Obsah (12)
§ 61§ 13§ 28§ 25a§ 60§14§ 10§ 22§ 50§ 52Art. 10Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlVGW-101/079/13/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans
§ 61i
Vm § 60 Abs. 1 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 idgF, sofort zu beseitigen, 2. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF ausgeschlossen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.11.2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban, LL.M. über die Beschwerde der römisch zehn. Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 02.12.2014, Zl.: GR-1-1.549.775 aus 2014,, mit welchem 1. aufgetragen wurde, die in der Krankenanstalt "X." bestehenden sanitäre Misstände
Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, idgF, sofort zu beseitigen, 2. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF ausgeschlossen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.11.2015 zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde hat am 02.12.2014 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen: „Es wird aufgetragen, die in der in der Krankenanstalt „X.“ in Wien, ..., bestehenden sanitären Missstände, durch Befolgung folgender Aufträge sofort zu beseitigen: 1.) Es ist ein detaillierter Maßnahmenkatalog bezüglich der Fortbildung zum Pflegeprozess (Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, Durchführung der Pflegemaßnahmen und Pflegevaluation) zu erstellen und die Einhaltung der Maßnahmen ist mittels Dienstanweisung durchzusetzen. Der Maßnahmenkatalog hat folgende Punkte zu beinhalten: ● Inhalte der Fortbildung des Pflegepersonals ● Termine der Fortbildung des Pflegepersonals ● Liste der TeilnehmerInnen und Vortragenden der Fortbildung (mit Name und Qualifikation 2.) Es ist ein detaillierter Maßnahmenkatalog bezüglich der Einschulung des Pflegepersonals in die ordnungsgemäße Pflegedokumentation inklusive Wunddokumentation zu erstellen und die Einhaltung der Maßnahmen ist mittels Dienstanweisungen durchzusetzen. Der Maßnahmenkatalog hat folgende Punkte zu beinhalten: ● Inhalte der Einschulung des Pflegepersonals ● Termine der Einschulung des Pflegepersonals ● Liste der TeilnehmerInnen und Vortragenden der Einschulung (mit Name und Qualifikation) ● Zeitplan der geplanten Umsetzung im ganzen Haus (Haupthaus und Neubau) Über die Erstellung der unter Punkt I. 1.) und I.) 2.) genannten Unterlagen sowie über die Erlassung der unter Punkt I. 1.) und I.) 2.) angeführten Dienstanweisungen zur Maßnahmenumsetzung sind der Behörde umgehend schriftliche Nachweise vorzulegen.Über die Erstellung der unter Punkt römisch eins. 1.) und römisch eins.) 2.) genannten Unterlagen sowie über die Erlassung der unter Punkt römisch eins. 1.) und römisch eins.) 2.) angeführten Dienstanweisungen zur Maßnahmenumsetzung sind der Behörde umgehend schriftliche Nachweise vorzulegen. Rechtsgrundlage: § 61 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAGuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der geltenden Fassung. Rechtsgrundlage: Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAGuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der geltenden Fassung. II.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird ausgeschlossen.römisch zwei.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird ausgeschlossen. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 3372013 in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlage: Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3372013 in der geltenden Fassung.“ Dieser in der Folge bekämpfte Bescheid enthält folgende Begründung: „I) Nach § 60 Abs. 1 Bundesgesetz über Kuranstalten und Kuranstalten - KAKu „I) Nach Paragraph 60, Absatz eins, Bundesgesetz über Kuranstalten und Kuranstalten - KAKu haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 KAKuG verletzt, so hat der Landeshauptmann
§ 61KAKu
G dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige, anders nicht zu behebende, gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anfürderungen der Gesundheitspfleger nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG verletzt, so hat der Landeshauptmann
Paragraph 61, KAKuG dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige, anders nicht zu behebende, gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anfürderungen der Gesundheitspfleger nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren hat ergeben: Im Rahmen der sanitären Einschau
§ 60Abs. 2 KAKu
G in der Krankenanstalt "X.“ in Wien , ..., am 6. November 2014 wurde durch die Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorliegen zahlreicher sanitärer Mängel, auf Grund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erhoben. Im Rahmen der sanitären Einschau
Paragraph 60, Absatz 2, KAKuG in der Krankenanstalt "X.“ in Wien , ..., am
- November 2014 wurde durch die Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorliegen zahlreicher sanitärer Mängel, auf Grund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erhoben. Zweck der Überprüfung vom
- November 2014 war neben der Überprüfung der Pflege- und Betreuungsdokumentation inklusive Pflegeprozess auch die Kontrolle der Behebung der bei der vorangegangenen Überprüfung am 20.02.2014 festgestellten Mängel. Es handelt sich
Bericht der Magistratsabteilung 15 um folgende Mängel: "
- Eine/ein Anamnese/Assessment wurde bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. nicht erhoben. 2.) Die Pflege- und Betreuungsplanung bei Herrn R. und Herrn T. ist mangelhaft erstellt. Die Pflege- und Betreuungsplanung bei Frau N. fehlt gänzlich. 3.) In der Pflege- und Betreuungsplanung von Frau S. hinsichtlich der Pflegediagnose „Selbstpflegedefizite Ausscheidung" sich keine Angaben zu den Wünschen und Bedürfnissen und eine fachgerechte Durchführung der Inkontinenzversorgung findet nicht statt. 4.) Aus der Lagerungsliste" geht nicht hervor, welche Lagepositionierung bei Frau N. durchgefühlt wird. 5.) Bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. werden keine Risikoerhebungen (z.B. Sturz, Ernährung, Dekubitus, Infektion) durchgefühlt. 6.) Die Evaluation der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Pflege- und Betreuungsdokumentation bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. fehlt gänzlich. 7.) Der Pflegebericht in der Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. ist sehr lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar 8.) Der Durchführungsnachweis bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. ist unzureichend geführt. 9.) Bei Frau N., Frau G., Frau W. und Herr K. erfolgt die Wundversorgung ohne eindeutige schriftliche ärztliche Anordnung 10.) Eine Wunddokumentation bei Herrn R., Frau N., Frau Mag. H., Frau G., Frau W. und Herr K. fehlt gänzlich. In keiner der eingesehenen Pflege- und Betreuungsdokumentationen ist der Pflegegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, Durchführung der Pflegemaßnahmenevaluation) nachvollziehbar. " Die Magistratsabteilung 15 hat in einem schriftlichen Bericht vom 20.11.2014 Überprüfungsvorgang beschrieben und im Zuge der Überprüfung folgende Feststellungen getroffen: "I. Befund Die Pflege und Betreuung wird anhand von Beobachtungen, Befragungen und Doku einzelner Patientlnnen stichprobenartig überprüft. In den überprüften Fällen liegt eine Pflegedokumentation teilweise in Fürm einer EDV- bzw. einer Papier-Dokumentation auf. Es musste mehrmals betreffend Ansprechpersonen und Unterlagen urgiert und gesucht werden. Chronologie und Aktualität der Dokumentationen sind, wenn überhaupt, nur schwer nachvollziehbar. Die Pflegedienstleitung verließ mehrmals und unerwartet die Überprüfung (von 10 Minuten bis zu 30 Minuten) und somit gestaltete sich die Einsichtnahme in die Dokumentation vor Ort und das Dokumentationsstudium im Anschluss äußerst schwierig und zeitaufwändig. Dem Ergebnis liegen Angaben der Pflegedienstleitung (POL) Frau F., der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeschwester (DGKS) Frau So., diensthabender Pflegepersonen, PatientInnen sowie Beobachtungen und in Kopie ausgehändigte Unterlagen zu Grunde. Pflege- und Betreuungsdokumentation Laut Aussage der Pflegedienstleitung sind Herr R., geb. 1919 und Frau N., geb. 1926 verstorben, in die Pflege- und Betreuungsdokumentation bzw. Wunddokumentation wurde keine Einsicht genommen. In die Dokumentationen von Herrn T., geb. 1920, Frau S., geb. 1927 und ersatzweise in die Dokumentation von Herrn K. geb. 1941 und Frau V. geb. 1914 wurde Einsicht genommen. In die Dokumentationen von Herrn T., geb. 1920, Frau S., geb. 1927 und ersatzweise in die Dokumentation von Herrn K. geb. 1941 und Frau römisch fünf. geb. 1914 wurde Einsicht genommen. Wunddokumentation Laut Aussage der Pflegedienstleitung ist Frau W. verstorben, in die Dokument wurde keine Einsicht genommen. Bei Frau Mag. H., Frau G. und Herrn K. sind die Hautdefekte bzw. Dekubitus abgeheilt. Ersatzweise wurden in die Dokumentationen von Frau Ro. geb. 1926, Herrn Ko. geb. 1931 und Herrn M. geb. 1923 Einsicht genommen. Folgende Patientlnnen werden aufgesucht und befragt: - Herr K., geb. 1941, Haupthaus - Herr T., geb. 1920, Haupthaus - Frau S., geb. 1927, Neubau Folgende Patientlnnen werden aufgesucht - Frau Ro., geb. 1926, Neubau - Herr Ko., geb. 1931, Neubau - Frau Mag. H., geb. 1915, Neubau - Frau G., geb. 1932, Neubau - Frau V., geb. 1914 Neubau - Frau römisch fünf., geb. 1914 Neubau Vor Ort eingesehene Unterlagen: Pflege- und Betreuungsdokumentation der Patientlnnen: - Herrn T., geb. 1920, Haupthaus - Herrn K., geb 1941, Haupthaus - Frau S., geb. 1927, Neubau Wunddokumentation der PatientInnen: - Frau Ro., geb. 1926, Neubau - Herrn Ko., geb. 1931, Neubau - Herrn M., geb. 1923, Neubau In Kopie ausgehändigte Unterlagen: - "GO ON® Pflegedokumentation Anamnese" (24 Seiten) von Herrn T., geb. 1920 - "GO ON® Pflegedokumentation Risikoeinschätzung (RIO) (Übersicht)" (5 Seiten) von Herrn T., geb. 1920 - "GO ON® Pflegedokumentation Planung" (3 Seiten) von Herrn T., geb. 1920 - "GO ON® Pflegedokumentation Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele)" (11 Seiten) von Herrn T., geb. 1920 - "GO ON® Pflegedokumentation Tagesstruktur" (4 Seiten) von Herrn T., geb. 1920 -Pflegebericht (24.10.2012 bis 09.09.2014) von Herrn T., geb. 1920 -„T:/Rezeption\Pflege\Pflegeanamnese\Pflegeanamnesebogen.doc." (22.10.2014) von Herrn T., geb. 1920 - Durchnachweis" (August bis November 2014) von Herrn T., geb. 1920 - "Medikamentenplan" (18.10.2014) von Herrn T., geb. 1920 - "GO ON® Pflegedokumentation Dauermedikation" von Frau Ro., geb. 1926, Herrn Ko. geb. 1931 und Herrn M., geb. 05.05.1932 - „GO ON® Pflegedokumentation Wunderfassung" von Herrn M., geb. 1932 und Frau Mag. H. geb. 1915 - "GO ON® Pflegedokumentation Wundbericht" (4 Seiten) Frau Mag. H., geb. 1915 - "GO ON® Pflegedokumentation Planung" (Dekubitusprophylaxe) von Frau V., qeb. 1914 römisch fünf., qeb. 1914 - "GO ON® Pflegedokumentation Bewegungsprotokoll" von Frau V., geb. 1914 - "GO ON® Pflegedokumentation Bewegungsprotokoll" von Frau römisch fünf., geb. 1914 -Pflegebericht" (28.04.2014 bis 13.10.2014) von Herrn K., geb. 1941 - Durchführungsnachweis" (von August bis November 2014) von Herrn K., 1941 -"GO ON® Pflegedokumentation Stammblatt" (4 Seiten) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Biografie" (4 Seiten) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Maßnahmen (ohne Probleme/Ziel)" (5 Seiten) von Frau S., geb. 1927 -"GO ON® Pflegedokumentation Planung" (5 Seiten) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Biografie" (4 Seiten) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Risiko" (RIO) (5 Seiten) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Sturz-/Ereignisbericht" (27.03.2014) von Frau S., geb. 1927 - "GO ON® Pflegedokumentation Tagesstrukur" (von 01.09.2014 bis 28.09.2014,01.10.2014 bis 08.10.2014 und von 05.11.2014 bis 06.11.2014, Frau S., geb. 1927 - „Durchnachweis" (Oktober und November 2014) Frau S., geb. 1927 - „Pflegeberericht (28.
