Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) des Herrn M. S. und 2) des Herrn T. S., beide wohnhaft in Wien, H.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, vom 20.11.2014, Zahl BV ... - 1658973/14, mit welchem die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten
Paragraph 71 b, der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, (mitbeteiligte Parteien: Frau Re. J. und Herr Ha. R.) zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.1. Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 21.03.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 37), am 22.03.2012 eingelangt, ein Bauansuchen
BO für Wien für die nachträgliche Genehmigung eines Kleinhauses und zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ... KG ....römisch eins.1. Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 21.03.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (nachfolgend kurz: Magistratsabteilung 37), am 22.03.2012 eingelangt, ein Bauansuchen
Paragraph 71 b, BO für Wien für die nachträgliche Genehmigung eines Kleinhauses und zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ... KG .... 2.1.
BO für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt.2.1.3. Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 11.10.2013, BV ...-74844/13, wurde
Paragraph 71 b, BO für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. 2.1.4. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der beiden Bauwerber behob die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013, BOB - 857260/2013, diesen Bescheid
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.2.1.4. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der beiden Bauwerber behob die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013, BOB - 857260 aus 2013,, diesen Bescheid
Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. 2.1.
BO für Wien erlassen, und die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. Dieser Bescheid ist nach Wiedergabe des Wortlautes des § 71b BO für Wien wie folgt begründet:2.2. Am 10.06.2014 fand sodann im fortgesetzten Verfahren eine Ortsverhandlung statt und wurde in weiterer Folge der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) vom 20.11.2014, BV ...-1658973/14,
Paragraph 71 b, BO für Wien erlassen, und die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten, und zwar für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude, versagt. Dieser Bescheid ist nach Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 71 b, BO für Wien wie folgt begründet: „Bei der Prüfung des Errichtungszeitpunktes des Wohnhauses wurde aufgrund der Stellungnahme der MA 41 (Stadtvermessung) festgestellt: Das Wohngebäude gliedert sich in zwei Teile: Teil 1: Massiver Bauteil, mittig im Gebäude, Fläche ca. 34,35 m2, Errichtung vor 1996; ca. 31,6% der Bausubstanz Teil 2: Holzkonstruktionen bestehend aus nördlichen und südlichen Zubauten, sowie einem Gang (zur östlichen Grundgrenze, offensichtlich unter dem Dachvorsprung), Gesamtfläche ca. 73,87 m2, Errichtung nach 2000 und später; ca. 68,4 % der Bausubstanz. Bei der Ortsverhandlung am 10.06.2014, hat der Antragsteller den Zeitpunkt der Errichtung der beiden Teile des Hauptgebäudes mit der Stellungnahme der MA 41 bestätigt. Da das Wohngebäude als Einheit zu betrachten ist und mehr als 50%, nämlich 68,40 % eindeutig nach dem 1.5.1997 errichtet wurde, musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Bei der Ortsverhandlung am 10.06.2014, hat der Antragsteller den Zeitpunkt der Errichtung der beiden Teile des Hauptgebäudes mit der Stellungnahme der MA 41 bestätigt. Da das Wohngebäude als Einheit zu betrachten ist und mehr als 50%, nämlich 68,40 % eindeutig nach dem 1.5.1997 errichtet wurde, musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Das Nebengebäude C (Fläche ca. 22,01 m2) wurde ebenso nach 2000 oder später errichtet; das geht ebenfalls aus der Stellungnahme der MA 41 bzw. aus den Luftbildern der Jahre 2000 und 2001 hervor, des Weiteren wurde beim Lokalaugenschein deutlich, dass es sich im unmittelbaren Vergleich mit dem Nebengebäude B um ein jüngeres Bauwerk handelt. Überdies sind die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 nicht erfüllt (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), welches auch der Antragsteller beim Ortsaugenschein bestätigt hat. Somit musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Das Nebengebäude C (Fläche ca. 22,01 m2) wurde ebenso nach 2000 oder später errichtet; das geht ebenfalls aus der Stellungnahme der MA 41 bzw. aus den Luftbildern der Jahre 2000 und 2001 hervor, des Weiteren wurde beim Lokalaugenschein deutlich, dass es sich im unmittelbaren Vergleich mit dem Nebengebäude B um