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{'item': 'VGW-151/046/765/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 52§ 53§ 55§ 125§ 61Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/046/765/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sch

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 Fremdenpolizeigesetz – FPG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Spruch entfällt die Wortfolge „für den gesamten Schengen- Raum“. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, Fremdenpolizeigesetz – FPG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Spruch entfällt die Wortfolge „für den gesamten Schengen- Raum“. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.2.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin, die 1981 geborene serbische Staatsangehörige Z. B.,

§ 52Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz in der damals geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung erlassen und über sie

§ 53Abs.

1 und 2 leg. cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

§ 55Abs.

1 leg. cit. wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.2.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin, die 1981 geborene serbische Staatsangehörige Z. B.,

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz in der damals geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung erlassen und über sie

Paragraph 53, Absatz eins und 2 leg. cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit. wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich von 11.9.2012 bis zu ihrer Festnahme am 20.2.2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Daher habe sie die Zeit des ihr gestatteten sichtvermerksfreien Aufenthalts von drei Monaten deutlich überschritten. Außerdem habe sie in Österreich, wie anlässlich einer am 20.2.2012 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei habe festgestellt werden können, als Kellnerin gearbeitet, ohne dass dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten, nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu wertenden Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich anerkenne. Es sei allerdings unbeachtet geblieben, dass sie an der Illegalität ihrer Beschäftigung kein Verschulden treffe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in einem Kaffeehaus Herrn Bo. (Spitzname: „Bi“) kennengelernt, der ihr einige Schriftstücke in deutscher Sprache zum Unterschreiben gegeben habe, mit ihr zum Arbeitsmarktservice gegangen sei und ihr erklärt habe, er habe dort eine Arbeitsbewilligung für sie erhalten. Mit diesem Papier habe sie Arbeit gesucht und auch gefunden. Für seine „Hilfe“ habe „Bi“ von ihr insgesamt 2.000,-- Euro erhalten. Mittlerweile laufe gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren. Sie habe damals nicht gewusst, dass er ein Betrüger war. Diese Angaben bekräftigte die Beschwerdeführerin in der vom Unabhängigen Verwaltungssenat in dieser Angelegenheit am 5.7.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien holte einen Sozialversicherungsauszug über die Beschwerdeführerin ein, der belegt, dass sie vom 21.

  1. bis 29.11.2011, vom 9.12.2011 bis zum 9.1.2012 und vom 6.2.2012 bis zum 20.2.2012 als Arbeiterin zur Sozialversicherung angemeldet war. Am 19.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin abermals, diesmal von Organen der Landespolizeidirektion Wien in einem Gastgewerbelokal als Kellnerin betreten. Gegenüber den Beamten gestand sie, seit 26.6.2012 wieder durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, und in Wien, S.-gasse unangemeldet wohnhaft zu sein. Sie gestand auch zu, seit ca. 8 Monaten als Aushilfskellnerin im kontrollierten Gastgewerbelokal beschäftigt zu sein. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 um 0.00 Uhr noch immer am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Am Verwaltungsgericht Wien wurde es mit Verfügung des Präsidenten vom 16.3.2015 der vormals zuständigen, mittlerweile aber schwer erkrankten Richterin abgenommen und dem nunmehr zuständigen Richter zugewiesen. Zu der in dieser Angelegenheit am 24.7.2012 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ihr anwaltlicher Vertreter kündigte nach Erhalt der Ladung zur Verhandlung (Zustellung am 6.7.2015) am 15.7.2015 das Vollmachtverhältnis und ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Er gab schriftlich bekannt, seine Mandantin sei für ihn nicht mehr erreichbar. Da auch die belangte Behörde zur Verhandlung keinen Vertreter entsandte, wurde selbige in Abwesenheit der Parteien durchgeführt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 11.9.2011 nach Österreich eingereist ist und sich hier durchgehend bis zu ihrer Festnahme am 20.2.2012 aufgehalten hat. Sie ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder; der Ehegatte und die Kinder leben in Serbien; in Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen. Diese Feststellungen basieren auf der niederschriftlichen Aussage der Beschwerdeführerin vom 21.2.2012 im behördlichen Verfahren. Aufgrund des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien beigeschafften Sozialversicherungsauszugs wird zudem als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 bei drei verschiedenen Unternehmen als Arbeiterin (teils nur geringfügig beschäftigt) erwerbstätig war. Am 20.2.2012 wurde die Beschwerdeführerin in einem Gastgewerbelokal in Wien von Organen der Finanzpolizei als Kellnerin betreten. Sie zeigte sich hinsichtlich ihrer illegalen Beschäftigung sofort geständig. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt einliegende Anzeige der Finanzpolizei vom 21.2.
  2. Aufgrund des Berufungsvorbringens (nunmehr Beschwerdevorbringen) und der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wird schließlich als erwiesen festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Arbeitsaufnahme an einen Landsmann mit dem Spitznamen „Bi“ gewandt und diesem Geld bezahlt hat, wofür ihr von „Bi“ versprochen wurde, dass er sich um die erforderlichen behördlichen Bewilligungen „kümmern“ werde. Aufgrund der Polizeianzeige vom 26.3.2013 wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2012 bis zum 19.3.2013 abermals als Aushilfskellnerin in einem Gastgewerbebetrieb gearbeitet hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbots wegen Schwarzarbeit bereits anhängig war und ihr bewusst gewesen sein muss, dass sie weder zum Aufenthalt noch zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt war. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Abs.

