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{'item': ['VGW-111/067/1056/2015', 'VGW-111/V/067/1057/2015']}

Obsah (12)§ 71b§ 28§ 25aArt. 133§ 66§ 71§ 24Art 130§ 27Art. 144§ 133§ 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlVGW-111/067/1056/2015; VGW-111/V/067/1057/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 71bder Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, (mitbeteiligte Parteien: Frau Re. J. und Herr Ha. R.)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) des Herrn M. S. und 2) des Herrn T. S., beide wohnhaft in Wien, H.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, vom 20.11.2014, Zahl BV ... - 1658973/14, mit welchem die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten

Paragraph 71 b, der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, (mitbeteiligte Parteien: Frau Re. J. und Herr Ha. R.) zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG I.1. Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 21.03.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 37), am 22.03.2012 eingelangt, ein Bauansuchen

§ 71b

BO für Wien für die nachträgliche Genehmigung eines Kleinhauses und zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ... KG ....römisch eins.1. Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 21.03.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 37), am 22.03.2012 eingelangt, ein Bauansuchen

Paragraph 71 b, BO für Wien für die nachträgliche Genehmigung eines Kleinhauses und zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ... KG .... 2.1.

  1. In der am 08.08.2012 anberaumten mündlichen (Büro-)Verhandlung sprach sich (lediglich) der anwaltlich vertretene grundbücherliche Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (ebenso grundbücherlicher Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ ... KG ...), Herr Ha. R., gegen die Bewilligung aus. Mit E-Mail vom 09.08.2012 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn R. an den Verfasser der Einreichpläne (zH Herrn K.) Fotos zum „jetzigen Zustand“ sowie ein Bild vom 15.09.2012 im noch unverputzten Zustand, unter anderem zum Nachweis, dass der fragliche Gebäudeteil nicht vor dem 01.05.1997 errichtet worden ist; dieses Mail ist cc an die Magistratsabteilung 37 gerichtet. 2.1.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 41 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 41), erstattete mit Schreiben vom 21.03.2013, GZ MA 41 - 271/2013 Bi, nachstehendes Gutachten zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft:2.1.
  3. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 41 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 41), erstattete mit Schreiben vom 21.03.2013, GZ MA 41 - 271 aus 2013, Bi, nachstehendes Gutachten zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft: „Die MA 41-Stadtvermessung hat, um die Fragestellung nach der Existenz der Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft zu beurteilen, die Bildflüge für das Jahr 1996, 2000, 2001 und 2003 (Flugmonate März - Mai) herangezogen. In den beigelegten Kopien der Luftbilder wurde die Liegenschaft kenntlich gemacht. Die Gebäude waren - wie im Luftbild erkennbar - im März 1996 offenkundig nicht vollständig vorhanden. Das Gebäude A (laut Einreichplan) wurde zwischen Mai 2000 und April 2001 in südlicher Richtung vergrößert. Durch den starken Bewuchs im nördlichen Bereich der Liegenschaft ist das Gebäude C (laut Einreichplan) erst im Bildflug April 2003 sichtbar. Die MA 41 steht jederzeit zur Verfügung, wenn eine Einsichtnahme in die Luftbilder mittels Spiegelstereoskop gewünscht wird.“ Dem Gutachten als Beilage angeschlossen waren Ausdrucke von Aufnahmen der Bildflüge vom 28.03.1996, 10.05.2000, 30.04.2001 und vom 16.04.
  4. 2.1.
  5. Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 11.10.2013, BV ...-74844/13, wurde

§ 71b

BO für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt.2.1.3. Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 11.10.2013, BV ...-74844/13, wurde

Paragraph 71 b, BO für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. 2.1.4. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der beiden Bauwerber behob die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013, BOB - 857260/2013, diesen Bescheid

§ 66Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.2.1.4. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der beiden Bauwerber behob die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013, BOB - 857260 aus 2013,, diesen Bescheid

Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. 2.1.

  1. Gegen diesen Berufungsbescheid der Bauoberbehörde erhob die mitbeteiligte Partei, Herr R., Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2014, B 134/2014-4, zurückgewiesen wurde. 2.
  2. Am 10.06.2014 fand sodann im fortgesetzten Verfahren eine Ortsverhandlung statt und wurde in weiterer Folge der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) vom 20.11.2014, BV ...-1658973/14,

§ 71b

BO für Wien erlassen, und die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. Dieser Bescheid ist nach Wiedergabe des Wortlautes des § 71b BO für Wien wie folgt begründet:2.2. Am 10.06.2014 fand sodann im fortgesetzten Verfahren eine Ortsverhandlung statt und wurde in weiterer Folge der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) vom 20.11.2014, BV ...-1658973/14,

Paragraph 71 b, BO für Wien erlassen, und die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. Dieser Bescheid ist nach Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 71 b, BO für Wien wie folgt begründet: „Bei der Prüfung des Errichtungszeitpunktes des Wohnhauses wurde aufgrund der Stellungnahme der MA 41 (Stadtvermessung) festgestellt: Das Wohngebäude gliedert sich in zwei Teile: Teil 1: Massiver Bauteil, mittig im Gebäude, Fläche ca. 34,35 m2, Errichtung vor 1996; ca. 31,6% der Bausubstanz Teil 2: Holzkonstruktionen bestehend aus nördlichen und südlichen Zubauten, sowie einem Gang (zur östlichen Grundgrenze, offensichtlich unter dem Dachvorsprung), Gesamtfläche ca. 73,87 m2, Errichtung nach 2000 und später; ca. 68,4 % der Bausubstanz. Bei der Ortsverhandlung am 10.06.2014, hat der Antragsteller den Zeitpunkt der Errichtung der beiden Teile des Hauptgebäudes mit der Stellungnahme der MA 41 bestätigt. Da das Wohngebäude als Einheit zu betrachten ist und mehr als 50%, nämlich 68,40 % eindeutig nach dem 1.5.1997 errichtet wurde, musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Bei der Ortsverhandlung am 10.06.2014, hat der Antragsteller den Zeitpunkt der Errichtung der beiden Teile des Hauptgebäudes mit der Stellungnahme der MA 41 bestätigt. Da das Wohngebäude als Einheit zu betrachten ist und mehr als 50%, nämlich 68,40 % eindeutig nach dem 1.5.1997 errichtet wurde, musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Das Nebengebäude C (Fläche ca. 22,01 m2) wurde ebenso nach 2000 oder später errichtet; das geht ebenfalls aus der Stellungnahme der MA 41 bzw. aus den Luftbildern der Jahre 2000 und 2001 hervor, des Weiteren wurde beim Lokalaugenschein deutlich, dass es sich im unmittelbaren Vergleich mit dem Nebengebäude B um ein jüngeres Bauwerk handelt. Überdies sind die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 nicht erfüllt (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), welches auch der Antragsteller beim Ortsaugenschein bestätigt hat. Somit musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Das Nebengebäude C (Fläche ca. 22,01 m2) wurde ebenso nach 2000 oder später errichtet; das geht ebenfalls aus der Stellungnahme der MA 41 bzw. aus den Luftbildern der Jahre 2000 und 2001 hervor, des Weiteren wurde beim Lokalaugenschein deutlich, dass es sich im unmittelbaren Vergleich mit dem Nebengebäude B um ein jüngeres Bauwerk handelt. Überdies sind die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 nicht erfüllt (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), welches auch der Antragsteller beim Ortsaugenschein bestätigt hat. Somit musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Das Nebengebäude B (Fläche ca. 9,00 m2) wurde zwar in großen Teilen vor 1996 errichtet, da aber die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 nicht erfüllt sind (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Das Nebengebäude B (Fläche ca. 9,00 m2) wurde zwar in großen Teilen vor 1996 errichtet, da aber die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 nicht erfüllt sind (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Allgemein wird festgehalten, dass beim Lokalaugenschein am 10.06.2014 vom Antragsteller keine Dokumente, Urkunden oder Ähnliches vorgelegt werden konnten, welche eine Erbauung der Gebäude vor dem 1. Mai 1997 nachweisen würden. Auf die Einwendungen des Grundmiteigentümers bzw. Anrainers (die ebenfalls die Problematik des Errichtungszeitpunktes ansprechen), war daher nicht näher einzugehen.“ 3.1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine fristgerecht beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachten vor: „Zum Sachverhalt Mit einem Bauansuchen

§ 71b

Wr BO begehrten die Einschreiter die nachträgliche Genehmigung eines Wohnhauses und von zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., mit der Anschrift Wien, H.-gasse. Am 10.06.2014 fand hierüber eine mündliche Verhandlung statt. Die Behörde wies mit Bescheid vom 20.11.2014 den Antrag nach § 71 b Wr BauO ab.Mit einem Bauansuchen

