Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 9a§ 2a§ 31§ 9Art. 151Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlVGW-162/076/10324/2014; VGW-162/076/11740/2014; VGW-162/076/11741/2014; VGW-162/076/11742/2014; VGW-162/076/
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2012, Zl. 10477-B-0000723339, vom
- Mai 2010, Zl. 10477/FA06, vom
- Mai 2011, Zl. 10477/FA06, vom
- Mai 2012, Zl. 10477-B-0000695200 und vom
- Mai 2013, Zl. 10477-B-0000762814, wurden
§ 1
der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und
§ 2
der Umlagenordnung die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für die Beitragsjahre 2008 bis 2012 wie folgt festgesetzt:römisch eins.
- Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2012, Zl. 10477-B-0000723339, vom
- Mai 2010, Zl. 10477/FA06, vom
- Mai 2011, Zl. 10477/FA06, vom
- Mai 2012, Zl. 10477-B-0000695200 und vom
- Mai 2013, Zl. 10477-B-0000762814, wurden
Paragraph eins, der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und
Paragraph 2, der Umlagenordnung die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für die Beitragsjahre 2008 bis 2012 wie folgt festgesetzt: Beitrags- jahr Kammerumlage der Ärztekammer für Wien vorläufige KU entrichtet Nachzahlungs-verpflichtung Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer vorläufige KU entrichtet Nachzahlungsverpflichtung 2008 EUR 4.132,57 EUR 938,70 EUR 3.193,87 EUR 983,95 EUR 234,64 EUR 749,31 2009 EUR 5.606,11 EUR 972,-- EUR 4.634,11 EUR 1.334,79 + EUR 5,-- EUR 243,04 EUR 1.096,75 2010 EUR 3.948,17 EUR 1.040,91 EUR 2.907,26 EUR 940,04 + EUR 5,-- EUR 260,27 EUR 684,77 2011 EUR 3.899,07 EUR 1.567,04 EUR 2.322,03 EUR 928,35 + EUR 5,-- EUR 391,72 EUR 541,63 2012 EUR 3.449,33 EUR 1.614,08 EUR 1.835,25 EUR 907,72 + EUR 5,-- EUR 403,48 EUR 509,24
- In den dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerden zu wertenden Berufungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Tätigkeit als Leiter der Forschungsabteilung der „D.“ keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Ärztegesetzes darstelle und daher zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Seine wissenschaftliche Tätigkeit umfasse eine abstrakt wissenschaftliche Tätigkeit im Labor, die weder unmittelbar noch mittelbar am Menschen ausgeführt werde (keine klinischen Studien etc.) und die Entwicklung von pharmakologischen Heilmitteln bzw. die Entwicklung zur Marktreife zum Ziel habe. Darüber hinaus habe er administrative Aufgaben zu erledigen. Seine Tätigkeit sei keine ärztliche Vorbehaltsaufgabe (§ 3 ÄrzteG), sondern eine Tätigkeit, die auch von Pharmazeuten, Biochemikern, Biologen, Genetikern, etc. ausgeübt werden könne.
- In den dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerden zu wertenden Berufungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Tätigkeit als Leiter der Forschungsabteilung der „D.“ keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ärztegesetzes darstelle und daher zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Seine wissenschaftliche Tätigkeit umfasse eine abstrakt wissenschaftliche Tätigkeit im Labor, die weder unmittelbar noch mittelbar am Menschen ausgeführt werde (keine klinischen Studien etc.) und die Entwicklung von pharmakologischen Heilmitteln bzw. die Entwicklung zur Marktreife zum Ziel habe. Darüber hinaus habe er administrative Aufgaben zu erledigen. Seine Tätigkeit sei keine ärztliche Vorbehaltsaufgabe (Paragraph 3, ÄrzteG), sondern eine Tätigkeit, die auch von Pharmazeuten, Biochemikern, Biologen, Genetikern, etc. ausgeübt werden könne. Hinsichtlich der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2009 wird zusätzlich ins Treffen geführt, dass auch die von der Firma „F.“ an den Beschwerdeführer entrichtete Vergütung für die Zurverfügungstellung „von Know-how auf dem Gebiet der ... zur Entwicklung neuer Wirkstoffe“ zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei, zumal es sich hierbei ebenso wenig um eine ärztliche Tätigkeit handle.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom
- März 2014 im Wesentlichen Nachstehendes aus: „Der angefochtene Bescheid leidet weder an Rechtswidrigkeit des Inhalts, noch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde ... geboren und ist seit 1986 an der Klinik für Dermatologie tätig. Seit 01.01.1991 ist er als als angestellter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in die Ärzteliste eingetragen. Seit 01.07.1995 scheint in der Ärzteliste auch eine Tätigkeit als Konsiliararzt im Labor von Dr. K. auf. Der Beschwerdeführer war vom 07.04.2005 bis 14.07.2005 Gesellschafter der D. GmbH (D.). Die Geschäftsanteile wurden dann von der D. Inc. Übernommen, die seither Alleingesellschafter ist. Der Geschäftszweig der D. ist die Forschung und Entwicklung auf medizinischem Gebiet. Das Unternehmen erforscht und entwickelt neue Therapieformen unter anderem im Kampf gegen krankhafte Entzündungsprozesse. D. betreibt solche Projekte von der präklinischen Forschung bis zur ersten Erprobung am Menschen. Eine von der D. entwickelte Therapie gegen Folgeschäden des Herzinfarktes wurde bereits 2005 zu einer ersten klinischen Studie zugelassen. Der Beschwerdeführer ist „Chief Scientific Officer“ der D., also Leiter der Forschungsabteilung. Zu seinen Aufgaben zählen die Organisation und Durchführung von Forschungsaufgaben, die die Entwicklung neuer Therapiemethoden und Medikamente zum Ziel haben. Dazu zählt auch die Organisation und Koordination klinischer Studien. … 2.
- Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung der Diagnose, Gesunderhaltung, der Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören (vgl Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 19982, Rz 6 zu § 2).2.
- Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung der Diagnose, Gesunderhaltung, der Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 19982, Rz 6 zu Paragraph 2,). Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne den betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten, Muskelgewebe usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. So gehören zB Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird (vgl Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 19982, Rz 6ff zu § 2). Die Lehr- und Prüfungstätigkeit in einem nicht-klinischen Fach (hier: medizinische Chemie und Biochemie) an einem nicht-klinischen Universitätsinstitut fällt hingegen nicht unter die ärztlichen Tätigkeiten (vgl VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139-0143).Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. So gehören zB Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 19982, Rz 6ff zu Paragraph 2,). Die Lehr- und Prüfungstätigkeit in einem nicht-klinischen Fach (hier: medizinische Chemie und Biochemie) an einem nicht-klinischen Universitätsinstitut fällt hingegen nicht unter die ärztlichen Tätigkeiten vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139-0143). 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Zur ärztlichen Tätigkeit zählt jedenfalls die Beurteilung der im ÄrzteG angesprochenen Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potentiellen Versicherungsnehmers umfasst, zur ärztlichen Tätigkeit gezählt wurde (vgl VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Zur ärztlichen Tätigkeit zählt jedenfalls die Beurteilung der im ÄrzteG angesprochenen Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potentiellen Versicherungsnehmers umfasst, zur ärztlichen Tätigkeit gezählt wurde vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Auch die typisch ärztliche Tätigkeit als Betriebsarzt, Aufgaben des „Gesundheitsmanagements" und der „Koordinierung betrieblicher Aufgaben“ zählen zur ärztlichen Tätigkeit. Die als Betriebsarzt zu erfüllenden „Verwaltungsaufgaben“ wurden als ärztliche (Neben)Tätigkeit gewertet (vgl VwGH 29.1.2008, 2006/11/0059). Auch die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt ist als ärztliche Tätigkeit zu werten (vgl VwGH 30.06.1998, 97/11/0343).Auch die typisch ärztliche Tätigkeit als Betriebsarzt, Aufgaben des „Gesundheitsmanagements" und der „Koordinierung betrieblicher Aufgaben“ zählen zur ärztlichen Tätigkeit. Die als Betriebsarzt zu erfüllenden „Verwaltungsaufgaben“ wurden als ärztliche (Neben)Tätigkeit gewertet vergleiche , VwGH 29.1.2008, 2006/11/0059). Auch die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt ist als ärztliche Tätigkeit zu werten vergleiche VwGH 30.06.1998, 97/11/0343). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Leitungsaufgaben innerhalb einer mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten befassten Gesellschaft sind als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl VwGH 29.1.2008, 2006/11/0059; VwGH 18.12.2006, 2003/11/0097; VwGH 24.2.2005, 2002/11/0080).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Leitungsaufgaben innerhalb einer mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten befassten Gesellschaft sind als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche VwGH 29.1.2008, 2006/11/0059; VwGH 18.12.2006, 2003/11/0097; VwGH 24.2.2005, 2002/11/0080). Entsprechend ist das Gehalt eines Arztes als Leiter an einer Universitätsklinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigen Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztlicher Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden (vgl VwGH 24.2.2005, 2002/11/0080). Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Eine Unterrichtstätigkeit an einer Universitätsklinik oder an einem klinischen Institut in dem genannten Fach wäre nicht mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden (vgl VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139).Entsprechend ist das Gehalt eines Arztes als Leiter an einer Universitätsklinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigen Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztlicher Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden vergleiche VwGH 24.2.2005, 2002/11/0080). Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Eine Unterrichtstätigkeit an einer Universitätsklinik oder an einem klinischen Institut in dem genannten Fach wäre nicht mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung (vgl VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). 2.
- Eine klinische Studie wird mit Patienten oder gesunden Probanden durchgeführt, um Medikamente, bestimmten Behandlungsformen oder medizinische Interventionen oder Medizinprodukte auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit zu überprüfen. Sie dienen der Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen und der medizinischen Behandlung zukünftiger Patienten. Klinische Studien testen eine medizinische Intervention an Patienten, wobei zwei oder mehr Patientengruppen miteinander verglichen werden. Die klinische Prüfung von Arzneimittel ist eine am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen. Für die Zulassung eines Medikaments ist ein Antrag notwendig, welchem unter anderem
§ 9a
Abs 1 Z 15 Arzneimittelgesetz die Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile beigefügt sein muss. Um diese Erkenntnisse zu erhalten ist eine „Klinische Prüfung“ Voraussetzung.
§ 2a
Abs 1 Arzneimittelgesetz ist die „Klinische Prüfung“ eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer, die mit dem Ziel durchgeführt wird, Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen, Nebenwirkungen von Prüfpräparaten festzustellen, oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen. Nach § 2a Abs 11 und § 35 Abs 1 Arzneimittelgesetz darf Prüfer nur ein Arzt oder Zahnarzt sein, der zur selbständigen Ausübung seines Berufes in Österreich berechtigt ist, und über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Prüfung von Arzneimitteln verfügt, über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem vorgesehenen Indikationsgebiet und über Kenntnisse auf den einschlägigen Gebieten der nichtklinischen Medizin, insbesondere auch über Biometrie, verfügt.Für die Zulassung eines Medikaments ist ein Antrag notwendig, welchem unter anderem
Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 15, Arzneimittelgesetz die Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile beigefügt sein muss. Um diese Erkenntnisse zu erhalten ist eine „Klinische Prüfung“ Voraussetzung.