- ohne Jahreszahl bis 30.08.2014) von Frau S., geb. 1927
- Erhebungen zu den einzelnen Patientlnnen 1.
- Herr K., geb. 1941,Haupthaus 1.1.
- Beobachtung/Befragung Herr K. wird in seinem Zimmer bei Tisch sitzend von den Amtssachverständigen angetroffen. Das Erscheinungsbild von Herrn K. zeigt augenscheinlich einen ungepflegten Eindruck (unrasiert, Uringeruch). Der Patient ist ohne Gehhilfe mobil, aber etwas gangunsicher. Herr K. trägt Tageskleidung und riecht ein wenig nach Urin. Der Nahbereich ist funktionell eingerichtet. Ein Gespräch mit Herrn K. ist möglich, Fragen der Amtssachverständigen werden von ihm beantwortet. Er wirkt unsicher und zum Teil desorientiert. Der Patient gibt an, noch nicht so lange im Haus zu sein und möchte wieder nach Hause. Weiters sagt Herr K., dass er Hilfe beim Waschen und bei der Intimpflege benötige und eine Einlage trägt. 1.1.
- Dokumentation Bei Herrn K. wird die Dokumentation in Papierform geführt. Anamnese/ Assessment Eine/ein Anamnese/Assessment liegt nicht vor. Es finden sich zu den Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEOL) keine Angaben über die individuellen Fähigkeiten, Möglichkeiten, Gewohnheiten, Wünsche, Vorlieben, Abneigungen oder eventuellen Unverträglichkeiten In der eingesehen Dokumentation finden sich keine Hinweise bzgl. Risikoerhebungen(z.B. Sturz, Dekubitus, Essen und Trinken). Pflege- und Betreuungsplanung Eine Pflege- und Betreuungsplanung liegt nicht vor. Evaluierung Eine Evaluierung der durchgeführten Pflege- und Betreuungsmaßnahmen findet sich in der Dokumentation nicht. Durchführungsnachweis Die Durchführungsnachweise von August bis November 2014 beinhalten Pflegemaßnahmen wie Teilwaschung beim Waschbecken, Dusche, Intimtoilette, Ankleiden im Bett, Kontrolle der Nahrungsaufnahme, Medikamentenverabreichung laut Arzt, die mittels Handzeichen der Pflegepersonen täglich abgezeichnet werden. Pflegebericht Im Pflegebericht findet sich der erste Eintrag am 28.04.2014 „Bew. kommt uns mit Rettung, er ist teilweise disorientiert. Er ist licht agressiv. Essen und trinken er kann selber. Medikamente mus geben, und kontrollieren. Harn teilweise kontinent." Im Zeitraum vom 28.04.2014 bis 13,10.2014 erfolgten 10 Einträge im Pflegebericht. Die meisten Einträge betreffen „Bew. wollte nicht duschen", Ein Verlaufsbericht über situationsbezogene Ereignisse bzw. behandlungs- und pflegerelevante Besonderheiten sind nicht nachvollziehbar dokumentiert. 1.
- Herr T. qeb. 1920, Haupthaus 1.2.1 Beobachtung/Befragung Herr T. sitzt in einer gebeugten Haltung im Rollstuhl, Zeitung lesend an einem Tisch im offenen Aufenthaltsbereich (Vorhalle des Sanatoriums). Ein Getränk steht in Reichweite, Der Patient trägt saubere Tageskleidung (Hose, Hemd, Strickjacke und Hausschuhe). Herr T. ist augenscheinlich kachektisch (abgemagert), Zielgerichtete Fragen werden von Herrn T. nicht bzw. langsam beantwortet. Befragung der DGKP Laut Angabe der DGKP ist der Patient in allen Aktivitäten des täglichen Lebens vollständig auf Personenhilfe angewiesen, hat eine Pergamenthaut (dünne leicht verletzbare Haut) und keinen Hautdefekt. Auf die Frage des Amtssachverständigen, wann der Patient das letzte Mal gewogen worden ist, konnte keine konkrete Antwort gegeben werden. Auf die Bitte des Amtssachverständigen wurde das aktuelle Körpergewicht des Patienten von der DGKS ermittelt. Herr T. hat sein Einverständnis mündlich gegeben. Das Ergebnis der Gewichtskontrolle betrug 50,5 kg. Es stellte sich heraus, dass der Patient mit Kleidung gewogen wurde. Auf das Ersuchen des Amtssachverständigen und mit der Zustimmung des Patienten wurde nochmals Herr T. ohne Kleidung gewogen, um ein tatsächliches Gewicht bestimmen zu können. Der Wert des Körpergewichtes betrug 49,8 kg. Befragung der Pflegedienstleitung (POL) Die PDL wurde nach der letzten Körpergewichtsmessung von Herrn T. befragt, nach längerem Suchen in der abgelegten Dokumentation sagte die POL, dass am 06.03.2014 eine Gewichtskontrolle stattfand, mit dem Ergebnis von 71,5 kg. Ob der Gewichtsverlust des Patienten dem behandelnden Arzt mitgeteilt wurde bzw. ob weitere Veranlassungen getroffen wurden, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. 1.2.2 Dokumentation Bei Herrn T. wird die Dokumentation in Papierform bzw. in der EDV geführt. Anamnese/Assessment In der EDV - Pflegedokumentation "Anamnese" ist die Anamnese/das Assessment mangelhaft und oberflächlich erhoben. Bei den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEDL) finden sich keine Angaben über die individuellen Probleme, Fähigkeiten, Möglichkeiten, Gewohnheiten, Wünsche, Vorlieben, Abneigungen und Unverträglichkeiten. Auf den Seiten der EDV - Pflegedokumentation "Anamnese" findet sich ein EDV-Kürzel (Handzeichen) jedoch kein Datum der Erstellung. Pflege- und Betreuungsplanung Auf einem A3 Blatt T:\Rezeption\Pflege\Pflegeanamnese\Pflegeanamnesebogen.doc." in Papierform mit dem Datum 22.10.2014 und Handzeichen werden verschiedene Überschriften wie Anamnese, Ziel und Maßnahmen angeführt In dieser Pflegeplanung werden die Maßnahmen zu den Pflegediagnosen bzw. AEDL allgemein und oberflächlich beschrieben. Weiter fehlen Detai/angaben zur Durchführung der Pflegemaßnahmen, wer, wann, wie, wie oft und womit durchführt. Auf den Seiten der EDV - Pflegedokumentation "Planung" findet sich eine Pflegeplanung mit den Pflegediagnosen "Sturz, Risiko" und Hautdefekt bestehend" und tei/weise individuell geplanten Maßnahmen. Es findet sich ein EDV-Kürzel (Handzeichen) auf den Seiten, jedoch kein Datum der Erstellung. Auf den Seiten der EDV - Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele) finden sich zu den AEDL 's sich bewegen, sich pflegen, essen und trinken (z. B. „... animieren zum Essen, Bereitstellen eines Getränkes, Bew. bekommt bei Bedarf 500ml Ringer, wenn er weniger als 1,5l trinkt. Trinkprotokoll im Zimmer", ausscheiden („... M10 am Tag, M10 + kleiner Einlage in der Nacht ... ") vitale Funktionen erhalten, Ruhen/Schlafen, sich beschäftigen, geplante Pflegemaßnahmen die sich in der EDV- Tagestruktur wiederfinden. Weiler findet sich ein EDV-Kürzel (Handzeichen) auf den Seiten, jedoch kein Datum der Erststellung. Auf den Seiten der EDV -Pflegedokumentation "Tagesstruktur" finden sich pflegerische Maßnahmen die in der EDV -Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele)" beschrieben sind. Es fehlen die Detailangaben zur Durchführung der Pflegemaßnahmen wer, was, wann, wie oft und womit durchführt. Weiter ist nicht ersichtlich wer und wann die" Tagesstruktur" erstellt hat. Auf dem Blatt "Risikoeinschätzung" (RIO) der EDV-Dokumentation ist folgendes ersichtlich: Risiko Dekubitus A kein Risiko 05.11.2014 Risiko Harninkontinenz C hohes Risiko 05.11.2014 Risiko Sturz B geringes Risiko 03.11.2014 (Bemerkung: "kann Sturzrisiko selber nicht einschätzen, steht alleine vom Rollstuhl auf, wenn er in den Rollstuhl mob. Ist, im Blick behalten') Risiko Thrombose B hohes Risiko 26.10.2014 Durchführungsnachweis Die laut Durchführungsnachweis (Papierform) gesetzten Pflegemaßnahmen weichen teilweise von der EDV - Pflegedokumentation "Planung" bzw. der EDV - Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele) /Tagesstruktur" ab. Evaluierung Eine Evaluierung der durchgeführten Pflege- und Betreuungsmaßnahmen findet sich in der Dokumentation nicht. Pflegebericht in Papierform Seit der letzten Überprüfung der Amtssachverständigen am 20.02.2014 erfolgten 4 Eintragungen am 06.06., 20.06.,
- und 09.09.2014 am 06.06.2014" TD: Bew: ist gestürzt im WC. Er hat am Kopf eine Verletzung..." am 09.09.2014 „Bew. heute um 1315 vom Spital gek. DK (Ch14) OP Wunde re Hüfte" 1.3.Frau S., geb. 1927, Neubau 1.3.
- Beobachtung / Befragung Frau S. wird in ihrem Zimmer in einem Rollstuhl bei Tisch sitzend angetroffen. Auffällig ist, dass bei Frau S. gegenüber dem letzten Interview mit den Amtssachverständigen (20.02.2014) eine körperliche und kognitive Verschlechterung eingetreten ist. Der Pflegezustand von Frau S. zeigt augenscheinlich keine Auffälligkeiten. Der Nahbereich ist sauber, ein Getränk ist in Reichweite. Ein "Trinkprotokoll" für Frau S. liegt im Zimmer auf. 1.3.2 Dokumentation Bei Frau S. wird die Pflege- und Betreuungsdokumentation überwiegend EDV gestützt geführt. Teile davon werden noch in Papierform geführt. Anamnese/ Assessment In der EDV - Pflegedokumentation "Anamnese" finden sich Angaben über die individuellen Probleme, Fähigkeiten, Möglichkeiten, Gewohnheiten, Wünsche, Vorlieben, Abneigungen. Auf den Seiten der EDV - Pflegedokumentation "Anamnese" findet sich ein EDV-Kürzel (Handzeichen), jedoch kein Datum der Erstellung. Auf dem Blatt "Risikoeinschätzung" (RIO) der EOV-Dokumentation ist folgendes ersichtlich: Risiko Dekubitus A kein Risiko 10.09.2014 Risiko Harninkontinenz C kein Risiko 05.11.2014 Risiko Kontrakturen C geringes Risiko 10.09.2014 Risiko Obstipation A hohes Risiko 10.09.2014 Risiko Sturz 0 kein Risiko 05.11.2014 (Bemerkung: „27.03.2014 versuchte alleine vom Bett aufzustehen (passager verwirrt), runtergerutscht, kann nicht alleine Stehen benötigt einen Transfer mit 2PP, hat ein Bett mit Mittlerer Ausstiegsmöglichkeit, seit damals kein aussteigen aus dem Bett") Risiko Thrombose C hohes Risiko 10.09.2014 Pflege- und Betreuungsplanung In der Pflegeplanung zur Pflegediagnose "Selbstpflegedefizite Ausscheidung" und Pflegedokumentation "Maßnahmen" "sich pflegen -Duschen", werden folgende Maßnahme beschrieben: „Schutzh.wechsel (lila 3, mo.mi.abds. , nachts 2x) und bei Bed.ll. St. Intimpflege",
- PP, Ressourcen des Bew. zulassen, Inkontinenzversorgung lila 3 auf dem Rollstuhl vorbereiten, dann Bew. daraufsetzen und schließen". In der EDV-"Pflegedokumentation Tagesstruktur" finden sich nicht alle Maßnahmen die in der Pflegplanung bzw. Pflegedokumentation "Maßnahmen" geplant wurden. Auf den Seiten der EDV - Pflegedokumentation "Planung" und "Maßnahmen" findet sich ein EDV-Kürzel (Handzeichen), jedoch kein Datum der Erstellung. Eine Evaluierung der durchgeführten Pflege- und Betreuungsmaßnahmen findet sich in der Dokumentation nicht. Pflegebericht in Papierform Seit der letzten Überprüfung der Amtssachverständigen am 20.02.2014 erfolgten 6 Eintragungen am 02.03,03.07, 05.07., 06.07, 19.
