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{'item': 'VGW-031/075/11930/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlVGW-031/075/11930/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde des Herrn D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk vom 15.09.2015, Zahl: MBA 11-S 31814/15, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 1.7.2015, Zahl: MBA 11-S 31814/15, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 01.07.2015, Zl. MBA 11 – S 31814/15, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zurückgewiesen. Begründend wurde dies damit, dass ein Zustellmangel behauptet worden sei und dieser keinen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Über das Vorliegen eines Zustellmangels werde gesondert entschieden.Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 01.07.2015, Zl. MBA 11 – S 31814/15, gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen. Begründend wurde dies damit, dass ein Zustellmangel behauptet worden sei und dieser keinen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Über das Vorliegen eines Zustellmangels werde gesondert entschieden. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine unrichtige Gesetzesanwendung vor und führte aus, dass die angefochtene Entscheidung im Lichte des gestellten Antrages unzutreffend sei. Es sei weder explizit, noch dem Sinne nach behauptet, dass eine gesetzwidrige Zustellung erfolgt sei. Er habe schließlich keine Wahrnehmungen gehabt und könne nur vermuten, dass möglicherweise die Hinterlegungsanzeige von anderen Hausparteien oder Hausfremden entfernt worden sei. Es sei aber unterstellt worden, dass der Zusteller eine ordnungsgemäße Hinterlegungsanzeige hinterlassen habe. Die Art der Zustellung (Hinterlegung bei der Post bzw. Hinterlegungsanzeige im Türbereich) sei im konkreten Fall nach der Judikatur möglich. Es sei daher sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben, da er von der erfolgten Hinterlegung unverschuldeterweise keine Kenntnis erlangt habe. Der Wiedereinsetzungsgrund sei erkennbarer Weise auch darauf gestützt worden, dass die Hinterlegungsanzeige entfernt oder beschädigt worden sei, sodass ein Wiedereinsetzungsgrund nach ständiger Rechtsprechung zu § 71 AVG gegeben sei. Die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Bescheid sei daher verfehlt. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine unrichtige Gesetzesanwendung vor und führte aus, dass die angefochtene Entscheidung im Lichte des gestellten Antrages unzutreffend sei. Es sei weder explizit, noch dem Sinne nach behauptet, dass eine gesetzwidrige Zustellung erfolgt sei. Er habe schließlich keine Wahrnehmungen gehabt und könne nur vermuten, dass möglicherweise die Hinterlegungsanzeige von anderen Hausparteien oder Hausfremden entfernt worden sei. Es sei aber unterstellt worden, dass der Zusteller eine ordnungsgemäße Hinterlegungsanzeige hinterlassen habe. Die Art der Zustellung (Hinterlegung bei der Post bzw. Hinterlegungsanzeige im Türbereich) sei im konkreten Fall nach der Judikatur möglich. Es sei daher sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben, da er von der erfolgten Hinterlegung unverschuldeterweise keine Kenntnis erlangt habe. Der Wiedereinsetzungsgrund sei erkennbarer Weise auch darauf gestützt worden, dass die Hinterlegungsanzeige entfernt oder beschädigt worden sei, sodass ein Wiedereinsetzungsgrund nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG gegeben sei. Die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Bescheid sei daher verfehlt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Folgender Sachverhalt steht fest: Die Strafverfügung vom 01.07.2015 zur Zl. MBA 11 – S 21814/15 ist mit 01.07.2015 datiert und wurde am 01.07.2015 expediert. Laut der Dokumentation auf dem retournierten Kuvert wurde die Postsendung als „nicht behoben“ retourniert, ein Datumstempel auf der Rückseite des Kuverts kann darauf hindeuten, dass die Sendung am 03.07.2015 hinterlegt wurde. Es liegt kein Rückschein im Akt. Im Juli 2015 waren im Haus des Beschwerdeführers aufgrund eines Umbaus keine Postkästen montiert. Diese Feststellungen ergeben sich aktenkundig und unstrittig aus dem Akt. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor. Die allgemeine Bestätigung des Postzustellers, dass er Bestätigung der Hinterlegung in die nicht montierten und versperrten Postkästen legte, kann eine ordnungsgemäße Zustellung nicht nachweisen, zumal nicht einmal der Rückschein vorliegt. Noch dazu ist eine derartige allgemeine Bestätigung nicht geeignet, die konkrete Zustellung bzw. Hinterlegung der gegenständlichen Postsendung zu beweisen. Rechtliche Würdigung: Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 2011/08/0019, 27.04.20117; 2005/05/0016, 20.09.2005, VwSlg 16716 A/2005). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Bei dem Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 2011/08/0019, 27.04.20117; 2005/05/0016, 20.09.2005, VwSlg 16716 A/2005). Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde (vgl. VwGH 96/17/0063, 26.05.1997; 2000/13/0077, 27.02.2001).Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls Paragraph 7, zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde vergleiche VwGH 96/17/0063, 26.05.1997; 2000/13/0077, 27.02.2001). Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 2008/06/0233, 24.02.2009)Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in Paragraph 24, ZustG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 2008/06/0233, 24.02.2009) Da kein Rückschein vorhanden ist, konnte der Beweis darüber nicht erbracht werden, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Aufgrund der Feststellungen liegt sohin ein Zustellmangel vor, wie dies auch der Beschwerdeführer vorbrachte, da er insbesondere vorbrachte, dass er die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhielt. Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund (VwGH 2009/20/0002, 26.05.2009 ua). Ein Zustellmangel stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung richtigerweise von der Behörde zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.075.11930.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.