GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 154,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Die E. KG haftet
G für die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Handrömisch drei. Die E. KG haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als
G 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG (FN ...) mit dem Sitz dieser Gesellschaft in Wien, J.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären und somit als Dienstgeberin zu verantworten, dass es diese Gesellschaft unterlassen hat, die von ihr zumindest am 30.07.2014 (= Zeitpunkt der Kontrolle), beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person:„I. Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG (FN ...) mit dem Sitz dieser Gesellschaft in Wien, J.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären und somit als Dienstgeberin zu verantworten, dass es diese Gesellschaft unterlassen hat, die von ihr zumindest am 30.07.2014 (= Zeitpunkt der Kontrolle), beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person: Herrn S. An., geb. am ...1974, Staatsangehörigkeit: Serbien, welcher von den Kontrollorganen am 30.07.2014 um 10:05 Uhr in F., "W.", auf einem Arbeitsplatz der E. KG als Beifahrer des Lenkers, Herrn Fr. Ez., im Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., angetroffen wurde, laut eigenen Angaben beschäftig als Fahrer (erster Tag bzw. "Probetag"), vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldepflicht so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer, bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,
G 1991.
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: €77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftungrömisch zwei. Haftung Die E. KG (FN ...) mit Sitz in Wien, J.-gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. V., verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G 1991 zur ungeteilten Hand.“Die E. KG (FN ...) mit Sitz in Wien, J.-gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. römisch fünf., verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991 zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr An. sei nicht verspätet angemeldet worden, da der Arbeitsbeginn erst um 10:00 Uhr gewesen sei. Die vorangegangene Besprechung habe vor allem der Klärung gedient, ob dieser überhaupt für die E. KG als Arbeiter tätig werden solle, weshalb Herr S. nicht bereits seit 7 Uhr morgens im Dienst gewesen sei. Vielmehr habe er an diesem Tag lediglich den zukünftigen Arbeitsablauf kennenlernen und danach über seinen tatsächlichen Arbeitsbeginn entschieden werden sollen. Tatsache sei, dass eine Besprechung am W. stattgefunden habe und eine Datenübertragung vor Ort nicht möglich gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin dort über keinen PC bzw. Internetzugang verfügt habe. Eine telefonische Bekanntgabe sei in Ermangelung einer Kenntnis der Zugangsdaten bzw. Passwörter nicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen seien die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen Herrn N. U. zur sofortigen Übergabe an den beauftragten Steuerberater übergeben worden. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte zuvor schriftlich auf die Teilnahme daran verzichtet. Als Zeuge einvernommen wurde Herr N. U.. Dieser gab auf Befragen an, er sei seit Beginn in der Firma und seine derzeitige Aufgabe sei Disponent. Er sei zuständig für die Fahrer. Üblicherweise kommen die Fahrer ins Büro und melden sich dort. Zum Tatzeitpunkt sei dies im ... Bezirk gewesen. Bei neuen Fahrern überprüfen sie die Unterlagen und melden diese. Die Planung der einzelnen Aufträge erfolge in den meisten Fällen einen Tag vorher. Manchmal übernehmen sie auch Express-Aufträge, die am selben Tag erledigt werden. Zum Tatzeitpunkt haben sie 7 LKW gehabt. Wie viele Personen damals fest bei ihnen beschäftigt gewesen seien, könne er nicht sagen, es seien jedenfalls mehr als 7 gewesen. Sie haben Vollzeitangemeldete sowie geringfügig Beschäftigte. Zum Tatzeitpunkt sei Personal über Mundpropaganda sowie Bekannte rekrutiert worden. Der Zeuge führe vorab mit Interessenten Gespräche über den Arbeitsablauf etc. Die Unterlagen lasse er von der Buchhaltung bzw. dem Steuerberater prüfen und wenn alles in Ordnung sei, werden diese Personen auch angemeldet und beschäftigt. Er kenne Herrn An. seit dem Jahr 2012. Dieser habe damals schon für ihn gearbeitet, als der Zeuge noch selbstständig gewesen sei. Als am 30.07.2014 