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{'item': 'VGW-111/V/072/6624/2015'}

Obsah (9)§§ 70§ 28§ 25a§ 71§ 85§2§ 60§ 7Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlVGW-111/V/072/6624/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Bes

§§ 70

und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei beleuchteten Werbeanlagen (Rolling Boards) versagt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gruppe BB, vom 6.3.2015, Zahl: MA37-BB/…-2014-4, mit welchem

Paragraphen 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei beleuchteten Werbeanlagen (Rolling Boards) versagt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zurückverwiesen. II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Schreiben vom 12.5.2014 suchte die A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Magistratsabteilung 37 um „Verlängerung“ der Baubewilligung zur Zahl MA 37-BB/…/2010 betreffend zwei Rolling Boards in Wien, B.-gürtel ggü. ..., auf den Grundstücken Gst. Nr. …/3 in EZ …7, und Gst. Nr. …/22, …/16 in EZ …8, alle Kat. Gem. C., für den Zeitraum bis 31.12.2017 an. Mit dem angeführten Bescheid wurde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards

§ 71

Bauordnung für Wien (BO) befristet bis 31.12.2013 erteilt, eine entsprechende Gebrauchserlaubnis und eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt und die Gebrauchsabgabe vorgeschrieben.Mit Schreiben vom 12.5.2014 suchte die A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Magistratsabteilung 37 um „Verlängerung“ der Baubewilligung zur Zahl MA 37-BB/…/2010 betreffend zwei Rolling Boards in Wien, B.-gürtel ggü. ..., auf den Grundstücken Gst. Nr. …/3 in EZ …7, und Gst. Nr. …/22, …/16 in EZ …8, alle Kat. Gem. C., für den Zeitraum bis 31.12.2017 an. Mit dem angeführten Bescheid wurde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards

Paragraph 71, Bauordnung für Wien (BO) befristet bis 31.12.2013 erteilt, eine entsprechende Gebrauchserlaubnis und eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt und die Gebrauchsabgabe vorgeschrieben. In der Folge wurde von der Behörde zum neuen Antrag ein Gutachten der Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung

§ 85BO eingeholt.

Die Magistratsabteilung 19 erstattete mit Schreiben vom 3.7.2014 ein Gutachten mit folgendem Inhalt:In der Folge wurde von der Behörde zum neuen Antrag ein Gutachten der Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung

Paragraph 85, BO eingeholt. Die Magistratsabteilung 19 erstattete mit Schreiben vom 3.7.2014 ein Gutachten mit folgendem Inhalt: „Zu vorliegendem Ansuchen wird aus architektonischer und stadtbildgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben: Einleitung: Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit und der visuellen Ordnung existieren Gestaltungskonzepte, hinsichtlich der Aufstellung und Anordnung der Anlagen und Stadtmöbel im Öffentlichen Raum. Damit das Stadtbild nicht gestört wird, ist es das Ziel der Stadtgestaltung, neue Elemente in bestehende Systeme einzugliedern, lesbare Ordnungen zu schaffen und die Gesamtanzahl der Ansprüche und Interventionen in einem maßvollen Rahmen zu halten. Befund: Die beiden beantragten Werbeanlagen befinden sich im mittleren Grünstreifen des B.-gürtel gegenüber ONr. ... in C.. Die beiden mobilen Plakatwechsler stehen

einer temporären Vereinbarung mit der Stadt Wien bzw. befristeten Bewilligung im Bereich des mittigen Grünstreifens, zwischen den gegenläufigen mehrspurigen Fahrbahnen des Gürtels im rechten Winkel zum Straßenverlauf. Der Grünstreifen wird partiell als Parkplatz genutzt. Der Gürtel ist die wichtigste tangentiale Strukturlinie im dicht bebauten Stadtgebiet und Teil eines architektonisch hochwertigen städtebaulichen Konzepts aus dem 19. Jahrhundert. Die vorhandenen Grünzonen stellen eine wesentliche Komponente des B.-gürtel dar und dürfen nur im unbedingt notwendigen Maß durch Anlagen beeinträchtigt werden, da sie für die Identität oder das stadträumliche Gefüge des betroffenen Stadtteils von Bedeutung sind. Dem Aufstellungsort gegenüber befindet sich auf der Innenstadt Seite der E., eine groß angelegte, Gartenstadt artige, städtische Wohnhausanlage aus den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts sowie der F. und der G. aus der Zeit der ersten Republik. Stadtaußenseitig dem Standort gegenüber befindet sich Bahngelände und die stadträumlich prägende Trasse der Südbahn. Bei den beiden Werbeanlagen handelt es sich um beidseitig beleuchtete Plakatwechsler im 16-Bogenformat auf Monofußsäulen mit Plattenfundamenten. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Gutachten Im Zuge einer 2008 erfolgten Bestandsaufnahme aller Werbeanlagen im öffentlichen Raum wurde eine sehr hohe Dichte an Werbeflächen und vielerorts die gestalterische Überfrachtung der Stadt durch Werbung festgestellt. Das in Folge verfaßte Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 stellt seitdem eine Richtschnur für die Beurteilung von Werbeanlagen in Wien dar. Grundsätzlich wurde untersucht, welche Werbeanlagenarten für welche Straßenräume geeignet sind. Dafür wurden die betrachteten Stadträume nach Nutzung, Funktion und gestalterischer Wirkung im örtlichen Stadtbild charakterisiert und geordnet. Es wurden die folgenden Zielsetzungen formuliert: • Es soll insgesamt eine Reduktion, keinesfalls aber die Vermehrung von Werbeanlagen angestrebt werden • Reduktion und Entfernung von Werbeanlagen in

Straßenraumkategorisierung ungeeigneten Straßenräumen bzw. Verlegung von Anlagen in geeignete Straßenräume • Einheitliche Beurteilung durch definierte Standortkriterien • Entfernung oder Austausch von Anlagen älterer oder minderwertiger Bauart gegen qualitativ und gestalterisch hochwertige Anlagen Diese Ziele werden seither im Rahmen der Projektsarbeit im öffentlichen Raum und der Sachverständigen- und Beratungstätigkeit der MA 19 laufend umgesetzt. Die großformatigen Plakatwechsler entfalten eine signifikante Wirkung auf das Stadtbild. Generell kommt deren Aufstellung im Nahbereich von Wohnzonen und in Grünbereichen nicht in Betracht. Die Verstellung der Sicht auf die stadträumlich prägenden Teile des Grünstreifens des Gürtels sowie die Verstellung der Sicht auf die Fassaden der Wohnhausanlagen, E., F. und G. stellen eine Störung des Stadtbildes dar. Schluß Die beantragten Plakatwechsler sind aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht als Störung des Stadtbildes

§ 85der Bauordnung zu bewerten.

Somit stehen auch der Erteilung der Gebrauchserlaubnis städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes

§2

GAG entgegen.“Die beantragten Plakatwechsler sind aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht als Störung des Stadtbildes

Paragraph 85, der Bauordnung zu bewerten. Somit stehen auch der Erteilung der Gebrauchserlaubnis städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes

§2

GAG entgegen.“ Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem das Ansuchen

§ 70und § 71 BO abgewiesen wurde.

In der Begründung stützt sich dieser Bescheid auf das unwidersprochen gebliebene Gutachten der Magistratsabteilung 19.Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem das Ansuchen

Paragraph 70 und , Paragraph 71, BO abgewiesen wurde. In der Begründung stützt sich dieser Bescheid auf das unwidersprochen gebliebene Gutachten der Magistratsabteilung

