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{'item': 'VGW-141/023/9413/2015'}

Obsah (15)§ 32§ 8§ 28§ 25aArt. 130§ 35§ 9§ 1§ 3§ 4§ 5§ 81§ 7§ 10§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/9413/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 32Abs.

3 WMG veranlasste Einstellung des Verfahrens zur Zahl SH/2015/289522-001, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn K. S., Wien, L.-gasse, gegen die durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ...,

Paragraph 32, Absatz 3, WMG veranlasste Einstellung des Verfahrens zur Zahl SH/2015/289522-001, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 8in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Vw

GVG und § 35 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird der Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes Folge gegeben. römisch eins.

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird der Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes Folge gegeben. Die Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe wird hingegen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 31 VwGVG und § 35 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe wird hingegen

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG und Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen. II.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit den §§ 5, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird der Antrag vom

  1. März 2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen
  2. März 2015 und
  3. Juni 2015 abgewiesen. römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 5, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird der Antrag vom

  1. März 2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen
  2. März 2015 und
  3. Juni 2015 abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom

  1. März 2015 beantragte die durch den nunmehrigen Beschwerdeführer vertretene Bedarfsgemeinschaft die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe. Dieser Eingabe wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom
  2. April 2015 forderte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf, bis

  1. April 2015 Nettolohnbestätigungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für die Monate Februar 2015 und März 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der unterbleibenden Vorlage der eingeforderten Unterlagen der Antrag als zurückgezogen gilt und dass der Bedarfsgemeinschaft hierüber keine schriftliche Verständigung zugestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nicht wirksam zugestellt. Mit Schreiben vom
  2. April 2015 forderte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf, bis

  1. April 2015 Nettolohnbestätigungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für die Monate Februar 2015 und März 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der unterbleibenden Vorlage der eingeforderten Unterlagen der Antrag als zurückgezogen gilt und dass der Bedarfsgemeinschaft hierüber keine schriftliche Verständigung zugestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nicht wirksam zugestellt. Am
  2. Juni 2015 brachte die Bedarfsgemeinschaft erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein, wobei neuerlich am selben Tag eine Aufforderung

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit dem Inhalt erging, die Bedarfsgemeinschaft möge bis spätestens

  1. Juli 2015 den Antrag vollständig unterzeichnen und diverse Einkommensbelege vorlegen. Mit Bescheiden vom
  2. Juli 2015 wurden sodann der Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dem Maße zuerkannt, als Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes berücksichtigend den Beschwerdeführer, Frau W. H. sowie den mj. Ki. S. und den mj. F. S. für den Zeitraum am
  3. Juni 2015 zuerkannt wurden. Am
  4. Juni 2015 brachte die Bedarfsgemeinschaft erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein, wobei neuerlich am selben Tag eine Aufforderung

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit dem Inhalt erging, die Bedarfsgemeinschaft möge bis spätestens

