Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 12§ 64§ 9§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlVGW-001/010/10204/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gi
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Herrn Ing. Z. wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 30.07.2015, Zahl: MBA ... – S 6566/14 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991) der Z. GmbH verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin und Gewerbeinhaberin (Handelsgewerbe und Handelsagenten, beschränkt auf das Handelsgewerbe) in Wien, Ust. ... (Supermarkt ...) am 30.01.2014 um ca. 19:00 Uhr an junge Menschen vor Vollendung des
- Lebensjahres alkoholische Getränke, nämlich eine Flasche Wodka verkauft hat. „Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991) der Z. GmbH verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin und Gewerbeinhaberin (Handelsgewerbe und Handelsagenten, beschränkt auf das Handelsgewerbe) in Wien, Ust. ... (Supermarkt ...) am 30.01.2014 um ca. 19:00 Uhr an junge Menschen vor Vollendung des
- Lebensjahres alkoholische Getränke, nämlich eine Flasche Wodka verkauft hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002 idgFParagraph 12, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2002, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden
§ 12Abs.
1 und 2 Wiener Jugendschutzgesetz 2001gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 Wiener Jugendschutzgesetz 2001 Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Die Z. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. Z. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs. 7 VSt
G zur ungeteilten Hand.“Die Z. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. Z. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschuldigte sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer
§ 9Abs. 1 VSt
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Verfahren habe sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mehrmals gerechtfertigt und seien die Zeugen S. W. und I. G. einvernommen worden. Auf Grund der Anzeige der Polizeidirektion Wien vom 31.1.2014 sowie den Angaben der beiden Zeuginnen stehe fest, dass die Z. GmbH an zwei junge Frauen eine Flasche Wodka verkauft habe, obwohl die beiden Jugendlichen zum Tatzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt haben. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass die Mitarbeiter regelmäßig geschult und kontrolliert werden, auch durch anonyme Testkäufe, werde entgegen gehalten, dass die Schulungen der Mitarbeiter offenbar nicht ausreichend gewesen seien, weil es sonst nicht passieren hätte können, dass die beiden Jugendlichen, ohne zur Ausweisleistung aufgefordert, Alkohol einkaufen hätten können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschuldigte sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Verfahren habe sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mehrmals gerechtfertigt und seien die Zeugen S. W. und römisch eins. G. einvernommen worden. Auf Grund der Anzeige der Polizeidirektion Wien vom 31.1.2014 sowie den Angaben der beiden Zeuginnen stehe fest, dass die Z. GmbH an zwei junge Frauen eine Flasche Wodka verkauft habe, obwohl die beiden Jugendlichen zum Tatzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt haben. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass die Mitarbeiter regelmäßig geschult und kontrolliert werden, auch durch anonyme Testkäufe, werde entgegen gehalten, dass die Schulungen der Mitarbeiter offenbar nicht ausreichend gewesen seien, weil es sonst nicht passieren hätte können, dass die beiden Jugendlichen, ohne zur Ausweisleistung aufgefordert, Alkohol einkaufen hätten können. Herr Ing. Z. und die haftungsbeteiligte Z. GmbH erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz, eingelangt bei der Behörde am 31.8.2015, fristgerecht Beschwerde. Zur Verteidigung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herrn Ing. Z. erst unmittelbar vor der Verjährung die Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden sei. Dadurch seien die Nachforschungen zu den Vorwürfen erheblich erschwert bzw. nahezu unmöglich gewesen, da nach so langer Zeit einerseits konkrete Erinnerungen an einzelne Geschäftsfälle im Allgemeinen nicht mehr bestehe und andererseits es auch nicht mehr möglich gewesen sei, Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera zur Aufklärung heranzuziehen. Obwohl der Verkauf alkoholischer Getränke im Geschäft nur ein Randsegment darstelle, werde ganz besonders auf die Einhaltung der Vorschrift im Zusammenhang mit dem Verkauf von Alkohol geachtet und erfolgen regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter sowie Kontrollen. Diese Kontrollen werden auch anonym im Rahmen eines „Mystery-Shoppings“ vorgenommen und seien die diesbezüglichen Unterlagen der Behörde übermittelt worden.
§ 4
Wiener Jugendschutzgesetz haben junge Menschen im Zweifelsfall ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Von maßgeblicher Bedeutung sei daher die Frage, ob – für den Fall, dass die beiden tatsächlich im Supermarkt den Wodka selbst gekauft haben – sie zum damaligen Zeitpunkt ein Aussehen wie Jugendliche über 16 Jahren oder Jugendlichen unter 16 Jahren gehabt haben. Zu dieser Problematik habe die Behörde weder Erhebungen geführt, noch Feststellungen getroffen. Offenbar habe damals kein Zweifel über das Alter bestanden, da ja andernfalls ein Ausweis verlangt worden wäre. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich das Straferkenntnis auf § 12 Abs. 1 und 2 stütze. Gerade die intensiven Schulungen und Testkäufe beweisen, dass sie derartige Übertretungen verhindern wollen und könne daher nicht von Gewinnabsicht gesprochen werden. Beantragt werde die Einvernahme der Zeuginnen S. W., I. G. sowie der Mitarbeiter J. G. und Y. G. Weiters möge das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Herr Ing. Z. und die haftungsbeteiligte Z. GmbH erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz, eingelangt bei der Behörde am 31.8.2015, fristgerecht Beschwerde. Zur Verteidigung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herrn Ing. Z. erst unmittelbar vor der Verjährung die Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden sei. Dadurch seien die Nachforschungen zu den Vorwürfen erheblich erschwert bzw. nahezu unmöglich gewesen, da nach so langer Zeit einerseits konkrete Erinnerungen an einzelne Geschäftsfälle im Allgemeinen nicht mehr bestehe und andererseits es auch nicht mehr möglich gewesen sei, Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera zur Aufklärung heranzuziehen. Obwohl der Verkauf alkoholischer Getränke im Geschäft nur ein Randsegment darstelle, werde ganz besonders auf die Einhaltung der Vorschrift im Zusammenhang mit dem Verkauf von Alkohol geachtet und erfolgen regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter sowie Kontrollen. Diese Kontrollen werden auch anonym im Rahmen eines „Mystery-Shoppings“ vorgenommen und seien die diesbezüglichen Unterlagen der Behörde übermittelt worden.