Paragraph 2 a, Absatz eins, Arzneimittelgesetz ist die „Klinische Prüfung“ eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer, die mit dem Ziel durchgeführt wird, Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen, Nebenwirkungen von Prüfpräparaten festzustellen, oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen. Nach Paragraph 2 a, Absatz 11 und Paragraph 35, Absatz eins, Arzneimittelgesetz darf Prüfer nur ein Arzt oder Zahnarzt sein, der zur selbständigen Ausübung seines Berufes in Österreich berechtigt ist, und über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Prüfung von Arzneimitteln verfügt, über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem vorgesehenen Indikationsgebiet und über Kenntnisse auf den einschlägigen Gebieten der nichtklinischen Medizin, insbesondere auch über Biometrie, verfügt. Bei Klinischen Studien werden folglich Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln getestet. Dies kann denklogisch nur durch die regelmäßige Untersuchung der Probanten erfolgen. Somit fallt die Durchführung klinischer Studien bereits unter die Spezialtatbestände des § 2 Abs 2 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998. Unabhängig davon sind klinische Studien auch deshalb als ärztlich zu werten, weil sie auf medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und zumindest mittelbar für Menschen ausgeführt werden. Die Tatsache, dass als Prüfer bei Arzneimittelstudien
den §§ 2a Abs 11 und 35 Abs 1 Arzneimittelgesetz nur Ärzte zugelassen sind, belegt, dass die Tätigkeit als Prüfarzt jedenfalls von der ärztlichen Berufsbefugnis umfasst ist. Davon abgesehen muss eine Tätigkeit, welche von Rechtswegen nur von Ärzten durchgeführt werden darf, als Ausübung des ärztlichen Berufs (und somit als ärztliche Tätigkeit) gelten.Bei Klinischen Studien werden folglich Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln getestet. Dies kann denklogisch nur durch die regelmäßige Untersuchung der Probanten erfolgen. Somit fallt die Durchführung klinischer Studien bereits unter die Spezialtatbestände des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ÄrzteG 1998. Unabhängig davon sind klinische Studien auch deshalb als ärztlich zu werten, weil sie auf medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und zumindest mittelbar für Menschen ausgeführt werden. Die Tatsache, dass als Prüfer bei Arzneimittelstudien
den Paragraphen 2 a, Absatz 11 und 35 Absatz eins, Arzneimittelgesetz nur Ärzte zugelassen sind, belegt, dass die Tätigkeit als Prüfarzt jedenfalls von der ärztlichen Berufsbefugnis umfasst ist. Davon abgesehen muss eine Tätigkeit, welche von Rechtswegen nur von Ärzten durchgeführt werden darf, als Ausübung des ärztlichen Berufs (und somit als ärztliche Tätigkeit) gelten. 2.6. Sowohl Umlagenordnung als auch Beitragsordnung stellen auf Einkünfte „aus ärztlicher Tätigkeit“ ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich dabei nicht zwingend um Einkünfte aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit handeln muss. Gern § 1 Abs 2 zweiter Satz Umlagenordnung (und Abschnitt I Abs 3 der Beitragsordnung) sind auch Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der Umlagen- bzw beitragspflichtige Arzt nicht zwingend durch eigene ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Ärztegesetz 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Wenn daher die Haupttätigkeit einer Gesellschaft auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet ist, dann sind auch die von deren Geschäftsführer(
- n)wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur als organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden Durchführung der ärztlichen Tätigkeit zu werten. Die Einnahmen aus solchen Geschäftsführertätigkeiten sind als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren (vgl VwGH 18.09.2012, 2011/11/0101).2.6. Sowohl Umlagenordnung als auch Beitragsordnung stellen auf Einkünfte „aus ärztlicher Tätigkeit“ ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich dabei nicht zwingend um Einkünfte aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit handeln muss. Gern Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz Umlagenordnung (und Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung) sind auch Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der Umlagen- bzw beitragspflichtige Arzt nicht zwingend durch eigene ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Ärztegesetz 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Wenn daher die Haupttätigkeit einer Gesellschaft auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet ist, dann sind auch die von deren Geschäftsführer(
- n)wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur als organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden Durchführung der ärztlichen Tätigkeit zu werten. Die Einnahmen aus solchen Geschäftsführertätigkeiten sind als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche VwGH 18.09.2012, 2011/11/0101). 2.7. Geschäftsgegenstand der D. ist bzw war die Forschung und Entwicklung auf medizinischem Gebiet. Diese Tätigkeit umfasst die Entwicklung von Arzneimitteln und Therapien gegen diverse Krankheiten. Die Gesellschaft selbst führt auch klinische Studien im Zuge der Einführung der Medikamente am Markt durch. Die Tätigkeit der D. beruht daher auf medizinisch-wissenschaftlichen Methoden und erfolgt mittelbar für den Menschen, weil die Tätigkeit auf die Gesunderhaltung, Besserung und Heilung von Menschen ausgerichtet ist. Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben der Leiter der Forschungsabteilung (Chief Scientific Officer). Seine Aufgabe ist daher die Durchführung und Organisation der Forschungsaufgaben, die sämtliche auf die Entwicklung von Therapiemöglichkeiten und/oder Medikamenten ausgerichtet sind. Dazu zählt auch die Organisation und Koordination klinischer Studien (vgl oben Pkt 2.5.). Dass der Beschwerdeführer nicht selbst als Prüfarzt im Sinne des Arzneimittelgesetzes tätig wird, ist denkbar. Das er mit klinischen Studien gar nichts zu tun hat, ist undenkbar. Damit beruht aber auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist auf die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet.Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben der Leiter der Forschungsabteilung (Chief Scientific Officer). Seine Aufgabe ist daher die Durchführung und Organisation der Forschungsaufgaben, die sämtliche auf die Entwicklung von Therapiemöglichkeiten und/oder Medikamenten ausgerichtet sind. Dazu zählt auch die Organisation und Koordination klinischer Studien vergleiche oben Pkt 2.5.). Dass der Beschwerdeführer nicht selbst als Prüfarzt im Sinne des Arzneimittelgesetzes tätig wird, ist denkbar. Das er mit klinischen Studien gar nichts zu tun hat, ist undenkbar. Damit beruht aber auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist auf die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet. Damit fällt die Tätigkeit für die D. unter die Definition ärztlicher Tätigkeit nach § 2 Ärztegesetz. Die Einnahmen waren daher in diesem Sinne als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren und sehr wohl in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Damit fällt die Tätigkeit für die D. unter die Definition ärztlicher Tätigkeit nach Paragraph 2, Ärztegesetz. Die Einnahmen waren daher in diesem Sinne als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren und sehr wohl in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2.8. Die Kammerumlage wurde daher in Übereinstimmung mit der Umlagenordnung und dem Ärztegesetz und im Übrigen rechnerisch richtig festgesetzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.“ 4. Am 23. Juni 2014, 25. August 2014, 25. Februar 2015 und 4. November 2015 fanden vor dem Verwaltungsgericht Wien öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu denen beide Parteien geladen wurden und erschienen sind. Zudem wurde die Zeugin Frau Dr. R., Leiterin der Forschungsabteilung der D. GmbH als Zeugin einvernommen. Am 25. Februar 2015 wurde der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Februar 2014 bestellte nichtamtliche Sachverständige Herr Dr. A. zur Erörterung seines Gutachtens vom 12. November 2014 hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erforschung von Blutgefäßen, insbesondere die Identifizierung eines Eiweißstoffes ... und im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Know-how auf dem Gebiet der ... zur Entwicklung neuer Wirkstoffe, beigezogen. 5. In der Stellungnahme zum Gutachten der belangten Behörde vom 20. Februar 2015 wurde zunächst die Befangenheit des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen nicht ausgeschlossen und dies damit begründet, dass es sich beim herangezogenen Sachverständigen um einen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers handle. Darüber hinaus sei die Fachqualifikation des Sachverständigen (lt. Praxisplan der Österreichischen Ärztekammer sei der Sachverständige Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzqualifikation im Bereich der klinischen Pharmakologie) nur mäßig geeignet, weil es im vorliegenden Fall um die Zuordnung und Abgrenzung genetischer und molekularbiologischer Tätigkeiten gehe und demnach ein Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Medizinische Genetik, Pathophysiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Pathologie sowie Neurobiologie heranzuziehen gewesen wäre. Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass der Gutachtensauftrag überschritten worden sei, weil das Gutachten über die im Beschluss festgelegten Fragen hinaus ein Beweisthema behandelt habe, nämlich dass die Aufgabe eines Chief Scientific Officers keine ärztliche Tätigkeit sei. Dazu habe der Sachverständige Namen von Personen als „Beweis“ angeführt. Ebenso enthalte das Gutachten des Sachverständigen unzulässige Rechtsausführungen, weshalb diese insoweit unbeachtlich sind. Die belangte Behörde stellte auch inhaltliche Mängel des Gutachtens fest und führte dazu Folgendes aus: „3. Inhaltliche Mängel des Gutachtens Das Gutachten beschreibt - in den relevanten Teilen - im Wesentlichen nachvollziehbar, wie die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers in etwa ausgesehen hat. Die daraus gezogenen Rückschlüsse sind jedoch schlichtweg unrichtig. 3.1. Umfang der medizinischen Wissenschaft Der Sachverständige ordnet die Tätigkeiten des Beschwerdeführers einer Vielzahl an Wissenschaften (Pharmazie, Zell- und Molekularbiologie, Biochemie, Veterinärmedizin...) zu. Gerade zur Medizin sollen die Tätigkeiten jedoch nicht gehören. Das Gutachten lässt jedoch jegliche Begründung dazu vermissen, warum dies so sein sollte. Es fehlt jegliche Ausführung zum Umfang der medizinischen Wissenschaft und vor allem eine schlüssigen Abgrenzung, welche die konkret vorgenommenen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den einzelnen Wissenschaften begründet. Vorweg ist es somit einmal notwendig, die konkrete Bedeutung des Begriffs „Medizin“ genauer zu umschreiben. Die Medizin ist die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren. Sie wird von Ärzten und anderen zugelassenen Heilberufen mit dem Ziel ausgeübt, die Gesundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten. Zum Bereich der Medizin gehören neben der Humanmedizin die Veterinärmedizin (Tiermedizin/Tierheilkunde) und in einem weiteren Verständnis auch die Phytomedizin (Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen). In diesem umfassenden Sinn ist Medizin die Lehre vom gesunden und kranken Lebewesen. Grundlage der wissenschaftlichen Medizin bilden die Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), speziell Humanbiologie, Anatomie, Biochemie, Physiologie, ergänzt durch Psychologie und Sozialwissenschaften. Die Medizin kann daher nur eingeschränkt als (eigenständige) Wissenschaft bezeichnet werden (vgl. Wikipedia zum Begriff „Medizin“).Die Medizin ist die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren. Sie wird von Ärzten und anderen zugelassenen Heilberufen mit dem Ziel ausgeübt, die Gesundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten. Zum Bereich der Medizin gehören neben der Humanmedizin die Veterinärmedizin (Tiermedizin/Tierheilkunde) und in einem weiteren Verständnis auch die Phytomedizin (Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen). In diesem umfassenden Sinn ist Medizin die Lehre vom gesunden und kranken Lebewesen. Grundlage der wissenschaftlichen Medizin bilden die Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), speziell Humanbiologie, Anatomie, Biochemie, Physiologie, ergänzt durch Psychologie und Sozialwissenschaften. Die Medizin kann daher nur eingeschränkt als (eigenständige) Wissenschaft bezeichnet werden vergleiche Wikipedia zum Begriff „Medizin“). Bei der Medizin handelt es sich somit um ein Zusammenspiel verschiedenster Naturwissenschaften. Ist eine Tätigkeit einer dieser Naturwissenschaften zuzuordnen, kann folglich entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Tätigkeit daher nicht zur Medizin gehört. Vielmehr ist so gut wie jede Tätigkeit der Medizin gleichzeitig einer anderen (Natur)Wissenschaft zuzuordnen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausschließlich einer Naturwissenschaft zuzuordnen ist, oder auch zur Medizin gehört. Im zweiten Fall ist dann anzunehmen, dass die Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne des § 2 Abs 2 ÄrzteG beruht.Bei der Medizin handelt es sich somit um ein Zusammenspiel verschiedenster Naturwissenschaften. Ist eine Tätigkeit einer dieser Naturwissenschaften zuzuordnen, kann folglich entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Tätigkeit daher nicht zur Medizin gehört. Vielmehr ist so gut wie jede Tätigkeit der Medizin gleichzeitig einer anderen (Natur)Wissenschaft zuzuordnen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausschließlich einer Naturwissenschaft zuzuordnen ist, oder auch zur Medizin gehört. Im zweiten Fall ist dann anzunehmen, dass die Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG beruht. 