  1. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass die gutachterlichen Ausführungen der Magistratsabteilung 19 nicht der Richtigkeit entsprächen. Es handle sich bei der Äußerung der Magistratsabteilung 19 nur um eine Stellungnahme und nicht um ein Gutachten. Darin werde im Befund nicht ausgeführt, welchen Beurteilungsbereich die Magistratsabteilung 19 bei der Befundung und dem darauf fußenden Gutachten abgrenze. Der Befundaufnahmebereich werde nicht nachvollziehbar determiniert. Weiters würden bereits bei der Befundung Wertungen dargestellt („der Gürtel“ sei „…die wichtigste tangentiale Strukturlinie im dicht bebauten Stadtgebiet und Teil des architektonisch hochwertigen städtebaulichen Konzepts aus dem
  2. Jahrhundert“). Völlig außer Acht blieben die Werbeanlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Anlagen befänden. Damit leide bereits die Befundung an wesentlichen Mängeln und könne die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 nicht tragen. Im Übrigen dürfe das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008, welches partiell, wohl nicht für den gegenständlichen Bereich, eine hohe Dichte an Werbeflächen und gestalterische Überfrachtung der Stadt feststelle, nicht zur Begutachtung herangezogen werden. Die in diesem Werbeanlagenkonzept befundeten Zielsetzungen seien weder beachtlich, noch auf die gegenständlichen Werbeanlagen anwendbar. Andernfalls hätte auch die zuvor erfolgte befristete Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen nicht erfolgen dürfen. Unrichtig sei, dass durch die Werbeanlagen die Sicht auf die stadträumlich prägenden Grünstreifen des Gürtels sowie auf die Fassaden der dort gelegenen Wohnhausanlagen verhindert werde. Dies sei aufgrund der geringen Größe der Werbeanlagen technisch gar nicht möglich. Aus den angeführten Gründen leide die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 und auch der angefochtene Bescheid, der sich darauf stütze, an wesentlichen Mängeln. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Zur Untermauerung der Argumentation der Beschwerdeführerin werde ein Stadtbildgutachten von drei Professoren der Technischen Universität Wien vorgelegt, in dem in wissenschaftlich nachvollziehbarer und detaillierter Art und Weise nachgewiesen werde, dass der zu bewertende Stadtraum primär der Bewegung diene und demgemäß nicht als statische, abgegrenzte Entität, sondern als erlebbares Raumkontinuum gelesen werden müsse. Eine gestalterisch und funktional abgeschirmte Einfügung der Werbeanlage in die Umgebung sei gegeben, da diese mit dem Charakter des Bewegungsraumes in eine angemessene Wechselbeziehung trete. Eine Störung des Stadtbildes im Sinne des § 85 der NÖ (richtig wohl: Wiener) Bauordnung liege daher nicht vor.Eine gestalterisch und funktional abgeschirmte Einfügung der Werbeanlage in die Umgebung sei gegeben, da diese mit dem Charakter des Bewegungsraumes in eine angemessene Wechselbeziehung trete. Eine Störung des Stadtbildes im Sinne des Paragraph 85, der NÖ (richtig wohl: Wiener) Bauordnung liege daher nicht vor. Der Beschwerde ist ein Stadtbildgutachten des Instituts für Städtebau, Landschaftsarchitektur und Entwerfen, Fachbereich Städtebau, der Technischen Universität Wien angeschlossen, das von Herrn Ao. Univ. Prof. Arch. DI Dr. techn. H. I., Herrn Ass. Prof. Arch. DI Dr. techn. J. K., Herrn Univ. Prof. DI L. M. und Frau Univ. Lektorin DI Dr. techn. N. O. erstellt wurde.Der Beschwerde ist ein Stadtbildgutachten des Instituts für Städtebau, Landschaftsarchitektur und Entwerfen, Fachbereich Städtebau, der Technischen Universität Wien angeschlossen, das von Herrn Ao. Univ. Prof. Arch. DI Dr. techn. H. römisch eins., Herrn Ass. Prof. Arch. DI Dr. techn. J. K., Herrn Univ. Prof. DI L. M. und Frau Univ. Lektorin DI Dr. techn. N. O. erstellt wurde. Dieses Gutachten lautet: „Stadtbild-Gutachten Gegenstand des Gutachtens: Gegenstand des Gutachtens sind zwei bestehende Rolling Boards der Firma A. GmbH, P.-straße, Wien in: Standort: Wien-34, B.-gürtel Ecke Q. Gasse und Standort: Wien-33, B.-gürtel ggü. Haus Nr. … Standortordnungsnummer: W-…-33+34 Grundstücksbezeichnung: GZ …/3, EZ …7, KG C. GZ …/22, EZ …8, KG C. GZ …/16, EZ …8, KG C. im folgenden Text werden die Standorte angeführt als: RB 34 bzw. RB 33 Ziel des Gutachtens: Ziel des Gutachtens ist es, auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu bewerten, ob die beiden oben bezeichnete Rolling Boards eine Störung des orts-spezifischen Stadtbildes darstellen. Auftraggeber: A. GmbH, P.-straße, Wien Verfasser des Gutachtens: Technische Universität Wien; Institut für Städtebau, Landschaftsarchitektur und Entwerfen; Fachbereich Städtebau Karlsplatz 13, 1040 Wien Ao.Univ.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr.techn. H. I.Ao.Univ.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr.techn. H. römisch eins. Ass.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr.techn. J. K. Univ.Prof. Dipl.-Arch. L. M. Bearbeitung: Univ. Lektorin Dipl.-Ing. Dr.techn. N. O. Grundlagen des Gutachtens: - Aktuelle Stadtentwicklungs- und Flächenwidmungspläne - STEP 2025 Stadtentwicklungsplan Wien - STEP05 Stadtentwicklungsplan Wien - Werkstattbericht 122: Zielgebiet Gürtel. MA 18 (Hg.), 2012 - Wiener Werbeanlagenkonzept 2008: Werbeanlagen im öffentlichen Raum. MA19 - Architektur und Stadtgestaltung (Hg.), 2008 - Netzplan: Hauptstraßennetz B in Wien inklusive Bundesstraßen A und S (https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/verkehrsplanung/strassen/bundesstrassen/24.11.2014) - Informationen zur Schutzzone und Weltkulturerbe (wien.gv.at) - Einreichplan der Fa. A. GmbH (Februar 2010) - Ansuchen um Verlängerung der Baubewilligung (gestellt an die MA 37/BB), seitens R. S., A. GmbH (12.05.2014) - Gutachterliche Stellungnahme seitens der MA 19, Gutachterin: DIin T., MA19 (01.08.2014) - Lokalaugenschein am 25.11.2014 mit Fotodokumentation (Abb. 3, 4, 9-12, 15, 16 © O.) -Grafiken nicht anonymisierbar-- Einleitung Im vorliegenden Stadtbildgutachten gilt es die gestaltungsspezifischen Auswirkungen von zwei bereits bestehenden und zur Genehmigungsverlängerung eingereichten Werbeanlagen darzulegen. Es handelt sich hierbei um zwei „Rolling Boards" der Fa. A. GmbH (Rolling Boards werden in der MA 19- Publikation „Wiener Werbeanlagenkonzept" auch „Plakatwechsler" genannt, im vorliegenden Text wird die Abkürzung RB verwendet). Die beiden beantragten Werbeanlagen befinden sich im Abstand von 56,16 Metern zueinander, sodass die beiden Standorte hier gemeinsam behandelt werden. Beide Standorte befinden sich auf dem mittleren Trennstreifen des B.-gürtel auf Höhe der Kreuzung B.-gürtel/Q. Gasse bzw. auf Höhe von Hausnr. … (Wohnhausanlage der Stadt Wien). In seiner Argumentation hält sich das vorliegende Gutachten an die in der oben genannten Publikation formulierten Definitionen von „örtlichem Stadtbild" und von „öffentlichem Raum". Definition des örtlichen Stadtbilds (It. MA 19 2008):Definition des örtlichen Stadtbilds (römisch eins t. MA 19 2008): „Mit dem Ausdruck örtliches Stadtbild werden all die Bestandteile einer Stadt bezeichnet, die vom öffentlichen Raum aus visuell wahrgenommen werden können. Das sind Bauwerke, insbesondere Fassaden, Freiräume wie beispielsweise Grünraume, Straßenräume, Verkehrsflächen, aber auch die Möblierung des Straßenraums usw." (MA 19 2008, 6) Definition des öffentlichen Raums (It. MA 19 2008):Definition des öffentlichen Raums (römisch eins t. MA 19 2008): „Mit dem Ausdruck öffentlicher Raum werden bestimmte Teile des örtlichen Stadtbilds bezeichnet: öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und die Bereiche, die zwar zum Privatgrund gehören, aber von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen frei, also ohne Barrieren und Absperrungen zugänglich sind. Sie werden somit als öffentliche Flächen wahrgenommen. Ihre visuelle Wirkung ist für das Stadtbild ebenso wichtig wie die visuelle Wirkung von Verkehrsflächen und Grünflächen. Fassaden und andere auf Privatgrund befindliche Begrenzungen des öffentlichen Raums sind zwar für das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums von Bedeutung, aber sie zählen nicht zum öffentlichen Grund im Sinne des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes, das die Nutzung des öffentlichen Grundes unter anderem für Werbung regelt. Bei Begutachtungen von Angelegenheiten, die den öffentlichen Raum betreffen, werden daher lediglich begehbare und befahrbare Flächen und der darüber liegende Luftraum beurteilt." (MA 19 2008, 6) Dieses Gutachten bezieht sich nur auf Aspekte der Stadtgestaltung und des Stadtbildes, nicht aber auf Aspekte der Verkehrssicherheit. Befund Situierung und Gestalt der Werbeanlagen Die zu begutachtenden Werbeeinrichtungen sind, dem Einreichplan entsprechend, folgendermaßen situiert, bzw. haben folgende Dimensionen und Gestaltungsmerkmale: Standort RB 34: befindet sich auf dem mittleren Trennstreifen des B.-gürtel auf Höhe der Kreuzung B.-gürtel/Q. Gasse. Nördlich davon liegt die Wohnhausanlage „E." (B.-gürtel …); die gegenüberliegende Straßenseite weist keine Wohnbebauung auf, dort verlaufen die Geleise der Bahnführung in Hochlage. Der Abstand der Plakatwand-Außenkante zur Achse der Betonleitwand beträgt hier zu beiden Seiten je ca. 1,50 Meter --Grafiken nicht anonymisierbar-- Standort RB 33: befindet sich auf dem mittleren Trennungsgrün des B.-gürtel auf Höhe von Hausnr. … (Wohnhausanlage der Stadt Wien, „E.", B.-gürtel …). Die gegenüberliegende Straßenseite weist keine Wohnbebauung auf, dort verlaufen die Geleise der Bahnführung in Hochlage. Die Werbeanlage steht mittig in einem an dieser Stelle laut Plan 18,32 Meter breiten Grünstreifen. Der Abstand zwischen Plakatwand-Außenkante und Randstreifen der mittigen Fahrspuren des B.-gürtel beträgt beidseitig jeweils ca. 7,40 Meter. Beide Werbetafeln stehen im rechten Winkel zur Straßenachse und werden von einer Stütze 2,84 Meter über Niveau aufgeständert (Monofußsäulen mit Plattenfundament), sodass die Kontinuität der Fläche und des Raumes unter dem Werbeträger erhalten bleibt. Die nach beiden Seiten orientierten Werbeflächen sind 2,64 Meter hoch und 3,48 Meter breit (16-Bogenformat). Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe des Objektes von 5,48 Meter in Relation zur Fahrbahn. Von den weiter westlich gelegenen Wohnanlagen F. (B.-gürtel …) und G. (B.-gürtel …) besteht kein Sichtbezug zu den hier behandelten Standorten --Grafiken nicht anonymisierbar-- Verkehrsraum - öffentlicher Raum Der B.-gürtel ist Teil der Wiener Gürtel Straße - umgangssprachlich Gürtel genannt. Dieser Straßenzug, eine ehemalige Bundesstraße, wurde im Rahmen des Bundesstraßenübertragungsgesetzes im April 2002 in die Landesverwaltung übertragen und wird heute als Landesstraße geführt. Vom Rang her ist der Gürtel eine Hauptstraße B, also eine Gemeinde- bzw. Landesstraße mit erhöhter Verkehrsbedeutung (It. wien.gv.at); sie trägt die Bezeichnung B
  3. Der Gürtel ist so wie Ring und Zweierlinie eine im Ringsegment um den Stadtkern führende Hauptverkehrsader. Er ist Teil des höherrangigen Straßennetzes (siehe Abbildungen 5 und 6).Der B.-gürtel ist Teil der Wiener Gürtel Straße - umgangssprachlich Gürtel genannt. Dieser Straßenzug, eine ehemalige Bundesstraße, wurde im Rahmen des Bundesstraßenübertragungsgesetzes im April 2002 in die Landesverwaltung übertragen und wird heute als Landesstraße geführt. Vom Rang her ist der Gürtel eine Hauptstraße B, also eine Gemeinde- bzw. Landesstraße mit erhöhter Verkehrsbedeutung (römisch eins t. wien.gv.at); sie trägt die Bezeichnung B
  4. Der Gürtel ist so wie Ring und Zweierlinie eine im Ringsegment um den Stadtkern führende Hauptverkehrsader. Er ist Teil des höherrangigen Straßennetzes (siehe Abbildungen 5 und 6). Der B.-gürtel weist an der zu begutachtenden Stelle insgesamt acht Fahrstreifen (Fahrspuren) auf. Und zwar in Fahrtrichtung Osten (Richtung U.): 2 Fahrstreifen in die Unterführung V. Platz leitend und 2 Fahrstreifen in Null-Ebene; in Fahrtrichtung Westen (Richtung W.-straße): 2 Fahrstreifen, aus der Unterführung V. Platz kommend und 2 Fahrstreifen in Null-Ebene. Während die beiden letztgenannten Fahrstreifen zwischen den zwei RB-Standorten auf eine Spur zusammengeführt werden, kommt zugleich auf Null-Ebene ein weiterer Fahrstreifen hinzu, sodass die Gesamtzahl von vier Fahrstreifen in Richtung West erhalten bleibtDer B.-gürtel weist an der zu begutachtenden Stelle insgesamt acht Fahrstreifen (Fahrspuren) auf. Und zwar in Fahrtrichtung Osten (Richtung U.): 2 Fahrstreifen in die Unterführung römisch fünf. Platz leitend und 2 Fahrstreifen in Null-Ebene; in Fahrtrichtung Westen (Richtung W.-straße): 2 Fahrstreifen, aus der Unterführung römisch fünf. Platz kommend und 2 Fahrstreifen in Null-Ebene. Während die beiden letztgenannten Fahrstreifen zwischen den zwei RB-Standorten auf eine Spur zusammengeführt werden, kommt zugleich auf Null-Ebene ein weiterer Fahrstreifen hinzu, sodass die Gesamtzahl von vier Fahrstreifen in Richtung West erhalten bleibt --Grafiken nicht anonymisierbar-- Der mittige Trennstreifen zwischen beiden Richtungsfahrbahnen, verbreitert sich an der zu untersuchenden Stelle von zuerst zwei auf ca. 20 Meter und geht dann in einen Parkplatz über. Sowohl der Trennstreifen als auch der Parkplatz sind partiell begrünt - die Begrünung bleibt gestalterisch und funktionell jedoch im Hintergrund. Es handelt sich hier in erster Linie um Flächen, welche dem Verkehr zuzuordnen sind. Auch ist dieses Areal fußläufig nicht erschlossen, ein Zugang ist nordseitig lediglich übereinen ca. 130 Meter entfernten Schutzweg möglich. Südseitig befindet sich der nächstgelegene Schutzweg in ca. 190 Meter Entfernung. An den ca. 220 Meter langen und ca. 30 Meter breiten Parkplatz schließt westseitig der sog. X.-park an, ein laut Stadt Wien „verkehrsumtoster Park mit Spiel- und Sitzbereich in der Gürtelmittelzone" (http://www.wien.gv.at/ stadtentwicklung/projekte/Zielgebiete/westguertel/guertel2002-2007/bestandsuedguertel.html#C. 25.11.2014).Der mittige Trennstreifen zwischen beiden Richtungsfahrbahnen, verbreitert sich an der zu untersuchenden Stelle von zuerst zwei auf ca. 20 Meter und geht dann in einen Parkplatz über. Sowohl der Trennstreifen als auch der Parkplatz sind partiell begrünt - die Begrünung bleibt gestalterisch und funktionell jedoch im Hintergrund. Es handelt sich hier in erster Linie um Flächen, welche dem Verkehr zuzuordnen sind. Auch ist dieses Areal fußläufig nicht erschlossen, ein Zugang ist nordseitig lediglich übereinen ca. 130 Meter entfernten Schutzweg möglich. Südseitig befindet sich der nächstgelegene Schutzweg in ca. 190 Meter Entfernung. An den ca. 220 Meter langen und ca. 30 Meter breiten Parkplatz schließt westseitig der sog. römisch zehn.-park an, ein laut Stadt Wien „verkehrsumtoster Park mit Spiel- und Sitzbereich in der Gürtelmittelzone" (http://www.wien.gv.at/ stadtentwicklung/projekte/Zielgebiete/westguertel/guertel2002-2007/bestandsuedguertel.html#C. 25.11.2014). Zwischen dem B.-gürtel und der Wohnbebauung im Norden, dem „E.“, wird eine zusätzliche Nebenfahrbahn geführt, diese weist einen Fahr- und zwei Parkstreifen auf. Vom B.-gürtel ist die Nebenfahrbahn durch einen schmalen Grünstreifen mit Baumbestand getrennt. Der anschließende Gehsteig ist in Relation zur gesamten Verkehrsanlage sehr knapp bemessen, zudem wird nahezu ein Drittel der Gehsteigbreite

