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{'item': 'VGW-001/062/12259/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 137§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlVGW-001/062/12259/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wi

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zahl MBA ... – S 10479/15, folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Vorstandsmitglied und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der M. AG mit Sitz in W., I. und Standort der gewerblichen Betriebsstätte in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 32b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF., wonach der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens 2 Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch den Befugten zu erbringen hat, im Standort Wien, G.-gasse, für den Zeitraum von 12.1.2013 und 12.1.2015 trotz schriftlicher Aufforderung vom 1.12.2014, die erforderlichen Eigen- und Fremdüberwachungen nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/98 (IEV) nicht nachgewiesen hat und auch nicht bis zum 25.2.2015 vorlegte.„Sie haben als Vorstandsmitglied und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. AG mit Sitz in W., römisch eins. und Standort der gewerblichen Betriebsstätte in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen Paragraph 32 b, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF., wonach der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens 2 Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch den Befugten zu erbringen hat, im Standort Wien, G.-gasse, für den Zeitraum von 12.1.2013 und 12.1.2015 trotz schriftlicher Aufforderung vom 1.12.2014, die erforderlichen Eigen- und Fremdüberwachungen nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 222/98 (IEV) nicht nachgewiesen hat und auch nicht bis zum 25.2.2015 vorlegte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 137 Abs. 1 lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, ifgF. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit., in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStGParagraphen 137, Absatz eins, lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, ifgF. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden

§ 137Abs. 1 lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idg

F. iVm § 32b Abs. 3 leg.cit.

Paragraph 137, Absatz eins, lit. 22 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz 3, leg.cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M.-Aktiengesellschaft, FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr Ma. D. verhängte Geldstrafe von € 140,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 14,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die M.-Aktiengesellschaft, FN ..., haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr Ma. D. verhängte Geldstrafe von € 140,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 14,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er unter anderem ausführte, dass für die ihm zur Last gelegte Tatzeit in der verfahrensgegenständlichen Filiale der M. AG in Wien, G.-gasse, ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie aller sonstigen Vorschriften für den räumlichen Geltungsbereich dieser Filiale bestellt worden wäre, weshalb er unter anderem aus diesem Grund für die ihm angelastete Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nicht belangt werden könne.Dagegen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er unter anderem ausführte, dass für die ihm zur Last gelegte Tatzeit in der verfahrensgegenständlichen Filiale der M. AG in Wien, G.-gasse, ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie aller sonstigen Vorschriften für den räumlichen Geltungsbereich dieser Filiale bestellt worden wäre, weshalb er unter anderem aus diesem Grund für die ihm angelastete Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nicht belangt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Gericht vor und erklärte darin einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Gericht vor und erklärte darin einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Inhaltes des Aktes der belangten Behörde wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Vorstand der M.-Aktiengesellschaft. Für die verfahrensgegenständliche Filiale in Wien, G.-gasse, waren

den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestellungsurkunden zumindest seit 2. Jänner 2013 bis dato durchgehend verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz bestellt. In den Bestellungsurkunden, welche sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch den betreffenden bestellten Personen unterfertigt wurden, sind einige Beispiele für Vorschriften, für welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werden soll, beispielhaft angeführt (Arbeitsinspektionsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich der Feinkostmitarbeiter). Weiters ist in den Bestellungsurkunden festgehalten, dass die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften vom sachlichen Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragen umfasst sind. Das Wasserrechtsgesetz ist in den Urkunden jeweils nicht explizit erwähnt. Einige Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich sind in den Urkunden ebenfalls aufgelistet.Für die verfahrensgegenständliche Filiale in Wien, G.-gasse, waren

den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestellungsurkunden zumindest seit 2. Jänner 2013 bis dato durchgehend verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz bestellt. In den Bestellungsurkunden, welche sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch den betreffenden bestellten Personen unterfertigt wurden, sind einige Beispiele für Vorschriften, für welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werden soll, beispielhaft angeführt (Arbeitsinspektionsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich der Feinkostmitarbeiter). Weiters ist in den Bestellungsurkunden festgehalten, dass die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften vom sachlichen Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragen umfasst sind. Das Wasserrechtsgesetz ist in den Urkunden jeweils nicht explizit erwähnt. Einige Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich sind in den Urkunden ebenfalls aufgelistet. Aus den im Akt einliegenden Bestellungsurkunden ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 9 Abs. 4 VStG normierten Voraussetzungen betreffend die zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen, wie z.B. das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland, deren nachweisliche Zustimmung zu ihrer Bestellung bzw. das Vorliegen einer entsprechenden - diese Filiale betreffenden Anordnungsbefugnis - gegenständlich nicht vorgelegen hätten.Aus den im Akt einliegenden Bestellungsurkunden ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG normierten Voraussetzungen betreffend die zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen, wie z.B. das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland, deren nachweisliche Zustimmung zu ihrer Bestellung bzw. das Vorliegen einer entsprechenden - diese Filiale betreffenden Anordnungsbefugnis - gegenständlich nicht vorgelegen hätten. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden Inhalt des Aktes der belangten Behörde. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9Abs.

