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§ 68§ 1§ 82§ 28§ 25a§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/5538/2015; VGW-101/V/042/11264/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat du
§ 68Abs.
1 AVG 1991 einerseits 1) im Hinblick auf den rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. MA 59 - M - 151341-2014-23 SKD, mit welchem dessen Antrag vom 7.10.2014 auf Erteilung einer Genehmigung
§ 1i.V.m. 2 Wr. Gebrauchsabgabe
G abgewiesen wurde (protokolliert zur Zl. VGW-101/042/5538/2015), und andererseits 2) im Hinblick auf den rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. MA 59 - M - 151341-2014-23 SKD, mit welchem dessen Antrag vom 7.10.2014 auf Erteilung einer Genehmigung
§ 82Abs. 1 St
VO abgewiesen wurde (protokolliert zur Zl. VGW-101/V/042/11264/2015), zurückgewiesen wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 30.3.2015, Zl.: MA 59-M-172140-2015, mit welchem die bei der Behörde eingelangten beiden Ansuchen des Herrn M. vom 27.2.2015
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 einerseits 1) im Hinblick auf den rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. MA 59 - M - 151341-2014-23 SKD, mit welchem dessen Antrag vom 7.10.2014 auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph eins, in Verbindung mit 2 Wr. GebrauchsabgabeG abgewiesen wurde (protokolliert zur Zl. VGW-101/042/5538/2015), und andererseits 2) im Hinblick auf den rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. MA 59 - M - 151341-2014-23 SKD, mit welchem dessen Antrag vom 7.10.2014 auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgewiesen wurde (protokolliert zur Zl. VGW-101/V/042/11264/2015), zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt: zur Zl. VGW-101/042/5538/2015: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „abgewiesen“ das Worte „zurückgewiesen“ und anstelle der Wendung „31.3.“ die Wendung „30.4.“ tritt und vor den Worten „zu Nutzen“ die Wendung „aufgrund einer Genehmigung
den §§ 1f Wiener GebrauchsabgabeG“ einzufügen ist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „abgewiesen“ das Worte „zurückgewiesen“ und anstelle der Wendung „31.3.“ die Wendung „30.4.“ tritt und vor den Worten „zu Nutzen“ die Wendung „aufgrund einer Genehmigung
den Paragraphen eins f, Wiener GebrauchsabgabeG“ einzufügen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zur Zl. VGW-101/V/042/11264/2015: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „abgewiesen“ das Worte „zurückgewiesen“ und anstelle der Wendung „31.3.“ die Wendung „30.4.“ tritt und vor den Worten „zu Nutzen“ die Wendung „aufgrund einer Genehmigung
§ 82Abs. 1 St
VO“ einzufügen ist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „abgewiesen“ das Worte „zurückgewiesen“ und anstelle der Wendung „31.3.“ die Wendung „30.4.“ tritt und vor den Worten „zu Nutzen“ die Wendung „aufgrund einer Genehmigung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO“ einzufügen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide lautet wie folgt: „
§ 68Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das mit 27.2.2015 bei der Behörde eingelangte Ansuchen des„
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das mit 27.2.2015 bei der Behörde eingelangte Ansuchen des Herrn M., geb. ... 1981 den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 15., Roland-Rainer-Platz, ehemals Vogelweidplatz, vor der Einfriedungsmauer des Märzparkes zwischen
- und
- Fahnenstange, (siehe beiliegenden Plan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 200 cm x 100 cm mit einem mit Holzkohle betriebenen Maronibratofen sowie einer Lagerkiste aus Holz, für den Verkauf von gebratenen Kartoffeln, und Früchten, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden jeweils in der Zeit von 1.
- bis 31.
- zu nutzen, wegen entschiedener Sache abgewiesen. Begründung Herr M. hat mit 27.2.2015 den Antrag um Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufstandes in Wien 15., Roland-Rainer-Platz (Stadthalle) für den Verkauf von gebratenen Maroni, Bratkartoffeln, Kartoffelpuffern, Getränken, alkoholfrei sowie Langos und Wedges jeweils im Zeitraum von 1.
- bis 30.
- angesucht. Festzuhalten ist, dass bereits mit Bescheid vom 13.11.2014 zur Zahl MA 59-M-1515341-2014-23 SKD, ein gleichlautendes Ansuchen abgewiesen wurde. Die Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz und nach der Straßenverkehrsordnung bezieht sich auch denselben Standort. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Ansuchen des Antragstellers vom 7.10.2014, welches hinsichtlich des beantragten Standortes, des zur Aufstellung gelangenden Straßenstandes und sogar hinsichtlich der zum Verkauf gelangenden Waren – inklusive der falschen Namensgebung des Standortes (Rudolf-Rainer Platz anstelle Roland-Rainer-Platz) und somit den dabei unterlaufenden Rechtschreibfehler – dem nunmehrigen Ansuchen vom 27.2.2015 in jeder Weise gleicht. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und somit ist der Bescheid mit 18.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung (jetzt Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind,
§ 68Abs.