  1. Juli 2015 den Antrag vollständig unterzeichnen und diverse Einkommensbelege vorlegen. Mit Bescheiden vom
  2. Juli 2015 wurden sodann der Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in dem Maße zuerkannt, als Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes berücksichtigend den Beschwerdeführer, Frau W. H. sowie den mj. Ki. S. und den mj. F. S. für den Zeitraum am
  3. Juni 2015 zuerkannt wurden. Mit Eingabe vom
  4. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäß dar, er habe bereits am
  5. März 2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser gelte jedoch wegen fehlender Unterlagen als zurückgezogen, obwohl er diesbezüglich nie ein Schreiben erhalten habe. Erst als er bei der Behörde vorgesprochen habe, habe er erfahren, dass sein ehedem eingebrachter Antrag als zurückgezogen gelte. Seine Gattin beziehe seit März 2015 kein Einkommen mehr, er selbst sei ebenfalls nur teilzeitbeschäftigt gewesen und habe nicht mehr als EUR 900,-- monatlich verdient, weswegen er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Verbindlichkeiten eingehen habe müssen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am
  6. Oktober 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Zur Sache befragt, möchte ich angeben, dass ich am
  7. März 2015 Sozialhilfe beantragt habe. Damals war ich nur geringfügig beschäftigt, auch meine Frau hatte keine Arbeit und die finanziellen Mittel reichten nicht aus. Ich habe dann nach Einbringung meines Antrages gewartet und habe auch immer wieder bei der MA 40 nachgefragt. Dort wurde ich immer wieder vertröstet. Als ich dann neuerlich bei der MA 40 nachfragte, wurde mir mitgeteilt, dass mein Antrag zurückgezogen sei, weil Unterlagen fehlten. Das war so um den
  8. Juni. Danach habe ich einen neuen Antrag eingebracht, über diesen wurde entschieden. Wenn mir nunmehr das Schreiben vom
  9. April 2015 vorgehalten wird, so gebe ich an das ich dieses Schreiben nie erhalten habe. Erst im Juni 2015 habe ich ein Duplikat überreicht erhalten. Meine Gattin hat im Zeitraum von Jänner und März 2015 Karenzgeld bekommen, sonst hat sie kein Geld bekommen. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gebe ich an, dass sie die Beschwerde gegen den bislang nicht erfolgten Abspruch über meinen Antrag vom 20 März 2015 richtet und ich somit den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht Wien beantrage. Die im Akt befindlichen Kopien von Aufenthaltstitel, sind weiterhin gültig.“ Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer weiters aufgetragen, dem Gericht Nachweise sämtlicher erzielter Einkommen im Zeitraum zwischen Jänner 2015 bis Juni 2015 vorzulegen. Diese Unterlagen wurden nach erneuter Aufforderung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes durch das Verwaltungsgericht Wien vollständig vorgelegt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer weiters aufgetragen, dem Gericht Nachweise sämtlicher erzielter Einkommen im Zeitraum zwischen Jänner 2015 bis Juni 2015 vorzulegen. Diese Unterlagen wurden nach erneuter Aufforderung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes durch das Verwaltungsgericht Wien vollständig vorgelegt. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1973 geborene Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, der am ...1982 geborenen W. H. sowie den beiden gemeinsamen Kindern, nämlich dem am ...2011 geborenen Ki. S. und dem am ...2014 geborenen F. S. in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind ebenso algerische Staatsangehörige und verfügen allesamt über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Bedarfsgemeinschaft beantragte mit Eingabe vom
  10. März 2015, bei der Behörde eingelangt an diesem Tag, die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Schreiben vom
  11. April 2015 wurde die Bedarfsgemeinschaft

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, bis

  1. April 2015 Nettolohnbestätigungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für die Monate Februar 2015 und März 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der unterbleibenden Vorlage der eingeforderten Unterlagen der Antrag als zurückgezogen gilt und dass der Bedarfsgemeinschaft hierüber keine schriftliche Verständigung zugestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nicht wirksam zugestellt. Die Bedarfsgemeinschaft beantragte mit Eingabe vom
  2. März 2015, bei der Behörde eingelangt an diesem Tag, die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Schreiben vom
  3. April 2015 wurde die Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, bis

  1. April 2015 Nettolohnbestätigungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für die Monate Februar 2015 und März 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der unterbleibenden Vorlage der eingeforderten Unterlagen der Antrag als zurückgezogen gilt und dass der Bedarfsgemeinschaft hierüber keine schriftliche Verständigung zugestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Bedarfsgemeinschaft nicht wirksam zugestellt. Herr K. S. bezog im Zeitraum zwischen
  2. Februar 2015 und
  3. April 2015 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 28,47 täglich, ab
  4. Juni 2015 bezieht er Notstandshilfe in der Höhe von EUR 29,
  5. Zusätzlich bezog er im Februar 2015 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Arbeiter ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 140,00, im März 2015 in der Höhe von EUR 102,66, im April 2015 in der Höhe von EUR 303,00, im Mai 2015 in der Höhe von EUR 820,02 und im Juni 2015 in der Höhe von EUR 599,
  6. Frau W. H. bezog im Februar Kinderbetreuungsgeld samt einer Beihilfe im Ausmaß von insgesamt EUR 1.054,
  7. Seitdem verfügt sie über kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ist weiters Mieter einer Wohnung an der Anschrift Wien, Q.-straße. Für diese Wohnung fallen monatliche Mietkosten in der Höhe von EUR 740,-- an. In dieser Wohnung lebten im verfahrensrelevanten Zeitraum vier Personen. Mit Bescheiden vom
  8. Juli 2015 wurden sodann der Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit dem
  9. Juni 2015 zuerkannt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Bedarfsgemeinschaft das Schreiben vom
  10. April 2015 betreffend die Aufforderung zur Vorlage von Nettogehaltsbestätigungen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich einerseits aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Weiters steht fest, dass auch ein Zustellnachweis betreffend dieses Schreiben dem Akt nicht entnehmbar ist und aus der diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde vom
  11. September 2015 hervorgeht, dass ein solcher sich auch nicht bei dieser befindet. Zuletzt fiel auch auf, dass das im Akt befindliche Schreiben vom
  12. April 2015 den Vermerk „ZURÜCK“ enthält und es daher als äußerst zweifelhaft erscheint, ob das gegenständliche Schreiben überhaupt expediert wurde. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus: I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 35