4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestimmung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestimmung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten betreffend die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die Normen des Wasserrechtsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht angeführt worden wären, und die Formulierung „die sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften“ insofern unklar wäre, als darunter alle nicht bereits angeführten Normen des materiellen Verwaltungsrechts subsumiert werden könnten. Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die hier angelastete Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen läge daher nicht vor. Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung steht aber nicht im Einklang mit der zu dieser Frage vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH

  1. Juli 2006, 2005/02/0167 bzw. VwGH
  2. August 2001, VwGH 99/09/0061), wonach eine beispielhafte Aufzählung von Vorschriften in der Bestellungsurkunde, keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches darstellt, sofern in der vorgelegten Bestellungsurkunde – wie eben auch hier vorliegend – hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der darin Bestellte für sämtliche „die Filiale betreffenden Vorschriften“ verantwortlich sein soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es daher nicht zweifelhaft, dass die Bestellungsurkunden auch die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, umfassen, zumal diese Rechtsvorschriften in den Urkunden auch nicht unter den Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich aufgezählt sind. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die Festlegung des sachlichen Zuständigkeitsbereiches der bestellten Beauftragten mit der Formulierung „die sonstigen die Filiale betreffenden Rechtsvorschriften“ als nicht ausreichend präzise und somit unwirksam anzusehen wäre (vgl. hiezu auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 9 Rz 37).Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung steht aber nicht im Einklang mit der zu dieser Frage vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. VwGH
  1. Juli 2006, 2005/02/0167 bzw. VwGH
  2. August 2001, VwGH 99/09/0061), wonach eine beispielhafte Aufzählung von Vorschriften in der Bestellungsurkunde, keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches darstellt, sofern in der vorgelegten Bestellungsurkunde – wie eben auch hier vorliegend – hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der darin Bestellte für sämtliche „die Filiale betreffenden Vorschriften“ verantwortlich sein soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es daher nicht zweifelhaft, dass die Bestellungsurkunden auch die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, umfassen, zumal diese Rechtsvorschriften in den Urkunden auch nicht unter den Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich aufgezählt sind. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die Festlegung des sachlichen Zuständigkeitsbereiches der bestellten Beauftragten mit der Formulierung „die sonstigen die Filiale betreffenden Rechtsvorschriften“ als nicht ausreichend präzise und somit unwirksam anzusehen wäre vergleiche hiezu auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 9, Rz 37). Die vorgelegten Bestellungsurkunden decken den gesamten angelasteten Tatzeitraum ab bzw. stammt jene vom
  1. Jänner 2013 - mittels welcher damals Herr Mo. H. zum verantwortlichen Beauftragten für die Filiale in Wien, G.-gasse, bestellt wurde, noch aus der Zeit vor dem Beginn des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraumes. Im Übrigen lässt sich den Bestellungsurkunden auch entnehmen, dass den bestellten Personen von den Vorstandsmitgliedern für ihren räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen wurde, eigenverantwortlich Anordnungen zu treffen. Da das erkennende Gericht im Sinne obiger Ausführungen davon ausgeht, dass bereits vor Beginn des im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Tatzeitraumes und auch für dessen gesamte Dauer, ein wirksamer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die Filiale in Wien, G.-gasse, bestellt worden war, dessen Zuständigkeitsbereich auch die „sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften“ und somit auch die Bestimmungen des hier angelasteten Wasserrechtsgesetzes umfasste, wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verantwortung für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, und das Straferkenntnis zu beheben war.Da das erkennende Gericht im Sinne obiger Ausführungen davon ausgeht, dass bereits vor Beginn des im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Tatzeitraumes und auch für dessen gesamte Dauer, ein wirksamer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die Filiale in Wien, G.-gasse, bestellt worden war, dessen Zuständigkeitsbereich auch die „sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften“ und somit auch die Bestimmungen des hier angelasteten Wasserrechtsgesetzes umfasste, wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verantwortung für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, und das Straferkenntnis zu beheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr wurden bei der Beurteilung der hier entscheidungsrelevanten Frage, nämlich ob vom Verantwortungsbereich der für die verfahrensgegenständliche M.-Filiale in Wien, G.-gasse, bestellten Beauftragen im Sinne des § 9 VStG auch die Bestimmungen des hier angelasteten Wasserrechtsgesetzes umfasst sind, den vom Verwaltungsgerichtsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung hiezu aufgestellten Grundsätzen gefolgt (vgl. z.B. VwGH
  2. Juli 2006, 2005/02/0167 bzw. VwGH
  3. August 2001, VwGH 99/09/0061 und VwGH
  4. August 1994, 94/02/0269). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr wurden bei der Beurteilung der hier entscheidungsrelevanten Frage, nämlich ob vom Verantwortungsbereich der für die verfahrensgegenständliche M.-Filiale in Wien, G.-gasse, bestellten Beauftragen im Sinne des Paragraph 9, VStG auch die Bestimmungen des hier angelasteten Wasserrechtsgesetzes umfasst sind, den vom Verwaltungsgerichtsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung hiezu aufgestellten Grundsätzen gefolgt vergleiche z.B. VwGH
  5. Juli 2006, 2005/02/0167 bzw. VwGH
  6. August 2001, VwGH 99/09/0061 und VwGH
  7. August 1994, 94/02/0269). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.062.12259.2015

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