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{'item': 'VGW-001/050/9189/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/9189/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. L., Wien, G.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom

  1. Juni 2015, Zl. MBA ... - S 15965/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. Nr. I Nr. 118/2004 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. November 2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. L., Wien, G.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  3. Juni 2015, Zl. MBA ... - S 15965/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 118 aus 2004, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. November 2015 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben im Zeitraum von 12.03.2015 bis 13.03.2015 in Wien, G.-gasse ihren Tier, nämlich Ihren Hund Rasse: Malteser, Farbe: weiß, ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder in schwere Angst versetzt, als Sie wie folgt die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Ihnen gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt haben, dass für die Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder sie in schwere Angst versetzt werden, da Ihr Hund 2 Tage lang keine Betreuung, keine geeignete Nahrung und kein Auslauf hatte. Der Geruch von Tierfäkalien war sehr intensiv. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5Abs
  5. des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl.Nr. I Nr. 118/2004 idgFParagraph 5 A, b, s,
  6. des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl.Nr. römisch eins Nr. 118 aus 2004, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden § 38 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. Nr. I Nr. 118/2004 idgFerster StrafsatzParagraph 38, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 118 aus 2004, idgFerster Strafsatz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,
  7. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie am
  8. März 2015 in der U-Bahn-Station beim Lift gestanden sei, als ihr eine Jugendliche mit einem Fußball von hinten ihren Krückstock weggeschossen habe. Dadurch sei sie zu Sturz gekommen, habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, sei ins Spital eingeliefert und operiert worden. Als sie aus der Narkose erwachte, habe ihre erste Sorge ihrem Hund gegolten und sie habe sofort veranlasst, dass ihr in der Wohnung zurückgebliebener Hund versorgt werde. Es sei später ein Polizist gekommen, der ziemlich unfreundlich und unhöflich ihren Schlüsselbund verlangt habe. In der Aufregung und unter den Nachwirkungen der Narkose habe sie den Wohnungsschlüssel nicht sofort vom Schlüsselbund lösen können. Sie bitte um Verständnis, dass sie nicht, auch wenn der Mann eine blaue Uniform trug, ihm ihren gesamten Schlüsselbund inklusive Safeschlüssel aushändige. Sie bitte ihr hohes Alter, nämlich 80 Jahre zu beachten. Man werde immer wieder vor Trickbetrügern gewarnt. Der Beamte habe sich auch nicht ausgewiesen. Da der Hund ihr ganzer Lebensinhalt sei, möchte sie nochmals betonen, dass es ihr nie in den Sinn kommen würde, diesen zu vernachlässigen bzw. ihm ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen. Es verhalte sich nicht so, dass sie einen bereits lange geplanten OP-Termin wahrgenommen habe, sondern sie sei überraschend in Spital gebracht worden. Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war der Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ... vom
  9. März 2015, wonach der Meldungsleger am
  10. März 2015 um 14.30 Uhr im Rahmen des motorisierten Streifendienstes nach Wien, G.-gasse beordert wurde. Als Einsatzgrund wurde angegeben „Frau liegt im KH – Der Hund ist in der Wohnung –Aufforderer MA60“. Seitens des Amtstierarztes der MA 60 wurde der Polizei die Auskunft erteilt, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem
  11. März 2015 stationär im AKH befinde und die nächsten Wochen dort aufhalten werde. Jedoch habe die Dame einen Hund, welcher sich seit gestern in der Wohnung befinde und nicht versorgt und umsorgt werde. Seitens der MA 60 würde man diesen in Obhut nehmen und versorgen. Die Dame vertraue jedoch niemandem. Die Magistratsabteilung 60 bitte, wenn dies möglich sei, dass der Meldungsleger ins AKH fahre und die Dame um den Haustorschlüssel bitte, damit der Hund in Obsorge genommen werden könnte. Der Meldungsleger habe sich daher in das AKH begeben, die Beschwerdeführerin sei jedoch äußerst ungehalten und aufbrausend gewesen und habe partout ihren Schlüssel nicht an die Einsatzkräfte aushändigen wollen. Dies mit der Begründung, dass sie alle Verbrecher seien und sie niemandem vertraue und schon gar nicht der Polizei. Sie werde den Schlüssel nicht aushändigen und niemandem anvertrauen, was nach weiteren Gesprächen auch nicht erfolgte. Es wurde seitens der Polizei die Feuerwehr verständigt. Die Feuerwehr nahm die Wohnungsöffnung vor, der Hund konnte vorgefunden werden und anschließend ins Tierquartier ... in Wien, S.-straße verbracht werden. Es habe bereits nach Urin und Kot gerochen. Im Rahmen der aufgetragenen Rechtfertigung gab die Beschwerdeführerin am