Paragraph 4, Wiener Jugendschutzgesetz haben junge Menschen im Zweifelsfall ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Von maßgeblicher Bedeutung sei daher die Frage, ob – für den Fall, dass die beiden tatsächlich im Supermarkt den Wodka selbst gekauft haben – sie zum damaligen Zeitpunkt ein Aussehen wie Jugendliche über 16 Jahren oder Jugendlichen unter 16 Jahren gehabt haben. Zu dieser Problematik habe die Behörde weder Erhebungen geführt, noch Feststellungen getroffen. Offenbar habe damals kein Zweifel über das Alter bestanden, da ja andernfalls ein Ausweis verlangt worden wäre. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich das Straferkenntnis auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 stütze. Gerade die intensiven Schulungen und Testkäufe beweisen, dass sie derartige Übertretungen verhindern wollen und könne daher nicht von Gewinnabsicht gesprochen werden. Beantragt werde die Einvernahme der Zeuginnen S. W., römisch eins. G. sowie der Mitarbeiter J. G. und Y. G. Weiters möge das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 31.1.
- Am 30.1.2014 um 00.06 Uhr sei die Polizei ins Krankenhaus ... beordert worden, weil Frau I. G. (geboren 1998) und Frau S. W. (geboren 1999) alkoholisiert gewesen seien, wobei Frau G. nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Frau W. habe angegeben, dass sie am heutigen Tag gegen 19.00 Uhr im Supermarkt ... . eine Flasche Wodka gekauft und später im Stadtpark konsumiert haben. Ein freiwillig durchgeführter Alkovortest mit W. habe einen Wert von 0,40 mg/l ergeben. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 31.1.
- Am 30.1.2014 um 00.06 Uhr sei die Polizei ins Krankenhaus ... beordert worden, weil Frau römisch eins. G. (geboren 1998) und Frau S. W. (geboren 1999) alkoholisiert gewesen seien, wobei Frau G. nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Frau W. habe angegeben, dass sie am heutigen Tag gegen 19.00 Uhr im Supermarkt ... . eine Flasche Wodka gekauft und später im Stadtpark konsumiert haben. Ein freiwillig durchgeführter Alkovortest mit W. habe einen Wert von 0,40 mg/l ergeben. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.1.2015 wurde Herrn Ing. Z. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgehalten. Mit Rechtfertigung vom 26.3.2015 führte der rechtsfreundlich vertretene Ing. Z. im Wesentlichen aus, dass die Z. GmbH am gegenständlichen Standpunkt einen kleinen Supermarkt betreibe, wobei alkoholische Getränke lediglich ein Randsortiment darstellen. Dennoch werde ganz besonders auf die Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Alkohol geachtet. So erfolgen regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter sowie Kontrollen. Diese Kontrollen werden auch anonym durchgeführt, wie etwa am 3.12., 9.
- und 11.12.2013 durch ein externes Unternehmen. Im Zuge dieses Einkaufstest durch den Filialmitarbeitern unbekannten Personen, seien unter anderem auch durch Minderjährige Testkäufe von Alkohol durchgeführt worden. In allen Fällen sei sowohl eine Frage nach dem Alter, als auch eine Ausweiskontrolle erfolgt. Dass in einem Fall ein Schülerausweis akzeptiert worden sei, sei Anlass für weitere Belehrungen gewesen. Als Beweis dienen die beiliegenden Prüfergebnisse. Es werden nicht nur die eigenen Mitarbeiter diesbezüglich regelmäßig geschult, sondern auch externe Securitymitarbeiter. Als Beweis hierfür dienen die beiliegenden Regeln für externe Securitymitarbeiter vom 7.9.2013, das Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 3.10.2013, die Kassaregeln vom 9.12.2013 sowie die Mitarbeiterinformation vom 14.3.
