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{'item': 'VGW-031/074/RP28/8654/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 99§ 64Art. 130§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlVGW-031/074/RP28/8654/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtsp

§ 50Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 15,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 15,-- zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zum Gang des Verfahrens Am 03.04.2015 um 08:12 Uhr wurde das Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien 3., A23 Str.km 8,5 Norden S2, beanstandet, da der Lenker nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde der Zulassungsbesitzer aufgefordert, den tatsächlichen Lenker zum Beanstandungszeitpunkt bekannt zu geben. Per E-Mail gab sich der Zulassungsbesitzer selbst als Lenker an und wurde mit Schreiben vom 13.04.2015 gegen ihn eine Strafverfügung erlassen. In seinem Einspruch brachte der Beschuldigte vor, dass eine Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 nicht vorliege, da auf der A 23 Richtung Norden bei Straßenkilometer 8,0 durch Überkopfwegweiser darauf hingewiesen werde, dass man sich für das Ziel Prag, Bratislava, Gänserndorf im linken Fahrstreifen einordnen müsse. Auf Autobahnen oder sonstigen mehrspurigen Fahrbahnen könne das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO nicht zur Anwendung kommen, wenn durch Hinweistafeln die Fahrstreifenwahl für bestimmte Destinationen vorgegeben ist. Darüber hinaus sei durch das dichte Verkehrsaufkommen und der Baustelle Praterbrücke mit Staubildung zu rechnen gewesen, weshalb der Beschuldigte sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf den (richtigen) Fahrstreifen eingeordnet habe. In seinem Einspruch brachte der Beschuldigte vor, dass eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 nicht vorliege, da auf der A 23 Richtung Norden bei Straßenkilometer 8,0 durch Überkopfwegweiser darauf hingewiesen werde, dass man sich für das Ziel Prag, Bratislava, Gänserndorf im linken Fahrstreifen einordnen müsse. Auf Autobahnen oder sonstigen mehrspurigen Fahrbahnen könne das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht zur Anwendung kommen, wenn durch Hinweistafeln die Fahrstreifenwahl für bestimmte Destinationen vorgegeben ist. Darüber hinaus sei durch das dichte Verkehrsaufkommen und der Baustelle Praterbrücke mit Staubildung zu rechnen gewesen, weshalb der Beschuldigte sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf den (richtigen) Fahrstreifen eingeordnet habe. Nachdem ihm die Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelte, gab der Beschuldigte keine Stellungnahme ab. In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Mit diesem vom 17.06.2015, GZ: VStV/915300483628/2015, wurde der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) schuldig erkannt, er sei am 03.04.2015 um 08:12 Uhr als Lenker das Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien 3., A23 Str.km 8,5, Norden S2, nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 10 Stunden)

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 verhängt und

§ 64Verwaltungsstrafgesetz - VSt

G € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 10 Stunden)

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängt und

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz - VStG € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der BF wie im Einspruch aus und ergänzte ausführlich die Situation der Baustelle A23 - Praterbrücke/Abfahrt A4 (Autobahnabschnitt km 9,0 bis km 9,5). Außerdem machte er mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend. Am 17.11.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF und der Meldungsleger als Zeuge teilnahmen, die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet (§ 7 Abs. 1 StVO 1960).Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet (Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960).

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 ist die Übertretung dieser Vorschrift mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist die Übertretung dieser Vorschrift mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 Vw

GVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, Vw

GVG).

§ 45Abs. 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und die Rechtssache entscheiden, auch wenn eine (oder alle) Partei(en) abwesend sind. Wesentlich ist lediglich, dass die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und die Rechtssache entscheiden, auch wenn eine (oder alle) Partei(en) abwesend sind. Wesentlich ist lediglich, dass die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Der Rechtsmittelwerber ist Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-... und hat sich auf Grund einer Lenkererhebung selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben. Der BF hat am 03.04.2015 um 08:12 Uhr das verfahrensgegenständliche Kfz in Wien 3., A 23 (Südosttangente), Straßenkilometer 8,5, Fahrtrichtung Norden, gelenkt und ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Straßenkilometer 8,5 der A 23 Südosttangente befindet sich nach einer S-Kurve vor der Abfahrt St. Marx. Im Bereich der Nachfahrt durch das Streifenfahrzeug der Landespolizeidirektion Wien von Kilometer 7 bis Kilometer 8,5 befindet sich auf Höhe Kilometer 8 die Gürtelabfahrt, zwischen Kilometer 7 und 8 ist lediglich die gesperrte Ausfahrt Simmering situiert. Beweise, Beweismittel, Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt und den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie durch Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 17.11.

