7 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 werden die Nachprüfungsanträge vom 22.9.2015 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 13, Absatz 7, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 werden die Nachprüfungsanträge vom 22.9.2015 als unzulässig zurückgewiesen. II.
7 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 wird der Feststellungsantrag vom 22.9.2015 als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 13, Absatz 7, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 wird der Feststellungsantrag vom 22.9.2015 als unzulässig zurückgewiesen. III.
1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 hat die Antragstellerin die Gebühren in Höhe von 1.050 Euro selbst zu tragen.römisch drei.
Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 hat die Antragstellerin die Gebühren in Höhe von 1.050 Euro selbst zu tragen. IV. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
2 und Abs. 4 PSO und Art. 5 Abs. 3 und Abs. 7 PSO verletzt. Darüber hinaus werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme an einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen verletzt. Die Antragstellerin sei zudem in ihrem Recht auf Information (Transparenz) und Bietergleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) verletzt. Aus all diesen Gründen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme, auf gesetzeskonforme Wahl des Vergabeverfahrens und Durchführung eines den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Personenverkehrsverordnung (VO (EG) 1370 aus 2007,) sowie den Grundfreiheiten der EU-Verträge entsprechend, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens sowie in ihren Rechten aus der PSO-VO, insbesondere
Darüber hinaus werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme an einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen verletzt. Die Antragstellerin sei zudem in ihrem Recht auf Information (Transparenz) und Bietergleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) verletzt. Eine Neuvergabe sei jedenfalls dann notwendig, wenn sich die neuen Vertragsbestimmungen wesentlich vom ursprünglichen Vertrag unterscheiden würden und sich daraus die Absicht der Vertragsparteien zeigen würde, wesentliche Bedingungen dieses Vertrages neu auszuhandeln. Sollte sich die Antragsgegnerin darauf berufen, es lägen lediglich Umschichtungen vor, sei ihr zu entgegnen, dass aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen eine wesentliche Änderung des Vertrages vorliege und die Vertragsparteien V. und P. ihren Willen zur Neuverhandlung evident erkennen ließen (EuGH RS C-454/6, Rn 34 sowie RSC-337/98, Rn 44 und 46). Anders könne es nicht verstanden werden, wenn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.9.2015 (Blg./18) bestätige, dass Veränderungen mit der Auftragnehmerin P. abgesprochen worden sein und diese bereits vorab diese Veränderungen in ihrem Fahrplanabfragesystem veröffentlicht habe.Eine Neuvergabe sei jedenfalls dann notwendig, wenn sich die neuen Vertragsbestimmungen wesentlich vom ursprünglichen Vertrag unterscheiden würden und sich daraus die Absicht der Vertragsparteien zeigen würde, wesentliche Bedingungen dieses Vertrages neu auszuhandeln. Sollte sich die Antragsgegnerin darauf berufen, es lägen lediglich Umschichtungen vor, sei ihr zu entgegnen, dass aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen eine wesentliche Änderung des Vertrages vorliege und die Vertragsparteien römisch fünf. und P. ihren Willen zur Neuverhandlung evident erkennen ließen (EuGH RS C-454/6, Rn 34 sowie RSC-337/98, Rn 44 und 46). Anders könne es nicht verstanden werden, wenn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.9.2015 (Blg./18) bestätige, dass Veränderungen mit der Auftragnehmerin P. abgesprochen worden sein und diese bereits vorab diese Veränderungen in ihrem Fahrplanabfragesystem veröffentlicht habe. Schon allein aus der Begünstigung der P. im Wettbewerb zeige sich nach dem EuGH, dass die Änderung wesentlich sei und zwingend eine Neuvergabe durchzuführen sei (EuGH RS C-454/6, Rn 37). Die Erweiterung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages werde vom EuGH jedenfalls als wesentliche Änderung gesehen (EuGH RS C-454/6, Rn 36). Auch aus einer von der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vorgenommene Gegenüberstellung des Angebotes an „R. Verkehren“ betreffend den Fahrplan 2015 und den Fahrplan 2016 ergebe sich, dass es sich hier um keine unwesentliche Vertragsänderung, sohin um eine unzulässige Direktvergabe, handle. Auch liege keine Notsituation für die Antragsgegnerin vor. Nicht auszuschließen sei nämlich, dass die Antragsgegnerin angesichts der Entstehungsgeschichte der gegenständlichen Vergabe nunmehr im zweiten Anlauf versuche, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2015 gestoppte Vergabe an den Vergabegesetzen vorbei dennoch durchzusetzen. In rechtsirriger Meinung könnte die Antragsgegnerin versuchen, eine Notmaßnahme nach der PSO-VO zu argumentieren. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 PSO lägen nicht vor.Auch liege keine Notsituation für die Antragsgegnerin vor. Nicht auszuschließen sei nämlich, dass die Antragsgegnerin angesichts der Entstehungsgeschichte der gegenständlichen Vergabe nunmehr im zweiten Anlauf versuche, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2015 gestoppte Vergabe an den Vergabegesetzen vorbei dennoch durchzusetzen. In rechtsirriger Meinung könnte die Antragsgegnerin versuchen, eine Notmaßnahme nach der PSO-VO zu argumentieren. Die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 5, PSO lägen nicht vor. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen der Direktvergabe
6 PSO-VO erfüllt. Dies resultiere bereits allein aus der zwingend vorgesehenen Vorankündigung
2 PSO.Ebenso wenig seien die Voraussetzungen der Direktvergabe
Dies resultiere bereits allein aus der zwingend vorgesehenen Vorankündigung
Im Ergebnis erfolge keine gesetzeskonforme Vergabe, dies ergebe sich auch aus den von der Mitbeteiligten vorgenommenen Trassenbestellungen. Die letzte Möglichkeit als EVU eine Trassenbestellung für den Fahrplan 2016 (ab Dezember 2015) vorzunehmen, die nicht nachrangig bei der Trassenfindung sei, sei im April 2015 gewesen. Diese Tatsache sei ein starkes Indiz dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen schon länger zwischen der Antragsgegnerin und der mitbeteiligten Partei abgesprochen seien. Anders könne es nicht erklärt werden, falls die P. zufällig genau jene Trassen bereits im April 2015 reserviert habe, die V. nun neu bestellen möchte. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt ergebe sich, dass die Bestellungen von V. angeblich erst am 22.7.2015 erfolgt sein sollen. Tatsächlich müsse die P. aber ganz offensichtlich schon im April 2015 im Detail gewusst haben, welche Trassen von V. neu bestellt würden und habe diese genau diese Trassen zu mindestens reserviert. Ohne verbindliche Zusage der Beauftragung würde kein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen Trassenbestellungen vornehmen, weil bei allfälliger Stornierung auch Kostenfolgen drohen würden.Im Ergebnis erfolge keine gesetzeskonforme Vergabe, dies ergebe sich auch aus den von der Mitbeteiligten vorgenommenen Trassenbestellungen. Die letzte Möglichkeit als EVU eine Trassenbestellung für den Fahrplan 2016 (ab Dezember 2015) vorzunehmen, die nicht nachrangig bei der Trassenfindung sei, sei im April 2015 gewesen. Diese Tatsache sei ein starkes Indiz dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen schon länger zwischen der Antragsgegnerin und der mitbeteiligten Partei abgesprochen seien. Anders könne es nicht erklärt werden, falls die P. zufällig genau jene Trassen bereits im April 2015 reserviert habe, die römisch fünf. nun neu bestellen möchte. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt ergebe sich, dass die Bestellungen von römisch fünf. angeblich erst am 22.7.2015 erfolgt sein sollen. Tatsächlich müsse die P. aber ganz offensichtlich schon im April 2015 im Detail gewusst haben, welche Trassen von römisch fünf. neu bestellt würden und habe diese genau diese Trassen zu mindestens reserviert. Ohne verbindliche Zusage der Beauftragung würde kein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen Trassenbestellungen vornehmen, weil bei allfälliger Stornierung auch Kostenfolgen drohen würden. Das bestehende gemeinwirtschaftliche Angebot der Antragsgegnerin decke die Pendlerbedürfnisse ab, daher sei das Argument kostenneutraler Umschichtungen nicht nachvollziehbar. Bei Aufrechterhaltung dieses Angebotes würde auch keine „Lücke“ entstehen. Eine gänzliche Neubestellung von rund 218.000 Zugkilometern (soweit dies von der Antragstellerin aufgrund der spärlichen Informationen rekonstruiert werden habe können) könne auch nicht unwesentlich im Sinne der EuGH Judikatur sein. Die von der Antragstellerin näher dargestellte Gegenüberstellung des R.-Angebots der P. im Fahrplan 2015 und Fahrplan 2016 (ab Dezember 2015) zeige, dass es zu deutlichen Veränderungen käme. Die V. Bestellungen würden von 5 Zügen pro Tag auf ca. 14 Zügen pro Tag wesentlich ausgeweitet. Unklar sei, ob ihr auch neue Bestellungen der SCHIG im Auftrag des BMVIT Teile der neuen Angebote betreffen würden.Die von der Antragstellerin näher dargestellte Gegenüberstellung des R.-Angebots der P. im Fahrplan 2015 und Fahrplan 2016 (ab Dezember 2015) zeige, dass es zu deutlichen Veränderungen käme. Die römisch fünf. Bestellungen würden von 5 Zügen pro Tag auf ca. 14 Zügen pro Tag wesentlich ausgeweitet. Unklar sei, ob ihr auch neue Bestellungen der SCHIG im Auftrag des BMVIT Teile der neuen Angebote betreffen würden. Hintergrund der gegenständlichen Fahrplan-Änderungen sei, dass die P. ihre … Züge ab 2016 von ...bahnhof Wien auf den Hauptbahnhof verlagere. Diese … Verbindungen seien eigenwirtschaftliche Verkehre der P. (unabhängig von öffentlichen Bestellungen), die in direkter Konkurrenz zu den (nicht subventionierten Zügen) der Antragstellerin stehen würden. Durch die Verlegung der …-Züge auf den Hauptbahnhof Wien entfalle dieses Angebot der P. dem Markt ...bahnhof. Durch die neuen R. Züge werde dennoch ein Zubringerservice offeriert - und das mit gemeinwirtschaftlicher Bestellung. Für Passagiere ab ...bahnhof sei dann mit bestellten R. der Umstieg in die ...-Züge Richtung Westen frühestens in … möglich und für die … Kunden zuletzt in .... Ohne diese bestellten Angebote würde die X. mit ihrem aktuellen direkten Verkehrsangebot von Wien ...bahnhof bis … massiv profitieren.Hintergrund der gegenständlichen Fahrplan-Änderungen sei, dass die P. ihre … Züge ab 2016 von ...bahnhof Wien auf den Hauptbahnhof verlagere. Diese … Verbindungen seien eigenwirtschaftliche Verkehre der P. (unabhängig von öffentlichen Bestellungen), die in direkter Konkurrenz zu den (nicht subventionierten Zügen) der Antragstellerin stehen würden. Durch die Verlegung der …-Züge auf den Hauptbahnhof Wien entfalle dieses Angebot der P. dem Markt ...bahnhof. Durch die neuen R. Züge werde dennoch ein Zubringerservice offeriert - und das mit gemeinwirtschaftlicher Bestellung. Für Passagiere ab ...bahnhof sei dann mit bestellten R. der Umstieg in die ...-Züge Richtung Westen frühestens in … möglich und für die … Kunden zuletzt in .... Ohne diese bestellten Angebote würde die römisch zehn. mit ihrem aktuellen direkten Verkehrsangebot von Wien ...bahnhof bis … massiv profitieren. Damit der P. der Markt ...bahnhof trotz Verlegung der ...-Züge erhalten bleibe, würden nun Anschlusszüge ab ...bahnhof für die ... Züge eingeführt werden, die von der öffentlichen Hand finanziert würden. Die im Fahrplan 2016 ersatzlos gestrichenen Regionalzüge würden durch die neueren R.-Verkehre mit weniger Halten ersetzt werden. Diese neuen R.-Züge würden als ... Zubringer ... fungieren. Da der ... Zubringer aus Sicht der P. möglichst schnell (und im Vergleich zur X. konkurrenzfähig) nach ... kommen solle, würden weniger Stationen angefahren als bisher R.-Züge offerierten und zudem erfolge auch eine neue Streckenführung. Die dadurch bewusst in Kauf genommenen Angebotslücken (insbesondere für Pendler) würden nach Wunsch der P. durch Verlängerung von Schnellbahnverkehren zum Teil kompensiert werden. Profiteur dieser Gesamtänderung des Fahrplans auf der Strecke sei allein die P..Damit der P. der Markt ...bahnhof trotz Verlegung der ...-Züge erhalten bleibe, würden nun Anschlusszüge ab ...bahnhof für die ... Züge eingeführt werden, die von der öffentlichen Hand finanziert würden. Die im Fahrplan 2016 ersatzlos gestrichenen Regionalzüge würden durch die neueren R.-Verkehre mit weniger Halten ersetzt werden. Diese neuen R.-Züge würden als ... Zubringer ... fungieren. Da der ... Zubringer aus Sicht der P. möglichst schnell (und im Vergleich zur römisch zehn. konkurrenzfähig) nach ... kommen solle, würden weniger Stationen angefahren als bisher R.-Züge offerierten und zudem erfolge auch eine neue Streckenführung. Die dadurch bewusst in Kauf genommenen Angebotslücken (insbesondere für Pendler) würden nach Wunsch der P. durch Verlängerung von Schnellbahnverkehren zum Teil kompensiert werden. Profiteur dieser Gesamtänderung des Fahrplans auf der Strecke sei allein die P.. Zusammengefasst würden erst diese Änderungen im Fahrplan 2016 der marktbeherrschenden P. die Erschließung des neuen Markts „Wien Hauptbahnhof“ und die Aufrechterhaltung ihres Angebots ab Wien ...bahnhof ermöglichen. Im Fahrplan 2015 eigenwirtschaftlich betriebene Verbindungen der P. würden ohne sachlich nachvollziehbare Gründe zu gemeinwirtschaftlichen öffentlichen bestellten Verkehren mutieren. Es müsse konkret befürchtet werden, dass die Antragsgegnerin V. (und möglicherweise auch SCHIG/BMVIT) ihre Bestellungen im öffentlichen Interesse tatsächlich einzig nach dem betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten der Ex-Monopolisten P. vornehmen würden.Zusammengefasst würden erst diese Änderungen im Fahrplan 2016 der marktbeherrschenden P. die Erschließung des neuen Markts „Wien Hauptbahnhof“ und die Aufrechterhaltung ihres Angebots ab Wien ...bahnhof ermöglichen. Im Fahrplan 2015 eigenwirtschaftlich betriebene Verbindungen der P. würden ohne sachlich nachvollziehbare Gründe zu gemeinwirtschaftlichen öffentlichen bestellten Verkehren mutieren. Es müsse konkret befürchtet werden, dass die Antragsgegnerin römisch fünf. (und möglicherweise auch SCHIG/BMVIT) ihre Bestellungen im öffentlichen Interesse tatsächlich einzig nach dem betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten der Ex-Monopolisten P. vornehmen würden. Es würde auch zu einer wesentlichen Änderung der Kosten kommen. Es sei europarechtlich normiert, dass die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht überkompensiert werden dürfe, also kein überhöhter Preis durch die öffentlichen Besteller gezahlt werden dürfe: Im Anhang 2 der PSO sei die Berechnung von sogenannten „positiven Netzeffekten“ gesetzlich normiert. Durch die genauen Berechnungsvorgaben der PSO sollten - auch nur temporäre -Überkompensationen ebenso wie allfällige Querfinanzierungen verhindert werden, um eine diskriminierungsfreie Vertragsgestaltung sicherzustellen. Die X. gehe davon aus, dass insbesondere aufgrund der hohen Langstreckenanteile der Umsteigepassagiere ... die positiven Netzeffekte der gegenständlichen Vergabe auf Seiten der P. so hoch wären, dass die gesetzlichen Abzugsfaktoren dazu führen würden, dass hier keine Abgeltungen zur Auszahlung gelangen dürften. Damit sei gegenständlich schon aus diesem Rechtsgrund eine Vergabe der gegenständlichen gemeinschaftlichen Leistungen an die P. nicht zulässig, weil die Berechnungsmodalitäten der PSO nicht beachtet werden würden.Durch die genauen Berechnungsvorgaben der PSO sollten - auch nur temporäre -Überkompensationen ebenso wie allfällige Querfinanzierungen verhindert werden, um eine diskriminierungsfreie Vertragsgestaltung