ein jüngeres Bauwerk handelt. Überdies sind die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 nicht erfüllt (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), welches auch der Antragsteller beim Ortsaugenschein bestätigt hat. Somit musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Das Nebengebäude B (Fläche ca. 9,00 m2) wurde zwar in großen Teilen vor 1996 errichtet, da aber die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 nicht erfüllt sind (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), musste der Antrag auf Bewilligung nach § 71B BO für Wien aus diesem Grund versagt werden.Das Nebengebäude B (Fläche ca. 9,00 m2) wurde zwar in großen Teilen vor 1996 errichtet, da aber die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 nicht erfüllt sind (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw.), musste der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 71 B, BO für Wien aus diesem Grund versagt werden. Allgemein wird festgehalten, dass beim Lokalaugenschein am 10.06.2014 vom Antragsteller keine Dokumente, Urkunden oder Ähnliches vorgelegt werden konnten, welche eine Erbauung der Gebäude vor dem 1. Mai 1997 nachweisen würden. Auf die Einwendungen des Grundmiteigentümers bzw. Anrainers (die ebenfalls die Problematik des Errichtungszeitpunktes ansprechen), war daher nicht näher einzugehen.“ 3.1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine fristgerecht beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachten vor: „Zum Sachverhalt Mit einem Bauansuchen
Wr BO begehrten die Einschreiter die nachträgliche Genehmigung eines Wohnhauses und von zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., mit der Anschrift Wien, H.-gasse. Am 10.06.2014 fand hierüber eine mündliche Verhandlung statt. Die Behörde wies mit Bescheid vom 20.11.2014 den Antrag nach § 71 b Wr BauO ab.Mit einem Bauansuchen
Paragraph 71 b, Wr BO begehrten die Einschreiter die nachträgliche Genehmigung eines Wohnhauses und von zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft EZ ..., KG ..., mit der Anschrift Wien, H.-gasse. Am 10.06.2014 fand hierüber eine mündliche Verhandlung statt. Die Behörde wies mit Bescheid vom 20.11.2014 den Antrag nach Paragraph 71, b Wr BauO ab. Beschwerdepunkte Die Einschreiter sind in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach § 71b Wr BauO verletzt.Die Einschreiter sind in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO verletzt. Beschwerdegründe Der Bescheid wird in VOLLEM UMFANG aus den Beschwerdegründen der 1) unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltlichen Rechtswidrigkeit) und 2) Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Hierzu ist im Detail auszuführen: 1) Unrichtige rechtliche Beurteilung (Inhaltliche Rechtswidrigkeit) Als entscheidungswesentliche Grundlage des Verfahrens ist festzuhalten, dass über die drei zur Genehmigung nach § 71b Wr BauO beantragten Gebäude bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach § 71 b Wr BauO durch die Einschreiter bei der Behörde keine Bestandspläne von Konsenswerbern vorlagen bzw. eingereicht wurden. Es existieren jedoch seit jeher Bestandspläne (Registerdokumente) der Behörde über die Liegenschaft.Als entscheidungswesentliche Grundlage des Verfahrens ist festzuhalten, dass über die drei zur Genehmigung nach Paragraph 71 b, Wr BauO beantragten Gebäude bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach Paragraph 71, b Wr BauO durch die Einschreiter bei der Behörde keine Bestandspläne von Konsenswerbern vorlagen bzw. eingereicht wurden. Es existieren jedoch seit jeher Bestandspläne (Registerdokumente) der Behörde über die Liegenschaft. Aus diesen öffentlichen Registerdokumenten der Behörde - dazu im Detail weiter unten - ist EINDEUTIG erkennbar, dass das Grundstück seit beinahe 100 Jahren DURCHGEHEND BEBAUT war und ist. Diese Pläne und Bescheide - bzw. einen entscheidungsrelevanten Teil davon - haben die Einschreiter im Rahmen von Einsichten in die öffentlichen Register selbst beigeschafft. Sie werden nachfolgend der Beschwerde zugrunde gelegt. Die erstinstanzliche Behörde hat diese Dokumente bei deren Entscheidung vom 20.11.2014 in verfahrensrelevanter Weise NICHT in das Verfahren eingeführt und demnach auch nicht berücksichtigt. Daneben hat die Erstbehörde den Sachverhalt auch rechtlich unrichtig beurteilt. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde ausgeführt. 