1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 (Bescheidabänderung von Amts wegen) findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69, (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung (jetzt Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 (Bescheidabänderung von Amts wegen) findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass immer dann eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu erfolgen hat, wenn Identität der Sache zwischen dem gegenständlichen Verfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorliegt. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn einerseits weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehren mit dem früheren deckt (VwGH 23.10.1986, 86//02/0117). Bei der Beurteilung der Identität der Sache muss in erster Linie von einer rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH. 30.1.1995, 94/10/0162). Abschließend ist festzuhalten, dass es nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine materielle oder eine formelle Entscheidung trifft. Wenn die in § 68 Abs. 1 AVG normierten Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine materielle Entscheidung würde den Bescheid rechtswidrig machen, weshalb auf etwaige inhaltliche Argumente des Antragstellers nicht näher einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Abschließend ist festzuhalten, dass es nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine materielle oder eine formelle Entscheidung trifft. Wenn die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierten Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine materielle Entscheidung würde den Bescheid rechtswidrig machen, weshalb auf etwaige inhaltliche Argumente des Antragstellers nicht näher einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit diesem oa „Bescheid“ vom 13.11.2014 wurden vom Magistrat der Stadt Wien mit einem einzigen Schriftsatz zwei jeweils am 7.10.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Anträge des Beschwerdeführers, nämlich einerseits hinsichtlich der Genehmigungsnorm der §§ 1f GebrauchsabgabeG und andererseits hinsichtlich der Genehmigungsnorm des § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen. Der nunmehrig verfahrensgegenständliche Antrag hat, abgesehen von der beantragten Dauer, denselben Antragsumfang als der am 7.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem am 7.10.2014 eingelangten Schriftsatz zwei Genehmigungsanträge, nämlich einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
den §§ 1f GebrauchsabgabeG und einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
§ 82Abs. 1 St
VO gestellt hatte. Sohin wurden mit dem gegenständlich bekämpften „Bescheid“ zwei Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen, sodass diese Bescheidsfertigung auch als Ausfertigung von zwei selbständigen Zurückweisungsbescheiden einzustufen ist.Mit diesem oa „Bescheid“ vom 13.11.2014 wurden vom Magistrat der Stadt Wien mit einem einzigen Schriftsatz zwei jeweils am 7.10.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Anträge des Beschwerdeführers, nämlich einerseits hinsichtlich der Genehmigungsnorm der Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG und andererseits hinsichtlich der Genehmigungsnorm des Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgewiesen. Der nunmehrig verfahrensgegenständliche Antrag hat, abgesehen von der beantragten Dauer, denselben Antragsumfang als der am 7.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem am 7.10.2014 eingelangten Schriftsatz zwei Genehmigungsanträge, nämlich einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
den Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG und einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO gestellt hatte. Sohin wurden mit dem gegenständlich bekämpften „Bescheid“ zwei Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen, sodass diese Bescheidsfertigung auch als Ausfertigung von zwei selbständigen Zurückweisungsbescheiden einzustufen ist. In der gegen diese beiden Zurückweisungsbescheide eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, „dass wie in der Begründung angeführt der gegenständliche Antrag nicht abzuweisen, sondern falls die Voraussetzungen gegeben wären, zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre.“ Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Änderung der Rechtslage insofern eingetreten sei, als die Abweisung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 13.11.2014 überwiegend mit der Veranstaltung des Song-Contests begründet worden sei. Dass der gegenständliche Aufstellungsort des Maronistands ein Sicherheitsrisiko darstelle, sei insofern unbeachtlich, als der bisherige Betreiber des Maronistands, Herr Y., eine derartige Bewilligung seit 1997 bis Ende April 2014 innegehabt habe, und in diesem Zeitraum sicherlich einige „Hochrisikoveranstaltungen“ abgehalten worden seien. Zudem bestehe zwischen dem Eingangsbereich der Halle D und dem Maronistand, der sich unmittelbar vor einer Einfriedungsmauer der Parkanlage befinde, mindestens ein Abstand von 20m. Mit Schriftsatz vom 8.6.2015 gab die Magistratsabteilung 59 nachfolgende Stellungnahme ab: „Zu der Magistratsabteilung 59 zur dortigen GZ: VGW-101/042/5538/2015-1 übermittelten Beschwerde des Herrn M. gegen den ha. Bescheid vom 30.3.2015, Zahl: MA 59 – M -172140-2015-2 SKD wird innerhalb der Frist von zwei Wochen folgende Stellungnahme abgegeben: Hinsichtlich der Versagungsgründe wird auf die ha. Darlegungen in der Bescheidbegründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verwiesen. Bezüglich der von dem Rechtsvertreter angeführten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird darauf hingewiesen dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Bezeichnung des genannten Bescheides um eine Zurückweisung handelt und der Behörde bei der Bezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch einen Richtigstellungsbescheid aufgehoben. Herrn Y. wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 – vom 29.November 2011, Zl. MA – M – 21301-2011-5-NW die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 15., Vogelweideplatz – nunmehr Rudolf-Rainer-Platz – vor der Einfriedungsmauer des Märzparkes zwischen