sicherzustellen. Die römisch zehn. gehe davon aus, dass insbesondere aufgrund der hohen Langstreckenanteile der Umsteigepassagiere ... die positiven Netzeffekte der gegenständlichen Vergabe auf Seiten der P. so hoch wären, dass die gesetzlichen Abzugsfaktoren dazu führen würden, dass hier keine Abgeltungen zur Auszahlung gelangen dürften. Damit sei gegenständlich schon aus diesem Rechtsgrund eine Vergabe der gegenständlichen gemeinschaftlichen Leistungen an die P. nicht zulässig, weil die Berechnungsmodalitäten der PSO nicht beachtet werden würden. Zur Vermeidung einer Überkompensation und Berücksichtigung von positiven Netzeffekten im Sinn der PSO führt die Antragstellerin weiters aus, dass Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz PSO regle, unter welchen Bedingungen die zuständige Behörde (V.) dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihm durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verursachten Kosten im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren dürfe, wenn entsprechende Aufträge vergeben würden.Zur Vermeidung einer Überkompensation und Berücksichtigung von positiven Netzeffekten im Sinn der PSO führt die Antragstellerin weiters aus, dass Artikel eins, Absatz eins, 2. Unterabsatz PSO regle, unter welchen Bedingungen die zuständige Behörde (römisch fünf.) dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihm durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verursachten Kosten im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren dürfe, wenn entsprechende Aufträge vergeben würden. Diese Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen seien in Art. 2 lit. g definiert als „jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt werde.“Diese Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen seien in Artikel 2, Litera g, definiert als „jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt werde.“ Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen seien im öffentlichen Dienstleistungsauftrag klar zu definieren und müssten im Vorhinein in objektiver und transparenter Weise auch die Parameter aufgestellt werden, anhand derer die Ausgleichsleistung berechnet werde. Dabei solle eine übermäßige Ausgleichsleistung (Überkompensation) vermieden werden (Art. 4 Abs. 1 PSO). In lit. b der zitierten Bestimmung der PSO fänden sich nähere Kriterien der Berechnung für Direktvergaben nach der PSO: Die Ausgleichsleistung dürfe jenen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich sei, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen seien, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt würde.Dabei solle eine übermäßige Ausgleichsleistung (Überkompensation) vermieden werden (Artikel 4, Absatz eins, PSO). In Litera b, der zitierten Bestimmung der PSO fänden sich nähere Kriterien der Berechnung für Direktvergaben nach der PSO: Die Ausgleichsleistung dürfe jenen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich sei, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen seien, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt würde. Unter der Wendung „finanzielle Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen“ würden
2 PSO sowohl die positiven als auch die negativen finanziellen Auswirkungen durch Erfüllung eines gemeinwirtschaftlichen Auftrages verstanden. Die angesprochenen positiven finanziellen Auswirkungen würden auch als positive Netzeffekte bezeichnet. Zur
PSO strikt zu vermeidenden Überkompensation durch eine übermäßige Ausgleichsleistung seien die positiven Netzeffekte für den Auftragnehmer bei der Berechnung der angemessenen Ausgleichsleistung in Abzug zu bringen.Unter der Wendung „finanzielle Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen“ würden
, Absatz 2, PSO sowohl die positiven als auch die negativen finanziellen Auswirkungen durch Erfüllung eines gemeinwirtschaftlichen Auftrages verstanden. Die angesprochenen positiven finanziellen Auswirkungen würden auch als positive Netzeffekte bezeichnet. Zur
PSO strikt zu vermeidenden Überkompensation durch eine übermäßige Ausgleichsleistung seien die positiven Netzeffekte für den Auftragnehmer bei der Berechnung der angemessenen Ausgleichsleistung in Abzug zu bringen. Art. 6 Abs. 1 PSO normiere für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4, 5 und 6 PSO genaue Berechnungsregeln für die Ermittlung der angemessenen Ausgleichsleistung, die im Anhang zur PSO im Detail vorgeschrieben seien. Ein sorgfältiger Auftraggeber hätte insbesondere:Artikel 6, Absatz eins, PSO normiere für Direktvergaben nach Artikel 5, Absatz 2, 4, 5 und 6 PSO genaue Berechnungsregeln für die Ermittlung der angemessenen Ausgleichsleistung, die im Anhang zur PSO im Detail vorgeschrieben seien. Ein sorgfältiger Auftraggeber hätte insbesondere: Die Ausgleichsleistung mit dem Nettoeffekt aller positiven und negativen Auswirkungen begrenzen müssen; Alle positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen des betreffenden gemeinwirtschaftlichen betrieben wird, in Abzug bringen müssen; Zur Vermeidung einer Überkompensation bei der Berechnung des finanziellen Nettoeffekts alle quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen (positive Netzeffekte) auf die betroffenen Netze des Auftragnehmers berücksichtigen müssen; Führe ein Auftragnehmer eines öffentlichen Dienstes auch andere Tätigkeiten aus (wie zum Beispiel die mitbeteiligte P. mit ihren eigenwirtschaftlichen Verkehren), so müsse die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste getrennt erfolgen. Dadurch solle ausdrücklich die Transparenz erhöht und eine Quersubventionierung vermieden werden. Dazu sind weitere Vorgaben im Anhang zu PSO geregelt, wie bspw die getrennte Kontoführung für jede betriebliche Tätigkeit und die strikte Aufteilung der variablen Kosten. Schließlich müsse die Ausgangsleistung einen Anreiz zur Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Auftragnehmers, die objektiv nachprüfbar sei geben. Aus Art. 9 Abs. 1 PSO ergebe sich, dass die aufgrund der PSO gewährten Ausgleichsleistungen nicht per se vom unionsrechtlichen Beihilfeverbot und Wettbewerbsrecht ausgenommen seien. Nur unter Einhaltung der strengen und detaillierten Vorgaben der PSO und ihres Anhangs (insbesondere keine Überkompensation und eine transparente Berechnungsmethode) müssten diese Ausgleichsleistungen nicht als Beihilfen bei der europäischen Kommission notifiziert werden. Würden die gesetzlichen Berechnungsvorgaben der PSO aber nicht vollständig erfüllt werden, sei die dann fälschlich zu hoch ermittelte Ausgleichsleistung (als verpönte) staatliche Beihilfe zu werten und unterliege der uneingeschränkten Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission. Auch nach den Erwägungsgründen 25, 28 und 34 der PSO seien übermäßige Ausgleichsleistung unbedingt zu vermeiden. Die Antragstellerin habe den begründeten Verdacht, dass gegenständlich (wieder) eine Überkompensation durch die Auftraggeberin zu Gunsten der P. beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werde. Hinsichtlich der in der Vergangenheit - allesamt direkt -vergebenen gemeinwirtschaftlichen Aufträgen an die P. - habe die Auftraggeberin V. die Berücksichtigung der positiven Netzeffekte - nach Kenntnisstand der Antragstellerin - noch nie gesetzeskonform berücksichtigt und auch nicht im Sinne der PSO öffentlich gemacht. Dadurch sei die tatsächliche Berechnung und vor allem, ob die positiven Netzeffekte für die P. korrekt in Abzug gebracht würden, nicht überprüfbar.Aus Artikel 9, Absatz eins, PSO ergebe sich, dass die aufgrund der PSO gewährten Ausgleichsleistungen nicht per se vom unionsrechtlichen Beihilfeverbot und Wettbewerbsrecht ausgenommen seien. Nur unter Einhaltung der strengen und detaillierten Vorgaben der PSO und ihres Anhangs (insbesondere keine Überkompensation und eine transparente Berechnungsmethode) müssten diese Ausgleichsleistungen nicht als Beihilfen bei der europäischen Kommission notifiziert werden. Würden