← Österreich

{'item': 'VGW-151/007/2799/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/007/2799/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn A. S., vertreten durch RAin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 26.01.2015, Zl. MA35-9/2947279-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 41a Abs. 9 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.6.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. vor dem Bundesgesetz I Nr. 87/2012 für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.6.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz römisch eins Nr. 87 aus 2012, für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, richtete am 26.1.2015 einen Bescheid mit folgenden Spruch an den Beschwerdeführer: „Ihr Antrag vom 21.6.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wird abgewiesen. „Ihr Antrag vom 21.6.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012“Rechtsgrundlage: Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ Dieser Bescheid wurde ausführlich im Wesentlichen wie folgt begründet: „Sie haben am 21.6.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a Abs. 9 NAG gestellt.„Sie haben am 21.6.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt. § 81 Abs. 23 NAG idgF bestimmt Folgendes:Paragraph 81, Absatz 23, NAG idgF bestimmt Folgendes: Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vordem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. welche vordem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vordem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. welche vordem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Zu § 41a Abs. 9 NAG:Zu Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis gemäß §11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis gemäß §11 Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies gemäß §11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies gemäß §11 Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. § 44b.

(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
  5. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat• und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat• und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Sie sind am 14.1.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 28.2.2007 beim Bundesasylamt, Zahl 04 ... einen Asylantrag. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 14.10.2004 abgewiesen und wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien erkannt und wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.9.2008, Zahl C12 254.776-0/2008/5E als unbegründet abgewiesen. Am 9.4.2010 stellten Sie zur Zahl 10 … den zweiten Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.4.2010 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.7.2010, Zahl C12 254.776-2/2010/2E abgewiesen. Folglich wurde das Verfahren mit 15.7.2010 rechtskräftig negativ beendet und erwuchs die Ausweisungsentscheidung ebenfalls in Rechtskraft. Somit besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, die rechtswirksam gültig ist. Dieser Ausweisungsentscheidung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung wurde in obzitierten Bescheiden und Erkenntnissen ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK individuell eingehend geprüft.Somit besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, die rechtswirksam gültig ist. Dieser Ausweisungsentscheidung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung wurde in obzitierten Bescheiden und Erkenntnissen ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK individuell eingehend geprüft. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht dazu bereit sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist als erwiesen zu erachten, dass Ihnen an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen ist oder Sie dazu bereit sind sich ihr unterzuordnen. Es ist festzuhalten, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet auf einen unberechtigten Asylantrag und einem Folgeantrag gegründet hat. Sie haben durch Ihren Verbleib in Österreich trotz Abweisung Ihres Asylbegehrens und trotz Erlassung einer Ausweisung den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt. Ihr Verhalten stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2013, ZI. 2013/22/0033, mwN).Es ist festzuhalten, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet auf einen unberechtigten Asylantrag und einem Folgeantrag gegründet hat. Sie haben durch Ihren Verbleib in Österreich trotz Abweisung Ihres Asylbegehrens und trotz Erlassung einer Ausweisung den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt. Ihr