- Die Aufforderung zur Stellungnahme sei erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden, sohin knapp ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall, sodass es nicht mehr möglich sei, die ursprünglich vorhanden gewesenen Videoaufzeichnungen heranzuziehen, da diese ja periodisch gelöscht werden und nicht so lange aufbewahrt werden dürfen. Die beiden minderjährigen Mädchen seien zum Tatzeitpunkt jeweils bereits über 15 Jahre alt gewesen und haben
§ 4
Wiener Jugendschutzgesetz junge Menschen im Zweifelsfall ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Von maßgeblicher Bedeutung sei daher die Frage, ob die Mädchen zum damaligen Zeitpunkt jünger oder älter als 16 Jahre ausgesehen haben oder ob zumindest Zweifel an ihrem Alter bestehen mussten. Keinesfalls liege Gewinnabsicht vor, dies zeige schon die ergriffenen Maßnahmen, um Verkauf von Alkohol an Jugendlichen zu verhindern. Der Aufforderung beigeschlossen sind „Prüfergebnisse vom
- Mystery-Shopping Einkaufstest“ vom 3.12.2013, 9.12.2013 und 11.12.2013, die Mitarbeiterinformation vom 14.3.2013, die Kassaregeln ... Supermarkt vom 9.12.2013, das Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 3.10.2013 und die Regeln für externe Securitymitarbeiter ... Supermarkt vom 7.9.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.1.2015 wurde Herrn Ing. Z. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgehalten. Mit Rechtfertigung vom 26.3.2015 führte der rechtsfreundlich vertretene Ing. Z. im Wesentlichen aus, dass die Z. GmbH am gegenständlichen Standpunkt einen kleinen Supermarkt betreibe, wobei alkoholische Getränke lediglich ein Randsortiment darstellen. Dennoch werde ganz besonders auf die Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Alkohol geachtet. So erfolgen regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter sowie Kontrollen. Diese Kontrollen werden auch anonym durchgeführt, wie etwa am 3.12., 9.
- und 11.12.2013 durch ein externes Unternehmen. Im Zuge dieses Einkaufstest durch den Filialmitarbeitern unbekannten Personen, seien unter anderem auch durch Minderjährige Testkäufe von Alkohol durchgeführt worden. In allen Fällen sei sowohl eine Frage nach dem Alter, als auch eine Ausweiskontrolle erfolgt. Dass in einem Fall ein Schülerausweis akzeptiert worden sei, sei Anlass für weitere Belehrungen gewesen. Als Beweis dienen die beiliegenden Prüfergebnisse. Es werden nicht nur die eigenen Mitarbeiter diesbezüglich regelmäßig geschult, sondern auch externe Securitymitarbeiter. Als Beweis hierfür dienen die beiliegenden Regeln für externe Securitymitarbeiter vom 7.9.2013, das Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 3.10.2013, die Kassaregeln vom 9.12.2013 sowie die Mitarbeiterinformation vom 14.3.
- Die Aufforderung zur Stellungnahme sei erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden, sohin knapp ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall, sodass es nicht mehr möglich sei, die ursprünglich vorhanden gewesenen Videoaufzeichnungen heranzuziehen, da diese ja periodisch gelöscht werden und nicht so lange aufbewahrt werden dürfen. Die beiden minderjährigen Mädchen seien zum Tatzeitpunkt jeweils bereits über 15 Jahre alt gewesen und haben
Paragraph 4, Wiener Jugendschutzgesetz junge Menschen im Zweifelsfall ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Von maßgeblicher Bedeutung sei daher die Frage, ob die Mädchen zum damaligen Zeitpunkt jünger oder älter als 16 Jahre ausgesehen haben oder ob zumindest Zweifel an ihrem Alter bestehen mussten. Keinesfalls liege Gewinnabsicht vor, dies zeige schon die ergriffenen Maßnahmen, um Verkauf von Alkohol an Jugendlichen zu verhindern. Der Aufforderung beigeschlossen sind „Prüfergebnisse vom
- Mystery-Shopping Einkaufstest“ vom 3.12.2013, 9.12.2013 und 11.12.2013, die Mitarbeiterinformation vom 14.3.2013, die Kassaregeln ... Supermarkt vom 9.12.2013, das Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 3.10.2013 und die Regeln für externe Securitymitarbeiter ... Supermarkt vom 7.9.
- Frau S. W. und Frau I. G. führten zeugenschaftlich einvernommen bei der Behörde am 7.5.2015 bzw. am 9.7.2015 im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass sie zur Tatzeit im Supermarkt ... . eine Flasche Wodka gekauft haben, wobei Frau W. bezahlt habe und dass sie nicht nach einem Ausweis gefragt worden seien. Frau S. W. und Frau römisch eins. G. führten zeugenschaftlich einvernommen bei der Behörde am 7.5.2015 bzw. am 9.7.2015 im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass sie zur Tatzeit im Supermarkt ... . eine Flasche Wodka gekauft haben, wobei Frau W. bezahlt habe und dass sie nicht nach einem Ausweis gefragt worden seien. Das Gericht beraumte für den 28.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu Herr Ing. Z. und die Z. GmbH, beide vertreten durch RA, die belangte Behörde, Frau S. W., Frau I. G., Herr J. G. und Herr Y. G. ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich für die Verhandlung entschuldigt und nahm ein/e Vertreter/In der Behörde an der Verhandlung nicht teil. Das Gericht beraumte für den 28.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu Herr Ing. Z. und die Z. GmbH, beide vertreten durch RA, die belangte Behörde, Frau S. W., Frau römisch eins. G., Herr J. G. und Herr Y. G. ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich für die Verhandlung entschuldigt und nahm ein/e Vertreter/In der Behörde an der Verhandlung nicht teil. Herr Ing Z. führte in der Verhandlung wie folgt aus: „Ich bin handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH. In dieser Angelegenheit habe ich keine Strafe nach den gewerberechtlichen Bestimmungen bekommen. Die GmbH betreibt den „Supermarkt ...“ seit 1.9.