- und 39.08.2014 Die meisten Einträge betreffen "Bew. hat geläutet, wollte was zum trinken haben. Ein Verlaufsbericht über situationsbezogene Ereignisse bzw. behandlungs- und pflegerelevante Besonderheiten ist nicht nachvollziehbar dokumentiert. Durchführungsnachweis - EDV Laut Aussage der Pflegedienstleitung konnte die EDV-"Pflegedokumentation Tagesstruktur" in der Zeit von 09.10.2014 bis 05.11.2014 nicht geführt werden, da ein Ausfall des EDV-Systems stattgefunden hat. Durchführungsnachweis in Papierform Die laut Durchführungsnachweis gesetzten Pflegemaßnahmen weichen teilweise von der EDV-Pflegedokumentation "Planung" bzw. der EDV Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele) /Tagesstruktur" ab. 1.
- Frau V., geb. 2014, Neubau 1.
- Frau römisch fünf., geb. 2014, Neubau 1.4.
- Beobachtung Frau V. wurde von dem Amtssachverständigen in ihrem Zimmer aufgesucht um die Lageposition laut Bewegungsprotokoll zu überprüfen. Die Lageposition stimmte mit der auf dem Bewegungsprotokoll in der EDV geplanten Lageposition überein. Ein Bewegungsprotokoll liegt im Zimmer der Patientin nicht auf Frau römisch fünf. wurde von dem Amtssachverständigen in ihrem Zimmer aufgesucht um die Lageposition laut Bewegungsprotokoll zu überprüfen. Die Lageposition stimmte mit der auf dem Bewegungsprotokoll in der EDV geplanten Lageposition überein. Ein Bewegungsprotokoll liegt im Zimmer der Patientin nicht auf 1.4
- Dokumentation In einer EDV-Dokumentation "Planung" wird unter Dekubitusprophylaxe" unter anderem die Maß-nehme „Bewegungsprotokoll" angeführt. Ein Bewegungsprotokollwurde in der EDV-Dokumentation erstellt und die Abzeichnung der durchgeführten Lageposition (z. B. Rechts 30 Grad, Links 30 Grad) erfolgt durch die Pflegeperson in der EDV. Im Monat September 2014 finden sich vereinzelt Abzeichnungen des Bewegungsprotokolls und im Monat Oktober 2014 finden sich keine Abzeichnungen durch die Pflegepersonen, da ein Ausfall des EDV-Systems stattgefunden hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar ob und wann bei Frau V. ein Lagepositionswechsel durchgeführt wurde. römisch fünf. ein Lagepositionswechsel durchgeführt wurde.
- Wunddokumentation 2.
- Herr Ko., geb. 1931 2.
- Beobachtung Beim Ortsaugenschein durch die Amtssachverständigen, wurde festgestellt, dass Herr Ko. einen Verband auf dem linken und rechten Fuß aufwies. Begutachtet durch die Amtssachverständigen wurde der rechte Fuß (rechte zweite und dritte Zehe). 2.1.
- Dokumentation In einer EDV-Dokumentation ist die "Wunderfassung" (Beschreibung der Wunde, Lokalisation) für den rechten und linken Fuß vorhanden. Eine schriftliche ärztliche Anordnung für die Wundversorgung liegt vor Die Durchführung der Wundtherapie/Versorgung wird mittels Handzeichen der Pflegepersonen am Durchführungsnachweis in Papierform abgezeichnet. Ein regelmäßiger und nachvollziehbarer Wundverfaul ist in der Dokumentation nicht nachziehbar. 2.
- Herr M., geb. 1923 2.2.
- Dokumentation In der EDV-Dokumentation ist die „Wundversorgung“ (Beschreibung der Wunde, Lokalisation für die rechte Ferse und Analfalte vorhanden. Eine schriftliche ärztliche Anordnung für die Versorgung liegt vor. Die Durchführung der Wundtherapie/Versorgung wird mittels Handzeichen der Pflegeperson am Durchführungsnachweis in Papierform abgezeichnet. Ein regelmäßiger und nachvollziehbarer Wundverlauf ist in der Dokumentation nicht nach nachvollziehbar. 2.
- Frau Ro., geb. 1926 2.3.
- Beobachtung Beim Ortsaugenschein durch die Amtssachverständigen, wurde festgestellt, dass bei Frau Ro. ein Verbandswechsel bei der Einstichstelle der PEG-Sonde durchgeführt wurde. Von den Amtssachverständigen wurde Abstand genommen, den Verband zu entfernen, um die Einstichstelle kontrollieren zu können. Laut Aussage der diensthabenden Pflegeperson sei die Einstichstelle in Ordnung. 2.3.2 Dokumentation Eine schriftliche ärztliche Anordnung für die Versorgung der PEG - Einstichstelle (Perkutan endoskopische Gastrotomie) liegt vor. Die Durchführung der Versorgung der PEG - Einstichstelle wird mittels Handzeichen der Pflegepersonen am Durchführungsnachweis in Papierform abgezeichnet. Ein regelmäßiger und nachvollziehbarer Wundverlauf ist in der Dokumentation nicht nachvollziehbar. II. Gutachten römisch zwei. Gutachten In den eingesehenen Pflege- und Betreuungsdokumentationen ist nach wie vor der Pflegeprozess (Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, Durchführung der Pflegemaßnahmen und Pflegeevaluation) nicht nachvollziehbar. Zu den einzelnen Mängeln wird Folgendes erhoben: Ad 1) Eine/ein Anamnese/Assessment wurde bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. nicht erhoben. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn T., Frau S. und ersatzweise von Herrn K. wurde Einsicht genommen. Bei Frau S. ist eine Anamnese/Assessment erhoben worden. Bei Herrn T. fehlt nach wie vor eine Anamnese/Assessment und bei Herrn K. wurde keine Anamnese/Assessment erstellt. Hinweis: Eine Anamnese/ ein Assessment ist eine Informationssammlung, in der systematisch die Probleme, Ursachen, Bedürfnisse, Wünsche und Gewohnheiten, sowie die Fähigkeiten und Ressourcen der Patientlnnen erfasst werden sollen. Die Anamnese/das Assessment muss darstellen, warum ein PatientIn Pflege- und Betreuung benötigt. Die Daten der Informationssammlung werden dann mit der individuellen Situation, sowie mit dem Fachwissen in Beziehung gesetzt, geordnet und beurteilt. Mit Hilfe der AEDL ist zu überprüfen, in welchen Bereichen ein individueller Pflege- und Betreuungsbedarf besteht. Der Mangel bei Frau S. ist aus fachlicher Sicht behoben. Der Mangel bei Herrn T. ist aus fachlicher Sicht nach wie vor nicht behoben. Die Anamnese/ ein Assessment bei Herrn K. fehlt gänzlich. Ad 2) Die Pflege- und Betreuungsplanung bei Herrn R. und Herrn T. ist mangelhaft erstellt. Die Pflege- und Betreuungsplanung bei Frau N. fehlt gänzlich. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn T. und zusätzlich von Herrn K. wurde Einsicht genommen. Bei Herrn T. liegt einerseits eine nicht vollständige Pflege- und Betreuungsplanung in der EDV auf und zum andern liegt eine nicht vollständige Pflege- und Betreuungsplanung in Papierform auf Die vorliegenden Pflege- und Betreuungsplanungen in der Papierform ist nach wie vor allgemein und oberflächlich und es ist nicht nachvollziehbar, welche Maßnahmen wann, warum, wer wie oft und womit durchzuführen sind. In der EDV - Pflegedokumentation "Planung" _findet sich eine Pflegeplanung mit den Diagnosen „Sturz, Risiko" und Hautdefekt bestehend". Es fehlt eine Pflegeplanung zu den Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEDL). Bei Herrn K. werden am Durchführungsnachweis pflegerische Maßnahmen beschrieben, jedoch wurde keine Pflege- und Betreuungsplanung erstellt. Hinweis: Die Pflege- und Betreuungsplanung ist für Pflege- und Betreuungspersonen ein Arbeitsgrundlage, in welcher, auf Grund der individuellen Bedürfnislage und unter Einbeziehung der Ressourcen und Gewohnheiten der Patientlnnen, die Pflege und Betreuungsmaßnahmen festgelegt werden. Der Mangel bei Herrn T. ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Die Pflege- und Betreuungsplanung bei Herrn K. fehlt gänzlich. Ad 3) In der Pflege- und Betreuungsplanung von Frau S. hinsichtlich der Pflegediagnose "Selbstpflegedefizite Ausscheidung" sich keine Angaben zu den Wünschen und Bedürfnissen und eine fachgerechte Durchführung der Inkontinenzversorgung findet nicht statt. In der Pflegeplanung zur Pflegediagnose "Selbstpflegedefizite Ausscheidung" bei der Überprüfung am 20.02.2014 lautet die einzige Maßnahme wie folgt: "Schuth. wechsel (mo,mi, abds, nachts 2x) und bei Bed. lt. St. Intimpflege In der Pflegeplanung zur Pflegediagnose „Selbstpflegedefizite Ausscheidung" bei der Überprüfung am
- 11.2014 lautet die einzige Maßnahme wie folgt: "Schutzh. wechsel (lila 3 mo.mi.ebds, nachts 2x) und bei Bed.lt. St. Intimpflege Die Maßnahme zur Pflegediagnose "Selbstpflegedefizite Ausscheidung" wurde um das Wort „lila 3“ erweitert: Hinweis Zur Erstellung einer Pflege- Betreuungsplanung bezüglich Inkontinenz bedarf es von Seiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einer genauen Anamnese inklusive Risikoerfassung. Eine detaillierte individuelle Pflegeplanung ist hinsichtlich der Inkontinenzversorgung im Detail zu beschreiben. Bei der Auswahl des Inkontinenzproduktes muss unter anderem der Schweregrad der Inkontinenz, die Hautfreundlichkeit, die Passform usw. beachtet werden. Der Mangel ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Ad 4) Aus der "Lagerungsliste" geht nicht hervor, welche Lagepositionierung bei Frau N. durchgeführt wird. Frau N. ist verstorben. Ersatzweise wurde in die Dokumentation bzgl. "Lagerungsliste“ von Frau V. geb. 1914 Einsicht genommen. Frau N. ist verstorben. Ersatzweise wurde in die Dokumentation bzgl. "Lagerungsliste“ von Frau römisch fünf. geb. 1914 Einsicht genommen. Im Monat September 2014 finden sich vereinzelt Abzeichnungen des Bewegungsprotokolls und im Monat Oktober 2014 finden sich keine Abzeichnungen durch die Pflegepersonen, da ein Ausfall des EDV-Systems stattgefunden hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar ob und wann bei Frau V. ein Lagepositionswechsel durchgeführt wurde. Im Monat September 2014 finden sich vereinzelt Abzeichnungen des Bewegungsprotokolls und im Monat Oktober 2014 finden sich keine Abzeichnungen durch die Pflegepersonen, da ein Ausfall des EDV-Systems stattgefunden hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar ob und wann bei Frau römisch fünf. ein Lagepositionswechsel durchgeführt wurde. Hinweis: Eine korrekte und nachvollziehbare Durchführung und Dokumentation des Lagepositionswechsels (z. B. rechte Seite, linke Seite 30 Grad oder Rückenlage) ist notwendig um Liegekomplikationen wie z. B. Kontrakturen (bleibende Bewegungseinschränkung von Gelenken), Dekubiti und chronische Schmerzen zu verhindern, da die Betroffenen den Lagedruck oder evtl. Schmerzen nicht sputen können (Sensibilitätsstörungen). Der Mangel ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Ad 5) Bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. werden keine Risikoerhebungen (z.B. Sturz, Ernährung, Dekubitus, Infektion) durchgeführt. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn T., Frau S. und ersatzweise von Herrn K. wurde Einsicht genommen. Eine Risikoeinschätzung bei Herrn T. und Frau S. findet statt, jedoch sind die Angaben bzw. Bemerkungen widersprüchlich und dadurch nicht schlüssig nachvollziehbar. In der eingesehen Dokumentation von Herrn K. finden sich keine Hinweise bzgl. Risikoerhebungen. Hinweis: Durch rechtzeitige Einschätzung der individuellen Risikofaktoren, eine systematische Information und Beratung von Patientlnnen sowie entsprechender Maßnahmenplanung und Durchführung kann eine Gefährdung bzw. eine Schädigung des Patientlnnen verhindert Der Mangel hinsichtlich Risikoerhebung ist bei Herrn T. und Frau S. aus fachlicher Sicht behoben Die Risikoerhebung bei Herrn K. fehlt gänzlich. Die Auswet1ung der Risikoerhebung Herrn T. und Frau S. ist nicht nachvollziehbar Ad 6) Die Evaluation der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Pflege- und Betreuungsdokumentation bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. fehlt gänzlich. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn T., Frau S. und ersatzweise von Herrn K. wurde Einsicht genommen. In der Pflege- und Betreuungsdokumentation finden sich nach wie vor keine Ergebnisse der Evaluierung der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen. Hinweis: Eine Evaluation ist die systematische Bewertung der Zielerreichung. Sie bildet die Basis für eventuelle Beibehaltung, Korrektur oder aber auch Beendigung der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen. Die eventuelle Beibehaltung, aber auch die Veränderungen, müssen aus der Pflege- und Betreuungsdokumentation nachvollziehbar sein. Das Evaluierungsergebnis ist nachweislich zu dokumentieren und muss eindeutig ausgewiesen werden. Eine Pflegeevaluation muss zu festgelegten Zeitpunkten oder Kontrollintervallen stattfinden. Der Mangel ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Die Evaluation der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen bei Herrn K. fehlt gänzlich. Ad 7) Der Pflegebericht in der Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. ist sehr lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn T., Frau S. und ersatzweise von Herrn K. wurde Einsicht genommen. Der Pflegebericht in den eingesehenen Pflege- und Betreuungsdokumentation ist nach wie vor lückenhaft und nicht nachvollziehbar (siehe Befunderhebung). Hinweis: Der Pflegebericht ist ein situationsbezogener Bericht über behandlungs- und pflege-relevante Besonderheiten. Besonderheiten sind wichtige, aber nicht regelhafte Informationen. Sie resultieren aus Beobachtungen, Gesprächen, Ereignissen, Inspektionen und Überwachungen, die sonst an keiner anderen Stelle der Dokumentation ihren Platz finden bzw. abgebildet werden können oder sollen. Im Pflegebericht sind alle einmalig gesetzten Handlungen mit einer Beschreibung von Ursache und Wirkung der Intervention zu dokumentieren. "Floskeln" und persönliche Ansichten ohne Informationsgehalt sind zu vermeiden. Der Mangel ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Du Pflegebericht in der Pflege- und Betreuungsdokumentation von Herrn K. ist sehr lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Ad 8) Der Durchführungsnachweis bei Herrn R., Herrn T., Frau S. und Frau N. ist unzureichend geführt. Herr R. und Frau N. sind verstorben. In die Pflegedokumentation von Herrn T., Frau S. und ersatzweise von Herrn K. wurde Einsicht genommen. Bei Herrn K. werden am Durchführungsnachweis Pflegemaßnahmen mittels Handzeichen der Pflegepersonen täglich abgezeichnet, jedoch wurde keine Pflege- und Betreuungsplanung erstellt. Bei Herrn T. weichen teilweise die gesetzten Pflegemaßnahmen am Durchführungsnachweis in Papierform von der EDV. - Pflegedokumentation bzw. der EDV - Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele) /Tagesstruktur ab. Bei Frau S. weichen teilweise die gesetzten Pflegemaßnahmen am Durchführungsnachweis in Papierform von der EDV - Pflegedokumentation „Planung“ bzw. der EDV- Pflegedokumentation "Maßnahmen (ohne Probleme/Ziele) /Tagesstruktur" ab. Laut Angabe der Pflegedienstleitung konnte die EDV- Pflegedokumentation „Tagesstruktur“ in der Zeit von 09.10.2014 bis 05.11.2014 nicht geführt werden, da ein Ausfall des EDV-Systems stattgefunden hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar ob und welche Maßnahmen durchgeführt wurden. Hinweis: Beim Durchführungsnachweis handelt es sich um die personenbezogene Dokumentation aller direkten bzw. unmittelbar erbrachten Pflegemaßnahmen. Der Durchführungsnachweis dient Identifikation der durchführenden Person und macht transparent, welche Maßnahmen, an welchem Tag, zu welchem Zeitpunkt von welcher Person erbracht wurden. Er dient der Qualitätssicherung. Der Mangel ist aus fachlicher Sicht nicht behoben. Ad 9) Bei Frau N., Frau G. Frau W. und Herr K. erfolgt die Wundversorgung ohne eindeutige schriftliche ärztliche Anordnung Frau N. und Frau W. sind verstorben. Herrn K. wurde am 25.02.2014 entlassen. Ersatzweise wurde in die Dokumentation von Frau Ro., Herrn Ko. und Herrn M. Einsicht genommen In den eingesehenen Dokumentationen von Frau Ro., Herrn Ko. und Herrn M. liegt bzgl. der Wundtherapie/Versorgung eine schriftliche ärztliche Anordnung vor. Der Mangel ist aus fachlicher Sicht behoben. Ad 10) Eine Wunddokumentation bei Herrn R., Frau N., Frau Mag. H., Frau G., Frau W. und Herr K. fehlt gänzlich. Herr R., Frau N. und Frau W. sind verstorben. Herrn K. wurde am 25.02.2014 entlassen. Bei Frau Mag. H. und Frau G. sind die Wunden abgeheilt. Ersatzweise wurde in die Dokumentation von Frau Ro., Herrn Ko. und Herrn M. Einsicht genommen. Eine Wunderfassung ist erhoben, jedoch fehlt der regelmäßige nachvollziehbare Wundverlauf. Hinweis: Die wesentlichen Aufgaben und Ziele einer Wunddokumentation sind die Darstellung der Ergebnisse der Diagnostik, die Planung der Therapie und die Bewertung der Auswirkung der Behandlung. Hinsichtlich des Pflegeprozesses obliegt die Wunddokumentation dem gehobenen Dienst für Gesundheit und Krankenpflege. Es ist notwendig eine lokale Wundsituation anhand von Parametern (zB. Lokalisation Größe, Tiefe) zu beschreiben und den Wundverlauf regelmäßig zu dokumentieren, um den Heilungsprozess der Wunde beurteilen zu können. Der Mangel ist DUS fachlicher Sicht nicht behoben. Im Rahmen der Nachkontrolle wurde folgender weiterer Mangel festgestellt: ● Aus der Dokumentation von Herrn T. geht nicht hervor welche Maßnahmen gesetzt werden um einen Gewichtsverlust zu verhindern Problematisch ist der Gewichtsverlust von 21,6 kg Körpergewicht des Patienten im Zeitraum von 06.03.2014 bis 06.11.
- Ob der Gewichtsverlust des Patienten dem behandelnden Arzt mitgeteilt wurde bzw. ob weitere Veranlassungen getroffen wurden, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. In den Unterlagen von Herrn T. haben die Amtssachverständigen keine Aufzeichnung der Körpergröße vorgefunden. Um den Body-Mass-Index (BMI) bei Herrn T. feststellen zu können, wurde die Körpergröße von den Amtssachverständigen geschätzt. Mit einer Körpergröße von 1,70m und einem Körpergewicht von 50kg beträgt der BMI 17,
- Hinweis: Als Untergewicht wird ein Körpergewicht bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 bezeichnet (nach WHO, 2000 EK IV). Empfehlung der European Society of Enteral and Parenteral Nutrition (ESPEN) zufolge, besteht ein Risiko für Untergewicht (Beurteilung nach geriatrischen Kriterien, ab dem 65.Lebensjahr- ESPEN 2000) bereits bei einem BMI von unter
- Als Untergewicht wird ein Körpergewicht bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 bezeichnet (nach WHO, 2000 EK römisch vier). Empfehlung der European Society of Enteral and Parenteral Nutrition (ESPEN) zufolge, besteht ein Risiko für Untergewicht (Beurteilung nach geriatrischen Kriterien, ab dem 65.Lebensjahr- ESPEN 2000) bereits bei einem BMI von unter
- Ein deutliches Zeichen einer anhaltenden Mangel- oder Unterernährung ist die unbeabsichtigte Gewichtsabnahme in den letzten Wochen und Monaten. Allzu häufig wird das Körpergewicht alter Menschen jedoch nicht regelmäßig kontrolliert und dokumentiert, so dass Gewichtsverlust mitunter erst auffallen, wenn die Kleidung schlottert, das Gesicht eingefallen ist oder die Hände knochig wirken. Eine Unterernährung ist in der Regel kein akutes Ereignis, sondern entwickelt sich bei Menschen mit Demenz meist Ober einen längeren Zeitraum und hat tut den Betroffenen erhebliche Auswirkungen. So kann es neben der allgemeinen Schwäche, zu einem erhöhtem Sturz- und Frakturrisiko kommen. Die Infektanfälligkeit ist erhöht. Ein schlechter Allgemeinzustand führt unter an anderem zu Immobilität, Infektanfälligkeit, und Verwirrtheit. Dies wiederum birgt ein erhöhtes Komplikationsrisiko bei bestehenden Erkrankungen. Zusammenfassung Die Anforderung an die Pflegedokumentation und die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess sind nicht erfüllt. Es muss damit gerechnet werden, dass es unter anderem zu folgenden Gefahren wie Verlust wichtiger Informationen, passivierende Pflege, Verkennen potenzieller Risiken, Entstehung von Pflegefehlern kommt. Die Pflegedokumentation hat laut § 5
(2)des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Die Pflegedokumentation hat laut Paragraph 5,
(2)des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess fällt
§14
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes in den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Mit der Mängelbehebung ist aus Sicht der Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege sofort zu beginnen. Die in der Stellungnahme vom 12.05.2014 vorgeschlagenen Maßnahmen sind weiterhin aufrecht. Anzumerken ist. Laut Angabe der Pflegedienstleitung konnte die EDV-Pflegedokumentation im Neubau in der Zeit von 09.10.2014 bis 05.11.2014 nicht geführt werden, da ein Ausfall des EOV-System stattgefunden hat. Handschriftliche Aufzeichnungen für diese Zeit konnten nicht vorgelegt werden." Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung durch die Magistratsabteilung 15 vom 6. November 2014 ergibt sich eine unmittelbare Patientengefährdung insbesondere aus folgenden Tatsachen: Mangelhafte Pflege- und Betreuungsdokumentation sowie fehlerhafte Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess. Die Anforderung an die Pflegedokumentation und die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess konnten nicht erfüllt werden. Es muss daher gerechnet werden, dass es unter anderem zu folgenden Gefahren wie Verlust wichtiger Informationen, passivierende Pflege, Verkennen potentieller Risiken, Entstehung von Pflegefehlern kommt. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege (Magistratsabteilung 15) lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass aufgrund der vorliegenden sanitären Missstände eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten nicht ausgeschlossen werden kann und daher umgehender Handlungsbedarf zur Beseitigung dieser Gefährdung besteht. Der Landeshauptmann hatte daher
§ 61
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der festgestellten Missstände mit Bescheid aufzutragen. Der Landeshauptmann hatte daher
Paragraph 61, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der festgestellten Missstände mit Bescheid aufzutragen. II)