Paragraph 71 b, Wr BO begehrten die Einschreiter die nachträgliche Genehmigung eines Wohnhauses und von zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., mit der Anschrift Wien, H.-gasse. Am 10.06.2014 fand hierüber eine mündliche Verhandlung statt. Die Behörde wies mit Bescheid vom 20.11.2014 den Antrag nach Paragraph 71, b Wr BauO ab. Beschwerdepunkte Die Einschreiter sind in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach § 71b Wr BauO verletzt.Die Einschreiter sind in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO verletzt. Beschwerdegründe Der Bescheid wird in VOLLEM UMFANG aus den Beschwerdegründen der 1) unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltlichen Rechtswidrigkeit) und 2) Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Hierzu ist im Detail auszuführen: 1) Unrichtige rechtliche Beurteilung (Inhaltliche Rechtswidrigkeit) Als entscheidungswesentliche Grundlage des Verfahrens ist festzuhalten, dass über die drei zur Genehmigung nach § 71b Wr BauO beantragten Gebäude bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach § 71 b Wr BauO durch die Einschreiter bei der Behörde keine Bestandspläne von Konsenswerbern vorlagen bzw. eingereicht wurden. Es existieren jedoch seit jeher Bestandspläne (Registerdokumente) der Behörde über die Liegenschaft.Als entscheidungswesentliche Grundlage des Verfahrens ist festzuhalten, dass über die drei zur Genehmigung nach Paragraph 71 b, Wr BauO beantragten Gebäude bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach Paragraph 71, b Wr BauO durch die Einschreiter bei der Behörde keine Bestandspläne von Konsenswerbern vorlagen bzw. eingereicht wurden. Es existieren jedoch seit jeher Bestandspläne (Registerdokumente) der Behörde über die Liegenschaft. Aus diesen öffentlichen Registerdokumenten der Behörde - dazu im Detail weiter unten - ist EINDEUTIG erkennbar, dass das Grundstück seit beinahe 100 Jahren DURCHGEHEND BEBAUT war und ist. Diese Pläne und Bescheide - bzw. einen entscheidungsrelevanten Teil davon - haben die Einschreiter im Rahmen von Einsichten in die öffentlichen Register selbst beigeschafft. Sie werden nachfolgend der Beschwerde zugrunde gelegt. Die erstinstanzliche Behörde hat diese Dokumente bei deren Entscheidung vom 20.11.2014 in verfahrensrelevanter Weise NICHT in das Verfahren eingeführt und demnach auch nicht berücksichtigt. Daneben hat die Erstbehörde den Sachverhalt auch rechtlich unrichtig beurteilt. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde ausgeführt. 1.1. Rechtliche Beurteilung der Erstbehörde Ein Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, wenn der Inhalt des Bescheides im Widerspruch zu Rechtsvorschriften steht. Verfahrensgegenstand ist die Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach § 71b Wr BauO für ein Wohnhaus und 2 Nebengebäude.Verfahrensgegenstand ist die Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO für ein Wohnhaus und 2 Nebengebäude. Im Spruch des Bescheids wird der Antrag auf Erteilung einer Sonderbewilligung nach § 71b Wr BauO abgewiesen. In der Begründung wird zunächst die gesamte Bestimmung des § 71b Wr BO zitiert. Anschließend stellt die belangte Behörde nachfolgende Grundlagen fest:Im Spruch des Bescheids wird der Antrag auf Erteilung einer Sonderbewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO abgewiesen. In der Begründung wird zunächst die gesamte Bestimmung des Paragraph 71 b, Wr BO zitiert. Anschließend stellt die belangte Behörde nachfolgende Grundlagen fest: Wohngebäude - Teil 1: Massiver Bauteil, Fläche ca. 34,35 m2, Errichtung vor 1996, 31,6% der Bausubstanz - Teil 2: Holzkonstruktion, Fläche ca. 73,87m2, Errichtung nach 2000, 68,4% der Bausubstanz Versagung von Teil 1 und Teil 2 nach § 71b Wr. BauO, weil das Wohngebäude eine Einheit darstellt und der überwiegende Teil 2 (68,40%) nach dem 1.5.1997 errichtet wurde.Versagung von Teil 1 und Teil 2 nach Paragraph 71 b, Wr. BauO, weil das Wohngebäude eine Einheit darstellt und der überwiegende Teil 2 (68,40%) nach dem 1.5.1997 errichtet wurde. Nebengebäude B Holzkonstruktion Fläche ca. 9m2 Errichtung vor 1996 Die Bewilligung wurde versagt, weil die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw …..) nicht erfüllt seien.Die Bewilligung wurde versagt, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw …..) nicht erfüllt seien. Nebengebäude C Holzkonstruktion Fläche ca 22,01 m2 Errichtung nach 2000 Die Bewilligung wurde versagt, weil das Gebäude nach 2000 errichtet worden sei, was aus der Stellungnahmen der MA 41 und den Luftbildern zu ersehen sei. Diese Beurteilung ist inhaltlich rechtswidrig: 1.2. Zur Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung Die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung folgt im Detail hierzu:

  1. a)Wohngebäude A Zur Gebäudestruktur auf dem Grundstück stellt die Erstbehörde fest, dass beim Wohngebäude ein Teil 1 - errichtet vor 1996 - und ein Teil 2 - errichtet noch 2000 - besteht. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Norm wird als Begründung für die Abweisung ausgeführt, dass eine Einheit der beiden Teile vorliege und der überwiegende Teil 2 (68,40% Flächenanteil) nach 2000 errichtet worden sei. Das Überwiegen des Teils 2 und die Einheit mit Teil 1 begründe die Abweisung des gesamten Antrags. Diese rechtliche Beurteilung ist UNRICHTIG, denn § 71b Abs 1 Wr BauO spricht bei der Erteilung einer Sonderbaubewilligung ausdrücklich von „Bauwerke oder BauwerksTEILE, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet worden sind“. Die richtige Subsumtion - einer positiven bescheidmäßigen Bewilligung von Teil 1 des Wohnhauses - hätte somit anhand des Gesetzeswortlautes erfolgen können und müssen.Diese rechtliche Beurteilung ist UNRICHTIG, denn Paragraph 71 b, Absatz eins, Wr BauO spricht bei der Erteilung einer Sonderbaubewilligung ausdrücklich von „Bauwerke oder BauwerksTEILE, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet worden sind“. Die richtige Subsumtion - einer positiven bescheidmäßigen Bewilligung von Teil 1 des Wohnhauses - hätte somit anhand des Gesetzeswortlautes erfolgen können und müssen. Die Bescheidbegründung entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage und ist überschießend, weil § 71b Wr BauO KEINEN Tatbestand des ÜBERWIEGENS und/oder der EINHEIT VON BAUTEILEN kennt, welche die Erstbehörde als Grundlage der gänzlichen Abweisung heranzieht. Dies muss insbesondere gelten, als die Behörde den einheitlichen Baukörper von sich aus in zwei Teile trennt.Die Bescheidbegründung entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage und ist überschießend, weil Paragraph 71 b, Wr BauO KEINEN Tatbestand des ÜBERWIEGENS und/oder der EINHEIT VON BAUTEILEN kennt, welche die Erstbehörde als Grundlage der gänzlichen Abweisung heranzieht. Dies muss insbesondere gelten, als die Behörde den einheitlichen Baukörper von sich aus in zwei Teile trennt. Die Rechtswidrigkeit der Begründung folgt somit insbesondere aus der unzulässigen „Rechtsschöpfung“ der belangten Behörde, insofern die Behörde zunächst ausdrücklich festhält, dass Teil 1 vor 1996 errichtet wurde und diesem Bauteil die Bewilligung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 b Wr BauO versagt. Die von der Behörde ohne Gesetzesgrundlage vorgenommene notwendige einheitliche Beurteilung der beiden Baukörper ist mangels gesetzlicher Grundlage willkürlich und somit rechtlich unrichtig und kann auch nicht - weil kein gesetzlicher Ermessensspielraum gegeben - mit der Ausübung eines behördlichen Ermessens argumentiert werden.Die Rechtswidrigkeit der Begründung folgt somit insbesondere aus der unzulässigen „Rechtsschöpfung“ der belangten Behörde, insofern die Behörde zunächst ausdrücklich festhält, dass Teil 1 vor 1996 errichtet wurde und diesem Bauteil die Bewilligung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 71, b Wr BauO versagt. Die von der Behörde ohne Gesetzesgrundlage vorgenommene notwendige einheitliche Beurteilung der beiden Baukörper ist mangels gesetzlicher Grundlage willkürlich und somit rechtlich unrichtig und kann auch nicht - weil kein gesetzlicher Ermessensspielraum gegeben - mit der Ausübung eines behördlichen Ermessens argumentiert werden. Aufgrund der dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Beurteilung durch die Behörde leidet der Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und ist somit RECHTSWIDRIG. Auch in der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Judikatur findet die Gesetzesauslegung der Erstbehörde keine Deckung. Ein normative Begriffsdefinition eines ÜBERWIEGENS und/oder der EINHEIT VON BAUTEILEN existiert nicht. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei ähnlich gelagerten Sachverhalten - in gegenteiliger Meinung zur Erstbehörde - vielmehr von einem „Bestandsschutz“ von „alten Gebäude(teilen)“ aus: Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist (VwSlg 8239 A/1972). Die Begründung der Behörde steht im Widerspruch zum Rechtssatz des VwGH und ist rechtlich unrichtig. Die Einschreiter haben auch ein dringendes subjektiven Wohnbedürfnis, welches sich mit der Judikatur zum (objektiven) Bestandsschutz deckt. Der Antrag hätte hinsichtlich des Teil 1 des Wohngebäudes jedenfalls bewilligt werden müssen. Teil 2 des Wohnhauses hätte unter diesen Gesichtspunkten des Bestandsschutzes auch genehmigt werden müssen.
  2. b)Nebengebäude B Die „Holzkonstruktion“ mit einem Flächenausmaß von ca 9m2 wurde

Feststellung der Behörde VOR 1996(!) errichtet.

