Obsah (10)
§§ 4§ 28§ 25a§ 8§ 5§ 81§ 6§ 7§ 10§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/10699/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§§ 4
, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau R. K., Wien, Ra.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 10.8.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/638769-001, mit welchem der Antrag vom 8.6.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- August 2015, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00638769-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
- Juli 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis
- Juli 2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen, nämlich den Nachweis der Einbringung einer Unterhaltsklage gegen ihren getrennt lebenden Gatten vorzulegen. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
- Juli 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis
- Juli 2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen, nämlich den Nachweis der Einbringung einer Unterhaltsklage gegen ihren getrennt lebenden Gatten vorzulegen. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, es sei ihr nicht möglich, eine Scheidungsklage wie von ihr verlangt vorzulegen, weil sie mit dem Vater ihrer Kinder nicht verheiratet gewesen sei. Sie sei drei- bis viermal beim zuständigen Bezirksgericht gewesen, allerdings habe man ihr dort mitgeteilt, dass die Einbringung einer Scheidungsklage ohne Vorlage einer Heiratsurkunde nicht möglich sei. Die Einbringung einer Unterhaltsklage gegen den Vater der Kinder auf Unterhalt für diese sei jedoch zulässig und bereits erfolgt, was auch der Behörde nachgewiesen worden sei. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- November 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- November 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers Nachstehendes aus: „Wenn ich dazu befragt werde, ob ich verheiratet bin, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist, ich bin geschieden. Ich bin von Herrn S. Sa. geschieden. Wir waren standesamtlich nie verheiratet. Wir haben unsere Ehe nach islamischem Recht geschlossen und haben uns auch nach islamischem Recht scheiden lassen. Ich habe mich vor acht Monaten scheiden lassen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich im Asylverfahren dargelegt habe verheiratet zu sein, gebe ich an, dass ich verheiratet gewesen bin. Die Scheidung wurde so vollzogen, dass mein Mann in G. all seine Freunde eingeladen hat und die Ehe dann nach islamischem Ritus geschieden wurde. Ich kann weder hinsichtlich unserer Hochzeit, noch unserer Scheidung irgendwelche Unterlagen vorlegen. Ich habe keine entsprechenden Belege. Ich habe auch im Asylverfahren angegeben, dass es hinsichtlich meiner Hochzeit keine Unterlagen gibt. Mein Gatte lebt derzeit auch in Wien. Wo mein Gatte konkret lebt, kann ich nicht angeben. Manchmal besucht mein Gatte unsere Kinder. Mein Gatte lebt nicht bei mir, dabei verbleibe ich auch nach mehrmaligem Nachfragen. Ich habe aber mangels Vorliegens einer standesamtlichen Heirat keinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinem Gatten. Mein Mann hat mich damals zu Gericht begleitet. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich nunmehr Unterhaltsansprüche für meine Kinder verfolge, gebe ich an, dass ich dahingehend belehrt wurde, dass in Österreich meine Kinder Anspruch auf derartige Leistungen haben, daher habe ich auch meine Meinung geändert. Ich möchte angeben, dass ich seit September 2015 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 834,-- beziehe.“ Vorgelegt wird der Bescheid vom
- September 2015, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Grundversorgung in Höhe von EUR 200,-- sowie für ihre Kinder in Höhe von jeweils monatlich EUR 90,-- erhält. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass diese Zahlen aktuell seien. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1982 geborene Beschwerdeführerin bildet mit der am ...2012 geborenen Raj. Sa.a und der am ...2013 geborenen Z. Sa.a eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und beantragte mit Eingabe vom
- Juni 2015 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und genießen den Status subsidiär Schutzberechtigter
§ 8Abs.