3.2. Tätigkeiten des Beschwerdeführers Das Gutachten erklärt die Forschungstätigkeiten unter Verwendung einer Vielzahl an Fachbegriffen. Dabei wirft es mehr Fragen auf als es beantwortet. Nach eingehender Recherche konnte sich die belangte Behörde (glaublich) dennoch ein Bild machen. Laut Gutachten führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus: Bei seiner ersten Forschungstätigkeit (...) Untersuchung der Wirkung des natürlichen Peptids Bß15-42 auf die Wanderung von weißen Blutkörperchen in vitro; Synthese des Enzyms mittels reverse-phase high-performance liquid chromatography; Transfizieren von Zellen (zu therapeutischen und/oder diagnostischen Zwecken); Durchführung von Tierexperimenten; Bei seiner zweiten Forschungstätigkeit (...) Untersuchung des Mechanismus der Unterdrückung von Genen; Kultivieren von Endozellen in einem Reagenzglas; Quantifizierung der Expression von experimentellen Molekülen mittels polymerase chain reaction; Translokation von Nuklear Faktor Untereinheiten mittels elektromobility shift assays; Transfektionseffizienz mittels Flowzytometrie; Soweit dies für Außenstehende erkennbar ist, hat der Beschwerdeführer im ersten Forschungsprojekt (...) die Wirkung eines natürlich vorkommenden Eiweißes auf die Wanderung weißer Blutkörperchen unter künstlich geschaffenen Bedingungen (in vitro) untersucht (dies entspricht in etwa auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers). Das betreffende Eiweiß (die belangte Behörde geht davon aus, dass der Sachverständige mit dem Begriff „Enzym“ auf das gleiche oder ein ähnliches Eiweiß abstellt) hat der Beschwerdeführer dann synthetisch mittels eines dafür gängigen Chromatographieverfahrens gewonnen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer (zu einem dem Gutachten nicht einnehmbaren Zweck) Zellen transfiziert (darunter wird laut Recherchen der belangten Behörde das Einbringen von fremder DNA in die Zellen verstanden). Schließlich hat er (wohl zur Erprobung des synthetisch hergestellten Eiweißes an Lebewesen) Tierexperimente durchgeführt. In einfachen Worten hat der Beschwerdeführer somit die Wirkung eines natürlichen Eiweißes auf die Wanderung weißer Blutkörperchen beobachtet, das Eiweiß künstlich hergestellt und erst in einem Reagenzglas/einer Schale usw... und dann an Lebewesen getestet. Die zweite Arbeit (…) baute auf der bereits bekannten Entdeckung auf, dass Dimethylfumerat die Information von Genen in Endothelzellen (dies sind laut Recherchen der belangten Behörde die Zellen der innersten Wandschicht von Lymph- und Blutgefäßen) unterdrückt. Dabei hat er erst Endothelzellen kultiviert. Die genetischen Informationen hat der Beschwerdeführer dann mittels einer Polymerase- Kettenreaktion (laut Recherchen der belangten Behörde eine Methode in der Medizin und der Biologie zur Vervielfältigung der Erbsubstanz) vermehrt. Danach hat er Translokationen (Chromosomenmutationen) von Nuklear Faktor Untereinheiten (glaublich Proteine, welche die Synthese von RNA aus DNA initiieren) unter Verwendung von elektromobility shift assays und mittels Flowzytometrie (Spezialverfahren zur Untersuchung weißer Blutkörperchen) nachgewiesen. In (verhältnismäßig) einfachen Worten hat der Beschwerdeführer Zellen von Blutgefäßwänden kultiviert und das genetische Material vervielfältigt. Danach hat er die Unterdrückung der genetischen Information des Materials unter Einfluss von ... untersucht, indem er Chromosomenmutationen mittels verschiedenster Analysemethoden nachgewiesen hat. (Bei den eben angeführten Ausführungen handelt es sich um eine, erst nach aufwändigen Recherchen möglich gewordene, Interpretation des Gutachtens. Die belangte Behörde hält dazu fest, dass eine verständliche Erklärung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre). 3.3. Einschlägige Facharztausbildungen Das Gutachten stellt lediglich darauf ab, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht Teil eines Medizinstudiums sein würden. Inhalte des Medizinstudiums sind jedoch nicht an allen medizinischen Universitäten gleich und ändern sich schon aufgrund des Wissensstands regelmäßig. Abgesehen davon übersieht der Sachverständige, dass im Studium in aller Regel nur ein Basiswissen für alle Mediziner vermittelt wird. Die Ausbildung vom Mediziner zum Arzt erhalten sie in weiterer Folge im Zuge ihrer Turnusausbildung. Gerade in den jeweiligen Ärzteausbildungen (Sonderfächer) werden jedoch praktisch alle vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten vermittelt. Im Folgenden wird dazu auf die jeweiligen Sonderfächer nach der ÄAO 2006 und deren Inhalte nach der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin / zum Facharzt sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO) eingegangen: Chemische Labordiagnostik (Anlage 22 der ÄAO und der KEF und RZ VO): Das Sonderfach Chemische Labordiagnostik umfasst
Anlage 22 ÄAO 2006 unter anderem die Anwendung morphologischer, chemischer, molekularer und physikalischer Untersuchungsverfahren.
lit A) der KEF und RZ VO beinhaltet dieses Sonderfach unter anderem Kenntnisse im Bereich der: Humangenetik (Z1); Medizinischen und chemischen labordiagnostischen Verfahren (Z2);
lit B) der KEF und RZ VO sind in diesem Sonderfach unter anderem folgende Fertigkeiten zu vermitteln: Allgemeine medizinische und chemische Labordiagnostik (Z1); Anwendung medizinisch-chemischer und medizinisch-physikalischer Messmethoden sowie Verfahren der medizinischen Chemie und Physik einschließlich der in-vitro-Untersuchungen, wobei unter anderem chromatographische Verfahren vermittelt werden (Z5); Medizinische Mikroskopie einschließlich Mikroskopier-, Färbe- und Messmethoden (Z6); Herstellung und Lagerung von Blutprodukten (flüssige und zelluläre Bestandteile) zu diagnostischen Zwecken, Herstellung von Poolplasmen und Standardzellen, Zellpräparation und Lagerung für DNA- und RNA-Analysen (Z10); Molekularbiologische Untersuchungsverfahren (Z13); Zytologie, Herstellung und Beurteilung zytologischer Präparate (Z14); Apparatekunde (Z19); Medizinische Genetik (Anlage 21 der ÄAO und der KEF und RZ VO): Das Sonderfach Medizinische Genetik umfasst
Anlage 21 der ÄAO 2006 unter anderem die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren.
lit A) der KEF und RZ VO beinhaltet dieses Sonderfach unter anderem Kenntnisse im Bereich der: Allgemeinen Grundlagen der Medizinischen Biologie, insbesondere der Zellbiologie und der Molekularbiologie (Z1); Grundlagen der Humangenetik, insbesondere zur Cytogenetik, Zellkultivierung und Chromosomenanomalien (Z2);
lit B) der KEF und RZ VO sind in diesem Sonderfach unter anderem folgende Fertigkeiten zu vermitteln: Etablierung von Zellkulturen und deren Aufarbeitung sowie Chromosomenanalysen unter Verwendung sämtlicher hierfür relevanter Techniken (Z1); Molekulargenetische Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten bei verschiedenen Erbgängen mit direktem Nachweis von Genmutationen (Z2); Pathophysiologie (Anlage 32 der ÄAO und der KEF und RZ VO): Das Sonderfach Pathophysiologie umfasst
Anlage 32 der ÄAO 2006 das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufs von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.
lit A) der KEF und RZ VO beinhaltet dieses Sonderfach unter anderem Kenntnisse im Bereich der: Pathologie einschließlich Anatomie und Histologie, Biochemie, einschließlich Molekular- und Zellbiologie, Pathophysiologie und Pharmakologie (Z1); Experimentelle Pathologie mit besonderer Berücksichtigung der Anwendung biochemischer, biophysikalischer, molekularbiologischer, zellbiologischer, immunbiologischer und tierexperimenteller Methoden (Z2); Experimentelle Anwendung von Zellkulturmethoden, insbesondere solcher, die die Funktion von pathologisch veränderten Zellen, Geweben und ganzen Organen erlauben (Z5); Qualitätskontrolle im Labor und in der Tierversuchskunde (Z7); Pharmakologie und Toxikologie (Anlage 33 der ÄAO und der KEF und RZ VO) Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst
Anlage 33 der ÄAO unter anderem die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, sowie die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischer Veränderung und Elimination von Wirkstoffen.
lit A) der KEF und RZ VO beinhaltet dieses Sonderfach unter anderem Kenntnisse im Bereich der: Standardisierungsmethoden und biologischen Tests (Z1); Biometrische Methoden (Z2);
lit B) der KEF und RZ VO sind in diesem Sonderfach unter anderem folgende Fertigkeiten zu vermitteln: Pharmakologie der Arzneimittel sowie deren pharmazeutische, pharmakodynamische und pharmakokinetische Grundlagen (Z2); Physikalische und chemische Messmethoden sowie in der Pharmakologie und Toxikologie übliche physikalische und chemische Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich enzymatische, molekularbiologische und istopenmedizinische Tests (Z4); Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren, Kultivierung isolierter Zellen, Isotopentechnik einschließlich Strahlenschutz, Grundzüge der in der Histologie, Biochemie, Physiologie, sowie Zell- und Molekularbiologie angewandten Methoden (Z9); Zusätzlich sei noch erwähnt, dass die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch noch von zahlreichen anderen Sonderfächern umfasst sind. So sind etwa die Methoden der Zellbiologie fester Bestandteil der Ausbildung im Sonderfach Histologie und Embryologie (vgl. Anlage 12 der KEF und RZ VO). Die Grundlagen und Methoden der Molekularbiologie und Genetik sind Teil des Sonderfachs Hygiene und Mikrobiologie (vgl. Anlage 13 der KEF und RZ CO). Zusätzlich sind die Methoden auch Bestandteil der Sonderfächer Pathologie (Anlage 31 der KEF und RZ VO) und Neurobiologie (Anlage 25 der KEF und RZ VO).Zusätzlich sei noch erwähnt, dass die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch noch von zahlreichen anderen Sonderfächern umfasst sind. So sind etwa die Methoden der Zellbiologie fester Bestandteil der Ausbildung im Sonderfach Histologie und Embryologie vergleiche Anlage 12 der KEF und RZ VO). Die Grundlagen und Methoden der Molekularbiologie und Genetik sind Teil des Sonderfachs Hygiene und Mikrobiologie vergleiche Anlage 13 der KEF und RZ CO). Zusätzlich sind die Methoden auch Bestandteil der Sonderfächer Pathologie (Anlage 31 der KEF und RZ VO) und Neurobiologie (Anlage 25 der KEF und RZ VO). Es ist somit festzuhalten, dass die Forschungstätigkeiten des Beschwerdeführers in einer Vielzahl an Facharztausbildungen vermittelt werden. 3.4. Konkrete Ausbildungen des Beschwerdeführers Wie das Gutachten richtig festhält, ist der Beschwerdeführer Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Auch die Ausbildung in diesem Sonderfach vermittelt Kenntnisse, die mit seinen hier gegenständlichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. So sieht Anlage 10 lit A) Z1 der KEF und RZ VO vor, dass Kenntnisse im Bereich der Pathologie und der Pharmakologie im Zuge dieser Ausbildung zu vermitteln sind. Zusätzlich sind
Z2 leg cit Kenntnisse der Hygiene und Mikrobiologie zu vermitteln.