Markierung einem der beiden Parkstreifen zugerechnet. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Der räumlichen und akustischen Gesamtlage (Verkehrslärm) entsprechend wird der Gehsteig von Zu-Fuß-Gehenden spärlich frequentiert. Die Hauseingänge der Wohnanlage liegen sämtlich hofseitig bzw. an den Seitengassen, sodass die dem Gürtel zugewandte Erdgeschoß-Fassade (B.-gürtel …) geschlossen gestaltet ist: Kellerfenster auf Kniehöhe und Wohnen im Hochparterre. Die schmalen Seitenfronten der Baukörper B.-gürtel … sind jedoch als Gassenlokale konzipiert: hiervon stehen derzeit mehrere leer „subjektiver Leerstand" (Nr. …, … und …), die restlichen werden entsprechend genutzt: Autoersatzteilhandel Z. (Nr. …), Schauraum der Fa. AA. (Nr. … und Schauraum der Fa. AB. (Nr. …). Aufgrund der Straßenbiegung ist der Sichtbezug zu RB 33 hier nicht mehr gegeben; RB 34 ist noch partiell am Rande wahrnehmbar.Autoersatzteilhandel Z. (Nr. …), Schauraum der Fa. AA. (Nr. … und Schauraum der Fa. Ausschussbericht (Nr. …). Aufgrund der Straßenbiegung ist der Sichtbezug zu RB 33 hier nicht mehr gegeben; RB 34 ist noch partiell am Rande wahrnehmbar. Die Zwischenhöfe der Wohnhausanlage sind mittels Lärmschutzwand vom B.-gürtel abgeschottet, sodass dort nahezu kein Sichtbezug zu den Rolling Boards besteht. Die Lärmschutzwände sind 2007 im Zuge des Life-Umwelt-Projektes Sylvie - Systematische Lärmsanierung von innerstädtischen Wohnvierteln errichtet worden --Grafiken nicht anonymisierbar-- Stadtentwicklungskonzept Der B.-gürtel liegt außerhalb der 13 Zielgebiete des STEP05 und wurde somit in diesem nun ausgelaufenen Stadtentwicklungsplan nicht explizit behandelt. Während der Westgürtel in den vergangenen zwei Jahrzehnten über die sog. Gürtelsanierung eine konsequente Aufwertung erfuhr - maßgeblich im Rahmen des EU-geförderten Stadterneuerungsprojekts Urban Wien: Gürtel Plus 1995-1999 und im Rahmen des Projekts Zielgebiet Gürtel 2002-2007 der Abteilung Stadtteilplanung und Flächennutzung (Sanierung des Urban-Loritz-Platzes, Errichtung der Wiener Hauptbücherei, Revitalisierung der Stadtbahnbögen, Ausbau der Radwege, Erweiterung von Grünflächen, Verbesserung der Beleuchtungssituation) - bleiben die im Bereich Südgürtel gesetzten stadtgestalterischen Maßnahmen spärlich. Der Projektkatalog Architektur und Stadtgestaltung im Bereich Südgürtel - Zielgebiet Gürtel listet für den hier untersuchten Raum konkret zwei Realisierungen auf: die Neugestaltung des X.-parks- ein laut Stadtverwaltung „verkehrsumtoster Park mit Spiel- und Sitz-bereich in der Gürtelmittelzone" (http://www.wien.gv.at/ stadtentwicklung/projekte/zielgebiete/west guertel/guertel2002-2007/bestand-suedguertel.html# C. 26.11.2014) und die 2007 errichteten Lärmschutzwände welche die Wohnhausanlage „E." vom Gürtel abschotten.Der Projektkatalog Architektur und Stadtgestaltung im Bereich Südgürtel - Zielgebiet Gürtel listet für den hier untersuchten Raum konkret zwei Realisierungen auf: die Neugestaltung des römisch zehn.-parks- ein laut Stadtverwaltung „verkehrsumtoster Park mit Spiel- und Sitz-bereich in der Gürtelmittelzone" (http://www.wien.gv.at/ stadtentwicklung/projekte/zielgebiete/west guertel/guertel2002-2007/bestand-suedguertel.html# C. 26.11.2014) und die 2007 errichteten Lärmschutzwände welche die Wohnhausanlage „E." vom Gürtel abschotten. Im aktuellen STEP2025 wird das zu untersuchende Areal ebenfalls nicht explizit fokussiert. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Die zu bewertenden Werbeanlagen befinden sich in einem Hochverkehrsareal: der Straßenraum weist das charakteristische Milieu einer innerstädtischen übergeordneten Verkehrszone auf, in der gestalterisch aufeinander bezogene Einzelelemente (achtspuriges übergeordnetes Verkehrsband, AD.-strasse und mittels Schallschutzwand und Baumbepflanzung abgeschottete, in sich bezogene und durch die Schutzkonstruktion geschlossene Bebauung) in Erscheinung treten. Die Gesamtsituation zeichnet sich durch ein Gemenge von Elementen aus, die nordseitig dem Kontext „verdichtete geschlossene Siedlungsstruktur", vornehmlich jedoch dem Kontext „Verkehrssystem" zuzuordnen sind --Grafiken nicht anonymisierbar-- Im weiteren Umfeld befinden sich südwestseitig Betrieb und Abstellplatz einer Pkw-Verleihfirma (AC.), eine Tankstelle mit Autowaschanlage (…) und ein Drive-In einer Fastfood- Kette (…). Laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist in diesem Betriebsanbaugebiet (GBBG) die „Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig" (txtl. Bestimmung zu Plandokument …). An dieses Gewerbeareal schließt südseitig eine ca. sieben Meter hohe, begrünte Böschung an, welche die topografische Geländekante zur AD.-strasse bildet. Mehrere Werbeträger und Hinweisschilder unterschiedlicher Größe und Aufstellungsart säumen und begleiten die Zone. Den Vorgaben des STEP 2025 „Leitbild Siedlungsentwicklung" entsprechend (s. Abb. 14), soll dieses südseitig gelegene Areal zwischen Gürtel und AD.-strasse auch weiterhin „nicht mischfähigen Betrieben" (