Verhalten stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2013, ZI. 2013/22/0033, mwN). Bis dato langte keine Antragsbegründung gem. Art 8 EMRK, und keinerlei Nachweis irgendeiner Integration ein, welche eine entsprechende Bewertung möglich gemacht hätte.Bis dato langte keine Antragsbegründung gem. Artikel 8, EMRK, und keinerlei Nachweis irgendeiner Integration ein, welche eine entsprechende Bewertung möglich gemacht hätte. Gem. § 44bb Abs. 1 NAG ist der Antrag im Sinne der Würdigung des Asylgerichtshofes als unbegründet abzuweisen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen nicht ersehen werden, schon gar nicht in einer Dimension, die die geforderte Erheblichkeitsschwelle begründet erreicht hätte (hiezu: VGW-151/081/25455/2014)Gem. Paragraph 44 b, b, Absatz eins, NAG ist der Antrag im Sinne der Würdigung des Asylgerichtshofes als unbegründet abzuweisen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen nicht ersehen werden, schon gar nicht in einer Dimension, die die geforderte Erheblichkeitsschwelle begründet erreicht hätte (hiezu: VGW-151/081/25455/2014) Die maßgeblichen Schritte einer Integration sind gegenständlich zu verneinen. Seit dem letzten Asylverfahren wurden keine Dokumente zur Feststellung des maßgeblich geänderter Sachverhaltes vorgelegt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wäre im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen, insoweit es sich bei den geltend gemachten Umständen um solche handelt, die nicht schon im Zuge der Erlassung der Ausweisung Berücksichtigung gefunden hätten. Es muss ersichtlich sein, dass sich bei dem vom Antragsteller im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorgebrachten Umstände um solche handelt, die dazu geführt hätten, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich macht, anzunehmen gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ausführlich das zum inhaltlich gleichlautenden § 44 b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung des FrÄG 2009 ergangene hg. Erkenntnis vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wäre im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen, insoweit es sich bei den geltend gemachten Umständen um solche handelt, die nicht schon im Zuge der Erlassung der Ausweisung Berücksichtigung gefunden hätten. Es muss ersichtlich sein, dass sich bei dem vom Antragsteller im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorgebrachten Umstände um solche handelt, die dazu geführt hätten, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich macht, anzunehmen gewesen wäre vergleiche zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ausführlich das zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 44, b Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung des FrÄG 2009 ergangene hg. Erkenntnis vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Es wurde keine Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht und kann somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann. Sie legten zwar eine Reisepasskopie der rumänischen Staatsangehörigen Ab. L. geb. ...1970 und Ab. P. M. geb. ...2011 vor, es konnte aber lediglich festgestellt werden, dass beide zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt sind. Ein Nachweis über ein geführtes Familienleben liegt nicht vor. Es kann iS des VwGH Erkenntnisses vom 20.3.2012, Zahl 2011/18/0256 aus den Unterlagen keine Bemühungen auf maßgeblich und erheblich soziale, beruflicher, sprachliche und private Integration abgeleitet werden. Laut Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht 10 Rz 482 ist die Abgrenzung im Einzelnen naturgemäß schwierig. Dementsprechend bestehen in den Verwaltungsvorschriften zahlreiche Bestimmungen, dies diese Problematik explizit regeln; zu diesen zählt auch der in Rede stehende § 44b NAG. Schon aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht jede Sachverhaltsänderung relevant sein kann. Vielmehr muss diese eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.Laut Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht 10 Rz 482 ist die Abgrenzung im Einzelnen naturgemäß schwierig. Dementsprechend bestehen in den Verwaltungsvorschriften zahlreiche Bestimmungen, dies diese Problematik explizit regeln; zu diesen zählt auch der in Rede stehende Paragraph 44 b, NAG. Schon aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht jede Sachverhaltsänderung relevant sein kann. Vielmehr muss diese eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies ist gegenständlich zu verneinen (siehe