§ 13Abs. 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder dir; Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in der über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. römisch zwei)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder dir; Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in der über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Auf Grund der geschilderten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Punkt I.) war davon auszugehen, dass die Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegeben war und daher die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug (Sicherstellung des PatientInnen- und Patientenwohles) dringend geboten war. Auf Grund der geschilderten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Punkt römisch eins.) war davon auszugehen, dass die Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegeben war und daher die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug (Sicherstellung des PatientInnen- und Patientenwohles) dringend geboten war. Aufgrund des bereits in der Begründung zu Spruchpunkt I. dargelegten Umstandes, dass die Behebung der festgestellten Mängel zur Hintanhaltung einer möglichen Gefährdung von Patientinnen (und somit einer Gefahr in Verzug im Sinn des § 13 Abs. 2 VwGVG erforderlich ist, ist zur Wahrung des öffentlichen Wohles der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Sicherungsmaßnahme unerlässlich. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt I. vollinhaltlich verwiesen. Aufgrund des bereits in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Umstandes, dass die Behebung der festgestellten Mängel zur Hintanhaltung einer möglichen Gefährdung von Patientinnen (und somit einer Gefahr in Verzug im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erforderlich ist, ist zur Wahrung des öffentlichen Wohles der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Sicherungsmaßnahme unerlässlich. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. vollinhaltlich verwiesen. Aus diesen Gründen hatte die erkennende Behörde vom dem in § 13 Abs. 2 VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Aus diesen Gründen hatte die erkennende Behörde vom dem in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Da die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Verzug (vgl. Punkt I) dringend geboten ist, war die aufschiebenden Wirkung Verzug vergleiche Punkt römisch eins) dringend geboten ist, war die aufschiebenden Wirkung auszuschließen.“ In der dazu fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze, sohin sowohl in seinem Punkt
- als auch in seinem Punkt
- angefochten. I. Rechtzeitigkeit: römisch eins. Rechtzeitigkeit: Der oben näher bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.12.2014 zugestellt; die vorliegende Beschwerde ist somit fristgerecht. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die in der Krankenanstalt "X." in Wien "bestehenden sanitären Missstände", durch Erstellung eines detaillierten Maßnahmenkataloges bezüglich der Fortbildung zum Pflegeprozess und Einschulung des Pflegepersonals in die ordnungsgemäße Pflegedokumentation inklusive Wunddokumentation zu beseitigen und die Einhaltung der Maßnahmen mittels Dienstanweisung durchzusetzen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Ausschlaggebend für die Erlassung des angefochtenen Bescheids war eine am 06.11.2014 durchgeführte sanitäre Einschau in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt zum Zweck der Prüfung der Pflege- und Betreuungsdokumentation inklusive Pflegeprozess sowie der Kontrolle der Behebung der bei der vorangegangenen Überprüfung am 20.02.2014 festgestellten Mängel. Aus dem der Beschwerdeführerin nicht übermittelten Bericht der Magistratsabteilung 15, der im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, ergibt sich, dass seitens der Amtssachverständigen "das Vorliegen zahlreicher Mängel, aufgrund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erhoben" worden sein soll. Im Wesentlichen wurden anlässlich der Überprüfung vom 20.02.2014 verschiedene Mängel hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsdokumentation festgestellt. Konkret handelte es sich um Anamnesen und Risken, die nicht erhoben wurden, mangelhaftes Erstellen des Pflege- und Betreuungsplanes und Fehlen deren Evaluation, lückenhafte Pflegeberichte und Durchführungsnachweise sowie das Fehlen eindeutiger ärztlicher Anordnung der Wundversorgung und einzelner Wunddokumentationen. Das Ergebnis der Nachkontrolle am 06.11.2014 war, dass die Beanstandungen teilweise behoben wurden und folgender weiterer Mangel festgestellt wurde: "Aus der Dokumentation von Herrn T. geht nicht hervor welche Maßnahmen gesetzt werden um einen Gewichtsverlust zu verhindern." (Bescheid Seite 21) Und weiter: "Ein deutliches Zeichen einer anhaltenden Mangel- oder Unterernährung ist die unbeabsichtigte Gewichtsabnahme in den letzten Wochen und Monaten. Allzu häufig wird das Körpergewicht alter Menschen jedoch nicht regelmäßig kontrolliert und dokumentiert, so dass Gewichtsverluste mitunter erst auffallen, wenn die Kleidung schlottert, das Gesicht eingefallen ist oder die Hände knochig wirken. Eine Unterernährung ist in der Regel kein akutes Ereignis, sondern entwickelt sich bei Menschen mit Demenz meist über einen längeren Zeitraum und hat für den Betroffenen erhebliche Auswirkungen. So kann es neben der allgemeinen Schwäche zu einem erhöhten Sturz- und Frakturrisiko kommen. Die Infektionsanfälligkeit ist erhöht. Ein schlechter Allgemeinzustand führt unter anderem zu Immobilität, Infektanfälligkeit und Verwirrtheit. Dies wiederum birgt ein erhöhtes Komplikationsrisiko bei bestehenden Erkrankungen. "(Bescheid Seite 22): III. Beschwerdegründe: römisch drei. Beschwerdegründe:
- Nachdem die Beanstandungen der vorangegangen Einschau teilweise behoben wurden, lässt dies nur den Schluss zu, dass einzig der im Rahmen der Nachkontrolle festgestellte Gewichtsverlust des Patienten T. die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids veranlasst haben muss. Gegen welche konkrete sanitäre Vorschrift, die aufgrund des Ersten Teiles des KAKuG erlassen wurde, verstoßen wurde, lässt der angefochtene Bescheid offen. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Zusammenfassung des Berichtes der beiden Amtssachverständigen nicht zu entnehmen ist, dass sie eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten nicht ausschließen können. Allerdings wird zuvor beschrieben (siehe Zitat oben), dass die unbeabsichtigte Gewichtsabnahme des Patienten T. ein "deutliches Zeichen einer anhaltenden Mangel- oder Unterernährung" "in den letzten Wochen und Monaten" ist und d~mit verbundene Gefahren angeführt.
- Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf § 60 Abs 1 iVm § 61 KAKuG.
- Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, KAKuG. Dementsprechend haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung von Amtsärzten in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen. Die sanitäre Einschau vom 06.11.2014 wurde ohne Beiziehung von Amtsärzten durchgeführt, lediglich zwei Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege wurden beigezogen, die jedoch über keine Qualifikation als "Arzt" iSd ÄrzteG verfügen. Ein Protokoll, aus dem sich die Liste der bei Einschau am 06.11.2014 Anwesenden ergeben würde, liegt der Beschwerdeführerin nicht vor. Ohne Beiziehung eines Amtsarztes wie von § 60 Abs 1 KAKuG vorgesehen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, umso mehr als eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten auf Grundlage eines Berichtes von Pflegekräften angenommen wird. Ohne Beiziehung eines Amtsarztes wie von Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG vorgesehen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, umso mehr als eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten auf Grundlage eines Berichtes von Pflegekräften angenommen wird. Wie sich zeigt und nachfolgend im Detail dargelegt wird, sind die beiden Amtsverständigen aufgrund ihrer nicht vorhandenen Berufung zur Ausübung der Medizin iSd § 2 Abs 2 ÄrzteG und damit auch die belangte Behörde zu einer nicht haltbaren "Diagnose" und damit einem rechtswidrigen Bescheid gekommen. Wie sich zeigt und nachfolgend im Detail dargelegt wird, sind die beiden Amtsverständigen aufgrund ihrer nicht vorhandenen Berufung zur Ausübung der Medizin iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG und damit auch die belangte Behörde zu einer nicht haltbaren "Diagnose" und damit einem rechtswidrigen Bescheid gekommen. Beweis: Einvernahme der Pflegedirektorin F. und des ärztlichen Leiters Dr. D. F., beide pA der Beschwerdeführerin. 3.
§ 10KAKu
G Abs 1 Z 2 sind die Krankenanstalten zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen über die Behandlung der Patienten verpflichtet. 3.
Paragraph 10, KAKuG Absatz eins, Ziffer 2, sind die Krankenanstalten zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen über die Behandlung der Patienten verpflichtet. Die Führung der Krankengeschichte obliegt grundsätzlich dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt. Die Dokumentationspflicht hinsichtlich sonstiger angeordneter oder erbrachter wesentlicher Leistungen obliegt den jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Personen (Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht
(2014), IV/30). Der Begriff "Dokumentation im Gesundheitsbereich" umfasst nicht nur die Krankengeschichte im Spitalsbereich, sondern auch die ärztlichen Aufzeichnungen (Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht
(2014), 1/158. Dass verschiedene Personen für die Dokumentation verantwortlich sind, ändert jedoch nichts daran, dass hier eine Einheit vorliegt (Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht
(2014), IV/30). Alleine aufgrund der Pflegedokumentation Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand eines Patienten zu ziehen, ist sohin unzulässig. Pflegenanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen fallen in den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Diese Tätigkeiten sind dann durchzuführen und zu dokumentieren, wenn sie aus pflegerischer Sicht erforderlich sind(Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht
(2014), III/522f). Der Inhalt und der Grad an Detailliertheit der Dokumentation richten sich nach den jeweiligen Anforderungen in der konkreten Situation. Welche Sachverhalte zu erfassen sind, bestimmt sich nach der pflegerischen bzw. medizinischen Wissenschaft und Erfahrung (Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht
(2014), III/522f). An dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass aufgrund der kontinuierlichen ärztlichen Versorgung im "X." die Anforderungen an die Dokumentationspflicht für den Pflegedienst insofern geringer sind, als ein Arzt ständig und nicht nur im Bedarfsfall in die Behandlung eingebunden ist. Dadurch, dass der behandelnde Arzt sich persönlich ein Bild vom Patienten machen kann und sich im ständigen Austausch mit dem Pflegepersonal befindet, sind die Anforderungen an die Dokumentation aus pflegerischer Sicht niedriger als in größeren Betreuungseinrichtungen, in denen der Arzt nur im Anlassfall herbeigerufen wird und dieser daher nicht auf seine laufenden, unmittelbaren Beobachtungen zurückgreifen kann. Bei Berücksichtigung wären die an die Pflegedokumentation gestellten Ansprüche entsprechend anzupassen gewesen.