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und ausgenommen in den Fällen des § 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und ausgenommen in den Fällen des Paragraph 9, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  4. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhaltes endete

§ 35

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes drei Monate nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages, somit am

  1. Juni
  2. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Mietbeihilfe war die allgemeine sechs Monate währende Entscheidungsfrist heranzuziehen, welche folglich am
  3. September 2015 endete. Die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhaltes endete

Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes drei Monate nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages, somit am

  1. Juni
  2. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Mietbeihilfe war die allgemeine sechs Monate währende Entscheidungsfrist heranzuziehen, welche folglich am
  3. September 2015 endete. Die Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
  4. März 2015, bei der Behörde an diesem Tage eingelangt, einen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich im Akt eine an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes befindet, Unterlagen binnen bestimmter Frist vorzulegen, jedoch konnte im Verfahren nicht erwiesen werden, dass dieses Schriftstück der Bedarfsgemeinschaft rechtskonform zugestellt wurde. Dementsprechend galt der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag auch nicht als zurückgezogen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach seinen glaubwürdigen Ausführungen mehrmals bei der Behörde urgierte. Auch deshalb wäre es auch an ihr gelegen, das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest derart einer Überprüfung zu unterziehen, als die rechtskonforme Zustellung des Aufforderungsschreibens vom

  1. April durch einen Zustellnachweis dokumentiert ist. Da die Behörde dieser Obliegenheit offensichtlich nicht nachkam und der Beschwerdeführer zudem mehrmals die Bearbeitung seines Ansuchens urgierte, ist von einem Verschulden der Partei im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur keinesfalls auszugehen und erweist sich die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherung als berechtigt. Die Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
  2. März 2015, bei der Behörde an diesem Tage eingelangt, einen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich im Akt eine an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes befindet, Unterlagen binnen bestimmter Frist vorzulegen, jedoch konnte im Verfahren nicht erwiesen werden, dass dieses Schriftstück der Bedarfsgemeinschaft rechtskonform zugestellt wurde. Dementsprechend galt der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag auch nicht als zurückgezogen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach seinen glaubwürdigen Ausführungen mehrmals bei der Behörde urgierte. Auch deshalb wäre es auch an ihr gelegen, das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest derart einer Überprüfung zu unterziehen, als die rechtskonforme Zustellung des Aufforderungsschreibens vom

  1. April durch einen Zustellnachweis dokumentiert ist. Da die Behörde dieser Obliegenheit offensichtlich nicht nachkam und der Beschwerdeführer zudem mehrmals die Bearbeitung seines Ansuchens urgierte, ist von einem Verschulden der Partei im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur keinesfalls auszugehen und erweist sich die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherung als berechtigt. Da somit diesbezüglich die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Da somit diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Was den eingebrachten Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach § 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anbelangt ist auszuführen, dass eine Säumnisbeschwerde immer erst dann zulässig ist, wenn die Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig (vgl. etwa zuletzt VwGH,
  2. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048). Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde bereits am
  3. Juli 2015 eingebracht wurde, die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe wie dargestellt jedoch erst am
  4. September 2015 endete, erwies sich die so eingebrachte Beschwerde als verfrüht und war diese daher als unzulässig zurückzuweisen. Was den eingebrachten Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe nach Paragraph 9, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anbelangt ist auszuführen, dass eine Säumnisbeschwerde immer erst dann zulässig ist, wenn die Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig vergleiche etwa zuletzt VwGH,
  5. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048). Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde bereits am
  6. Juli 2015 eingebracht wurde, die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe wie dargestellt jedoch erst am
  7. September 2015 endete, erwies sich die so eingebrachte Beschwerde als verfrüht und war diese daher als unzulässig zurückzuweisen. II. Zum Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung:römisch zwei. Zum Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er

§ 5Abs.