1.1. Rechtliche Beurteilung der Erstbehörde Ein Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, wenn der Inhalt des Bescheides im Widerspruch zu Rechtsvorschriften steht. Verfahrensgegenstand ist die Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach § 71b Wr BauO für ein Wohnhaus und 2 Nebengebäude.Verfahrensgegenstand ist die Erteilung einer Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO für ein Wohnhaus und 2 Nebengebäude. Im Spruch des Bescheids wird der Antrag auf Erteilung einer Sonderbewilligung nach § 71b Wr BauO abgewiesen. In der Begründung wird zunächst die gesamte Bestimmung des § 71b Wr BO zitiert. Anschließend stellt die belangte Behörde nachfolgende Grundlagen fest:Im Spruch des Bescheids wird der Antrag auf Erteilung einer Sonderbewilligung nach Paragraph 71 b, Wr BauO abgewiesen. In der Begründung wird zunächst die gesamte Bestimmung des Paragraph 71 b, Wr BO zitiert. Anschließend stellt die belangte Behörde nachfolgende Grundlagen fest: Wohngebäude - Teil 1: Massiver Bauteil, Fläche ca. 34,35 m2, Errichtung vor 1996, 31,6% der Bausubstanz - Teil 2: Holzkonstruktion, Fläche ca. 73,87m2, Errichtung nach 2000, 68,4% der Bausubstanz Versagung von Teil 1 und Teil 2 nach § 71b Wr. BauO, weil das Wohngebäude eine Einheit darstellt und der überwiegende Teil 2 (68,40%) nach dem 1.5.1997 errichtet wurde.Versagung von Teil 1 und Teil 2 nach Paragraph 71 b, Wr. BauO, weil das Wohngebäude eine Einheit darstellt und der überwiegende Teil 2 (68,40%) nach dem 1.5.1997 errichtet wurde. Nebengebäude B Holzkonstruktion Fläche ca. 9m2 Errichtung vor 1996 Die Bewilligung wurde versagt, weil die Voraussetzungen nach § 71 B Ziff. 3 (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw …..) nicht erfüllt seien.Die Bewilligung wurde versagt, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 71, B Ziff. 3 (kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw …..) nicht erfüllt seien. Nebengebäude C Holzkonstruktion Fläche ca 22,01 m2 Errichtung nach 2000 Die Bewilligung wurde versagt, weil das Gebäude nach 2000 errichtet worden sei, was aus der Stellungnahmen der MA 41 und den Luftbildern zu ersehen sei. Diese Beurteilung ist inhaltlich rechtswidrig: 1.2. Zur Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung Die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung folgt im Detail hierzu:
Feststellung der Behörde VOR 1996(!) errichtet.
O - versagt die Behörde in einer Abwägungsentscheidung die Bewilligung, weil die Voraussetzungen kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw vorliegt.Die „Holzkonstruktion“ mit einem Flächenausmaß von ca 9m2 wurde
Feststellung der Behörde VOR 1996(!) errichtet.
Paragraph 71, B Ziff. 3 - richtig wohl Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO - versagt die Behörde in einer Abwägungsentscheidung die Bewilligung, weil die Voraussetzungen kein geschaffener Wohnraum, kein Betrieb, usw vorliegt. In dieser Abwägungsentscheidung geht die Behörde nur auf die für eine negative Entscheidung tauglichen Kriterien ein. Die Formulierung „usw“ bringt eine unvollständige und mangelhafte Erhebung der Tatsachen sowie eine fehlende Berücksichtigung von den Antrag stützenden Argumente zum Ausdruck, weil sie dem Anspruch an einen im Bescheid klar und vollständig geäußerten Willen der Behörde widerspricht. Insofern liegt lediglich eine Scheinbegründung vor, welche auf das konkrete Grundstück sowie das Umfeld der Liegenschaft nicht ausreichend eingeht. Bei vollständiger Betrachtung des Sachverhalts entspricht die antragsgemäße Bewilligung des Nebengebäudes B dem öffentlichen Interesse in der H.-gasse, weil die Bebauungsstruktur in diesem Bereich des ... Bezirks seit Jahrzehnten den Fokus auf Gartennutzung mit den damit einhergehenden kleinteiligen Gebäudestrukturen legt. Bei Betrachtung der Katastralmappe im nahen Umkreis der Liegenschaft ... ist die kleinteilige Bebauung in Holzausführung die ABSOLUTE REGEL. Das Nebengebäude B ist im interessierenden Bereich des Wien in seiner bestehenden Form geradezu typisch. Andere Gebäudedimensionen und -typen stellen im diesem Bereich die Ausnahme dar. Dies hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, insofern leidet der Bescheid in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich ist nach § 71b Abs 3 Wr BauO die Sonderbaubewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Die hierin angeführten Tatbestände sind nicht kumulativ zu erfüllen, wie die (inhaltlich nicht vollständige) Ausführung der belangten Behörde zu diesem Punkt vermuten lässt. Die Ausführungen der Behörde leiden hierin an einem Begründungsmangel.Grundsätzlich ist nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO die Sonderbaubewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Die hierin angeführten Tatbestände sind nicht kumulativ zu erfüllen, wie die (inhaltlich nicht vollständige) Ausführung der belangten Behörde zu diesem Punkt vermuten lässt. Die Ausführungen der Behörde leiden hierin an einem Begründungsmangel.
