere der vom Rechtsmittelwerber zu verantwortenden Straftaten kommt das Gericht jedoch zu dem eindeutigen Schluss, dass einerseits der vom Gerichtshof geforderte Zeitraum des Wohlverhaltens nach wie vor als zu kurz erscheint, um mit der notwendigen Sicherheit eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen, und andererseits ein entsprechender Gesinnungswandel beim Rechtsmittelwerber auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht feststellbar war.In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine letzte strafrechtlich relevante Handlung am
  6. Mai 2009 setzte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu, dass ein allfälliger Gesinnungswandel daran zu prüfen ist, wie lange sich der Fremde in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH,
  7. September 2006, 20076/18/0174). Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor sechseinhalb Jahren seine letzte Malversation setzte und seitdem in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen mehr aufscheinen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Zeitraum von sechseinhalb Jahren durchaus als ausreichend erscheinen kann, einen Gesinnungswandel festzustellen und damit einhergehend eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen, welche ihrerseits in Anwendung der oben zitierten Judikatur zu einem Wegfall einer allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet führen kann. Auf Grund der oben getätigten Ausführungen, insbesondere auch des daraus klar ersichtlichen mangelnden Unrechtsbewusstseins des Einschreiters sowie seiner mangelnden Identifikation mit den hier geltenden Gesetzen sowie auch der Schwere der vom Rechtsmittelwerber zu verantwortenden Straftaten kommt das Gericht jedoch zu dem eindeutigen Schluss, dass einerseits der vom Gerichtshof geforderte Zeitraum des Wohlverhaltens nach wie vor als zu kurz erscheint, um mit der notwendigen Sicherheit eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen, und andererseits ein entsprechender Gesinnungswandel beim Rechtsmittelwerber auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht feststellbar war. Somit steht es für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerstreitet. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  8. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  9. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  10. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  11. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
  12. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
  13. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  14. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  16. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  17. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  18. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

§ 293

ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  2. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  4. Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sind jeweils weitere EUR 134,59 hinzuzurechnen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 335,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich EUR 150,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 1.783,-- ergibt. Weiters hat der Beschwerdeführer Schulden in unbekannter Höhe, wobei derzeit Rückzahlungen nicht stattfinden. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.783,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sind jeweils weitere EUR 134,59 hinzuzurechnen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 335,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich EUR 150,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 1.783,-- ergibt. Weiters hat der Beschwerdeführer Schulden in unbekannter Höhe, wobei derzeit Rückzahlungen nicht stattfinden. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.783,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben ausgeführt, bezieht die Gattin des Beschwerdeführers ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von EUR 2.158,--, womit sich deren Einkommen als zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ausreichend erweist. Weiters ist festzuhalten, dass

§ 21Abs.

1 NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt § 21 Abs. 7 NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in § 21 Abs. 2 NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht (vgl. VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.Weiters ist festzuhalten, dass

Paragraph 21, Absatz eins, NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt Paragraph 21, Absatz 7, NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in Paragraph 21, Absatz 2, NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht vergleiche VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270).

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen vergleiche , VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH, 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH,

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
  2. September 2014, Zl. 2013/22/0182).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH,
  3. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH,