Wiener Betriebszonenanalyse 2008) Vorbehalten bleiben. Damit wird hier gestalterisch der Kontext „Gewerbezone" bis auf weiteres festgeschrieben. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Schutzzonen, Weltkulturerbe, Ortsbildschutz Die beiden zu begutachtenden Standorte befinden sich nicht in Schutzzonen; sie stehen auch nicht im weiteren Einflussbereich von Weltkulturerbe-Sichtbezügen. --Grafik nicht anonymisierbar-- Bewertung Die gutachterliche Bewertung bezieht sich im Besonderen auf den funktionalen Aspekt des Straßenraums: „Das Straßennetz dient der Verknüpfung und Erreichbarkeit städtischer Nutzungen" (wien.gv.at). Laut Stadtverwaltung müssen wegen „des begrenzten Flächenangebots" Entscheidungen bezüglich Priorisierung bestimmter Nutzungsformen an bestimmten Orten getroffen und diese in Folge mittels „geeigneter baulicher und organisatorischer Maßnahmen" realisiert werden. Der achtspurige B.-gürtel ist eine priorisierte Hochverkehrsanlage mit übergeordneter Bedeutung; die Verkehrsnutzung steht eindeutig im Vordergrund. „Das Straßennetz dient der Fortbewegung, also dem fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr, dem öffentlichen Verkehr, dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr." „Wegen des begrenzten Flächenangebots erfordern die verschiedensten Ansprüche an den gemeinsamen Raum geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen." (https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/verkehrsplanung/strassen/ 26.11.2014) Die Verkehrsanlage B.-gürtel ist für den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet - es gibt keinen Radfahrweg, die Gehsteige sind in Relation zur Gesamtanlage sehr knapp bemessen. In Folge werden hier sehr niedrige Radfahrerinnen- und Fußgängerlnnen- Frequenzen verzeichnet (s. Abb. 19). Diesem Umstand trägt die straßenbegleitende Raumzone Rechnung, indem sie eine stark medialisierte Gestaltung aufweist, welche in erster Linie auf die besondere, charakteristische Wahrnehmung aus dem fahrenden Kraftfahrzeug abzielt: Werbung in Form großformatiger Aufschriften auf und an Gebäuden, Plakatwände, Hinweisschilder, Fahnen etc. (s. Abbildungen 15 und 16). Der funktionale Aspekt des zu bewertenden Stadtraums ist also primär die Bewegung. Demnach muss der hier besprochene Raum nicht als statische, abgegrenzte Entität, sondern vielmehr als erlebbares Raumkontinuum gelesen werden, dessen Abwicklungen von den ortsspezifischen Abläufen des Verkehrs bestimmt werden. Eine gestalterisch und funktional abgestimmte Einfügung der Werbeanlage in die Umgebung ist daher dann gegeben, wenn sie mit dem Charakter des Bewegungsraums in eine angemessene Wechselbeziehung tritt. Dabei ist eine zeitgemäße Interpretation des ausgewogenen Verhältnisses zwischen der räumlichen Struktur des Bewegungsraumes und seiner charakteristisch gestalterischen Merkmale einerseits und der Gestaltung und Positionierung der Werbeanlage andererseits erforderlich. --Grafik nicht anonymisierbar-- Darüber hinaus ist die für die stadtgestalterische Bewertung maßgebliche Umgebung exemplarisch für das Milieu von innerstädtischen übergeordneten Verkehrsarealen mit vermehrter Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Dieses Milieu unterscheidet sich in funktioneller, räumlicher und gestalterischer Hinsicht grundsätzlich von geschlossenen, kompakten Siedlungsstrukturen und ist daher auch nicht nach denselben Gestaltungskriterien zu beurteilen. Die Aufstellung eines Werbeträgers ist in diesem urbanen Verkehrsmilieu grundsätzlich nicht unpassend, sondern typisch. Der Mangel an raumgreifenden gestalterischen Zusammenhängen und an durchgängigen kompositorischen Regeln ist daher nicht als Defizit, sondern als konstituierender Faktor solcher Raumsysteme zu interpretieren. So kann dieses Milieu auch nicht durch partielle Vereinheitlichungen des Erscheinungsbildes aufgewertet werden. In diesem Sinn sind die hier besprochenen Werbeflächen nicht als Störung des Umfeldes, sondern als konstituierendes Element der Charakteristik des Straßenraumes und seiner medialen und gestalterischen Ausstattung zu interpretieren. Der hier bestehende Stadtraum wird durch die bereits bestehende Positionierung hochwertiger Werbeanlagen attraktiver und interessanter. Dieser Erkenntnis entsprechend empfiehlt auch das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 die Aufstellung von Plakatwechslern (Rolling Boards) in Bezug auf die Straßenkategorisierung besonders für „bedeutende Verkehrsträger" und an Straßen mit „gewerblicher Nutzung" (Wiener Werbeanlagenkonzept 2008, S. 40) Zusammenfassung Die zu bewertenden Werbeanlagen müssen als typologisch konsistente Bestandteile der medialen Inszenierung des zu begutachtenden Abschnitts des B.-gürtel gesehen werden. Der besprochene Straßenraum weist das in sich stimmige Milieu einer inner-städtischen übergeordneten Verkehrszone auf, in der gestalterisch aufeinander bezogene Einzelelemente - achtspuriges übergeordnetes Verkehrsband, AD.-strasse und durch Schallschutzwand und Baumbepflanzung abgeschottete, in sich bezogene Bebauung - in Erscheinung treten. Der Aspekt der „Störung des Stadtbildes" (nach § 85 Wr. BO) kann im vorliegenden Fall eines klaren Verkehrsraums nicht festgestellt werden. Also können die beiden hier besprochenen Werbeanlagen weder aufgrund ihrer Gestaltung, noch aufgrund ihrer Positionierung, noch aufgrund ihrer Beziehung zu den anderen baulichen Elementen des Umfeldes in Frage gestellt werden.Die zu bewertenden Werbeanlagen müssen als typologisch konsistente Bestandteile der medialen Inszenierung des zu begutachtenden Abschnitts des B.-gürtel gesehen werden. Der besprochene Straßenraum weist das in sich stimmige Milieu einer inner-städtischen übergeordneten Verkehrszone auf, in der gestalterisch aufeinander bezogene Einzelelemente - achtspuriges übergeordnetes Verkehrsband, AD.-strasse und durch Schallschutzwand und Baumbepflanzung abgeschottete, in sich bezogene Bebauung - in Erscheinung treten. Der Aspekt der „Störung des Stadtbildes" (nach Paragraph 85, Wr. BO) kann im vorliegenden Fall eines klaren Verkehrsraums nicht festgestellt werden. Also können die beiden hier besprochenen Werbeanlagen weder aufgrund ihrer Gestaltung, noch aufgrund ihrer Positionierung, noch aufgrund ihrer Beziehung zu den anderen baulichen Elementen des Umfeldes in Frage gestellt werden. Eine wünschenswerte Verbesserung der Gesamtqualität des Stadtraumes B.-gürtel - vor allem jene die fußläufig erfahrbar ist - kann nicht durch wechselseitige gestalterische Abstimmung der stadtbild-relevanten Elemente untereinander erreicht werden, sondern nur durch einen grundsätzlichen Positionswechsel in Bezug auf die Mobilitätsfrage. Solange in der Stadt großflächige Areale für den übergeordneten motorisierten Verkehr Vorbehalten bleiben müssen, stellen hochwertige Werbeanlagen ein adäquates Gestaltungsmittel für diese Areale dar. Dies trifft jedenfalls auf den hier untersuchten Bereich des Südgürtels zu. In diesem Sinne wird hier empfohlen die Ausführung der Installation und der Gestaltung des direkt betroffenen Areals anzuheben. Denn während die beiden hier besprochenen Werbeapparate selbst einer zeitgemäßen technischen Ausführung entsprechen, muss ihre vor Ort Installation kritisiert werden: die Art der Verdrahtung und Verkabelung der Geräte und die Montage der Beton-Abweiselemente wird einem ästhetisch anspruchsvollen stadtgestalterischen Anspruch nicht gerecht und sollte entsprechend verbessert werden. Wien, am 09. Dezember 2014 Univ.Prof. Dipl.-Arch. L. M. Ao.Univ.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr.techn. H. I.Ao.Univ.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr.techn. H. römisch eins. Ass.Prof. Arch. Dipl.Ing. Dr.techn. J. K.“ Aufgrund der Beschwerde und dem damit vorgelegten Stadtbildgutachten wurde von der Magistratsabteilung 19 das Schreiben vom 11.5.2015 übermittelt, in dem auf die Argumente im o.a. Gutachten eingegangen wird. Dieses Schreiben lautet: „Zum Beschwerdeschreiben der A. GmbH, vertreten durch Herrn RA AE. AF. sowie zum städtebaulichen Gutachten des Institutes für Städtebau der TU Wien zur Beurteilung der Wirkung zweier Rolling Boards am B.-gürtel wird wie folgt Stellung genommen: Die Stellungnahmen M19/.../2010 vom 04.03.2010 und MA 19 …-2014 Verlängerung(Neubewilligung) des City Light Boards vom 27.05.2014 erfolgten unter der Annahme, dass es sich um provisorische Aufstellungen bis zur Eröffnung des U. handelt.Die Stellungnahmen M19/... aus 2010, vom 04.03.2010 und MA 19 …-2014 Verlängerung(Neubewilligung) des City Light Boards vom 27.05.2014 erfolgten unter der Annahme, dass es sich um provisorische Aufstellungen bis zur Eröffnung des U. handelt. Es wurde dabei der Errichtung der beiden Plakatwechsler aus Sicht der Stadtgestaltung zugestimmt, weil diese als im Zuge des Baues des U. notwendige Ersatzmaßnahmen vereinbart wurden. Dabei ging es um den Ersatz für Plakatwechsler die auf einem hölzernen Fußgehertunnel, welcher als Schutzeinrichtung während der Bauführung errichtet wurde, nicht angebracht werden konnten. Mit Abbau der Schutzeinrichtung und Eröffnung des U. sollten die temporären Ersatzanlagen entfernt werden. Dementsprechend war die Voraussetzung für die Stellungnahme der MA 19 die Befristung bis Ende 2012, dem projektierten Eröffnungstermin des U. sowie die Vorgabe, dass auf einer der Anlagen der neue U. beworben werden muss. Mit dem Wissen, dass es sich um dauernde bauliche Anlagen handelt, hätten die Stellungnahmen aus Sicht der Stadtgestaltung anders gelautet. Eine ordentliche Befundung wurde auf Grund der Vereinbarung U. nicht durchgeführt sowie kein Sachverständigengutachten aus Sicht der Stadtgestaltung erstellt. Die Sachverständigenmeinung der MA 19 stützte sich in der Vergangenheit bereits wiederholt auf abwägende Vereinbarungen. So wurde die grundsätzliche Zustimmung zu der Errichtung von Plakatwechslern auf öffentlichem Gut der Stadt Wien an einen Plakatflächenabbau im zehnfachen Ausmaß geknüpft. Bereits diese Vereinbarung wurde von der Antragstellerin nur ungenügend eingehalten, wie das Kontrollamt festgestellt hat. Die MA 19 wurde von Seiten des Kontrollamts bzw. des Stadtrechnungshofes im Zuge der Prüfung der Monopolstellung einer Firma in Bezug auf Werbeflächen der Stadt Wien wiederholt adressiert.1 Um der darin geäußerten Kritik Rechnung zu tragen wurde 2007 eine Bestandsaufnahme aller in Wien bestehenden Werbung veranlasst und das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 mit der Absicht verfasst allgemeingültige, nachvollziehbare Kriterien für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu erhalten. Darin wurden vereinfacht dargestellt folgende Zielsetzungen formuliert: 1. Es soll insgesamt eine Reduktion unter Wahrung gegebener Obergrenzen, keinesfalls aber die Vermehrung von Werbeanlagen angestrebt werden. 2. Reduktion und Entfernung von Werbeanlagen in

Straßenraumkategorisierung ungeeigneten Straßenräumen bzw. Verlegung von Anlagen in geeignete Straßenräume

  1. Einheitliche Beurteilung durch definierte Standortkriterien
  2. Entfernung oder Austausch von Anlagen älterer oder minderwertiger Bauart gegen qualitativ und gestalterisch hochwertige Anlagen 1 KA - K-19/06 betreffend die Monopolstellung einer Werbefirma bei Werbeflächen auf öffentlichem Gut KA - K-12/12 MA 19, Maßnahmenbekanntgabe zu MA 33, Monopolstellung einer Firma in Bezug auf Werbeflächen der Stadt Wien; Nachprüfung KA VI - 19-1/09 MA 19, Nachprüfung bzgl. Plakatabbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung von leuchtenden WerbeträgernKA römisch sechs - 19-1/09 MA 19, Nachprüfung bzgl. Plakatabbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung von leuchtenden Werbeträgern Zu Punkt 1 ist festzuhalten, dass aus Sicht der Stadtgestaltung in Bezug auf Plakatwechsler eine Obergrenze von 500 Anlagen auf das gesamte Stadtgebiet verteilt, als mit dem Ortsbildschutz vereinbar gilt, woraus auch gewisse Abstandsregeln abzuleiten sind. Hinsichtlich der Überprüfung des Stadtrechnungshofes hinsichtlich der Monopolstellung einer Firma ist anzumerken, dass von den 500 möglichen Standorten ca. 480 Stück bereits errichtet sind, davon 430 Stück durch die Antragstellerin. Nun wurde entgegen der bisherigen Willensäußerung der A. GmbH die dauernde Aufstellung der beiden Plakatwechsler beantragt. Die gegenständliche Befassung erfolgt erst seitdem mit der geänderten Annahme einer dauerhaften Wirkung der beiden Plakatwechsler auf das örtliche Stadtbild. a. Entgegnung Schreiben Dr. AF.: Zu 2.1 Nach h.a. Meinung ist der Befund nur so weit zu führen als er für die Ableitung der Beurteilung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der exakten Abgrenzung des „Befundungsbereiches“ kann aus Sicht der Stadtgestaltung nicht erkannt werden, bzw. wird eine solche aus der fotografischen Bildauswahl gut ersichtlich. Zu 2.2 Die im Befund behaupteten Wertungen beziehen sich nicht in beurteilender Weise auf die beantragten Anlagen, sondern stellen dem Stand der Technik und des Wissens

e, anerkannte Tatsachen dar, welche die stadträumliche und historische Eigenart des betroffenen Stadtraumes zu beschreiben suchen. Zu 2.3 Die Darstellung der

Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 für die Beurteilung von Plakatwechslern relevanten Werbeanlagen wurden weiter oben ergänzt. Zu 2.4 Das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 ist als Darstellung der gelebten Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Beurteilung von Werbeanlagen aufzufassen. Es wurde als Reaktion auf die Erstellung eines Kontrollamtsberichtes über die Monopolstellung einer Werbefirma aus dem Jahr 2004 verfasst, um allgemeingültige, nachvollziehbare Kriterien für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu erhalten. Zu 2.5 Die im Zuge eines neuerlichen Ortsaugenscheins erhobenen fotografischen Abbildungen beweisen das Gegenteil. Zu 2.6 Mitarbeiter der MA 19 werden als Sachverständige für Ortsbildschutz und nicht als Juristen dem Verfahren hinzugezogen. Der Versuch des Herrn RA AF., diese zu diskreditieren, indem er juristische Formfehler ins Treffen führt, ist unzulässig. Die gutachtliche Stellungnahme vom 3.7.2014 mit Zahl MA 19 …-2014 hat alle Merkmale eines Gutachtens. Ob die MA 19 Ihre Beurteilung als Stellungnahme oder Gutachten bezeichnet ist irrelevant. Zu 2.7 Die MA 19 wird hier falsch zitiert. Eine Störung des Stadtbildes