  12. April 2015 zu Protokoll, dass sie am
  13. März 2015 den Amtstierarzt verständigt habe, dass sie im AKH stationär aufgenommen wurde und ihr Hund alleine in der Wohnung zurückgelassen werden musste. Es sollte veranlasst werden, dass dieser aus der Wohnung geholt werde. Am selben Tag sei ein Polizist erschienen, welcher von ihr den Wohnungsschlüssel wollte. Der Polizist sei sehr ungeduldig gewesen und habe herumgeschrien. Als sie ihm den Schlüssel nicht schnell genug ausgehändigt habe, habe er das Krankenhaus verlassen, dies ohne den Wohnungsschlüssel. Nach einem Briefwechsel zwischen belangter Behörde und der Tierschutzombudsstelle hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeführerin eine Ermahnung zu erteilen, erging bereits das zitierte Straferkenntnis. Vom erkennenden Gericht aufgefordert, gab die Tierschutzombudsstelle mit Schreiben vom
  14. September 2015 eine Stellungnahme zur Beschwerde dahingehend ab, dass sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Erklärung und Versuche geweigert habe, ihren Wohnungsschlüssel der Polizei zur Versorgung ihres Hundes herauszugeben. Sie habe dadurch die notwendige Versorgung des Hundes verzögert und die ohnehin bestehende Gefahrensituation für ihren Hund noch verschärft. Der Beschwerdeführerin könne zwar zu Gute gehalten werden, dass sie selbst die Versorgung ihres Hundes initiiert habe. Sie habe diese jedoch gleichzeitig wesentlich erschwert. Aus spezialpräventiven Gründen spreche man sich daher für die Bestätigung des gegenständlichen Straferkenntnisses aus. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  15. November
  16. Die Bf. war als Partei, die Tierschutz Ombudsstelle als Partei und Herr Insp. Gl. als Zeuge geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Eingangs gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt: „Die Bf hat am
  17. März gegen 14 Uhr ihre Wohnung verlassen und ihren Hund vorher noch gefüttert. Sie hatte nicht die Absicht lange Zeit von der Wohnung abwesend zu sein. Kurze Zeit später wurde die Bf in der U-Bahn-Haltestelle ... von einem Fußball getroffen, sodass sie ihre Krücke verlor und sich den Oberschenkelhals brach. Sie wurde sofort in das AKH verbracht und noch am selben Abend operiert. Nach dem Erwachen aus der Narkose bat die Bf die behandelnde Krankenschwester sich darum zu kümmern, dass ihr Hund versorgt werde. Das wurde von der Krankenschwester zugesagt. Auch noch am selben Tag kontaktierte die Krankenschwester die Polizei, die sich wiederrum an die MA 60 wendete. Über die Initiative der Bf wurde das Tier dann noch am selben Tag, nämlich dem
  18. März versorgt. Das Tier war demnach nur einen Tag unversorgt allein in der Wohnung. Schon aus diesem Grund erfolgte keine Tatbestandsverwirklichung im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle. Überdies trifft die Bf kein Verschulden, weil sie so zeitnah wie möglich versucht hat eine Betreuung des Tieres zu organisieren. Die Bf war bis
  19. März im AKH in stationärer Behandlung.“ Die Beschwerdeführerin selbst gab zu Protokoll wie folgt: „Ich habe meinem Hund bevor ich weggegangen bin noch zu Fressen und frisches Wasser gegeben. Üblicherweise bekommt mein Hund zwischen drei und sechs Uhr am Nachmittag zu fressen. Genau um diese Zeit wurde der Hund auch abgeholt. Soweit ich mich erinnern kann bin ich gegen acht Uhr abends operiert worden. Am nächsten Tag am Vormittag konnte ich dann veranlassen, dass man sich um den Hund kümmert. Ich konnte nach der Narkose den Wohnungsschlüssel nicht vom Schlüsselbund lösen. Der Polizist der bei mir war, war ungeduldig und wollte den ganzen Schlüsselbund, das habe ich verweigert. Über Befragen der Vertreterin der TOW, weshalb ich nicht gleich, nachdem ich im AKH eingeliefert wurde die Tierrettung verständigt habe möchte ich darauf verweisen, dass ich eine schwere Verletzung hatte, nämlich den Oberschenkelhalsbruch.“ Replizierend gab die Vertreterin der Tierschutz Ombudsstelle zu Protokoll wie folgt: „Die nicht tiergerechte Behandlung ergibt sich wohl nicht so sehr daraus, dass das Tier kein Futter hatte, sondern vielmehr dass das Tier über 24 Stunden keinen Kontakt hatte und keine Möglichkeit sich zu im Freien zu lösen. Nach etwa sechs Stunden müsste man davon ausgehen, dass das Tier anfängt zu leiden wenn es nicht auf die Straße gelassen wird, um sich zu erleichtern. Allerdings erkenne ich auch, dass wie im Straferkenntnis ausgedrückt, das Tier zwei Tage lang keine Betreuung hatte, nicht richtig ist.“ Der Beschwerdeführervertreter legte den Befundbericht des AKH vom