§ 71B Ziff. 3 - richtig wohl § 71b Abs 3 Wr Bau

O - versagt die Behörde in einer Abwägungsentscheidung die Bewilligung, weil die Voraussetzungen kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw vorliegt.Die „Holzkonstruktion“ mit einem Flächenausmaß von ca 9m2 wurde

Feststellung der Behörde VOR 1996(!) errichtet.

Paragraph 71, B Ziff. 3 - richtig wohl Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO - versagt die Behörde in einer Abwägungsentscheidung die Bewilligung, weil die Voraussetzungen kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw vorliegt. In dieser Abwägungsentscheidung geht die Behörde nur auf die für eine negative Entscheidung tauglichen Kriterien ein. Die Formulierung „usw“ bringt eine unvollständige und mangelhafte Erhebung der Tatsachen sowie eine fehlende Berücksichtigung von den Antrag stützenden Argumente zum Ausdruck, weil sie dem Anspruch an einen im Bescheid klar und vollständig geäußerten Willen der Behörde widerspricht. Insofern liegt lediglich eine Scheinbegründung vor, welche auf das konkrete Grundstück sowie das Umfeld der Liegenschaft nicht ausreichend eingeht. Bei vollständiger Betrachtung des Sachverhalts entspricht die antragsgemäße Bewilligung des Nebengebäudes B dem öffentlichen Interesse in der H.-gasse, weil die Bebauungsstruktur in diesem Bereich des ... Bezirks seit Jahrzehnten den Fokus auf Gartennutzung mit den damit einhergehenden kleinteiligen Gebäudestrukturen legt. Bei Betrachtung der Katastralmappe im nahen Umkreis der Liegenschaft ... ist die kleinteilige Bebauung in Holzausführung die ABSOLUTE REGEL. Das Nebengebäude B ist im interessierenden Bereich des Wien in seiner bestehenden Form geradezu typisch. Andere Gebäudedimensionen und -typen stellen im diesem Bereich die Ausnahme dar. Dies hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, insofern leidet der Bescheid in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich ist nach § 71b Abs 3 Wr BauO die Sonderbaubewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Die hierin angeführten Tatbestände sind nicht kumulativ zu erfüllen, wie die (inhaltlich nicht vollständige) Ausführung der belangten Behörde zu diesem Punkt vermuten lässt. Die Ausführungen der Behörde leiden hierin an einem Begründungsmangel.Grundsätzlich ist nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO die Sonderbaubewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Die hierin angeführten Tatbestände sind nicht kumulativ zu erfüllen, wie die (inhaltlich nicht vollständige) Ausführung der belangten Behörde zu diesem Punkt vermuten lässt. Die Ausführungen der Behörde leiden hierin an einem Begründungsmangel.

den obigen Ausführungen ist die rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde unrichtig. Das Nebengebäude B wäre bescheidmäßig positiv zu bewilligen, weil - nach § 71b Abs 3 Z 2 Wr BauO für die Bevölkerung sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 2, Wr BauO für die Bevölkerung sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen; - nach § 71b Abs 3 Z 3 Wr BauO das Bauwerk mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 3, Wr BauO das Bauwerk mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann; - nach § 71b Abs 3 Z 5 Wr BauO das Bauwerk nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 5, Wr BauO das Bauwerk nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können; - nach § 71b Abs 3 Z 6 Wr BauO das Bauwerk hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 6, Wr BauO das Bauwerk hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat; - nach § 71b Abs 3 Z 8 Wr BauO die sichere Benützbarkeit des Bauwerks gegeben ist.- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 8, Wr BauO die sichere Benützbarkeit des Bauwerks gegeben ist. Der Bescheid leidet betreffend das Nebengebäude B in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. c) Nebengebäude C Die Behörde führt aus, dass dieses Nebengebäude im Jahr 2000 oder später errichtet wurde. Hierzu finden sich jedoch keine Erörterungen im Rahmen der Verhandlung am 10.06.2014. Die als Beurteilungsgrundlage zitierte „Stellungnahme“ der MA 41 und die Luftbilder wurden den Einschreitern nie vorgelegt. Insofern ist die rechtliche Beurteilung überraschend und mangelhaft. Dem Bescheid haftet auch in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung an. 2) Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zur Aufhebung eines Bescheides, wenn sie für den Verfahrensausgang entscheidungsrelevant sind. Die Einschreiter legen nachfolgend dar, dass die Behörde entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verletzten, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten. Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente nicht festgestellt wurden. - Die Behörde legt

den Ausführungen im Bescheid der Begründung exklusiv die Stellungnahme der MA 41 und angebliche Luftbilder zugrunde, welche den Antragstellern und dem beauftragten Planungsbüro nicht bekannt gemacht wurden. Hieraus leitet sie - vermutlich unter ergänzendem Studium, jedoch ohne Zitierung der Einreichpläne - ab, dass das Wohngebäude aus Teil 1 und Teil 2 mit unterschiedlicher Errichtungszeit bestehen soll und weist den Antrag ab. Bereits diese Feststellungen betreffend die Errichtungszeit entbehren einer ausreichenden Begründung, da hierzu kursorisch auf die Stellungnahme und eine angebliche mündliche Bestätigung der Einschreiter verwiesen wird. Dabei hat die Behörde bei der Bescheiderlassung am 20.11.2014 die für die Liegenschaft bestehenden öffentlichen Register, konkret existente Pläne und Bescheide über die Bebauung der Liegenschaft in für die Einschreiter negativer verfahrensrelevanter Weise GÄNZLICH außer Acht gelassen. Hieraus wäre erkennbar, dass die der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt am 20.11.2014 vorliegenden - jedoch UNBERÜCKSICHTIGT GEBLIEBENEN - Bestandspläne betreffend das Wohnhaus und das Nebengebäude B seit mehreren Jahrzehnten von den Entscheidungsgrundlagen der Erstbehörde am 20.11.2014 abweichen. Bei Berücksichtigung dieser bestehenden Pläne hätte die Erstbehörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Bestandspläne hätten zu einer positiven bescheidmäßigen Erledigung des Antrages führen müssen. Diese Vorgehensweise der Erstbehörde begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Konkret verweisen die Einschreiter auf nachfolgende Dokumente:

  1. a)Abteilungsplan, M 1:360 (Beilage 1) Die Einschreiter haben den vor dem 01.05.1997 verfassten ABTEILUNGSPLAN eingeholt, welcher die Bebauung der Liegenschaft - damals im Eigentum von Frau Sr. – EZ ..., Grundstück Nr. ..., darstellt. Darin werden zwei Bauwerke dargestellt, mit einer von den Einschreitern aus dem Plan errechneten Größe von - Bauwerk A, ca. 9,97 m2, und - Bauwerk B, ca. 48,72 m2. Dieses verfahrensrelevante Dokument hätte die Behörde bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen und würdigen gehabt, was zu einer positiven - und nicht abschlägigen - Beurteilung des Antrags geführt hätte. Durch die Unterlassung der Zugrundelegung dieses Planes als Entscheidungsgrundlage haftet dem Bescheid ein relevanter Verfahrensmangel an.
  2. b)„Fortführungshandriß“ vom 25.06.1964 (Beilage 2) Weiters existiert ein „Fortführungshandriss“ (öffentliches Plandokument vom 25.06.1964, Beilage 2) betreffend das Grundstück .... Dieser weist für das Wohngebäude bereits vor 50 Jahren(!) eine Dimension von 11.38 x 4.45 = 50.64 m2 aus. Der Bescheid vom 20.11.2014 stellt die Größe des Teil 1 (Altbestand) mit einer Fläche von ca. 34,35 m2 fest. Dieser ist somit kleiner als der Bestand von 1964. Es besteht somit ein Widerspruch auf der Tatsachenebene der zu einem mangelhaften Bescheid führt, weil die im Bescheid ausgewiesenen Flächen einer Überprüfung in der Wirklichkeit entbehren. Die chronologische Einordnung des Errichtungszeitpunktes ist somit falsch bzw. nicht ausreichend begründet. Auf Grundlage des Fortführungshandrisses wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt. Diese Plandokumente hätte die Behörde im gegenständlichen Fall selbsttätig beizuschaffen und entscheidungsrelevant zu beurteilen gehabt. § 71b Wr BauO verlangt die Beibringung von vollständigen Bestandsplänen im Umfang des § 63 Abs 1 lit a und § 64 Wr BauO. Dieser Vorgabe haben die Einschreiter entsprochen. Auch die Behörde hat die bei ihr vorliegenden Bestandspläne selbsttätig beizuschaffen, dem Verfahren zugrunde zu legen, und zu würdigen.Diese Plandokumente hätte die Behörde im gegenständlichen Fall selbsttätig beizuschaffen und entscheidungsrelevant zu beurteilen gehabt. Paragraph 71 b, Wr BauO verlangt die Beibringung von vollständigen Bestandsplänen im Umfang des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und Paragraph 64, Wr BauO. Dieser Vorgabe haben die Einschreiter entsprochen. Auch die Behörde hat die bei ihr vorliegenden Bestandspläne selbsttätig beizuschaffen, dem Verfahren zugrunde zu legen, und zu würdigen. Da ein Baubestand vorliegt, hätte die Behörde alle existierenden öffentlichen Pläne hinsichtlich der Bauhistorie auf dem Grundstück ausheben müssen, um eine vollständige Beurteilungsgrundlage für die Bescheiderlassung zu erlangen. Dies hat sie unterlassen. Die Einholung der existierenden Pläne in den öffentlichen Büchern hätte entscheidungsrelevant zu einem anderen Tatsachensubstrat geführt, welches zu einem anderen Spruch geführt hätte. Der Teil 1 des Wohngebäudes sowie das Nebengebäude B wären in einer Gesamtbetrachtung nach § 71b Wr BauO sofort zu bewilligen gewesen. Hinsichtlich der anderen Bauteile wäre auch eine Feststellung der tatsächlichen Errichtungszeit möglich gewesen. Diese alles hat die Behörde unterlassen und einen relevanten Verfahrensfehler begangen. Es liegt somit eine Mangelhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor.Der Teil 1 des Wohngebäudes sowie das Nebengebäude B wären in einer Gesamtbetrachtung nach Paragraph 71 b, Wr BauO sofort zu bewilligen gewesen. Hinsichtlich der anderen Bauteile wäre auch eine Feststellung der tatsächlichen Errichtungszeit möglich gewesen. Diese alles hat die Behörde unterlassen und einen relevanten Verfahrensfehler begangen. Es liegt somit eine Mangelhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen wird der ANTRAG an das Verwaltungsgericht Wien gestellt, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben,2a.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“ Der Beschwerde waren in Kopie Ablichtungen des Teils eines Abteilungsplanes (Beilage ./1) sowie eines „Fortführungshandrisses“ Erhebungsjahr 1964 (Beilage ./2) angeschlossen. Präzisierende Angaben zum Datum, des Planverfassers odgl sind auf Beilage ./1 nicht ersichtlich. Auch auf der Kopie der Beilage ./2 sind konkretisierende Angaben, bei welcher Stelle der Fortführungshandriss aufliegt, nicht ersichtlich. 3.