- und
- Fahnenstange durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes im Ausmaß von 200 cm x 100 cm, (1 holzkohlebetriebener Maronibratofen sowie eine Lagerkiste aus Holz) für den Verkauf von gebratenen Kartoffeln, gebratenen Früchten, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden jeweils in der Zeit von 1.10 bis 30.4., zu gebrauchen. Diese Bewilligung ist infolge Verzichts mit
- Oktober 2014 erloschen. Herr M. hat um eine gleichlautende Bewilligung jeweils für die Zeit von
- Oktober bis 30.April angesucht. Mit Bescheid vom 13.11.2014 MA 59-M-1515341-2014-23 SKD wurde das Ansuchen abgewiesen und aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Dr. Mo., begründet. Der Antragsteller hat keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben sondern hat mit 2.3.2015 um eine gelichlautende Bewilligung angesucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 30.3.2015 MA 59-M-172140-2015 SKD wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 20.7.2015 eine Kopie eines mit 8.6.2015 datierten und auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten „Richtigstellungsbescheids“, mit welchem der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids „dahingehend richtiggestellt“ wurde, als „das mit 27.2.2015 bei der Behörde eingelangte Ansuchens des Herrn M., geb. 13.10.1981, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 15., Roland-Rainer-Platz, ehemals Vogelweidplatz, vor der Einfriedungsmauer des Märzparkes zwischen
- und
- Fahnenstange, (siehe beiliegenden Plan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 200 cm x 100 cm mit einem mit Holzkohle betriebenen Maronibratofen sowie einer Lagerkiste aus Holz, für den Verkauf von gebratenen Kartoffeln, und Früchten, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden jeweils in der Zeit von 1.
- bis 31.
- zu nutzen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ wurde.In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 20.7.2015 eine Kopie eines mit 8.6.2015 datierten und auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten „Richtigstellungsbescheids“, mit welchem der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids „dahingehend richtiggestellt“ wurde, als „das mit 27.2.2015 bei der Behörde eingelangte Ansuchens des Herrn M., geb. 13.10.1981, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 15., Roland-Rainer-Platz, ehemals Vogelweidplatz, vor der Einfriedungsmauer des Märzparkes zwischen
- und
- Fahnenstange, (siehe beiliegenden Plan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 200 cm x 100 cm mit einem mit Holzkohle betriebenen Maronibratofen sowie einer Lagerkiste aus Holz, für den Verkauf von gebratenen Kartoffeln, und Früchten, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden jeweils in der Zeit von 1.
- bis 31.
- zu nutzen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ wurde. Mit dem oa Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.7.2015 teilte diese mit, dass dieser Berichtigungsbescheid am 10.7.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Infolge dieses Rechtskrafteintritts ist der gegenständlich bekämpfte Bescheid rechtskräftig dahingehend abgeändert worden, als nunmehr die beiden zuvor näher dargelegten, verfahrensgegenständlichen Anträge auch ausdrücklich „zurückgewiesen“ wurden. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 7.10.2014 unter Ausfüllung eines Formblatts der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufstandes in Wien 15., Roland-Rainer-Platz (Stadthalle) für den Verkauf von gebratenen Maroni, Bratkartoffeln, Kartoffelpuffern, Getränken alkoholfrei sowie Langos und Wedges jeweils im Zeitraum von 1.
- bis 30.
- eingebracht hat. Aus dem Umstand, dass für solch eine Aufstellung sowohl eine Bewilligung i.S.d. §§ 1f GebrauchsabgabeG als auch eine Bewilligung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO erforderlich ist, und infolge der Behördenpraxis, welche im Falle des meritorischen Abspruchs für einen solchen mit diesem Formblatt eingebrachten Antrag sowohl im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand der §§ 1f GebrauchsabgabeG als auch im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand des § 82 Abs. 1 StVO eine Bewilligung bzw. Abweisung ausspricht, ist zu folgern, dass mit der Ausfüllung und Überreichung dieses Formblatts durch den Beschwerdeführer zwei Anträge, nämlich einerseits ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
den §§ 1f GebrauchsabgabeG und andererseits ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
§ 82Abs. 1 St
VO eingebracht worden ist.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 7.10.2014 unter Ausfüllung eines Formblatts der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufstandes in Wien 15., Roland-Rainer-Platz (Stadthalle) für den Verkauf von gebratenen Maroni, Bratkartoffeln, Kartoffelpuffern, Getränken alkoholfrei sowie Langos und Wedges jeweils im Zeitraum von 1.
- bis 30.
