RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/11583/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der G. GmbH, vertreten durch Dr. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 27.7.2015, Zl.: M25 5440-2011-54, mit welchem der Antrag vom 18.2.2015 auf Feststellung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten im Gebäude Wien, L. (GSt.Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ...) infolge völkerrechtlicher Exterritorialität (bzw. völkerrechtlicher Immunität) und auf Feststellung der absoluten Unverletzlichkeit der in diesem Gebäude befindlichen Archive als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der G. Ges.m.b.H. vom 11.1.2015 vom 18.2.2015 auf Feststellung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten im Gebäude Wien, L. (GSt.Nr. ... EZ ... der Kat. Gem. ...) infolge völkerrechtlicher Exterritorialität (bzw. völkerrechtlicher Immunität) und auf Feststellung der absoluten Unverletzlichkeit der in diesem Gebäude befindlichen Archive als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt wie folgt: „Feststellungsbescheide sind entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung dies vorsieht oder ein solcher Bescheid im öffentlichen oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Weiters besagt die Rechtsprechung, dass ein solches Interesse nicht vorliegt, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen - gesetzlich vorgesehenen - Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Weitere Voraussetzung ist demnach, dass der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0099; VwGH 26.6.2000, 96/17/0242).Weiters besagt die Rechtsprechung, dass ein solches Interesse nicht vorliegt, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen - gesetzlich vorgesehenen - Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Weitere Voraussetzung ist demnach, dass der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann vergleiche VwGH 14.1.1993, 92/09/0099; VwGH 26.6.2000, 96/17/0242). Der Verwaltungsgerichtshof sieht Feststellungsbescheide als subsidiäre Rechtsbehelfe an (vgl. VwGH 29.3.1993, 92/10/0039).Der Verwaltungsgerichtshof sieht Feststellungsbescheide als subsidiäre Rechtsbehelfe an vergleiche VwGH 29.3.1993, 92/10/0039). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Klarstellung für die Zukunft Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid soll zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen. Nur dann kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.6.2000, 96/17/0242).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Klarstellung für die Zukunft Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid soll zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen. Nur dann kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 26.6.2000, 96/17/0242). Die Judikatur bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung insbesondere dann, wenn sich eine Partei, ließe sie die Rechtslage ungeklärt, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (vgl. VwGH 17.9.1996, 94/05/0054).Die Judikatur bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung insbesondere dann, wenn sich eine Partei, ließe sie die Rechtslage ungeklärt, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde vergleiche VwGH 17.9.1996, 94/05/0054). Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann hingegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0099).Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann hingegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.1993, 92/09/0099). Das Vorhandensein privater Interessen reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, in einem Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren (vgl. VwGH 17.9.1965, VwSlg. 3316 F).Das Vorhandensein privater Interessen reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, in einem Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren vergleiche VwGH 17.9.1965, VwSlg. 3316 F). Im vorliegenden Fall besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden seitens der Vollstreckungsbehörde noch ein öffentliches Interesse an einem solchen Bescheid. Ob ein gesetzlich vorgesehenes Verwaltungsverfahren seitens des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres existiert, welches die Frage der völkerrechtlichen Immunität und Unverletzlichkeit von Archiven eines Honorarkonsulats entscheidet, entzieht sich der Kenntnis der Magistratsabteilung