urlaubsbedingt ein Fahrer ausgefallen sei, habe er Herrn An. am Abend zuvor angesprochen, ob er aushelfen könne. Dieser sei dann am 30.07.2014 in der Früh mit seinen Unterlagen zu ihm gekommen. Geplant sei gewesen, dass Herr An. fest angestellt werde. Er habe ihn am Tattag mit einem anderen Fahrer losgeschickt, damit er lerne. Er habe gewollt, dass er eine Einschulung bekomme. Nachdem die beiden losgefahren seien, habe er die Unterlagen von Herrn An. dem Steuerberater gegeben. Dieser befinde sich im ... Bezirk. Er sei direkt dorthin gefahren. Sie haben sich in Sc. in ihrer Außenstelle getroffen. Das sei um ca. 09:00 Uhr gewesen, allerdings könne er sich an die genaue Uhrzeit nicht mehr erinnern. Üblicherweise fangen sie um 07:00 Uhr in der Früh an mit der Einteilung der einzelnen Fahrten. Herr An. habe jedoch nicht so früh dort sein müssen, da er ja nur mitfahren sollte. Die Einschulung habe die Strecken betroffen, die er zukünftig hätte übernehmen sollen. Die Einschulung sollte ca. eine Woche dauern. Die Anmeldung neuer Mitarbeiter erfolge üblicherweise so, dass die Daten per E-Mail an den Steuerberater übermittelt werden, in diesem Fall sei es eine Ausnahme gewesen, weil es schneller gewesen sei, direkt zum Steuerberater zu fahren, anstatt ins Büro. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Herr An. habe früher für ihn Botenfahrten übernommen. Der Unterschied zu Zustellungen bestehe darin, dass die Strecken verschiedene seien, weil es sich um Einzelaufträge handele. Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin: In dem Lager in Sc. gebe es keine Möglichkeit für ihn, E-Mails zu verschicken. Er könne dort lediglich über die Autos verfügen. In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der Finanzpolizei an, es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Übernahme von Zustellungen eine einwöchige Einschulung notwendig sei, zumal heutzutage jedes Fahrzeug ein Navi besitze. Zudem seien die Daten von Herrn An. bereit bekannt gewesen. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit dem Steuerberater telefonisch Kontakt aufzunehmen, da die Daten mit der Übermittlung der Unterlagen bekannt gewesen seien. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte abschließend aus, Herr An. sei dem Zeugen zwar aus seiner früheren selbstständigen Tätigkeit bekannt gewesen, jedoch habe er keine Unterlagen von ihm gehabt, da sonst die vereinbarte Übergabe derselben nicht notwendig gewesen wäre. Dass es sich bei der Fahrt um eine Einschulungsfahrt gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass Herr An. mit einem zweiten Fahrer unterwegs gewesen sei, während die Botenfahrten sonst alleine erledigt werden. Im Übrigen werden die Anträge aufrechterhalten. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse (vgl. VwGH vom 29.6.2005, Zl. 2001/08/0053).Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse vergleiche VwGH vom 29.6.2005, Zl. 2001/08/0053). Gegenständlich fand sich Herr An. aufgrund einer am Abend zuvor mit dem Zeugen N. U. getroffenen Vereinbarung am 30.7.2014 vormittags auf der Außenstelle der Firma E. KG in Sc. ein, um seine für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen abzugeben und in weiterer Folge seine einwöchige Einschulungszeit zu beginnen. Geplant war eine feste Anstellung. Der für die Einteilung der Fahrer zuständige Zeuge schickte Herrn An. zur Einschulung mit einem Fahrer los. Um 10:05 Uhr wurden der Fahrer und Herr An. auf dem W. von Organen des Anzeigelegers angetroffen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte um 10:24 Uhr. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zweck eines Probetages, die Eignung des potentiellen Dienstgebers zu überprüfen und setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zudem ist auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0023; 20.5.2014, 2012/08/0257). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob Herr An. – wie auf dem Personenblatt freiwillig angegeben – um 7 Uhr Arbeitsbeginn hatte, oder wie der Zeuge in der Verhandlung aussagte, gegen 9 Uhr in Sc. eintraf. Fest steht, dass die Einschulung und somit Betriebsarbeit des Herrn An. begann, als dieser mit dem zweiten Fahrer vom Zeugen losgeschickt wurde, sohin vor 10 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hätte bereits die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sein müssen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zweck eines Probetages, die Eignung des potentiellen Dienstgebers zu überprüfen und setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zudem ist auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen vergleiche VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0023; 20.5.2014, 2012/08/0257). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob Herr An. – wie auf dem Personenblatt freiwillig angegeben – um 7 Uhr Arbeitsbeginn hatte, oder wie der Zeuge in der Verhandlung aussagte, gegen 9 Uhr in Sc. eintraf. Fest steht, dass die Einschulung und somit Betriebsarbeit des Herrn An. begann, als dieser mit dem zweiten Fahrer vom Zeugen losgeschickt wurde, sohin vor 10 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hätte bereits die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sein müssen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass der serbische Staatsbürger An., für den keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen ist, zu dem ihm zur Last gelegten Zeitpunkt in der Firma der Beschwerdeführerin beschäftigt worden ist und diese Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Herr An. nicht zur Einschulung mit einem zweiten Fahrer losgeschickt wird, bevor nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war. Nachdem eine Anmeldung in Ermangelung technischer Möglichkeiten in der Außenstelle in Sc. nicht möglich war, hätte abgewartet werden müssen, bis der Zeuge N. U. dem Steuerberater die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen übermittelt und dieser in weiterer Folge die Anmeldung durchgeführt hatte. Davon hätte sich die Beschwerdeführerin im Sinne eines funktionierenden internen Kontrollsystems, IKS, nachweislich überzeugen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in dem vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Bestimmung des ASVG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als atypisch geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, die die Beschwerdeführerin nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie grundsätzlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in nicht unerheblichem Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen doch nicht atypisch gering oder unbedeutend. Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH vom 24.4.1963, 790/61).Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH vom 24.4.1963, 790/61). Über die Beschwerdeführerin liegt zwar keine einschlägige Vormerkung auf, der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihr aber in Ansehung des im Beschwerdeverfahrens beigeschafften Vormerkungsauszuges mit einer nicht einschlägigen Vorstrafe nicht mehr zu Gute. Erschwerungsgründe sind somit ebenso wenig hervorgekommen wie mildernde Umstände im Sinne des § 34 StGB. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist, kam die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG, wonach die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden darf, nicht in Betracht.Über die Beschwerdeführerin liegt zwar keine einschlägige Vormerkung auf, der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihr aber in Ansehung des im Beschwerdeverfahrens beigeschafften Vormerkungsauszuges mit einer nicht einschlägigen Vorstrafe nicht mehr zu Gute. Erschwerungsgründe sind somit ebenso wenig hervorgekommen wie mildernde Umstände im Sinne des Paragraph 34, StGB. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist, kam die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG, wonach die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden darf, nicht in Betracht.
G hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war.Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Zu den von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren angegebenen Familien- und Vermögensverhältnisse – vier Kinder, kein Vermögen sowie ein Nettomonatsgehalt von 1.500 Euro, ist auszuführen, dass dies als ungünstig gewertet und bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von 770 EUR,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegen sie doch angesichts des von EUR 730,-- bis zu EUR 2.180,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind (vgl. VwGH vom 11.11.21985, 85/10/0118).Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind vergleiche VwGH vom 11.11.21985, 85/10/0118). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).Die Beschwerdeführerin wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.073.10462.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.