Vm § 7b Abs. 9 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iZm § 9 Abs. 1 VStG 1991 und ad 2) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 2.6.2015, Zl. MBA 18 - S 37345/14, wegen einer Verwaltungsübertretung
Vm § 7d AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iZm § 9 Abs. 1 VStG 1991, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerden des Herrn A. S., vertreten durch RA, gegen ad 1) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 2.6.2015, Zl. MBA 18 - S 37340/14, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 und ad 2) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 2.6.2015, Zl. MBA 18 - S 37345/14, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG werden die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt. II.
GVG ist kein Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Beschwerdeführer, Herr A. S., geboren am ... 1967, in L./Polen, zuletzt wohnhaft in P., B./Polen, ist am 25.9.2015 in N./Polen verstorben. Dieser Umstand wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13.10.2015 und vom 18.11.2015 der seinerzeit vom Beschwerdeführer bestellten rechtsfreundlichen Vertretung RA Mag. D., bekannt gegeben und durch Vorlage der mit 25.09.2015 datierten Sterbeurkunde des Standesamtes N./Polen, zur Zahl 1262011/00/AZ/2015/076831, bescheinigt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Der Tod des Beschuldigten bildet einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG. Daher waren die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.