- Zum Tatzeitpunkt gab es 15 Angestellte, wobei unter der Woche immer 3 Mitarbeiter am Vormittag und 3 Mitarbeiter am Nachmittag und zusätzlich noch ein Fremdbeschäftigter (Security) Dienst im Geschäft versehen. Bei jeder Schicht ist immer eine Führungskraft, entweder ein Filialgeschäftsführer oder Stellvertreter eingeteilt. Zur Tatzeit waren ein Filialleiter und ein Stellvertreter im Geschäft. Dabei handelt es sich um die beiden Zeugen J. G. und Y. G.. Ich selbst war an dem Tag nicht im Geschäft. Die GmbH betreibt nur dieses Geschäft. Ich trage die Gesamtverantwortung für das Geschäft, grob gesagt obliegt es mir, dafür Vorkehrungen zu tragen, dass alles funktioniert. Bezüglich „Verkauf von Alkohol an Jugendlichen“ verweise ich auf mein Vorbringen in der Rechtfertigung vom 26.3.2015 samt Beilagen sowie auf die Stellungnahme vom 27.7.
- Allgemein möchte ich dazu noch anmerken, dass wir ca. 1 Million Kunden im Jahr haben und wir wirtschaftlich wirklich nur über die Runden kommen – darauf achten, dass alle gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben eingehalten werden. Dazu gibt es monatlich fixe Mitarbeiterbesprechungen (diesbezüglich verweise ich auf die Beilagen zur Rechtfertigung vom 26.3.2015). Wir sind auch immer bestrebt und dahinter, dass die Regeln eingehalten werden. Dass sieht man auch schon daran, dass der gegenständliche Fall der erste Fall in den 16 Jahren unseres Bestehens ist, indem es eine Strafe wegen Verkauf von Alkohol an Jugendlichen ausgesprochen wurde. Ich weise ein Organigramm vor, welches als Beilage A./ zum Protokoll genommen wird. Meine Frau und ich stehen an der Spitze dieser Pyramide, darunter die Filialleiter und die Stellvertreter, denen sowie meiner Frau und mir Kontrollfunktionen zukommt. Wir haben 130 Stunden in der Woche geöffnet und kann ich natürlich nicht immer vor Ort sein, im Regelfall bin ich jedoch jeden Tag mindestens 1 Mal im Geschäft und kontrolliere dabei auch das Vorgehen der Mitarbeiter. Am Tattag war ich deshalb nicht im Geschäft, weil ich auswärts einen Lieferantentermin hatte. Meine Frau ist Prokuristin und macht die ganze administrative Arbeit und ist sie ca. 4 Mal in der Woche im Geschäft und kontrolliert dabei auch die Mitarbeiter. Die Filialleiter und Stellvertreter unterstützen uns bei unserer Kontrolltätigkeit. Die Filialleiter und Stellvertreter haben neben ihrer Kassatätigkeit während ihres Dienstes darauf zu achten, dass die anderen Mitarbeiter die in den Mitarbeiterbesprechungen festgesetzten Punkte umsetzen. Im Kassenbereich sind die einzelnen Kassen
(4)nebeneinander situiert, sodass der eine Kassierer sehr wohl beobachten kann, was bei der anderen Kassa vor sich geht. Gegen 19 Uhr ist üblicherweise viel los im Geschäft, sodass ich davon ausgehe, dass damals sicherlich 2 Kassen besetzt waren. Neben den beiden Zeugen, die heute anwesend sind, versah noch Herr R. Dienst. Herr R. war ca. 5 Jahre im Geschäft tätig und war immer ein verlässlicher Mitarbeiter. Herr R. ist mittlerweile in seine Heimat Indien zurückgekehrt. Die Security- Mitarbeiter, die Anwesenheit eines solchen ist abhängig vom zu erwarteten Geschäftsgang, haben ebenfalls unter anderem die Aufgabe, eine Art „Vorkontrolle“ bezüglich Jugendlicher und Betrunkener betreffend Alkoholverkauf durchzuführen. Zum Tatzeitpunkt war jedoch kein Security-Mitarbeiter anwesend. Vor zwei Jahren haben wir auch begonnen mit dem „Mystery-Shopping“ und verweise ich diesbezüglich auf die vorgelegten Protokolle. Das Mystery-Shopping wurde öfter durchgeführt, ich habe nur die Protokolle im Nahbereich zur Tatzeit vorgelegt. Auch bei den anderen Überprüfungen hat es bei Testkäufen mit Jugendlichen keine Probleme bezüglich Verkauf von Alkohol an Jugendlichen gegeben. Bei Regelverstößen gibt es eine schriftliche Verwarnung und eine Nachschulung, bei einem neuerlichen Regelverstoß wird das Dienstverhältnis aufgelöst. Bezüglich Verkauf von Alkohol an Jugendlichen gab es bis dato eine Nachschulung und zwar deshalb, weil ein Mitarbeiter einen Schülerausweis akzeptiert hat, der meiner Meinung nach gefälscht war. Die Mitarbeiter an der Kassa sind im Zweifelsfall auch angehalten, den Filialgeschäftsführer/ Stellvertreter oder den Security beizuziehen. Zum damaligen Zeitpunkt waren bereits 16 Überwachungskameras im Geschäft installiert und wir hatten die Genehmigung, die aufgezeichneten Daten, zwei Monate zu speichern. Zu dem Zeitpunkt, zu dem ich mit dem Vorwurf konfrontiert wurde (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.1.2015) waren die Daten schon gelöscht. Die Aufzeichnungen der Überwachungskameras dienen auch dazu, um zu überprüfen ob die Mitarbeiter im Geschäft die Regeln einhalten. Die Überwachungskameras erfassen auch den Kassabereich.“ Frau S. W. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich kann mich an den Vorfall vom 30.1.2014 noch erinnern. Meine Freundin und ich haben damals Alkohol konsumiert (1 Flasche Wodka). Wir haben damals die Flasche Wodka im ... Supermarkt gekauft. Davor habe ich in diesem Geschäft noch nie Alkohol gekauft. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob damals viele Kunden im Geschäft waren. Wir haben neben der Flasche Wodka auch Partyartikel eingekauft. Bei der Kassa lief alles ganz normal ab, die Artikel wurden eingescannt und wir haben bezahlt. Weder meine Freundin noch ich wurden vom Kassier nach einem Ausweis gefragt. Ich kann heute nicht mehr angeben, wie viele Angestellte damals im Geschäft anwesend waren. Ich kann heute auch nicht mehr angeben, wie der Kassierer damals ausgesehen hat; ich glaube es war ein Mann. Über Befragen durch den BFV: Ich habe damals schon regelmäßig Alkohol konsumiert und mir zu diesem Zweck den Alkohol in diversen Geschäften besorgt. Ich habe eigentlich nie Probleme beim Einkauf von Alkohol gehabt, ich habe damals schon älter gewirkt als ich tatsächlich war.“ Frau I. G. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus:Frau römisch eins. G. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich weiß um was es bei meiner Aussage heute geht. Ich kann mich an den Vorfall noch teilweise erinnern. Ich habe in dieser Angelegenheit auch einmal einen „Bescheid“ vom Magistrat bekommen, dass das Strafverfahren gegen mich eingestellt wird. Ich habe damals gemeinsam mit meiner Freundin und Klassenkollegin W. Alkohol, in Form von Wodka, konsumiert. Ich war dann so stark betrunken, dass meine Freundin die Rettung verständigt hat. Ich war auch teilweise bewusstlos und kann mich daher nur mehr ein wenig erinnern. Ich weiß noch, dass wir den Alkohol damals im Supermarkt ... . gekauft haben. Wir haben uns in der Alkoholabteilung den Wodka ausgesucht, dann noch Partyzubehör genommen und bei der Kassa ganz normal bezahlt. Weder meine Freundin noch ich wurden nach einem Ausweis befragt. Meiner Erinnerung nach war damals nur die eine Kassa geöffnet, bei der wir bezahlt haben. Ich glaube, dass außer dem Kassierer noch ein weiterer Angestellter im Geschäft war, der irgendetwas eingeräumt hat. Ich habe in diesem Geschäft vorher noch nie Alkohol gekauft. Es war damals zwar nicht das erste Mal dass ich Alkohol konsumiert habe, jedoch das erste Mal, dass ich Alkohol gekauft habe. Über Befragen durch den BFV: Es stimmt, dass damals meine Freundin an der Kassa bezahlt hat. Wir haben zwar Partyzubehör gekauft, wir hatten aber nicht vor auf eine Party zu gehen, das haben wir nur aus Spaß gekauft.“ Herr J. G. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich bin in dem gegenständlichen Geschäft seit 2008 beschäftigt, seit 4 oder 5 Jahren bin ich Filialgeschäftsführer. Meine Aufgabe als Filialgeschäftsführer ist dafür zu sorgen, dass alles in Ordnung ist und die Kunden zufrieden sind. Es gibt „Hausregeln“, die eingehalten werden müssen. Die Hausregeln werden vom Chef aufgestellt (Herr Ing. Z.). Mindestens einmal im Monat gibt es eine allgemeine Mitarbeiterbesprechung, die Filialgeschäftsführer haben mindestens einmal in der Woche eine Besprechung mit dem Chef. Wir sind angewiesen, keinen Alkohol an Jugendliche und Betrunkene zu verkaufen. Wenn ich gefragt werde, was ein Jugendlicher ist, gebe ich an, dass wir an unter 16-jährige keinen Alkohol verkaufen dürfen. Im Zweifelsfall sind wir angehalten, uns einen Ausweis vorzeigen zu lassen. Ich habe die beiden heute anwesenden Zeuginnen gesehen und würde ich auf jeden Fall, wenn sie zu mir an die Kassa kommen würden, um Alkohol zu kaufen, von Ihnen einen Ausweis verlangen. Diese Anordnungen werden auch vom Chef und seiner Familie kontrolliert, wenn der Chef nicht da ist, obliegt es den Filialgeschäftsführern und Stellvertretern eine diesbezügliche Kontrolle durchzuführen. Die Kontrolle durch den Chef schaut zum Beispiel so aus, dass er, wenn er sieht, dass eine „verdächtige“ Person Alkohol kaufen will, sich den Vorgang bei der Kassa ansieht. Die Kontrolle durch die Filialgeschäftsführer bzw. Stellvertreter schaut so aus, dass, wenn Personen, die jugendlich aussehen, Alkohol kaufen wollen die Filialleiter/ Stellvertreter sich den Vorgang bei der Kassa sehr genau ansehen, ob der Kassierer richtig handelt. Die Kassierer wissen über das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Jugendliche Bescheid, diese werden diesbezüglich eingeschult. Die Einschulungen und diesbezügliche Wiederholungen finden monatlich statt. Bei meiner Tätigkeit als Filialgeschäftsführer ist mir bis dato noch nie eine Unregelmäßigkeit bezüglich Alkoholverkauf an Jugendliche aufgefallen. Ich habe damals Dienst gehabt und habe keine Erklärung dafür, wie es den Mädchen gelungen sein soll, Alkohol bei uns zu kaufen. Ich kann mir das nur so erklären, dass sie den Alkohol nicht bei uns gekauft haben. Ich weiß auch, dass der Chef „Mystery- Shopping“ veranlasst hat, dabei handelt es sich um Testeinkäufe bei denen das Personal vorher nicht informiert wird. Im Nachhinein wird das Ergebnis der jeweiligen Testeinkäufe besprochen.