NÖ BauO wurde mitnichten behauptet. Da die MA 19 nur als Sachverständige im Wiener Stadtgebiet herangezogen wird, ist die Bezeichnung „Bauordnung“ hinreichend verständlich. Dass die Aufstellung von City Light Vitrinen, Litfaßsäulen und Rolling Boards seit 1. März 2013 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Gebrauchsabgabegesetzes umfasst sind, wird in Verbesserung der gutachtlichen Stellungnahme hiermit nachträglich angemerkt. b. Zum Städtebaulichen Gutachten der TU Wien und Ergänzungen zur gutachtlichen Stellungnahme der MA 19 vom 3.7.2014: Im Befundteil wird die Verkehrliche Nutzung des Stadtraumes überbetont. Die Minderung des betroffenen Stadtraumes auf den Kontext Verkehrssystem ist eine unzulässige Vereinfachung und wird der Komplexität dieser städtischen Struktur nicht gerecht. Die mittige Grünzone stellt eine wesentliche Komponente des Wiener Gürtels, eines wesentlichen, gültigen städtebaulichen Konzeptes der Gründerzeit dar. Der Befund trennt die gegenständliche städtische Struktur völlig willkürlich in „X.-park-Parkplatz-Trennstreifen“, als bestünde kein begründeter gesamtheitlicher Zusammenhang. Die Vogelschau widerlegt diese Darstellung hinreichend. --Grafik nicht anonymisierbar-- Der B.-gürtel verfügt über eine Stadtbild prägende mittlere Grünzone, die sich vom V. Platz bis zur Kreuzung AG. erstreckt. Der Gürtelradweg als Teil des Wiener Radwegenetzes erschließt diese Zone aber auch Wege für Fußgeher führen zu den Erholungs- Sport und Spielplätzen in der Gürtelmittelzone.Der B.-gürtel verfügt über eine Stadtbild prägende mittlere Grünzone, die sich vom römisch fünf. Platz bis zur Kreuzung AG. erstreckt. Der Gürtelradweg als Teil des Wiener Radwegenetzes erschließt diese Zone aber auch Wege für Fußgeher führen zu den Erholungs- Sport und Spielplätzen in der Gürtelmittelzone. Die angrenzenden innerstädtischen Wohnviertel sind durch Frei- und Grünflächen unterversorgt und nehmen diese Angebote der Stadtverwaltung gerne an. Der Gürtelradweg wird auch am gegenständlichen Teil des B.-gürtel geführt und der X.-park kennzeichnet den gegenständlichen Bereich trotz Verkehrswidmung als einen dringend für Erholung benötigten Bereich. Die Erhebung liefert Nachweise für die Nutzung als Hundeausführzone und die Nutzung des Fahrradweges. Die gärtnerische Ausgestaltung ist anspruchsvoll und gepflegt.Die angrenzenden innerstädtischen Wohnviertel sind durch Frei- und Grünflächen unterversorgt und nehmen diese Angebote der Stadtverwaltung gerne an. Der Gürtelradweg wird auch am gegenständlichen Teil des B.-gürtel geführt und der römisch zehn.-park kennzeichnet den gegenständlichen Bereich trotz Verkehrswidmung als einen dringend für Erholung benötigten Bereich. Die Erhebung liefert Nachweise für die Nutzung als Hundeausführzone und die Nutzung des Fahrradweges. Die gärtnerische Ausgestaltung ist anspruchsvoll und gepflegt. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Zwischen dem V. Platz und dem X.-park bestehen nicht weniger als fünf Plakatwechsler, drei davon mit aufrechter Bewilligung und weitere großformatige Werbeanlagen auf der Seite der AD.-strasse.Zwischen dem römisch fünf. Platz und dem römisch zehn.-park bestehen nicht weniger als fünf Plakatwechsler, drei davon mit aufrechter Bewilligung und weitere großformatige Werbeanlagen auf der Seite der AD.-strasse. Es ist schon die vorherrschende massive Verkehrsbelastung als ein wesentliches Defizit des Viertels zu beurteilen. Weitere den Wohnwert vermindernde Maßnahmen und Herabwürdigungen sind zu vermeiden. Die aufgezeigte massive Häufung und dominierende Wirkung von Werbung stellt eine solche Entwertung und damit eine Störung des Stadtbildes dar. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Das Gutachten des Städtebauinstitutes widerspricht der von der MA 19 ins Treffen geführten Darstellung, dass durch die gegenständlichen Plakatwechsler die Blickbeziehungen auf die gegenüberliegenden städtischen Wohnhausanlagen beeinträchtigt werden. Die fotografischen Darstellungen belegen dies jedoch. Je nach Blickwinkel der sämtlich aus Fußgängerperspektive gemachten Aufnahmen wird der freie Blick auf den E., den F. oder den G. beeinträchtigt. Dabei ist zu bemerken, dass auch die Blickwinkel von Öffi-Fahrern, Autofahrern oder Fahrradfahrern in die Betrachtung des örtlichen Stadtbildes miteinbezogen werden können. Nachdem dominante Werbeanlagen sehr oft in benachteiligten, nicht anderweitig verwertbaren Resträumen von Städten Fuß fassen, sind sie gleichsam als Zeichen für aufgegebene, dem Verfall preisgegebene Flächen aufzufassen. Dadurch sind sie geeignet das Image eines Stadtteils nachhaltig zu beschädigen. Eine solche Entwicklung gilt es aus Sicht der Stadtgestaltung insbesondere in der Nähe von Wohngebäuden zu bekämpfen. Die gärtnerisch ausgestaltete Grünfläche wird durch die Aufstellung der Plakatwechsler nachhaltig negativ beeinflusst. Das örtliche Stadtbild wird durch die Verstellung der Grünfläche, der Einschränkung der freien Sicht gestört. --Grafiken nicht anonymisierbar-- Die Notwendigkeit einer medialen Inszenierung des gegenständlichen Abschnittes des B.-gürtel wie in der zusammenfassenden Beurteilung argumentiert, kann aus Sicht der Stadtgestaltung nicht erkannt werden. Wie weiter oben nachgewiesen handelt es sich beim betroffenen Abschnitt des B.-gürtel nicht um einen ausschließlich vom Verkehr bestimmten Bereich. Die Argumentation Plakatwechsler tragen zu einer Gestaltung der Grünfläche und des Verkehrsraumes im positiven Sinne bei wird aus fachlicher Sicht zurückgewiesen. Die Anlage dient aus gestalterischer Sicht keinem anderen Zweck als dem Transport von Werbung. Die gutachtliche Stellungnahme bleibt weiterhin aufrecht. Die Plakatwechsler werden am gegebenen Standort aus Sicht der Stadtgestaltung als Störung des Stadtbildes beurteilt.“ Aufgrund der Beschwerde wurde am 28.10.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren folgende Personen anwesend: Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn AH. AI. und Herrn Rechtsanwalt Dr. AE. AF., MA 37 vertreten durch Herrn Ing. AJ. AK. sowie die Zeugen Frau Dipl.-Ing.in AL. T. (MA 19), Herr Ass.Prof. Arch. Dipl.-Ing. Dr. techn. J. K. und Herr Univ.Prof. Dipl.-Arch. L. M.. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Der Behördenvertreter teilt mit, dass die verfahrensgegenständlichen Plakatwechsler bereits einmal eine befristete Bewilligung hatten. Da diese abgelaufen ist, wurden nunmehr eine neuerliche Bewilligung

§ 71Bauordnung (BO) etc.

bis 31.12.2017 beantragt. Die Plakatwechsler sind

§ 60Abs.

1 lit. b BO bewilligungspflichtig. Die Beiziehung der MA 19 erfolgte im Hinblick auf § 85 BO. Abgesehen von den Bedenken der MA 19 aus stadtgestalterischer Sicht bestehen hinsichtlich der Bewilligung

§ 71BO keine Bedenken.

Da im Vorverfahren der Sachverständige der MA 46 keine Einwände aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit erhoben hat, wurden die Bewilligungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der StVO von der Behörde auch in diesem Verfahren als unproblematisch angesehen. „Der Behördenvertreter teilt mit, dass die verfahrensgegenständlichen Plakatwechsler bereits einmal eine befristete Bewilligung hatten. Da diese abgelaufen ist, wurden nunmehr eine neuerliche Bewilligung

Paragraph 71, Bauordnung (BO) etc. bis 31.12.2017 beantragt. Die Plakatwechsler sind

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO bewilligungspflichtig. Die Beiziehung der MA 19 erfolgte im Hinblick auf Paragraph 85, BO. Abgesehen von den Bedenken der MA 19 aus stadtgestalterischer Sicht bestehen hinsichtlich der Bewilligung