  1. Die Magistratsabteilung 37 legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Akts zur Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde, und dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich der Stellungnahme der Magistratsabteilung 41 wurde unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift vorgebracht, dass dieses Stellungnahme dem bei der Ortsverhandlung am 10.06.2014 anwesenden Bauwerber vorgelegt bzw. zu Kenntnis gebracht wurde und der Bauwerber dieser auch zugestimmt hat. 3.
  2. Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien dem Bauausschuss als belangte Behörde zuständigkeitshalber in Hinblick auf die dem Bauausschuss zukommende Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 teilte der Bauausschuss mit, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. 3.
  3. Den mitbeteiligten Parteien wurden die Beschwerde zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit übermittelt dazu eine Stellungnahme abzugeben und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Herr R. beantragte in seiner Stellungnahme der Beschwerde der Beschwerdeführer nicht Folge zu geben. Er erachtet die Entscheidung der belangten Behörde als rechtlich richtig und nicht mit Mangelhaftigkeit belastet und brachte zudem jedoch vor, dass der Erteilung der Baubewilligung auch das formale Hindernis der Nichterteilung seiner Zustimmung als grundbücherlicher Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entgegen steht. 3.
  4. Im Hinblick auf den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung (07.08.2015, 23.09.2015 und am 30.10.2015) in der Beschwerdesache statt, im Zuge derer zur Frage des Errichtungszeitpunktes der antragsgegenständlichen Gebäude der Beschwerdeführer, Herr M. S., und der Zeuge, Herr N. Sa. – der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Umbaumaßnahmen vornahm –, einvernommen wurden und der Amtssachverständige, Herr DI L., ein Gutachten zu den Fragestellungen erstattete: 1) Waren die in den Einreichplänen ausgewiesenen Gebäude A, B und C unter Heranziehung von Luftbildaufnahmen sowie unter spiegelstereoskopischer Begutachtung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits vor dem
  5. Mai 1997 errichtet? 2) Kann ausgehend von den in den Einreichplänen ausgewiesenen Gebäuden A, B und C unter Heranziehung von Luftbildaufnahmen sowie unter spiegelstereoskopischer Begutachtung festgemacht werden, ob, in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt Änderungen an den Gebäuden (bzw. Gebäudeteilen) A, B und C erfolgten?
  6. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme, der Einvernahme des genannten Zeugen, der im unmittelbaren persönlichen Eindruck glaubhaft war, sowie des vom Amtssachverständigen erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ... KG ... (Liegenschaftsadresse: H.-gasse), gemeinsam mit den mitbeteiligten Parteien Frau Re. J. und Herrn Ha. R.. Herr R. ist zudem Nachbar bzw. grundbücherlicher Alleineigentümer der an der südöstlichen Liegenschaftsgrenze angrenzenden Liegenschaft. Herr R. hat seine Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen nicht gegeben. Die Beschwerdeführer suchen um Bewilligung dreier Gebäude am: Gebäude A ist im Einreichplan, Lageplan als Hauptgebäude mit einem flächenmäßigen Ausmaß von 108,22 m² ausgewiesen, Gebäude B ist dort als Nebengebäude mit einem flächenmäßigen Ausmaß von 22,01 m² (im Grundriss Nebengebäude B ausgewiesen als „Abstellraum“) und Gebäude C ist im Lageplan ebenso als Nebengebäude mit einem flächenmäßigen Ausmaß von 9 m² (und im Grundriss Nebengebäude C bezeichnet als „Geräteraum“) ausgewiesen. Nach dem Einreichplan, Grundriss Hauptgebäude A, ist das Gebäude A im mittigen Bereich in Ziegelbauweise errichtet und weist zwei Zimmer mit 15,43 m² und 12,00 m² aus. An diesen mittigen Bereich schließt in südwestlicher Richtung ein in Holzbauweise errichteter Bereich an, welcher eine Küche (6,55 m²), ein Bad (7,46 m²) und ein WC (1,71 m²) erfasst. An den mittigen, in Ziegelbauweise errichteten Bereich schließt in nordöstlicher Richtung ein in Holzbauweise errichteter Bereich an, welcher ein Zimmer (15,68 m²) und zwei Schrankräume (3,90 m² und 2,31 m²) erfasst. An der südöstlichen Seite des Gebäudes A ist ein Gang – der sich über weite Teile der gesamten Gebäudelänge des Hauptgebäudes A erstreckt – mit einer Breite von 1,15 m, einer Länge von 16,02 m und einer Fläche von 18,12 m² ausgewiesen. Das Gutachten des Amtssachverständigen enthält keine spezifischen Ausführungen zu dem in Einreichplan Grundriss Hauptgebäude A ausgewiesenem Gang gegenüber den in Holz- bzw. Ziegelbauweise errichteten Bereichen; im Gutachten des Amtssachverständigen konnten nur die Größe und Form der Dachflächen, nicht aber das aufstrebende Mauerwerk beurteilt werden, weshalb auch der unterhalb des Daches ausgeführte Gangbereich (vgl Einreichplan Schnitt A-A) nicht von in Hauptgebäude A errichteten Bereichen gesondert beurteilt wird.Das Gutachten des Amtssachverständigen enthält keine spezifischen Ausführungen zu dem in Einreichplan Grundriss Hauptgebäude A ausgewiesenem Gang gegenüber den in Holz- bzw. Ziegelbauweise errichteten Bereichen; im Gutachten des Amtssachverständigen konnten nur die Größe und Form der Dachflächen, nicht aber das aufstrebende Mauerwerk beurteilt werden, weshalb auch der unterhalb des Daches ausgeführte Gangbereich vergleiche Einreichplan Schnitt A-A) nicht von in Hauptgebäude A errichteten Bereichen gesondert beurteilt wird. Das Hauptgebäude A ist im Gutachten des Amtssachverständigen in drei Gebäudeteile unterteilt: Gebäudeteil A 1 (südwestlicher Bauteil), Gebäudeteil A 2 (mittlerer Bauteil) und Gebäudeteil A 3 (nordöstlicher Bauteil). Der Amtssachverständige kommt in seinen Gutachten zur Fragestellung, ob die Gebäude A bereits vor dem 01.05.1997 errichtet waren, zu dem Ergebnis, dass der Gebäudeteil A 1 zum 01.05.1997 nicht in der aktuellen Form und Größe vorhanden war; anstelle des 5,1 m x 6,6 m großen Satteldachs war ein ca. 1,5 m x 4,2 m schmales Flachdach vorhanden. Die derzeit aktuelle Ausdehnung des Daches wurde im Jahr 2001 errichtet. Der Zeuge N. Sa., der die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erstmalig im Frühjahr 2000 betrat und dort in weiterer Folge mit seiner Lebensgefährtin (der Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Baumaßnahmen vornahm, bestätigte zwar, dass im südwestlichen Bereich des Hauptgebäudes (Gebäudeteil A 1) eine Küche, ein Bad und ein WC vorhanden waren. Dieser Bereich war jedoch „winzig klein“ und erreichte, ausgehend vom Gebäudeteil in Ziegelbauweise, eine Ausdehnung von 1 bis 2 Meter in die südwestliche Richtung der Liegenschaft. Nach der Zeugenaussage erfolgten die Neu- bzw. Umbauarbeiten in diesem Bereich ca. im Jahr 2000 und führten zu den baulichen Ausführungen, wie sie derzeit im Einreichplan dargestellt sind. Der Beschwerdeführer M. S. sagte im Rahmen seiner Parteieneinvernahme zunächst aus, dass die Außenmauern des im Einreichplan ausgewiesenen Bereich der Küche, des Bads und WCs nicht abgetragen wurden und seiner Erinnerung nach seit seiner Kindheit vorhanden sind (AS 80); er relativierte jedoch sein Aussagen dahingehend, dass ihn seine Erinnerungen trügen können (AS 81 und AS 81 verso). Weil der Beschwerdeführer M. S. selbst einräumte, seine diesbezüglichen Erinnerungen könnten ihn trügen, er zum relevanten Errichtungsstichtag (01.05.1997) noch nicht ganz zehn Jahre alt war und es durchaus lebensnahe erscheint, dass bereits längere Zeit zurückliegende Wahrnehmungen aus bzw. in Kindheitsjahren nicht immer jene Klarheit haben wie in Erwachsenenjahren, misst das Verwaltungsgericht Wien der Aussage des Zeugen N. Sa., welche für sich glaubhaft und nachvollziehbar war, und dem Gutachten des Amtssachverständigen mehr Gewicht bei als jener des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Gebäudeteils A 2 kam der Amtssachverständige zur Schlussfolgerung, dass dieses in seiner aktuellen Form und Größe – von 7,9 m x 6,9 m innerhalb der Messgenauigkeit (photogrammetrische Vermessung des Bildmaterials von 2001 8,0 m x 6,7 m) – zum 01.05.1997 vorhanden war. Bereits aus den Luftbildern des Jahres 1985 ist ersichtlich, dass bei einer Neudeckung des Satteldachs der schmale Anbau (in Richtung Südosten) über die ganze Länge des Gebäudeteils in das neue Dach einbezogen wurde. Damit steht im Wesentlichen im Einklang die Aussage des Zeugen N. Sa., der ausführte, dass dieser Bereich seiner Erinnerung nach schon immer vorhanden war, aber ursprünglich eine andere Raumaufteilung hatte: Nämlich war das Zimmer, welches nach dem Einreichplan 12 m² aufweist ursprünglich in der Mitte – in etwa der Höhe des Kamins – mit einer Schlackemauer unterteilt, die vom Zeugen etwa im Jahr 2000 entfernt wurde. Die übrige Bausubstanz, wurde von Zeugen gegenüber dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen nicht geändert, insbesondere waren auch die noch jetzt eingezeichneten drei Türen vorhanden, lediglich die Türe im Zimmer mit den 15,43 m² war ursprünglich breiter. Bezüglich des in nordöstlicher Richtung errichteten Bereichs kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, der Gebäudeteil A 3 war zum 01.05.1997 nicht in der aktuellen Größe vorhanden. Anstelle des 6,2 m x 6,2 m großen Flachdachs war ein ca. 5,0 m x 6,0 m großes Flachdach vorhanden. Aufgrund der Messgenauigkeit kann festgestellt werden, dass der Gebäudeteil zum 01.05.1997 in der Breite vermutlich gleich war aber in der Länge ca. 1 m kürzer gewesen ist. Die Erweiterung dieser Ausdehnung von ca. 6,2 m x 6,2 m muss zwischen 2001 und 2012 erfolgt sein. Dass bauliche Änderungen in dem in nordöstlicher Richtung situiertem Bereich des Hauptgebäudes A nach dem 01.05.1997 erfolgten, bestätigte der Beschwerdeführer M. S., der ausführte, dass der Bereich – umfassend ein Zimmer und zwei Schrankräume „im Herbstsemester 1999“ – abgetragen und dann neu errichtet wurde. Auch der Zeuge Sa. bestätigte glaubhaft, dass er an diesem Gebäudeteil Änderungen vorgenommen hat, wobei diese Änderungen nach dem Jahr 2000 und vor 2007 erfolgten: Konkret hob der Zeuge das Bodenniveau um ca. einen halben Meter an, sodass es mit dem Bodenniveau des in Ziegelbauweise errichteten Gebäudeteils auf gleiche Ebene gebracht wurde. Weiters wurden die Mauern (Schalungssteine) – abgesehen der tragenden Elemente – ab dem bzw. bis zum neuen Bodenniveau abgetragen, neu errichtet, isoliert und mit einer Fassade versehen; dabei wurden die Mauern vom Zeugen etappenweise abgetragen und neu errichtet, damit das übrige Gebäude nicht zusammenstürzt; die bis zur Höhe des neuen Bodenniveaus abgetragenen Schalungssteine wurden mit Beton ausgefüllt und in den Boden wurden Gewindestangen eingefügt, welche für die Stabilität der neuen Holzkonstruktion sorgten. Weiters baute der Zeuge die jetzt auch im Einreichplan ausgewiesenen Fenster ein. Das vorhandene Dach wurde dabei nicht abgetragen jedoch in Richtung Garteninnenbereich um etwa 20 cm verlängert, damit die Mauer bei allfälligen Regen von Wasser geschützt ist. Dann wurden vom Zeugen über den Dachstuhl neue Holzplatten gelegt und mit Dachpappe bzw. Teerpappe überzogen. Nach Vorhalt der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach das Dach im Zeitraum zwischen 2001 und 2012 vom früheren Ausmaß zwar nicht in der Bereite, aber in der Länge nach um ca. 1 m vergrößert wurde, räumte der Zeuge auch ein, dass dies wohl so stimme und er diese Vergrößerung durchgeführt habe. Hinsichtlich des Gebäudes B kommt der Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass dieses zum 01.05.1997 nicht in der aktuellen Größe vorhanden war. Anstelle des 4,2 m x 6,0 m großen Daches war ein 4,3 m x 4,9 m großes Dach vorhanden, wobei aufgrund der Messgenauigkeit vom Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, dass der Gebäudeteil zum 01.05.1997 in der Breite gleich aber in der Länge ca. 1 m kürzer gewesen ist, wobei diese Ausdehnung zwischen 2001 und 2003 erfolgte. Sowohl der Beschwerdeführer, M. S., als auch der Zeuge führten aus, dass das Gebäude B ihrer beider Erinnerung nach schon immer vorhanden war. Der Zeuge führte weiters aus, dass dieses Gebäude in Holz errichtet und mit Welleternit gedeckt ist; nach dem Jahr 2000 wurde das Gebäude B vom Zeugen isoliert und ein Fenster eingebaut, damit Herr M. S. darin sein eigenes Reich haben konnte. Der Zeuge führte aus, er glaube nicht, an der Größendimensionierung des Gebäudes Veränderungen vorgenommen zu habe, könne sich im Detail aber nicht mehr daran erinnern. Der äußere Umfang des Gebäudes B wurde jedoch durch die aufgetragene Isolierung vergrößert. Auch nach Vorhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen, wonach das Gebäude B zwar zum 01.05.1997 in der Bereite gleich aber in der Länge um ca. 1 m kürzer gewesen ist, gab der Zeuge an, dass das Gebäude B ein Vordach zum Gebäude C bekommen habe, was ein deutliches Vordach sei, aber das Vordach sei seiner Erinnerung nach schon immer vorhanden, auch am selben Platz (in Richtung Gebäude C) gewesen und sich der Zeuge bei der Anbringung des Vordachs im Wesentlichen an die ursprünglichen Ausmaße orientiert habe. Die vom Amtssachverständigen ausgeführte Vergrößerung um einen Meter konnte sich der Zeuge nicht erklären. Hinsichtlich des Gebäudes C kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass dieses zum 01.05.1997 nicht vorhanden war und dieses Gebäude erst in den Luftbildern des Jahres 2003 nachgewiesen werden kann und seitdem in seiner aktuellen Größe von ca. 3,2 m x 4,0 m zu bestehen scheint. Dass das Gebäude C zum 01.05.1997 nicht errichtet war, bestätigt unter anderem auch der Zeuge Sa., der glaubhaft aussagte, dass das Gebäude C ursprünglich nicht vorhanden war, aber von ihm als Geräteschuppen errichtet wurde, wobei er sich an den genauen Errichtungszeitpunkt nicht mehr erinnern könne, dieser aber jedenfalls nach dem Jahr 2000 gelegen war. Aus den der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Ablichtungen des Teils eines Abteilungsplanes (Beilage ./1) sowie eines „Fortführungshandrisses“ Erhebungsjahr 1964 (Beilage ./2) kann nicht auf die Errichtung der im Einreichplan ausgewiesenen Gebäude A, B und C vor dem 01.05.1997 samt deren derzeitigem Bestand geschlossen werden: Diese Urkundenkopien können allfällig lediglich den Nachweis dafür bilden, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt bebaut war; aus ihnen ist jedoch nicht der zwingenden Schluss abzuleiten, dass die darin ausgewiesenen, offenbar verbauten Flächen mit den nunmehr zu bewilligenden Gebäuden übereinstimmen. Zu dem mit Beilage ./1 vorgelegten Abteilungsplan (dessen Errichtungsdatum ist nicht ersichtlich) führen die Beschwerdeführer auch aus, dass darin zwei Bauwerke dargestellt sind, die – erschließbar abweichend von der Bezeichnung in den Einreichplänen – als Bauwerk A, mit einer von den Beschwerdeführern berechneten Größe von 9,97 m2, und als Bauwerk B, mit einer von den Beschwerdeführern berechneten Größe von 48,72 m2, bezeichnet werden. Das mit B bezeichnete Bauwerk dürfte – einer augenscheinlichen Beurteilung nach – mit der Situierung des im Einreichplan als Gebäude A bezeichneten Gebäudes teilweise korrespondieren. Das in Beilage ./1 mit „A“ gekennzeichnete Bauwerk ist, ebenso einer vorläufigen augenscheinlichen Beurteilung nach, an der südwestlichen Liegenschaftsgrenze der EZ ... situiert; die im Einreichplan ausgewiesenen Nebengebäude B und C sind hingegen an der nordöstlichen – also an der gegenüberliegenden – Liegenschaftsgrenze der EZ ... situiert, weshalb aus Beilage ./1 auch kein Nachweis dafür erbracht wird, dass die im Einreichplan mit den Nebengebäuden B und C ausgewiesenen Flächen zu einem früheren Zeitpunkt be- bzw. verbaut waren. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27i