- Im Hinblick auf das zukünftige Element eines Feststellungsbescheides - er soll nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen - kann hier Folgendes festgehalten werden: Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des im gegenständlichen Verfahren gegenüber der Antragstellerin zu vollstreckenden Abtragungsauftrages war weder das Honorarkonsulat für K. noch insbesondere die von der Antragstellerin erwähnten Archive desselben an der gegenständlichen Adresse eingerichtet. Die Antragstellerin hat somit im Bewusstsein, dass ihr Gebäude seitens der Vollstreckungsbehörde jederzeit abgetragen werden kann, dennoch ein Mietverhältnis mit dem Honorarkonsulat von K. abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des nunmehrigen Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides war das Honorarkonsulat für K. bereits eingemietet. Es wäre demnach eventuell vor Einmietung des Honorarkonsulates von K. die Klärung von Rechten oder Rechtsverhältnissen zwecks Abwendung zukünftiger etwaiger Rechtsgefährdungen möglich gewesen, jedoch nicht nunmehr im Nachhinein. Insofern fehlt hier ein entscheidendes Element für die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Davon, dass die Antragstellerin der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt werden würde, sollte sie die Rechtslage ungeklärt lassen, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Somit ist auch aus dieser Sicht die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu verneinen. Im Übrigen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob tatsächlich, wie von der Antragstellerin ausgeführt, zum Wirkungsbereich der Stadt Wien Magistratsabteilung 25 der engste sachliche Zusammenhang besteht und somit ihr die sachliche und örtliche Zuständigkeit bezüglich der Erlassung eines Feststellungsbescheides obliegt und nicht dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Ausschlaggebend für die nunmehrige Entscheidung ist insbesondere, dass die Antragstellerin in Bezug auf sich rein wirtschaftliche Nachteile geltend macht. Sie zählt in ihrem Antrag dazu Folgendes auf: „Die Antragstellerin ist gegenüber dem Staat K. zur Wahrung der konsularischen Archive vertraglich verpflichtet, sodass ein Bruch ihrer Verpflichtungen sie schadenersatzpflichtig machen würde. Außerdem wurde eine Mietzinsvorauszahlung empfangen, welche gleichfalls bei Nichteinhaltung des Mietvertrages durch die Antragstellerin zu hohem Schaden infolge von Rückforderungsansprüchen führen würde.“ „... die Antragstellerin müsste ihr dann die vorausbezahlten Mietzinse retournieren und auch Schadenersatz leisten. “ In diesen Ausführungen sind lediglich wirtschaftliche Nachteile zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Feststellungsbescheide rechtfertigen. Es sind somit rein private Interessen, die die Antragstellerin vorbringt, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausreichen. Im Übrigen hat die Antragstellerin - wie bereits erwähnt - im vollen Bewusstsein, dass aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung ihr Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft jederzeit seitens der Behörde abgetragen werden kann, ein Mietverhältnis mit dem Honorarkonsulat für K. abgeschlossen und daher etwaige ihr daraus entstehende wirtschaftliche Nachteile offenbar von Vornherein in Kauf genommen. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung war somit schließlich als unzulässig zurückzuweisen.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Nachfolgendes aus: „Hiermit wird der zu den Zahlen M25 5440-2011-53 und M25 5441-2011 - 53 erlassene Bescheid der MA 25 vom 13.7.d.J., zugestellt am 12.8.d.J, mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind nachfolgend dargelegt. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und begründet. Begehrt wird die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides. Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin hatte die Einstellung, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung, des zu den Zahlen M25 5440-2011-41 und M25 5441- 2011-41 anhängigen Vollstreckungsverfahrens der MA 25 beantragt. Dies mit folgender Begründung der Antragsteller (und nunmehrigen Beschwerdeführerin): Die Antragstellerin ist Eigentümerin der in beiliegender Ortsaugenscheinverständigung bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel III, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität. Diese macht eine Vollstreckung unzulässig (so explizit Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, wovon der Behörde eine Ablichtung als Beilage zum Antrag übermittelt wurde).Die Antragstellerin ist Eigentümerin der in beiliegender Ortsaugenscheinverständigung bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel römisch drei, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität. Diese macht eine Vollstreckung unzulässig (so explizit Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, wovon der Behörde eine Ablichtung als Beilage zum Antrag übermittelt wurde). Folglich dürfen die beiden zu den genannten Zahlen anhängigen Vollstreckungsverfahren nicht weitergeführt werden. Daher beantragte die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin und sind daher einzustellen oder aber, eventualiter, zu unterbrechen bzw. auszusetzen, denn kraft des eingangs zitierten Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehung sind sämtliche öffentlichen Organe der Republik Österreich - und somit auch sämtliche Organe der Stadt Wien und des Landes Wien - völkerrechtlich dazu verpflichtet, die absolute Unantastbarkeit konsularischer Archive zu respektieren. Somit bestand 1.) ein verwaltungsrechtlicher Grund für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens infolge von Unzulässigkeit (vgl. dazu abermals Walter/Mayer, wie erwähnt), sowie 2.) ein völkerrechtlicher Grund für die Notwendigkeit der Abstandnahme von jeglicher Vollstreckungshandlung.Somit bestand 1.) ein verwaltungsrechtlicher Grund für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens infolge von Unzulässigkeit vergleiche dazu abermals Walter/Mayer, wie erwähnt), sowie 2.) ein völkerrechtlicher Grund für die Notwendigkeit der Abstandnahme von jeglicher Vollstreckungshandlung. Dazu erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem sie auf das vorstehend wiedergegebene Antragsvorbringen überhaupt nicht einging, sondern den Antrag wegen entschiedener Sache zurückwies. Dabei stellte die Behörde selbst auf Seite 3,
- Absatz, ihres Bescheides fest, dass das Honorarkonsulat für K. nach Rechtskraft der Abtragungsaufträge ein Archiv an der gegenständlichen Adresse untergebracht hat. Damit stellte sie ja gerade jenen neuen und somit geänderten Sachverhalt fest, der eine Vollstreckung unzulässig macht. Rechtlich richtig führte die belangte Behörde auf Seite 2 unten auch aus, dass eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens dann möglich wäre, wenn auf Grundlage eines geänderten Sachverhaltes eine Exekution unzulässig wäre. Genau darauf zielte aber der gestellte Antrag ab! Da sich die Behörde insofern mit dem geänderten Sachverhalt und dessen rechtlicher Folge nicht auseinandersetzte, ist der Bescheid rechtswidrig. Gleiches gilt für die Unterlassung von Feststellungen seitens der Behörde zum weiteren Unzulässigkeitsgrund der Vollstreckung infolge Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens. Die Behörde führte zwar richtig aus, dass die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung unzulässig ist (Seite 3, 3.Absatz). Sie führte weiters richtig aus, dass dies nur dann nicht gelte, wenn bereits feststehe, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könne (S.3, a.a.O.). Aber sie traf keine Feststellung zum diesbezüglichen Antragsvorbringen und zum bezughabenden Sachverhalt. Das Vorbringen war, dass seit dem 5.12.2014 zwei Neueinreichungen bei der MA 37 anhängig sind, die sich auf die vollstreckungsgegenständlichen Bauobjekte beziehen. Dabei stand und steht in keiner Weise von vornherein fest, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könnte, ganz im Gegenteil. Dieser Sachverhalt macht eine Vollstreckung unzulässig, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.6.2005, 21 2005/ 05/0075, und in seiner Entscheidung vom 15.06.2004, ZI 2003/05/ 0224, judiziert, dass eine Vollstreckung während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht zulässig ist. Den Neueinreichungen steht auch keine res judicata entgegen, da es bislang keine Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zur Einhaltung der Höhenlage bzw. zu den vorgenommenen Geländeveränderungen auf Grund des vorhandenen Felsuntergrundes gibt. Der dazu jedoch keine Feststellungen treffende Bescheid der belangten Behörde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt für rechtswidrig, und. zwar zum einen weil er keine Feststellungen zum Antragsvorbringen traf und zum anderen weil er die obwaltende Sachlage in Bezug auf (auch) diesen Unzulässigkeitsgrund fehlbeurteilte bzw. diesen voliegendenfalls gegebenen Unzulässigkeitsgrund für eine Vollstreckung - und somit Grund zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens - nicht wahrnahm. Daher wird die Aufhebung des Bescheides begehrt, mitsamt Rückverweisung an die Behörde zur nochmaligen Bescheiderlassung. Oder aber wird, eventualiter, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde.“ Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 1.10.2015 nachfolgende Stellungnahme ab: „Einleitend wird nochmals auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Magistratsabteilung 25 vom
- Juli 2015 (zur Zahl M25 5440-2011 AS 756 - 759, zur Zahl zu M25 5441-2011 AS 896 - 899) verwiesen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es aus folgenden Gründen zu einer Einstellung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kommen: Erstens, wenn gar kein entsprechender Titelbescheid vorliegt. Im vorliegenden Verfahren liegen jedoch rechtskräftige Titelbescheide vor. Zweitens, wenn der Titelbescheid gegenüber dem Verpflichteten nicht wirksam ist. Auch das ist hier nicht der Fall. Eine Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hat zu erfolgen, wenn der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist oder jedenfalls bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung schon entsprochen hätte. Auch Letzteres ist hier nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vollstreckung dann unzulässig, wenn sich nach Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und der Titelbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vollstreckung dann unzulässig, wenn sich nach Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und der Titelbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte vergleiche VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001). Das bedeutet eine - wie von der Beschwerdeführerin vorgehaltene Sachverhaltsänderung - wäre nur dann wesentlich, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse (vgl VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050).Das bedeutet eine - wie von der Beschwerdeführerin vorgehaltene Sachverhaltsänderung - wäre nur dann wesentlich, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse vergleiche VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Zum konkreten Vorhalt, die Unterbringung des Archivs des Honorarkonsulates der Republik K. an der gegenständlichen Adresse stelle einen geänderten Sachverhalt dar, der eine Vollstreckung des Abtragungsauftrages seitens der Behörde unzulässig mache: Die Einrichtung des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. an der gegenständlichen Adresse ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die die Unzulässigkeit der geplanten Ersatzvornahme zur Folge hätte. Ein vor Ort befindliches Archiv eines Honorarkonsulates stellt lediglich eine Einschränkung der Rahmenbedingungen der vorzunehmenden Zwangsmaßnahme dar. Die Abtragung des ohne baurechtliche Bewilligung errichteten Gebäudes könnte einerseits unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit und daher unter Aufrechterhaltung des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. erfolgen. Die Ersatzvornahme könnte aber andererseits ebenso mit Zustimmung der Honorarkonsulin selbst oder der Botschaft der Republik K. in Berlin auch in den Räumlichkeiten des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. durchgeführt werden. Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen besagt klar und deutlich, dass die Behörden des Empfangsstaates den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten dürfen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Verbalnote des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom
- Jänner 2015 an das Honorarkonsulat der Republik K. hingewiesen, wonach dieses ersucht wurde, die an der gegenständlichen Adresse befindlichen Archive zu übersiedeln (zur Zahl M25 5440-2011 AS 729, zur Zahl zu M25 5441-2011 AS 872). Es wird davon ausgegangen, dass diesem Ersuchen des Außenministeriums bereits entsprochen wurde oder jedenfalls spätestens bei Ankündigung des Beginns der Durchführung der Ersatzvornahme nachgekommen wird. Somit liegt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, welche die Vollstreckung unzulässig machen würde. Die dem gegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Titelbescheide könnten daher mit ihrem auf Abtragung des nicht bewilligten Gebäudes lautenden Spruch erlassen werden, auch wenn auf der betroffenen Liegenschaft zur Zeit ein Archiv eines Honorarkonsulates untergebracht sei. Zum offensichtlichen Vorhalt, der Felsuntergrund unter dem nicht bewilligten Gebäude stelle eine Sachverhaltsänderung dar, die eine Vollstreckung unzulässig mache: Der nunmehr in den neuesten Einreichungen um nachträgliche Baubewilligung - welche seitens der Magistratsabteilung 37 im Jänner 2015 untersagt wurde - vorgebrachte Felsuntergrund wird wohl auch schon bei den zahlreichen anderen nachträglichen Einreichungen um Baubewilligungen bestanden haben und nicht erst im Laufe der Jahre unter dem Haus entstanden sein. Sodass sich hier die berechtigte Frage stellt, inwiefern seitens der Beschwerde auf einmal von einem „geänderten Sachverhalt“ als im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides ausgegangen werden soll. Spätestens im Zuge der Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin müsste dieser Felsuntergrund doch aufgefallen sein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 37 in den Untersagungsbescheiden vom
- Jänner 2015 - siehe auch Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-111/067/3565/2015 - hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin nun die neuerliche Einreichung um eine nachträgliche Bewilligung damit begründete, dass durch einen felsigen Boden ein tieferes Eingraben des Gebäudes aufgrund der hohen Kosten nicht zumutbar war. Dazu hielt die Baupolizei in den genannten Bescheiden fest, dass das Wiener Kleingartengesetz keinerlei Bestimmung über eine wirtschaftliche Prüfung der Bauvorhaben beinhaltet und untersagte die Bauführung gemäß § 8 Abs 6 WKIG.Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 37 in den Untersagungsbescheiden vom