“ Herr Y. G. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich bin seit 2 Jahren im gegenständlichen Geschäft beschäftigt. Ich bin seit über einem Jahr als Filialstellvertreter tätig. Bei uns gibt es die Regel, dass an unter 16 jährige kein Alkohol verkauft wird. Wenn ich an der Kassa sitze und eine Person, von der ich mir nicht sicher bin, ob sie/er ein/e Jugendliche/r ist, frage ich nach dem Alter und verlange einen Ausweis. Ich habe heute die beiden Zeuginnen gesehen und würde ich von diesen sicherlich einen Ausweis verlangen, wenn sie bei uns Alkohol kaufen wollen. Die Mitarbeiter werden geschult und auch streng kontrolliert. Wenn Herr Ing. Z. oder seine Gattin anwesend sind, führen diese die Kontrollen durch, ansonsten die Filialgeschäftsführer bzw. Stellvertreter. Bei Verstößen sind wir angewiesen, dass dem Chef zu melden. Bis dato habe ich jedoch noch nie einen Regelverstoß bezüglich Alkoholverkauf an Jugendliche festgestellt. Die Mitarbeiter sind bestens eingeschult und halten sich daran. Ich habe keine Erklärung dafür, wie es den beiden Mädchen damals gelungen ist, die Flasche Wodka im Geschäft zu kaufen.“ Herr Ing. Z. führte in seinen Schlussausführungen wie folgt aus: „Ich möchte festhalten, dass die Zeugin W. älter bzw. erwachsener aussieht, als sie tatsächlich ist. Die Zeugin W. hat ja selbst ausgeführt, dass sie bereits damals älter ausgesehen hat und nie Probleme gehabt hat beim Alkoholkauf. Ansonsten verweise ich auf das bisherige Vorbringen. Ich ersuche daher das Verfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung auszusprechen.“ Nach Durchführung des Ermittlungs- und Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Herr Ing. Z. war und ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH, die in der U-Bahnstation ... seit ca. 16 Jahren den „Supermarkt ...“ betreibt. Frau S. W. (geboren 1999) und Frau I. G. (geboren 1998) kauften am 30.1.2014 gegen 19.00 Uhr in diesem Geschäft eine Flasche Wodka, wobei Frau S. W. bezahlt hat. Weder Frau S. W. noch Frau I. G. wurden nach einem Ausweis gefragt. Zum damaligen Zeitpunkt versahen im Geschäft Herr J. G. als Filialgeschäftsführer, Herr Y. G. als Filialgeschäftsführer- Stellvertreter und Herr R. als Kassierer Dienst. Bei allen drei Bediensteten handelt es sich um erfahrene Mitarbeiter. Zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich „Verkauf von Alkohol an Minderjährigen“ hat Herr Ing. Z. verschiedene Maßnahmen ergriffen. Einerseits wurden und werden die Mitarbeiter regelmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verkauf von Alkohol an Minderjährige geschult. Andererseits wird die Einhaltung dieser Bestimmungen auch kontrolliert. So ist der „Chef“ Herr Ing Z. üblicherweise jeden Tag mindestens einmal im Geschäft und kontrolliert dabei auch die Mitarbeiter ob sie die Vorgaben einhalten, ebenso seine Ehegattin, die Prokuristin bei der Z. GmbH ist, die sich ca. 4 Mal in der Woche im Geschäft aufhält. Unterstützt werden sie bei ihrer Kontrolltätigkeit durch die Filialleiter bzw. Stellvertreter – bei jeder Schicht muss mindestens einer von beiden anwesend sein - die neben ihrer Kassatätigkeit auch darauf zu achten haben, dass die anderen Mitarbeiter die in den Mitarbeiterbesprechungen festgesetzten Punkte umsetzen. Die Kassen
(4)sind im Kassenbereich so nebeneinander situiert, dass ein Kassierer auch beobachten kann, was bei den anderen Kassen vor sich geht. Darüber hinaus sind je nach zu erwartenden Geschäftsgang auch immer wieder Securitymitarbeiter im Geschäft anwesend, die ebenfalls über die Bestimmungen „Verkauf von Alkohol an Jugendlichen“ instruiert sind und diesbezüglich auch Kontrolltätigkeiten ausüben. Es werden auch Testkäufe von Fremdunternehmen durchgeführt, die vorher im Geschäft nicht angekündigt werden, sodass die jugendlichen Testkäufer, die versuchen Alkohol zu erwerben, den Mitarbeitern im Geschäft nicht bekannt sind. Darüber hinaus sind im Geschäft auch 16 Überwachungskameras installiert, wobei u.a. auch der Kassabereich erfasst wird. Die Daten werden gespeichert und dienen auch dazu, um zu überprüfen, ob die Mitarbeiter im Geschäft die Regeln einhalten. In Verbindung mit dem Kontrollsystem gibt es auch ein geeignetes Sanktionssystem. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln wird mit Ermahnung und Nachschulung vorgegangen, bei neuerlichem Regelverstoß wird das Dienstverhältnis aufgelöst.Herr Ing. Z. war und ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH, die in der U-Bahnstation ... seit ca. 16 Jahren den „Supermarkt ...