den obigen Ausführungen ist die rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde unrichtig. Das Nebengebäude B wäre bescheidmäßig positiv zu bewilligen, weil - nach § 71b Abs 3 Z 2 Wr BauO für die Bevölkerung sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 2, Wr BauO für die Bevölkerung sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen; - nach § 71b Abs 3 Z 3 Wr BauO das Bauwerk mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 3, Wr BauO das Bauwerk mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann; - nach § 71b Abs 3 Z 5 Wr BauO das Bauwerk nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 5, Wr BauO das Bauwerk nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können; - nach § 71b Abs 3 Z 6 Wr BauO das Bauwerk hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat;- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 6, Wr BauO das Bauwerk hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat; - nach § 71b Abs 3 Z 8 Wr BauO die sichere Benützbarkeit des Bauwerks gegeben ist.- nach Paragraph 71 b, Absatz 3, Ziffer 8, Wr BauO die sichere Benützbarkeit des Bauwerks gegeben ist. Der Bescheid leidet betreffend das Nebengebäude B in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. c) Nebengebäude C Die Behörde führt aus, dass dieses Nebengebäude im Jahr 2000 oder später errichtet wurde. Hierzu finden sich jedoch keine Erörterungen im Rahmen der Verhandlung am 10.06.2014. Die als Beurteilungsgrundlage zitierte „Stellungnahme“ der MA 41 und die Luftbilder wurden den Einschreitern nie vorgelegt. Insofern ist die rechtliche Beurteilung überraschend und mangelhaft. Dem Bescheid haftet auch in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung an. 2) Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zur Aufhebung eines Bescheides, wenn sie für den Verfahrensausgang entscheidungsrelevant sind. Die Einschreiter legen nachfolgend dar, dass die Behörde entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verletzten, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten. Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente nicht festgestellt wurden. - Die Behörde legt
den Ausführungen im Bescheid der Begründung exklusiv die Stellungnahme der MA 41 und angebliche Luftbilder zugrunde, welche den Antragstellern und dem beauftragten Planungsbüro nicht bekannt gemacht wurden. Hieraus leitet sie - vermutlich unter ergänzendem Studium, jedoch ohne Zitierung der Einreichpläne - ab, dass das Wohngebäude aus Teil 1 und Teil 2 mit unterschiedlicher Errichtungszeit bestehen soll und weist den Antrag ab. Bereits diese Feststellungen betreffend die Errichtungszeit entbehren einer ausreichenden Begründung, da hierzu kursorisch auf die Stellungnahme und eine angebliche mündliche Bestätigung der Einschreiter verwiesen wird. Dabei hat die Behörde bei der Bescheiderlassung am 20.11.2014 die für die Liegenschaft bestehenden öffentlichen Register, konkret existente Pläne und Bescheide über die Bebauung der Liegenschaft in für die Einschreiter negativer verfahrensrelevanter Weise GÄNZLICH außer Acht gelassen. Hieraus wäre erkennbar, dass die der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt am 20.11.2014 vorliegenden - jedoch UNBERÜCKSICHTIGT GEBLIEBENEN - Bestandspläne betreffend das Wohnhaus und das Nebengebäude B seit mehreren Jahrzehnten von den Entscheidungsgrundlagen der Erstbehörde am 20.11.2014 abweichen. Bei Berücksichtigung dieser bestehenden Pläne hätte die Erstbehörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Bestandspläne hätten zu einer positiven bescheidmäßigen Erledigung des Antrages führen müssen. Diese Vorgehensweise der Erstbehörde begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Konkret verweisen die Einschreiter auf nachfolgende Dokumente:
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben,2a.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“2b. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“ Der Beschwerde waren in Kopie Ablichtungen des Teils eines Abteilungsplanes (Beilage ./1) sowie eines „Fortführungshandrisses“ Erhebungsjahr 1964 (Beilage ./2) angeschlossen. Präzisierende Angaben zum Datum, des Planverfassers odgl sind auf Beilage ./1 nicht ersichtlich. Auch auf der Kopie der Beilage ./2 sind konkretisierende Angaben, bei welcher Stelle der Fortführungshandriss aufliegt, nicht ersichtlich. 3.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Prüfung einer beschwerdegegenständlichen Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Rechtssache ist
GVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG).römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Prüfung einer beschwerdegegenständlichen Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Die Rechtssache ist
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der BO für Wien lauteten auszugsweise: „Sonderbaubewilligungen§ 71b.Paragraph 71 b,
Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener
Absatz eins,, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“ (Anm: § 136 BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 35/2013, Art. I Z 21 und Art. XIV Abs. 2 zweiter Satz)Anmerkung, Paragraph 136, BO für Wien, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 35 aus 2013,, Artikel römisch eins, Ziffer 21 und Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, zweiter Satz) III.1.
