GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis behoben.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis behoben. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30.06.2015 wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 21 Stunden verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30.06.2015 wegen Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 21 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Einspruch gegen „den Inhalt und die Höhe der Strafverfügung“. Des Weiteren begründet er in seinem niederschriftlich festgehaltenen Rechtsmittel kurz, warum er aus seiner Sicht die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenem Straferkenntnis wurde ausschließlich über die Höhe der verhängten Strafe abgesprochen und die Geldstrafe auf 90,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 4 Stunden herabgesetzt. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, er habe den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
G ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat die Behörde darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat die Behörde darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation richtet sich der Einspruch sowohl nach der ausdrücklichen Prozesserklärung als nach seinem Inhalt auch gegen den mit der Strafverfügung getroffenen Schuldspruch. Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien ist daher durch die rechtzeitige Einbringung dieses Einspruches außer Kraft getreten. In Verkennung des Inhaltes des Einspruches hat die belangte Behörde jedoch nur über die Strafhöhe abgesprochen und ist verfehlt davon ausgegangen, dass der Schuldspruch der Strafverfügung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde auch von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben. Die belangte Behörde hat das ordentliche Verfahren durchzuführen und darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.9427.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.