“ betreibt. Frau S. W. (geboren 1999) und Frau römisch eins. G. (geboren 1998) kauften am 30.1.2014 gegen 19.00 Uhr in diesem Geschäft eine Flasche Wodka, wobei Frau S. W. bezahlt hat. Weder Frau S. W. noch Frau römisch eins. G. wurden nach einem Ausweis gefragt. Zum damaligen Zeitpunkt versahen im Geschäft Herr J. G. als Filialgeschäftsführer, Herr Y. G. als Filialgeschäftsführer- Stellvertreter und Herr R. als Kassierer Dienst. Bei allen drei Bediensteten handelt es sich um erfahrene Mitarbeiter. Zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich „Verkauf von Alkohol an Minderjährigen“ hat Herr Ing. Z. verschiedene Maßnahmen ergriffen. Einerseits wurden und werden die Mitarbeiter regelmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verkauf von Alkohol an Minderjährige geschult. Andererseits wird die Einhaltung dieser Bestimmungen auch kontrolliert. So ist der „Chef“ Herr Ing Z. üblicherweise jeden Tag mindestens einmal im Geschäft und kontrolliert dabei auch die Mitarbeiter ob sie die Vorgaben einhalten, ebenso seine Ehegattin, die Prokuristin bei der Z. GmbH ist, die sich ca. 4 Mal in der Woche im Geschäft aufhält. Unterstützt werden sie bei ihrer Kontrolltätigkeit durch die Filialleiter bzw. Stellvertreter – bei jeder Schicht muss mindestens einer von beiden anwesend sein - die neben ihrer Kassatätigkeit auch darauf zu achten haben, dass die anderen Mitarbeiter die in den Mitarbeiterbesprechungen festgesetzten Punkte umsetzen. Die Kassen
(4)sind im Kassenbereich so nebeneinander situiert, dass ein Kassierer auch beobachten kann, was bei den anderen Kassen vor sich geht. Darüber hinaus sind je nach zu erwartenden Geschäftsgang auch immer wieder Securitymitarbeiter im Geschäft anwesend, die ebenfalls über die Bestimmungen „Verkauf von Alkohol an Jugendlichen“ instruiert sind und diesbezüglich auch Kontrolltätigkeiten ausüben. Es werden auch Testkäufe von Fremdunternehmen durchgeführt, die vorher im Geschäft nicht angekündigt werden, sodass die jugendlichen Testkäufer, die versuchen Alkohol zu erwerben, den Mitarbeitern im Geschäft nicht bekannt sind. Darüber hinaus sind im Geschäft auch 16 Überwachungskameras installiert, wobei u.a. auch der Kassabereich erfasst wird. Die Daten werden gespeichert und dienen auch dazu, um zu überprüfen, ob die Mitarbeiter im Geschäft die Regeln einhalten. In Verbindung mit dem Kontrollsystem gibt es auch ein geeignetes Sanktionssystem. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln wird mit Ermahnung und Nachschulung vorgegangen, bei neuerlichem Regelverstoß wird das Dienstverhältnis aufgelöst. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Dass Frau S. W. und Frau I. G., die beide zum Tatzeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt haben, zur Tatzeit im Supermarkt ... eine Flasche Wodka gekauft haben und vorher nicht nach einem Ausweis gefragt worden sind, ergibt sich für das Gericht aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der beiden Zeuginnen, die in ihrer persönlichen Einvernahme glaubwürdig wirkten. Bei der Darstellung des „Kontrollsystems“ folgte das Gericht den Angaben des Herrn Ing. Z., der bei Gericht sehr bestimmt und sicher auftrat und einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und dessen Angaben durch die von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. durch die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J. G. und Y. G. eine Bestätigung erfuhren. Dass Frau S. W. und Frau römisch eins. G., die beide zum Tatzeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt haben, zur Tatzeit im Supermarkt ... eine Flasche Wodka gekauft haben und vorher nicht nach einem Ausweis gefragt worden sind, ergibt sich für das Gericht aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der beiden Zeuginnen, die in ihrer persönlichen Einvernahme glaubwürdig wirkten. Bei der Darstellung des „Kontrollsystems“ folgte das Gericht den Angaben des Herrn Ing. Z., der bei Gericht sehr bestimmt und sicher auftrat und einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und dessen Angaben durch die von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. durch die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J. G. und Y. G. eine Bestätigung erfuhren. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 lauten wie folgt: § 6.
(1)Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.Paragraph 6,
(1)Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen. § 11.
(2)An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:Paragraph 11,
(2)An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden: 1.bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen. 2.sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.2.sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Absatz eins, § 12.