2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass sämtliche weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ noch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“, sondern dass die Gattin des Einschreiters sowie seine beiden Kinder – die am

  1. Juli 2015 geborene Y. S. ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu berücksichtigen – über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Somit war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für diese Personen verwirklich ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Somit war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für diese Personen verwirklich ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den angesprochenen Personen nur jener des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde den angesprochenen Personen jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Angehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den angesprochenen Personen nur jener des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde den angesprochenen Personen jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Angehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers sind sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und haben diese daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde sind sie bei der Bemessung der Leistung auch nicht weiter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst festzuhalten, dass der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum auf Grund der bereits ab
  2. Juni 2015 durch die belangte Behörde zuerkannten Mindestsicherung wie im Spruch ersichtlich abzugrenzen war. Weiters ist vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst festzuhalten, dass der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum auf Grund der bereits ab 19. Juni 2015 durch die belangte Behörde zuerkannten Mindestsicherung wie im Spruch ersichtlich abzugrenzen war. Weiters ist vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Diesem so ermittelten Mindestbedarf ist das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, womit sich für den Monat März 2015 kein Anspruch auf die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ergibt (EUR 827,82 - EUR 1.820,96 beinhaltend EUR 766,34 für Herrn S. und EUR 1.054,62 für Frau H.). Für den Monat April 2015 ergibt sich ebenso kein Anspruch auf Mindestsicherung (EUR 827,82 abzüglich des Gehalts des Herrn S. im März 2015 in der Höhe von EUR 985,23). Dasselbe gilt für den Monat Mai 2015 (EUR 827,82 abzgl. EUR 1.157,10). Für den Juni 2015 ergibt sich ein Anspruch in der Höhe von EUR 4,68, da der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein Einkommen in der Höhe von EUR 820,02 lukrierte, was einen für achtzehn tage aliquotierten Anspruch in besagter höhe ergäbe. Auf Grund des durch § 4 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Mindestbetrages in der Höhe von EUR 5,-- waren jedoch auch für den Monat Juni 2015 keine Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr zuzusprechen. Diesem so ermittelten Mindestbedarf ist das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, womit sich für den Monat März 2015 kein Anspruch auf die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ergibt (EUR 827,82 - EUR 1.820,96 beinhaltend EUR 766,34 für Herrn S. und EUR 1.054,62 für Frau H.). Für den Monat April 2015 ergibt sich ebenso kein Anspruch auf Mindestsicherung (EUR 827,82 abzüglich des Gehalts des Herrn S. im März 2015 in der Höhe von EUR 985,23). Dasselbe gilt für den Monat Mai 2015 (EUR 827,82 abzgl. EUR 1.157,10). Für den Juni 2015 ergibt sich ein Anspruch in der Höhe von EUR 4,68, da der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein Einkommen in der Höhe von EUR 820,02 lukrierte, was einen für achtzehn tage aliquotierten Anspruch in besagter höhe ergäbe. Auf Grund des durch Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Mindestbetrages in der Höhe von EUR 5,-- waren jedoch auch für den Monat Juni 2015 keine Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr zuzusprechen. Unter Hinweis auf die oben getätigten Ausführungen stellt das Verwaltungsgericht Wien wie eben angemerkt ausdrücklich fest, dass die durch die belangte Behörde erfolgte Gewährung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Gattin des Beschwerdeführers sowie seiner Kinder, welche jeweils über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen - ohne jegliche Rechtsgrundlage und daher grob rechtwidrig erfolgte. Mangels entsprechender Zuständigkeit war es dem Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht möglich, auch die mit Bescheiden vom 31. Juli 2015 zugesprochenen Mittel einer entsprechenden Überprüfung und damit einhergehend einer Abänderung zuzuführen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und das Begehren der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9413.2015

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