GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zahl MBA ... – S 10479/15, folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Vorstandsmitglied und somit
G zur Vertretung nach außen Berufener der M. AG mit Sitz in W., I. und Standort der gewerblichen Betriebsstätte in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 32b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF., wonach der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens 2 Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch den Befugten zu erbringen hat, im Standort Wien, G.-gasse, für den Zeitraum von 12.1.2013 und 12.1.2015 trotz schriftlicher Aufforderung vom 1.12.2014, die erforderlichen Eigen- und Fremdüberwachungen nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/98 (IEV) nicht nachgewiesen hat und auch nicht bis zum 25.2.2015 vorlegte.„Sie haben als Vorstandsmitglied und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. AG mit Sitz in W., römisch eins. und Standort der gewerblichen Betriebsstätte in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen Paragraph 32 b, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF., wonach der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens 2 Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch den Befugten zu erbringen hat, im Standort Wien, G.-gasse, für den Zeitraum von 12.1.2013 und 12.1.2015 trotz schriftlicher Aufforderung vom 1.12.2014, die erforderlichen Eigen- und Fremdüberwachungen nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 222/98 (IEV) nicht nachgewiesen hat und auch nicht bis zum 25.2.2015 vorlegte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 137 Abs. 1 lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, ifgF. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit., in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStGParagraphen 137, Absatz eins, lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, ifgF. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
F. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit.
Paragraph 137, Absatz eins, lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M.-Aktiengesellschaft, FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr Ma. D. verhängte Geldstrafe von € 140,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 14,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die M.-Aktiengesellschaft, FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr Ma. D. verhängte Geldstrafe von € 140,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 14,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er unter anderem ausführte, dass für die ihm zur Last gelegte Tatzeit in der verfahrensgegenständlichen Filiale der M. AG in Wien, G.-gasse, ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie aller sonstigen Vorschriften für den räumlichen Geltungsbereich dieser Filiale bestellt worden wäre, weshalb er unter anderem aus diesem Grund für die ihm angelastete Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nicht belangt werden könne.Dagegen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er unter anderem ausführte, dass für die ihm zur Last gelegte Tatzeit in der verfahrensgegenständlichen Filiale der M. AG in Wien, G.-gasse, ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie aller sonstigen Vorschriften für den räumlichen Geltungsbereich dieser Filiale bestellt worden wäre, weshalb er unter anderem aus diesem Grund für die ihm angelastete Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nicht belangt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Gericht vor und erklärte darin einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Gericht vor und erklärte darin einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Inhaltes des Aktes der belangten Behörde wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Vorstand der M.-Aktiengesellschaft. Für die verfahrensgegenständliche Filiale in Wien, G.-gasse, waren
den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestellungsurkunden zumindest seit 2. Jänner 2013 bis dato durchgehend verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz bestellt. In den Bestellungsurkunden, welche sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch den betreffenden bestellten Personen unterfertigt wurden, sind einige Beispiele für Vorschriften, für welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werden soll, beispielhaft angeführt (Arbeitsinspektionsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich der Feinkostmitarbeiter). Weiters ist in den Bestellungsurkunden festgehalten, dass die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften vom sachlichen Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragen umfasst sind. Das Wasserrechtsgesetz ist in den Urkunden jeweils nicht explizit erwähnt. Einige Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich sind in den Urkunden ebenfalls aufgelistet.Für die verfahrensgegenständliche Filiale in Wien, G.-gasse, waren
den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestellungsurkunden zumindest seit 2. Jänner 2013 bis dato durchgehend verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz bestellt. In den Bestellungsurkunden, welche sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch den betreffenden bestellten Personen unterfertigt wurden, sind einige Beispiele für Vorschriften, für welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werden soll, beispielhaft angeführt (Arbeitsinspektionsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich der Feinkostmitarbeiter). Weiters ist in den Bestellungsurkunden festgehalten, dass die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften vom sachlichen Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragen umfasst sind. Das Wasserrechtsgesetz ist in den Urkunden jeweils nicht explizit erwähnt. Einige Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich sind in den Urkunden ebenfalls aufgelistet. Aus den im Akt einliegenden Bestellungsurkunden ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 9 Abs. 4 VStG normierten Voraussetzungen betreffend die zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen, wie z.B. das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland, deren nachweisliche Zustimmung zu ihrer Bestellung bzw. das Vorliegen einer entsprechenden - diese Filiale betreffenden Anordnungsbefugnis - gegenständlich nicht vorgelegen hätten.Aus den im Akt einliegenden Bestellungsurkunden ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG normierten Voraussetzungen betreffend die zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen, wie z.B. das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland, deren nachweisliche Zustimmung zu ihrer Bestellung bzw. das Vorliegen einer entsprechenden - diese Filiale betreffenden Anordnungsbefugnis - gegenständlich nicht vorgelegen hätten. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden Inhalt des Aktes der belangten Behörde. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestimmung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestimmung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten betreffend die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die Normen des Wasserrechtsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht angeführt worden wären, und die Formulierung „die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften“ insofern unklar wäre, als darunter alle nicht bereits angeführten Normen des materiellen Verwaltungsrechts subsumiert werden könnten. Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die hier angelastete Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen läge daher nicht vor. Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung steht aber nicht im Einklang mit der zu dieser Frage vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.