Vm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Prüfung einer beschwerdegegenständlichen Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Rechtssache ist

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG).römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Prüfung einer beschwerdegegenständlichen Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Rechtssache ist

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der BO für Wien lauteten auszugsweise: „Sonderbaubewilligungen§ 71b.Paragraph 71 b,

(1)Absatz eins,Für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem
  1. Mai 1997 errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden können, ist auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.Für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem
  2. Mai 1997 errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach Paragraphen 70, oder 71 nicht bewilligt werden können, ist auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 anzuschließen.Dem Antrag sind vollständige Bestandspläne im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 64, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Sonderbaubewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob 1.Ziffer eins bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden soll, 2.Ziffer 2 für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen, 3.Ziffer 3 das Bauwerk oder der Bauwerksteil mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann, 4.Ziffer 4 eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe des Bauwerkes oder Bauwerksteiles sachlich zu rechtfertigen wäre, 5.Ziffer 5 das Bauwerk oder der Bauwerksteil nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können, 6.Ziffer 6 das Bauwerk oder der Bauwerksteil hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat, 7.Ziffer 7 die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser oder die Abwasserbeseitigung gegeben ist, oder 8.Ziffer 8 die sichere Benützbarkeit des Bauwerks oder Bauwerksteiles gegeben ist.
(4)Absatz 4,Die Sonderbaubewilligung gilt als Baubewilligung im Sinne des § 71, jedoch höchstens für zehn Jahre.Die Sonderbaubewilligung gilt als Baubewilligung im Sinne des Paragraph 71,, jedoch höchstens für zehn Jahre.
(5)Absatz 5,[…]“ (Anm: § 71b BO für Wien, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr. 25/2014, Art. I Z 72, Art. III Abs. 3 und Art. IV Abs. 1)Anmerkung, Paragraph 71 b, BO für Wien, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr. 25 aus 2014,, Artikel römisch eins, Ziffer 72,, Artikel römisch drei, Absatz 3 und Artikel römisch vier, Absatz eins,) „Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge 1.Ziffer eins auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5, 69, 76, Absatz 13, 81, Absatz 6 und 119 Absatz 6,; 2.Ziffer 2 auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach Paragraph 71 b,
(2)Absatz 2,Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,bis
(7)[…]“ (Anm: § 133 BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 25/2009, geändert durch LGBl für Wien Nr. 35/2013, Art. I Z 21 und Art. XIV Abs. 2 zweiter Satz, und zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr. 25/2014, Art. I Z 124, Art. III Abs. 3 und Art. IV Abs. 1 erster Teilsatz)Anmerkung, Paragraph 133, BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 25 aus 2009,, geändert durch LGBl für Wien Nr. 35 aus 2013,, Artikel römisch eins, Ziffer 21 und Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, zweiter Satz, und zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr. 25 aus 2014,, Artikel römisch eins, Ziffer 124,, Artikel römisch drei, Absatz 3 und Artikel römisch vier, Absatz eins, erster Teilsatz) „Beschwerde§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2)Absatz 2,Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener

Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener

Absatz eins,, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“ (Anm: § 136 BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 35/2013, Art. I Z 21 und Art. XIV Abs. 2 zweiter Satz)Anmerkung, Paragraph 136, BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 35 aus 2013,, Artikel römisch eins, Ziffer 21 und Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, zweiter Satz) III.1.

  1. Einwand der mangelnden Zustimmungrömisch drei.1.
  2. Einwand der mangelnden Zustimmung Die mitbeteiligte Partei, Herr R., bringt vor, die beantragte Sonderbaubewilligung sei bereits aus formalen Gründen zu versagen gewesen und, dass das Verwaltungsgericht Wien sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinander zu setzten hätte, weil er als grundbücherlicher Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine Zustimmung zur Errichtung der Gebäude respektive zur nachträglichen Bewilligung gegeben habe und seine Zustimmung zwingendes Formalerfordernis des Bauansuchens sei. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass Herr R. grundbücherlicher Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ... KG ... ist und er seine Zustimmung zum Bauansuchen nicht gegeben hat. Unter Verweis auf seine gegen den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde in vorigem Verfahrensgang erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Art. 144B-VG (zurückweisender Beschluss des Vf

GH vom 24.02.2014, B 134/2014) releviert Herr R., § 71b Abs. 4 BO für Wien verweise auf § 71 leg. cit., der wiederum in dessen zweiten Satz vorsehe „Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmung verzichtet worden ist.“. Das bedeute, dass all jene Bestimmungen der BO für Wien, auf deren Anwendung bescheidmäßig nicht verzichtet wurde, zur Anwendung kommen. Insoweit komme in der Beschwerdesache auch die Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien zur Anwendung, die vorsehe, dass der Bauwerber die Zustimmung aller Miteigentümer vorzulegen habe, wenn der Bauwerber u.a. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist.Unter Verweis auf seine gegen den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde in vorigem Verfahrensgang erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 144, B-VG (zurückweisender Beschluss des Vf