- Jänner 2015 - siehe auch Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-111/067/3565/2015 - hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin nun die neuerliche Einreichung um eine nachträgliche Bewilligung damit begründete, dass durch einen felsigen Boden ein tieferes Eingraben des Gebäudes aufgrund der hohen Kosten nicht zumutbar war. Dazu hielt die Baupolizei in den genannten Bescheiden fest, dass das Wiener Kleingartengesetz keinerlei Bestimmung über eine wirtschaftliche Prüfung der Bauvorhaben beinhaltet und untersagte die Bauführung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, WKIG. Auch hier gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes aufzuzeigen, welche eine Vollstreckung unzulässig machen würde. Denn gerade die Entscheidungen der Magistratsabteilung 37 im Jänner 2015 aufgrund der Neueinreichungen der Beschwerdeführerin die Bauführung zu untersagen, belegen, dass auch der nunmehr erstmalig vorgebrachte Felsuntergrund keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellt, wonach die ursprünglichen Titelbescheide nun nicht mehr erlassen hätten werden dürfen. In diesem Sinne erkennt die Vollstreckungsbehörde aufgrund der bisher erfolgten Entscheidungen in dieser Angelegenheit (siehe Beilage Aktenhistorie) auch weiterhin keinen Anlass, eine Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG zu treffen und somit war der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.In diesem Sinne erkennt die Vollstreckungsbehörde aufgrund der bisher erfolgten Entscheidungen in dieser Angelegenheit (siehe Beilage Aktenhistorie) auch weiterhin keinen Anlass, eine Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zu treffen und somit war der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es wird ersucht, das Erkenntnis bzw. den Beschluss auch elektronisch zur Verfügung zu stellen und an das Postfach der Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen (tem@ma25.wien.gv.at) zu übermitteln. Um in der Folge das Verfahren entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weiterführen zu können, wird außerdem um die Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung ersucht.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.2.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten im Gebäude Wien, L. (GSt.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ...) infolge völkerrechtlicher Exterritorialität (bzw. völkerrechtlicher Immunität) und auf Feststellung der absoluten Unverletzlichkeit der in diesem Gebäude befindlichen Archive eingebracht hatte. In diesem Antrag wurde ausgeführt wie folgt: „Die Antragstellerin ist Eigentümerin der eingangs bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel III, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität (nach neuerer Terminologie: völkerrechtliche Immunität; jedenfalls: Unverletzlichkeit).„Die Antragstellerin ist Eigentümerin der eingangs bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel römisch drei, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität (nach neuerer Terminologie: völkerrechtliche Immunität; jedenfalls: Unverletzlichkeit). Die Antragstellerin ist gegenüber dem Staat K. zur Wahrung der konsularischen Archive vertraglich verpflichtet, sodass ein Bruch ihrer Verpflichtungen sie schadenersatzpflichtig machen würde. Außerdem wurde eine Mietzinsvorauszahlung empfangen, welche gleichfalls bei Nichteinhaltung des Mietvertrages durch die Antragstellerin zu hohem Schaden infolge von Rückforderungsansprüchen fuhren würde. Kraft des eingangs zitierten Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehung sind sämtliche öffentlichen Organe der Republik Österreich - und auch sämtliche Organe der Stadt Wien und des Landes Wien - völkerrechtlich dazu verpflichtet, das Wiener Übereinkommen einzuhalten und die absolute Unantastbarkeit konsularischer Archive zu respektieren und zu gewährleisten. Im Kommentar zum WÜK (Kommentar von Dr. Niklas Wagner, Holger Raasch und Thomas Pröpstl, erschienen im BWV Berliner Wissenschaftsverlag) ist gleichfalls festgehalten, dass Archive "jedem Zugriff der Behörden" des Empfangsstaates entzogen sind. Der G. GmbH wurde aber berichtet, dass von seiten des Magistrats der Stadt Wien die Auffassung geäußert worden sei, Archive seien nicht unverletzlich, sondern nur Archivinhalte. Dies trifft nicht zu. Denn laut dem zitierten Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung (kurz: WÜK) sind ARCHIVE absolut unverletzlich. Daher hat die Antragstellerin - zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung - ein legitimes Interesse an der gegenständlich beantragten Feststellung. Artikel 1
(1)lit k) des WÜK definiert, was ein Archiv ist. Demnach gehören neben den Schriftstücken auch die Einrichtungsgegenstände, die zum Schutz oder der Aufbewahrung derselben dienen, dazu. In den Objekten L. befinden sich die Räumlichkeiten des Honorarkonsulats und ein Archiv. Auch im Raum des Honorarkonsulats befindet sich ein Archiv. Das Archivgut befindet sich dabei in mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauschränken (ca. einmal 10, einmal 5 Kubikmeter Inhalt). Zu diesen Räumen sind auch die Zugänge angemietet. Laut der Honorarkonsulin des Staates K. befinden sich keinerlei Privatunterlagen in diesen Räumlichkeiten.Artikel 1