  1. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der BF zu Protokoll gegeben, dass er sich an die Angaben der Überkopfwegweiser gehalten habe und deswegen nicht in der rechten Fahrspur gefahren sei. reauf Grund: „Ich bin am 03.04.2015, 8:12 Uhr, mit dem PKW VW Golf, mit dem Kennzeichen W-... auf der A23 in Fahrtrichtung Norden unterwegs gewesen. Ich habe nicht die rechte Fahrspur benutzt, obwohl diese frei war. Kilometer 8,5 befindet sich nach der Gürtelabfahrt, die Fahrbahn ist dreispurig. Auf den nächsten dreihundert Metern befindet sich kein Überkopfwegweiser, erst unmittelbar nach Ende der S-Kurve befindet sich der Überkopfwegweiser für die Abfahrt St. Marx. An diesem Ort ist die Fahrbahn fünfspurig. Ich verweise auf den Überkopfwegweiser bei Kilometer 8, wonach der dritte Fahrstreifen für die Fahrtrichtung Gänserndorf vorgesehen ist…„Ich bin am 03.04.2015, 8:12 Uhr, mit dem PKW VW Golf, mit dem Kennzeichen , W-... auf der A23 in Fahrtrichtung Norden unterwegs gewesen. Ich habe nicht die rechte Fahrspur benutzt, obwohl diese frei war. Kilometer 8,5 befindet sich nach der Gürtelabfahrt, die Fahrbahn ist dreispurig. Auf den nächsten dreihundert Metern befindet sich kein Überkopfwegweiser, erst unmittelbar nach Ende der S-Kurve befindet sich der Überkopfwegweiser für die Abfahrt St. Marx. An diesem Ort ist die Fahrbahn fünfspurig. Ich verweise auf den Überkopfwegweiser bei Kilometer 8, wonach der dritte Fahrstreifen für die Fahrtrichtung Gänserndorf vorgesehen ist… Nach Vorhalt der Zeugenaussage bleibe ich bei den von mir gemachten Angaben. Ich habe den zweiten Fahrstreifen benutzt, weil ich die Gürtelabfahrt vermeiden wollte und in weiterer Folge auch die vom Gürtel auffahrenden Fahrzeuge nicht behindern wollte.“ Der Meldungsleger führte zeugenschaftlich befragt aus: „Ich seit 2008 bei der LPD Wien. Ich kann mich an die konkrete Beanstandung nicht mehr erinnern. Nach Vorhalt der von mir ausgestellten Anzeige, gebe ich an, dass der Zeitpunkt der Beanstandung das Ende der Nachfahrt, wie in meiner Anzeige vermerkt, ist. Ich lege den Plan der A23 vor, auf dem Kilometer 8,5 eingezeichnet ist (wird zum Akt genommen, Beilage ./A). Unter Hinweis auf die von mir angegeben Nachfahrt von 1,5 km gebe ich an, dass km 7 in etwa bei der Einmündung der Auffahrt Verteilerkreis, zwischen dem Laaerberg- und Absbergtunnel ist. Von diesem Ort weg bis zur Gürtelabfahrt ist die A23 dreispurig, es gibt keine Gabelung oder Abfahrt. Über diese Wegstrecke ist der BF auf der zweiten Spur gefahren, obwohl die erste frei gewesen wäre.“ Aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und des BF geht hervor, dass der BF über eine Strecke von 1,5 km den mittleren Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre. Dies hat der Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen: Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Regelungen des § 7 StVO 1960 als Grundregel anzusehen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Regelungen des Paragraph 7, StVO 1960 als Grundregel anzusehen: Die Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO 1960 lässt erkennen, dass sie als Grundregel für die Fahrordnung zu gelten hat; von dieser Grundregel darf nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgegangen werden. (Hinweis auf E vom 9.3.1965, Zl. 1399/64) – Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1981, GZ: 81/02/
  2. Die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 lässt erkennen, dass sie als Grundregel für die Fahrordnung zu gelten hat; von dieser Grundregel darf nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgegangen werden. (Hinweis auf E vom 9.3.1965, Zl. 1399/64) – Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1981, GZ: 81/02/
  3. Nur dann, wenn es die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordert, darf der Lenker eines mehrspurigen KFZ auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren. (Hinweis auf das E vom 26.5.1964, Zl. 1836/63). Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts wie möglich gefahren, so ist es für die Strafbarkeit nach § 7 Abs 1 StVO 1960 nicht von Bedeutung, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wurde oder nicht (beide Rechtssätze: Erkenntnis des VwGH vom 12.09.1980, GZ: 0677/79).Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts wie möglich gefahren, so ist es für die Strafbarkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 nicht von Bedeutung, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wurde oder nicht (beide Rechtssätze: Erkenntnis des VwGH vom 12.09.1980, GZ: 0677/79). Das im § 7 Abs 1 StVO enthaltene Gebot, soweit als möglich rechts zu fahren, gilt uneingeschränkt und ist insbesondere unabhängig von den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu beachten. Der Lenker eines Fahrzeuges hat sein Fahrverhalten so einzurichten und, erforderlichenfalls, auch die Geschwindigkeit so zu wählen, dass er dieser Verpflichtung nachkommen kann. Die Höhe der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist hiebei nicht entscheidend (Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1980, GZ: 0429/78). Das im Paragraph 7, Absatz eins, StVO enthaltene Gebot, soweit als möglich rechts zu fahren, gilt uneingeschränkt und ist insbesondere unabhängig von den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu beachten. Der Lenker eines Fahrzeuges hat sein Fahrverhalten so einzurichten und, erforderlichenfalls, auch die Geschwindigkeit so zu wählen, dass er dieser Verpflichtung nachkommen kann. Die Höhe der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist hiebei nicht entscheidend (Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1980, GZ: 0429/78). Auch das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird (Hinweis E 12.9.1980, 677/79) – Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1990, GZ: 89/03/
  4. Aus dieser Judikatur ergibt sich für den konkreten Fall, dass die Benützung des ersten Fahrstreifens einer Autobahn, sofern dieser frei und unbehindert befahrbar ist, als Grundregel anzuwenden ist. Das Vorbringen des BF, er habe in Vorschau auf allfällige Fahrziele oder Autobahnab- oder -zufahrten den zweiten Fahrstreifen gewählt, war aus den oben angeführten Gründen der Erfolg verwehrt. Auch das Vorbringen, dass der dichte Verkehr dazu geführt habe, dass der BF einen anderen als den ersten Fahrstreifen benutzen musste, führte nicht zum Erfolg, da weder der BF noch die Organe der Landespolizeidirektion Wien entsprechende Angaben oder Beweismittel vorgebracht haben. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass der BF in der öffentlichen Verhandlung selbst ohne Zwang feststellt: „Ich habe nicht die rechte Fahrspur benutzt, obwohl diese frei war.“ Der BF hat sich selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben und auch die ihm vorgehaltene Übertretung nicht bestritten, die Übertretung ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung: Das Verwaltungsgericht Wien hatte auch zu überprüfen, ob die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien angemessen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hatte auch zu überprüfen, ob die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) nach den in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien angemessen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Taten wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Deshalb konnte der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass ein ausgebildeter und geprüfter Fahrzeuglenker die einschlägigen Regelungen kennt und anwendet. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Die bestehenden Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden bereits von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt. Im gesamten Verfahren, so auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, hat der BF keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Gericht geht daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Bei der Strafbemessung war auch zu beachten, dass sich der BF auch in der Verhandlung vom 17.11.2015 uneinsichtig gezeigt hat. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe beträgt lediglich 10% der Höchststrafe. Die verhängte Strafe stellt einen Vermögensnachteil dar und erscheint dem Gericht ausreichend, um den BF in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten. In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien war die Strafe im genannten Ausmaß zu bestätigen, eine Strafherabsetzung kam schon aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Aufgrund der Bestätigung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe waren auch die Verfahrenskosten des Behördenverfahrens spruchgemäß zu bestätigen.

den zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren mit 20% festzusetzen. Aufgrund der Bestätigung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe waren auch die Verfahrenskosten des Behördenverfahrens spruchgemäß zu bestätigen.

den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren mit 20% festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung schriftlich Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.074.RP28.8654.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.