GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 15,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 15,-- zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zum Gang des Verfahrens Am 03.04.2015 um 08:12 Uhr wurde das Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien 3., A23 Str.km 8,5 Norden S2, beanstandet, da der Lenker nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde der Zulassungsbesitzer aufgefordert, den tatsächlichen Lenker zum Beanstandungszeitpunkt bekannt zu geben. Per E-Mail gab sich der Zulassungsbesitzer selbst als Lenker an und wurde mit Schreiben vom 13.04.2015 gegen ihn eine Strafverfügung erlassen. In seinem Einspruch brachte der Beschuldigte vor, dass eine Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 nicht vorliege, da auf der A 23 Richtung Norden bei Straßenkilometer 8,0 durch Überkopfwegweiser darauf hingewiesen werde, dass man sich für das Ziel Prag, Bratislava, Gänserndorf im linken Fahrstreifen einordnen müsse. Auf Autobahnen oder sonstigen mehrspurigen Fahrbahnen könne das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO nicht zur Anwendung kommen, wenn durch Hinweistafeln die Fahrstreifenwahl für bestimmte Destinationen vorgegeben ist. Darüber hinaus sei durch das dichte Verkehrsaufkommen und der Baustelle Praterbrücke mit Staubildung zu rechnen gewesen, weshalb der Beschuldigte sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf den (richtigen) Fahrstreifen eingeordnet habe. In seinem Einspruch brachte der Beschuldigte vor, dass eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 nicht vorliege, da auf der A 23 Richtung Norden bei Straßenkilometer 8,0 durch Überkopfwegweiser darauf hingewiesen werde, dass man sich für das Ziel Prag, Bratislava, Gänserndorf im linken Fahrstreifen einordnen müsse. Auf Autobahnen oder sonstigen mehrspurigen Fahrbahnen könne das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht zur Anwendung kommen, wenn durch Hinweistafeln die Fahrstreifenwahl für bestimmte Destinationen vorgegeben ist. Darüber hinaus sei durch das dichte Verkehrsaufkommen und der Baustelle Praterbrücke mit Staubildung zu rechnen gewesen, weshalb der Beschuldigte sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf den (richtigen) Fahrstreifen eingeordnet habe. Nachdem ihm die Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelte, gab der Beschuldigte keine Stellungnahme ab. In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Mit diesem vom 17.06.2015, GZ: VStV/915300483628/2015, wurde der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) schuldig erkannt, er sei am 03.04.2015 um 08:12 Uhr als Lenker das Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien 3., A23 Str.km 8,5, Norden S2, nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 10 Stunden)
VO 1960 verhängt und
G € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 10 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängt und
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz - VStG € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der BF wie im Einspruch aus und ergänzte ausführlich die Situation der Baustelle A23 - Praterbrücke/Abfahrt A4 (Autobahnabschnitt km 9,0 bis km 9,5). Außerdem machte er mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend. Am 17.11.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF und der Meldungsleger als Zeuge teilnahmen, die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet (§ 7 Abs. 1 StVO 1960).Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet (Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960).
VO 1960 ist die Übertretung dieser Vorschrift mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist die Übertretung dieser Vorschrift mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG).
GVG kann das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und die Rechtssache entscheiden, auch wenn eine (oder alle) Partei(en) abwesend sind. Wesentlich ist lediglich, dass die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen und die Rechtssache entscheiden, auch wenn eine (oder alle) Partei(en) abwesend sind. Wesentlich ist lediglich, dass die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Der Rechtsmittelwerber ist Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-... und hat sich auf Grund einer Lenkererhebung selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben. Der BF hat am 03.04.2015 um 08:12 Uhr das verfahrensgegenständliche Kfz in Wien 3., A 23 (Südosttangente), Straßenkilometer 8,5, Fahrtrichtung Norden, gelenkt und ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Straßenkilometer 8,5 der A 23 Südosttangente befindet sich nach einer S-Kurve vor der Abfahrt St. Marx. Im Bereich der Nachfahrt durch das Streifenfahrzeug der Landespolizeidirektion Wien von Kilometer 7 bis Kilometer 8,5 befindet sich auf Höhe Kilometer 8 die Gürtelabfahrt, zwischen Kilometer 7 und 8 ist lediglich die gesperrte Ausfahrt Simmering situiert. Beweise, Beweismittel, Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt und den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie durch Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 17.11.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Taten wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Deshalb konnte der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass ein ausgebildeter und geprüfter Fahrzeuglenker die einschlägigen Regelungen kennt und anwendet. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Dem BF ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Die bestehenden Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden bereits von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt. Im gesamten Verfahren, so auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, hat der BF keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Gericht geht daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Bei der Strafbemessung war auch zu beachten, dass sich der BF auch in der Verhandlung vom 17.11.2015 uneinsichtig gezeigt hat. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe beträgt lediglich 10% der Höchststrafe. Die verhängte Strafe stellt einen Vermögensnachteil dar und erscheint dem Gericht ausreichend, um den BF in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten. In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien war die Strafe im genannten Ausmaß zu bestätigen, eine Strafherabsetzung kam schon aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Aufgrund der Bestätigung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe waren auch die Verfahrenskosten des Behördenverfahrens spruchgemäß zu bestätigen.
den zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren mit 20% festzusetzen. Aufgrund der Bestätigung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe waren auch die Verfahrenskosten des Behördenverfahrens spruchgemäß zu bestätigen.
den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren mit 20% festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung schriftlich Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.074.RP28.8654.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.