Obsah (10)
§ 21§ 28§ 46§ 1§ 25aArt. 130§ 41a§ 41§ 24a§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/065/4015/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. E
§ 21Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idg
F, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn Y. L., vertreten durch RA, vom 08.03.2015, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 (belangte Behörde), vom 19.02.2015, Zl. MA35-9/2837449-07, mit welchem der Antrag vom 20.06.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, zu Recht erkannt und verkündet: I.
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. II. Dem Beschwerdeführer wird auf Antrag vom 20.06.2014
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
§ 1NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen.
römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird auf Antrag vom 20.06.2014
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2014 persönlich bei der belangten Behörde zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen türkischen Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Mit dem angefochtenen Bescheid wertete die belangte Behörde den Antrag als Erstantrag und wies diesen im Ergebnis mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen sei. Als türkischer Staatsbürger mit Erwerbsabsicht würde er zwar unter die Stillhalteklausel des Assoziationsabkommens fallen. Er sei jedoch nicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, was den Sachverhalt ändern würde. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde – hier auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ihm ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Assoziationsabkommen EWG - Türkei zustehe. Dieses Vorbringen und die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zur Zahl VGW-151/63/11342/2014 (die zum letzten Verlängerungsantrag/Studierender) zum Ausdruck kommende Feststellung über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sei von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Es liege keine „Erstantragsituation“ vor. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in Österreich durchgehend und rechtmäßig aufgrund des Assoziationsrechts EWG - Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung seines Antrages, die Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 07.04.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Datenbank der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres und in das Strafregister der Republik Österreich. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der am 29.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer folgende Aussage zu Protokoll: „Ich arbeite nach wie vor bei der M. GmbH und lege zum Beweis dafür meine Gehaltsabrechnungen von Juli, August und September 2015 vor. In den letzten drei Monaten habe ich ein Gehalt in der Höhe von 593,60 Euro netto erhalten. Des Weiteren lege ich einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, datiert mit 12.10.2015, vor. Ich habe nie Mindestsicherung bezogen. Auch derzeit beziehe ich weder eine Mindestsicherung noch irgendwelche staatlichen Leistungen. Ich bin nach wie vor nicht vorbestraft. Es sind keine fremdenpolizeilichen Verfahren gegen mich anhängig. Meine Ehegattin ist bei der V. beschäftigt. Zum Beweis dafür lege ich vor ihre Gehaltsabrechnungen von August, September und Oktober
- Demnach hat sie in dieser Zeit 1.620,96 Euro netto verdient.Meine Ehegattin ist bei der römisch fünf. beschäftigt. Zum Beweis dafür lege ich vor ihre Gehaltsabrechnungen von August, September und Oktober
- Demnach hat sie in dieser Zeit 1.620,96 Euro netto verdient. Wir sind im Juni umgezogen. Wir wohnen nun in Wien, W.-straße. Meine Ehegattin ist Hauptmieterin dieser Wohnung. Zum Beweis dafür legen wir den Originalmietvertrag vor. Eine Kopie wird zum Akt genommen. Ich verfüge über ein bis 25.03.2023 gültiges Reisedokument.“ Nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist seit 20.1.2009 im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig. Dem 1984 geborenen Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde von der belangten Behörde erstmals Ende 2008 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit von 18.12.2008 bis 18.12.2009 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zunächst mit Gültigkeit von 19.12.2009 bis 19.12.2010 und in der Folge bis 20.12.2011 verlängert. Am 20.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2012 mangels Studienerfolges abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung (als Beschwerde fortgesetzt) wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.06.2014 zur Zahl VGW-151/63/11342/2014 als unbegründet (rechtskräftig) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2014 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Familienzusammenführung mit DSA) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Der Beschwerdeführer war zuerst mit Bescheid der Universität Wien vom 01.09.2008, ..., unter der Bedingung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache zum Bachelorstudium Geographie zugelassen worden. Mit Bescheid der Universität Wien vom 17.06.2010, waren ihm mehrere Prüfungen, welche er vor seiner Einreise nach Österreich an einer türkischen Universität absolviert hatte, im Ausmaß von insgesamt 47 ECTS angerechnet worden. Am 24.02.2010 absolvierte der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten. Der Beschwerdeführer absolvierte am 30.01.2012 und am 31.01.2012 drei Prüfungen für das Bachelorstudium Geographie im Ausmaß von insgesamt 15 ECTS. Infolge hat er keine Prüfungen abgelegt. Aufgrund mehrerer Beschäftigungsbewilligungen (vom 26.08.2011 bis 25.08.2012, vom 28.09.2012 bis 27.09.2013) war der Beschwerdeführer zunächst im Zeitraum vom 15.01.2011 bis 07.03.2011, vom 12.09.2012 bis 25.08.2012 und vom 02.10.2012 bis 30.09.2013 bei der „M.“ GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter (10 Stunden pro Woche) zur Sozialversicherung angemeldet. Infolge wurde für ihn mit Bescheid des AMS eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 20.09.2013 bis 19.09.2014 für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe in Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) bei einem monatlichen Gehalt von € 660,- brutto erteilt. Darauf folgte eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 20.09.2014 bis 19.09.2015 für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe in Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) bei einem monatlichen Gehalt von € 675,- brutto. Aktuell wurde mit Bescheid des AMS vom 25.09.2015, GZ. ..., seine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 20.09.2015 bis 19.09.2016 für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe in Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) bei einem monatlichen Gehalt von € 700,- brutto verlängert. Seit 01.10.2013 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter (20 Stunden pro Woche) bei der „M.“ GmbH auch zur Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer ist somit seit 02.10.2012 als Arbeiter der „M.“ GmbH ununterbrochen zur Sozialversicherung gemeldet und beschäftigt. Am 02.04.2014 heiratete der Beschwerdeführer in Wien die am 10.10.1985 geborene türkische Staatsangehörige Frau K. L., geb. T.. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Sie ist bei der V. beschäftigt und bezieht einen monatlichen Gehalt von € 2.406,10 brutto (exkl. Sonderzahlungen). Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Sie ist bei der römisch fünf. beschäftigt und bezieht einen monatlichen Gehalt von € 2.406,10 brutto (exkl. Sonderzahlungen). Das Ehepaar ist seit 05.06.2015 in Wien, W.-straße mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehegattin ist Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 01.09.2015 und wurde auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 54 m². Der Mietzins beläuft sich auf € 490,-. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unbescholten. Fremdenpolizeiliche Verfahren sind keine anhängig. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 25.03.2023 auf. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, VDA, IZR) und auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Einsicht in den Beschwerdeakt zur Zahl VGW-151/63/11342/2014 des Verwaltungsgerichts Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 29 Abs. 2 VwGVG hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.Nach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der somit hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (samt Überschrift) lautet: Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und …
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 21 Abs. 1 und 2 NAG (samt Überschrift) lauten: Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG (samt Überschrift) lauten: Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24a
FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
§ 64Abs.
4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die
§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Artikel 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet: Artikel 6 Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet: Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 ARB und bringt vor rechtmäßig niedergelassen zu sein und eine Berechtigung nach Art. 6 ARB bereits erlangt zu haben. Er rügt die belangte Behörde, dies nicht geprüft und erkannt zu haben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 6, ARB und bringt vor rechtmäßig niedergelassen zu sein und eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB bereits erlangt zu haben. Er rügt die belangte Behörde, dies nicht geprüft und erkannt zu haben. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der EuGH mit Urteil vom
- Januar 2008, C-294/06 (Rs. Payir ua.) ausgesprochen hat, kann der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen. Wie der EuGH mit Urteil vom
- Januar 2008, C-294/06 (Rs. Payir ua.) ausgesprochen hat, kann der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen. Nicht jeder Student, der türkischer Staatsangehöriger ist und während seines Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann sich aber auf Art 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen. Vielmehr müssen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen in einer Form erfüllt sein, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom
- Jänner 2008, C 294/06 (Rs. Payir ua), in den Rz 27 ff näher dargestellt werden (Hinweis E 18 Juni 2009, 2008/22/0796). Danach wird die Zugehörigkeit zum „regulären Arbeitsmarkt“ aufgrund einer „gesicherten“ und nicht nur „vorläufigen Position“ sowie die Ausübung einer „tatsächlichen und echten“ und nicht nur „wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit“ im erforderlichen zeitlichen Ausmaß gefordert (VwGH 25.02.2010, 2007/21/0429, vgl. weiters VwGH 02.07.2010, 2009/09/0008).Nicht jeder Student, der türkischer Staatsangehöriger ist und während seines Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann sich aber auf Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 berufen. Vielmehr müssen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen in einer Form erfüllt sein, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom
- Jänner 2008, C 294/06 (Rs. Payir ua), in den Rz 27 ff näher dargestellt werden (Hinweis E 18 Juni 2009, 2008/22/0796). Danach wird die Zugehörigkeit zum „regulären Arbeitsmarkt“ aufgrund einer „gesicherten“ und nicht nur „vorläufigen Position“ sowie die Ausübung einer „tatsächlichen und echten“ und nicht nur „wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit“ im erforderlichen zeitlichen Ausmaß gefordert (VwGH 25.02.2010, 2007/21/0429, vergleiche weiters VwGH 02.07.2010, 2009/09/0008). Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine der Sozialversicherung gemeldete Beschäftigung als Küchengehilfe aufgrund von mehreren vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligungen vor. Die Tätigkeit wurde zunächst für den Zeitraum von 11 Monaten ausgeübt und in weiterer Folge, nach einer Unterbrechung von ca. 1 Monat, nunmehr durchgehend seit 02.10.2012, damit mittlerweile über zwei Jahren. Es war bei diesem Sachverhalt (Beschäftigung zunächst mit 10 nun mit 20 Wochenstunden) davon auszugehen, dass eine tatsächliche und echte Beschäftigung aufgrund einer gesicherten Position vorliegt. Weiters liegt auch keine wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vor (vgl. dazu VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Es war bei diesem Sachverhalt (Beschäftigung zunächst mit 10 nun mit 20 Wochenstunden) davon auszugehen, dass eine tatsächliche und echte Beschäftigung aufgrund einer gesicherten Position vorliegt. Weiters liegt auch keine wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vor vergleiche dazu VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.03.2012, 2009/01/0036 Folgendes ausgesprochen: (…) Die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (…) gründet sich auf den Umstand, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (vgl. die Urteile des Gerichtshofes der europäischen Union (EuGH) vom 7.Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
- Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
- September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu. (VwGH 15.03.2012, 2009/01/0036).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.03.2012, 2009/01/0036 Folgendes ausgesprochen: (…) Die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (…) gründet sich auf den Umstand, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt vergleiche die Urteile des Gerichtshofes der europäischen Union (EuGH) vom 7.Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
- Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
- September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Artikel 6, (oder Artikel 7,) ARB erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu. (VwGH 15.03.2012, 2009/01/0036). Es liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1,
- Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 vor. Der Beschwerdeführer verfügt infolge dessen seit 02.10.2013 über ein unmittelbar aus dieser Bestimmung erfließendes Aufenthaltsrecht, und kommt einer Aufenthaltsberechtigung in seinem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Es liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, eins, Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 vor. Der Beschwerdeführer verfügt infolge dessen seit 02.10.2013 über ein unmittelbar aus dieser Bestimmung erfließendes Aufenthaltsrecht, und kommt einer Aufenthaltsberechtigung in seinem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Die sog. Stillhalteklausel war gegenständlich nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – weiter relevant, da der Beschwerdeführer bereits selbst wie eben ausgeführt unter Art. 6 ARB fällt. Die sog. Stillhalteklausel war gegenständlich nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – weiter relevant, da der Beschwerdeführer bereits selbst wie eben ausgeführt unter Artikel 6, ARB fällt. Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt, war er im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG („Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben“) bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt, war er im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG („Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben“) bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). Der EuGH hat ausdrücklich im gegebenen Zusammenhang festgehalten, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehe Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht sich zu diesem Zweck im Mitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (16.03.2000, Rs C-329/97, Ergat, Rn 62). Die belangte Behörde hat dies verkannt und den Antrag des Beschwerdeführers wegen unzulässiger Antragstellung im Inland abgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde hat den (hiermit „erteilten“/dokumentierten) Aufenthaltstitel in Form einer Karte
§ 1NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen.
Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist dieser über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.Die belangte Behörde hat den (hiermit „erteilten“/dokumentierten) Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist dieser über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.4015.2015