VGW-151/080/11321/2014, VGW-151/081/25455/214, VGW-151/081/11366/2014, VGW-151/077/10449/2014, VGW-151/063/25258/2014, VGW- 151/059/11365/2014). - Abschließend sei noch das jüngste Erkenntnis des VwGH zu Ro 2014/22/0032 vom 9.9.2014 einbezogen, als darin der VwGH zur Zulässigkeit von Zukunftsprognosen (durch das nachprüfende VGW) Stellung nahm; - Der VwGH verneinte die Berechtigung der Revision mit der Begründung, bereits zu VwGH 2009/22/0066 habe der VwGH erkannt, daß in jenen Fällen nicht (nur) auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abzustellen sei, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung einzelner Parameter zu rechnen sei - Dies ist amtswegig zu berücksichtigen, obwohl es seitens des Ast nicht geltend gemacht wurde; es liegen keineswegs Gründe vor, die hiefür maßgeblich einfließen könnten. Außer der vermutlichen Selbsterhaltungsfähigkeit sind keine Parameter vorhanden, die einen vertiefende Integration in absehbarer Zeit wahrscheinlicher machen. - Seitens der MA 35 wird das Vorliegen einer begünstigenden Zukunftsprognose verneint“ Dagegen richtet sich nachstehende Beschwerde, welche die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers mit dessen Vollmacht erhob: „A. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, „A. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt Die Belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Abweisung des Antrages nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG war entgegen der Ansicht der Belangten Behörde unzulässig.Die Belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG war entgegen der Ansicht der Belangten Behörde unzulässig. Dem Beschwerdeführer wäre infolge seines wohl begründeten Antrags gem. § 44b NAG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen, zumal kein Erteilungshindernis (§ 43 Abs 3 Z 1, 2 NAG) vorlag.Dem Beschwerdeführer wäre infolge seines wohl begründeten Antrags gem. Paragraph 44 b, NAG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen, zumal kein Erteilungshindernis (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, 2, NAG) vorlag. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung seiner beiden Asylanträge hier geblieben ist, sagt nicht aus, dass er sich seit 2004 unberechtigt in Österreich aufgehalten hätte. Im Gegenteil: Die gestellten Asylanträge, die zwar berechtigt waren, jedoch von den Behörden nicht als solche anerkannt wurden, haben es dem Beschwerdeführer ermöglicht, innerhalb der letzten zehn Jahre in die österreichische Gesellschaft integriert zu werden. Es ist aktenwidrig, wenn die Belangte Behörde unterstellt, der Beschwerdeführer hätte auf den Vorhalt vom
  8. Mai 2014 keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat bekannt gegeben, dass sein Familienbezug darin liegt, dass seine Freundin mit ihm ein geschütztes Familienleben führt, nämlich Ab. L., geb. ...1970, sowie mit ihrer am ...2011 geborenen Tochter P. M.. Diese lebt in Österreich. Zu ihr besteht eine intensive Beziehung. Der Beschwerdeführer befindet sich schon einige Zeit in der Lebensgemeinschaft mit dieser Rumänischen Staatsangehörigen und besteht Einvernehmen über eine baldige Eheschließung. In Anbetracht dieser positiven Zukunftsprognose ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in sein ehemaliges Heimatland auszureisen. Überhaupt könnten in Österreich keine cross border Familienbeziehungen mehr bestehen, wenn sie von den Behörden getrennt würden, indem dem Familienpartner der Aufenthaltstitel mit dem Argument „mangelnde Integration" verwehrt würde. Tatsächlich ist es nämlich so, dass der eine Familienpartner den zu integrierenden Familienpartner in die Beziehung und damit in die Gesellschaft sozusagen „hineinzieht". Und dieser Vorgang führt über die Zuneigung sozusagen zu einer Sympathie für das Gastland, Voraussetzung für eine gelungene Integration, die das Erlernen von Sprache und Kultur durch den Integrationswilligen „mit Freude" zur Folge hat, wodurch der Abbau von Sprach- und Kulturbarrieren wesentlich leichter zu bewerkstelligen ist als mit Disziplin und Pflichtübungen. Dass sich zwei Personen aus verschiedenen Ländern in Österreich kennen- und schätzen lernen, ist ein Phänomen, das sich in letzter Zeit verstärkt. Es wäre gar nicht möglich, dass sich diese Personen woanders als hier kennenlernen könnten, denn in beider Heimatland könnten sie sich ihr Leben lang gar nicht begegnen! Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer im Moment, wo ihm der beantragte Aufenthaltstitel übergeben wird, er eine Arbeit finden kann und darf, die ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit beschert. Wenn er diese nämlich jetzt schon vorweisen würde, könnte ihm der Vorwurf, einer Beschäftigung nachzugehen, die er ohne Visum nicht ausüben dürfte, treffen. Daher zielt der Vorwurf, in der derzeitigen Situation nicht selbsterhaltungsfahig zu sein und auf Zuwendungen und Unterstützungen anderer angewiesen zu sein, ins Leere. Daher wäre der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung, welcher am 21.6.2012 erfolgte, positiv zu entscheiden gewesen.“ Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.06.2012 bei der Magistratsabteilung 35 eingebrachten Erstantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK) eingeleitet. Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.06.2012 bei der Magistratsabteilung 35 eingebrachten Erstantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK) eingeleitet. Aus der Aktenlage, insbesondere den aktenkundigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008 und vom 08.07.2010 ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, am 14.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010 wurde nach Anstellungen von Überlegungen, ob dem öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden, der Schluss gezogen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei, bis zum gegenwertigen Zeitpunkt ist es jedoch nach der Aktenlage zu keinen (konkreten) aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Fremdenpolizei gekommen. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010 wurde nach Anstellungen von Überlegungen, ob dem öffentlichen, fremdenrechtlichen Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden, der Schluss gezogen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei, bis zum gegenwertigen Zeitpunkt ist es jedoch nach der Aktenlage zu keinen (konkreten) aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Fremdenpolizei gekommen. Mit Schreiben vom 21.10.2014 richtete die Magistratsabteilung 35 eine „Unterlagenanforderung“ an die Vertreterin des Beschwerdeführers, in welcher unter anderem eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK, inklusiver aller familiärer Bindungen in Österreich und im Heimatland aufgetragen wurde, und mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 22.12.2014, zumal eine Reaktion auf die zuvor erwähnte Unterlagenanforderung nicht fristgerecht erfolgt ist, verständigte die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 22.12.2014 den Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Da daraufhin nur ein Ersuchen um Fristerstreckung erfolgte, erging in der Folge der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Mit Schreiben vom 21.10.2014 richtete die Magistratsabteilung 35 eine „Unterlagenanforderung“ an die Vertreterin des Beschwerdeführers, in welcher unter anderem eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Artikel 8, EMRK, inklusiver aller familiärer Bindungen in Österreich und im Heimatland aufgetragen wurde, und mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 22.12.2014, zumal eine Reaktion auf die zuvor erwähnte Unterlagenanforderung nicht fristgerecht erfolgt ist, verständigte die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 22.12.2014 den Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Da daraufhin nur ein Ersuchen um Fristerstreckung erfolgte, erging in der Folge der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.07.2015 und am 14.09.2015 eine mündliche Verhandlung durch, zu welchen neben dem Beschwerdeführer und seiner ausgewiesenen Vertreterin auch die belangte Behörde, die jedoch auf eine Teilnahme verzichtete und Frau L. Ab., die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, geladen wurden. Die mündliche Verhandlung am 21.07.2015, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin erschien, die ebenfalls geladene Zeugin L. Ab. jedoch trotz nachgewiesener Ladung nicht erschien, hatte folgenden Gang: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt der Partei Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Ich konnte bisher keinen Deutschkurs absolvieren, da ich zwar einen öst. FS besitze, aber erst kürzlich einen indischen RP bekam, der von der indischen Botschaft ausgestellt wurde. Ich habe im … Bezirk mit einem Deutschkurs begonnen. Angemeldet habe ich mich in einer VHS. Ich habe zeitweise als Zeitungszusteller, vertretungsweise im Rahmen eines Pools, vor allem in K. gearbeitet. Meine Freundin ist Zulassungsbesitzerin eines VW ..., den ich im Rahmen meiner Zustelltätigkeit verwende. Es gibt diesbezüglich einen Vertrag mit der M.. Ich wohne derzeit in Wien, R.