Z6 leg cit sind auch noch Kenntnisse der Humangenetik, insbesondere im Zusammenhang mit Genmutationen, Teil dieses Sonderfachs. Bereits die Facharztausbildung des Beschwerdeführers vermittelt somit jene Kenntnisse, welche laut Gutachten (soweit verständlich) Voraussetzung für seine Forschungstätigkeit waren. Abgesehen von seiner Facharztausbildung hat der Beschwerdeführer laut Gutachten auch noch eine weitere Ausbildung absolviert. Dabei habe er seine hier einschlägigen Fertigkeiten erworben. Konkret handle es sich bei dieser Ausbildung um ein Postdoctoral Fellowship am Boyer Center for Molecular Medicine an der Y. University. Zweck dieser Einrichtung ist (nach Recherchen der belangten Behörde) die Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der Mikrobiologie zu medizinischen Zwecken. Die belangte Behörde kann nicht genau feststellen, welches Wissen sich der Beschwerdeführer dabei konkret angeeignet hat. Angesichts der Tatsache, dass es sich laut Namen der Einrichtung um ein Zentrum für molekulare Medizin handelt, ist jedoch anzunehmen, dass dort gleiche oder ähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten wie in den einschlägigen ärztlichen Sonderfächern nach der KEF und RZ VO (Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Medizinische Genetik, Pathophysiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Pathologie sowie Neurobiologie der Fall) vermittelt werden. 3.
- Subsumption Das Gutachten ordnet die Tätigkeiten des Beschwerdeführers verschiedenen Wissenschaften, vorwiegend der Molekular- und der Zellbiologie, zu. Es zieht jedoch den unrichtigen Umkehrschluss, dass diese Tätigkeiten deshalb nicht zur Medizin gehören. Im Gegenteil gelten gerade Molekular- und Zellbiologie auch als Bestandteile der Medizin. Insbesondere Tätigkeiten in diesen Bereichen, die zu medizinischen Zwecken bzw. zum Zweck der medizinischen Forschung ausgeübt werden, sind jedenfalls auch der Medizin zuzuordnen. Genau das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Seine hier gegenständlichen Forschungen dienten der Entwicklung von Medikamenten und Behandlungsmethoden. Seine konkreten Tätigkeiten sind fester Bestandteil einer Vielzahl an Facharztausbildungen. Das notwendige Wissen bezog er aus seiner eigenen Facharztausbildung und einem Postdoctoral Fellowship an einer medizinischen Fakultät (auf der nur zu medizinischen Zwecken geforscht und gelehrt wird). Die Tätigkeiten mögen somit zwar verschiedensten Wissenschaften zuordenbar sein, sind aber alle auch Teil der Medizin. Der Zugang des Beschwerdeführers zu diesen sowie der Zweck der Verrichtung sind rein medizinischer Natur. Die belangte Behörde kann sich dem Gutachten daher nicht anschließen. Sie geht jedenfalls davon aus, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.“
- Der Beschwerdeführer legte am
- März 2015 eine Beschreibung seiner wissenschaftlichen Ausbildung, Publikationen aus Y. sowie eine Auswahl der erlernten Methoden vor und gab bekannt, dass seine Ausbildung bereits 20 Jahre zurückliege und kein Diplom beinhaltet habe, sodass nur die seinerzeitigen Forschungsarbeiten als Nachweis beigebracht werden können.
- Zur Stellungnahme der belangten Behörde zum Gutachten des Sachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- März 2015 wie folgt:
- Person des Gutachters Im Zuge der mündlichen Befragung des Gutachters wurden von der Vorsitzenden auch Fragen zu dessen Forschungsgebiet gestellt und von allen Beteiligten auf dessen Forschungsgebiet Bezug genommen, woraus sich durchaus eine fachliche Qualifikation des Gutachters zur Lösung der vorgelegten Fragen erschließen lässt. Darüber hinaus wird in der Stellungnahme in Pkt.3 sehr wohl eingeräumt, dass das Gutachten in den relevanten Teilen nachvollziehbar und aussagekräftig ist. Es bestehen daher keine Bedenken das Gutachten einer Lösung der Rechtsfrage zugrunde zu legen.
- Formelle Mängel Der Stellungnahme ist beizupflichten, dass allfällige Rechtsausführungen im Gutachten den Gutachtensauftrag überschreiten und die rechtliche Beurteilung dem Gericht überlassen ist. Diesbezügliche Ausführungen sind daher, ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit, unbeachtlich.
- Inhaltliche Mängel Die Erhebung und Beschreibung der gutachtensrelevanten Tatsachen werden in der Stellungnahme ausser Streit gestellt, es werden jedoch, in eigener Verkennung der relevanten Fragestellung, die daraus gezogenen Schlüsse in Zweifel gezogen. 3.
- Umfang der medizinischen Wissenschaft Dabei werden allgemeine Aussagen von mäßiger Relevanz für die vorliegende Rechtsfrage gemacht. Immerhin lassen die Ausführungen aber zweifelsfrei den Schluss zu, dass nicht jede medizinische Tätigkeit, zumal eine veterinärmedizinische oder phytomedizinische Tätigkeit, eine Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes ist. 3.
- Ausführungen zu Tätigkeiten Dazu ist zu bemerken, dass die Tätigkeiten durch den Gutachter (wie auch unter Punkt 3 vermerkt) zutreffend beschrieben wurden und im Zuge der mündlichen Befragung auch für Laien verständlich dargestellt wurden. Die diesbezüglichen Rügen entbehren daher jedweder Grundlage. 3.
- Einschlägige Facharztausbildungen Die Aussage der Stellungnahme, dass das Gutachten lediglich darauf abstellt, dass die Tätigkeiten unseres Mandanten nicht Teil des Medizinstudiums seien, ist falsch. Das Gutachten stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten weit überwiegend von Nichtmedizinern ausgeübt werden. Sodann stellt die Stellungnahme eine Reihe von aktuellen Ausbildungsplänen vor, die teilweise auch Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die in der Forschungstätigkeit unseres Mandanten unter anderem auch zum Einsatz kamen. Aus diesen Angaben kann aber für die Lösung der Rechtsfrage nicht allzu viel gewonnen werden (siehe Pkt. 3.5), weshalb auf die Richtigkeit nicht näher eingegangen wird. Richtig ist jedenfalls, dass die spezifischen Fähigkeiten zum seinerzeitigen Ausbildungszeitpunkt unseres Mandanten nicht vermittelt wurden, was aber ebenfalls von mäßiger Relevanz ist. 3.4 Konkrete Ausbildungen des Beschwerdeführers Zunächst bezieht sich die Stellungnahme wiederum auf den Inhalt des aktuellen Curriculums, umschreibt wortreich auch Gegenstände, die mit dem Forschungsinhalt unseres Mandanten nichts zu tun haben, und schließt letztendlich daraus unzulässigerweise auf die seinerzeitige konkrete Ausbildung unseres Mandanten. Weiters stellt sie fälschlicherweise die Vermutung auf, dass die Postgraduateausbildung des Boyer Center for Molecular Medicine der Y. - University eine der medizinischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung sei. Dies lässt sich aber bereits anhand der Website des Instituts widerlegen, wonach sich das Forschungsangebot und die Postgraduateausbildung primär an Naturwissenschaftler (Biologen, Biochemiker, etc.) richten. 3.
- Subsumption Dazu führt die Stellungnahme aus: Das Gutachten ordnet die Tätigkeiten des Beschwerdeführers verschiedenen Wissenschaften, vorwiegend der Molekular- und der Zellbiologie, zu. Es zieht jedoch den unrichtigen Umkehrschluss, dass diese Tätigkeiten deshalb nicht zur Medizin gehören. Diese Ausführungen und der gesamte Punkt der Stellungsnahme weisen eine Unzahl von Widersprüchen und Fehlern auf. Zunächst verkennt die Stellungnahme, dass die Rechtsfrage nicht darauf gerichtet ist, ob es sich bei der Tätigkeit unseres Mandanten um eine medizinische Tätigkeit, sondern darum, ob es sich um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Die Stellungnahme hat unter Punkt 3.
- selbst eine Unzahl von medizinischen Tätigkeiten angeführt, die zweifellos keine ärztlichen Tätigkeiten sind. Falsch ist auch die Aussage, dass das Gutachten den unrichtigen Umkehrschluss zieht, dass diese Tätigkeiten nicht zur Medizin gehören. Das Gutachten weist jedoch, ohne den in der Stellungnahme insinuierten Schluss zu ziehen, nach, dass die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers primär dem Berufsbild von Naturwissenschaftern entspricht. Vielmehr zieht die Ärztekammer ihrerseits den falschen Schluss, dass jede Kenntnis, die im Rahmen der medizinischen Ausbildung vermittelt wird, zu einer medizinischen (relevant wohl ärztlichen) Tätigkeit führt, auch wenn sie primär einer anderen Wissenschaft zugeordnet ist. Einer der beiden Inhaber und Geschäftsführer des Cafe T. in ... ist Arzt (Chirurg). Er kann im Rahmen seiner Tätigkeit sein Wissen um Hygiene in der Küche einsetzen, bei der Entkeimung der Kaffeemaschine seine mikrobiologischen Kenntnisse, bei der Kaffeezubereitung seine chemischen und bei der Zerlegung eines Huhns seine chirurgischen: Nach Ansicht der Stellungnahme eine klassische medizinische Tätigkeit ? Das Gutachten hat insgesamt überzeugend dargelegt, dass die Tätigkeit unseres Mandanten so geartet war, dass sie keine ärztliche Tätigkeit, vor allem keine ärztliche Vorbehaltstätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes ist. Die Ansicht der Ärztekammer, dass jede Tätigkeit, die Teile enthält, die auch Teil der medizinischen Tätigkeit sind, eine ärztliche Tätigkeit darstellt, ist falsch und durch das Gesetz jedenfalls nicht gedeckt. Somit ergibt die inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme eindeutig, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde irrig ist, und das Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich gerechtfertigt ist.“
- In einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde vom
- April 2015 führte diese ergänzend Nachstehendes aus: „Die belangte Behörde verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre Stellungnahme vom 20.02.
- Dort hat sie bereits ausführlich dargelegt, dass die Forschungstätigkeiten des Beschwerdeführers einer Vielzahl medizinischer Sonderfächer zuzuordnen sind. Im Folgenden wird noch zu den Ergebnissen der Verhandlung vom 25.02.2015 und der aktuellen Urkundenvorlage des Beschwerdeführers Stellung genommen.