die gesetzlichen Berechnungsvorgaben der PSO aber nicht vollständig erfüllt werden, sei die dann fälschlich zu hoch ermittelte Ausgleichsleistung (als verpönte) staatliche Beihilfe zu werten und unterliege der uneingeschränkten Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission. Auch nach den Erwägungsgründen 25, 28 und 34 der PSO seien übermäßige Ausgleichsleistung unbedingt zu vermeiden. Die Antragstellerin habe den begründeten Verdacht, dass gegenständlich (wieder) eine Überkompensation durch die Auftraggeberin zu Gunsten der P. beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werde. Hinsichtlich der in der Vergangenheit - allesamt direkt -vergebenen gemeinwirtschaftlichen Aufträgen an die P. - habe die Auftraggeberin römisch fünf. die Berücksichtigung der positiven Netzeffekte - nach Kenntnisstand der Antragstellerin - noch nie gesetzeskonform berücksichtigt und auch nicht im Sinne der PSO öffentlich gemacht. Dadurch sei die tatsächliche Berechnung und vor allem, ob die positiven Netzeffekte für die P. korrekt in Abzug gebracht würden, nicht überprüfbar. Informiere ein Auftraggeber - wie vorliegend - nicht ausreichend rechtzeitig und nicht ausreichend detailliert über die geplante Direktvergabe und würden die Abgeltungsparameter und die genaue Berechnung der Ausgleichsleistung nicht offengelegt, sei die verfahrensgegenständlich geplante Direktvergabe schon aus diesem Grund unzulässig. Auch habe es Widersprüche im gegenständlichen Verfahren gegeben, so zwischen der Aussage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Herrn Mag. S., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.2.2015 und der Aussage des Herrn Mag. E. von der SCHIG 30.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1. Die Antragsgegnerin wendet zusammengefasst die Verfristung der Anträge ein. Inhaltlich bringt sie vor, die Antragsgegnerin habe in Übereinstimmung mit bzw. in Umsetzung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.2.2015 in der Zwischenzeit zwei Vorinformationen
2 der Verordnung (EG) 1370/2007 „über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ (in der Folge PSO) veröffentlicht. Die Vorinformationen würden einerseits die Strecke „Wien - ...“ und andererseits die Strecke „...“ betreffen. Die Vorinformationen enthielten alle Informationen, die „interessierte Unternehmen benötigen, um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können.“Inhaltlich bringt sie vor, die Antragsgegnerin habe in Übereinstimmung mit bzw. in Umsetzung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.2.2015 in der Zwischenzeit zwei Vorinformationen
, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1370 aus 2007, „über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ (in der Folge PSO) veröffentlicht. Die Vorinformationen würden einerseits die Strecke „Wien - ...“ und andererseits die Strecke „...“ betreffen. Die Vorinformationen enthielten alle Informationen, die „interessierte Unternehmen benötigen, um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können.“ Aus diesem Grund habe die Antragstellerin die Vorinformationen auch nicht angefochten. Die Vorinformationen und die Wahl der Vergabeverfahrensart Direktvergabe für diese Leistungen seien längst bestandsfest. Gegenstand des neuerlichen Nachprüfungsantrags sei - soweit er die Antragsgegnerin betreffe bzw. in die Zuständigkeit des VWG falle - die Entscheidung der Antragsgegnerin, den bestehenden, mit der P. im Jahr 2012 abgeschlossenen Verkehrsdienstevertrag (in der Folge „VDV“) unwesentlich anzupassen, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die Anpassung betreffe zum größten Teil die Strecke „Wien - ...“. Die unwesentliche Anpassung sei noch nicht vereinbart worden, weil Einzelheiten noch Gegenstand von Abstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und der P. seien. Der größte Teil der übrigen von der Antragstellerin aufgegriffenen allfälligen Auftragsvergabe oder allfälligen Fahrplananpassungen würde nicht die Antragsgegnerin betreffen. Für diese sei das VWG daher nicht zuständig. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin am 23. September 2015 einen (offenbar weitgehend inhaltsgleichen) Nachprüfungsantrag gegen die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Hintergrund für die von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene unwesentliche Anpassung sei der Umstand, dass die Durchführung einer Direktvergabe
G in Verbindung mit Art. 5 Abs. 6 PSO die Einhaltung einer mindestens einjährigen Wartezeit nach Veröffentlichung der Vorinformation vor dem Vertragsabschluss voraussetze. Im Ergebnis solle mit der Vertragsanpassung lediglich der Zeitraum bis zur Vergabe der in der Vorinformation festgelegten Leistungen überbrückt werden.Der größte Teil der übrigen von der Antragstellerin aufgegriffenen allfälligen Auftragsvergabe oder allfälligen Fahrplananpassungen würde nicht die Antragsgegnerin betreffen. Für diese sei das VWG daher nicht zuständig. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin am 23. September 2015 einen (offenbar weitgehend inhaltsgleichen) Nachprüfungsantrag gegen die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Hintergrund für die von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene unwesentliche Anpassung sei der Umstand, dass die Durchführung einer Direktvergabe
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 6, PSO die Einhaltung einer mindestens einjährigen Wartezeit nach Veröffentlichung der Vorinformation vor dem Vertragsabschluss voraussetze. Im Ergebnis solle mit der Vertragsanpassung lediglich der Zeitraum bis zur Vergabe der in der Vorinformation festgelegten Leistungen überbrückt werden. Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenlandland sei V. als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des §§ 17 ÖPNRV-G zur Vergabe jener zusätzlichen Leistungen zuständig, die über das Grundangebot des Bundes hinausgingen. Im Gebiet des Verkehrsverbundes seien ungefähr 90 % der (nicht eigenwirtschaftlichen) Leistungen des Schienenpersonennah- und Regionalverkehrs vom Grundangebot umfasst. Die verbleibenden 10 % der Leistungen würden von V. als zusätzliche Leistungen beauftragt. Im Ergebnis würden mit den im Bereichen des V. beauftragten zusätzlichen Leistungen die Angebotslücken des Grundangebots ausgeglichen bzw. geschlossen.Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenlandland sei römisch fünf. als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des Paragraphen 17, ÖPNRV-G zur Vergabe jener zusätzlichen Leistungen zuständig, die über das Grundangebot des Bundes hinausgingen. Im Gebiet des Verkehrsverbundes seien ungefähr 90 % der (nicht eigenwirtschaftlichen) Leistungen des Schienenpersonennah- und Regionalverkehrs vom Grundangebot umfasst. Die verbleibenden 10 % der Leistungen würden von römisch fünf. als zusätzliche Leistungen beauftragt. Im Ergebnis würden mit den im Bereichen des römisch fünf. beauftragten zusätzlichen Leistungen die Angebotslücken des Grundangebots ausgeglichen bzw. geschlossen. Vor diesem Hintergrund habe V. am 12.12.2014 eine Vorinformation
2 der Verordnung (EG) 1370/2007 „über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ (in der Folge „PSO“) über die beabsichtigte Direktvergabe von solchen zusätzlichen Leistungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Daran anschließend sei am 21.1.2015 eine Berichtigung der Vorinformation im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sowohl die Vorinformation vom 12.12.2014 als auch deren Berichtigung vom 21.1.2015 seien vom Verwaltungsgericht Wien für nichtig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht Wien habe darin in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des UVS Oberösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen einem wettbewerblichen Vergabeverfahren und einer Direktvergabe bestehe. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht Wien grundsätzliche Klarstellungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung des Auftragsgegenstandes in einer Vorinformation getroffen.Vor diesem Hintergrund habe römisch fünf. am 12.12.2014 eine Vorinformation
, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1370 aus 2007, „über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ (in der Folge „PSO“) über die beabsichtigte Direktvergabe von solchen zusätzlichen Leistungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Daran anschließend sei am 21.1.2015 eine Berichtigung der Vorinformation im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sowohl die Vorinformation vom 12.12.2014 als auch deren Berichtigung vom 21.1.2015 seien vom Verwaltungsgericht Wien für nichtig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht Wien habe darin in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des UVS Oberösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen einem wettbewerblichen Vergabeverfahren und einer Direktvergabe bestehe. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht Wien grundsätzliche Klarstellungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung des Auftragsgegenstandes in einer Vorinformation getroffen. Voraussetzung für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Eisenbahnverkehr sei
2 PSO die EU - weite Veröffentlichung einer Vorinformation spätestens ein Jahr vor der Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Wartezeit bestehe unabhängig davon, ob Leistungen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder einer Direktvergabe vergeben würden. Im Ergebnis sei für eine Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich.Voraussetzung für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Eisenbahnverkehr sei
, Absatz 2, PSO die EU - weite Veröffentlichung einer Vorinformation spätestens ein Jahr vor der Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Wartezeit bestehe unabhängig davon, ob Leistungen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder einer Direktvergabe vergeben würden. Im Ergebnis sei für eine Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs im Hinblick auf die Strecke „Wien - ...“ und der für eine Auftragsvergabe einzuhaltenden Vorlaufzeiten habe V. folgende Entscheidung getroffen:Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs im Hinblick auf die Strecke „Wien - ...“ und der für eine Auftragsvergabe einzuhaltenden Vorlaufzeiten habe römisch fünf. folgende Entscheidung getroffen: Zunächst solle der bestehende VDV für das Land Niederösterreich und das Land Wien unwesentlich angepasst werden, damit zusätzliche Leistungen für die Strecke „Wien - ...“ ab dem europaweiten Fahrplanwechsel am 13.12.2015 erbracht werden könnten, die für die Aufrechterhaltung bzw. Sicherstellung des gemeinwirtschaftlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehrs im gesamten Einzugsgebiet dieser Strecke erforderlich seien. Damit verbunden solle eine neue Vorinformation über die Direktvergabe von Leistungen für die Strecke „Wien - ...“ veröffentlicht werden, die ab dem europaweiten Fahrplanwechsel im Dezember 2017 erbracht werden solle. Diese Direktvergabe solle weiterreichende Änderungen zum Gegenstand haben. Unabhängig davon solle eine neue Vorinformation über die Direktvergabe von Leistungen für die Strecke „…“ veröffentlicht werden, die ab 1.9.2016 erbracht werden sollen. Mit der Anpassung des VDV solle daher lediglich der Zeitraum bis zur Vergabe der in der Vorinformation festgelegten Leistungen überbrückt werden. Die Anpassung betreffe daher auch nur einen Bruchteil jener Leistungen, die Gegenstand der aufgehobenen Vorinformation gewesen bzw. die Gegenstand der neuen Vorinformation seien. Auslöser des dringenden Handlungsbedarfes sei der Umstand, dass die P. mit der (Voll-) Inbetriebnahme des Wiener Hauptbahnhofs (eigenwirtschaftlich) betriebene Fernverkehrszüge der sogenannten … (zwischen Wien und ...) vom ...bahnhof (zum Wiener Hauptbahnhof) verlagere. Die Verlagerung erfolge zum Fahrplanwechsel am 13.12.2015 (an diesem Tag komme es europaweit zu einem Fahrplanwechsel). Als Folge müsse die Strecke „Wien - ...“ mit Leistungen des Schienenpersonennah- und Regionalverkehrs im Verbundtarif ergänzt werden. Bei einem vollständigen Entfall dieser zusätzlichen (gemeinwirtschaftlichen) Leistungen würde es sohin zu erheblichen Angebotslücken kommen. Im Ergebnis könnte der Verkehrsbedarf in der betroffenen Region nicht mehr befriedigt werden. Dies hätte insbesondere die volkswirtschaftlich unerwünschte Folge, dass Pendler vermehrt auf das KfZ umsteigen würden. Da die Antragstellerin wiederholt Anfragen an V. gerichtet habe, ob bzw. wann die in der aufgehobenen Vorinformation angeführten Leistungen vergeben würden, habe am 21.7.2015 - auf Einladung des V. - ein Gespräch zwischen V. und der Antragstellerin in den Büroräumlichkeiten von V. stattgefunden. An diesem Gespräch hätten auf Seiten des V. beide Geschäftsführer, Herr Mag. S. und Herr B., MBA, und auf Seiten der Antragstellerin Herr Dr. Fo. (Geschäftsführer) und Herr Mag. M. (Prokurist) teilgenommen. Ziel des Gespräches sei es gewesen, der Antragstellerin die Entscheidung über das oben beschriebene Vorgehen bekanntzugeben und gleichzeitig Klarheit darüber zu bekommen, ob die Entscheidung von der Antragstellerin akzeptiert werde oder ob mit Nachprüfungsanträgen und damit verbunden zeitlichen Verzögerungen gerechnet werden müsse.Da die Antragstellerin wiederholt Anfragen an römisch fünf. gerichtet habe, ob bzw. wann die in der aufgehobenen Vorinformation angeführten Leistungen vergeben würden, habe am 21.7.2015 - auf Einladung des römisch fünf. - ein Gespräch zwischen römisch fünf. und der Antragstellerin in den Büroräumlichkeiten von römisch fünf. stattgefunden. An diesem Gespräch hätten auf Seiten des römisch fünf. beide Geschäftsführer, Herr Mag. S. und Herr B., MBA, und auf Seiten der Antragstellerin Herr Dr. Fo. (Geschäftsführer) und Herr Mag. M. (Prokurist) teilgenommen. Ziel des Gespräches sei es gewesen, der Antragstellerin die Entscheidung über das oben beschriebene Vorgehen bekanntzugeben und gleichzeitig Klarheit darüber zu bekommen, ob die Entscheidung von der Antragstellerin akzeptiert werde oder ob mit Nachprüfungsanträgen und damit verbunden zeitlichen Verzögerungen gerechnet werden müsse. Im Rahmen dieses Gesprächs sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die für die Strecke „...“ erforderlichen zusätzlichen Leistungen im Wege einer unwesentlichen Anpassung des VDV ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bzw. ohne Veröffentlichung einer Vorinformation bei der P. beauftragt werden sollen. Ausdrücklich klargestellt sei auch geworden, dass die unwesentliche Anpassung mittels kostenneutraler Umschichtungen bereits bestellter Leistungen erfolgen solle. Die Antragstellerin habe im Gespräch auch Verständnis für die Notwendigkeit der Vertragsanpassung gezeigt, gleichzeitig habe sie die Antragsgegnerin zu diesem „mutigen Schritt“ beglückwünscht, eine Vorinformation für die Strecke „Wien - ...“ zu veröffentlichen. Die Antragstellerin habe erklärt, dass garantiert mit einem Angebot für diese Strecke gerechnet werden könne, sie schien sich für die S-Bahn Leistungen auf der Strecke „...“ jedoch nicht wirklich zu interessieren. Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse dieses Gesprächs mit der Antragstellerin habe V. mit Schreiben vom 22.7.2015 der P. die erforderlichen Anpassungen bekannt gegeben. Die Anpassungen seien noch nicht vereinbart worden, weil Einzelheiten noch Gegenstand von Abstimmungen zwischen V. und P. seien. Dementsprechend sei in der Fragebeantwortung vom 15.9.2015 angegeben worden, dass der „exakte Umfang der Umschichtung noch nicht feststehe“. Anschließend habe Herr Geschäftsführer B. aus Dokumentationsgründen den wesentlichen Inhalt des Gesprächs vom 21.7.2015 im E-Mail vom 22.7.2015 nochmals zusammengefasst und der Antragstellerin übersendet.Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse dieses Gesprächs mit der Antragstellerin habe römisch fünf. mit Schreiben vom 22.7.2015 der P. die erforderlichen Anpassungen bekannt gegeben. Die Anpassungen seien noch nicht vereinbart worden, weil Einzelheiten noch Gegenstand von Abstimmungen zwischen römisch fünf. und P. seien. Dementsprechend sei in der Fragebeantwortung vom 15.9.2015 angegeben worden, dass der „exakte Umfang der Umschichtung noch nicht feststehe“. Anschließend habe Herr Geschäftsführer B. aus Dokumentationsgründen den wesentlichen Inhalt des Gesprächs vom 21.7.2015 im E-Mail vom 22.7.2015 nochmals zusammengefasst und der Antragstellerin übersendet. Am 29.7.2015 habe V. zwei neue Vorinformationen