-gasse. Mieterin dieser Wohnung ist Frau L. Ab., ich wohne dort seit 2010, mein Meldezettel wird kopiert und zum Akt genommen. Vor 2010 habe ich zwar schon an dieser Adresse gewohnt, aber in einem anderen Stockwerk. Ich habe eine gute Beziehung mit L. Ab., sie ist wie „meine Frau“. Ich habe sie bereits ca. im Jahre 2006 bei einer Party kennengelernt. Danach haben wir einander oft getroffen und 2010 bin ich dann bei ihr eingezogen. Trotz meiner noch nicht sehr guten Deutschkenntnisse haben wir uns immer auf Deutsch, so gut es eben ging, unterhalten, Englisch kann sie nicht, soviel ich weiß. Auf Befragen der BfV: Ich bin der Vater des Kindes P.-M. Ab., geboren am ...2011, P. ist nämlich ein typischer indischer Vorname und bedeutet laut Aussage der Dolmetscherin „meine Liebe“. Ich konnte als Vater nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden, da ich keinen Ausweis vorlegen konnte. Ich habe mittlerweile beim zuständigen Standesamt ... die Geburtsurkunde für meine Tochter P.-M. insofern ändern lassen, dass ich als Vater nunmehr eingetragen wurde. Diesbezüglich müsste das Standesamt Bescheid wissen und eine entsprechende Anfrage in diesem Sinne beantworten können. Meine Lebensgefährtin arbeitet als Putzfrau im .... Unsere gemeinsame Tochter geht schon in den Kindergarten. Der VL stellt fest, dass der Bf, obwohl er noch keine Prüfung abgelegt hat, mittlerweile so gut Deutsch spricht, dass er der Verhandlung folgen und auch einfache an ihn gerichtete Fragen beantworten kann.“ Die Verhandlung wurde abschließend auf unbestimmte Zeit zur Vorlage einer Geburtsurkunde für die Tochter P.-M., Einkommensnachweise für den Beschwerdeführer und Frau Ab., sowie einen Nachweis über den Antritt eines Deutschkurses samt Bestätigung über den Prüfungsantritt zum nächstmöglichen Termin, sowie zur neuerlichen Ladung von L. Ab. vertagt. Die Verhandlung wurde sodann am 14.09.2015 fortgesetzt, es erschienen sowohl der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Vertreterin als auch Frau L. Ab. mit dem (wie sich herausstellte) gemeinsamen Kind P.-M., geboren am ...2011 (deren Staatsbürgerschaft nach der Mutter L. Ab. rumänisch ist). Die zu dieser Verhandlung ebenfalls geladene Dolmetscherin entschuldigte sich jedoch wegen Krankheit. Bereits aus der ersten Verhandlung vom 21.07.2015 war jedoch bekannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus gut auf Deutsch verständigen konnte. Diese Verhandlung vom 14.09.2015 hatte folgenden Gang: Frau L. Ab. sagte als Zeugin unter Wahrheitspflicht vor dem Verwaltungsgericht Wien aus wie folgt: „Ich kenne Herrn S. schon seit einigen Jahren und wir haben uns angefreundet. Nach meiner Erinnerung ist er Anfang 2009 zu mir in meine Wohnung in Wien, R.-gasse gezogen. Ende August 2011 kam unsere gemeinsame Tochter P.-M. Ab. zur Welt. Wir sind eine richtige Familie mit geteilter Verantwortung für das gemeinsame Kind. Der Papa bringt die kleine Tochter in den Kindergarten und holt sie auch von dort ab. Ich beginne mit meiner Arbeit täglich schon um 7 Uhr früh, daher kann ich P. nicht selbst in den Kindergarten bringen. Ab 14 Uhr kann P. wieder aus dem Kindergarten abgeholt werden, auch das macht mein Lebensgefährte. Er kocht auch und kümmert sich um den Haushalt, wenn ich nicht zuhause bin. Wenn er kocht, dann kocht er meistens indisch, da er nur vegetarisch isst. Am Wochenende gehen wir mit der kleinen Schwimmen oder Radfahren (das macht der Papa), oder wir machen einen kleinen Ausflug. Da der Papa keinen Reisepass hat, fahre ich mit P. im Sommer meistens für drei Wochen nach Rumänien. Zu dem vorgelegten Abrechnungsbeleg für August möchte ich ergänzen, dass hier auch ein Urlaubsentgelt enthalten ist. Normalerweise verdiene ich im Schnitt ca. € 1.200,00 pro Monat. Im Zusammenhang mit der Vornahme der Zustellungen habe ich einen Werkvertrag mit der M. am 29.06.2011 abgeschlossen, bei der Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen ist mir mein Lebensgefährte behilflich. Die Gutschriften aus diesem Vertrag über die vorgenommenen Zustellungen erhalte ich selbst als Vertragspartnerin des Werkvertrages. Mein Lebensgefährte, der Bf, könnte ohne weiteres im Fall der Ausstellung der RWR – Karte plus bei meiner Firma, der I., zu arbeiten beginnen. Mein Lebensgefährte, der Bf, könnte ohne weiteres im Fall der Ausstellung der RWR – Karte plus bei meiner Firma, der römisch eins., zu arbeiten beginnen. Es ist nämlich so, dass die Zustelltätigkeit sehr anstrengend ist und die dabei verwendeten Kraftfahrzeuge sehr stark beansprucht werden, es fallen auch hohe Treibstoffkosten an. Unsere derzeitige Wohnung ist relativ klein, nur ca. 40 m2, ich habe mich schon bemüht, eine Gemeindewohnung zu bekommen, das geht aber nur mit einem Visum bzw. Aufenthaltstitel. Ein Nachteil ist, dass das WC am Gang ist, allerdings gleich gegenüber von der Wohnung. Unsere Einkommenssituation ist sicher nicht so schlecht, ich verdiene im Monat, wie erwähnt, ca. 1.200 Euro, aus der Zustelltätigkeit fallen noch einmal zusätzlich ca. 1.100,00 Euro an. Derzeit liegt somit das Gesamteinkommen höher als € 2.000,00.