(1)Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.Paragraph 12,
(1)Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins bis 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
(2)Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
(2)Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
(3)Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(3)Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen. Da das Gericht als erwiesen ansieht, dass Frau S. W. und Frau I. G., die beide zum Tatzeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Supermarkt ... eine Flasche Wodka gekauft haben, war der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Da das Gericht als erwiesen ansieht, dass Frau S. W. und Frau römisch eins. G., die beide zum Tatzeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Supermarkt ... eine Flasche Wodka gekauft haben, war der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Herr Ing. Z. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH und sohin
§ 9Abs. 1 VSt
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Herr Ing. Z. meint, dass ihm kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. Herr Ing. Z. hat glaubhaft dargelegt, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Mitarbeiter haben strikte Instruktionen bei der Vorgangsweise „Verkauf von Alkohol an Jugendlichen“ und wird darauf regelmäßig in Schulungen hingewiesen. Es gibt wirksame, sich nicht nur in Stichproben erschöpfende Kontrollen bezüglich der Einhaltung dieser Instruktionen, ausgehend von Herrn Ing. Z. als an der Spitze des Kontrollsystems stehenden über seine Ehegattin (Prokuristin), seine Filialleiter bzw. Filialleiterstellvertreter und den eingebundenen Securitymitarbeitern. Daneben werden unangekündigten Testkäufen durch Fremdfirmen durchgeführt. Darüber hinaus sind im Geschäft 16 Überwachungskameras angebracht, die auch den Kassabereich erfassen und werden die Aufzeichnungen auch dazu herangezogen, um festzustellen, ob die vorgegebenen Regeln im Geschäft eingehalten werden. Das heißt jeder einzelne Mitarbeiter im Geschäft muss sich gegenwärtig sein, dass er jederzeit kontrolliert werden kann, entweder „merkbar“ durch die „Kontrolleure“ oder „nicht merkbar“ durch nicht angekündigte, unbekannte Testkäufer bzw. durch die Auswertungen der Aufzeichnungen der Überwachungskameras. Eventuelle Verstöße gegen die Regeln bleiben auch nicht sanktionslos. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln wird mit Ermahnung und Nachschulung vorgegangen, bei neuerlichem Regelverstoß wird das Dienstverhältnis aufgelöst. Herr Ing. Z. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH und sohin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Herr Ing. Z. meint, dass ihm kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. Herr Ing. Z. hat glaubhaft dargelegt, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Mitarbeiter haben strikte Instruktionen bei der Vorgangsweise „Verkauf von Alkohol an Jugendlichen“ und wird darauf regelmäßig in Schulungen hingewiesen. Es gibt wirksame, sich nicht nur in Stichproben erschöpfende Kontrollen bezüglich der Einhaltung dieser Instruktionen, ausgehend von Herrn Ing. Z. als an der Spitze des Kontrollsystems stehenden über seine Ehegattin (Prokuristin), seine Filialleiter bzw. Filialleiterstellvertreter und den eingebundenen Securitymitarbeitern. Daneben werden unangekündigten Testkäufen durch Fremdfirmen durchgeführt. Darüber hinaus sind im Geschäft 16 Überwachungskameras angebracht, die auch den Kassabereich erfassen und werden die Aufzeichnungen auch dazu herangezogen, um festzustellen, ob die vorgegebenen Regeln im Geschäft eingehalten werden. Das heißt jeder einzelne Mitarbeiter im Geschäft muss sich gegenwärtig sein, dass er jederzeit kontrolliert werden kann, entweder „merkbar“ durch die „Kontrolleure“ oder „nicht merkbar“ durch nicht angekündigte, unbekannte Testkäufer bzw. durch die Auswertungen der Aufzeichnungen der Überwachungskameras. Eventuelle Verstöße gegen die Regeln bleiben auch nicht sanktionslos. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln wird mit Ermahnung und Nachschulung vorgegangen, bei neuerlichem Regelverstoß wird das Dienstverhältnis aufgelöst. Damit steht für das Gericht fest, dass Herr Ing. Z. ein taugliches Regel- und Kontrollsystem betreffend Einhaltung der Bestimmungen „Verkauf von Alkohol an Jugendliche“ eingerichtet hat und daher das Versagen dieses Kontrollsystems im gegenständlichen Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler darstellt. Dass es im gegenständlichen Fall zu einem Fehler gekommen ist, mag seinen Grund möglicherweise darin haben, dass Frau S. W., die die Rechnung bezahlt und letztendlich den Alkohol gekauft hat, wesentlich erwachsener aussieht, als es ihr tatsächliches Lebensalter vermuten lässt, wovon sich der Richter im Rahmen der Verhandlung am 28.10.2015 ein Bild machen konnte. Dass das Regel- und Kontrollsystem im Übrigen funktioniert, sieht man auch daraus, dass der gegenständliche Vorfall der einzige, diesbezügliche Straffall seit dem sechzehn jährigen Bestehen des Geschäftes ist. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Da Herr Ing, Z. obsiegt hat, waren ihm
§ 52Abs. 8 Vw
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Da Herr Ing, Z. obsiegt hat, waren ihm
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 sind klar bzw. ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der hier vor allem interessierenden Rechtsfrage, ob ein wirksames Kontrollsystem installiert wurde, zahlreich und einheitlich und weicht diese Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 sind klar bzw. ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der hier vor allem interessierenden Rechtsfrage, ob ein wirksames Kontrollsystem installiert wurde, zahlreich und einheitlich und weicht diese Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.010.10204.2015