← Österreich

{'item': 'VGW-031/046/33009/2014/A'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 99§ 20§ 19§ 16§ 76Art. 131§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlVGW-031/046/33009/2014/A TextI. römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch se

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 52Abs.

3 wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erwachsenen Barauslagen auferlegt. Der genaue Betrag wird mit gesondertem Beschluss festgelegt.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 3, wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erwachsenen Barauslagen auferlegt. Der genaue Betrag wird mit gesondertem Beschluss festgelegt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. II. römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied in der Sache der Beschwerde des Herrn A. F. vom 21.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 23.9.2014, Zl. VStV/914300114288/2014, über die ziffernmäßige Festsetzung der dem Verwaltungsgericht Wien durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erwachsenen und vom Beschwerdeführer

§ 52Abs. 3 Vw

GVG zu ersetzenden Barauslagen folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied in der Sache der Beschwerde des Herrn A. F. vom 21.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 23.9.2014, Zl. VStV/914300114288/2014, über die ziffernmäßige Festsetzung der dem Verwaltungsgericht Wien durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erwachsenen und vom Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zu ersetzenden Barauslagen folgenden BESCHLUSS gefasst: I.

§ 52Abs. 3 leg. cit Vw

GVG werden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen ziffernmäßig mit 161,42 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag unter Angabe der Zahl des Verfahrens (VGW-031/046/33009/2014) auf das Konto der Stadt Wien bei der ..., binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.römisch eins.

Paragraph 52, Absatz 3, leg. cit VwGVG werden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen ziffernmäßig mit 161,42 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag unter Angabe der Zahl des Verfahrens (VGW-031/046/33009/2014) auf das Konto der Stadt Wien bei der ..., binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, einzuzahlen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, Herrn A. F., zur Last gelegt, er habe am 28.03.2014 um 03:23 Uhr in Wien 22., Wagramer Straße 196, 131,4 m vor ONr. 196, Richtung stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden, die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 20 Abs. 2 StVO übertreten, weswegen über ihn

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe von 80,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 13 Stunden verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,-- Euro vorgeschrieben wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 20, Absatz 2, StVO übertreten, weswegen über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von 80,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 13 Stunden verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,-- Euro vorgeschrieben wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Messgerät der Marke LTI 20/20 TruSpeed, Seriennummer TS ..., zuletzt geeicht am 25.09.