- Anlässlich der Einschau wurden die beiden Amtssachverständigen seitens des ärztlichen Leiters Dr. F. mehrfach aufgefordert, nicht nur in die Pflegedokumentation, sondern auch in die ärztliche Dokumentation des Patienten Herrn T. Einsicht zu nehmen, da wesentliche Pflegeentscheidungen durch die Krankengeschichte und der sich daraus ergebenden Vorgeschichte der Erkrankung, des Krankheitsverlaufs und Diagnosen begründet sind, was jedoch abgelehnt wurde und in den Bericht offenkundig auch keinen Eingang gefunden hat. Zusammen mit dem Umstand', dass kein Amtsarzt an der Einschau teilgenommen hat, führt dies zu der unhaltbaren Schlussfolgerung, dass eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten nicht ausgeschlossen werden kann, womit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid begründet. Abgesehen davon, dass das Beurteilen einer Gesundheitsgefährdung wohl den Ärzten vorbehalten ist, ist es aus medizinischer Sicht unrichtig und unzulässig, dass die Amtssachverständigen von der raschen Gewichtsabnahme direkt auf eine Mangel- oder Unterernährung schließen. Nicht jede Gewichtsabnahme (besonders im hohen Alter) ist auf Mangelernährung zurückzuführen. Beim Patienten Reg.Rat T. handelt es sich um einen 94-jährigen Patienten, der neben einer Demenzerkrankung an einer chronischen Herz- und Nierenerkrankung leidet. Eine Schenkelhalsfraktur hat in den letzten Monaten zur praktisch kompletten Immobilität geführt. Es besteht weiters eine ausgeprägte Osteoporose, Im Rahmen der Grunderkrankungen ist der Patient in den letzten Monaten - mit Respekt gesagt - ins Greisenalter eingetreten. Er befindet sich nach ärztlicher Wahrnehmung in seiner letzten Lebensphase. Medizinisch bestehen nebeneinander - und sich teilweise gegenseitig beeinflussend - sowohl eine "organisch bedingte Kachexie" (Gewichtsverlust mit übermäßigem Abbau von Muskelmasse bei akuter oder chronischer Inflammation) aufgrund der chronischen Herz - und Niereninsuffizienz, wie auch eine hauptsächlich altersassoziierte Sarkopenie (altersassoziierter übermäßiger Verlust an Muskelmasse und besonders auch Muskelkraft), die sich durch die Immobilität nach Schenkelhalsbruch extrem beschleunigt hat. Eine Unterstützung zur Differentialdiagnose können neben den klinischen Befunden natürlich auch Laborparameter darstellen. Diese wurden insbesondere für den fraglichen Zeitraum der rasanten Gewichtsabnahme in ausreichender Zahl 1) sowohl im "X." 2) im ...spital und 3) im Ru. erhoben. Es finden sich die erwarteten Zeichen der chronischen Organschwäche und die typischen Zeichen des inflammatorischen Geschehens. Was man jedenfalls nicht findet, sind Zeichen der Mangelernährung. Gesamteiweiß, Albumin, Lymphozyten, Cholesterin, Triglyceride usw. können hier den Weg weisen. Die angeführten Parameter deuten allesamt nicht auf eine Mangel- oder Unterernährung hin! Abgesehen davon, dass die Beiziehung eines Amtsarztes zu erfolgen gehabt hätte, wäre es sofern die beiden Sachverständigen in die gesamte Krankengeschichte Einsicht genommen bzw. die gleichlautenden Ausführungen des ärztlichen Leiters ins Kalkül gezogen hätten, nicht zu der "Fehldiagnose" durch diese Pflegekräfte gekommen, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid wurden.
- Zu erwähnen ist im konkreten Fall außerdem das fragwürdige Vorgehen der Amtssachverständigen im Rahmen der Einschau, nämlich den 94-jährigen besachwalterten (wie sich aus der Krankengeschichte ergibt und worauf auch hingewiesen wurde) Patienten zu befragen und in weiterer Folge mit seiner "Zustimmung" auch nackt zu wiegen.
- Schließlich ist in der Palliativmedizin das routinemäßige Erheben von Messwerten kritisch zu hinterfragen und im Sinne der Betroffenen eben auch verzichtbar, wenn die Messgröße nicht mehr beeinflussbar ist und der gewonnene Informationsgrad aus medizinischer Sicht gegen Null geht, jedoch der Patient belastet wird. Im konkreten Fall ergibt sich aus der Krankengeschichte, dass die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Unter entsprechender medikamentöser Therapie konnten die Grunderkrankungen zumindest kompensiert gehalten werden. Im Falle der Sarkopenie und der höchstgradigen muskulären Schwäche muss festgestellt werden, dass ein Fortschreiten in den letzten Monaten nicht mehr beeinflusst werden konnte. Für ein Krafttraining ist die Mitarbeit des Betroffenen notwendig, was aber durch die fortgeschrittene Demenz nicht mehr gewährleistet war. Davon abgesehen war Herr T. laut erhobener Biographie nie ein körperlich betonter oder an Sport interessierter Mensch. Erhöhung der Muskelkraft durch Üben oder Trainieren war nie im Leben ein wünschenswertes Ziel gewesen, wie aus Berichten der mittlerweile verstorbenen Gattin des Patienten bekannt ist, dennoch konnte der Patient bis zum
- Lebensjahr mobil gehalten werden. Auch diesen Umstand haben die Amtssachverständigen nicht in ihre Beurteilung einfließen lassen.
- Die weiteren anlässlich der Einschau beanstandeten Mängel m der Pflegedokumentation beziehen sich auf die in der Pflege relevanten Qualitätsmerkmale "Strukturqualität und Prozessqualität", nicht jedoch die „Ergebnisqualität'', Der Pflegewissenschaft ist es nach wie vor nicht gelungen, einen linearen, oder noch wichtiger kausalen Zusammenhang zwischen den einzelnen Qualitätsstufen herzustellen. Es ist daher unmöglich, all eine durch die Beurteilung einer Pflegedokumentation auf den Gesundheitszustand oder eine allfällige Gefährdung desselben zu schließen. Beweis: Fachartikel Dtsch Med Wochensehr 2008; 133:305-310.J. M. Bauer et al., Malnutrition, Sarkopenie Kachexie im Alter - von der Pathopsychologie zur Therapie, Krankengeschichten der beanstandeten Patienten, die einem Amtsarzt, dessen Beiziehung hiermit beantragt wird, zur Verfügung gestellt werden, Einvernahme der Pflegedirektorin F. und des ärztlichen Leiters Dr. D. F., beide pA der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides somit rechtswidrig; das dem Bescheid vorangegangene Verfahren war grob mangelhaft. IV. Zur aufschiebenden Wirkung: römisch vier. Zur aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 13Abs 2 Vw
GVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin berei.!s seit Monaten unter Heranziehung eines Spezialisten an einer Kompletterneuerung des EDV-Systems arbeitet, die im Zuge der bevorstehenden Gesamtsanierung durchgeführt und eine Umstellung der gesamten Dokumentation vollständig auf EDV mit sich bringen wird, überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zum al der angefochtene Bescheid die Untersagung der Weiterführung des Betriebs in Aussicht stellt. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind evident. Die zur Maßnahmenumsetzung geforderte, umgehende Vorlage von Nachweisen und Terminplanung ist erfolgt. Aufgrund des Umstandes, dass der Bescheidspruch keinen Zeitplan vorsieht, die baulichen Maßnahmen (Verlegung neuer EDV-Leitungen) aber auch die Schulungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, allerdings auch mit hohen Kosten verbunden sind, sofern sie außerhalb der bereits geplanten und bei der belangten Behörde lange anhängigen, sonstigen Änderungen (Sanierung) der Krankenanstalt erfolgen, überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin. V. Anträge: römisch fünf. Anträge: Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht fur Wien möge 1.
§ 22Abs 3 Vw
GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben, 1.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben,
- eine mündliche Verhandlung durchfuhren und
- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung, MA 40 vom 02.12.2014 ersatzlos beheben, in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an die Wiener Landesregierung, MA 40 zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 19.11.2015 eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien, die vollständig erschienen waren, äußerten sich wie folgt: „Die Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: Die Vertreterin der Rechtsträgerin verweist auf ihr Beschwerdevorbringen. Hier ist vor allem herauszuheben, dass die durchgeführte Amtshandlung bzw. Sanitäre Aufsicht entgegen den klaren Gesetzeswortlaut nicht mit Amtsärzten durchgeführt wurde. Weiters wurde anlässlich der Amtshandlung vom 6.11.2014 lediglich auf Teile der Pflegedokumentation nicht aber auf die gesamte Krankengeschichte Bedacht genommen, obwohl seitens des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt ausdrücklich darauf überprüften hingewiesen wurde. Weiters bin ich der Ansicht, dass sich hier gar nicht um eine Angelegenheit der Sanitären Aufsicht handelt, da die Gefahr von unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen im Sinne des § 61 KAKuG hier gar nicht vorliegen kann, da die Aufträge nicht unmittelbar mit Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang gebracht werden können. Verwiesen wird auf das Standartwerk Krankenanstaltenrecht von Stöger, im Konkreten Seite 555 Mitte. Die beiden im Spruch genannten Aufträge können nicht auf Grundlage der die Sanitäre Aufsicht betreffende Gesetzesbestimmung aufgetragen werden. Die Vertreterin der Rechtsträgerin verweist auf ihr Beschwerdevorbringen. Hier ist vor allem herauszuheben, dass die durchgeführte Amtshandlung bzw. Sanitäre Aufsicht entgegen den klaren Gesetzeswortlaut nicht mit Amtsärzten durchgeführt wurde. Weiters wurde anlässlich der Amtshandlung vom 6.11.2014 lediglich auf Teile der Pflegedokumentation nicht aber auf die gesamte Krankengeschichte Bedacht genommen, obwohl seitens des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt ausdrücklich darauf überprüften hingewiesen wurde. Weiters bin ich der Ansicht, dass sich hier gar nicht um eine Angelegenheit der Sanitären Aufsicht handelt, da die Gefahr von unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen im Sinne des Paragraph 61, KAKuG hier gar nicht vorliegen kann, da die Aufträge nicht unmittelbar mit Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang gebracht werden können. Verwiesen wird auf das Standartwerk Krankenanstaltenrecht von Stöger, im Konkreten Seite 555 Mitte. Die beiden im Spruch genannten Aufträge können nicht auf Grundlage der die Sanitäre Aufsicht betreffende Gesetzesbestimmung aufgetragen werden. Der Vertreter der MA 40 gibt zu Protokoll: Gleich von Beginn war der Grund der Überprüfung die Überprüfung der Pflegeanamnese da bereits die Krankengeschichten in ärztlicher Sicht schon überprüft worden sind. Ausdrücklich im Rahmen der Sanitären Aufsicht hat die verfahrensführende Behörde, die Magistratsabteilung 40 Pflegesachverständige der MA 15 zur Überprüfung der betreffenden Krankenanstalt beauftragt. Bei dieser Überprüfung im Rahmen des Ortsaugenscheins am 6.11.2014, die als Überprüfung der Sanitären Aufsicht bezeichnet wurde, ist ausdrücklich auf Pflegedokumentation eingegangen worden. Amtsärzte waren für dieses Verfahren für die verfahrensführende Behörde keinesfalls vorgesehen, in einem anderen Verfahren allerdings, wo es auch um Krankengeschichten ging, wurden Amtsärzte beigezogen. Noch einmal vom Richter befragt, versichert der Vertreter der belangten Behörde, dass bei dieser konkreten Überprüfung, die Überprüfung der Sanitären Aufsicht zu sehen ist und als solche bezeichnet wurde keine Amtsärzte, sondern ausschließlich Pflegesachverständige von der verfahrensführenden Behörde befasst wurden. Auf Befragen des Richters stellt der Vertreter der belangten Behörde klar, dass ein Pflegesachverständiger nicht unter den Begriff Amtsarzt zu subsumieren ist. Der Vertreter der belangten Behörde steht auf dem Standpunkt, dass es rechtskonform ist wenn die MA 40 die MA 15 beauftragt im Rahmen der Sanitären Aufsicht die Pflegeanamnese in einer Krankenanstalt zu überprüfen. Der Vertreter der belangten Behörde stellt zur Frage der Gesundheitsgefährdung und Beseitigung von Missständen nach § 61 KAKuG klar, dass die Begründung für die bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufträge darin liegt, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters verweist der Vertreter der belangten Behörde auf die Ausführungen auf Seite 23 des bekämpften Bescheides.Der Vertreter der belangten Behörde stellt zur Frage der Gesundheitsgefährdung und Beseitigung von Missständen nach Paragraph 61, KAKuG klar, dass die Begründung für die bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufträge darin liegt, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters verweist der Vertreter der belangten Behörde auf die Ausführungen auf Seite 23 des bekämpften Bescheides. In ihren Schlussausführungen gibt die Beschwerdeführerin an: Zu der Tatsache, dass an der Verhandlung im Rahmen der sogenannten Sanitären Aufsicht am 6.11.2014 keine Amtsärzte anwesend waren, wird ausgeführt, dass die im Gesetz angeführten Amtsärzte eben sehr wohl die Aufgabe haben das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung aufgrund ihres hochqualifizierten Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrung zu erheben und allenfalls Aufträge im Sinne von § 60 und 61 KAKuG zu erteilen. Bei dieser Einschätzung zieht die Gesetzesstellte eindeutig auf eine Berufsgruppe ab, nämlich die im ÄrtzeG 1998 normierte Berufsgruppe des zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes mit dem entsprechenden Wissen und auch der entsprechenden Erfahrung und der entsprechenden Qualifikation.“Zu der Tatsache, dass an der Verhandlung im Rahmen der sogenannten Sanitären Aufsicht am 6.11.2014 keine Amtsärzte anwesend waren, wird ausgeführt, dass die im Gesetz angeführten Amtsärzte eben sehr wohl die Aufgabe haben das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung aufgrund ihres hochqualifizierten Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrung zu erheben und allenfalls Aufträge im Sinne von Paragraph 60 und 61 KAKuG zu erteilen. Bei dieser Einschätzung zieht die Gesetzesstellte eindeutig auf eine Berufsgruppe ab, nämlich die im ÄrtzeG 1998 normierte Berufsgruppe des zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes mit dem entsprechenden Wissen und auch der entsprechenden Erfahrung und der entsprechenden Qualifikation.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Für das vorliegende Verfahren sind folgende Gesetzesstellen relevant: § 60 und § 61 KAKuG mit der Überschrift „Sanitäre Aufsicht“:Paragraph 60 und Paragraph 61, KAKuG mit der Überschrift „Sanitäre Aufsicht“: „§ 60.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.