- Ausbildung des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist unstrittig Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Wie bereits in der Stellungnahme vom 20.02.2015 ausgeführt, werden bereits in diesem Sonderfach Kenntnisse vermittelt, die mit den hier gegenständlichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Seine weitere „Ausbildung“ absolvierte er laut eigenen Angaben an der Fakultät für Molekularmedizin der Universität Y. (Postdoctoral Fellowship „Molecular Medicine, Pharmacology and Physiology“). Dabei handelte es sich um ein Trainingsprogramm. Dieses ist nur eine Fort- aber keine eigeneständige Ausbildung. Es verleiht allein auch keine Berufsberechtigung, vor allem nicht in Österreich. Die Weiterbildung und Forschung im Zuge des Postdoctoral Fellowships erfolgte vorwiegend auf den Gebieten der Molekularmedizin, Pathologie, Pharmakologie und Physiology. Dass die Molekularmedizin zur Medizin gehört, ist selbsterklärend. Die Pathologie, Pharmakologie und Physiology sind wiederum
den Anlagen 31, 33 und 35 der ÄAO 2006 medizinische Sonderfächer. Sie sind somit bereits ex lege als Teil der Medizin anzusehen. Dies bestätigt sich auch in der Literatur, wonach die Tätigkeiten der Pathologen, Pharmakologen, Physiologen und Laboratoriumsfachärzte zu den ärztlichen Tätigkeiten gehören (vgl. Stärker in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 § 2 Rz 6).Die Weiterbildung und Forschung im Zuge des Postdoctoral Fellowships erfolgte vorwiegend auf den Gebieten der Molekularmedizin, Pathologie, Pharmakologie und Physiology. Dass die Molekularmedizin zur Medizin gehört, ist selbsterklärend. Die Pathologie, Pharmakologie und Physiology sind wiederum
den Anlagen 31, 33 und 35 der ÄAO 2006 medizinische Sonderfächer. Sie sind somit bereits ex lege als Teil der Medizin anzusehen. Dies bestätigt sich auch in der Literatur, wonach die Tätigkeiten der Pathologen, Pharmakologen, Physiologen und Laboratoriumsfachärzte zu den ärztlichen Tätigkeiten gehören vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 Paragraph 2, Rz 6). Laut eigenem Vorbringen lernte der Beschwerdeführer an der Universität Y. Techniken zur Analyse von Proteinen, RNA und DNA in Zellkultursystemen für Blutgefäße in der Haut. Dies passt thematisch genau zu seiner bisherigen Ausbildung als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Dazu befasst sich die angeführte Fortbildung laut vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers vor allem mit der Erforschung von Krankheiten und krankhaften Leidenszuständen wie Krebs, Diabetes, Fettleibigkeit, Herzerkrankungen und krankhaften Entzündungen. Der Beschwerdeführer mag zwar zu recht behaupten, dass die Studienplätze an der Fakultät für Molekularmedizin auch Angehörigen nichtmedizinischer Ausbildungen offen standen, dies ist jedoch nicht weiter relevant. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nur eine einschlägige Vorausbildung hatte, nämlich jene als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Damit erfüllte er die Zugangsvoraussetzungen. Diese Facharztausbildung war somit Grundlage und wissenschaftlicher Zugang der Forschungstätigkeit an der Universität Y.. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst auf Basis seiner ärztlichen Ausbildung einen Studienplatz an der Fakultät für Molekulare Medizin der Universität Y. erhalten. Dort hat er in Themengebieten geforscht, die sogar nach dem Gesetz ausdrücklich als medizinische Sonderfächer gelten. Das gewählte Postdoctoral Fellowship befasst sich stark mit der Erforschung von Krankheiten und krankhaften Leidenszuständen. Der Beschwerdeführer selbst hat Zellkulturen in Blutgefäßen der Haut erforscht. Die Forschungstätigkeit war somit nichts anderes als eine einschlägige Erweiterung des Wissens als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit Möglichkeiten, die es damals nur an sehr renommierten Forschungseinrichtungen wie der Universität Y. gegeben hat. Eine eigene separate Ausbildung oder Berufsberechtigung hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erworben. (Siehe dazu neu vorgelegte Unterlagen des Beschwerdeführers sowie den beiliegenden Auszug der Homepage der Fakultät für Molekulare Medizin der Universität Y. und den Artikel der Homepage der Medizinischen Universität Wien.)
- Zweck der Forschungstätigkeit Im Zuge des Verfahrens wurde, vor allem seitens des zugezogenen Sachverständigen, behauptet, dass es sich bei der gegenständlichen Forschungstätigkeit um eine rein abstrakte biologische/pharmazeutische Forschung gehandelt habe. Dies steht jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Widerspruch: In der Verhandlung vom 23.06.2014 hielt der Beschwerdeführer konkret Folgendes fest: „(…) Ich war in der Forschung von Blutgefäßen tätig und habe einen Eiweißstoff identifiziert, …. Die Entdeckung, …, habe ich zum Patent angemeldet. In weiterer Folge habe ich die D. GmbH gegründet, deren Ziel es war, dieses Patent zu verwerten. Es kamen Investoren hinzu und ich hielt nunmehr einen Anteil (...)“ (siehe Protokoll vom 23.06.2014 Seite 3) Dieser Aussage können folgende Tatsachen entnommen werden: • Der Beschwerdeführer forschte an Blutgefäßen; • Der Beschwerdeführer meldete seine Entdeckung (…) zum Patent an; • Der Beschwerdeführer gründete eigens ein Unternehmen, um seine Entdeckung zu verwerten (Investoren kamen erst später hinzu); Der Beschwerdeführer hat somit zusammengefasst an Blutgefäßen geforscht, dabei eine medizinsche Entdeckung gemacht und sämtliche Schritte für eine kommerzielle Verwertung (Patentierung und Gründung eines Unternehmens) gesetzt. Von einer rein theoretischen, biologischen Forschungstätigkeit ohne weiteren Verwendungszweck kann somit keine Rede sein.
- Weitere Forschungen und Erfindungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer forschte auch nach der Patentierung der gegenständlichen Entdeckung weiter im selben Bereich. Dabei machte er eine Vielzahl an Folgeentdeckungen. Diese ließ er ebenfalls patentieren. Die Patente wurden beinahe alle auf die D. angemeldet. Teilweise tritt als weitere Erfinderin neben dem Beschwerdeführer die Zeugin R. auf (diese war bekanntermaßen ebenfalls für die D. tätig). Inhaltlich befassen sich diese Patente so gut wie alle mit der Nutzung von Eiweißen/des gleichen Eiweißes für die medizinische/medikamentöse Prävention und Behandlungen verschiedenster Krankheiten und Leidenszustände (Herzinfarkte, Entzündungen, Störungen des Blutkreislaufs usw.). Unabhängig davon, ob die ursprüngliche Forschungstätigkeit der medizinischen Forschung zuzuordnen war, hat der Beschwerdeführer somit jedenfalls eine medizinische Entdeckung gemacht. An dieser arbeitete er weiter. Dabei machte er zahlreiche medizinische Folgeentdeckungen, für welche die D. Patente anmeldete. Die Forschungen und Patentierungen erstreckten sich auch über Zeiträume, in denen die hier strittigen Einkünfte erzielt wurden. Die Einkünfte von der D. sind somit jedenfalls Resultat einer medizinischen Forschung, unabhängig davon, welchen Wissenschaften die ersten Forschungen an der Universität Y. zuzuordnen waren und welchen nicht. (Siehe dazu auch beiliegender Auszug an Patenten des Beschwerdeführers, sowie den beiliegenden Artikel der Homepage der Medizinischen Universität Wien,)
- Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit Basierend auf den zusammengesammelten Beweisergebnissen ist die belangte Behörde aus den folgenden Gründen überzeugt, dass die strittigen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit stammen: • Der Beschwerdeführer forschte am Institut für Molekulare Medizin der Universität Y.; • Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Seine Aufnahme an der Universität Y. konnte nur aufgrund seiner Kenntnisse als Arzt erfolgen. Andere einschlägige Vorausbildungen hatte er nicht. Sein persönlicher Zugang zu seiner Forschungstätigkeit war somit jedenfalls ärztlich; • Bei der Tätigkeit an der Universität Y. handelte es sich bloß um ein Postdoctoral Fellowship. Der Beschwerdeführer erhielt dadurch aber keine eine eigenständige Ausbildung, geschweige denn eine Berufsberechtigung; • Das Institut für Molekulare Medizin mag zwar Vertreter verschiedenster (Natur)Wissenschaften beschäftigen, befasst sich aber gerade mit der Erforschung von Krankheiten und deren Mechanismen; • Der Beschwerdeführer lernte am Institut für Molekulare Medizin Techniken zur Analyse von Proteinen, DNA und RNA in Zellkultursystemen für Blutgefäßzellen der Haut. Die Erforschung von Blutgefäßen gehört schon denklogisch zur Medizin, selbst wenn andere (Natur)Wissenschaften auch daran forschen. Außerdem ist die Erforschung von Blutgefäßzellen der Haut ein geradezu vorgesehenes Forschungsfeld für einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten; • Der Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeiten und nutzte Methoden, die mittlerweile verpflichtender Ausbildungsinhalt einer Vielzahl an Facharztausbildungen (Sonderfächer) sind (Siehe nochmals Stellungnahme vom 20.02.2015); • Der Beschwerdeführer entdeckte …. Eine solche Entdeckung ist mit Sicherheit primär für die Medizin relevant; • Der Beschwerdeführer ließ seine Entdeckung patentieren. Bei einer rein theoretisch-wissenschaftlichen Forschungstätigkeit wäre dies nicht nötig gewesen. • Der Beschwerdeführer gründete mit der D. ein eigenes Unternehmen zur Verwertung. Die Investoren beteiligten sich erst später; • Der Beschwerdeführer machte nach der Gründung noch zahlreiche weitere Entdeckungen auf demselben Gebiet, welche die D. patentierte; Insgesamt führen sämtliche Anhaltspunkte zu einer medizinischen Forschungstätigkeit. Die Argumentation des Beschwerdeführers/ Sachverständigen baut dagegen nur darauf auf, dass die damaligen Forschungsmethoden (noch) nicht in fest in der Medizin verankert waren und in anderen naturwissenschaftlichen Forschungen (ebenfalls) verwendet werden. Dem steht jedoch entgegen, dass der Forschungsbereich und auch die Methoden mittlerweile in zahlreichen medizinschen Sonderfächern etabliert sind (siehe nochmals Stellungnahme vom 20.02.2015). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Forschung auch noch nicht sehr verbreitete Methoden verwendet und neue Erkenntnisse gewonnen werden. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass an sehr etablieten Forschungsstätten wie der Universität Y. teilweise hochtechnische Apparate vorhanden sind und Möglichkeiten bestehen, die in der sonstigen medizinischen Wissenschaft und folglich auch in den Ärzteausbildungen (noch) nicht vorzufinden sind. Dies ändert aber alles nicht daran, dass die Methoden und die gewonnenen Erkenntnisse dann der Medizin zugeordnet werden können. Eine gleichzeitige Verwendung in anderen Wissenschaften ist ebenfalls nicht relevant (Nachdem die Medizin auch nur eine Mischwissenschaft ist, gehören ihre Erkenntnisse zwangsweise immer auch zu anderen Wissenschaften). Abgesehend davon hat der Beschwerdeführer die strittigen Einkünfte aus der Entdeckung … erzielt. Diese Entdeckung wird jetzt für die Entwicklung von Medikamenten und Therapien verwendet. Sie ist somit jedenfalls medizinisch, selbst wenn dies bei der dahinterstehenden Forschung und den dafür verwendeten Methoden nicht so gewesen sein sollte. Falls die Forschungsarbeit wirklich nicht ärztlich war, so hat der Beschwerdeführer folglich zumindest medizinische Erkenntnisse gewonnen, auf denen die strittige Tätigkeit beruhte. Dies reicht für eine Subsumption unter § 2 Abs 2 ÄrzteG aus.Insgesamt führen sämtliche Anhaltspunkte zu einer medizinischen Forschungstätigkeit. Die Argumentation des Beschwerdeführers/ Sachverständigen baut dagegen nur darauf auf, dass die damaligen Forschungsmethoden (noch) nicht in fest in der Medizin verankert waren und in anderen naturwissenschaftlichen Forschungen (ebenfalls) verwendet werden. Dem steht jedoch entgegen, dass der Forschungsbereich und auch die Methoden mittlerweile in zahlreichen medizinschen Sonderfächern etabliert sind (siehe nochmals Stellungnahme vom 20.02.2015). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Forschung auch noch nicht sehr verbreitete Methoden verwendet und neue Erkenntnisse gewonnen werden. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass an sehr etablieten Forschungsstätten wie der Universität Y. teilweise hochtechnische Apparate vorhanden sind und Möglichkeiten bestehen, die in der sonstigen medizinischen Wissenschaft und folglich auch in den Ärzteausbildungen (noch) nicht vorzufinden sind. Dies ändert aber alles nicht daran, dass die Methoden und die gewonnenen Erkenntnisse dann der Medizin zugeordnet werden können. Eine gleichzeitige Verwendung in anderen Wissenschaften ist ebenfalls nicht relevant (Nachdem die Medizin auch nur eine Mischwissenschaft ist, gehören ihre Erkenntnisse zwangsweise immer auch zu anderen Wissenschaften). Abgesehend davon hat der Beschwerdeführer die strittigen Einkünfte aus der Entdeckung … erzielt. Diese Entdeckung wird jetzt für die Entwicklung von Medikamenten und Therapien verwendet. Sie ist somit jedenfalls medizinisch, selbst wenn dies bei der dahinterstehenden Forschung und den dafür verwendeten Methoden nicht so gewesen sein sollte. Falls die Forschungsarbeit wirklich nicht ärztlich war, so hat der Beschwerdeführer folglich zumindest medizinische Erkenntnisse gewonnen, auf denen die strittige Tätigkeit beruhte. Dies reicht für eine Subsumption unter Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG aus. Zusammengefasst besteht für die belangte Behörde kein Zweifel, dass die strittigen Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit erzielt wurden.“
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2015 wurde das Rektorat der Medizinischen Universität Wien um Bekanntgabe ersucht, aufgrund welcher fachlichen Qualifikationen und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zum Leiter der Organisationseinheit „S.“ der Universitätsklinik für Dermatologie bestellt wurde. Zudem wurde um Übermittlung einer Stellenbeschreibung und um Darstellung des Aufgabengebietes dieser Abteilung ersucht. Dazu teilte die Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien mit Schreiben vom
- Juli 2015 Folgendes mit: „Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 18.05.2015, für deren verspätetet Beantwortung wir um Verständnis bitten, erlauben wir uns Folgendes mitzuteilen: Die angesprochene Beschwerde von Dr. X. an das Verwaltungsgericht Wien ist uns nicht bekannt. Herr Prof. X. ist seit 01.10.2006 als Universitätsprofessor … an der Medizinischen Universität Wien berufen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Patientinnenversorgung umfasst, leitet Prof.X. schwerpunktmäßig die „S." an der Universitätsklinik für Dermatologie. Bei dieser Einrichtung handelt es sich nicht um eine Organisationseinheit im Sinne von § 20 Abs. 4 bzw. § 31 Abs. 2 oder 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) und auch um keine klinische Abteilung
§ 31Abs.