1 des Asylgesetzes.Die am ...1982 geborene Beschwerdeführerin bildet mit der am ...2012 geborenen Raj. Sa.a und der am ...2013 geborenen Z. Sa.a eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2015 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und genießen den Status subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes. Mit Schreiben vom
- Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
- Juli 2015 nebst weiteren Unterlagen einen Nachweis über die aktuelle Einbringung einer Unterhaltsklage durch die Beschwerdeführerin gegen den von ihr getrennt lebenden Ehegatten und einen Titel betreffend Alimentationsleistungen für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
- Juli 2015 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Mit Schreiben vom
- Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
- Juli 2015 nebst weiteren Unterlagen einen Nachweis über die aktuelle Einbringung einer Unterhaltsklage durch die Beschwerdeführerin gegen den von ihr getrennt lebenden Ehegatten und einen Titel betreffend Alimentationsleistungen für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
- Juli 2015 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Am
- Juli 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Niederschrift, aufgenommen vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom
- Juli 2015, vor, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Vertretung ihrer Kinder durch den Wohlfahrtsträger erteile, weil sie nicht wolle, dass der Vater der Kinder zum Unterhalt verpflichtet werde. Er könne nicht arbeiten, weil er Tuberkulose gehabt habe und viel Ruhe brauche. Aus diesem Grunde lebe sie mit ihm auch nicht zusammen. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Auch wurde kein weiteres Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Ob die Beschwerdeführerin mit Herrn S. Sa. jemals rechtsgültig verheiratet ist oder verheiratet war konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die unterbliebene Feststellung betreffend den Bestand einer Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Sa. S. gründet sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien, die erfolgte Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl ...-BAG und den Akteninhalt. So fiel auf, dass die Beschwerdeführerin etwa während ihres gesamten Asylverfahrens eine aufrechte Ehe mit Herrn Sa. behauptete und das gegenständliche Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes auch als Familienverfahren unter Einbeziehung auch des Herrn S. Sa. abgeführt wurde. Auch steht zu bedenken, dass der Ablauf der nunmehr behaupteten „Scheidung nach islamischem Recht“ durch die Beschwerdeführerin als „Zusammenkunft der Freunde“ des Ehegatten der Beschwerdeführerin dargestellt wurde, was wohl keinem gültigen behördlichen Scheidungsverfahren entspricht. Auf Grund des Umstandes jedoch, dass weder im Asylverfahren noch im anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren Unterlagen betreffend einen Eheschluss hervorkamen, konnte eine gültige - aktuell aufrechte oder geschiedene - Ehe der Einschreiterin mit Herrn S. Sa. nicht mit der für das verwaltungsbehördliche Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 5Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
§ 6
Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
§ 6
Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 7Abs.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 16Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und genießen den Status subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes. Somit sind die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt. Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und genießen den Status subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes. Somit sind die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
- Juli 2015 zur Vorlage eines Nachweises über die aktuelle Einbringung einer Unterhaltsklage gegen den von ihr getrennt lebenden Ehegatten und einen Titel betreffend Alimentationsleistungen für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder aufgefordert, wobei auf diesen Auftrag lediglich mit der Vorlage einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf Alimentation beim zuständigen Jugendamt reagiert wurde. Ein weiteres Vorbringen etwa im Hinblick auf ihre angeblich nicht existente Ehe oder eine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder Darlegungen, warum auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Kinder der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, erfolgte nicht. Weiters erfolgte im behördlichen Verfahren auch keine Behauptung dahingehend, dass die Verfolgung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten durch diese aussichtslos, unzumutbar oder mit erhöhtem Kostenrisiko verbunden sei. Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als ohne Kenntnis oder zumindest Abschätzbarkeit des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin und deren Kinder gegen ihren Gatten eine Anrechnung dieses Anspruches nach § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich war. Weiters hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Obliegenheit nach § 16 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Unterhaltsansprüche zumindest ihrer Kinder nicht verfolgt.Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
- Juli 2015 zur Vorlage eines Nachweises über die aktuelle Einbringung einer Unterhaltsklage gegen den von ihr getrennt lebenden Ehegatten und einen Titel betreffend Alimentationsleistungen für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder aufgefordert, wobei auf diesen Auftrag lediglich mit der Vorlage einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf Alimentation beim zuständigen Jugendamt reagiert wurde. Ein weiteres Vorbringen etwa im Hinblick auf ihre angeblich nicht existente Ehe oder eine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder Darlegungen, warum auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Kinder der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, erfolgte nicht. Weiters erfolgte im behördlichen Verfahren auch keine Behauptung dahingehend, dass die Verfolgung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten durch diese aussichtslos, unzumutbar oder mit erhöhtem Kostenrisiko verbunden sei. Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als ohne Kenntnis oder zumindest Abschätzbarkeit des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin und deren Kinder gegen ihren Gatten eine Anrechnung dieses Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich war. Weiters hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Obliegenheit nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Unterhaltsansprüche zumindest ihrer Kinder nicht verfolgt. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten des § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass
§ 16Abs.