GH vom 24.02.2014, B 134/2014) releviert Herr R., § 71b Abs. 4 BO für Wien verweise auf § 71 leg. cit., der wiederum in dessen zweiten Satz vorsehe „Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmung verzichtet worden ist.“. Das bedeute, dass all jene Bestimmungen der BO für Wien, auf deren Anwendung bescheidmäßig nicht verzichtet wurde, zur Anwendung kommen. Insoweit komme in der Beschwerdesache auch die Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien zur Anwendung, die vorsehe, dass der Bauwerber die Zustimmung aller Miteigentümer vorzulegen habe, wenn der Bauwerber u.a. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist.Unter Verweis auf seine gegen den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde in vorigem Verfahrensgang erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
GH vom 24.02.2014, B 134 aus 2014,) releviert Herr R., Paragraph 71 b, Absatz 4, BO für Wien verweise auf Paragraph 71, leg. cit., der wiederum in dessen zweiten Satz vorsehe „Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmung verzichtet worden ist.“. Das bedeute, dass all jene Bestimmungen der BO für Wien, auf deren Anwendung bescheidmäßig nicht verzichtet wurde, zur Anwendung kommen. Insoweit komme in der Beschwerdesache auch die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO für Wien zur Anwendung, die vorsehe, dass der Bauwerber die Zustimmung aller Miteigentümer vorzulegen habe, wenn der Bauwerber u.a. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. Dazu ist anzumerken, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wiens diese Rechtsauslegung, dass auch dem Ansuchen um Sonderbaubewilligung nach § 71b BO für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer als Beleg des Bauansuchens anzuschließen ist, respektive, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer liquide vorliegen muss, nicht geteilt wird:Dazu ist anzumerken, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wiens diese Rechtsauslegung, dass auch dem Ansuchen um Sonderbaubewilligung nach Paragraph 71 b, BO für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer als Beleg des Bauansuchens anzuschließen ist, respektive, dass die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer liquide vorliegen muss, nicht geteilt wird: Die Bestimmung des § 71b BO für Wien betreffend Sonderbaubewilligung fand erstmals durch das Gesetz LGBl für Wien Nr. 46/1998 Eingang in die BO für Wien. Mit selbem Gesetz wurde auch § 71a BO für Wien („Baubewilligung für Bauten langen Bestandes) erstmalig erlassen. § 71a BO für Wien war bereits im Gesetzesentwurf Beilage Nr. 12/1998 enthalten. § 71b BO für Wien dürfte mit dem Abänderungsantrag 1730/LAt zur Beschlussfassung vorgeschlagen worden sein, wobei zu § 71b BO für Wien keine Materialien dokumentiert sind, die die gesetzgeberische Intention darlegen. § 71a BO für Wien sieht bereits seit seiner Stammfassung expressis verbis vor, dass „der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachzuweisen ist“. Eine korrespondierende Bestimmung ist in § 71b BO für Wien expressis verbis nicht normiert. Insoweit ist jedoch die Auslegung angezeigt, dass aufgrund des Wortlautes des § 71b BO für Wien, der von jenem des § 71a BO für Wien klar abweicht, und des Umstandes, dass beide Bestimmungen mit demselben Gesetzesbeschluss Eingang in die BO für Wien gefunden haben, die Gesetzgebung für Sonderbaubewilligungen
BO für Wien auf den Nachweis einer liquiden Zustimmung aller grundbücherlichen Miteigentümer verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht auch kein verfassungsrechtliches Gebot die Zustimmung der Grundeigentümer im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorzusehen und ist es angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich, wenn der zuständige Gesetzgeber auf die Zustimmung der Grundeigentümer verzichtet (vgl. etwa VwGH vom 08.04.2014, Ro 2014/05/0004, oder VfSlg. 14.783/1997, wonach nicht verfassungsrechtliche Gründe, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische dazu führten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig gemacht wurde). Dem grundbücherlichen Miteigentümern kommt folglich hinsichtlich eines Antrages
auch Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 353).Die Bestimmung des Paragraph 71 b, BO für Wien betreffend Sonderbaubewilligung fand erstmals durch das Gesetz LGBl für Wien Nr. 46 aus 1998, Eingang in die BO für Wien. Mit selbem Gesetz wurde auch Paragraph 71 a, BO für Wien („Baubewilligung für Bauten langen Bestandes) erstmalig erlassen. Paragraph 71 a, BO für Wien war bereits im Gesetzesentwurf Beilage Nr. 12 aus 1998, enthalten. Paragraph 71 b, BO für Wien dürfte mit dem Abänderungsantrag 1730/LAt zur Beschlussfassung vorgeschlagen worden sein, wobei zu Paragraph 71 b, BO für Wien keine Materialien dokumentiert sind, die die gesetzgeberische Intention darlegen. Paragraph 71 a, BO für Wien sieht bereits seit seiner Stammfassung expressis verbis vor, dass „der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachzuweisen ist“. Eine korrespondierende Bestimmung ist in Paragraph 71 b, BO für Wien expressis verbis nicht normiert. Insoweit ist jedoch die Auslegung angezeigt, dass aufgrund des Wortlautes des Paragraph 71 b, BO für Wien, der von jenem des Paragraph 71 a, BO für Wien klar abweicht, und des Umstandes, dass beide Bestimmungen mit demselben Gesetzesbeschluss Eingang in die BO für Wien gefunden haben, die Gesetzgebung für Sonderbaubewilligungen