4 UG, sondern stellt eine reine Forschungsabteilung dar, die eine Subeinheit
§ 9
in Verbindung mit § 5 des Organisationsplans der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2012/13, 33 Stück, Nr. 50, ist.Die angesprochene Beschwerde von Dr. römisch zehn. an das Verwaltungsgericht Wien ist uns nicht bekannt. Herr Prof. römisch zehn. ist seit 01.10.2006 als Universitätsprofessor … an der Medizinischen Universität Wien berufen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Patientinnenversorgung umfasst, leitet Prof.X. schwerpunktmäßig die „S." an der Universitätsklinik für Dermatologie. Bei dieser Einrichtung handelt es sich nicht um eine Organisationseinheit im Sinne von Paragraph 20, Absatz 4, bzw. Paragraph 31, Absatz 2, oder 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) und auch um keine klinische Abteilung
Paragraph 31, Absatz 4, UG, sondern stellt eine reine Forschungsabteilung dar, die eine Subeinheit
Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, des Organisationsplans der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2012/13, 33 Stück, Nr. 50, ist. Nach dieser Bestimmung ist die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit (§ 20 Abs. 5 UG) zu Leiter/innen von Subeinheiten einer Organisationseinheit werden vom/von der Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit entsprechend qualifizierte Personen der betreffenden Subeinheit mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität bestellt. Bei der „S." handelt es sich somit um eine solche Subeinheit, die ausschließlich Aufgaben in der Forschung und keine Aufgaben in der PatientInnenversorgung hat.Nach dieser Bestimmung ist die Binnenstruktur (Gliederung) einer Organisationseinheit Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit (Paragraph 20, Absatz 5, UG) zu Leiter/innen von Subeinheiten einer Organisationseinheit werden vom/von der Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit entsprechend qualifizierte Personen der betreffenden Subeinheit mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität bestellt. Bei der „S." handelt es sich somit um eine solche Subeinheit, die ausschließlich Aufgaben in der Forschung und keine Aufgaben in der PatientInnenversorgung hat. Die gegenständliche Subeinheit wurde mit der Zielvereinbarung zwischen Rektorat und Leitung der Universitätsklinik für Dermatologie für die Jahre 2010 bis 2012 etabliert und in der derzeit laufenden Zielvereinbarung 2013 bis 2015 unverändert beibehalten. Herr Prof.X. ist Leiter dieser Subeinheit, die sich mit „…" beschäftigt. Nähere Informationen zu Aufgaben, Struktur und Output der Subeinheit finden sich unter http://www.meduniwien.... Eine gesonderte Stellenbeschreibung des Abteilungsleiters Prof.X. gibt es nicht.“
- Zum Schreiben der Medizinischen Universität Wien wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben: „
- Zur Stellungnahme Die Stellungnahme selbst enthält nur wenige Informationen zum Inhalt der Professur des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist jedoch, dass er laut dieser die S. leitet. Dabei handelt es sich um eine Forschungsabteilung an der Universitätsklinik für Dermatologie. Dies steht im Einklang mit Ausbildung des Beschwerdeführers zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten (die auch seine einzige Berufsberechtigung ist). Wie die Forschungsabteilung genau organisiert ist, ist nicht weiter relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Forschungstätigkeiten per se ärztlich, wenn sie entweder an einer Universitätsklinik oder in einem klinischen Fach erfolgen (vgl. VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139 und darin zitierte Vorjudikatur). Hier ist sogar beides der Fall.Die Stellungnahme selbst enthält nur wenige Informationen zum Inhalt der Professur des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist jedoch, dass er laut dieser die S. leitet. Dabei handelt es sich um eine Forschungsabteilung an der Universitätsklinik für Dermatologie. Dies steht im Einklang mit Ausbildung des Beschwerdeführers zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten (die auch seine einzige Berufsberechtigung ist). Wie die Forschungsabteilung genau organisiert ist, ist nicht weiter relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Forschungstätigkeiten per se ärztlich, wenn sie entweder an einer Universitätsklinik oder in einem klinischen Fach erfolgen vergleiche VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139 und darin zitierte Vorjudikatur). Hier ist sogar beides der Fall.
- Zur S. Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob über die D. lukrierten Einkünfte aus medizinischen Forschungsergebnissen (und damit aus einer ärztlichen Tätigkeit resultieren). Dies ist der Fall, wenn sie sich mit der jedenfalls ärztlichen Tätigkeit an der Universitätsklinik für Dermatologie überschneidet bzw. dieser ähnlich ist. Die Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien nimmt auf den Inhalt der Forschungstätigkeit nicht direkt Bezug. Sie verweist jedoch auf die Homepage der S.. Dort wird deren Forschungsarbeit eingehend beschrieben. Demnach handelt es sich (…) um eine Einrichtung zur Forschung an Endothelzellen der Haut. Laut Homepage erfolgt die Forschung zum Zweck der Entwicklung neuer Therapien gegen das Vascular Leak Syndrom, Entzündungen und Krebserkrankungen. Dabei wird auch das vom Beschwerdeführer identifizierte (und hier gegenständliche) Eiweiß ... eingesetzt. Zudem befasst sich die S. mit der Verwendung von ... zur Behandlung von Psoriasis (Schuppenflechte) und anderen Hautkrankheiten (Der Einsatz von ... war laut Sachverständigen eines der Forschungsgebiete des Beschwerdeführers an der Universität Y.). Die S. hat ihre Forschungsergebnisse in einer beeindruckenden Anzahl an Publikationen veröffentlichet. Der Beschwerdeführer scheint in einem großen Teil davon als Autor auf. An einigen davon arbeitete auch die Zeugin R. von der D. mit. (Siehe dazu beiliegende Homepageauszüge der S.)
- Rückschlüsse Der Beschwerdeführer befasst sich seit seinem Aufenthalt an der Y. University praktisch durchgehend mit der Erforschung von Endothelzellen der Haut. Dies steht im Einklang mit seiner Ausbildung zum Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten. Dementsprechend forscht er in einer Einrichtung an der Universitätsklinik für Dermatologie. Die hier relevante Entdeckung des Beschwerdeführers ist die Identifikation des Eiweißes .... Die Forschung an der Universitätsklinik für Dermatologie befasst sich im beträchtlichen Ausmaß mit dieser. Der Zweck der Forschung liegt in der Entwicklung von Medikamenten und Therapiemethoden gegen eine Vielzahl von Krankheiten und Leidenszuständen (Herzinfarkte, Vascular Leak Syndrom, Entzündungen, Krebserkrankungen). Ein nichtmedizinischer Zweck scheint nirgends auf und wurde auch nicht genannt. Für die belangte Behörde ist daher nicht erkennbar, worin sich die Forschungstätigkeit an der Universitätsklinik von jener an der Universität Y. derart unterscheiden soll, dass diese rechtlich anders zu beurteilen wäre. Es handelt sich immerhin quasi um dieselbe Tätigkeit. Vor allem aber besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Forschung nicht medizinisch war (Wenn die Forschung an Blutgefäßen der Haut zur Entwicklung von Medikamenten und Therapien nicht medizinisch ist, was dann?) Was die D. betrifft, gründete der Beschwerdeführer diese zur Verwertung seiner zentralen Entdeckung (...). Die Tätigkeit der D. verfolgte den gleichen Zweck wie jene des Beschwerdeführers an der Universitätsklinik (und der Universität Y.). Teilweise gibt es sogar gemeinsame Publikationen (Beschwerdeführer und Zeugin R.). Die Bezüge von der D. basieren somit auf einer Forschungstätigkeit, die der Beschwerdeführer an der Universitätsklinik weiterführt, wobei sich der Zweck (Entwicklung von Medikamenten und Therapien) nie geändert hat.“ Diesem Schreiben wurden Auszüge der „S.“-Homepage sowie eine Publikationsliste und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2014, Zl VGW-162/17/10361/2014-13, beigelegt.
- Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 zur Stellungnahme der belangten Behörde Folgendes aus: „Einerseits nähern wir uns gleich dem Kern, nachdem wir die Ausbildungen des Bf im Einzelnen erörtert haben. In der ergänzenden Stellungnahme wird nach wie vor der Fehler begangen nicht zwischen medizinischer und ärztlicher Tätigkeit zu unterscheiden. So wie es möglich ist, dass auch nicht medizinische Tätigkeiten im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit anfallen, ist es nicht zwingend erforderlich, dass jede medizinische Tätigkeit im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit anfällt. Daher sind allgemeine Aussagen nur sehr eingeschränkt möglich, es müssen vielmehr immer die konkreten Umstände und der Zusammenhang einzelner Tätigkeiten in einem Gesamtkomplex beurteilt werden. Aus diesem Grund ist auch das beigelegte VGW-Erkenntnis vom 05.11.2014, Zahl VGW-162/17/10361/2014-3, nur eingeschränkt aussagekräftig, weil es einen anders gearteten Sachverhalt betrifft. So steht auf Seite 10 z.B.: „Schon auf dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass der Hauptaufgabenbereich die klinische Forschung im Bereich Diabetes und Wachstumshormon, medizinische Aus- und Fortbildung und Arzneimittelzulassung betroffen hat.“, also ex lege ärztliche Tätigkeiten sind. Als gegenteiliges Beispiel könnte man anführen, dass z.B. sämtliches Personal des Instituts für Krebsforschung … keine ärztliche Tätigkeit, mit Ausnahme des erst kürzlich ernannten Leiters Prof. M., ist. … Aus unserer Sicht ist der Begriff „medizinisch“ nicht zu eng auszulegen (im Gegensatz zu „weit“). An sich ist jede Forschungstätigkeit für den Menschen da. Würde man jede Forschungstätigkeit, die für den Menschen mittelbar erfolgt, als ärztliche Tätigkeit ansehen, wäre die gesamte Forschung der ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen.“
- Auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten, der weiteren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, der Parteieneinvernahme, der Aussage der genannten Zeugin und des zuvor erwähnten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: 12.
- Der Beschwerdeführer ist seit
- April 1984 ordentlicher Kammerangehöriger, war im Zeitraum
- April 1984 bis
- November 1986 im P., …, in Wien …, tätig und ist seit
- Dezember 1986 als angestellter Facharzt an der Klinik …, in Wien, …, beschäftigt. Seit
- Jänner 1991 ist der Beschwerdeführer Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und ab
- Juli 1996 ist er zudem als Konsiliararzt im Labor von … tätig. Zudem ist der Beschwerdeführer seit
- Oktober 2006 als Universitätsprofessor für Mikrozirkulation der Haut an der Medizinischen Universität Wien tätig und leitet seit 2010 die Forschungsabteilung „S.“ an der der Universitätsklinik für Dermatologie. Sämtliche seiner Forschungstätigkeiten (die Erforschung von Blutgefäßen bzw. die Identifizierung des Eiweißstoffes "..." und die Forschungen auf dem Gebiet der ...) nahm der Beschwerdeführer in jenem Labor … an der Medizinischen Universität Wien vor, das er seit 2010 leitet. Dieses Labor hat ausschließlich Aufgaben in der Forschung und nimmt keine PatientInnenversorgung wahr. 12.