- eingebracht hat. Aus dem Umstand, dass für solch eine Aufstellung sowohl eine Bewilligung i.S.d. Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG als auch eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich ist, und infolge der Behördenpraxis, welche im Falle des meritorischen Abspruchs für einen solchen mit diesem Formblatt eingebrachten Antrag sowohl im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand der Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG als auch im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, StVO eine Bewilligung bzw. Abweisung ausspricht, ist zu folgern, dass mit der Ausfüllung und Überreichung dieses Formblatts durch den Beschwerdeführer zwei Anträge, nämlich einerseits ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
den Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG und andererseits ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO eingebracht worden ist. Gegen die Bewilligung dieser Anträge sprach sich die Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 9.10.2014 mit der Begründung aus, dass im begehrten Aufstellungsbereich im Hinblick auf die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2015“ umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen gemacht werden. Mit derselben Begründung sprach sich auch die Bezirksvorstehung des
- Bezirks mit Schriftsatz vom 14.10.2014 gegen die Genehmigung dieser Anträge aus. In weiterer Folge änderte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2014 seinen Antrag dahingehend ab, als er nunmehr nur mehr eine „Bewilligung“ hinsichtlich des Aufstellungszeitraums zwischen dem 1.
- und dem 31.
- eines jeden Kalenderjahrs begehre. Im Hinblick auf diesen „Antrag“ vom 16.10.2014 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 7.11.2014 mit, dass der gegenständlich beantragte Aufstellungsort sehr ungünstig sei, da bei Hochrisikoveranstaltungen in der Wiener Stadthalle dieser Stand im Bereich des Fluchtwegs liege. Daher sei es erforderlich, den Kernbereich vor der Halle D (gepflasterter Bereich) bis zur Grünfläche „freizuhalten“. Daher werde angeregt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag entsprechend modifiziere. Weiters wurde angeregt, in einem allfälligen Genehmigungsbescheid den Passus aufzunehmen, „dass für einzelne konkrete Veranstaltungen der Bescheid sistiert wird“. Da auch kurzfristig Großveranstaltungen in der Stadthalle stattfinden, sollen Dauerbewilligungen am beantragten Standort nicht erteilt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge keine weitere Antragsmodifizierung vorgenommen. Daraufhin wies die belangte Behörde den im Hinblick auf einen jährlichen Aufstellungszeitraum zwischen dem 1.10 und dem 31.
- eingebrachten „Antrag“ vom 16.10.2014 mit Bescheid vom 13.11.2014, Zl. MA 59-M-151341-2014-23 SKD, ab. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt: „
§ 1und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl.
für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und
§ 82Abs.
1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des„
Paragraph eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und
Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des Herrn M., geb. ... 1981 den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 15., Roland-Rainer-Platz, ehemals Vogelweidplatz, vor der Einfriedungsmauer des Märzparkes zwischen
- und
- Fahnenstange, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 200 cm x 100 cm mit einem mit Holzkohle betriebenen Maronibratofen sowie einer Lagerkiste aus Holz, für den Verkauf von gebratenen Kartoffeln, und Früchten, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden jeweils in der Zeit von 1.
- bis 31.
- zu nutzen, wegen entschiedener Sache abgewiesen.“ Aus diesem ausdrücklich über zwei Anspruchsgrundlagen absprechenden Bescheidspruch ergibt sich, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag vom 7.10.2014 als zwei Anträge, nämlich einerseits als einen Antrag auf eine Genehmigung
§ 1i.V.m. § 2 Wr. Gebrauchsabgabe
G und andererseits als Antrag auf eine Genehmigung
§ 82Abs. 1 St
VO gewertet hat, und über diese beiden Anträge jeweils bescheidmäßig abgesprochen hat. Sohin wurden mit dieser Bescheidausfertigung zwei eigenständige Bescheide erlassen.Aus diesem ausdrücklich über zwei Anspruchsgrundlagen absprechenden Bescheidspruch ergibt sich, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag vom 7.10.2014 als zwei Anträge, nämlich einerseits als einen Antrag auf eine Genehmigung
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG und andererseits als Antrag auf eine Genehmigung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO gewertet hat, und über diese beiden Anträge jeweils bescheidmäßig abgesprochen hat. Sohin wurden mit dieser Bescheidausfertigung zwei eigenständige Bescheide erlassen. Begründet wurden diese beiden Abweisungen im Wesentlichen wie folgt: „Das Grundstück auf welchem die Bewilligung zur Aufstellung beantragt wurde ist öffentlicher Grund. Das Gebrauchsabgabegesetz regelt die Benützung des öffentlichen Grundes und die sich daraus ergebenden Abgaben.
§ 2Abs.