Paragraph 71 b, BO für Wien auf den Nachweis einer liquiden Zustimmung aller grundbücherlichen Miteigentümer verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht auch kein verfassungsrechtliches Gebot die Zustimmung der Grundeigentümer im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorzusehen und ist es angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich, wenn der zuständige Gesetzgeber auf die Zustimmung der Grundeigentümer verzichtet vergleiche etwa VwGH vom 08.04.2014, Ro 2014/05/0004, oder VfSlg. 14.783 aus 1997,, wonach nicht verfassungsrechtliche Gründe, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische dazu führten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig gemacht wurde). Dem grundbücherlichen Miteigentümern kommt folglich hinsichtlich eines Antrages
Paragraph 71 b, BO für Wien kein Zustimmungsrecht zu vergleiche auch Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 353). 1.2. Zur Beschwerde Die Beschwerdeführer relevieren, ihres Erachtens wäre das Hauptgebäude A zu bewilligen gewesen, weil bereits ein Bauwerksteil vor dem 01.05.1997 errichtet wurde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der mittige in Ziegelbauweise errichtete Gebäudeteil (A 2) bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war und lediglich eine darin befindliche raumunterteilende Schlackemauer entfernt wurde. Der daran in südwestlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 1) bestehend aus Küche, Bad und WC wurde hingegen nach dem Stichtag 01.05.1997 gänzlich neu errichtet. Die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, Frau J., brachten dazu vor (AS 155), die Abweichungen beim Gebäudeteil A 1 betrügen, bezogen auf den Sichttag, weniger als 10 m2, und weil bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, nicht die einzelnen Gebäudeteile, sondern das gesamte Gebäude heranzuziehen sei, läge keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Wesentlichkeit einer Änderung nach dem Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen § 71b BO für Wien kein gesetzliches Bewilligungskriterium ist. Auch der an den mittigen in Ziegelbauweise in nordöstlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 3) war, wie nunmehr im Einreichplan ausgewiesen, zum 01.05.1997 nicht bestehend errichtet, weil im Zuge der Umbauarbeiten durch Herrn Sa. nach dem Jahr 2000 auch konstruktive Änderungen (Materialwechsel des Mauerwerks von Schalsteinen hin zur Holzbauweise und Anhebung des Bodenniveaus) vorgenommen wurden.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der mittige in Ziegelbauweise errichtete Gebäudeteil (A 2) bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war und lediglich eine darin befindliche raumunterteilende Schlackemauer entfernt wurde. Der daran in südwestlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 1) bestehend aus Küche, Bad und WC wurde hingegen nach dem Stichtag 01.05.1997 gänzlich neu errichtet. Die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, Frau J., brachten dazu vor (AS 155), die Abweichungen beim Gebäudeteil A 1 betrügen, bezogen auf den Sichttag, weniger als 10 m2, und weil bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, nicht die einzelnen Gebäudeteile, sondern das gesamte Gebäude heranzuziehen sei, läge keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Wesentlichkeit einer Änderung nach dem Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen Paragraph 71 b, BO für Wien kein gesetzliches Bewilligungskriterium ist. Auch der an den mittigen in Ziegelbauweise in nordöstlicher Richtung anschließende Gebäudeteil (A 3) war, wie nunmehr im Einreichplan ausgewiesen, zum 01.05.1997 nicht bestehend errichtet, weil im Zuge der Umbauarbeiten durch Herrn Sa. nach dem Jahr 2000 auch konstruktive Änderungen (Materialwechsel des Mauerwerks von Schalsteinen hin zur Holzbauweise und Anhebung des Bodenniveaus) vorgenommen wurden. Die belangte Behörde wies den Antrag bezüglich des Gebäudes A im Wesentlichen deshalb ab, weil dieses eine Einheit bildet und mehr als 50% nach dem genannten Sichttag errichtet wurden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer findet sich in § 71b BO für Wien kein Kriterium, das auf ein Überwiegen bzw. auf eine Einheit von Bauteilen abstelle, und es sei – unter Hinweis auf die zu § 129 BO für Wien ergangene Entscheidung VwSlg. 8239 A/1972 – vom Bestandsschutz alter Gebäudeteil auszugehen.Nach Ansicht der Beschwerdeführer findet sich in Paragraph 71 b, BO für Wien kein Kriterium, das auf ein Überwiegen bzw. auf eine Einheit von Bauteilen abstelle, und es sei – unter Hinweis auf die zu Paragraph 129, BO für Wien ergangene Entscheidung VwSlg. 