- Aus dem insoweit schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Erforschung von Blutgefäßen befasst war und einen Eiweißstoff („...“) identifiziert hat, …. Dabei untersuchte der Beschwerdeführer die Wirkung eines natürlichen Peptides (Anm. das ist ein kurzer Eiweißstoff, der sich aus 27 Aminosäuren zusammensetzt) ….Dabei untersuchte der Beschwerdeführer die Wirkung eines natürlichen Peptides Anmerkung das ist ein kurzer Eiweißstoff, der sich aus 27 Aminosäuren zusammensetzt) …. Im Rahmen dieser Forschungstätigkeit wurden die 27 Aminosäuren durch eine analytische Methode der Chemie … so zusammengesetzt, dass diese biologisch dem entsprechen, wie sie im menschlichen und tierischen Körper natürlich entstehen. Diese Methode wird in Laboratorien von Chemikern und Pharmazeuten angewandt. Ein weiterer Schritt der wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasste das Transferieren von Zellen (arg. „dabei wurden Zellen verwendet, die zum Teil sogenannte transfizierte unsterblich gemachte Zellen“ waren). Dabei handelt es sich um eine molekularbiologische-zellbiologische Tätigkeit. Zuletzt wurden im Rahmen der Forschungstätigkeit Tierexperimente durchgeführt. Diese Entdeckung, …, hat der Beschwerdeführer zum Patent angemeldet und in weiterer Folge die D. GmbH gegründet, deren Ziel es war, dieses Patent zu verwerten. Der Beschwerdeführer war für den Zeitraum
- April 2005 bis
- Juli 2005 im Firmenbuch als Gesellschafter der D. GmbH (FN …) mit einer Stammeinlage in der Höhe von 13.580,- Euro eingetragen. Seit
- Juli 2005 ist die D. Inc. mit einer Stammeinlage in der Höhe von 35.000,- Euro Alleingesellschafterin der D. GmbH. Der Geschäftszweig der genannten Gesellschaft (nunmehr: „D. GmbH in Liquidation“) wurde im Firmenbuch „Forschung und Entwicklung auf medizinischem Gebiet“ angegeben. Der Sitz der Gesellschaft befindet respektive befand sich in Wien. Am
- Juli 2005 wurde ein „Consulting Services Agreement“ zwischen dem Beschwerdeführer und der D. GmbH abgeschlossen, wonach im Wesentlichen vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Forschungsabteilung beratend für die Gesellschaft „in all scientific matters related to its business“ tätig wird und dafür monatlich *** Euro erhält. Frau Dr. R. (Genetikerin und Molekularbiologin) übernahm 2005 bis Dezember 2009 die tatsächliche Leitung der Forschungsabteilung der D. GmbH. Der Beschwerdeführer war als Entwickler des Patents bei Gesprächen mit Investoren und Werbeträgern anwesend. Die regulatorischen Aufgaben oblagen Frau Dr. R.. Der Beschwerdeführer fungierte „nach außen hin“ als formaler Leiter der Forschungsabteilung der D. GmbH. Weder das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers als formaler Leiter der Forschungsabteilung der Gesellschaft noch jenes der Frau Dr. R. als tatsächliche Leiterin der Forschungsabteilung umfassten die Organisation und Koordination klinischer Studien. Die klinischen Studien wurden vom Geschäftsführer der D. GmbH beauftragt. In der Phase I (jene Phase, in der die Verträglichkeit am Menschen erstmals ausgetestet wird) wurde die „C.“, ein schweizer Unternehmen, und in der Phase II (jene Phase, in der die Patienten erstmals behandelt werden) die „I.“ beauftragt.Am
- Juli 2005 wurde ein „Consulting Services Agreement“ zwischen dem Beschwerdeführer und der D. GmbH abgeschlossen, wonach im Wesentlichen vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Forschungsabteilung beratend für die Gesellschaft „in all scientific matters related to its business“ tätig wird und dafür monatlich *** Euro erhält. Frau Dr. R. (Genetikerin und Molekularbiologin) übernahm 2005 bis Dezember 2009 die tatsächliche Leitung der Forschungsabteilung der D. GmbH. Der Beschwerdeführer war als Entwickler des Patents bei Gesprächen mit Investoren und Werbeträgern anwesend. Die regulatorischen Aufgaben oblagen Frau Dr. R.. Der Beschwerdeführer fungierte „nach außen hin“ als formaler Leiter der Forschungsabteilung der D. GmbH. Weder das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers als formaler Leiter der Forschungsabteilung der Gesellschaft noch jenes der Frau Dr. R. als tatsächliche Leiterin der Forschungsabteilung umfassten die Organisation und Koordination klinischer Studien. Die klinischen Studien wurden vom Geschäftsführer der D. GmbH beauftragt. In der Phase römisch eins (jene Phase, in der die Verträglichkeit am Menschen erstmals ausgetestet wird) wurde die „C.“, ein schweizer Unternehmen, und in der Phase römisch zwei (jene Phase, in der die Patienten erstmals behandelt werden) die „I.“ beauftragt. 12.
- Im Zuge seiner weiteren - verfahrensgegenständlichen - Forschungsarbeit (…) setzte sich der Beschwerdeführer mit dem Mechanismus der Unterdrückung bestimmter Gene in Endothelzellen auseinander. …. Bei dieser Forschungsarbeit ist abschließend festzuhalten, dass molekular-biologische (arg. „Polymerase Kettenreaktion“), biochemische (arg. „Elektromobility Shift Assays“) und zellbiologische (arg. „Flowzytometrie“) Methoden respektive Verfahren durchgeführt wurden. Basierend auf seinen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der ... beantwortete der Beschwerdeführer der F. welcher Wirkstoff in der Zellkultur am besten wirkt und welcher nicht. Die Forschungstätigkeiten des Beschwerdeführers, die zur Gründung der D. GmbH führten und deren Ziel die Verwertung seiner Forschungsergebnisse ("...") war, sowie die Zurverfügungstellung seiner Wissens auf dem Gebiet der ... hatten das Ziel bzw. den Zweck, die Heilmöglichkeiten (z.B. Verhinderung von Reperfusionsschäden nach der Wiederherstellung der Blutversorgung des Gewebes nach einem Myokardinfarkt bzw. Entwicklung neuer Strategien, Entzündungen zu blockieren und damit Gewebeschäden zu verhindern oder die Behandlung von Hautkrankheiten ...) zu verbessern.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: 13.
- Der berufliche Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der belangten Behörde zum Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom
- März 2014, dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen am
- Juni,
- August 2014 und
- November 2015 sowie der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien vom
- Juli
- Der berufliche Lebenslauf sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit
- April 1984 ordentlicher Kammerangehöriger ist, blieben unbestritten. Obgleich der Beschwerdeführer weitere Ausbildungen, insbesondere hinsichtlich seines Trainingsprogramms an der Y. Universität, Fakultät für Molekularmedizin, - auf Grund des bereits lange zurückliegenden Zeitraumes von 20 Jahren - durch entsprechende Urkunden nicht nachweisen konnte, kann - mangels entsprechender Ausbildungen und Zusatzqualifikationen in Österreich - davon ausgegangen werden, dass er sich Wissen im Bereich der Zell- und Molekularbiologie, insbesondere Techniken zur Analyse von Proteinen, RNA und DNA in Zellkultursystemen für Blutgefäßzellen in der Haut, die Plasmid Konstruktion und transiente Transfektion, aneignen konnte (vgl. die vorgelegte Beschreibung seiner wissenschaftlichen Ausbildung vom
- März 2015).13.
- Der berufliche Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der belangten Behörde zum Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom
- März 2014, dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen am
- Juni,
- August 2014 und
- November 2015 sowie der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien vom
- Juli
- Der berufliche Lebenslauf sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit
- April 1984 ordentlicher Kammerangehöriger ist, blieben unbestritten. Obgleich der Beschwerdeführer weitere Ausbildungen, insbesondere hinsichtlich seines Trainingsprogramms an der Y. Universität, Fakultät für Molekularmedizin, - auf Grund des bereits lange zurückliegenden Zeitraumes von 20 Jahren - durch entsprechende Urkunden nicht nachweisen konnte, kann - mangels entsprechender Ausbildungen und Zusatzqualifikationen in Österreich - davon ausgegangen werden, dass er sich Wissen im Bereich der Zell- und Molekularbiologie, insbesondere Techniken zur Analyse von Proteinen, RNA und DNA in Zellkultursystemen für Blutgefäßzellen in der Haut, die Plasmid Konstruktion und transiente Transfektion, aneignen konnte vergleiche die vorgelegte Beschreibung seiner wissenschaftlichen Ausbildung vom
- März 2015). 13.