  1. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die angeführte Geschwindigkeitsübertretung nicht richtig sein könne. Der vom Überwachungsorgan angeführte Messpunkt befinde sich einerseits auf einem privaten Firmengelände, andererseits sei der Messpunkt soweit vom Fahrbahnrand entfernt, dass eine genaue Messung nicht möglich sei. Ebenso sei die Messung vom Fahrzeuginneren bei geschlossenem Fahrzeugfenster und Fahrzeugtüren vorgenommen worden. Es stelle sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, da sich das Amtsorgan wissentlich über privatrechtliche Eigentumsrechte hinweggesetzt habe, um anderen Personen Gesetzesbrüche vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er stelle die Genauigkeit der Messung auch deshalb in Frage, weil sich das Dienstfahrzeug mehrere Fahrzeuglängen vom Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Dadurch sei ein übergroßer Messwinkel entstanden, welcher die Messung sicher verfälscht habe. Er sei sich sicher, dass die Messung vom Fahrzeuginneren vorgenommen wurde, da niemand sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten habe. Es sei von einem verfälschten Ergebnis auszugehen, da die Messung bei geschlossenen Fahrzeugscheiben erfolgt sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und brachte vor, er beziehe seit längerer Zeit Notstandshilfe, die von der Behörde geforderte Strafzahlung gefährde ihn daher in seiner wirtschaftlichen Existenz. Mit Schreiben vom 19.12.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Sachverständigen Ing. S. ein Gutachten, betreffend der Messgenauigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter den diesem Fall zu Grunde liegenden Umständen, nämlich einer Messung bei abweichendem Messwinkel und durch die Scheibe eines Einsatzfahrzeuges, zu erstellen. Das vom Sachverständigen schriftlich ausgearbeitete Gutachten vom 02.02.2015 hat folgenden Inhalt: „
  2. ALLGEMEINES Im vorliegenden Gutachten soll beantwortet werden ob Messungen, die unter einem von 0° verschiedenen Winkel zustande kommen, verwertbar sind und ob durch die Scheiben eines Streifenfahrzeuges gemessen werden darf.
  3. BEFUND Das im gegenständlichen Fall verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed mit der Seriennummer ... wurde zuletzt vor dem Vorfall am 25.9.2013 amtlich geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endete somit am 31.12.
  4. Daher wurde das Gerät zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist verwendet.
  5. GUTACHTEN Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der im gegenständlichen Fall verwendeten Bauart TruSpeed messen die Geschwindigkeit von Fahrzeugen nach dem Prinzip der Änderung der Laufzeit von Lichtimpulsen, Dabei wird für jeden ausgesandten Lichtimpuls die benötigte Zeit für den Weg vom Messgerät zum Fahrzeug und wieder zurück gemessen und daraus die Entfernung zum Objekt berechnet. Aus mehreren aufeinander folgenden Entfernungsmessungen in einem definierten zeitlichen Abstand kann so bei einem bewegten Objekt die Geschwindigkeit ermittelt werden. Bei den genannten Geräten werden mindestens 64 Impulse ausgesandt und diese Entfernungsmessungen zur Geschwindigkeitsmessung herangezogen. Die dafür benötigte Zeit beträgt etwa 0,3 Sekunden. Eine im Gerät implementierte und im Zuge des Zulassungsverfahrens zur Eichung geprüfte Software analysiert die während der Messung gespeicherten Entfernungswerte und prüft sie auf Einhaltung vorgegebener Kriterien. Die wesentlichsten davon sind die Anzahl der wieder empfangenen Impulse, die gleichmäßige Steigung (mathematisch) der Entfernungswerte sowie eventuelle „Lücken“ in der Reihe der gespeicherten Messwerte. Ein Geschwindigkeitswert wird nur dann zur Anzeige gebracht, wenn die programmierten Grenzen eingehalten werden. In jedem anderen Fall wird eine Fehlermeldung angezeigt. Geräte der genannten Bauart sind in der Lage, Fahrzeuge sowohl des ankommenden als auch des abfließenden Verkehrs zu messen. Die zugelassene maximale Messentfernung beträgt 1000 m. In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von verordneten Höchstgeschwindigkeiten ist es üblich, dass vom angezeigten Messwert die in der Zulassung zur Eichung festgelegten Eichfehlergrenzen abgezogen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass unter keinen Umständen eine höhere als die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit vorgeworfen wird. Im konkreten Fall wurde der Messwert von 68 km/h durch Abzug der Eichfehlergrenzen in der Höhe von 3 km/h auf 65 km/h verringert. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed messen die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges wenn der Messwinkel - das ist der Winkel zwischen der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges und der Achse des Laserstrahls - 0° beträgt. Bei jedem von 0° verschiedenen Winkel wird entsprechend dem sogenannten Kosinuseffekt eine geringere als die tatsächlich vom Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit angezeigt. v …… tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit vred.... gemessene Geschwindigkeitskomponente in Richtung der Laserstrahlachse ɑ …… Messwinkel Beziehung: Vred = v * cos ɑ Bei einem Standort abseits der Fahrbahn beträgt der Messwinkel nicht 0° und daher wird vom Messgerät in jedem Fall eine geringere als die tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit angezeigt. Begründet durch den Umstand, dass Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed Objekte in einer Distanz unter 30 m nicht wahrnehmen und dies auch im Zulassungsverfahren getestet wurde kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu Verfälschungen des Messwertes kommt, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch die Scheiben eines Streifenfahrzeuges erfolgt.
  6. ZUSAMMENFASSUNG Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei einer Messung unter einem von 0° abweichenden Messwinkel und durch die Scheiben des Streifenfahrzeuges keine für den Beschuldigten nachteiligen Einflüsse auf die Richtigkeit des Messergebnisses auftreten.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.09.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde das Gutachten des Sachverständigen verlesen und erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an den Sachverständigen zu richten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, bei dem von der Polizei zum Einsatz gebrachten Messgerät könne eine Messung nur dann richtig zustande kommen, wenn der Messwinkel 0 Grad betrage. Gegenständlich sei aufgrund des Ortes der Messung eine solche Messung mit einem Messwinkel von 0 Grad gar nicht möglich gewesen und müsse der Messwinkel seiner Meinung nach mindestens 4 Grad getragen haben. Das Verfahren sei daher einzustellen. Damit konfrontiert, gab der Sachverständige zu Protokoll, es sei zutreffend, dass nur bei einem Messwinkel von 0 Grad die gemessene Geschwindigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit exakt entspricht. Allerdings bewirke ein Abweichen vom Messwinkel von 0 Grad - wie bereits im schriftlichen Gutachten ausführlich dargelegt - dass die gemessene Geschwindigkeit nur geringer sein könne als die tatsächlich gefahrene. Bei einem Messwinkel von 90 Grad würde als Geschwindigkeit 0 km/h herauskommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu I.:Zu römisch eins.: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 20Abs. 2 St