8239 A/1972 – vom Bestandsschutz alter Gebäudeteil auszugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien findet sich für die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung, im Wege des Bestandschutzes alter Gebäudeteile seien auch die nach dem relevanten Sichttag errichteten Bauwerksteile einer Genehmigung nach § 71b BO für Wien zuführbar, keine Grundlage im Gesetz. Vom klaren Wortlaut des § 71b BO für Wien her, ist Grundvoraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit auch von Bauwerksteilen, dass diese (alle) selbst vor dem 01.05.1997 errichtet wurden und (noch) bestehen. Jene Bauwerksteile, die nach dem genannten Sichttag errichtet wurden und bestehen, sind danach nicht bewilligungsfähig. Anders gewendet: Das Vorliegen der Grundvoraussetzung des Stichtages eines Bauwerkteiles ist nicht auf die anderen Bauwerksteile erstreckbar respektive suspendiert andere Bauwerksteile nicht von dieser Grundvoraussetzung. Auch sind Bauwerksteile die nach dem 01.05.1997 errichtet wurden keine seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude bzw. Bauwerksteile. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien findet sich für die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung, im Wege des Bestandschutzes alter Gebäudeteile seien auch die nach dem relevanten Sichttag errichteten Bauwerksteile einer Genehmigung nach Paragraph 71 b, BO für Wien zuführbar, keine Grundlage im Gesetz. Vom klaren Wortlaut des Paragraph 71 b, BO für Wien her, ist Grundvoraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit auch von Bauwerksteilen, dass diese (alle) selbst vor dem 01.05.1997 errichtet wurden und (noch) bestehen. Jene Bauwerksteile, die nach dem genannten Sichttag errichtet wurden und bestehen, sind danach nicht bewilligungsfähig. Anders gewendet: Das Vorliegen der Grundvoraussetzung des Stichtages eines Bauwerkteiles ist nicht auf die anderen Bauwerksteile erstreckbar respektive suspendiert andere Bauwerksteile nicht von dieser Grundvoraussetzung. Auch sind Bauwerksteile die nach dem 01.05.1997 errichtet wurden keine seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude bzw. Bauwerksteile. Die Beschwerdeführer relevieren in ihrer Beschwerde (Seite 6) selbst, dass das Wohngebäude A ein einheitlicher Baukörper ist; eine auf den mittigen Gebäudeteil (A 2) allfällig beschränkte Teilbewilligung ist den Bewilligungsbegehren der antragstellenden Beschwerdeführer daher nicht zuzusinnen. Zudem betonen die Beschwerdeführer ihr subjektives Wohnbedürfnis, welches aber bei einer allfällig beschränkten Teilbewilligung zweier Zimmer (A 2) keine zufriedenstellende Befriedigung erfährt, als gerade die für Wohnzwecke charakteristischen funktionalen Elemente, wie WC, Bad und Küche, fehlten. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht weiters fest, dass das Nebengebäude C vor dem 01.05.1997 nicht errichtet war. Da feststeht, dass die zur Sonderbaubewilligung eingereichte (untrennbare) Hauptgebäude A sowie Nebengebäude C erst nach dem 01.05.1997 errichtet worden sind, hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung
GH vom 21.09.2007, Zl 2006/05/0127).Da feststeht, dass die zur Sonderbaubewilligung eingereichte (untrennbare) Hauptgebäude A sowie Nebengebäude C erst nach dem 01.05.1997 errichtet worden sind, hat die belangte Behörde zutreffend die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung
Paragraph 71 b, BO für Wien verneint (etwa VwGH vom 21.09.2007, Zl 2006/05/0127). Zwar steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens weiters fest, dass das Nebengebäude B in seinen konstruktiven Mauer- und Dachelementen bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war. Aber angesichts dessen, dass das Nebengebäude B gemeinsam mit den Nebengebäuden C und insbesondere mit dem Hauptgebäude A, welches seinerseits zu Wohnzwecken benutzt wird, zur Bewilligung eingereicht wurde, und die Beschwerdeführer erkennbar ihr Bestreben auf ein gemeinsame Bewilligung sämtlicher Gebäude gerichtet haben, ist eine Teilbewilligung
Darüber hinaus ist aber auch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am weiteren, singulären Bestand eines bloß als Abstellraum gewidmeten Gebäudes nicht erkennbar.Zwar steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens weiters fest, dass das Nebengebäude B in seinen konstruktiven Mauer- und Dachelementen bereits vor dem 01.05.1997 errichtet war. Aber angesichts dessen, dass das Nebengebäude B gemeinsam mit den Nebengebäuden C und insbesondere mit dem Hauptgebäude A, welches seinerseits zu Wohnzwecken benutzt wird, zur Bewilligung eingereicht wurde, und die Beschwerdeführer erkennbar ihr Bestreben auf ein gemeinsame Bewilligung sämtlicher Gebäude gerichtet haben, ist eine Teilbewilligung
Paragraph 71 b, BO für Wien für lediglich das Nebengebäude B vom Parteibegehren nicht erfasst. Darüber hinaus ist aber auch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am weiteren, singulären Bestand eines bloß als Abstellraum gewidmeten Gebäudes nicht erkennbar. 1.3. Eventualantrag Die Beschwerdeführer stellten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass die Bewilligung