- Unklar war zunächst die Frage, welche Methoden, Verfahren und Kenntnisse des Beschwerdeführers seinen Forschungsarbeiten zu Grunde lagen sowie welchen Fachbereich diese zuzuordnen sind. Da diese Fragestellung (Was erforschte der Beschwerdeführer eigentlich und wie ging er dabei vor?) ein besonderes Fachwissen erforderte, war ein medizinischer Sachverständiger für die Auseinandersetzung mit diesen Sachfragen beizuziehen. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass beide Verfahrensparteien zu Recht feststellten, dass das beigebrachte Gutachten einleitende Ausführungen enthält, die zum einen über den Umfang des Beweisthemas hinausgehen und zum anderen rechtlich unzulässige Schlüsse beinhalten. Diese Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Funktion eines Forschungsleiters eines pharmazeutischen und/oder biotechnischen Unternehmens und die Tätigkeiten im Rahmen der Koordination und Organisation von klinischen Studien. Soweit sich das Gutachten mit diesen Themen beschäftigt, wurden die Ausführungen daher nicht berücksichtigt. Weiters wurde von der belangten Behörde eingewendet, dass die Unbefangenheit des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, weil er ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei. Dazu ist anzumerken, dass im Vorfeld der Beschlussfassung über die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für dieses Verfahren seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, kontaktiert und um die Nennung von Amtssachverständigen ersucht wurde. Diese teilte mit, dass keine fachliche Expertise zum verfahrensgegenständlichen Beweisthema abgegeben werden könne und nannte die Kontaktdaten eines weiteren „Experten“, Univ.-Prof. Dr. B., Universität Wien für klinische Pharmakologie. Der Genannte teilte dem Verwaltungsgericht Wien am
- August 2014 mit, dass er in fachlicher Hinsicht ein Gutachten zum gegenständlichen Beweisthema abgeben könne, jedoch mit dem Beschwerdeführer eine gemeinsame Publikation zum verfahrensrelevanten Thema „...“ geschrieben habe und vor diesem Hintergrund als nichtamtlicher Sachverständiger angesichts eines möglichen Anscheins der Befangenheit besser nicht zur Verfügung stehe. Univ.-Prof. Dr. B. nannte als weiteren Ansprechpartner den in diesen Beschwerdeverfahren als nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Kollegen, ao. Univ. Prof. Dr. A.. Inwieweit der bestellte Sachverständige als Arbeitskollege befangen sei und dadurch seine fachlichen Expertisen in Frage zu stellen sind, wurde von der belangten Behörde nicht weiter ausgeführt und sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich (zum Einwand der Befangenheit siehe dazu näher die rechtlichen Erwägungen). Gleichsam mit dem Einwand einer möglichen Befangenheit des bestellten Sachverständigen als Arbeitskollege wurde seine fachliche Qualifikation in Frage gestellt, da ao. Univ. Prof. Dr. A. in der Liste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Innere Medizin mit einer Zusatzqualifikation im Bereich der klinischen Pharmakologie eingetragen sei. Dieser Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde bei ihrer Aufzählung der in Frage kommenden medizinischen Sachverständigen (siehe Seite 2 der Stellungnahme vom
- Februar 2015) etwa einen Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie nennt (Zum Einwand, dass die gegenständliche fachliche Expertise auch von anderen medizinischen Sachverständige aus den – von der belangten Behörde - genannten Fachbereichen abgegeben werden könnten, siehe die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen). Das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu den in Auftrag gegebenen Beweisthemen ist aus den folgenden Gründen schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig: Zunächst können dem Gutachten die Grundlagen entnommen werden, die für das Urteil des Sachverständigen maßgeblich waren. So nennt der Sachverständige in seinem Gutachten jene Publikationen, die aus seiner Sicht die bedeutendsten Publikationen des Beschwerdeführers zu den gegenständlichen Forschungsarbeiten waren (siehe Seite 2 und 3 des Gutachtens und Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom
- Februar 2015). Dieser Umstand wurde auch von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt und vom Sachverständigen glaubhaft vorgetragen. Anhand dieser wissenschaftlichen Publikationen stellte der Sachverständige die Forschungstätigkeiten respektive die einzelnen Arbeitsschritte des Beschwerdeführers dar und erklärte, welche Methoden und Verfahren diesen Forschungstätigkeiten zu Grunde lagen. Letztlich ordnete er diese - zur Anwendung gelangten - Methoden und Verfahren jenen Wissenschaften zu, die diese anwenden bzw. sich dieser bedienen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind für das Verwaltungsgericht Wien schlüssig. Auch die ergänzenden (Verständnis-)Fragen zum Gutachten z.B. weshalb der Sachverständige davon ausgehe, dass es bei der Untersuchung des gegenständlichen Peptids um eine biochemische Fragestellung gehe, wurden in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und verständlich beantwortet („weil es darum geht, wie das Peptid mit anderen Proteinen agiert“). Entgegen dem Einwand der belangten Behörde begründete sohin der Sachverständige seine Schlussfolgerung, weshalb er etwa diese Fragestellung der Biochemie zuordnete. Auch an den anderen Stellen seines Gutachtens wies der Sachverständige darauf hin, warum er die angewendeten Methoden typischer Weise einer einzelnen Wissenschaft zuordnetet. Beispiele dazu: - Die Methode der „high-performance-liquid chromogratography“ wird „in Laboratorien typischerweise nur von Chemikern, Pharmazeuten und ähnlich geschultem Personal verwendet. Es handelt sich hierbei um eine chemische-pharmazeutische Tätigkeit.“ - „In dieser Arbeit wurde der Mechanismus der Unterdrückung dieser Gene molekularbiologisch untersucht.“ - „Die Expression von experimentellen, d.h. klinisch diagnostisch nicht relevanten Molekülen wie der Tissue Faktor wurden mittels polymerase chain reaction quantifiziert. Hierbei handelt es sich um eine molekular-biologische Tätigkeit. Des Weiteren gab es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien für die Verfahrensparteien die Möglichkeit, die Aussagen des Gutachtens zu hinterfragen, wie auch Verständnisfragen zu stellen. Auf die gestellten Fragen antwortete der Sachverständige mit einfachen Worten, indem er etwa zur Methode der „polymerase chain reaction“ ausführte, dass es sich hierbei um eine molekular-biologische Nachweismethode handelt und hierbei untersucht wird, welche Menge von Tissue Faktor (einem sehr wichtigen Gerinnungsmolekül) von der Zelle in vitro produziert wird. Zudem brachte der Sachverständige ergänzend vor, dass die Transfektion typischerweise von Naturwissenschaftler mit molekular-biologischer Ausbildung durchgeführt wird. Wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese Sachfragen eine hohe Komplexität aufweisen, ist hervorzuheben, dass der Sachverständige sich gerade in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bemühte, diese mit einfachen Worten zu beantworten. Dem Einwand der belangten Behörde, dass das Gutachten Ausführungen zum Umfang der Medizinischen Wissenschaft vermissen lässt, kann sich das Verwaltungsgericht Wien insbesondere deshalb nicht anschließen, weil eine Beleuchtung dieser Fragestellung nichts am Ergebnis der im Zentrum der Betrachtung stehenden, angewandten Methoden sowie Verfahren geändert hätte. Zum Einwand, dass der Sachverständige die, aus seiner Darstellung der Forschungstätigkeiten des Beschwerdeführers, falschen bzw. unrichtigen Rückschlüsse ziehe, wird im Folgenden (in der rechtlichen Beurteilung) einzugehen sein. 13.
- Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer seine Entdeckung ("...") zum Patent anmeldete und in weiterer Folge die D. GmbH gründete, deren Ziel die Verwertung des Patents war, gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und wurden insoweit von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Es steht auch unwidersprochen außer Frage und ist zudem dem Firmenbuch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
- April 2005 bis
- Juli 2005 Gesellschafter der D. GmbH und mit einer Stammeinlage in der Höhe von 13.580,- Euro eingetragen war. Gleichfalls kann dem Firmenbuch entnommen werden, dass seit
- Juli 2005 Alleingesellschafterin der D. GmbH die D. Inc. war (Stammeinlage: 35.000,- Euro). Unklar war in diesem Zusammenhang die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter der Forschungsabteilug der D. GmbH und sein diesbezüglicher Aufgabenbereich. Der Beschwerdeführer führte dazu ins Treffen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Beratungsvertrages mit der D. GmbH im Juli 2005, seine Forschungstätigkeiten beendete und die tatsächliche Leitung der Forschungsabteilung Frau Dr. R. übernahm. Aus diesem Grund wurde am
- August 2014 Frau Dr. R. als Zeugin einvernommen. Die Zeugin bestätigte nach Wahrheitserinnerung, dass der Beschwerdeführer als „Aushängeschild“ der D. GmbH agierte, sie selbst im Zeitraum 2005 bis Dezember 2009 die tatsächliche Leiterin der Forschungsabteilung des Unternehmens war und der Beschwerdeführer gegenüber ihren Mitarbeitern (das waren Biologen und chemisch-technische Assistenten) nicht weisungsberechtigt war. Zudem bestätigte die Zeugin die Richtigkeit des mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Juni 2014 vorgelegten Organigramms, aus dem die Zeugin, Frau Dr. R., als „CSO“ hervorgeht. Zum Organigramm bemerkt die Zeugin, dass dieses Teil des Businessplans war und mit „den damaligen Gegebenheiten übereinstimmt“. Ergänzend führte die Zeugin aus, dass die klinischen Studien der D. GmbH vom Geschäftsführer in Auftrag geben wurden und nicht Teil ihrer Aufgabe als Leiterin war. Diese Aussage war ebenfalls schlüssig und deckte sich insoweit mit den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, wonach die Durchführung der klinischen Studien vom Unternehmen an Dritte ausgelagert wurde (siehe dazu auch Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom
- Juni 2014 samt Beilagen). Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Aussagen dieser Zeugin kam daher auch das Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer „nach außen hin“ als formaler Leiter der Forschungsabteilung der D. GmbH fungierte und die tatsächliche Leitung Frau Dr. R. oblag sowie darüber hinaus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen ist, wonach die klinischen Studien an die „C.“ und „I.“ ausgelagert wurden und die Auftragserteilung nicht vom Aufgabengebiet des Leiters der Forschungsabteilung umfasst war. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Consulting Service Agreement vom 20.07.2005 und der Zeugenaussage von Frau Dr. R., dass sich der Beschwerdeführer vertraglich gegenüber der D. GmbH verpflichtet hat, beratend "in all sientific matters related to its business" zur Verfügung zu stehen und daher auch beratend bei Gesprächen, die im Zusammenhang mit seinen Forschungstätigkeiten "..." standen, herangezogen wurde. Dafür erhielt der Beschwerdeführer monatlich *** Euro. Der Gesellschaftszweck der D. GmbH, nämlich die Forschung und Entwicklung auf medizinischem Gebiet, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend diese Gesellschaft, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht („öffentliche Urkunde“) ausgehen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser Betriebsgegenstand weiter gefasst, als dieser von den Investoren finanziert gewesen sei, war mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht glaubhaft. Dass mit den beschwerdegegenständlichen Forschungsarbeiten das Ziel verfolgt wurde, die Heilmöglichkeiten zu verbessern, ergibt sich aus dem soeben genannten Gesellschaftszweck, dem beigebrachten Auszügen der Homepages der Medizinischen Universität Wien (vgl. AS 145 verso: „Arbeiten zur Funktion der Endothelzelle …“) und der S.: Der Gesellschaftszweck der D. GmbH, nämlich die Forschung und Entwicklung auf medizinischem Gebiet, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend diese Gesellschaft, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht („öffentliche Urkunde“) ausgehen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser Betriebsgegenstand weiter gefasst, als dieser von den Investoren finanziert gewesen sei, war mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht glaubhaft. Dass mit den beschwerdegegenständlichen Forschungsarbeiten das Ziel verfolgt wurde, die Heilmöglichkeiten zu verbessern, ergibt sich aus dem soeben genannten Gesellschaftszweck, dem beigebrachten Auszügen der Homepages der Medizinischen Universität Wien vergleiche , AS 145 verso: „Arbeiten zur Funktion der Endothelzelle …“) und der S.: … sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers (z.B. „die Anwendung auf Herzkranzgefäße wurde von der Investorengruppe entschieden…“). II.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes:römisch zwei.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes:
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1.
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes: Die Bestimmungen des § 91 Abs. 1, 3 und 4 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der maßgeblichen Fassung, lauten:Die Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz eins, 3 und 4 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der maßgeblichen Fassung, lauten: „§ 91.
(1)Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.„§ 91.
(1)Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2)Absatz 2,….
(3)Absatz 3,Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(4)Absatz 4,Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.“ § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998, lautet:Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998, lautet: „Der Beruf des Arztes § 2.
(1)…Paragraph 2,
(1)…
(2)Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
- die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3)Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.“ 3. Zu den maßgeblichen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien:
§ 1Abs.
1 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) für das Jahr 2010 beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgesetzt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) für das Jahr 2010 beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgesetzt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 1Abs.
1 UO für die Jahre 2011 bis 2013 beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Paragraph eins, Absatz eins, UO für die Jahre 2011 bis 2013 beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
§ 1Abs.
2 UO für die Jahre 2010 bis 2013 ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Paragraph eins, Absatz 2, UO für die Jahre 2010 bis 2013 ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
§ 1Abs.
4 UO für die Jahre 2010 und 2011 gehen von der gem. Abs. 2 und Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 21.801,85 nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.
Paragraph eins, Absatz 4, UO für die Jahre 2010 und 2011 gehen von der gem. Absatz 2 und Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 21.801,85 nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.
§ 1Abs.
4 UO für die Jahre 2012 und 2013 werden von der
Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Paragraph eins, Absatz 4, UO für die Jahre 2012 und 2013 werden von der
Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
§ 2Abs.
1 UO für das Jahr 2010 beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
§ 1
.
Paragraph 2, Absatz eins, UO für das Jahr 2010 beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
Paragraph eins,
§ 2Abs.
1 UO für die Jahre 2011 bis 2013 beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
§ 1
, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Paragraph 2, Absatz eins, UO für die Jahre 2011 bis 2013 beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
- Zur maßgeblichen Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
- Zur maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: „Anzuwendendes Recht§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 5. Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG: „Befangenheit von Verwaltungsorganen§ 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- …;
- …;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- ...“ „Allgemeine Grundsätze über den Beweis§ 45.
(1)...Paragraph 45,
(1)...
(2)Absatz 2,Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ „Sachverständige§ 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,…
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. [...]“ III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
- Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
- Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
- Vorweg ist zu den Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Beträge bestritten hat, sondern sich die Vorbringen ausschließlich auf die hier zu beurteilende Frage beziehen, ob seine Tätigkeit für die „D. GmbH“ bzw. sowie für die "F." als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und bejahendenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlagen einzubeziehen waren.
- Zu den Einwendungen der belangten Behörde hinsichtlich des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen und des erstellten Gutachtens: Die belangte Behörde erachtet es zunächst für nicht ausgeschlossen, dass der bestellte nichtamtliche Sachverständige als Arbeitskollege des Beschwerdeführers befangen ist. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Blick auf § 17 VwGVG Anwendung findet, sieht vor, dass sich Verwaltungsorgane (und