2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur,- Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass in den letzten Jahren die Stadthalle an Bedeutung für Events jeder Art stark gewonnen hat. Insbesondere die Halle D der Wiener Stadthalle, welche bis zu 16.000 Besuchern Platz bietet. Nahtlos an den Komplex integriert wurde 2006 die Halle F mit einer der modernsten Showbühnen Europas. In der Halle F, mit einem Fassungsraum bis zu 2.000 Besuchern, finden Konzerte, Musikshows, Festivals, Tourneeproduktionen, Tanzshows, Kabarett, Zirkus, Illusion und Kleinkunst statt. In der Zeit von 14.11.2014 bis 28.2.2015 stehen u.a. folgende Konzerte am Programm der Wiener Stadthalle Halle D: „Das Grundstück auf welchem die Bewilligung zur Aufstellung beantragt wurde ist öffentlicher Grund. Das Gebrauchsabgabegesetz regelt die Benützung des öffentlichen Grundes und die sich daraus ergebenden Abgaben.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur,- Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass in den letzten Jahren die Stadthalle an Bedeutung für Events jeder Art stark gewonnen hat. Insbesondere die Halle D der Wiener Stadthalle, welche bis zu 16.000 Besuchern Platz bietet. Nahtlos an den Komplex integriert wurde 2006 die Halle F mit einer der modernsten Showbühnen Europas. In der Halle F, mit einem Fassungsraum bis zu 2.000 Besuchern, finden Konzerte, Musikshows, Festivals, Tourneeproduktionen, Tanzshows, Kabarett, Zirkus, Illusion und Kleinkunst statt. In der Zeit von 14.11.2014 bis 28.2.2015 stehen u.a. folgende Konzerte am Programm der Wiener Stadthalle Halle D: Katy Perry Anastacia Fantastischen 4 Lionel Richie Katy Perry , Anastacia , Fantastischen 4 , Lionel Richie Paul Simon & Sting EAV Paul Simon & Sting , EAV Queen Usw. Unter anderem gelten diese Events als Hochrisikoveranstaltungen. Mitunter finden gleichzeitig in der Halle D und Halle F Events statt. Bei gleichzeitigem Ende dieser Veranstaltungen beider Hallen strömen somit bis zu 18.000 Besuchern gleichzeitig in dem Bereich wo der Straßenstand beantragt wurde, da dieser genau vis a vis von den Eingängen befindet. Wie schon in der Stellungnahme von Herrn Hofrat Dr. Mo., Landespolizeidirektion Wien bemerkt wird, dass bei Bewilligung des Antrages des Herrn M. der Stand im Bereich des Fluchtweges liegt und daher insbesondere bei diesen Hochrisikoveranstaltungen dieser Stand ein Sicherheitsrisiko darstellen würde. Damit ist es als gegeben zu erachten, dass bei dem beantragten Straßenstand im beantragten Standort öffentliche Rücksichten, nämlich die Sicherheit der aus den Hallen der Stadthalle strömenden Personen gefährdet ist, insbesondere im Notfall eine Gefährdung der flüchtenden Personen darstellt Personen, welche in bzw. aus Notsituationen flüchten befinden sich zudem in Panik und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen rational bedingte Handlungen gesetzt werden. Dadurch wird das Gefahrenpotential verstärkt. Die Folgen der Nichtbeachtung dieses Gefahrenpotentials der Beeinträchtigung der Sicherheit von Passanten und Kunden hat sich immer wieder im Zuge von Veranstaltungen auch in Europa gezeigt. Die Stellungnahmen wurden Herrn M. mit der Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit den immer wieder gleichen Antworten, dass er die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat und sein Ansuchen dahingehend geändert hat, dass er bis jeweils 31.
- den Stand aufstellen will ist der Antragsteller in keiner Weise auf gleicher fachlichen Ebene der gutächtliche Stellungnahme des Hofrat Dr. Mo. entgegen getreten. Herr M. ist in keiner Weise auf die Tatsache eingegangen, dass es bei der negativen Stellungnahme des Polizeikommandos Fünfhaus nicht nur um den Zeitraum rund um den Song Contest 2015 (7.
- bis 28.5.2015) geht, sondern grundsätzlich um die Hochrisikoveranstaltungen in der Stadthalle Wien. Es ist davon auszugehen, dass durch die in den laufenden Jahren bereits gesammelten Erfahrungen bei Hochrisikoveranstaltungen in der Stadthalle Wien (Justin Biber, usw.) das Polizeikommando Fünfhaus sehr wohl einschätzen kann, ob der beantragte Stand im beantragten Standort ein Risiko darstellt und daher diese Beurteilung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, am 27.2.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Bewilligungsantrag. Bei diesen Antrag handelt es sich abgesehen von der Abweichung, dass dieser nunmehr eine Bewilligung für einen Aufstellungszeitraum zwischen dem 1.