1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch die unterlassene Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, welche auch teilweise der Deckung des Bedarfes im Sinne dieses Gesetzes dienen, einen Ablehnungsgrund darstellt. Wie durch die Beschwerdeführerin – im Übrigen erst im Beschwerdeverfahren - dargetan, hat sie die Verfolgung eigener Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten auf Grund mangelnder Nachweisbarkeit ihrer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe unterlassen. Die Unterlassung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die beiden Kinder wurde durch die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar erläutert, vielmehr legte sie nunmehr Unterhaltsvereinbarungen betreffend die beiden gemeinsamen Kinder vor.Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten des Paragraph 10, Absatz 4, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch die unterlassene Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, welche auch teilweise der Deckung des Bedarfes im Sinne dieses Gesetzes dienen, einen Ablehnungsgrund darstellt. Wie durch die Beschwerdeführerin – im Übrigen erst im Beschwerdeverfahren - dargetan, hat sie die Verfolgung eigener Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten auf Grund mangelnder Nachweisbarkeit ihrer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe unterlassen. Die Unterlassung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die beiden Kinder wurde durch die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar erläutert, vielmehr legte sie nunmehr Unterhaltsvereinbarungen betreffend die beiden gemeinsamen Kinder vor. Weiters ist festzuhalten, dass, wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Weiters ist festzuhalten, dass, wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum behauptete, von ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder getrennt zu leben und von diesem keine Unterhaltsleistungen für sich bzw. ihre Kinder erhalten zu haben bzw. auf die Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich verzichtete. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezüglich Kindesunterhalt normiert, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderem Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren sieht § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt für volljährige Kinder sowie auf Ehegattenunterhalt auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese Leistungen nicht einklagt. Letztlich ist nach § 16 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum behauptete, von ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder getrennt zu leben und von diesem keine Unterhaltsleistungen für sich bzw. ihre Kinder erhalten zu haben bzw. auf die Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich verzichtete. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezüglich Kindesunterhalt normiert, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderem Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren sieht Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt für volljährige Kinder sowie auf Ehegattenunterhalt auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese Leistungen nicht einklagt. Letztlich ist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Aus der Zusammenschau dieser die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen regelnden Bestimmungen ergibt sich somit zunächst, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Die bloße Vorlage einer Verzichtserklärung vor dem Jugendamt oder sogar eine vor dieser Behörde geschlossene Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder reicht somit nicht aus, um diesen Bestimmungen Genüge zu tun. Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung ist somit, dass der Hilfesuchende seine Ansprüche als gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Kindern den Unterhalt für diese Kinder bereits im Falle des Nichtbestehens der häuslichen Gemeinschaft gerichtlich verfolgt. Allerdings obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen
§ 16Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Aus diesen Erwägungen erscheint auch die nunmehr erfolgte Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft auf Basis lediglich einer Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendamt als rechtswidrig. Aus der Zusammenschau dieser die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen regelnden Bestimmungen ergibt sich somit zunächst, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Die bloße Vorlage einer Verzichtserklärung vor dem Jugendamt oder sogar eine vor dieser Behörde geschlossene Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder reicht somit nicht aus, um diesen Bestimmungen Genüge zu tun. Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung ist somit, dass der Hilfesuchende seine Ansprüche als gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Kindern den Unterhalt für diese Kinder bereits im Falle des Nichtbestehens der häuslichen Gemeinschaft gerichtlich verfolgt. Allerdings obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Aus diesen Erwägungen erscheint auch die nunmehr erfolgte Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft auf Basis lediglich einer Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendamt als rechtswidrig. Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen bzw. Nachweisen der Verfolgung von Kindesunterhalt und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- Juni 2015 zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen bzw. Nachweisen der Verfolgung von Kindesunterhalt und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- Juni 2015 zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien massive Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin entstanden, sie lebe von ihrem Ehegatten getrennt. Dies erhellt etwa daraus, dass sie zwar angab, in Kontakt mit ihrem Gatten zu stehen, dieser besuche die Kinder manchmal, andererseits jedoch darlegte, nicht zu wissen, wo konkret ihr Gatte wohne. Auch fiel auf, dass sie zusätzlich angab, Herr S. Sa. habe sie zwecks Einbringung einer Unterhaltsklage gegen diesen zu Gericht begleitet und hat dieser auch unter Angabe seiner damaligen Meldeanschrift am
- August 2015 im Beisein der Beschwerdeführerin Unterhaltsvereinbarungen für seine Kinder vor dem Jugendamt abgeschlossen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, ihr sei die Anschrift ihres Gatten nicht bekannt, erscheint daher als wenig glaubwürdig, zumal Herr Sa. offenbar der Beschwerdeführerin jederzeit zur Verfügung steht, was schon aus der relativ zeitnahen Unterzeichnung von Unterhaltsvereinbarungen vor dem Jugendamt oder der Begleitung zu Gericht erhellt. Zusätzlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin – in Abkehr von ihrem nunmehrigen Vorbringen, die näheren Lebensumstände ihres Gatten nicht zu kennen – am
- Juli 2015 vor dem Jugendamt noch darlegte, sie lebe deshalb mit dem Vater ihrer Kinder nicht zusammen, weil dieser Tuberkulose gehabt habe und viel Ruhe brauche. Somit liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darlegungen und trotz ihrer „Scheidung“ nach wie vor eine enge Beziehung zum Vater ihrer Kinder pflegt und erscheint es auch unter Beachtung des Umstandes, dass Herr Sa. seit
- September 2015 als obdachlos gemeldet ist, als sehr wahrscheinlich, dass dieser mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt. Weitere diesbezügliche Ermittlungen konnten jedoch mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, werden jedoch im Falle einer neuerlichen Antragstellung oder Überprüfung des derzeit bestehenden Anspruches von der Behörde vorzunehmen sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.10699.2015