VO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzten.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzten. Sachverhalt: Auf Grund der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2014 um 03:23 Uhr in 1220 Wien, Wagramer Straße 196, 131,4 m vor ONr. 196, Richtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt hat. Unbestritten blieb zudem das Faktum, dass die Tatörtlichkeit im Ortsgebiet von Wien gelegen ist, wo eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben ist. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachtens wird zudem als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (zumindest) um 15 km/h überschritten hat. Soweit der Beschwerdeführer die Genauigkeit und die Verwertbarkeit der von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Geschwindigkeitsmessung bestritten hat, steht diese Bestreitung in diametralem Widerspruch zu den schlüssigen Ausführungen des vom Verwaltungsgericht Wien zur Klärung dieser Frage beigezogenen Sachverständigen, der nachvollziehbar und auf hohem fachlichen Niveau dargelegt hat, dass bei einer Messung unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, nämlich bei einem von 0° abweichenden Messwinkel durch die Scheiben eines Streifenfahrzeuges, keine für den Beschuldigten nachteiligen Einflüsse auf die Richtigkeit des Messergebnisses auftreten. Auch wurde das von den Exekutivorganen gegenständlich verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed mit der Seriennummer ... innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist, welche am 31.12.2016 endet, verwendet. Es verbleiben somit keine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Ob das Polizeifahrzeug, aus welchem heraus die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, auf öffentlichem oder – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf privatem Grund abgestellt war, hat auf das Ergebnis und die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung keinen Einfluss und war daher nicht weiter zu erörtern. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich bleibt festzuhalten, dass durch das als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO verwirklicht wurde. Rechtlich bleibt festzuhalten, dass durch das als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verwirklicht wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet. Bei einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, bei welchem bereits aufgrund der in § 5 Abs. 1 VStG aufgestellten gesetzlichen Vermutung von fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten auszugehen ist, sofern fehelendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich lediglich die Verletzung des objektiven Tatbestands bestritten, zur subjektiven Tatseite aber kein spezifisches Vorbringen erstattet und somit nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft. Es war sohin in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet. Bei einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, bei welchem bereits aufgrund der in Paragraph 5, Absatz eins, VStG aufgestellten gesetzlichen Vermutung von fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten auszugehen ist, sofern fehelendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich lediglich die Verletzung des objektiven Tatbestands bestritten, zur subjektiven Tatseite aber kein spezifisches Vorbringen erstattet und somit nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft. Es war sohin in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Strafbemessung: Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit, in concreto des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor den negativen Folgen des Fahrens im Ortsgebiet mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 50 km/h gewichtig ist und dieses geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Ansehung des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung trotz des Fehlens konkret nachteiliger Folgen nicht bloß geringfügig beeinträchtigt wurde. Für ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Ausspruch einer bloßen Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG kam daher nicht in Betracht. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit, in concreto des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor den negativen Folgen des Fahrens im Ortsgebiet mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 50 km/h gewichtig ist und dieses geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Ansehung des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung trotz des Fehlens konkret nachteiliger Folgen nicht bloß geringfügig beeinträchtigt wurde. Für ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Ausspruch einer bloßen Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG kam daher nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kommt, wie der im Beschwerdeverfahren eingeholte Vormerkungsauszug zeigt, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. Zu seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von 837,-- Euro monatlich zu beziehen, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten zu tragen. Selbst unter Berücksichtigung dieser als ungünstig einzustufenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erweist sich in Ansehung des bis 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens die mit 80,-- Euro ohnedies milde bemessene Geldstrafe als tat-, schuld- und täterangemessen. Da auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu der Geldstrafe angemessen ist, blieb für eine Strafherabsetzung durch das Verwaltungsgericht Wien kein Raum. Verfahrenskosten: Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 52 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Bestimmung des Paragraph 52, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Barauslagen:

§ 52Abs. 3 Vw

GVG ist dem Bestraften, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist dem Bestraften, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

§ 76Abs.

1 zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Scheibe des Streifenfahrzeuges angezweifelt und die Verfälschung des Messergebnisses auf Grund eines übergroßen Messwinkels behauptet wurde, machte die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Geschwindigkeitsmessung notwendig. Da dem Verwaltungsgericht Wien kein Sachverständiger für dieses Gebiet zur Verfügung steht, war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde daher der Ersatz der durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erwachsenen Barauslagen auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung des Betrages wurde, zumal zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Gebühr noch nicht ausbezahlt war, einem gesonderten Beschluss vorbehalten. Zu II.:Zu römisch zwei.: Der Sachverständige Ing. S. hat für die Erstellung des Gutachtens vom 02.02.2015 und für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2015, folgende Gebührennoten gelegt: „Gebühr für Mühewaltung It. §34 GebAG„Gebühr für Mühewaltung römisch eins t. §34 GebAG Für die Erstellung des Gutachtens Euro 94,00 Summe Euro 94,00 + 20 % MWSt. Euro 18,80 Gesamt Euro 112,80“ „Fahrtkosten It. § 27 und 28 GebAG„Fahrtkosten römisch eins t. Paragraph 27 und 28 GebAG 16 km a 0,42 Euro Euro 6,72 Gebühr für Mühewaltung It. §35 Abs 1 GebAGGebühr für Mühewaltung römisch eins t. §35 Absatz eins, GebAG je begonnene Std. Euro 33,80 Euro 33,80 Summe Euro 40,52 + 20 % MWSt. Euro 8,10 Gesamt Euro 48,62“ Diese Gebührennoten sind dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 zur Kenntnis gebracht und von ihm nicht beanstandet worden. Der Gesamtbetrag der Barauslagen von 161,42 Euro wurde dem Sachverständigen nach Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit am 9.11.2015 angewiesen. Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen waren daher

§ 52Abs. 3 Vw

GVG ziffernmäßig mit 161,42 Euro festzusetzen.Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen waren daher

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ziffernmäßig mit 161,42 Euro festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis (I)/diesen Beschluss (II) nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis (römisch eins)/diesen Beschluss (römisch zwei) nicht zuzulassen.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist überdies gegen dieses Erkenntnis/diesen Beschluss eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die Nichtzulassung der Revision betrifft somit lediglich die mangels Beschwer bloß theoretische Möglichkeit einer Revisionserhebung durch die belangte Behörde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist überdies gegen dieses Erkenntnis/diesen Beschluss eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die Nichtzulassung der Revision betrifft somit lediglich die mangels Beschwer bloß theoretische Möglichkeit einer Revisionserhebung durch die belangte Behörde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.046.33009.2014.A

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.