(2)Zur Überwachung ist Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden jederzeit - bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit - auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3)Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, sofern sie sich einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qulaitätssicherung
§ 50Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2009, unterziehen, und diese Überprüfung
(4)Absatz 2, gilt nicht für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, sofern sie sich einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qulaitätssicherung
Paragraph 50, Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2009,, unterziehen, und diese Überprüfung
- sich auf Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bezieht,
- unter Beachtung von einschlägigen Richtlinien und Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, erfolgt, undunter Beachtung von einschlägigen Richtlinien und Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, erfolgt, und
- den Empfehlungen nach § 118b Abs. 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, hinsichtlich Zahnambulatorien der Qualitätssicherungsverordnung
§ 52
ZÄKG, entspricht.den Empfehlungen nach Paragraph 118 b, Absatz 8, Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, hinsichtlich Zahnambulatorien der Qualitätssicherungsverordnung
Paragraph 52, ZÄKG, entspricht. Selbständige Ambulatorien haben diese Form der Überprüfung unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder der akkreditierten Überwachungsstelle, hinsichtlich Zahnambulatorien mit der Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50
ZÄKG, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und die Überprüfungsberichte zu übermitteln. Die Überprüfung umfasst auch die Überprüfung des Arzneimittelvorrats nach § 20 Abs. 2.Selbständige Ambulatorien haben diese Form der Überprüfung unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder der akkreditierten Überwachungsstelle, hinsichtlich Zahnambulatorien mit der Einrichtung für Qualitätssicherung
Paragraph 50, ZÄKG, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und die Überprüfungsberichte zu übermitteln. Die Überprüfung umfasst auch die Überprüfung des Arzneimittelvorrats nach Paragraph 20, Absatz 2,
(5)Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt
Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.
(5)Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Absatz eins, verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt
Absatz 2, vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.
(6)Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen ist der Einschau ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder ein von diesem benannter Sachverständiger beizuziehen.
(7)Bei grenzüberschreitenden Kooperationen (§ 3b) prüfen die Organe der sanitären Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen der sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden.
(7)Bei grenzüberschreitenden Kooperationen (Paragraph 3 b,) prüfen die Organe der sanitären Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen der sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden. § 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.“Paragraph 61, Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.“
§ 61KAKu
G – diese Bestimmung stützt sich auf die Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung
Art. 10Abs.
1Z. 12 B-VG („Gesundheitswesen mit Ausnahme des …, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten … jedoch nur die sanitäre Aufsicht;“) – hat der Landeshauptmann (im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung), falls in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften iSd § 60 Abs. 1 KAKuG verletzt werden, dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.
Paragraph 61, KAKuG – diese Bestimmung stützt sich auf die Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung
Artikel 10
, Absatz eins Z, 12 B-VG („Gesundheitswesen mit Ausnahme des …, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten … jedoch nur die sanitäre Aufsicht;“) – hat der Landeshauptmann (im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung), falls in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften iSd Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG verletzt werden, dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.
§ 60Abs. 1 KAKu
G haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des Ersten Teils der KAKuG erlassen wurden, zu überwachen. Auch diese Bestimmung stützt sich auf die Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung. Die sanitäre Aufsicht umfasst jedenfalls die Aufsicht der Einhaltung jener (grundsatzgesetzlichen) Bestimmungen des Ersten Teils des KAKuG sowie de dazu ergangenen Ausführungsgesetzte der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsschädigungen dienen sollten (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht
(2008)461).
Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des Ersten Teils der KAKuG erlassen wurden, zu überwachen. Auch diese Bestimmung stützt sich auf die Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung. Die sanitäre Aufsicht umfasst jedenfalls die Aufsicht der Einhaltung jener (grundsatzgesetzlichen) Bestimmungen des Ersten Teils des KAKuG sowie de dazu ergangenen Ausführungsgesetzte der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsschädigungen dienen sollten vergleiche Stöger, Krankenanstaltenrecht
(2008)461). 1.) Dem bekämpften Bescheid kann nicht entnommen werden, welches konkrete sanitäre Vorschrift verletzt wurde. Es ist weder fachlich noch juristisch dargestellt, worin der konkrete sanitäre Missstand besteht. Im Spruch des bekämpften Bescheides ist lediglich angeführt, dass sanitäre Missstände bestehen, die durch Befolgung von zwei Aufträgen zu beseitigen wären. Auf Seite 22 des bekämpften Bescheides wird kurz angeführt, dass die Anforderung an die Pflegedokumentation und die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess nicht erfüllt sind. Ohne einen Zusammenhang herzustellen und ohne rechtliche Begründung wird dann weiter ausgeführt, dass damit gerechnet werden muss, dass es unter anderem zu Gefahren wie Verlust wichtiger Informationen, passivierende Pflege, Verkennung potentieller Risiken und Entstehung von Pflegefehlern kommt. Ebenfalls ohne konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Pflegedokumentation laut § 5 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten hat.Auf Seite 22 des bekämpften Bescheides wird kurz angeführt, dass die Anforderung an die Pflegedokumentation und die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess nicht erfüllt sind. Ohne einen Zusammenhang herzustellen und ohne rechtliche Begründung wird dann weiter ausgeführt, dass damit gerechnet werden muss, dass es unter anderem zu Gefahren wie Verlust wichtiger Informationen, passivierende Pflege, Verkennung potentieller Risiken und Entstehung von Pflegefehlern kommt. Ebenfalls ohne konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Pflegedokumentation laut Paragraph 5, Absatz 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten hat. In der Folge wird dann auch ohne jeglichen Zusammenhang angeführt, dass die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess
§ 14
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes in den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege fällt. In der Folge wird dann auch ohne jeglichen Zusammenhang angeführt, dass die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess
Paragraph 14, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes in den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege fällt. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig, da nicht dargestellt wurde, gegen welche konkrete Vorschrift, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurde verstoßen und worin der konkrete sanitäre Missstand bestand, der ja Grundlage für das Vorgehen nach § 60 und 61 KAKuG ist.Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig, da nicht dargestellt wurde, gegen welche konkrete Vorschrift, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurde verstoßen und worin der konkrete sanitäre Missstand bestand, der ja Grundlage für das Vorgehen nach Paragraph 60 und 61 KAKuG ist. 2.) Nach § 60 Abs. 1 KAKuG haben die Bezirksverwaltungsbehörde zwingend unter Beziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden zu überwachen. Weder bei der Überprüfung der Krankenanstalt am 06.11.2014 noch im ganzen Verfahrensverlauf findet sich zum rechtswidrigen Fernbleiben des zwingend vorgeschriebenen Amtsarztes eine Bemerkung.2.) Nach Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG haben die Bezirksverwaltungsbehörde zwingend unter Beziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden zu überwachen. Weder bei der Überprüfung der Krankenanstalt am 06.11.2014 noch im ganzen Verfahrensverlauf findet sich zum rechtswidrigen Fernbleiben des zwingend vorgeschriebenen Amtsarztes eine Bemerkung. Es wurde auch anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 19.11.2015 vom Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich ausgeführt, dass die durchgeführte Amtshandlung bzw. die sanitäre Aufsicht entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nicht mit Amtsärzten durchgeführt wurde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut im § 60 Abs. 1 KAKuG steht es zweifelsfrei fest, dass die gesetzlich zwingend vorgesehenen Amtsärzte sehr wohl die Aufgabe haben die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden zu überwachen und dabei das allfällige Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung aufgrund ihres hochqualifizierten Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrung zu erheben haben. § 60 Abs. 1 KAKuG lässt keinen Zweifel daran offen, dass die grundsätzlich im Ärztegesetz 1998 normierten Amtsärzte bei der Überwachung im Sinne der sanitären Aufsicht beizuziehen sind.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG steht es zweifelsfrei fest, dass die gesetzlich zwingend vorgesehenen Amtsärzte sehr wohl die Aufgabe haben die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die aufgrund des ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden zu überwachen und dabei das allfällige Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung aufgrund ihres hochqualifizierten Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrung zu erheben haben. Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG lässt keinen Zweifel daran offen, dass die grundsätzlich im Ärztegesetz 1998 normierten Amtsärzte bei der Überwachung im Sinne der sanitären Aufsicht beizuziehen sind. 3.) Beide im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Aufträge stehen im engen Zusammenhang mit dem §§ 5 und 14 Gesundheits- und Krankenpflegesetz (GuKG). Die belangte Behörde hat es verabsäumt, zu begründen und darzustellen, warum diese Bestimmungen unter jene im § 60 Abs. 1 KAKuG angeführten sanitären Vorschriften fallen, die im Rahmen der sanitären Aufsicht zu überprüfen sind. Weiters fehlt auch eine genaue Abgrenzung und Auseinandersetzung damit, inwiefern Inhalte aus den Gesetzesstellen des § 5 und des § 14 GuKG in rechtswidriger Weise in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurden, da sie je bereits gesetzlich normiert sind und somit auch rechtlich durchsetzbar sind.3.) Beide im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Aufträge stehen im engen Zusammenhang mit dem Paragraphen 5 und 14 Gesundheits- und Krankenpflegesetz (GuKG). Die belangte Behörde hat es verabsäumt, zu begründen und darzustellen, warum diese Bestimmungen unter jene im Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG angeführten sanitären Vorschriften fallen, die im Rahmen der sanitären Aufsicht zu überprüfen sind. Weiters fehlt auch eine genaue Abgrenzung und Auseinandersetzung damit, inwiefern Inhalte aus den Gesetzesstellen des Paragraph 5 und des Paragraph 14, GuKG in rechtswidriger Weise in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurden, da sie je bereits gesetzlich normiert sind und somit auch rechtlich durchsetzbar sind. § 5 Abs. 1 GuKG sieht vor, dass Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bei der Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren haben. Nach Abs. 2 hat diese Dokumentation insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Paragraph 5, Absatz eins, GuKG sieht vor, dass Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bei der Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren haben. Nach Absatz 2, hat diese Dokumentation insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Die Pflegedokumentation kann auch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. Das GuKG schreibt keine näheren Details über die Form der Pflegedokumentation vor, diese sind daher organisationsintern festzulegen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich im Zuge des Verfahrens mit dem Rechtsträger über das vom Rechtsträger selbst Veranlasste und seine Verpflichtungen im Krankenanstaltenrecht auseinanderzusetzen. Nicht eingegangen ist die belangte Behörde auf die im § 17 Wiener Krankenanstaltengesetz 1978 normierte Verpflichtung, Krankengeschichten anzulegen. Klare Aussagen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten betreffend der Führung von Aufzeichnungen in einer Krankenanstalt sind im Punkt 3 der fristgerecht eingebrachten Beschwerde enthalten. Weder den bekämpften Bescheid noch dem vorliegenden Akt ist zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit den Fragen der Führung von Krankengeschichten, der Dokumentationspflicht für die erbrachten Leistungen, der Frage inwiefern Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand eines Patienten lediglich aus der Pflegedokumentation zu ziehen sind auseinandergesetzt hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mit dem Erkennen dieser in der Beschwerde angeführten Zusammenhänge hätte die belangte Behörde den Bescheid mit den bekämpften Aufträgen nicht erlassen können. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich im Zuge des Verfahrens mit dem Rechtsträger über das vom Rechtsträger selbst Veranlasste und seine Verpflichtungen im Krankenanstaltenrecht auseinanderzusetzen. Nicht eingegangen ist die belangte Behörde auf die im Paragraph 17, Wiener Krankenanstaltengesetz 1978 normierte Verpflichtung, Krankengeschichten anzulegen. Klare Aussagen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten betreffend der Führung von Aufzeichnungen in einer Krankenanstalt sind im Punkt 3 der fristgerecht eingebrachten Beschwerde enthalten. Weder den bekämpften Bescheid noch dem vorliegenden Akt ist zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit den Fragen der Führung von Krankengeschichten, der Dokumentationspflicht für die erbrachten Leistungen, der Frage inwiefern Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand eines Patienten lediglich aus der Pflegedokumentation zu ziehen sind auseinandergesetzt hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mit dem Erkennen dieser in der Beschwerde angeführten Zusammenhänge hätte die belangte Behörde den Bescheid mit den bekämpften Aufträgen nicht erlassen können. Die belangte Behörde hat es unterlassen, rechtlich die Forderungen der nicht medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf den Inhalt und den Grad an Detailliertheit der Dokumentation zu hinterfragen, die sich nach den jeweiligen Anforderungen in der konkreten Situation richten. 4.) Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 KAKuG verletzt, so sind dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt nach § 61 KAKuG die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Die weitere Gesetzesstelle spricht dann ausdrücklich von „zu behebende gesundheitliche Missstände“. Weder im Bescheid noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19..12015 hat die belangte Behörde klar gestellt, worin konkret die gesundheitlichen Missstände vorliegen, nach denen die konkreten Aufträge im bekämpften Bescheid erteilt wurden. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird auf Seite 2 lediglich angeführt, dass „das Vorliegen zahlreicher sanitärer Mängel, aufgrund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erhoben“ wurde. 4.) Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG verletzt, so sind dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt nach Paragraph 61, KAKuG die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Die weitere Gesetzesstelle spricht dann ausdrücklich von „zu behebende gesundheitliche Missstände“. Weder im Bescheid noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19..12015 hat die belangte Behörde klar gestellt, worin konkret die gesundheitlichen Missstände vorliegen, nach denen die konkreten Aufträge im bekämpften Bescheid erteilt wurden. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird auf Seite 2 lediglich angeführt, dass „das Vorliegen zahlreicher sanitärer Mängel, aufgrund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erhoben“ wurde. Die Formulierung, dass es Mängel gäbe aufgrund derer zum Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, ist derart ungenau, zumal gar nicht versucht wurde klarzustellen zu welchen Teil eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es rechtswidrig ist aufgrund dieser Feststellung einem Rechtsträger einer Krankenanstalt Aufträge zu erteilen. Diese ungenaue Darstellung wiederholt sich sodann auf Seite 23 des bekämpften Bescheides, wo die belangte Behörde beschreibt, dass sich eine unmittelbare Patientengefährdung insbesondere aus folgenden Tatsachen ergibt: Mangelhafte Pflege- und Betreuungsdokumentation sowie fehlerhafte Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess. Die Anforderung an die Pflegedokumentation und die Erstellung einer Pflegeplanung
dem Pflegeprozess konnten nicht erfüllt werden. Durch das Wort „insbesondere“ wird die an sich schon ungenaue Darstellung einer Patientengefährdung weiter derart relativiert, dass es rechtlich gar nicht möglich sein kann, auf dieser Basis Aufträge zu erteilen. In der Folge wiederholt auf Seite 23 des bekämpften Bescheides die belangte Behörde lediglich die Ausführungen der nicht medizinischen Amtssachverständigen: „Es muss daher gerechnet werden, dass unter anderem zu folgendem Gefahren wie Verlust wichtiger Informationen, passivierende Pflege, Verkennen potentieller Risken, Entstehung von Pflegefehlern kommt.“ Die belangte Behörde führt auf Seite 23 des bekämpften Bescheiden weiter aus, dass sich zweifelsfrei erkennen lasse, dass aufgrund der vorliegenden sanitären Missstände – wobei nicht konkretisiert wird, worin diese angeblichen sanitären Missstände bestehen – eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten nicht ausgeschlossen werden kann, wobei auch hier wieder nicht konkretisiert wird, worin diese, noch dazu unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Patienten nicht ausgeschlossen werden kann. Hier wird in rechtswidriger Weise in die Rechtsposition des Rechtsträgers eine Krankenanstalt eingegriffen, der das wirtschaftliche Risiko zum Führen dieser Krankenanstalt trägt. Die belangte Behörde hat sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, auf welcher Rechtsgrundlage die Feststellungen und Forderungen der Vertreter der Magistratsabteilung 15 zustande kamen. Es wurde zunächst nicht einmal festgestellt, wer konkret der Sachverständige ist, der in diesem konkreten Verwaltungsverfahren ein Gutachten erstellt, indem er die an ihn von der verfahrensführenden Behörde gestellten Fragen beantwortet. Im gesamten Verfahren und sodann bei der Bescheiderlassung stützt sich die belangte Behörde auf Stellungnahmen der Magistratsabteilung 15 und übernimmt sie in einer Form, die nicht erkennen lässt, welche rechtlichen Grundlagen als Begründung für diese Stellungnahmen vorhanden sind. Die belangte Behörde greift damit in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise in die Rechtsposition des Antragsstellers ein. Sachverständige jedenfalls sind Menschen und das heißt physische Personen. Juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts usw. können ebenso wenig Sachverständige sein wie die hinter den Amtssachverständigen stehenden Behörden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht nur natürliche Personen treffen kann und dass nur natürliche Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG und nach § 7 AVG befangen sein können. Die Betrauung von Institutionen mit der Erstellung von Gutachten ist nur als Ausnahme und nur dort zulässig, wenn dies in den konkreten Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die ist aber in diesem Verfahren nicht der Fall.Sachverständige jedenfalls sind Menschen und das heißt physische Personen. Juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts usw. können ebenso wenig Sachverständige sein wie die hinter den Amtssachverständigen stehenden Behörden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht nur natürliche Personen treffen kann und dass nur natürliche Personen im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG und nach Paragraph 7, AVG befangen sein können. Die Betrauung von Institutionen mit der Erstellung von Gutachten ist nur als Ausnahme und nur dort zulässig, wenn dies in den konkreten Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die ist aber in diesem Verfahren nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt stets die Ansicht, dass Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag eben der Beamte ist, der das Gutachten verfasst. In seiner Person müssen auch die entsprechenden Qualifikationen vorliegen (VwGH 27.04.1962, 81/07/0209, VwSlg 10.714A/1982; 24.04.1990, 8907/0172; 22.11.2000, 98/12/0036; VwGH 10.11.2008, 2003/12/0078).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt stets die Ansicht, dass Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend gegen die im Hinblick auf Artikel 20, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag eben der Beamte ist, der das Gutachten verfasst. In seiner Person müssen auch die entsprechenden Qualifikationen vorliegen (VwGH 27.04.1962, 81/07/0209, VwSlg 10.714A/1982; 24.04.1990, 8907/0172; 22.11.2000, 98/12/0036; VwGH 10.11.2008, 2003/12/0078). Die verfahrensführende Behörde hat die Aufgabe im konkreten Verfahren die Beweisthemen für den Sachverständigen vorzugeben. Die verfahrensführende Behörde hat dem Sachverständigen anhand einer genau umschriebenen Aufgabenstellung vorzugeben, zu welchem Fragekreis er sein Gutachten zu erstatten hat. Die Festlegung der Fragen ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern ausschließlich der verfahrensführenden Behörde. Ein Sachverständiger darf keine eigene rechtliche Beurteilung treffen. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes ist schließlich der Behörde vorbehalten. Sachfragen und Rechtsfragen sind im Verwaltungsverfahren stets genau voneinander zu trennen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die nach der Rechtslage zu beurteilenden Begriffe ist Sache der Behörde. Die Grundlagen für diese Beurteilung aber schafft der Sachverständige. Der Sachverständige erstellt im Verwaltungsverfahren ein Gutachten, in dem er die an ihn von der verfahrensführenden Behörde gestellten Fragen beantwortet. Dabei erstellt der Sachverständige zuerst einen Befund, der Grundlage für seine darauf aufbauende fachliche Beurteilung ist. Ein Gutachten besteht aus einem Befundteil und einem Gutachtensteil. Der Gutachtensteil beinhaltet das fachliche Urteil, also die Begutachtung des festgestellten Sachverhaltes auf Grundlage der besonderen fachlichen Kenntnisse des Sachverständigen. Wichtig ist, dass die Gedankengänge, Berechnungen und Argumentationen in Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sind. Ein Gutachten, das nur eine Wertung enthält, aber keinen Befund und auch keine Darstellung der Beschaffung der Tatsachen, auf die es sich offenbar stützt, ist unbrauchbar. Einfache lapidaren Aussagen ohne nähere Erläuterung oder ohne nachvollziehbaren Argumentationsweg, der zum Verständnis herangezogen werden kann, stellen keine Gutachten im engeren Sinn dar. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die verfahrensführende Behörde das Gutachten zu prüfen, und zwar auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Ein weiteres Kriterium kann darin liegen, ob das Gutachten auf dem Stand der Wissenschaft und Aktualität besitzt. Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt regelmäßig die Ansicht, dass eine Begründung der Behörde, die sich nur in der Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten erschöpft, nicht als ausreichend anzusehen ist. Die Behörde hat im Rahmen der in der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise die Gedankengänge darzulegen, die sie dazu veranlasst haben (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 27.09.1994, 92/07/0076). Die Magistratsabteilung 40 als belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit den Stellungnahmen der Magistratsabteilung 15 auseinanderzusetzen und schlüssige und verwertbare Gutachten eines Sachverständigen mit entsprechender Begründung einzufordern. In diesem Zusammenhang hat es die verfahrensführende Behörde verabsäumt, die Beweisthemen für den Sachverständigen vorzugeben. Die Rolle eines Sachverständigen ist im Verfahren oft sachentscheidend. Dennoch kommt ihm rechtstechnisch gesehen „nur“ die Rolle eines Hilfsorgans der Behörde zu. Die Behörde, meist in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters, hat es in der Hand, einen Sachverständigen als Beweismittel einzusetzen oder dies zu unterlassen. Die Behörde hat im Falle der Bestellung eines Sachverständigen insofern eine maßgebliche Rolle, als es ihr obliegt, die Beweisthemen für den Sachverständigen vorzugehen. Die Behörde (der Sachbearbeiter) hat dem Sachverständigen anhand einer genau umschriebenen Aufgabenstellung vorzugeben, zu welchem Fragenkreis er sein Gutachten zu erstatten hat. Die Festlegung der Fragen ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern der Behörde! Im gesamten Verfahren wurde allerdings auch nicht darauf geachtet, dass die Magistratsabteilung 15 eine Institution ist, die keine Gutachten erstellen kann. Sachverständige müssen Menschen sein und das sind physische Personen. Juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Einrichtungen können keine Sachverständigen sein. Schließlich kann die strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht nur natürliche Personen treffen. Es können auch nur natürliche Personen im Sinne des § 53 Abs. 3 AVG nach § 7 AVG befangen sein. Institutionen dürfen nur dann mit der Erstellung von Gutachten betraut werden und es darf nur dort als Ausnahme zulässig sein, wenn es in ganz konkreten Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist.Im gesamten Verfahren wurde allerdings auch nicht darauf geachtet, dass die Magistratsabteilung 15 eine Institution ist, die keine Gutachten erstellen kann. Sachverständige müssen Menschen sein und das sind physische Personen. Juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Einrichtungen können keine Sachverständigen sein. Schließlich kann die strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht nur natürliche Personen treffen. Es können auch nur natürliche Personen im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, AVG nach Paragraph 7, AVG befangen sein. Institutionen dürfen nur dann mit der Erstellung von Gutachten betraut werden und es darf nur dort als Ausnahme zulässig sein, wenn es in ganz konkreten Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.13.2015