Paragraph 71, BO keine Bedenken. Da im Vorverfahren der Sachverständige der MA 46 keine Einwände aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit erhoben hat, wurden die Bewilligungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz und der StVO von der Behörde auch in diesem Verfahren als unproblematisch angesehen. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass die Verlängerung der Bewilligungen beantragt wurde, weil im Zuge des Umbaus des U. und der AM. drei Standorte für Plakatwechsler weggefallen sind. Dazu werden drei Fotos zum Akt genommen (Beilage ./1, ./2., ./3). Dem Behördenvertreter wird in diese Fotos Akteneinsicht gewährt. Zu Beginn der Verhandlung wird von der Vertreterin der MA 19 das „Wiener Werbeanlagenkonzept 2008“ zum Akt gegeben.“ Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung das Gutachten der MA 19 vom 11.5.2015 auf dessen Ersuchen in Kopie ausgehändigt. Die Zeugin DI T. (Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19) sagte aus, wie folgt: „Auf die Frage, wo im Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 Aussagen zur Zulässigkeit von Rollingboards aus stadtgestalterischer Hinsicht getroffen werden, verweist die Zeugin auf Seite 16. Zur Frage, wo aus der Sicht der MA 19 Rollingboards aufgestellt werden könnten, teilt die Zeugin mit, dass die MA 19 keine Planung mache, sondern im Einzelfall eingereichte Werbeanlagen unter Heranziehung der im Werbeanlagenkonzept festgehaltenen Kriterien beurteilt. Jedenfalls dürften Rollingboards nicht aufgestellt werden in Grünzonen, in Wohngebieten und im Umfeld von Wohngebieten. Dabei dürfe nicht nur auf die Flächenwidmung Rücksicht genommen werden, sondern es seien auch an Verkehrsadern angrenzte Wohngebiete zu berücksichtigen. Diese könnten durch überdimensionierte Werbeanlagen in Mitleidenschaft gezogen werden. Im gegenständlichen Verfahren werde auch auf die Grünzone am Gürtel hingewiesen. Dies wird in dem Gutachten der MA 19 näher ausgeführt. Zur Frage, weshalb in diesem Bereich drei weitere Rollingboards bewilligt worden seien, sei auf eine historische Abmachung zwischen der A. GmbH und dem Stadtrat für Stadplanung zu verweisen. Die gegenständlichen zwei Rollingboards seien von der Zeugin im Vorverfahren deswegen positiv beurteilt worden, da sie davon ausgegangen sei, dass dies lediglich eine temporäre Maßnahme während der Baustelle für den U. sei. Zum Argument der Beschwerdeführerin dass auf Seite 40 des Wiener Werbeanlagenkonzepts 2008 festgehalten sei, dass Plakatwechsler auf bedeutenden Verkehrsträgern und in Bereichen mit gewerblicher Nutzung zulässig seien, werde darauf hingewiesen, dass diese eine grundsätzliche Kategorisierung darstelle. Es sei jedoch eine Überlagerung der Sichtweisen erforderlich, so dass auch in diesen Bereichen die Aufstellung von Rollingboards als mit dem Stadtbild nicht vereinbar angesehen werden müsste, wenn andere Kriterien überwiegen würden. Zur Frage in wie fern die zwischen dem Gürtel und den Gemeindebauten vorhandene Baumreihe und die Glaswände zwischen den Gebäuden des E. eine optische Trennung der Gemeindebauten vom Gürtel darstellen, verweist die Zeugin auf die Fotos in ihrem Gutachten. Die Sicht auf die Hauptfassaden der Gemeindebauten werde durchaus beeinträchtigt. Im Übrigen werde die Mittelzone des Gürtels als Erholungs- und Bewegungsraum ausgestaltet. Dies werde insbesondere ein bisschen weiter unten am B.-gürtel sichtbar. Der Parkplatz vor den gegenständlichen Rollingboards stelle den letzten Zipfel dieser Grünzone dar. Er dürfe von der Grünzone nicht getrennt betrachtet werden. Auch der Parkplatz sei gepflastert und mit Büschen ausgestaltet. Zur Frage der Notwendigkeit von großen Werbeträgern, damit diese von den vorbeifahrenden Fahrzeuglenkern wahrgenommen werden können, verweist die Zeugin auf ihr Vorbringen, wonach alle Kriterien geprüft werden müssen. Im Übrigen komme es im gegenständlichen Bereich zu einer Häufung von Werbeanlagen (fünf Rollingboards, großformatige Plakatwände der AN. auf dem AO.). Durch diese Anhäufung werde der Stadtraum abgewertet. Zur Frage, welcher Befundungsbereich ihrem Gutachten zu Grunde gelegen sei, gibt die Zeugin an, dass zunächst das unmittelbare Umfeld betrachtet werden müsse, aber auch die gesamtstädtische Lage berücksichtigt werden müsse. Es handle sich um eine komplexe Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin legt zwei Fotos zum Akt (Beilage ./4 – Foto 1 und Foto 2). Auf Frage des Beschwerdeführervertreters dazu, in wie fern es durch die Rollingboards zu einer Verstellung der Sicht auf den Grünstreifen komme könne, wie dies im Gutachten der MA 19 festgehalten ist, bzw. ob das Rollingboard nicht über dem Grünstreifen sei, gibt die Zeugin an: Dies sei zutreffend, jedoch sei der Fuß des Rollingboards sichtbar, man könne nicht durchschauen. Auf die Frage in wie ferne es zu einer Verstellung der Sicht auf die Fassade der Gemeindebauten kommen könne, wenn man berücksichtige, dass nur Benützer des äußeren Gürtels beim Blick auf die Gemeindebauten das Rollingboards im Vordergrund hätten, Bahnfahrer jedoch darüber schauen würden, teilt die Zeugin mit: Es stehe jedem frei wo er sich aufhalte und was er betrachte. Es müssten alle Blickwinkel berücksichtigt werden. Auf den Vorhalt, dass der Bereich in dem die Rollingboards aufgestellt werde vom Publikum nicht benützt werde, teilt die Zeugin mit, dass sie sich im Zuge der Befundaufnahme dort aufgehalten habe. Auch die Gärtner, die diese Fläche pflegten, würden sich dort aufhalten. Es handle sich dabei um öffentliches Gut und man dürfe keinen Standpunkt ausschließen. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters zu Foto 1, dass durch dieses Rollingboard die Fassade der Gemeindebauten nicht abgedeckt werden könne, gibt die Zeugin an, dass es auch ausreiche, wenn Büsche oder der AO. abgedeckt würden, da auch diese einen Teil des Stadtbildes darstellen würden. Die Zeugin entgegnet auf das Vorbringen der Sachverständigen der Beschwerdeführerin dass die Typologie der Geschlossenheit nicht alle Gemeindebauten betreffe. Der E. weise normal zum Gürtel ausgerichtete Gebäude auf, die erst nachträglich durch Glaswände vom Gürtel abgeschlossen worden seien. Weiters liege die für Wohnzwecke besonders bedeutende Südseite Richtung Gürtel. Die Durchlässigkeit für Fußgänger z.B. Richtung V. Platz sei von Bedeutung und impliziere auch eine visuelle Durchlässigkeit. Der Umstand, dass sich großflächige Werbeträger an Autofahrer richteten, schließe nicht aus, dass sie andere Verkehrsteilnehmer belästigen könnten. Wie bereits oben dargestellt, habe die Beurteilung der Verträglich mit dem Stadtbild an Hand der im Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 festgeschriebenen Kriterien zu erfolgen. Die Zeugin entgegnet auf das Vorbringen der Sachverständigen der Beschwerdeführerin dass die Typologie der Geschlossenheit nicht alle Gemeindebauten betreffe. Der E. weise normal zum Gürtel ausgerichtete Gebäude auf, die erst nachträglich durch Glaswände vom Gürtel abgeschlossen worden seien. Weiters liege die für Wohnzwecke besonders bedeutende Südseite Richtung Gürtel. Die Durchlässigkeit für Fußgänger z.B. Richtung römisch fünf. Platz sei von Bedeutung und impliziere auch eine visuelle Durchlässigkeit. Der Umstand, dass sich großflächige Werbeträger an Autofahrer richteten, schließe nicht aus, dass sie andere Verkehrsteilnehmer belästigen könnten. Wie bereits oben dargestellt, habe die Beurteilung der Verträglich mit dem Stadtbild an Hand der im Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 festgeschriebenen Kriterien zu erfolgen. Von den Parteien werden keine zusätzlichen Fragen an die Zeugin gestellt.“ Die Sachverständigen der Beschwerdeführerin sagten aus: „Im zu beurteilenden Bereich sind die Gemeindebauten insofern nicht relevant, als durch die Lärmbelastung und Exposition des Gürtels durch die Aufstellung der Rollingboards kein zusätzlicher negativer Einfluss zu erwarten sei. Die Fassaden seien von ihrer Ausrichtung her dem Gürtel abgewandt bzw. durch Schallschutzwände vom Gürtel getrennt. Sie seien vom Verkehrsraum abgegrenzt. Die gestalterische Bedeutung der Gemeindebauten im Zusammenhang des „Roten Wiens“ nehme Richtung Wienfluss zu. In diesem Bereich hätten die Grünflächen auch einen Erholungswert, der durch Spielkäfige etc. zum Ausdruck komme. Im gegenständlichen Bereich dominiere die Bedeutung für den Verkehr. Der Parkplatz gehöre zum Verkehrsband. Typischerweise würden in Bereichen, die vom schnellen Autoverkehr charakterisiert seien, große Werbeanlagen angebracht, damit diese von den vorbeifahrenden Autofahrern wahrgenommen werden könnten. Von den Parteien werden keine zusätzlichen Fragen an die Zeugen gestellt.“ Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Verfahrensgegenständlich sind zwei Rolling Boards, die jeweils von einer ca. 2,80 m hohen Stütze getragen werden und ca. 2,60 m hoch und ca. 3,50 m breit sind. Die Gesamthöhe beträgt somit ca. 5,40 m. Sie sind bereits aufgestellt. Die Rolling Boards stehen normal zu den Fahrbahnen des Gürtels und weisen auf beiden Seiten Werbeflächen auf. Sie stehen mit einem Plattenfundament in kraftschlüssiger Verbindung zum Boden. Das eine Rolling Board befindet sich auf dem mittelern Trennstreifen des B.-gürtel auf der Höhe der Kreuzung mit der Q. Gasse auf dem äußersten Abschluss der Mittelzone des Gürtels, die Richtung AG. als Grünfläche ausgestaltet ist, im gegenständlichen Bereich jedoch eine spitz zulaufende betonierte Fläche mit Betonleitwänden gegen die Gürtelfahrbahnen aufweist. Das zweite Rolling Board befindet sich auf dem daran anschließenden Mittelstreifen, der in diesem Bereich als ca. 18,30 m breiter Grünstreifen zwischen der o.a. betonierten Fläche und einem Parkplatz ausgestaltet ist. Der Abstand der Rolling Boards beträgt nur ca. 56 m. Aus stadtgestalterischer Hinsicht wurden die beiden Rolling Boards in beiden Gutachten zutreffenderweise gemeinsam behandelt. Der B.-gürtel ist eine Hauptstraße B (B 221), somit eine Landesstraße mit erhöhter Verkehrsbedeutung ("Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen"). Er ist eine um den Stadtkern führende Hauptverkehrsader. Er weist im gegenständlichen Bereich acht Fahrspuren auf, die von einem Mittelstreifen getrennt werden, der in dem Bereich endet, in dem eines der Rolling Boards aufgestellt ist. Dort beginnt die Unterführung Richtung V. Platz. An diesem Spitz schließt Richtung AG. eine kleine Grünfläche und daran ein ca. 220 m langer und ca. 30 m breiter Parkplatz an, der mit Büschen in Richtung der Fahrbahn des Inneren Gürtels abgegrenzt ist und auch zwischen den Stellplätzen vereinzelt Grünflächen sowie Bäume und Büsche aufweist. Daran schließt der X.-park an, der bis zur Querung mit der W.-straße reicht.Der B.-gürtel ist eine Hauptstraße B (B 221), somit eine Landesstraße mit erhöhter Verkehrsbedeutung ("Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen"). Er ist eine um den Stadtkern führende Hauptverkehrsader. Er weist im gegenständlichen Bereich acht Fahrspuren auf, die von einem Mittelstreifen getrennt werden, der in dem Bereich endet, in dem eines der Rolling Boards aufgestellt ist. Dort beginnt die Unterführung Richtung römisch fünf. Platz. An diesem Spitz schließt Richtung AG. eine kleine Grünfläche und daran ein ca. 220 m langer und ca. 30 m breiter Parkplatz an, der mit Büschen in Richtung der Fahrbahn des Inneren Gürtels abgegrenzt ist und auch zwischen den Stellplätzen vereinzelt Grünflächen sowie Bäume und Büsche aufweist. Daran schließt der römisch zehn.-park an, der bis zur Querung mit der W.-straße reicht. An der stadtzugewandten Seite des B.-gürtel befindet sich von ONr. … bis … der E., der auf ONr. … bis … eine geschlossene Front gegenüber dem Gürtel bildet. Unmittelbar gegenüber dem Aufstellungsort der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards liegt die ONr. …. In diesem Bereich, rechts und links der Q. Gasse stehen die Gebäude des Gemeindebaus normal auf die Gürtelfahrbahn. Sie sind durch Glaswände (Lärmschutzwand), die eine Abgrenzung zum Gürtel bilden, miteinander verbunden. Weiter Richtung AG. bildet der Gemeindebau eine geschlossene Front gegenüber dem Gürtel. Vor dem Gemeindebau befindet sich in diesem Bereich ein Gehsteig und im Anschluss eine Nebenfahrbahn des Gürtels, die durch eine Baumreihe von den Hauptfahrbahnen getrennt ist. Anschließend an den E. liegen Richtung AG. jenseits der AQ. der F. und der G.. Auf der stadtabgewandten Seite des Gürtels befindet sich der AO. der Bahnstrecke zwischen AP. und dem U., dem auf der Höhe des X.-parks bzw. des o.a. Parkplatzes ein Gewerbegebiet vorgelagert ist, und der auf der Höhe V. Platz eine Durchfahrt Richtung … Bezirk aufweist.Auf der stadtabgewandten Seite des Gürtels befindet sich der AO. der Bahnstrecke zwischen AP. und dem U., dem auf der Höhe des römisch zehn.-parks bzw. des o.a. Parkplatzes ein Gewerbegebiet vorgelagert ist, und der auf der Höhe römisch fünf. Platz eine Durchfahrt Richtung … Bezirk aufweist. Die Rolling Boards befinden sich nicht in einer Schutzzone und haben keine Sichtbeziehung zu Bereichen, die als Weltkulturerbe ausgewiesen sind. Das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 ist eine Zusammenfassung der Kriterien, die von den Sachverständigen der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und ihrer Erfahrungen mit der Beurteilung von Werbeanlagen im Stadtraum aus dem Gesichtspunkt der Stadtgestaltung als Grundlage für die Beurteilung der Verträglichkeit vom Werbeträgern mit dem Stadtbild ausgearbeitet wurde. Es beinhaltet neben einer Bestandsaufnahme über die bereits vorhandenen Werbeanlagen eine Darstellung der verschiedenen Werbeträger und der Kriterien für ihre stadtbildkonforme Anbringung bzw. Aufstellung, die Kategorisierung von Straßenräumen nach ihren Gestaltungsansprüchen, eine Darstellung der Ziele und Maßnahmen der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich der Gestaltung des Straßenraumes im Zusammenhang mit Werbeanlagen und Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum. Die Broschüre zum Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 hält auf Seite 16 zum Thema Plakatwechsler (Rolling Boards) fest, dass diese Anlagen im Stadtraum auf Gehsteigflächen und Restgrünflächen errichtet würden. Nach einer kurzen Beschreibung dieser Werbeanlagen und der Betonung ihrer signifikanten Wirkung auf das örtliche Stadtbild wird festgehalten, dass die Gesamtzahl dieser Anlagen beschränkt sei und auf eine spezifische Standortwahl geachtet werden müsse. Ausgeschlossen sei eine Aufstellung in Schutzzonen