BO für Wien für sämtliche im Einreichplan ausgewiesenen drei Gebäude nicht erteilt werde, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung.Die Beschwerdeführer stellten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Fall, dass die Bewilligung
Paragraph 71 b, BO für Wien für sämtliche im Einreichplan ausgewiesenen drei Gebäude nicht erteilt werde, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung. Dem Eventualantrag ist aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Verwaltungsgerichte entscheiden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur über jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, (Stand 1.1.2014, rdb.at) § 13 Rz 47). Inhalt des Bescheidspruchs der belangten Behörde war eine Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbaubewilligung
Die Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b BO für Wien fällt
1 Z 2 BO für Wien in die (exklusive) behördliche Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen „unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung“ fällt hingegen
1 BO für Wien – allfällig nach vorangegangener Bewilligung von Abweichungen durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung entsprechend § 133 Abs. 1 Z 1 BO für Wien – in den behördlichen Wirkungsbereich des Magistrats, somit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde. Zudem wäre dem in eventu gestellten Baubewilligungsantrag bereits auch von vornherein der Erfolg versagt, weil Voraussetzung für die übrigen Baubewilligungsanträge das Vorliegen einer liquiden Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer der projektgegenständlichen Liegenschaft ist (vgl. § 63 Abs. 1 lit. c, § 71a BO für Wien), was aber im beschwerdegegenständlichen Verfahren angesichts der mangelnden Zustimmungen des Herrn R. nicht der Fall ist.Dem Eventualantrag ist aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Verwaltungsgerichte entscheiden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur über jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Paragraph 13, Rz 47). Inhalt des Bescheidspruchs der belangten Behörde war eine Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbaubewilligung
Paragraph 71 b, BO für Wien. Die Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach Paragraph 71 b, BO für Wien fällt
Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, BO für Wien in die (exklusive) behördliche Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen „unter Zugrundlegung der sonstigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung“ fällt hingegen
Paragraph 132, Absatz eins, BO für Wien – allfällig nach vorangegangener Bewilligung von Abweichungen durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung entsprechend Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, BO für Wien – in den behördlichen Wirkungsbereich des Magistrats, somit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde. Zudem wäre dem in eventu gestellten Baubewilligungsantrag bereits auch von vornherein der Erfolg versagt, weil Voraussetzung für die übrigen Baubewilligungsanträge das Vorliegen einer liquiden Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer der projektgegenständlichen Liegenschaft ist vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 71 a, BO für Wien), was aber im beschwerdegegenständlichen Verfahren angesichts der mangelnden Zustimmungen des Herrn R. nicht der Fall ist. 2. Die ordentliche Revision ist insoweit zulässig (vgl VwGH von 27.08.2014, Ro 2014/05/0062), weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich zur Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
BO für Wien als Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer einer projektgegenständlichen Liegenschaft bedürfen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen war jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig - weder wich sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, weil auch vom klaren Wortlaut des § 71b BO für Wien her die Frage lösbar war, dass sämtliche Bauwerksteile jeweils selbst vor dem 01.05.1997 errichtet sein und (noch) bestehen müssen um bewilligungsfähig zu sein (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2. Die ordentliche Revision ist insoweit zulässig vergleiche VwGH von 27.08.2014, Ro 2014/05/0062), weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich zur Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 71 b, BO für Wien als Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmung sämtlicher grundbücherlichen Miteigentümer einer projektgegenständlichen Liegenschaft bedürfen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen war jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig - weder wich sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, weil auch vom klaren Wortlaut des Paragraph 71 b, BO für Wien her die Frage lösbar war, dass sämtliche Bauwerksteile jeweils selbst vor dem 01.05.1997 errichtet sein und (noch) bestehen müssen um bewilligungsfähig zu sein vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.067.1056.2015
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