2 PSO an das Amtsblatt der EU versendet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt sei am ... 2015 erfolgt.Am 29.7.2015 habe römisch fünf. zwei neue Vorinformationen
Die Veröffentlichung im Amtsblatt sei am ... 2015 erfolgt. Die Vorinformationen würden einerseits die Strecke „...“ (SPNV Leistungsanpassung 2016) mit einem voraussichtlichen Betriebsstart am 1.9.2016 und einem Auftragsvolumen von ca. … km pro Jahr und andererseits die Strecke „Wien - ...“ (SPNV Leistungsanpassung 2018) mit einem voraussichtlichen Betriebsstart zum (europaweiten) Fahrplanwechsel 2017 und einem Auftragsvolumen von ca. … km pro Jahr betreffen. Beide Vorinformationen seien in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgt. Die Vorinformationen enthielten alle Informationen, die interessierte Unternehmen benötigten, „um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können“. Zu beiden Vorinformationen habe die Antragstellerin Anfragen an V. gestellt, die jeweils mit gesonderter Fragebeantwortung beantwortet worden seien.Beide Vorinformationen seien in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgt. Die Vorinformationen enthielten alle Informationen, die interessierte Unternehmen benötigten, „um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können“. Zu beiden Vorinformationen habe die Antragstellerin Anfragen an römisch fünf. gestellt, die jeweils mit gesonderter Fragebeantwortung beantwortet worden seien. Da die Antragstellerin die Vorinformationen und die Fragebeantwortungen nicht angefochten habe, seien diese bestandsfest geworden. Im Hinblick auf das Schreiben des Vertreters der Antragstellerin vom 22.9.2015 und die Anfechtungsfrist
Absatz 3 WVRG seien die Anträge der Antragstellerin verfristet.Da die Antragstellerin die Vorinformationen und die Fragebeantwortungen nicht angefochten habe, seien diese bestandsfest geworden. Im Hinblick auf das Schreiben des Vertreters der Antragstellerin vom 22.9.2015 und die Anfechtungsfrist
Paragraph 24, Absatz 3 WVRG seien die Anträge der Antragstellerin verfristet. Gegenständlich handle es sich um eine unwesentliche Anpassung des bestehenden VDV bzw. um eine Notmaßnahme. Bezogen auf die vorliegende Konstellation bestehe keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation bzw. zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wenn ein bestehender Dienstleistungsauftrag lediglich unwesentlich geändert werde und im Falle einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation (sogenannte Notmaßnahme
5 PSO) für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren.Gegenständlich handle es sich um eine unwesentliche Anpassung des bestehenden VDV bzw. um eine Notmaßnahme. Bezogen auf die vorliegende Konstellation bestehe keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation bzw. zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wenn ein bestehender Dienstleistungsauftrag lediglich unwesentlich geändert werde und im Falle einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation (sogenannte Notmaßnahme
In der vorliegenden Konstellation solle der zwischen V. und P. bestehende Dienstleistungsauftrag im Wege einer kostenneutralen Umschichtung bestehender Leistungen unwesentlich geändert werden. Demgegenüber sollen wesentliche Änderungen im Wege einer PSO-konformen Direktvergabe vergeben werden. Die entsprechende Vorinformation sei bereits veröffentlicht worden. Darüber hinaus könne die unwesentliche Anpassung auch auf den Tatbestand der Notmaßnahme
5 PSO gestützt werden, weshalb die Anpassungen auch auf diese Rechtsgrundlage gestützt würden.In der vorliegenden Konstellation solle der zwischen römisch fünf. und P. bestehende Dienstleistungsauftrag im Wege einer kostenneutralen Umschichtung bestehender Leistungen unwesentlich geändert werden. Demgegenüber sollen wesentliche Änderungen im Wege einer PSO-konformen Direktvergabe vergeben werden. Die entsprechende Vorinformation sei bereits veröffentlicht worden. Darüber hinaus könne die unwesentliche Anpassung auch auf den Tatbestand der Notmaßnahme
, Absatz 5, PSO gestützt werden, weshalb die Anpassungen auch auf diese Rechtsgrundlage gestützt würden. Nach der Rechtsprechung bestehe keine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wenn ein bestehender öffentlicher Auftrag nachträglich bloß unwesentlich geändert würde (siehe Heid/Steindl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 226, 227; EuGH 19.6.2008, Rs C-454/06, pressetext und EuGH 29.4.2004, Rs C-496/99p, CAS Succhi di Frutta SpA). Diese Rechtsprechung gelte auch für die Frage nach der Ausschreibungspflicht bei Auftragsvergaben nach der PSO (siehe die Mitteilung der europäischen Kommission über die Auslegungsleitlinien zur PSO, Abl 2014/C 92/01, 12 und 13). Damit auch für die Frage nach der Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation. Die Umschichtungen würden ohne Änderung des Abgeltungsbetrages erfolgen. 2.
2 Z 4 WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012):
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012): Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG;Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 127, Absatz 3, B-VG und des Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG;
G 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind;c) überwiegend von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind;
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
7 WVRG 2014 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 13, Absatz 7, WVRG 2014 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
1 erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BvergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BvergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
1 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Paragraph 22, Absatz eins, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
2 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn 1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
G 2006 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.
Paragraph 6, BVergG 2006 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder römisch vier (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.
G 2006 gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
G 2006 ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro zulässig; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50 VH des jeweiligen Schwellenwertes
1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.
Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro zulässig; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50 VH des jeweiligen Schwellenwertes
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.
G 2006 gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene, vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.
Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, außer in sachlich gerechtfertigten Ausnahmen, die Zuschlags- bzw. Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben und eine angemessene, vom Auftraggeber festzusetzende Stillhaltefrist zu beachten. Der Zuschlag bzw. der Widerruf darf bei sonstiger Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht innerhalb der festgesetzten Stillhaltefrist erteilt bzw. erklärt werden.