“ Aus der vom Standesamt ... zur Zahl ... ausgestellten Geburtsurkunde ergibt sich, dass Frau L. Ab. die Mutter und Herr A. S. der Vater von Ab. P.-M. (Geschlecht: weiblich), geboren am ...2011 um 09.57 Uhr in Wien, ist, die genannten somit deren Eltern sind. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit Jänner 2004, somit seit mehr als 11 Jahren, in Österreich auf, zweifellos besteht aufgrund der negativen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung. Mittlerweile liegen insofern geänderte Verhältnisse vor, als der Beschwerdeführer und Frau L. Ab. ein gemeinsames Kind haben, die am ...2011 geborene P.-M. Ab., der Beschwerdeführer lebt seit mehreren Jahren mit der Kindesmutter in einer als Lebensgemeinschaft anzusehenden Beziehung, das Kind lebt (auch) im gemeinsamen Haushalt, beide Elternteile kümmern sich im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten um die kleine „P.“. In diesem Zusammenhang wird der Zeugenaussagen von Frau L. Ab. Glauben geschenkt, die gemeinsame Elternschaft wird durch die erwähnte Geburtsurkunde dokumentiert. Der Lebensunterhalt sowohl des Beschwerdeführers als auch von Frau L. Ab. erscheint aufgrund des von beiden Partnern erzielten Einkommens gesichert, das Familieneinkommen liegt mit rund 2.000 Euro netto im Monat über den ASVG-Richtsatz für zwei Erwachsene und ein Kind. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der beiden Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien durchaus gute Deutschkenntnisse erkennen lassen, noch im September 2015, somit nach der zweiten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien standen die Prüfungen im Rahmen eines Deutschkurs beim „C.“ bevor. Gerade durch das gemeinsame Kind und die dokumentierten Bemühungen des Beschwerdeführers, seine deutschen Sprachkenntnisse auch durch Absolvierung einer entsprechenden Prüfung zu dokumentieren, liegt ein im Zusammenhang mit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK aufgrund des Ergebnisses der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien doch maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung der Antragsvoraussetzungen aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nahelegt. Gerade durch das gemeinsame Kind und die dokumentierten Bemühungen des Beschwerdeführers, seine deutschen Sprachkenntnisse auch durch Absolvierung einer entsprechenden Prüfung zu dokumentieren, liegt ein im Zusammenhang mit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK aufgrund des Ergebnisses der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien doch maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung der Antragsvoraussetzungen aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nahelegt. Nicht zu vergessen ist, dass (wenn auch der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rund 6 Jahre vergingen, der Beschwerdeführer sich daher mehr als die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich von rund 11 Jahren „legal“ hier aufgehalten hat. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien durch ein entsprechendes Beweismittel glaubhaft gemacht, Frau L. Ab. hat als Zeugin die Lebensumstände der kleinen Familie anschaulich dargelegt. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erachtet das Verwaltungsgericht Wien die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ als gegeben, zumal der Beschwerdeführer, wie sich ebenfalls im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, auch ein (der Familie und auch ihm zugutekommendes) Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision wird zugelassen, da nunmehr eine Bewertung der Voraussetzung des Art. 8 EMRK vorgenommen wurde, welche sehr stark von jener des Asylgerichtshofes und des Amtes der Wiener Landesregierung abweicht. Die ordentliche Revision wird zugelassen, da nunmehr eine Bewertung der Voraussetzung des Artikel 8, EMRK vorgenommen wurde, welche sehr stark von jener des Asylgerichtshofes und des Amtes der Wiener Landesregierung abweicht. Die ordentliche Revision ist somit zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist somit zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.007.2799.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.