- und dem 30.4 eines. jeden Kalenderjahrs begehrt, exakt um denselben, welchen der Beschwerdeführer am 16.10.2014 bei der belangten Behörde eingebracht hatte. In der am 12.11.2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer und die Vertreterin der Behörde aus wie folgt: „Ich lege Lichtbilder vor, aus denen hervor geht, dass trotz des Umstands, dass laut den Angaben der Polizei der beantragte Standort als Fluchtweg freizuhalten ist, am 11.11.2015 in diesem Bereich Verkaufsstände aufgestellt gewesen sind. Zum Beweis werden unter den Beilagen ./1 und ./2 Fotos vorgelegt, auf welchen mit einem X jeweils etwa der Ort, an welchem der gegenständliche Maronistand beantragt worden ist, eingezeichnet worden ist. „Ich lege Lichtbilder vor, aus denen hervor geht, dass trotz des Umstands, dass laut den Angaben der Polizei der beantragte Standort als Fluchtweg freizuhalten ist, am 11.11.2015 in diesem Bereich Verkaufsstände aufgestellt gewesen sind. Zum Beweis werden unter den Beilagen ./1 und ./2 Fotos vorgelegt, auf welchen mit einem römisch zehn jeweils etwa der Ort, an welchem der gegenständliche Maronistand beantragt worden ist, eingezeichnet worden ist. Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Diesbezüglich wird besonders hervorgehoben, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse im Hinblick auf die gegenständlich beantragte Örtlichkeit jährlich ändern. Zu diesem Vorbringen führte die Vertreterin der Ma 59 aus, dass sie gesichert wisse, dass die auf den vorgelegten Fotos abgebildeten Verkaufsstände nicht von der Magistratsabteilung 59 des Magistrates der Stadt Wien bewilligt worden seien, und dass diese daher höchstwahrscheinlich illegal aufgestellt seien. In diesem Zusammenhang verwies diese zudem darauf, dass die MA 59 immer wieder Einsätze mit Polizeischutz zur Entfernung von illegal aufgestellten Verkaufsständen durchführe. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein weiteres Foto vor, auf welchem ein Bierstand eingezeichnet ist, welcher etwas abseits von der beantragten Örtlichkeit liege und welcher seines Wissens über eine Bewilligung verfüge. Zu diesem Bierstand brachte die Vertreterin der Magistratsabteilung 59 vor, dass dieser Bierstand über keine Dauerbewilligung verfüge, sondern jeweils für einen konkreten verhältnismäßig kurzen Zeitraum beantragt und mitunter bewilligt werde. Mitunter werde dieser aber in Hinblick auf bestimmte Veranstaltungen nicht bewilligt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Entscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen", statt sich des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessenen Bezeichnung verfehlt wurde (vgl. VwGH 26.11.1987, 87/07/0153; 1.12.1992, 92/11/0149; 29.6.2002, 2000/05/0107; 11.9.2003, 2003/07/0059).Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Entscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen", statt sich des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessenen Bezeichnung verfehlt wurde vergleiche VwGH 26.11.1987, 87/07/0153; 1.12.1992, 92/11/0149; 29.6.2002, 2000/05/0107; 11.9.2003, 2003/07/0059). Vorab sei daher ausgeführt, dass sich aus der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids offenkundig ergibt, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag (bzw. die gegenständlichen Anträge) vom 27.2.2015 jeweils wegen entschiedener Sache zurückweisen wollte. Bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist daher der Verwendung des Wortes „abgewiesen“ lediglich als ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck einzustufen, und ist daher diese Bescheidausfertigung schon aus diesen Grund als die Erlassung von zwei Zurückweisungsbescheiden (und daher nicht als die Erlassung von zwei meritorischen Abweisungsbescheiden) einzustufen. Im Übrigen wurde dieses Vergreifen im Ausdruck ohnedies mittlerweile durch den oa Berichtigungsbescheid rechtskräftig richtig gestellt. Weiters sei vorab darauf hingewiesen, dass mit den gegenständlichen beiden Zurückweisungsbescheiden zum Ausdruck gebracht worden ist, dass nach Ansicht der belangten Behörde sich der „Antrag“ vom 27.2.2014 inhaltlich mit dem „Antrag“ von 7.10.2014 deckt, und daher über die Sache des nunmehrigen Antrags bereits mit den oa Abweisungsbescheiden vom 13.11.2014 abgesprochen worden ist. Da nun aber mit diesen Bescheiden vom 13.11.2014 über zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen, und sohin zwingend auch über zwei eigenständige Anträge auf Grundlage von zwei voneinander völlig unabhängig zu vollziehenden Gesetzen entschieden worden ist, ist sohin davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids sowohl über einen Antrag
§ 1i.V.m. § 2 Wr. Gebrauchsabgabe
G als auch als ein Antrag
§ 82Abs. 1 St
VO abgesprochen hat. Sohin ist auch hinsichtlich der gegenständlich bekämpften „Bescheidausfertigung“ anzunehmen, dass mit dieser über zwei Anträge vom 27.2.2015 abgesprochen werden sollte. Sohin ist davon auszugehen, dass oa „Antrag“ des Beschwerdeführers vom 27.2.2015 von der belangten Behörde sowohl als ein Antrag
§ 1i.V.m. § 2 Wr. Gebrauchsabgabe
G als auch als ein Antrag
§ 82Abs. 1 St
VO behandelt worden ist. Sohin erfolgte auch mit diesem gegenständlich bekämpften Bescheidspruch die Erlassung von zwei eigenständigen Bescheiden. Erstens wurde nämlich der Antrag vom 27.2.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
§ 1i.V.m. § 2 Wr. Gebrauchsabgabe
G zurückgewiesen, und zweitens wurde der Antrag vom 27.2.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
§ 82Abs. 1 St