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
  2. September 2014, Zl. 2013/22/0182). Wie aus dem Akt ersichtlich, hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag am
  3. November 2013 im Inland gestellt, wobei er seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Einreise in den 1990er Jahren durchgehend in Österreich aufhältig ist. Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer – wie aus seinem durch „Verwaschen“ zerstörten Reisepass nach wie vor ersichtlich – zumindest im Jahre 2014 eine rege Reisetätigkeit in Richtung Serbien entfaltete, wobei die genauen Ein- und Ausreisetermine wegen der Zerstörung des Reisepasses nicht mehr nachvollziehbar sind. Allerdings konnten entsprechende Einträge für das Jahr 2013 nicht vorgefunden werden und ist daher vom Überschreiten des visafreien Zeitraumes im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Weiters stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
  4. Juni 2014 einen entsprechenden Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG. In diesem brachte er zusammengefasst vor, er befinde sich seit 24 Jahren in Österreich und sei seit dem Jahre 2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Verbindung sei ein Kind hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe Österreich deswegen nicht verlassen, weil sein Familienleben daran zu Grunde gegangen wäre und er sein Kind und seine Gattin im Stich gelassen hätte.Wie aus dem Akt ersichtlich, hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag am
  5. November 2013 im Inland gestellt, wobei er seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Einreise in den 1990er Jahren durchgehend in Österreich aufhältig ist. Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer – wie aus seinem durch „Verwaschen“ zerstörten Reisepass nach wie vor ersichtlich – zumindest im Jahre 2014 eine rege Reisetätigkeit in Richtung Serbien entfaltete, wobei die genauen Ein- und Ausreisetermine wegen der Zerstörung des Reisepasses nicht mehr nachvollziehbar sind. Allerdings konnten entsprechende Einträge für das Jahr 2013 nicht vorgefunden werden und ist daher vom Überschreiten des visafreien Zeitraumes im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Weiters stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
  6. Juni 2014 einen entsprechenden Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG. In diesem brachte er zusammengefasst vor, er befinde sich seit 24 Jahren in Österreich und sei seit dem Jahre 2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Verbindung sei ein Kind hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe Österreich deswegen nicht verlassen, weil sein Familienleben daran zu Grunde gegangen wäre und er sein Kind und seine Gattin im Stich gelassen hätte. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  7. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  8. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  9. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  10. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  11. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  12. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  13. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  14. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  15. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  16. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreitet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Rechtsmittelwerber seit dem Jahre 2006 im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser eine Tochter hat. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK der Umstand, dass ein Fremder in Österreich nunmehr eine familiäre Bindung aufweist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Fremde wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa VwGH,
  17. November 2006, 2006/18/0327). Der Fremde muss spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Ansuchens von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (VwGH,
  18. März 2010, Zl. 2010/21/0064 bis 0068). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK der Umstand, dass ein Fremder in Österreich nunmehr eine familiäre Bindung aufweist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Fremde wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche etwa VwGH,
  19. November 2006, 2006/18/0327). Der Fremde muss spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Ansuchens von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (VwGH,
  20. März 2010, Zl. 2010/21/0064 bis 0068). Diese Judikatur zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bestehen eines Familienlebens in Österreich die Versagung eines auf eine Ehe gestützten Aufenthaltstitels nicht generell als rechtswidrig erscheinen lässt, sondern dass auch hier entsprechende Abwägungen wie oben dargestellt zu treffen sind. Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2006 gegen den Beschwerdeführer – wenn auch nicht rechtskräftig – auf Grund seiner massiven strafrechtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot festgesetzt und auch sein Asylverfahren erstinstanzlich negativ abgeschlossen war. Es steht daher fest, dass der unsichere Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich beiden Ehepartnern bewusst sein musste und sich daher der Rechtsmittelwerber grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die nunmehr bestehende Ehe berufen kann. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
  21. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
  22. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
  23. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
  24. März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
  25. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
  26. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
  27. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
  28. März 2012, 2008/18/0483). Wie oben festgestellt geht der Rechtsmittelwerber keiner Beschäftigung nach und kann durch das Gericht kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt der Gattin des Einschreiters oder auch deren gemeinsamer Tochter in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Weiters ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers hierzu in der durchgeführten mündlichen Verhandlung befragt ausdrücklich darlegte, im Falle der Ausreise ihres Gatten zwar sehr unglücklich zu sein, allerdings würde sie ihn in einem solchen Falle keinesfalls begleiten. Somit kann nicht ansatzweise gefunden werden, dass aus der nunmehr erfolgten Versagung des beantragten Aufenthaltstitels eine zwingende Ausreise der Angehörigen des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 1991 über durchgehende Meldungen im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz verfügt und auch bis zum Eintritt der Rechtskraft seines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im März 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sechzehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, was einem unrechtmäßigen Aufenthalt für einen Zeitraum von achteinhalb Jahren gegenüber steht. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. VwGH,
  29. August 2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH,
  30. März 2012, Zl. 2011/18/0256). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  31. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich jahrelang rechtmäßig selbständig wie unselbständig erwerbstätig war und er sich somit beruflich in Österreich durchaus integriert hat. Auch in sozialer Hinsicht konnte glaubhaft vermittelt werden, dass der Beschwerdeführer zwar kein weitergehendes soziales Engagement, allerdings eine zumindest grundlegende soziale Vernetzung aufweist und daher auch von einer sozialen Integration im Sinne dieser Judikatur auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche VwGH,
  32. August 2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH,
  33. März 2012, Zl. 2011/18/0256). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  34. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich jahrelang rechtmäßig selbständig wie unselbständig erwerbstätig war und er sich somit beruflich in Österreich durchaus integriert hat. Auch in sozialer Hinsicht konnte glaubhaft vermittelt werden, dass der Beschwerdeführer zwar kein weitergehendes soziales Engagement, allerdings eine zumindest grundlegende soziale Vernetzung aufweist und daher auch von einer sozialen Integration im Sinne dieser Judikatur auszugehen ist. Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen – teilweise wegen Verbrechen – vorbestraft ist und daher – wie oben bereits ausführlich dargelegt – von diesem nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Allerdings steht auch fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne

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