GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2015 enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber des Gewerbes „P. – M.“ zu verantworten, dass der per Bescheid vom 28.04.2014 für die österreichische Teilstrecke nachstehender Kraftfahrlinie: O. – Wien (Konzession BMVIT-... die entsprechende kroatische Konzession erteilt wurde und die sohin als Berechtigungsinhaberin
G für die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Konzessionen verantwortlich ist, trotz Aufforderung der zuständigen Magistratsabteilung 65, die erforderlichen Anträge auf Festsetzung von Haltestellen in Wien einzubringen, nicht nachgekommen ist, als trotz Aufforderungsschreiben vom 12.08.2014 keine Antragstellung auf Festsetzung von Haltestellen in Wien erfolgte, obwohl Berechtigungsinhaber verpflichtet sind, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer
den gesetzlichen Vorschriften,
der Berechtigung und
dem Fahrplan ununterbrochen zu betreiben.die entsprechende kroatische Konzession erteilt wurde und die sohin als Berechtigungsinhaberin
Paragraph 20, KflG für die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Konzessionen verantwortlich ist, trotz Aufforderung der zuständigen Magistratsabteilung 65, die erforderlichen Anträge auf Festsetzung von Haltestellen in Wien einzubringen, nicht nachgekommen ist, als trotz Aufforderungsschreiben vom 12.08.2014 keine Antragstellung auf Festsetzung von Haltestellen in Wien erfolgte, obwohl Berechtigungsinhaber verpflichtet sind, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer
den gesetzlichen Vorschriften,
der Berechtigung und
dem Fahrplan ununterbrochen zu betreiben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. e des Kraftfahrliniengesetzes –KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idgF in Verbindung mit der Konzession BMVIT-...Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, des Kraftfahrliniengesetzes –KflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, idgF in Verbindung mit der Konzession BMVIT-... Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 6 Stunden
GGeldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 6 Stunden
Paragraph 47, Absatz eins, KflG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2015 als Empfänger zugestellt. In seiner am 24.02.2015 (Datum des Poststempels des Aufgabepostamtes Z.) – und sohin fristgerecht – erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund aus, dass es stimme, dass er, Herr M., eine Zuschrift vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten mittelbare Bundesverwaltung („Wien am 12.08.2014“) bekommen habe, in der er aufgefordert worden sei, einen Antrag für die Mitbenützung der Haltestelle „Wien S.“ in Wien, E.-straße zu stellen. Danach, am 07.10.2014, habe er von der belangten Behörde zur Zahl MBA ... – S 39376/14 eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, in der ausgeführt worden sei, dass er als Berechtigungsinhaber keinen Antrag auf Festsetzung von Haltestellen in Wien gestellt habe. Es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, am 28.10.2014 um 10:00 Uhr bei Herrn Mag. T. im MBA ... Zimmer ... vorzusprechen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht machen können. Die Gründe für die Passivität des Beschwerdeführers seien, dass er aus Kroatien aus dem überfluteten Gebiet Gu. komme. Er habe in sein Haus vom 17.05.2014 bis Anfang Oktober überhaupt nicht hineinkommen können. Die Post sei verschleppt worden. Die ganze Situation stelle einen Ausnahmezustand dar und ersuche er aus allen obengenannten Gründen um „Wieder in Kraft Setzung“ des vorhergehenden Zustandes. Danach werde sich der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Wien wenden mit dem Antrag auf Mitbenützung der Haltestelle und an die A. GmbH wegen einer Vereinbarung über die Nutzung der Haltestelle. Weiters ersuche der Beschwerdeführer um Aufhebung des Straferkenntnisses MBA ... – S 39376/14 und Befreiung von der Geldstrafe und den Kosten des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer wolle jetzt die Linie O.-Wien endlich übereinstimmend mit der Konzession BMVIT-... zu fahren beginnen; bis jetzt habe er die Linie noch nicht fahren können wegen des Elementarereignisses, das den Beschwerdeführer getroffen habe. Es handle sich wirklich um einen Ausnahmezustand, in welchem es unmöglich gewesen sei, sich anders zu verhalten. Der Beschwerde angeschlossen war neben den Vollmachten für den Rechtsfreund des Beschwerdeführers eine Bescheinigung der Gemeinde Gu. vom 12.02.2015, in der bestätigt wird, dass Herr G. M. als Bürger dieser Gemeinde während der Überschwemmungskatastrophe an der Adresse HR-... Gu., Gr. mit seiner Familie gewohnt hat und sein ganzes Vermögen und alle Immobilien überschwemmt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer
den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht).