VO zurückgewiesen.Weiters sei vorab darauf hingewiesen, dass mit den gegenständlichen beiden Zurückweisungsbescheiden zum Ausdruck gebracht worden ist, dass nach Ansicht der belangten Behörde sich der „Antrag“ vom 27.2.2014 inhaltlich mit dem „Antrag“ von 7.10.2014 deckt, und daher über die Sache des nunmehrigen Antrags bereits mit den oa Abweisungsbescheiden vom 13.11.2014 abgesprochen worden ist. Da nun aber mit diesen Bescheiden vom 13.11.2014 über zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen, und sohin zwingend auch über zwei eigenständige Anträge auf Grundlage von zwei voneinander völlig unabhängig zu vollziehenden Gesetzen entschieden worden ist, ist sohin davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids sowohl über einen Antrag
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG als auch als ein Antrag
Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgesprochen hat. Sohin ist auch hinsichtlich der gegenständlich bekämpften „Bescheidausfertigung“ anzunehmen, dass mit dieser über zwei Anträge vom 27.2.2015 abgesprochen werden sollte. Sohin ist davon auszugehen, dass oa „Antrag“ des Beschwerdeführers vom 27.2.2015 von der belangten Behörde sowohl als ein Antrag
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG als auch als ein Antrag
Paragraph 82, Absatz eins, StVO behandelt worden ist. Sohin erfolgte auch mit diesem gegenständlich bekämpften Bescheidspruch die Erlassung von zwei eigenständigen Bescheiden. Erstens wurde nämlich der Antrag vom 27.2.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG zurückgewiesen, und zweitens wurde der Antrag vom 27.2.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 82, Absatz eins, StVO zurückgewiesen. Sohin wurde auch mit der gegenständlichen Beschwerde ein Rechtsmittel gegen zwei Bescheide eingebracht; sodass auch vor dem Verwaltungsgericht Wien zwei Beschwerdeverfahren zu unterschiedlichen Geschäftszahlen zu protokollieren waren. § 82 Abs. 1 StVO lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz eins, StVO lautet wie folgt: „Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.“ § 1 Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt:Paragraph eins, Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt: „Gebrauchserlaubnis
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2)Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) bzw. in Abs. 3 (Anlage I) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
(2)Jeder in der Sondernutzung (Absatz eins, ) bzw. in Absatz 3, (Anlage römisch eins) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
(3)Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.“römisch eins umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Absatz eins, ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage römisch eins Ziffer 9, nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.“ § Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt:Paragraph Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt: „Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
- die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(5)Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in Paragraph 5, Absatz 6, Litera a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(6)Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(6)Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach Paragraph eins, Absatz 3, sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(7)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“ Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH 21.9.2000, 98/20/0564, 4.5.2000, 99/20/0193; 1.4.2004, 2003/20/0196;21.11.2002, 2002/20/0315; 4.11.2004, 2002/20/0391).Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, 4.5.2000, 99/20/0193; 1.4.2004, 2003/20/0196;21.11.2002, 2002/20/0315; 4.11.2004, 2002/20/0391). Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt
§ 68Abs.
1 AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zugrundeliegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen (vgl. VwGH 7.5.1997, 95/09/0203).Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt
Paragraph 68, Absatz eins, AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zugrundeliegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen vergleiche VwGH 7.5.1997, 95/09/0203). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. VwGH 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 25.4.2002, 2000/07/0235). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen vergleiche VwGH 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 25.4.2002, 2000/07/0235). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res judicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 3.7.1970, 0589/70; 23.10.1995, 93/10/0052; 26.5.1999, 99/12/0107; 27.5.1999, 98/06/0052; 20.3.2003, 2001/06/0050; 7.8.2002, 2002/08/0120; 11.10.2002, 99/02/0105; 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971).Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res judicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH 3.7.1970, 0589/70; 23.10.1995, 93/10/0052; 26.5.1999, 99/12/0107; 27.5.1999, 98/06/0052; 20.3.2003, 2001/06/0050; 7.8.2002, 2002/08/0120; 11.10.2002, 99/02/0105; 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 6.10.1961, 1649/59, 5642 A/1961 und 28.11.1968, 571/68, VwGH 6.3.1997, 94/09/0229; 23.1.1997, 95/09/0189;
- 3.1997, 94/09/0229; 4.4.2001, 98/09/0041). Der Begründung kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann entschiedene Sache vorliegt (vgl. VwSlg 21.3.1980, 2534/79; VwSlg 10074 A/1980; VwGH 20.6.1995, 95/05/0152; 21.4.2004, 2001/04/0008).Der Begründung kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann entschiedene Sache vorliegt vergleiche VwSlg 21.3.1980, 2534/79; VwSlg 10074 A/1980; VwGH 20.6.1995, 95/05/0152; 21.4.2004, 2001/04/0008). Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 24.4.2002, 2002/18/0039; 26.2.2004, 2004/07/0014).Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden vergleiche VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 24.4.2002, 2002/18/0039; 26.2.2004, 2004/07/0014). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder i.V.m. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 20.2.2004, 2000/18/0012; 28.1.2003, 2002/18/0295; 99/06/0169, 25.10.2000; 3.7.1987, 86/02/0017; 9.9.1999, 97/21/0913; VwSlg 12511/A).Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 20.2.2004, 2000/18/0012; 28.1.2003, 2002/18/0295; 99/06/0169, 25.10.2000; 3.7.1987, 86/02/0017; 9.9.1999, 97/21/0913; VwSlg 12511/A). Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt (vgl. VwGH