§ 7

BO, in Zonen, die für die Bildung der Stadtidentität wesentlich seien, sowie in Einkaufsstraßen, Kommunikationsorten, Wohngebieten, Grünzeilen und –zellen. An den Stadteinfahrten und im Bereich des Gürtels würden sie schwerpunktmäßig für die Präsentation Stadt-Wien-relevanter Themen verwendet. Die Broschüre zum Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 hält auf Seite 16 zum Thema Plakatwechsler (Rolling Boards) fest, dass diese Anlagen im Stadtraum auf Gehsteigflächen und Restgrünflächen errichtet würden. Nach einer kurzen Beschreibung dieser Werbeanlagen und der Betonung ihrer signifikanten Wirkung auf das örtliche Stadtbild wird festgehalten, dass die Gesamtzahl dieser Anlagen beschränkt sei und auf eine spezifische Standortwahl geachtet werden müsse. Ausgeschlossen sei eine Aufstellung in Schutzzonen

Paragraph 7, BO, in Zonen, die für die Bildung der Stadtidentität wesentlich seien, sowie in Einkaufsstraßen, Kommunikationsorten, Wohngebieten, Grünzeilen und –zellen. An den Stadteinfahrten und im Bereich des Gürtels würden sie schwerpunktmäßig für die Präsentation Stadt-Wien-relevanter Themen verwendet. Auf Seite 33 wird zum Themenbereich Straßenraumkategorisierung u.a. festgehalten, dass es sich bei Ausfallstraßen und übergeordneten Straßenzügen um gewachsene Wegeverbindungen mit angrenzender Bebauung handle, deren Verkehrsbedeutung überwiege. In diese Gruppe seien auch reine Verkehrsanlagen, wie Autobahnen und Schnellstraßen einzuordnen. (…) Die allenfalls angrenzende Bebauung trete optisch in den Hintergrund. In dem von Verkehrshinweisen, Ampelanlagen usw. dominierten Stadtbild werde sogar die an sich raumgreifende Wirkung großflächiger Werbeanlagen (Plakatwechsler) nicht zu einem Störfaktor. (…) Auf Seite 40 wird in einem Diagramm dargestellt, in welchen Bereichen die verschiedenen Werbeanlagen aus der Sicht der Magistratsabteilung 19 grundsätzlich eingesetzt werden können. Dabei ist für Plakatwechsler der Einsatz auf bedeutenden Verkehrsträgern und in Gebieten mit gewerblicher Nutzung vorgesehen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Abs. 3 im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Absatz 3, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 60Abs.

1 lit b BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

§ 71

BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.

Paragraph 71, BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat.

§ 85

BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten. Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird.

Paragraph 85, BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten. Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde Folgendes erwogen: Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards ist

§ 60Abs.

1 lit b BO bewilligungspflichtig, weil es sich dabei um Bauwerke handelt, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten (so insbesondere die der Stadtgestaltung) zu berühren. Im Hinblick darauf ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens u.a. im Sinne des § 85 BO zu prüfen, ob die Bauwerke das Stadtbild nicht stören. Zu diesem Zwecke wurde von der Behörde eine Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19- Architektur und Stadtgestaltung dem Bewilligungsverfahren beigezogen.Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards ist

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO bewilligungspflichtig, weil es sich dabei um Bauwerke handelt, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten (so insbesondere die der Stadtgestaltung) zu berühren. Im Hinblick darauf ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens u.a. im Sinne des Paragraph 85, BO zu prüfen, ob die Bauwerke das Stadtbild nicht stören. Zu diesem Zwecke wurde von der Behörde eine Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19- Architektur und Stadtgestaltung dem Bewilligungsverfahren beigezogen. Die Amtssachverständige gab am 3.7.2014 ein Gutachten ab, in dem (kurz) die Ergebnisse der Befundaufnahme dargestellt sind. In der Folge enthält dieses Gutachten die Schlussfolgerungen aus dieser Befundaufnahme und kommt zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen Rolling Boards als das Stadtbild störend anzusehen sind. Die formalen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten können nicht geteilt werden. Dieses Gutachten wurde von der Magistratsabteilung 19 durch das Schreiben vom 11.5.2015 ergänzt, in dem die Amtssachverständige nochmals ihre Sichtweise darstellt und auf die Argumente der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sowie auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten näher eingeht. Sowohl das Gutachten als auch das Schreiben der Magistratsabteilung 19 enthalten Fotos des beurteilten Bereiches, die die Argumentation der Amtssachverständigen untermauern sollen. Die Amtssachverständige bestreitet nicht, dass der B.-gürtel eine stark frequentierte Verkehrsader ist, sieht jedoch die alleinige Berücksichtigung der Verkehrsfunktion dieses Bereichs als zu kurz gegriffen an. Es müsse auch die Bedeutung er stadteinwärts gelegenen Gemeindebauten und der begrünten Gürtelmittelzone mitberücksichtigt werden. Die Blickbeziehung auf die städtischen Wohnhausanlagen (E., F. und G.) dürfe nicht beeinträchtigt werden. Die Frei- und Grünflächen in der Gürtelmittelzone, insbesondere der X.-park, seien gärtnerisch ausgestaltet. Sie seien anspruchsvoll und gepflegt. Dieser Bereich werde durch die Rolling Boards negativ beeinflusst. Dabei dürften der X.-park, der angrenzende Parkplatz, die kleine Grünfläche und der betonierte Spitz Richtung V. Platz nicht getrennt betrachtet werden, sondern seien als Einheit mit der Grünzone Richtung AG. zu sehen. Die Amtssachverständige weist weiters darauf hin, dass zwischen dem V. Platz und dem X.-park bereits drei weitere Rolling Boards sowie diverse großformatige Plakatwände am AO. bestünden. Diese Häufung stelle neben der Verkehrsbelastung ein wesentliches Defizit des Viertels dar. Die Errichtung (bzw. nachträgliche Bewilligung bereits bestehender) großformatiger Werbeanlagen würde zu einer weiteren Abwertung des Bereiches beitragen, weshalb diese aus stadtgestalterischer Sicht negativ begutachtet würde.Die Frei- und Grünflächen in der Gürtelmittelzone, insbesondere der römisch zehn.-park, seien gärtnerisch ausgestaltet. Sie seien anspruchsvoll und gepflegt. Dieser Bereich werde durch die Rolling Boards negativ beeinflusst. Dabei dürften der römisch zehn.-park, der angrenzende Parkplatz, die kleine Grünfläche und der betonierte Spitz Richtung römisch fünf. Platz nicht getrennt betrachtet werden, sondern seien als Einheit mit der Grünzone Richtung AG. zu sehen. Die Amtssachverständige weist weiters darauf hin, dass zwischen dem römisch fünf. Platz und dem römisch zehn.-park bereits drei weitere Rolling Boards sowie diverse großformatige Plakatwände am AO. bestünden. Diese Häufung stelle neben der Verkehrsbelastung ein wesentliches Defizit des Viertels dar. Die Errichtung (bzw. nachträgliche Bewilligung bereits bestehender) großformatiger Werbeanlagen würde zu einer weiteren Abwertung des Bereiches beitragen, weshalb diese aus stadtgestalterischer Sicht negativ begutachtet würde. Die Amtssachverständige stellt in ihrem Schreiben vom 11.5.2015 weiters dar, weshalb für die vorangegangene befristete Bewilligung der auch nunmehr verfahrensgegenständlichen Rolling Boards eine positive Stellungnahme abgegeben wurde und betont, dass damals von einer nur temporären Aufstellung ausgegangen wurde. Die Rolling Boards sollten nur während der Bauarbeiten zur Errichtung des U. an ihrem derzeitigen Standort errichtet werden, weshalb aus stadtgestalterischer Hinsicht weniger strenge Maßstäbe angelegt worden seien, als im vorliegenden Verfahren, in dem eine weitere Bewilligung gegenständlich sei, obwohl der U. bereits fertig gestellt sei. Während die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 die stadtgestalterische Bedeutung der Gemeindebauten an der stadteinwärts gelegenen Seite des B.-gürtel und der Grünzone zwischen den Richtungsfahrbahnen in den Mittelpunkt ihrer Beurteilung stellt, betonen die Gutachter der Beschwerdeführerin die Bedeutung dieses Bereichs für den Verkehr. Sie beziehen sich dabei einerseits auf den Individualverkehr mit Fahrzeugen, der durch sein hohes Tempo großformatige Werbeanlagen erfordere, die im Vorbeifahren wahrgenommen werden könnten. Andererseits betonen sie den Umstand, dass sich an der stadtabgewandte Seite des B.-gürtel der AO. der Bahnstrecke zwischen AP. und dem U. befindet. Die Bedeutung des Fußgängerverkehrs in diesem Bereich sehen sie als untergeordnet an, da er aufgrund des hohen Fahrzeugaufkommens und der damit verbundenen Lärmbelästigung für Fußgänger unattraktiv ist und nur relativ schmale Gehsteige sowie wenige Querungen für Fußgänger aufweist. Die Gebäude des E., die normal zum Gürtel stünden, seien durch Lärmschutzwände davon abgeschottet. Die Hauseingänge seien hofseitig bzw. in den Nebengassen angelegt. Wo die Fassade gegenüber dem Gürtel geschlossen sei, befinde sich zwischen Nebenfahrbahn und Hauptfahrbahn eine Baumreihe. Demgegenüber befinde entlang des AO. im weiteren Umfeld ein Gewerbegebiet. Daran schließe die ca. 7 m hohe Böschung der AD.-strasse an. Der gegenständliche Bereich unterscheide sich in funktioneller, räumlicher und gestalterischer Hinsicht grundsätzlich von geschlossenen, kompakten Siedlungsstrukturen und sei daher auch nicht nach denselben Gestaltungskriterien zu beurteilen. Der B.-gürtel stelle eine priorisierte Hochverkehrslage dar, die Verkehrsnutzung stehe eindeutig im Vordergrund. Im Einklang damit empfehle auch das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 Rolling Boards auf bedeutenden Verkehrsträgern und Straßen mit gewerblicher Nutzung aufzustellen. Zur Beantwortung der Frage, welchem der Gutachten zu folgen ist, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Mit Erkenntnis vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Verfahren betreffend City-Light-Werbetafeln ausgesprochen, dass es der Behörde gestattet ist, wenn ihr einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vorliegen, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I,