ÖPNRV-G (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999) legt dieses Bundesgesetz die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) unter Beachtung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.
Paragraph eins, ÖPNRV-G (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999) legt dieses Bundesgesetz die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) unter Beachtung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.
ÖPNRV-G (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999) ist es Aufgabe des Bundes
diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind.
Paragraph 7, ÖPNRV-G (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999) ist es Aufgabe des Bundes
diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999 aus 2000, bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind.
ÖPNRV-G fällt der Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot
hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
Paragraph 13, ÖPNRV-G fällt der Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot
Paragraph 7, hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
1 ÖPNRV-G ist zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
Paragraph 17, Absatz eins, ÖPNRV-G ist zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
1 ÖPNRV-G kommen als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft insbesondere in Betracht:
Paragraph 18, Absatz eins, ÖPNRV-G kommen als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft insbesondere in Betracht: 1.Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises. 2.Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten. 3.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien
3.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien
Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen. 4.Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten. 5.Verbundspezifische Kundeninformation. 6.Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse. 7.Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung
. 7.Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung
Paragraph 11, 8.Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung. 9.Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten. 10.Anhörung bei Konzessionsvergaben
1 Z 9 des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt. 10.Anhörung bei Konzessionsvergaben
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt. 11.Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren
den Bestimmungen des Abschnittes III. 11.Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren
den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei.
2 ÖPNRV-G haben Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Paragraph 18, Absatz 2, ÖPNRV-G haben Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgenden kurz: PSO-VO) ist Zweck dieser Verordnung, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte.
Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgenden kurz: PSO-VO) ist Zweck dieser Verordnung, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben. Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden (Abs. 2). Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden (Absatz 2,). Art. 2 der PSO-VO enthält Begriffsbestimmungen, darunter lit. h "Direktvergabe" als die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Artikel 2, der PSO-VO enthält Begriffsbestimmungen, darunter Litera h, "Direktvergabe" als die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
der PSO-VO werden öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge
der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch
den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar (Abs. 1).
, der PSO-VO werden öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge
der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch
den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar (Absatz eins,). Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Notmaßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaßnahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig (Abs.5).Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Notmaßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Die Vergabe oder Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Notmaßnahme oder die Auferlegung der Übernahme eines derartigen Auftrags ist für längstens zwei Jahre zulässig (Absatz 5,). Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr – mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen – direkt zu vergeben. Abweichend von Art. 4 Abs. 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren, soweit nicht Art. 4 Abs. 4 anzuwenden ist (Abs. 6).Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr – mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen – direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4, Absatz 3, haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren, soweit nicht Artikel 4, Absatz 4, anzuwenden ist (Absatz 6,). Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
den Abs. 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können (Abs. 7).Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
den Absatz 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können (Absatz 7,).
2 PSO-VO ergreift jede zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
, Absatz 2, PSO-VO ergreift jede zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
G) sind sämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Eisenbahninfrastrukturen in einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der Netzfahrpläne ist im Rahmen der Zusammenarbeit der Zuweisungsstellen unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Festlegungen einvernehmlich festzusetzen. Sollte eine solche einvernehmliche Festlegung nicht zustande kommen, ist dieses Intervall durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
Paragraph 65, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) sind sämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Eisenbahninfrastrukturen in einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der Netzfahrpläne ist im Rahmen der Zusammenarbeit der Zuweisungsstellen unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Festlegungen einvernehmlich festzusetzen. Sollte eine solche einvernehmliche Festlegung nicht zustande kommen, ist dieses Intervall durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. 3.
6 VO (EG) Nr. 1370/2007 (in Folge „PSO“), die über das Grundangebot des Bundes hinausgehen bzw. Zuzahlungen zum Grundangebot des Bundes für qualitätsverbessernde Maßnahmen darstellen, durch die V. GmbH in deren eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie deren Erbringung durch die P. sowie die hierfür im Gegenzug durch die V. GmbH an die P. zu entrichtenden Zahlungen (vgl. §§ 1 Abs. 1 VDV).Unbestritten bestehen zwischen der Antragsgegnerin römisch fünf. GesmbH und der Mitbeteiligten P. sog. Verkehrsdiensteverträge (VDV) über die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsleistungen in den Bundesländern Wien und Niederösterreich. Der Verkehrsdienstevertrag für Wien wurde mit 9.12.2012 abgeschlossen und ist römisch zehn Jahre – sohin derzeit - gültig, der Verkehrsdienstevertrag für Niederösterreich (rückwirkend) mit 1.1.2011 und ist für römisch zehn Jahre – sohin derzeit - gültig. Beide Verträge sehen eine (bedingte) Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verlängerung des jeweiligen Vertrages zumindest bis 31.12.XXXX vor. Dies ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verkehrsdiensteverträge, so aus deren Paragraphen 30, Gegenstand dieser Verträge ist die Beauftragung von gemeinwirtschaftlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen
1370 aus 2007, (in Folge „PSO“), die über das Grundangebot des Bundes hinausgehen bzw. Zuzahlungen zum Grundangebot des Bundes für qualitätsverbessernde Maßnahmen darstellen, durch die römisch fünf. GmbH in deren eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie deren Erbringung durch die P. sowie die hierfür im Gegenzug durch die römisch fünf. GmbH an die P. zu entrichtenden Zahlungen vergleiche Paragraphen eins, Absatz eins, VDV). Der Beauftragung der P. mit der Erbringung von Schienenpersonenverkehrsleistungen liegen sohin (unbestritten) in den Jahren 2011/2012 durch die Antragsgegnerin durchgeführte Direktvergaben
6 PSO zugrunde. Dies ergibt sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in die Verkehrsdiensteverträge und aus dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (in Folge VGW). Der Beauftragung der P. mit der Erbringung von Schienenpersonenverkehrsleistungen liegen sohin (unbestritten) in den Jahren 2011 aus 2012, durch die Antragsgegnerin durchgeführte Direktvergaben
