RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlVGW-102/013/9648/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG des Herrn Mag. P. G., S.-straße, Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine zwangsweise Entfernung aus dem AMS-Gebäude Wien, D.-straße über Anordnung der Geschäftsleitung, gegen das Arbeitsmarktservice Wien als belangte Behörde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG des Herrn Mag. P. G., S.-straße, Wien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine zwangsweise Entfernung aus dem AMS-Gebäude Wien, D.-straße über Anordnung der Geschäftsleitung, gegen das Arbeitsmarktservice Wien als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung I. Mit Schriftsatz vom 18.8.2015, zur Post gegeben am folgenden Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG „gegen die Anordnung des Arbeitsmarktservice vom
- August 2015“. römisch eins. Mit Schriftsatz vom 18.8.2015, zur Post gegeben am folgenden Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG „gegen die Anordnung des Arbeitsmarktservice vom
- August 2015“. Den äußerst weitwendigen und größtenteils nicht zur Sache erstatteten Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser am 11.
- 2015 vormittags die Regionalstelle des AMS in der D.-straße aufgesucht und sich an den Abteilungsleiter R. E. gewandt habe, von diesem aber, ohne sein Anliegen vorbringen zu können, aus dem Büro im fünften Stock des AMS-Gebäude verwiesen worden sei. Er habe daraufhin die Geschäftsstellenleiterin aufgesucht, welche ihm jedoch wiederholt klar gemacht habe, er habe sich an den Betreuer in der Landesgeschäftsstelle U.-gasse zu wenden. Da der Beschwerdeführer hartnäckig geblieben sei, habe die Geschäftsleitung letztlich einen „Security Man“ veranlasst, den Beschwerdeführer zum Lift und aus dem AMS-Gebäude zu geleiten. Diesen „Rauswurf“ sehe der Beschwerdeführer als einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. II. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:römisch zwei. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Um von einem Akt (bzw. einer „Ausübung“) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) sprechen zu können, muss die Dienststelle, für welche die handelnde Person tätig wird, wenigstens in abstracto zur Setzung von AuvBZ befugt sein. Bereits dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da dem Arbeitsmarktservice eine solche Befugnis nicht zukommt. Ferner muss der Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt worden sein. Dieses Kriterium geht mit der Stellung als Verwaltungsorgan bzw. mit der abstrakten Befugnis zum hoheitlichen Handeln keineswegs zwangsläufig einher. Da auch Gebietskörperschaften zivilrechtliche Befugnisse als Eigentümer von Sachen zukommen, kann das Entfernen von Gegenständen und von Verwaltungssachen (z.B. Entfernen eines Plakates durch den Portier einer Dienststelle oder Anstalt, gewaltsames Öffnen der Türe einer Gemeindewohnung durch die Gemeinde als Vermieterin) auch eine privatrechtliche Selbsthilfemaßnahme im Sinne des § 344 ABGB darstellen (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003], RZ 1.011 – 1.016). Wie jeder andere Eigentümer auch, kann der Staat von privaten Befehls- und Zwangsrechten insoweit Gebrauch machen, als sie der Verteidigung von Rechtspositionen dienen, die dem Staat „wie jedem anderen auch“ zukommen können. Dies auch dann, wenn ihm keine eigene, verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie gegeben ist. Denn es bedarf keines verfassungsrechtlichen Schutzes der Eigentumssphäre, um etwa Selbsthilfe nach dem ABGB zu üben (Kneihs, Privater Befehl oder Zwang [2004] 185 f). Da die Gebietskörperschaften durch ihre Organe handeln, nimmt der Leiter eines Amtes oder einer Behörde des Bundes für letzteren das Hausrecht wahr, wenn er jemanden (z.B. mit Hilfe privater Sicherheitsleute) aus dem Amtsgebäude entfernen lässt. Ferner muss der Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt worden sein. Dieses Kriterium geht mit der Stellung als Verwaltungsorgan bzw. mit der abstrakten Befugnis zum hoheitlichen Handeln keineswegs zwangsläufig einher. Da auch Gebietskörperschaften zivilrechtliche Befugnisse als Eigentümer von Sachen zukommen, kann das Entfernen von Gegenständen und von Verwaltungssachen (z.B. Entfernen eines Plakates durch den Portier einer Dienststelle oder Anstalt, gewaltsames Öffnen der Türe einer Gemeindewohnung durch die Gemeinde als Vermieterin) auch eine privatrechtliche Selbsthilfemaßnahme im Sinne des Paragraph 344, ABGB darstellen vergleiche dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003], RZ 1.011 – 1.016). Wie jeder andere Eigentümer auch, kann der Staat von privaten Befehls- und Zwangsrechten insoweit Gebrauch machen, als sie der Verteidigung von Rechtspositionen dienen, die dem Staat „wie jedem anderen auch“ zukommen können. Dies auch dann, wenn ihm keine eigene, verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie gegeben ist. Denn es bedarf keines verfassungsrechtlichen Schutzes der Eigentumssphäre, um etwa Selbsthilfe nach dem ABGB zu üben (Kneihs, Privater Befehl oder Zwang [2004] 185 f). Da die Gebietskörperschaften durch ihre Organe handeln, nimmt der Leiter eines Amtes oder einer Behörde des Bundes für letzteren das Hausrecht wahr, wenn er jemanden (z.B. mit Hilfe privater Sicherheitsleute) aus dem Amtsgebäude entfernen lässt. Der Verfassungsgerichtshof hat sogar die Wegweisung einer Person von einem Amtsgebäude durch einen Sicherheitswachebeamten als Ausübung des Hausrechts und damit als Privatwirtschaftsverwaltung qualifiziert (VfSlg. 8291/1978); die von Kneihs (ebenda) daran geübte Kritik bezieht sich lediglich darauf, dass diese Wegweisung (statt durch den Portier oder den Amtsleiter) durch einen Sicherheitswachebeamten erfolgt ist, bei welchem es sich um ein „nach dem Gesetz besonders zur Gefahrenabwehr zuständiges Organ“ handelt, was auf eine AMS-Geschäftsstellenleiterin jedoch fraglos nicht zutrifft. Der Verfassungsgerichtshof hat sogar die Wegweisung einer Person von einem Amtsgebäude durch einen Sicherheitswachebeamten als Ausübung des Hausrechts und damit als Privatwirtschaftsverwaltung qualifiziert (VfSlg. 8291 aus 1978,); die von Kneihs (ebenda) daran geübte Kritik bezieht sich lediglich darauf, dass diese Wegweisung (statt durch den Portier oder den Amtsleiter) durch einen Sicherheitswachebeamten erfolgt ist, bei welchem es sich um ein „nach dem Gesetz besonders zur Gefahrenabwehr zuständiges Organ“ handelt, was auf eine AMS-Geschäftsstellenleiterin jedoch fraglos nicht zutrifft. Da sohin schon unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen allenfalls privater Zwang, aber keine hoheitliche Maßnahme vorliegen kann, war spruchgemäß zu entscheiden. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.9648.2015