  1. Auflage, S. 835 unter E 228 und S 1058 unter E 104 und 106 zitierte Judikatur des VwGH). Zur Beantwortung der Frage, welchem der Gutachten zu folgen ist, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Mit Erkenntnis vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Verfahren betreffend City-Light-Werbetafeln ausgesprochen, dass es der Behörde gestattet ist, wenn ihr einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vorliegen, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins,
  2. Auflage, S. 835 unter E 228 und S 1058 unter E 104 und 106 zitierte Judikatur des VwGH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters festgehalten, dass es zwar möglich ist, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen, wie im gegenständlichen Fall das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008, bei einer Beurteilung heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen. Die Amtssachverständige stützt sich bei der Beurteilung der Rolling Boards auf das Wiener Werbeanlagenkonzept
  3. Dies ist, wie im o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs festgehalten, grundsätzlich zulässig. Die Festlegungen im Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 zur Frage, in welchen Bereichen der Stadt Rolling Boards aus stadtgestalterischer Sicht zulässig sind, erscheinen nachvollziehbar. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Rolling Boards bereits aufgrund ihrer Größe eine starken optischen Eindruck hinterlassen und auch geeignet sind, den Blick auf andere Bestandteile des Stadtbildes zu verstellen. Aus diesem Grund sieht das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 vor, dass diese Werbeträger nur in Bereichen aufgestellt werden sollen, in denen dies stadtgestalterisch unproblematisch ist. Das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 nennt in diesem Zusammenhang u.a. Ausfallstraßen und übergeordnete Straßenzüge. Ausdrücklich erwähnt wird auch die Nutzung am Gürtel für die Präsentation Stadt-Wien-relevanter Themen. Dies kann, wie von der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, nur eine grundsätzliche Einordnung darstellen, der im Einzelfall bei der Begutachtung eine Beurteilung anhand der Standortkriterien hinzuzufügen ist. Der B.-gürtel stellt im gegenständlichen Bereich als Hauptstraße B unzweifelhaft einen übergeordneten Straßenzug dar. Es bleibt daher festzustellen, ob hier Standortkriterien vorliegen, die, trotz der grundsätzlichen Eignung des Gürtels für die Aufstellung von Rolling Boards, der Vereinbarkeit der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards an den konkreten Standorten mit dem Stadtbild entgegenstehen. Die Amtssachverständige bestreitet die im Befund der Gutachter der Beschwerdeführerin festgehaltenen Fakten nicht, sie tritt in ihrem Gutachten aber der Ansicht der Gutachter der Beschwerdeführerin, es handle sich beim B.-gürtel auf Höhe ONr. … um einen Bereich, für den die Verkehrsnutzung eindeutig im Vordergrund stehe, entgegen. Sie führt dafür im Wesentlichen zwei Kriterien an. Durch die Rolling Boards werde einerseits der Blick auf die Gemeindebauten an der stadteinwärts gewandten Seite des B.-gürtel und andererseits auf den stadträumlich prägenden Teil des Grünstreifens des Gürtels in stadtgestalterisch nicht vertretbarer Weise verstellt. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschließen. Während die Argumentation der Amtssachverständigen für den Bereich des Gürtels vom AG. bis zur W.-straße und im Bereich X.-park nachvollziehbar erscheint, weil der Gürtel zwar auch dort eine große Bedeutung für den motorisierten Individualverkehr hat, jedoch die Wohnnutzung durch die an beiden Seiten des Gürtels angrenzenden Bauten deutlich in Erscheinung tritt und der Grünstreifen in der Mitte des Gürtels aufgrund seiner Breite und Ausstattung mit Bänken, Ballspielkäfigen, etc. einen Erholungswert für die Bevölkerung hat, trifft dies auf den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht zu. Während die Argumentation der Amtssachverständigen für den Bereich des Gürtels vom AG. bis zur W.-straße und im Bereich römisch zehn.-park nachvollziehbar erscheint, weil der Gürtel zwar auch dort eine große Bedeutung für den motorisierten Individualverkehr hat, jedoch die Wohnnutzung durch die an beiden Seiten des Gürtels angrenzenden Bauten deutlich in Erscheinung tritt und der Grünstreifen in der Mitte des Gürtels aufgrund seiner Breite und Ausstattung mit Bänken, Ballspielkäfigen, etc. einen Erholungswert für die Bevölkerung hat, trifft dies auf den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht zu. In diesem Bereich ist der stadteinwärts gelegene E. schon durch eine Baumreihe zwischen der Nebenfahrbahn und den Hauptfahrbahnen des Gürtels und durch die Lärmschutzwände zwischen den normal zum Gürtel stehenden Gebäuden optisch vom Gürtel abgegrenzt. Der G. und der F. sind, wie aus der in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten unter „Bewertung“ enthaltenen Plandarstellung ersichtlich, jenseits der AQ. gelegen und damit so weit von den Standorten der Rolling Boards entfernt, dass ein relevantes „Verdecken“ dieser Gebäude durch die Rolling Boards nicht möglich erscheint. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Rolling Boards eine stadtgestalterisch relevante Beeinträchtigung der Sichtbeziehung auf diese Gebäude eintreten soll. Nicht beigepflichtet werden kann auch der Forderung der Amtssachverständige, wonach der Grünstreifen in der Mitte des Gürtels als Einheit anzusehen ist und der Bereich zwischen AG. und X.-park und der Bereich, in dem die Rolling Boards ihren Standort haben, nicht getrennt voneinander beurteilt werden dürfen. Während nämlich der Grünstreifen zwischen AG. und X.-park durchaus als Frei- und Grünfläche, der der Freizeitgestaltung der Anwohner dient, angesehen werden kann, überwiegt im verfahrensgegenständlichen Bereich die Bedeutung als Verkehrsfläche, zumal an den X.-park ein Parkplatz anschließt, der, selbst bei teilweiser Bepflanzung, ausschließlich dem ruhenden Verkehr dient. Eine Nutzung durch Fußgänger oder Erholungsuchende ist hier nicht vorgesehen.Nicht beigepflichtet werden kann auch der Forderung der Amtssachverständige, wonach der Grünstreifen in der Mitte des Gürtels als Einheit anzusehen ist und der Bereich zwischen AG. und römisch zehn.-park und der Bereich, in dem die Rolling Boards ihren Standort haben, nicht getrennt voneinander beurteilt werden dürfen. Während nämlich der Grünstreifen zwischen AG. und römisch zehn.-park durchaus als Frei- und Grünfläche, der der Freizeitgestaltung der Anwohner dient, angesehen werden kann, überwiegt im verfahrensgegenständlichen Bereich die Bedeutung als Verkehrsfläche, zumal an den römisch zehn.-park ein Parkplatz anschließt, der, selbst bei teilweiser Bepflanzung, ausschließlich dem ruhenden Verkehr dient. Eine Nutzung durch Fußgänger oder Erholungsuchende ist hier nicht vorgesehen. Der angrenzende kleine Grünbereich (eine Wiese mit niederen Büschen), auf dem das eine Rolling Board steht, ist für Fußgänger nicht zugänglich und bildet, gemeinsam mit dem betonierten Spitz, auf dem das zweite Rolling Board aufgestellt ist, den Abschluss des Grünstreifens in Richtung V. Platz. Dass dieser Bereich eine über seine Funktion im Rahmen der Verkehrsflächen des Gürtels hinausgehende Bedeutung für das Stadtbild haben soll, das ein Abweichen von der grundsätzlichen Einordnung des Gürtels als bedeutender Verkehrsträger, auf dem die Anbringung von Rolling Boards zulässig ist, rechtfertigt, erscheint nicht nachvollziehbar.Der angrenzende kleine Grünbereich (eine Wiese mit niederen Büschen), auf dem das eine Rolling Board steht, ist für Fußgänger nicht zugänglich und bildet, gemeinsam mit dem betonierten Spitz, auf dem das zweite Rolling Board aufgestellt ist, den Abschluss des Grünstreifens in Richtung römisch fünf. Platz. Dass dieser Bereich eine über seine Funktion im Rahmen der Verkehrsflächen des Gürtels hinausgehende Bedeutung für das Stadtbild haben soll, das ein Abweichen von der grundsätzlichen Einordnung des Gürtels als bedeutender Verkehrsträger, auf dem die Anbringung von Rolling Boards zulässig ist, rechtfertigt, erscheint nicht nachvollziehbar. Zu folgen war vielmehr der Darstellung der Gutachter der Beschwerdeführerin, wonach der B.-gürtel im gegenständlichen Bereich überwiegend dem motorisierten Individualverkehr dient, weshalb die Verkehrsnutzung auch bei der Beurteilung des Stadtbildes im Vordergrund zu stehen hat. Wie auch im Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 grundsätzlich festgehalten, stehen Rolling Boards in einer solchen Umgebung nicht im Widerspruch zum Stadtbild. Die angrenzende Wohnbebauung tritt hier in den Hintergrund, was auch durch die Lärmschutzwände und die Baumreihe zwischen der Haupt- und Nebenfahrbahn des Gürtels optisch zum Ausdruck kommt. Die Gutachter der Beschwerdeführerin berücksichtigen im Gegensatz zur Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 bei ihrer Bewertung auch die stadtauswärts gelegene Seite des B.-gürtel bei ihrer Beurteilung mit. Dort befindet sich der AO. der Bahnstrecke zwischen AP. und dem U., was wiederum die überwiegende die Nutzung dieses Bereichs als Verkehrsader untermauert. In unmittelbarer Nähe befindet sich weiters ein an den AO. angrenzendes Gewerbegebiet, das vis á vis des F. und des G. gelegen ist, von der Amtssachverständige jedoch im Gegensatz zu diesen Gemeindebauten nicht in ihre Beurteilung einbezogen wurde. Dem Hinweis der Amtssachverständige, wonach im Wiener Stadtraum nur eine bestimmte Anzahl an Werbeträgern stadtbildverträglich sei, wobei sich diese Anzahl je nach Art des Werbeträgers unterscheidet, und die Reduktion der aktuell vorhandenen Werbeträger angestrebt werde, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für jede einzelne Anlage zu begründen ist, aus welchen Gründen sie mit dem Stadtbild nicht vereinbar ist. Inwiefern eine zusätzliche Beeinträchtigung des Stadtbildes dadurch zu befürchten ist, dass sich im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Rolling Boards bereits drei Rolling Boards und diverse Plakatwände am AO. befinden, wurde von der Amtssachverständige über die Feststellung, dass diese Werbeanlagen ein Defizit des Viertels darstellen, nicht näher ausgeführt. Von einem „massenhaften Aufstellen dominierender Werbeanlagen“, der die Aufmerksamkeit in einem Maß auf sich zieht, dass „der Stadtraum in den Hintergrund tritt und nicht mehr als Freiraum wahrgenommen wird“, wie auf S. 49 des Wiener Werbeanlagenkonzepts 2008 angeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Weitläufigkeit dieses Bereichs und der Anzahl der Rolling Boards wohl nicht gesprochen werden. Da der Beurteilung der Magistratsabteilung 19, dass die verfahrensgegenständlichen Rolling Boards das örtliche Stadtbild stören und daher die Vorgaben des § 85 BO nicht einhalten, somit nicht gefolgt werden kann, der angefochtene Bescheid die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung

§ 71

BO jedoch ausschließlich auf diese Beurteilung der Magistratsabteilung 19 stützt, war er spruchgemäß zu beheben. Da der Beurteilung der Magistratsabteilung 19, dass die verfahrensgegenständlichen Rolling Boards das örtliche Stadtbild stören und daher die Vorgaben des Paragraph 85, BO nicht einhalten, somit nicht gefolgt werden kann, der angefochtene Bescheid die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung

Paragraph 71, BO jedoch ausschließlich auf diese Beurteilung der Magistratsabteilung 19 stützt, war er spruchgemäß zu beheben. Die rechtmäßige Aufstellung der Rolling Boards setzt jedoch nicht nur eine Baubewilligung, sondern auch eine Gebrauchserlaubnis

Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO voraus. Diese sind vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht verfahrensgegenständlich, da die Behörde im angefochtenen Bescheid keine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.Die rechtmäßige Aufstellung der Rolling Boards setzt jedoch nicht nur eine Baubewilligung, sondern auch eine Gebrauchserlaubnis

Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO voraus. Diese sind vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht verfahrensgegenständlich, da die Behörde im angefochtenen Bescheid keine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat. Die belangte Behörde wird unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer befristeten Bewilligung

§ 71

BO zu entscheiden haben und kann der Beschwerdeführerin gleichzeitig die für eine rechtmäßige Aufstellung der Rolling Boards ebenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die belangte Behörde wird unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer befristeten Bewilligung

Paragraph 71, BO zu entscheiden haben und kann der Beschwerdeführerin gleichzeitig die für eine rechtmäßige Aufstellung der Rolling Boards ebenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.V.072.6624.2015

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