(1)Litera k,) des WÜK definiert, was ein Archiv ist. Demnach gehören neben den Schriftstücken auch die Einrichtungsgegenstände, die zum Schutz oder der Aufbewahrung derselben dienen, dazu. In den Objekten L. befinden sich die Räumlichkeiten des Honorarkonsulats und ein Archiv. Auch im Raum des Honorarkonsulats befindet sich ein Archiv. Das Archivgut befindet sich dabei in mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauschränken (ca. einmal 10, einmal 5 Kubikmeter Inhalt). Zu diesen Räumen sind auch die Zugänge angemietet. Laut der Honorarkonsulin des Staates K. befinden sich keinerlei Privatunterlagen in diesen Räumlichkeiten. Die G. GmbH hat ein legitimes Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, denn die Anmieterin könnte möglicherweise den Mietvertrag kündigen, wenn sie zur Räumung gezwungen würde; die Antragstellerin müsste ihr dann die vorausbezahlten Mietzinse retournieren und auch Schadenersatz leisten. Wenn hingegen das Archiv geschützt ist, braucht sie die Mietzinse nicht zu retournieren, denn ein Zugriff der Behörden ist dann nicht möglich. Daher begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten infolge völkerrechtlicher Exterritorialität bzw. nach neuerer Terminologie: völkerrechtlicher Immunität und die Feststellung der absoluten Unverletzlichkeit der Archive. Der gegenständliche Feststellungsantrag ist zulässig, weil er zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung erforderlich ist und weil die bescheidmäßige Feststellung im rechtlichen Interesse der Antragstellerin liegt. Zum Nachweis des Antragsvorbringens wird die Einvernahme von Herrn F. Li. als vertretungsbefugtes Organ der G. GmbH, per Adresse der Antragstellerin, beantragt. Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind Feststellungsanträge im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung einer Tatsache oder eines Rechtsverhältnisses im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (VwSlgNF 12.586 A). Ein solches rechtliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Feststellungsbescheid eine Rechtsgefährdung beseitigen kann (VwGH
- 1990, 89/08/0287; VfSlg 11.697/1988) oder wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung oder sonstigen Nachteilserleidung aussetzen würde (VfSlg 6392; VfSlg 8047; VfSlg 13.417; VwGH 17.9.1996, 94/05/0054).Ein solches rechtliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Feststellungsbescheid eine Rechtsgefährdung beseitigen kann (VwGH
- 1990, 89/08/0287; VfSlg 11.697 aus 1988,) oder wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung oder sonstigen Nachteilserleidung aussetzen würde (VfSlg 6392; VfSlg 8047; VfSlg 13.417; VwGH 17.9.1996, 94/05/0054). Auch in der Lehre wird die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen bei Bestehen eines Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers bejaht (vgl dazu grundlegend Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band I, Seite 319; Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, achte Auflage, Seite 298; sowie, ihnen folgend, Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 425; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 406 ff), und zwar notabene auch dann, wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht explizit im Gesetz vorgesehen ist.Auch in der Lehre wird die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen bei Bestehen eines Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers bejaht vergleiche dazu grundlegend Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band römisch eins, Seite 319; Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins, achte Auflage, Seite 298; sowie, ihnen folgend, Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 425; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 406 ff), und zwar notabene auch dann, wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht explizit im Gesetz vorgesehen ist. Die Antragstellerin bringt im Einklang mit diesen Judikaturgrundsätzen und Literaturstellen vor, dass ein Feststellungsinteresse ihrerseits besteht, weil die begehrte Feststellung im rechtlichen Interesse der Antragstellerin liegt, widrigenfalls ihr eine Rechtsgefährdung und ein Rechtsnachteil droht und insofern keine andere zumutbare Verfahrensweise zu Gebote steht als das Begehren auf die antragsgegenständliche Feststellung, welche sich eben zur Beseitigung drohender Rechtsunsicherheit und zur Abwendung des sich daraus ergebenden Bedrohungspotenzials für die Antragstellerin als erforderlich erweist. Zuständig für eine Feststellung ist bei derartigen Feststellungsbegehren jene Behörde, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (VwGH