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, KflG verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer
den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht).
G verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 KflG über Haltestellen (Haltestellenpflicht).
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, KflG verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber zur Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 33 bis 35 KflG über Haltestellen (Haltestellenpflicht).
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
ZP zur EMRK.b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden – Doppelbestrafungsverbot
ZP zur EMRK. Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zählen insbesondere die Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des konkreten vorgeworfenen Verhaltens. Aus dem konkretisierten Verhaltensvorwurf müssen alle angelasteten Tatbildmerkmale ableitbar sein. Zudem muss im Spruch das Verhalten in den Fällen, in welchen ein Tatbildmerkmal durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden kann, derart konkretisiert werden, dass klar ersichtlich ist, durch welche der möglichen Verhaltensweisen das konkret vorgeworfene Tatbildmerkmal verwirklicht worden ist. Wenn auch ein übertriebener Formalismus bei der Konkretisierung hinsichtlich des tatbildmäßigen Verhaltens, des Tatorts und der Tatzeit fehl am Platz ist, so ist es doch erforderlich, Verhalten, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Jedenfalls aber ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG iVm § 32 Abs. 2 VStG) durch eine Verfolgungshandlung jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau ausgeführt ist, durch welche Tatsachenannahme welches Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist. Wenn auch ein übertriebener Formalismus bei der Konkretisierung hinsichtlich des tatbildmäßigen Verhaltens, des Tatorts und der Tatzeit fehl am Platz ist, so ist es doch erforderlich, Verhalten, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Jedenfalls aber ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VStG) durch eine Verfolgungshandlung jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau ausgeführt ist, durch welche Tatsachenannahme welches Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und Z 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 17.09.2014, Zl. 2011/17/0210, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und Ziffer 2, VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 17.09.2014, Zl. 2011/17/0210, mwN). Das angefochtene Straferkenntnis entspricht nicht den dargestellten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
G.Das angefochtene Straferkenntnis entspricht nicht den dargestellten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Paragraph 44 a, Ziffer eins und Ziffer 2, VStG. So lässt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennen, welche konkrete Tatanlastung die belangte Behörde nun tatsächlich vorgenommen hat. Denkmöglich erscheint nach dem zu beurteilenden Spruch, dass dem Beschuldigten angelastet wird, die erforderlichen Anträge zur Festsetzung von Haltestellen trotz Aufforderung nicht gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass hier ein konkreter Tatzeitraum überhaupt nicht genannt wird, ist die bloße Anknüpfung an das Datum des zitierten Aufforderungsschreibens (12.08.2014) jedenfalls nicht ausreichend ist, einen konkreten Tatzeitraum im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur zu begründen – als Beginn des Dauerdelikts wäre jedenfalls der Zeitpunkt nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung (eine ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens vorausgesetzt) festzuhalten. Zudem hat die belangte Behörde nicht angeführt, welche konkrete Rechtsvorschrift durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt verletzt worden ist. Die im Spruch zitierte „§ 20 Abs. 1 lit. e KflG“ ist rechtlich nicht existent und soferne von der belangten Behörde § 20 Abs. 1 Z 1 lit e gemeint ist, lässt sich auch darunter die obige denkmögliche Deutung des angelasteten Täterverhaltens jedenfalls nicht subsumieren. Für eine Verletzung der in den §§ 33 bis 35 KflG normierten Vorschriften über Haltestellen (Haltestellenpflicht) ist § 20 Abs. 1 Z 5 KflG die einschlägige Norm.So lässt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennen, welche