Dies ergibt sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in die Verkehrsdiensteverträge und aus dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (in Folge VGW). Das Gesamtvolumen an den vertragsgegenständlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen beträgt XXXX Mio Zugkilometer/Jahr (vgl. den Schriftsatz der Mitbeteiligten vom 10.11.2015).Das Gesamtvolumen an den vertragsgegenständlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen beträgt römisch 40 Mio Zugkilometer/Jahr vergleiche den Schriftsatz der Mitbeteiligten vom 10.11.2015). Mit Erkenntnissen des VGW vom 18.2.2015 … erfolgte die Nichtigerklärung der von der Antragsgegnerin im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorinformation vom 12.12.2014 sowie deren Berichtigung vom 21.1.2015 jeweils betreffend das Vergabeverfahren „Direktvergabe-Verkehrsdienstevertrag, Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensteleistungen“. Dieser Vorinformation lagen dem abgeführten Beweisverfahren zufolge und im Übrigen unbestritten unter anderem „Schienenverkehrsdienstleistungen im Nah - und Regionalverkehr, die durch Adaptierungen in Fernverkehrsangebot in Ostösterreich im Zuge der Vollinbetriebnahme des Hauptbahnhofes Wien ab Dezember 2015 neu zu strukturieren sind.“ zugrunde. Diese Schienenverkehrsleistungen betrafen die sog. „Neubaustrecke“ („...“) und lag dieser Leistung – unbestritten- ein zusätzliches Zugkilometervolumen von ca. 400.000 pro Jahr zugrunde. Leistungsbeginn dieser von der Antragsgegnerin beabsichtigten Direktvergabe
6 PSO wäre der 13.12.2015 gewesen. Dieser Vorinformation lagen dem abgeführten Beweisverfahren zufolge und im Übrigen unbestritten unter anderem „Schienenverkehrsdienstleistungen im Nah - und Regionalverkehr, die durch Adaptierungen in Fernverkehrsangebot in Ostösterreich im Zuge der Vollinbetriebnahme des Hauptbahnhofes Wien ab Dezember 2015 neu zu strukturieren sind.“ zugrunde. Diese Schienenverkehrsleistungen betrafen die sog. „Neubaustrecke“ („...“) und lag dieser Leistung – unbestritten- ein zusätzliches Zugkilometervolumen von ca. 400.000 pro Jahr zugrunde. Leistungsbeginn dieser von der Antragsgegnerin beabsichtigten Direktvergabe
Paragraph 5, Absatz 6, PSO wäre der 13.12.2015 gewesen. Das VGW gab damit den Anträgen der Antragstellerin statt, welche unter anderem mangelnde Transparenz der Vorinformation vom 12.12.2014 eingewandt hatte. Die Vorinformation wurde insbesondere für nichtig erklärt, weil sie den Transparenzanforderungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht entsprochen hatte. Ein potentieller Bieter müsse aus einer Vorinformation zumindest jene Parameter ableiten können, die erforderlich sind, sich mit einem Angebot beim Auftraggeber „wirksam ins Spiel bringen zu können.“Das VGW gab damit den Anträgen der Antragstellerin statt, welche unter anderem mangelnde Transparenz der Vorinformation vom 12.12.2014 eingewandt hatte. Die Vorinformation wurde insbesondere für nichtig erklärt, weil sie den Transparenzanforderungen der VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, nicht entsprochen hatte. Ein potentieller Bieter müsse aus einer Vorinformation zumindest jene Parameter ableiten können, die erforderlich sind, sich mit einem Angebot beim Auftraggeber „wirksam ins Spiel bringen zu können.“ Unbestritten steht weiters fest, dass die Antragsgegnerin am 29.7.2015 zwei neue Vorinformationen
2 PSO an das Amtsblatt der EU versendet hat und deren Veröffentlichung im Amtsblatt am ... 2015 erfolgt ist.Unbestritten steht weiters fest, dass die Antragsgegnerin am 29.7.2015 zwei neue Vorinformationen
, Absatz 2, PSO an das Amtsblatt der EU versendet hat und deren Veröffentlichung im Amtsblatt am ... 2015 erfolgt ist. Diese Vorinformationen betreffen einerseits die Strecke „...“ (SPNV Leistungsanpassung 2016) mit einem voraussichtlichen Betriebsstart am 1.9.2016 und einem Auftragsvolumen von ca. … km pro Jahr und andererseits die Strecke „Wien - ...“ (SPNV Leistungsanpassung 2018) mit einem voraussichtlichen Betriebsstart zum (europaweiten) Fahrplanwechsel 2017 und einem Auftragsvolumen von ca. … km pro Jahr. Vor Veröffentlichung dieser Vorinformationen fand am 21.7.2015 in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin unter Beisein deren Geschäftsführer S. und B. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin Fo. und deren Prokuristen M. statt. Gegenstand dieses Gespräches war die Ankündigung der Vorinformationen sowie die Ankündigung von sog. „Umschichtungen“ innerhalb der bestehenden Verkehrsdiensteverträge, die die sog. „Neubaustrecke“ betreffen sollten. Am 22.7.2015 erging eine E- Mail seitens Herrn B., MBA, an den Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn Dr. Fo., welche den Inhalt dieses Gespräches betreffend die geplanten Umschichtungen (rudimentär) zusammenfasste. Diese (unbestrittenen) Feststellungen ergeben sich aus dem Vergabeakt, den Schriftsätzen im Verfahren sowie aus den Aussagen der Antragsstellerin und Antragsgegnerin in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem VGW. Am 22.7.2015 erging seitens der Geschäftsführung der Antragsgegnerin folgendes Schreiben an die P. (Beilage./2 des Vergabeaktes): „Fahrplan 2016, Aktualisierungen der Anlagen der Verkehrsdiensteverträge Sehr geehrter Herr DI F.,
H abgeschlossenen Verkehrsdiensteverträge für Wien und Niederösterreich sind Änderungen der in § 4 beschriebenen Verkehrsleistungen, die in der jeweiligen Anlage … für jede Fahrplanperiode im Rahmen der bestehenden Verträge Zug scharf konkretisiert werden, zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich und schriftlich festzulegen.
Paragraph 5, Absatz eins, der zwischen der P. und der römisch fünf. GmbH abgeschlossenen Verkehrsdiensteverträge für Wien und Niederösterreich sind Änderungen der in Paragraph 4, beschriebenen Verkehrsleistungen, die in der jeweiligen Anlage … für jede Fahrplanperiode im Rahmen der bestehenden Verträge Zug scharf konkretisiert werden, zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich und schriftlich festzulegen. Die V. GmbH gibt hiermit für die Fahr-planperiode 2016 ff Änderungen bekannt:Die römisch fünf. GmbH gibt hiermit für die Fahr-planperiode 2016 ff Änderungen bekannt: … R. 200: Die R. 200-Verkehre sind wie folgt neu zu strukturieren: … Rücknahme des ... zwischen Wien ... und K. kostenneutrale Verlagerung der eingesparten Kilometerleistung, sodass im Fahrplanjahr 2016 durch Nutzung der daraus resultierenden Produktivitätssteigerung von Montag bis Freitag X R. 200-Zugpaare zwischen Wien ... und ... geführt werden können.kostenneutrale Verlagerung der eingesparten Kilometerleistung, sodass im Fahrplanjahr 2016 durch Nutzung der daraus resultierenden Produktivitätssteigerung von Montag bis Freitag römisch zehn R. 200-Zugpaare zwischen Wien ... und ... geführt werden können. … … Mit freundlichen Grüßen Mag. S. Geschäftsführer B., MBA Geschäftsführer“ Nach Veröffentlichung der Vorinformationen am ... 2015 im Amtsblatt der EU erfolgten mehrere Anfragen, erstmals am 3.8.2015, seitens der Antragstellerin an die Antragsgegnerin sowie mehrere Antwortschreiben (Beilagen ./5 bis ./18 des Vergabeaktes). Am 15.9.2015 erging seitens der Antragsgegnerin folgende Stellungnahme (Beilage./18) an die Antragstellerin: „Sehr geehrte Frau Vo., „Sehr geehrte Frau römisch fünf o., sehr geehrter Herr Dr. Fo., bezugnehmend auf ihre beiden Schreiben vom 11.9.2015 dürfen wir binnen des von Ihnen vorgegebenen Zeitrahmens zu beiden Schreiben Stellung nehmen wie folgt: Wir möchten neuerlich darauf hinweisen, dass die in der Vorinformationen SPNV 2018 beschriebenen Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Wege einer Direktvergabe vergeben werden sollen. Bei einer Direktvergabe handelt es sich
der Verordnung 1370/2007 um eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Mit der Veröffentlichung der Vorinformationen möchte der Auftraggeber erreichen, dass potentielle Bewerber „darauf reagieren können“ bzw. sich „ins Spiel bringen können“.Wir möchten neuerlich darauf hinweisen, dass die in der Vorinformationen SPNV 2018 beschriebenen Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Wege einer Direktvergabe vergeben werden sollen. Bei einer Direktvergabe handelt es sich
der Verordnung 1370 aus 2007, um eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Mit der Veröffentlichung der Vorinformationen möchte der Auftraggeber erreichen, dass potentielle Bewerber „darauf reagieren können“ bzw. sich „ins Spiel bringen können“. Wir möchten zudem klarstellen, dass wir bei der Erstellung und Veröffentlichung der Vorinformationen die gesetzlichen Bestimmungen und die von
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.