- August 1991, 89/10/0078; 27.6.2001, 98/18/0297).Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass Identität der Sache vorliegt vergleiche VwGH
- August 1991, 89/10/0078; 27.6.2001, 98/18/0297). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953, VwGH 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955; VwGH 22.5.2001, 2001/05/0075; 24.4.1997, 97/06/0039).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953, VwGH 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955; VwGH 22.5.2001, 2001/05/0075; 24.4.1997, 97/06/0039). Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0041).Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat vergleiche VwGH 4.4.2001, 98/09/0041). Hat eine Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Rechtsmittelinstanz nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Rechtsmittelinstanz ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl. 3.8.2000, 97/18/0167). Hat eine Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Rechtsmittelinstanz nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Rechtsmittelinstanz ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern vergleiche 3.8.2000, 97/18/0167). Die Tatsache, dass der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/11/0114, 9.11.1999, 98/11/0281).Die Tatsache, dass der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar vergleiche VwGH 20.10.1987, 87/11/0114, 9.11.1999, 98/11/0281). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (vgl. VwGH 10.12.1979, 1656/79).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist vergleiche VwGH 10.12.1979, 1656/79). Der gegenständliche „Antrag“ vom 27.2.2015 ist i.S.d. Sachverständnisses des § 68 Abs. 1 AVG ident mit dem vom Beschwerdeführer am 7.10.2014 eingebrachten „Antrag“. Der nunmehrige „Antrag“ unterscheidet sich nämlich von dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 abgewiesenen, vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.10.2014 im (im Hinblick auf die tragenden Gründe der Bescheide vom 14.11.2014) nur unwesentlichen Nebenumstand, dass mit dem Antrag vom 27.2.2015 auch zwei Genehmigungen für den Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 30.
- eines jeden Kalenderjahrs (und daher nicht nur Genehmigungen für den Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 31.
- eines jeden Kalenderjahrs) begehrt worden sind.Der gegenständliche „Antrag“ vom 27.2.2015 ist i.S.d. Sachverständnisses des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ident mit dem vom Beschwerdeführer am 7.10.2014 eingebrachten „Antrag“. Der nunmehrige „Antrag“ unterscheidet sich nämlich von dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 abgewiesenen, vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.10.2014 im (im Hinblick auf die tragenden Gründe der Bescheide vom 14.11.2014) nur unwesentlichen Nebenumstand, dass mit dem Antrag vom 27.2.2015 auch zwei Genehmigungen für den Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 30.
- eines jeden Kalenderjahrs (und daher nicht nur Genehmigungen für den Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 31.
- eines jeden Kalenderjahrs) begehrt worden sind. Dieser Unterschied der zusätzlichen Beantragung von einem Monat stellt im Hinblick auf die maßgeblichen Erwägungsgründe der oa Bescheide vom 14.11.2014 keine relevante Sachverhaltsänderung dar, zumal die für die Abweisung maßgeblichen Erwägungen (nämlich der Umstand, dass der begehrte Aufstellungsstandort im Fluchtweg der angeführten Veranstaltungshallen liegt) genauso auch für eine Aufstellung im April uneingeschränkt zum Tragen kommen. Sohin unterscheidet sich der gegenständliche „Antrag“ vom 27.2.2015 (im Sinne des Verständnisses des § 68 Abs. 1 AVG) nicht maßgeblich von dem „Antrag“ des Beschwerdeführers, welcher durch den oa Bescheid vom 14.11.2014 abgewiesen worden ist. Sohin unterscheidet sich der gegenständliche „Antrag“ vom 27.2.2015 (im Sinne des Verständnisses des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nicht maßgeblich von dem „Antrag“ des Beschwerdeführers, welcher durch den oa Bescheid vom 14.11.2014 abgewiesen worden ist. Bei Zugrundelegung der entscheidungsmaßgebenden Gründe laut der Begründung dieses Bescheids vom 14.11.2014 ist generell jede Genehmigung für diesen Standort abzuweisen, da dieser Standort im Fluchtweg bestimmter Veranstaltungshallen liegt. Sohin wäre bei Zugrundelegung dieser Entscheidungsgründe im Falle einer meritorischen Erledigung des gegenständlichen Antrags auch der gegenständliche Antrag abzuweisen. Wenn in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer zudem vorgebracht wird, dass sich die örtlichen Verhältnisse jährlich ändern, und daher nunmehr eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pauschalbehauptung durch nichts belegt worden ist. Ganz im Gegenteil werden auch weiterhin in der Stadthalle immer wieder Großveranstaltungen durchgeführt und liegt die gegenständliche Örtlichkeit unbestritten weiterhin im Fluchtweg einiger Veranstaltungsräumlichkeiten der Wiener Stadthalle. Sohin wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ein Sachverhalt, welcher geeignet wäre, als eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingestuft zu werden, behauptet worden. Zutreffend ist daher die belangte Behörde im Hinblick auf beide Anträge jeweils von einer res judicata ausgegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.5538.2015