konkrete Tatanlastung die belangte Behörde nun tatsächlich vorgenommen hat. Denkmöglich erscheint nach dem zu beurteilenden Spruch, dass dem Beschuldigten angelastet wird, die erforderlichen Anträge zur Festsetzung von Haltestellen trotz Aufforderung nicht gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass hier ein konkreter Tatzeitraum überhaupt nicht genannt wird, ist die bloße Anknüpfung an das Datum des zitierten Aufforderungsschreibens (12.08.2014) jedenfalls nicht ausreichend ist, einen konkreten Tatzeitraum im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur zu begründen – als Beginn des Dauerdelikts wäre jedenfalls der Zeitpunkt nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung (eine ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens vorausgesetzt) festzuhalten. Zudem hat die belangte Behörde nicht angeführt, welche konkrete Rechtsvorschrift durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt verletzt worden ist. Die im Spruch zitierte „§ 20 Absatz eins, Litera e, KflG“ ist rechtlich nicht existent und soferne von der belangten Behörde Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, gemeint ist, lässt sich auch darunter die obige denkmögliche Deutung des angelasteten Täterverhaltens jedenfalls nicht subsumieren. Für eine Verletzung der in den Paragraphen 33 bis 35 KflG normierten Vorschriften über Haltestellen (Haltestellenpflicht) ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, KflG die einschlägige Norm. Weiters wäre als (zweite) denkmögliche Auslegung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses eine dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verletzung der Betriebspflicht als vertretbar zu unterstellen. Diesbezüglich fehlt es bei einer solchen Tatanlastung im verfahrensgegenständlichen Spruch jedenfalls an einer genauen Beschreibung des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und – noch viel schwerwiegender – an einem Tatzeitraum eines konkret angelasteten strafbaren Verhaltens. Aus dem im Spruch erwähnten Aufforderungsschreiben und der nicht erfolgten Antragstellung auf Festsetzung von Haltestellen in Wien, bezogen auf die mögliche angelastete Betriebspflichtverletzung, lässt sich keine Konkretisierung des Tatvorwurfs der Betriebspflichtverletzung gewinnen. Feststellungen zum möglichen Tatzeitraum oder jenen Tatzeitpunkten, an denen der Beschwerdeführer seine Betriebspflicht verletzt haben könnte, hat die belangte Behörde, wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, nicht getroffen. Es reicht hier auch nicht aus, auf die dem Beschwerdeführer erteilte Konzession zu verweisen, weil daraus der konkrete Tatzeitraum der konkret vorgeworfenen Tat nicht ersichtlich ist. Insgesamt kann dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden, welche Tathandlung der Beschwerdeführer begangen haben soll. Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen.Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis
GVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verfolgungsverjährung (im konkreten Fall eines Dauerdelikts) iSd. § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann (vgl. LVwG OÖ 21.08.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt). Naturgemäß sind im ergebnisoffenen Verwaltungsstrafverfahren auch alle anderen Einstellungstatbestände des § 45 Abs. 1 VStG neuerlich zu prüfen.Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis
Paragraph 50, VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. römisch eins 51 aus 2012, [vgl. 1618 BlgNR, 24. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verfolgungsverjährung (im konkreten Fall eines Dauerdelikts) iSd. Paragraph 31, VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann vergleiche LVwG OÖ 21.08.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt). Naturgemäß sind im ergebnisoffenen Verwaltungsstrafverfahren auch alle anderen Einstellungstatbestände des Paragraph 45, Absatz eins, VStG neuerlich zu prüfen. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts lagen keine Einstellungstatbestände des § 45 Abs. 1 VStG vor, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts lagen keine Einstellungstatbestände des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vor, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.026.2650.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.