22 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 52Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 53Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des gegenständlich nicht maßgeblichen Abs. 3 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wobei in den folgenden Z 1 bis 9 eine demonstrative Auflisten von Tatbeständen angeführt wird, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indizieren. So ist eine solche Gefährdung nach § 53 Abs. 2 Z 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaats-angehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des gegenständlich nicht maßgeblichen Absatz 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wobei in den folgenden Ziffer eins bis 9 eine demonstrative Auflisten von Tatbeständen angeführt wird, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indizieren. So ist eine solche Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaats-angehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

§ 61Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Da die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige zu einem visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nur für maximal drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigt ist, sich aber vom 11.9.2011 bis zum 20.2.2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 20.2.2012 jedenfalls als unrechtsmäßig zu qualifizieren. Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung erweist sich somit nach § 52 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 als rechtmäßig.Da die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige zu einem visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nur für maximal drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigt ist, sich aber vom 11.9.2011 bis zum 20.2.2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 20.2.2012 jedenfalls als unrechtsmäßig zu qualifizieren. Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung erweist sich somit nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als rechtmäßig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 20.2.2012 im Zuge einer Lokalkontrolle von Organen des Finanzamtes bei einer Beschäftigung als Kellnerin betreten wurde, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, indiziert eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 und berechtigte die Behörde zur Erlassung eines Einreiseverbots. Was die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots betrifft, erfordern allerdings die Umstände, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und ihre illegale Beschäftigung freimütig eingestanden hat eine Herabsetzung des Einreiseverbots von 5 Jahren auf 3 Jahre. Eine noch kürzere Befristung kam im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren im Juli 2012 nochmals ein illegales Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet eingegangen ist, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits wissen musste, dass sie weder zum Aufenthalt noch zur Arbeitsaufnahme berechtigt war, nicht in Betracht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt nämlich, dass sie die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Rechtsvorschriften nachhaltig und bewusst missachtet, sodass von einem Wegfall des von ihr für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdungspotentials nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren ausgegangen werden kann.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 20.2.2012 im Zuge einer Lokalkontrolle von Organen des Finanzamtes bei einer Beschäftigung als Kellnerin betreten wurde, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, indiziert eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und berechtigte die Behörde zur Erlassung eines Einreiseverbots. Was die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots betrifft, erfordern allerdings die Umstände, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und ihre illegale Beschäftigung freimütig eingestanden hat eine Herabsetzung des Einreiseverbots von 5 Jahren auf 3 Jahre. Eine noch kürzere Befristung kam im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren im Juli 2012 nochmals ein illegales Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet eingegangen ist, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits wissen musste, dass sie weder zum Aufenthalt noch zur Arbeitsaufnahme berechtigt war, nicht in Betracht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt nämlich, dass sie die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Rechtsvorschriften nachhaltig und bewusst missachtet, sodass von einem Wegfall des von ihr für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdungspotentials nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren ausgegangen werden kann. Der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen auch Art. 8 EMRK und § 61 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen zu Österreich verfügt, sich lediglich im Zeitraum 2010 bis 2010 länger in Österreich aufgehalten hat und derzeit im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet ist. Dazu kommt, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehegatte und Kinder) in Serbien lebt und sie somit in ihrem Herkunftsstaat keineswegs entwurzelt ist. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der gebotenen gewichtenden Interessenabwägung nach § 61 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 und Art. 8 EMRK dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug von Drittstaatsangehörigen und an der Bekämpfung von Schwarzarbeit ein höheres Gewicht beizumessen als den durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot berührten Interessen der Beschwerdeführerin an der Vermeidung von Eingriffen in ihr Privatleben.Der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen auch Artikel 8, EMRK und Paragraph 61, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen zu Österreich verfügt, sich lediglich im Zeitraum 2010 bis 2010 länger in Österreich aufgehalten hat und derzeit im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet ist. Dazu kommt, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehegatte und Kinder) in Serbien lebt und sie somit in ihrem Herkunftsstaat keineswegs entwurzelt ist. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der gebotenen gewichtenden Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und Artikel 8, EMRK dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug von Drittstaatsangehörigen und an der Bekämpfung von Schwarzarbeit ein höheres Gewicht beizumessen als den durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot berührten Interessen der Beschwerdeführerin an der Vermeidung von Eingriffen in ihr Privatleben. Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG, somit im Sinn des Art. 11 Abs. 1 i

Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen.Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots und zur gewichtenden Interessenabwägung nach § 61 FPG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots und zur gewichtenden Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.765.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.