  20. März 2015 vor und auch den Bericht über die Erstversorgung vom
  21. März
  22. Diese wurden in Kopie zum Akt genommen.Der Beschwerdeführervertreter legte den Befundbericht des AKH vom ,
  23. März 2015 vor und auch den Bericht über die Erstversorgung vom
  24. März
  25. Diese wurden in Kopie zum Akt genommen. Über Befragen der erkennenden Richterin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in das Wartezimmer im AKH gekommen sei, sie sei sicher gewesen, dass sie sich etwas gebrochen hatte. Sie habe auch Schmerzen gehabt. Es habe sich niemand um sie gekümmert, weil niemand Zeit hatte. Sie hätte kein Zeitgefühl wie lange sie wohl auf das Röntgen bzw. auf die Untersuchung habe warten müssen. Sie könne nicht sagen, wie lange das gedauert habe. Auf die Einvernahme des Zeugen Insp. Gl. wurde einvernehmlich verzichtet. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Tierschutzgesetz: § 5.

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. § 38.
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, wie es zu dem gegenständlichen Vorfall gekommen ist. Insbesondere konnte sie glaubhaft machen, dass sie in keiner Weise die Absicht gehabt hatte, ihr Tier Schmerzen, Leiden oder Angst auszusetzen, da sie selbst zu dem ihr frühestmöglichen Zeitpunkt die Betreuung des Tieres veranlasst hat, um sicherzustellen, dass während ihres stationären Krankenhausaufenthaltes das Tier versorgt werde. Aus dem Umstand, wie von der Vertreterin der Tierschutz Ombudsstelle gerügt, dass die Beschwerdeführerin nicht schon in kürzester Zeit nach ihrem Unfall vor ihrer Operation für die Versorgung des Tieres gesorgt hat, kann der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Vorwurf gemacht werden, da sie wohl aufgrund der extremen Situation, der sie ausgesetzt war, wobei sie glaubhaft geschildert hat, dass sich in dieser Zeit niemand um sie gekümmert hat, keine Möglichkeit gehabt hat, jemanden zu benachrichtigen. Es ist weiters glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nach der Narkose ihr Möglichstes getan hat, von dieser jedoch noch verwirrt war, als man von ihr den Wohnungsschlüssel verlangt hat. Überdies ist zu bemerken, dass wie im Straferkenntnis angegeben, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Tier der Beschwerdeführerin für zwei Tage ohne Versorgung war. Es handelte sich höchstens um 24 Stunden. Schon aus diesem Grund wie auch aus den vorangeführten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, wie es zu dem gegenständlichen Vorfall gekommen ist. Insbesondere konnte sie glaubhaft machen, dass sie in keiner Weise die Absicht gehabt hatte, ihr Tier Schmerzen, Leiden oder Angst auszusetzen, da sie selbst zu dem ihr frühestmöglichen Zeitpunkt die Betreuung des Tieres veranlasst hat, um sicherzustellen, dass während ihres stationären Krankenhausaufenthaltes das Tier versorgt werde. Aus dem Umstand, wie von der Vertreterin der Tierschutz Ombudsstelle gerügt, dass die Beschwerdeführerin nicht schon in kürzester Zeit nach ihrem Unfall vor ihrer Operation für die Versorgung des Tieres gesorgt hat, kann der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Vorwurf gemacht werden, da sie wohl aufgrund der extremen Situation, der sie ausgesetzt war, wobei sie glaubhaft geschildert hat, dass sich in dieser Zeit niemand um sie gekümmert hat, keine Möglichkeit gehabt hat, jemanden zu benachrichtigen. Es ist weiters glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nach der Narkose ihr Möglichstes getan hat, von dieser jedoch noch verwirrt war, als man von ihr den Wohnungsschlüssel verlangt hat. Überdies ist zu bemerken, dass wie im Straferkenntnis angegeben, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Tier der Beschwerdeführerin für zwei Tage ohne Versorgung war. Es handelte sich höchstens um 24 Stunden. Schon aus diesem Grund wie auch aus den vorangeführten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz erfüllt hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.9189.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.