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{'item': 'VGW-101/042/11377/2015'}

Obsah (4)§ 15e§ 28§ 13§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/11377/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Be

§ 15eAbs.

2 des Wiener Feuerpolizei - Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes festgestellt wurde, dass für die Feuerungsanlage 1 in Wien, Q.-straße, ein gesetzliches Heizverbot besteht, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn S. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 28.8.2015, GZ: 676221-2015, mit welchem

Paragraph 15 e, Absatz 2, des Wiener Feuerpolizei - Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes festgestellt wurde, dass für die Feuerungsanlage 1 in Wien, Q.-straße, ein gesetzliches Heizverbot besteht, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Vw

GVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung: Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt: „

§15eAbs.

2 des Wiener Feuerpolizei – Luftreinhalte – und Klimaanlagengesetzes, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird festgestellt, dass für die Feuerungsanlage 1 Durchlauferhitzer im Bad in Wien, Q.-straße ein gesetzliches Heizverbot besteht.“„

§15e

Absatz 2, des Wiener Feuerpolizei – Luftreinhalte – und Klimaanlagengesetzes, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56 aus 2010,, wird festgestellt, dass für die Feuerungsanlage 1 Durchlauferhitzer im Bad in Wien, Q.-straße ein gesetzliches Heizverbot besteht.“ Die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde lautet wie folgt: „Ich erhebe Einspruch innerhalb offener Frist und ersuche um rechtzeitige Ladung vor Ort!“ Da im Beschwerdeschriftsatz keine Beschwerdegründe angeführt worden sind, wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 30.9.2015

§ 13Abs.

3 AVG zur Nachholung der Beschwerdegründe aufgefordert.Da im Beschwerdeschriftsatz keine Beschwerdegründe angeführt worden sind, wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 30.9.2015

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Nachholung der Beschwerdegründe aufgefordert. In Entsprechung dieses Verbesserungsauftrags teilte der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 27.10.2015 mit, dass der vom Rauchfangkehrer bemängelte Missstand bereits beseitigt worden sei. In weiterer Folge ersucht das erkennende Gericht den anzeigelegenden Rauchfangkehrer um Stellungnahme zu diesem Schriftsatz. Mit Schriftsatz vom 9.11.2015 teilte dieser Rauchfangkehrer mit wie folgt: „In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 27.10.2015 teilen wir Ihnen folgendes mit: Wir haben bei Hr. S. P., Wien, Q.-straße am 29.9.2015 eine Endbefundung und die Luftzahlmessung durchgeführt. Der Endbefund kann nur erstellt werden, wenn der überprüfte Fang mängelfrei ist. Durch eine Systemoptimierung wurde zwar der Endbefund erstellt, jedoch die Aufhebung des Heizverbotes verabsäumt zu versenden. Wir übersenden Ihnen daher im Anhang den Endbefund sowie die Aufhebung des Heizverbotes. Es ist daher nicht notwendig, eine neuerliche Kontrolle bei o.a. Kunden durchzuführen.“ § 15e Wr. Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz lautet wie folgt:Paragraph 15 e, Wr. Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz lautet wie folgt:

(1)Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
(2)In den Fällen des Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Bei Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit dem Feststellungsbescheid i.S.d. § 15e Abs. 2 leg. cit. das Vorliegen des vom Rauchfangkehrer festgestellten Mangels bescheidmäßig festgestellt werden soll. Gegenstand des Feststellungsbescheids ist daher der Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Rauchfangkehrers. Sohin ist auch der Gegenstand eines aufgrund einer Beschwerde gegen einen solchen Feststellungsbescheid geführten Beschwerdeverfahrens nur die Frage, in welchem Zustand sich die Feuerungsanlage zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Rauchfangkehrers befunden hat. Im Beschwerdeverfahren hat daher das Verwaltungsgericht nicht zu ermitteln, ob der durch einen Feststellungsbescheid zutreffend festgestellte Missstand mittlerweile behoben worden ist. Bei Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit dem Feststellungsbescheid i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz 2, leg. cit. das Vorliegen des vom Rauchfangkehrer festgestellten Mangels bescheidmäßig festgestellt werden soll. Gegenstand des Feststellungsbescheids ist daher der Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Rauchfangkehrers. Sohin ist auch der Gegenstand eines aufgrund einer Beschwerde gegen einen solchen Feststellungsbescheid geführten Beschwerdeverfahrens nur die Frage, in welchem Zustand sich die Feuerungsanlage zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Rauchfangkehrers befunden hat. Im Beschwerdeverfahren hat daher das Verwaltungsgericht nicht zu ermitteln, ob der durch einen Feststellungsbescheid zutreffend festgestellte Missstand mittlerweile behoben worden ist. Vielmehr verliert im Falle der Behebung eines durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 15e Abs. 2 leg. cit. behobenen Missstands dieser Feststellungsbescheid seine verbindliche Aussagekraft im Hinblick auf das Weiterbestehen eines Heizverbots i.S.d. § 15e Abs. 1 leg. cit.. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher im Falle, dass nicht auch noch ein weiterer Missstand i.S.d. § 15e Abs. 1 leg. cit. gegeben ist, auch nicht mehr das ex lege eingetretene Heizverbot i.S.d. § 15e Abs. 1 leg. cit.. Vielmehr verliert im Falle der Behebung eines durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz 2, leg. cit. behobenen Missstands dieser Feststellungsbescheid seine verbindliche Aussagekraft im Hinblick auf das Weiterbestehen eines Heizverbots i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz eins, leg. cit.. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher im Falle, dass nicht auch noch ein weiterer Missstand i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz eins, leg. cit. gegeben ist, auch nicht mehr das ex lege eingetretene Heizverbot i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz eins, leg. cit.. In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 15e Abs. 2 leg. cit. kommt dem Verwaltungsgericht nun aber aufgrund des oa Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens nicht die Aufgabe zu auszusprechen, dass ein einmal tatsächlich bestanden habendes (und durch den bekämpften Feststellungsbescheid zutreffend festgestelltes) Heizverbot nicht mehr besteht. Ein solcher Abspruch hat vielmehr durch die erstinstanzliche Behörde aufgrund eines eigens gestellten Antrags des Feuerungsanlageninhabers auf Feststellung des Nichtvorliegens eines Heizverbots zu erfolgen.In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz 2, leg. cit. kommt dem Verwaltungsgericht nun aber aufgrund des oa Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens nicht die Aufgabe zu auszusprechen, dass ein einmal tatsächlich bestanden habendes (und durch den bekämpften Feststellungsbescheid zutreffend festgestelltes) Heizverbot nicht mehr besteht. Ein solcher Abspruch hat vielmehr durch die erstinstanzliche Behörde aufgrund eines eigens gestellten Antrags des Feuerungsanlageninhabers auf Feststellung des Nichtvorliegens eines Heizverbots zu erfolgen. Nichtsdestotrotz hat aber der Umstand, dass zwischenzeitig der von einem Rauchfangkehrer wahrgenommen und durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 15e Abs. 2 leg. cit. festgestellte Missstand erwiesenermaßen behoben worden ist, auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 15e Abs. 2 leg. cit. eine Relevanz.Nichtsdestotrotz hat aber der Umstand, dass zwischenzeitig der von einem Rauchfangkehrer wahrgenommen und durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz 2, leg. cit. festgestellte Missstand erwiesenermaßen behoben worden ist, auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. Paragraph 15 e, Absatz 2, leg. cit. eine Relevanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).

dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen.

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche , VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche , etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073).Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen vergleiche VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Im gegenständlichen Fall ist bei Zugrundelegung der Angaben des zuständigen Rauchfangkehrers, welchen schon aufgrund aufgrund der Fachkunde dieses Rauchfangkehrers zu folgen ist, der gegenständlich festgestellte Missstand behoben worden, und ist damit auch das gegenständliche Rauchverbot mittlerweile weggefallen. Sohin ist der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Feststellungsbescheid nicht mehr aktuell belastet. Da - wie zuvor festgehalten - das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage des gebotenen Vorgehens eines Verwaltungsgerichts im Falle des Verlusts des rechtlichen Interesses während des Beschwerdeverfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.11377.2015

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