- 1996, 96/09/0088). Dies ist vorliegendenfalls der Magistrat der Stadt Wien, und zwar die Magistratsabteilung 25, bei der somit der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber eingebracht wird. Auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist darf hingewiesen werden. Sollte die Behörde weitere Informationen und Unterlagen zur weiteren Substantiierung des Antrages erfordern, möge ein Verbesserungsauftrag erteilt und außerdem die beantragte Einvernahme durchgeführt werden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Art. 61 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 318/1969, lautet wie folgt:Artikel 61, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, in der geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, lautet wie folgt: „Die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.“ Abgesehen von den Fällen, in denen gesetzlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen ist, ist eine Feststellungsbescheiderlassung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gestellt worden sein. Zweitens muss ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines solchen Bescheides bestehen (VwGH 28.3.2008, 2007/12/0091). Drittens ist ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn dieser für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011; 28.3.2008, 2007/12/0091). Diese Voraussetzung liegt bei sinngemäßer Anwendung der Judikatur des EGMR etwa dann vor, wenn der begehrte Feststellungsgegenstand eine „Sache“ i.S.d. Art. 6 EMRK ist; denn im Falle der Verweigerung der Erlassung eines Feststellungsbescheides in einer Sache i.S.d. Art. 6 EMRK wird gegen das Recht auf einen Zugang zu einem Gericht i.S.d. Art. 6 EMRK verstoßen (vgl. EGMR 4.2.2014, 29.932/07 [Mottola]). Die Vorgabe der Notwendigkeit der Erlassung des Feststellungsbescheids zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung impliziert, dass durch die Feststellung des Feststellungsbescheids eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet wird (vgl. VwGH 26.6.2000, 96/17/0242). Bei Vorhandensein bloß privater oder wirtschaftlicher oder politischer oder wissenschaftlicher Interessen besteht daher kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheids (vgl. VwSlg. 3316 F/1965; VwGH 14.1.1993, 92/09/0099). Ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung stellt ein Feststellungsbescheid dann dar, wenn sich eine Partei, ließe sie die Rechtslage ungeklärt, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (vgl. VwGH 17.9.1996, 94/05/0054).Drittens ist ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn dieser für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011; 28.3.2008, 2007/12/0091). Diese Voraussetzung liegt bei sinngemäßer Anwendung der Judikatur des EGMR etwa dann vor, wenn der begehrte Feststellungsgegenstand eine „Sache“ i.S.d. Artikel 6, EMRK ist; denn im Falle der Verweigerung der Erlassung eines Feststellungsbescheides in einer Sache i.S.d. Artikel 6, EMRK wird gegen das Recht auf einen Zugang zu einem Gericht i.S.d. Artikel 6, EMRK verstoßen vergleiche EGMR 4.2.2014, 29.932/07 [Mottola]). Die Vorgabe der Notwendigkeit der Erlassung des Feststellungsbescheids zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung impliziert, dass durch die Feststellung des Feststellungsbescheids eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet wird vergleiche VwGH 26.6.2000, 96/17/0242). Bei Vorhandensein bloß privater oder wirtschaftlicher oder politischer oder wissenschaftlicher Interessen besteht daher kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheids vergleiche VwSlg. 3316 F/1965; VwGH 14.1.1993, 92/09/0099). Ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung stellt ein Feststellungsbescheid dann dar, wenn sich eine Partei, ließe sie die Rechtslage ungeklärt, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde vergleiche VwGH 17.9.1996, 94/05/0054). Viertens ist ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn über die Frage in keinem anderen Verfahren abgesprochen werden kann. Dies deshalb, da durch einen Feststellungsbescheid eine Selbstbindungswirkung der Behörde bewirkt wird, und andernfalls zwei Behörden in der gleichen Sache zuständig wären (VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011; 28.3.2008, 2007/12/0091). Folglich ist neben einem möglichen Leistungsbescheid für einen Feststellungsbescheid kein Raum (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163; 22.8.2012, 2008/17/0245; 25.9.2012). Im vorliegenden Fall besteht keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, welche einer Partei das Recht auf die die Erlassung eines beantragten Feststellungsbescheiden einräumt. Es ist daher zu prüfen, ob die für den Fall einer nichtgesetzlichen Normierung eines Rechts zur Beantragung eines Feststellungsbescheids geltenden gesetzlichen Voraussetzung für das Recht der Beschwerdeführerin auf Erlassung des gegenständlich beantragten Feststellungsbescheids vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen aus mehreren Gründen nicht vor: Erstens muss davon ausgegangen werden, dass nur die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheids verpflichtet sein kann, welche zum Abspruch über die begehrte Angelegenheit sachlich zuständig ist. Offenkundig ist nun aber der Magistrat der Stadt Wien nicht sachlich zum Abspruch über die Klärung unklarer völkerrechtlicher Rechtsfragen bzw. völkerrechtlicher Sachverhalte sachlich zuständig. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da die österreichische Rechtsordnung sogar ein eigenes Bundesministerium (nämlich aktuell das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) eingerichtet hat, welches zur Behandlung völkerrechtlicher rechtlich relevanter Sachverhalte zuständig ist. Schon aus diesem Fall war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse im Sinne der Judikatur auf die bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Rechtsfrage dargelegt hat. Wie die belangte Behörde ausführlich dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin nur wirtschaftliche Interessen dargelegt. Zutreffend führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus wie folgt: „Ausschlaggebend für die nunmehrige Entscheidung ist insbesondere, dass die Antragstellerin in Bezug auf sich rein wirtschaftliche Nachteile geltend macht. Sie zählt in ihrem Antrag dazu Folgendes auf: „Die Antragstellerin ist gegenüber dem Staat K. zur Wahrung der konsularischen Archive vertraglich verpflichtet, sodass ein Bruch ihrer Verpflichtungen sie schadenersatzpflichtig machen würde. Außerdem wurde eine Mietzinsvorauszahlung empfangen, welche gleichfalls bei Nichteinhaltung des Mietvertrages durch die Antragstellerin zu hohem Schaden infolge von Rückforderungsansprüchen führen würde.“ „... die Antragstellerin müsste ihr dann die vorausbezahlten Mietzinse retournieren und auch Schadenersatz leisten. “ In diesen Ausführungen sind lediglich wirtschaftliche Nachteile zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Feststellungsbescheide rechtfertigen. Es sind somit rein private Interessen, die die Antragstellerin vorbringt, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausreichen.“ Offenkundig kommt der Beschwerdeführerin schon deshalb kein rechtliches Interesse an der Klärung der gegenständlichen Frage zu, da der Beschwerdeführerin nicht das Recht zukommt, die Rechte der Republik K. zu vertreten. Auch sonst räumt die Rechtsordnung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage, ob einer Person, mit welcher die Beschwerdeführerin einen obligatorischen Bestandvertrag geschlossen hat, aus dem gegenständlichen Abkommen irgendwelche subjektiven Rechte erwachsen, ein subjektives Recht bzw. einen subjektiven Anspruch ein, noch wird von der Rechtsordnung die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Konstellation zu einem bestimmen Verhalten verpflichtet. Es ist daher auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die geltend gemachte Rechtsfrage geeignet sein sollte, in künftigen hoheitlichen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren Rechte und Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführerin klarzustellen. ‚Bei dem gegenständlich geltend gemachten Interesse der Beschwerdeführerin handelt es sich vielmehr offenkundig lediglich um ein wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin, dessen Klärung durch die Beantragung eines Feststellungsbescheids nicht durchgesetzt werden kann. Offenkundig bezweckt der gegenständliche Antrag die Aufrollung der Frage der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Ersatzvornahmeberufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien, L., Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., mit welchem die Vollstreckung der Abtragung des gegenständlichen Gebäudes angeordnet worden ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kann nur aber der Umstand, dass die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Bescheids im Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, zulässigerweise auch nicht durch ein Feststellungsbegehren umgangen werden (vgl. VwGH 18.5.2010, 2010/06/0035).Offenkundig bezweckt der gegenständliche Antrag die Aufrollung der Frage der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Ersatzvornahmeberufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652 aus 2011,, Wien, L., Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., mit welchem die Vollstreckung der Abtragung des gegenständlichen Gebäudes angeordnet worden ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kann nur aber der Umstand, dass die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Bescheids im Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, zulässigerweise auch nicht durch ein Feststellungsbegehren umgangen werden vergleiche VwGH 18.5.2010, 2010/06/0035). Somit ist auch aus dieser Sicht die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu verneinen. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung wurde somit zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Aus Gründen des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen. Aus Gründen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.11583.2015