GH vom 24.02.2014, B 134 aus 2014,) releviert Herr R., Paragraph 71 b, Absatz 4, BO für Wien verweise auf Paragraph 71, leg. cit., der wiederum in dessen zweiten Satz vorsehe „Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmung verzichtet worden ist.“. Das bedeute, dass all jene Bestimmungen der BO für Wien, auf deren Anwendung bescheidmäßig nicht verzichtet wurde, zur Anwendung kommen. Insoweit komme in der Beschwerdesache auch die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO für Wien zur Anwendung, die vorsehe, dass der Bauwerber die Zustimmung aller Miteigentümer vorzulegen habe, wenn der Bauwerber u.a. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. Dazu ist anzumerken, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wiens diese Rechtsauslegung, dass auch dem Ansuchen um Sonderbaubewilligung nach § 71b BO für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer als Beleg des Bauansuchens anzuschließen ist, respektive, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer liquide vorliegen muss, nicht geteilt wird:Dazu ist anzumerken, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wiens diese Rechtsauslegung, dass auch dem Ansuchen um Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, BO für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer als Beleg des Bauansuchens anzuschließen ist, respektive, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer liquide vorliegen muss, nicht geteilt wird: Die Bestimmung des § 71b BO für Wien betreffend Sonderbaubewilligung fand erstmals durch das Gesetz LGBl für Wien Nr. 46/1998 Eingang in die BO für Wien. Mit selbem Gesetz wurde auch § 71a BO für Wien („Baubewilligung für Bauten langen Bestandes) erstmalig erlassen. § 71a BO für Wien war bereits im Gesetzesentwurf Beilage Nr. 12/1998 enthalten. § 71b BO für Wien dürfte mit dem Abänderungsantrag 1730/LAt zur Beschlussfassung vorgeschlagen worden sein, wobei zu § 71b BO für Wien keine Materialien dokumentiert sind, die die gesetzgeberische Intention darlegen. § 71a BO für Wien sieht bereits seit seiner Stammfassung expressis verbis vor, dass „der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachzuweisen ist“. Eine korrespondierende Bestimmung ist in § 71b BO für Wien expressis verbis nicht normiert. Insoweit ist jedoch die Auslegung angezeigt, dass aufgrund des Wortlautes des § 71b BO für Wien, der von jenem des § 71a BO für Wien klar abweicht, und des Umstandes, dass beide Bestimmungen mit demselben Gesetzesbeschluss Eingang in die BO für Wien gefunden haben, die Gesetzgebung für Sonderbaubewilligungen

§ 71b

BO für Wien auf den Nachweis einer liquiden Zustimmung aller grundbücherlichen Miteigentümer verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht auch kein verfassungsrechtliches Gebot die Zustimmung der Grundeigentümer im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorzusehen und ist es angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich, wenn der zuständige Gesetzgeber auf die Zustimmung der Grundeigentümer verzichtet (vgl. etwa VwGH vom 08.04.2014, Ro 2014/05/0004, oder VfSlg. 14.783/1997, wonach nicht verfassungsrechtliche Gründe, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische dazu führten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig gemacht wurde). Dem grundbücherlichen Miteigentümern kommt folglich hinsichtlich eines Antrages

§ 71bBO für Wien kein Zustimmungsrecht zu (vgl.

auch Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 353).Die Bestimmung des Paragraph 71 b, BO für Wien betreffend Sonderbaubewilligung fand erstmals durch das Gesetz LGBl für Wien Nr. 46 aus 1998, Eingang in die BO für Wien. Mit selbem Gesetz wurde auch Paragraph 71 a, BO für Wien („Baubewilligung für Bauten langen Bestandes) erstmalig erlassen. Paragraph 71 a, BO für Wien war bereits im Gesetzesentwurf Beilage Nr. 12 aus 1998, enthalten. Paragraph 71 b, BO für Wien dürfte mit dem Abänderungsantrag 1730/LAt zur Beschlussfassung vorgeschlagen worden sein, wobei zu Paragraph 71 b, BO für Wien keine Materialien dokumentiert sind, die die gesetzgeberische Intention darlegen. Paragraph 71 a, BO für Wien sieht bereits seit seiner Stammfassung expressis verbis vor, dass „der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachzuweisen ist“. Eine korrespondierende Bestimmung ist in Paragraph 71 b, BO für Wien expressis verbis nicht normiert. Insoweit ist jedoch die Auslegung angezeigt, dass aufgrund des Wortlautes des Paragraph 71 b, BO für Wien, der von jenem des Paragraph 71 a, BO für Wien klar abweicht, und des Umstandes, dass beide Bestimmungen mit demselben Gesetzesbeschluss Eingang in die BO für Wien gefunden haben, die Gesetzgebung für Sonderbaubewilligungen

Paragraph 71 b, BO für Wien auf den Nachweis einer liquiden Zustimmung aller grundbücherlichen Miteigentümer verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht auch kein verfassungsrechtliches Gebot die Zustimmung der Grundeigentümer im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorzusehen und ist es angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich, wenn der zuständige Gesetzgeber auf die Zustimmung der Grundeigentümer verzichtet vergleiche etwa VwGH vom 08.04.2014, Ro 2014/05/0004, oder VfSlg. 14.783 aus 1997,, wonach nicht verfassungsrechtliche Gründe, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische dazu führten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig gemacht wurde). Dem grundbücherlichen Miteigentümern kommt folglich hinsichtlich eines Antrages

Paragraph 71 b, BO für Wien kein Zustimmungsrecht zu vergleiche auch Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 353). 1.2. Zur Beschwerde Die Beschwerdeführer relevieren, ihres Erachtens wäre das Hauptgebäude A zu bewilligen gewesen, weil bereits ein Bauwerksteil vor dem 01.05.1997 errichtet wurde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der mittige in Ziegelbauweise errichtete Gebäudeteil (A 2) bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war und lediglich eine darin befindliche raumunterteilende Schlackemauer entfernt wurde. Der daran in südwestlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 1) bestehend aus Küche, Bad und WC wurde hingegen nach dem Stichtag 01.05.1997 gänzlich neu errichtet. Die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, Frau J., brachten dazu vor (AS 155), die Abweichungen beim Gebäudeteil A 1 betrügen, bezogen auf den Sichttag, weniger als 10 m2, und weil bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, nicht die einzelnen Gebäudeteile, sondern das gesamte Gebäude heranzuziehen sei, läge keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Wesentlichkeit einer Änderung nach dem Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen § 71b BO für Wien kein gesetzliches Bewilligungskriterium ist. Auch der an den mittigen in Ziegelbauweise in nordöstlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 3) war, wie nunmehr im Einreichplan ausgewiesen, zum 01.05.1997 nicht bestehend errichtet, weil im Zuge der Umbauarbeiten durch Herrn Sa. nach dem Jahr 2000 auch konstruktive Änderungen (Materialwechsel des Mauerwerks von Schalsteinen hin zur Holzbauweise und Anhebung des Bodenniveaus) vorgenommen wurden.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der mittige in Ziegelbauweise errichtete Gebäudeteil (A 2) bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war und lediglich eine darin befindliche raumunterteilende Schlackemauer entfernt wurde. Der daran in südwestlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 1) bestehend aus Küche, Bad und WC wurde hingegen nach dem Stichtag 01.05.1997 gänzlich neu errichtet. Die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, Frau J., brachten dazu vor (AS 155), die Abweichungen beim Gebäudeteil A 1 betrügen, bezogen auf den Sichttag, weniger als 10 m2, und weil bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, nicht die einzelnen Gebäudeteile, sondern das gesamte Gebäude heranzuziehen sei, läge keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Wesentlichkeit einer Änderung nach dem Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen Paragraph 71 b, BO für Wien kein gesetzliches Bewilligungskriterium ist. Auch der an den mittigen in Ziegelbauweise in nordöstlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 3) war, wie nunmehr im Einreichplan ausgewiesen, zum 01.05.1997 nicht bestehend errichtet, weil im Zuge der Umbauarbeiten durch Herrn Sa. nach dem Jahr 2000 auch konstruktive Änderungen (Materialwechsel des Mauerwerks von Schalsteinen hin zur Holzbauweise und Anhebung des Bodenniveaus) vorgenommen wurden. Die belangte Behörde wies den Antrag bezüglich des Gebäudes A im Wesentlichen deshalb ab, weil dieses eine Einheit bildet und mehr als 50% nach dem genannten Sichttag errichtet wurden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer findet sich in § 71b BO für Wien kein Kriterium, das auf ein Überwiegen bzw. auf eine Einheit von Bauteilen abstelle, und es sei – unter Hinweis auf die zu § 129 BO für Wien ergangene Entscheidung VwSlg. 8239 A/1972 – vom Bestandsschutz alter Gebäudeteil auszugehen.Nach Ansicht der Beschwerdeführer findet sich in Paragraph 71 b, BO für Wien kein Kriterium, das auf ein Überwiegen bzw. auf eine Einheit von Bauteilen abstelle, und es sei – unter Hinweis auf die zu Paragraph 129, BO für Wien ergangene Entscheidung VwSlg. 8239 A/1972 – vom Bestandsschutz alter Gebäudeteil auszugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien findet sich für die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung, im Wege des Bestandschutzes alter Gebäudeteile seien auch die nach dem relevanten Sichttag errichteten Bauwerksteile einer Genehmigung nach § 71b BO für Wien zuführbar, keine Grundlage im Gesetz. Vom klaren Wortlaut des § 71b BO für Wien her, ist Grundvoraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit auch von Bauwerksteilen, dass diese (alle) selbst vor dem 01.05.1997 errichtet wurden und (noch) bestehen. Jene Bauwerksteile, die nach dem genannten Sichttag errichtet wurden und bestehen, sind danach nicht bewilligungsfähig. Anders gewendet: Das Vorliegen der Grundvoraussetzung des Stichtages eines Bauwerkteiles ist nicht auf die anderen Bauwerksteile erstreckbar respektive suspendiert andere Bauwerksteile nicht von dieser Grundvoraussetzung. Auch sind Bauwerksteile die nach dem 01.05.1997 errichtet wurden keine seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude bzw. Bauwerksteile. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien findet sich für die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung, im Wege des Bestandschutzes alter Gebäudeteile seien auch die nach dem relevanten Sichttag errichteten Bauwerksteile einer Genehmigung nach Paragraph 71 b, BO für Wien zuführbar, keine Grundlage im Gesetz. Vom klaren Wortlaut des Paragraph 71 b, BO für Wien her, ist Grundvoraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit auch von Bauwerksteilen, dass diese (alle) selbst vor dem 01.05.1997 errichtet wurden und (noch) bestehen. Jene Bauwerksteile, die nach dem genannten Sichttag errichtet wurden und bestehen, sind danach nicht bewilligungsfähig. Anders gewendet: Das Vorliegen der Grundvoraussetzung des Stichtages eines Bauwerkteiles ist nicht auf die anderen Bauwerksteile erstreckbar respektive suspendiert andere Bauwerksteile nicht von dieser Grundvoraussetzung. Auch sind Bauwerksteile die nach dem 01.05.1997 errichtet wurden keine seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude bzw. Bauwerksteile. Die Beschwerdeführer relevieren in ihrer Beschwerde (Seite 6) selbst, dass das Wohngebäude A ein einheitlicher Baukörper ist; eine auf den mittigen Gebäudeteil (A 2) allfällig beschränkte Teilbewilligung ist den Bewilligungsbegehren der antragstellenden Beschwerdeführer daher nicht zuzusinnen. Zudem betonen die Beschwerdeführer ihr subjektives Wohnbedürfnis, welches aber bei einer allfällig beschränkten Teilbewilligung zweier Zimmer (A 2) keine zufriedenstellende Befriedigung erfährt, als gerade die für Wohnzwecke charakteristischen funktionalen Elemente, wie WC, Bad und Küche, fehlten. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht weiters fest, dass das Nebengebäude C vor dem 01.05.1997 nicht errichtet war. Da feststeht, dass die zur Sonderbaubewilligung eingereichte (untrennbare) Hauptgebäude A sowie Nebengebäude C erst nach dem 01.05.1997 errichtet worden sind, hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung

§ 71bBO für Wien verneint (etwa Vw

GH vom 21.09.2007, Zl 2006/05/0127).Da feststeht, dass die zur Sonderbaubewilligung eingereichte (untrennbare) Hauptgebäude A sowie Nebengebäude C erst nach dem 01.05.1997 errichtet worden sind, hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung

Paragraph 71 b, BO für Wien verneint (etwa VwGH vom 21.09.2007, Zl 2006/05/0127). Zwar steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens weiters fest, dass das Nebengebäude B in seinen konstruktiven Mauer- und Dachelementen bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war. Aber angesichts dessen, dass das Nebengebäude B gemeinsam mit den Nebengebäuden C und insbesondere mit dem Hauptgebäude A, welches seinerseits zu Wohnzwecken benutzt wird, zur Bewilligung eingereicht wurde, und die Beschwerdeführer erkennbar ihr Bestreben auf ein gemeinsame Bewilligung sämtlicher Gebäude gerichtet haben, ist eine Teilbewilligung

§ 71bBO für Wien für lediglich das Nebengebäude B vom Parteibegehren nicht erfasst.

Darüber hinaus ist aber auch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am weiteren, singulären Bestand eines bloß als Abstellraum gewidmeten Gebäudes nicht erkennbar.Zwar steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens weiters fest, dass das Nebengebäude B in seinen konstruktiven Mauer- und Dachelementen bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war. Aber angesichts dessen, dass das Nebengebäude B gemeinsam mit den Nebengebäuden C und insbesondere mit dem Hauptgebäude A, welches seinerseits zu Wohnzwecken benutzt wird, zur Bewilligung eingereicht wurde, und die Beschwerdeführer erkennbar ihr Bestreben auf ein gemeinsame Bewilligung sämtlicher Gebäude gerichtet haben, ist eine Teilbewilligung

Paragraph 71 b, BO für Wien für lediglich das Nebengebäude B vom Parteibegehren nicht erfasst. Darüber hinaus ist aber auch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am weiteren, singulären Bestand eines bloß als Abstellraum gewidmeten Gebäudes nicht erkennbar. 1.3. Eventualantrag Die Beschwerdeführer stellten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass die Bewilligung

§ 71b

BO für Wien für sämtliche im Einreichplan ausgewiesenen drei Gebäude nicht erteilt werde, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung.Die Beschwerdeführer stellten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass die Bewilligung

Paragraph 71 b, BO für Wien für sämtliche im Einreichplan ausgewiesenen drei Gebäude nicht erteilt werde, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung. Dem Eventualantrag ist aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Verwaltungsgerichte entscheiden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur über jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, (Stand 1.1.2014, rdb.at) § 13 Rz 47). Inhalt des Bescheidspruchs der belangten Behörde war eine Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbaubewilligung

§ 71bBO für Wien.

Die Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b BO für Wien fällt

§ 133Abs.

1 Z 2 BO für Wien in die (exklusive) behördliche Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen „unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung“ fällt hingegen

§ 132Abs.

1 BO für Wien – allfällig nach vorangegangener Bewilligung von Abweichungen durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung entsprechend § 133 Abs. 1 Z 1 BO für Wien – in den behördlichen Wirkungsbereich des Magistrats, somit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde. Zudem wäre dem in eventu gestellten Baubewilligungsantrag bereits auch von vornherein der Erfolg versagt, weil Voraussetzung für die übrigen Baubewilligungsanträge das Vorliegen einer liquiden Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer der projektgegenständlichen Liegenschaft ist (vgl. § 63 Abs. 1 lit. c, § 71a BO für Wien), was aber im beschwerdegegenständlichen Verfahren angesichts der mangelnden Zustimmungen des Herrn R. nicht der Fall ist.Dem Eventualantrag ist aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Verwaltungsgerichte entscheiden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur über jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Paragraph 13, Rz 47). Inhalt des Bescheidspruchs der belangten Behörde war eine Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbaubewilligung

Paragraph 71 b, BO für Wien. Die Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach Paragraph 71 b, BO für Wien fällt

Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, BO für Wien in die (exklusive) behördliche Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen „unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung“ fällt hingegen

Paragraph 132, Absatz eins, BO für Wien – allfällig nach vorangegangener Bewilligung von Abweichungen durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung entsprechend Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, BO für Wien – in den behördlichen Wirkungsbereich des Magistrats, somit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde. Zudem wäre dem in eventu gestellten Baubewilligungsantrag bereits auch von vornherein der Erfolg versagt, weil Voraussetzung für die übrigen Baubewilligungsanträge das Vorliegen einer liquiden Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer der projektgegenständlichen Liegenschaft ist vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 71 a, BO für Wien), was aber im beschwerdegegenständlichen Verfahren angesichts der mangelnden Zustimmungen des Herrn R. nicht der Fall ist. 2. Die ordentliche Revision ist insoweit zulässig (vgl VwGH von 27.08.2014, Ro 2014/05/0062), weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich zur Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

§ 71b

BO für Wien als Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer einer projektgegenständlichen Liegenschaft bedürfen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen war jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig - weder wich sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, weil auch vom klaren Wortlaut des § 71b BO für Wien her die Frage lösbar war, dass sämtliche Bauwerksteile jeweils selbst vor dem 01.05.1997 errichtet sein und (noch) bestehen müssen um bewilligungsfähig zu sein (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2. Die ordentliche Revision ist insoweit zulässig vergleiche VwGH von 27.08.2014, Ro 2014/05/0062), weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich zur Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

Paragraph 71 b, BO für Wien als Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer einer projektgegenständlichen Liegenschaft bedürfen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen war jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig - weder wich sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, weil auch vom klaren Wortlaut des Paragraph 71 b, BO für Wien her die Frage lösbar war, dass sämtliche Bauwerksteile jeweils selbst vor dem 01.05.1997 errichtet sein und (noch) bestehen müssen um bewilligungsfähig zu sein vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.067.1056.2015

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