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VGW-141/028/13187/2015/E

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/13187/2015/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der Rechtssache Beschwerde der Frau B. P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.08.2013, Zl. SH/2013/577353-001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nachfolgenden Beschluss gefasst: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.7.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verwirkliche keinen Gleichstellungstatbestand nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Insbesondere könne sie ihren Anspruch nicht von ihrem Ehegatten ableiten, der zwar deutscher Staatsangehöriger, jedoch nicht mehr in Österreich aufhältig sei Darüber hinaus sei eine Scheidungsklage eingebracht worden. Es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Die Kinder der Beschwerdeführerin würden ihr Aufenthaltsrecht ebenfalls vom Umstand ableiten, dass sie Angehörige eines EWR-Bürgers (also des Ehegatten der Beschwerdeführerin) seien. Zwischenzeitlich sei jedoch die Vaterschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestritten und in einem Fall zur Gänze ausgeschlossen worden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am ...2005 den deutschen Staatsangehörigen A. P. geheiratet. Die Ehe sei mit Urteil des BG ... vom 26.4.2013 mit 24.5.2013 rechtskräftig geschieden worden. Sie habe überwiegend in Österreich mit ihrem Ehegatten gelebt und lebe ihr Ehegatte derzeit noch immer in Österreich. Im gemeinsamen Haushalt würden die beiden Kinder, geboren am ...2009 bzw. ...2012, leben. Beide Kinder besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei bei einem der beiden Kinder die Nichtabstammung vom Ehegatten festgestellt worden sei. Hinsichtlich des zweiten Kindes bestehe eine solche Feststellung nicht, sondern sei ein entsprechender Antrag des Ehegatten mit Beschluss des BG ... vom 24.5.2013 abgewiesen worden. Dieser Beschluss sei nach Rekurs des Ehegatten noch nicht rechtskräftig. Die beiden Kinder besäßen als EWR-Bürger Anmeldebescheinigungen der MA 35, die Beschwerdeführerin selbst eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG. Trotz Scheidung bleibe ihr das Aufenthaltsrecht erhalten. Aufgrund eines mehr als fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich bei Scheidung sei der Beschwerdeführerin das Daueraufenthaltsrecht zugekommen. Im Übrigen würde das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 4 NAG erhalten bleiben, um dem Kind E. den Schulbesuch zu ermöglichen. Außerdem bleibe es jedenfalls erhalten, weil die vor acht Jahren geschlossene Ehe mehr als drei Jahre angedauert habe und sich die Ehegatten weit mehr als ein Jahr in Österreich aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe also ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, wohne mit den deutschen Kindern nach wie vor im gemeinsamen Haushalt und sei somit auch zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Da die Beschwerdeführerin Familienangehörige der deutschen Kinder sei, sei sie anspruchsberechtigt, da Leistungen jedenfalls für Personen vorzusehen seien, die wie sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am ...2005 den deutschen Staatsangehörigen A. P. geheiratet. Die Ehe sei mit Urteil des BG ... vom 26.4.2013 mit 24.5.2013 rechtskräftig geschieden worden. Sie habe überwiegend in Österreich mit ihrem Ehegatten gelebt und lebe ihr Ehegatte derzeit noch immer in Österreich. Im gemeinsamen Haushalt würden die beiden Kinder, geboren am ...2009 bzw. ...2012, leben. Beide Kinder besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei bei einem der beiden Kinder die Nichtabstammung vom Ehegatten festgestellt worden sei. Hinsichtlich des zweiten Kindes bestehe eine solche Feststellung nicht, sondern sei ein entsprechender Antrag des Ehegatten mit Beschluss des BG ... vom 24.5.2013 abgewiesen worden. Dieser Beschluss sei nach Rekurs des Ehegatten noch nicht rechtskräftig. Die beiden Kinder besäßen als EWR-Bürger Anmeldebescheinigungen der MA 35, die Beschwerdeführerin selbst eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Trotz Scheidung bleibe ihr das Aufenthaltsrecht erhalten. Aufgrund eines mehr als fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich bei Scheidung sei der Beschwerdeführerin das Daueraufenthaltsrecht zugekommen. Im Übrigen würde das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz 4, NAG erhalten bleiben, um dem Kind E. den Schulbesuch zu ermöglichen. Außerdem bleibe es jedenfalls erhalten, weil die vor acht Jahren geschlossene Ehe mehr als drei Jahre angedauert habe und sich die Ehegatten weit mehr als ein Jahr in Österreich aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe also ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, wohne mit den deutschen Kindern nach wie vor im gemeinsamen Haushalt und sei somit auch zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Da die Beschwerdeführerin Familienangehörige der deutschen Kinder sei, sei sie anspruchsberechtigt, da Leistungen jedenfalls für Personen vorzusehen seien, die wie sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, sie sei erstmals im Jahr 2004 und zwar im Juli nach Österreich eingereist. Seitdem sei sie durchgehend hier aufhältig. Sie habe Herrn P. 2005 hier in Österreich geheiratet. Er sei deutscher Staatsangehöriger. Im April 2013 sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Sie habe zwei minderjährige Kinder. Beim Kind C. sei festgestellt worden, dass Herr P. nicht der Vater sei, es sei jedoch nach wie vor deutsche Staatsangehörige. Bezüglich E. P. sei ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung rechtskräftig abgewiesen worden. Die Kinder lebten mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Für das kleinere Kind beziehe sie derzeit Kinderbetreuungsgeld. Derzeit sei die Beschwerdeführerin auf Arbeitsuche. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Daueraufenthalt erworben und liege deshalb ein Gleichstellungstatbestand vor. Aufgrund einer unzureichenden Anwendung des Niederlassungsgesetzes sei der Beschwerdeführerin kein Daueraufenthaltstitel für Familienangehörige ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer betreuten Wohnform der Volkshilfe untergebracht und seien dafür monatlich 311 Euro zu zahlen. An Einkommen beziehe die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 430 Euro monatlich und einen Unterhaltsvorschuss von 130 Euro monatlich für ein Kind. Weiters beziehe sie für die beiden Kinder Familienbeihilfe. Beim AMS habe sie derzeit noch keinen Anspruch. Die beiden Kinder seien in Österreich geboren und verfügten als deutsche Staatsangehörige über eine Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Hinblick auf die drohende Notlage um Prüfung, ob allenfalls eine Förderung gemäß § 39 Abs. 2 WMG in Betracht komme. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Daueraufenthalt erworben und liege deshalb ein Gleichstellungstatbestand vor. Aufgrund einer unzureichenden Anwendung des Niederlassungsgesetzes sei der Beschwerdeführerin kein Daueraufenthaltstitel für Familienangehörige ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer betreuten Wohnform der Volkshilfe untergebracht und seien dafür monatlich 311 Euro zu zahlen. An Einkommen beziehe die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 430 Euro monatlich und einen Unterhaltsvorschuss von 130 Euro monatlich für ein Kind. Weiters beziehe sie für die beiden Kinder Familienbeihilfe. Beim AMS habe sie derzeit noch keinen Anspruch. Die beiden Kinder seien in Österreich geboren und verfügten als deutsche Staatsangehörige über eine Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Hinblick auf die drohende Notlage um Prüfung, ob allenfalls eine Förderung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WMG in Betracht komme. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte in der Verhandlung vor, die Beschwerdeführerin habe vormals Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Bei einer neuerlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe sich herausgestellt, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin keine Gleichstellung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bewirke. Sie verfüge über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, jedoch nicht über einen Daueraufenthalt. Die Kinder verfügten zwar über eine Anmeldebescheinigung, abgeleitet allerdings von Herrn P., wobei bei einem Kind bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei Herrn P. nicht um den Vater handle. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht mehr in Österreich aufhältig. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlange, wonach sie ein Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, werde auf die vorliegende Aufenthaltskarte verwiesen, wonach eben kein Daueraufenthalt gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei auch keine Familienangehörige im Sinn des § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte in der Verhandlung vor, die Beschwerdeführerin habe vormals Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Bei einer neuerlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe sich herausgestellt, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin keine Gleichstellung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bewirke. Sie verfüge über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, jedoch nicht über einen Daueraufenthalt. Die Kinder verfügten zwar über eine Anmeldebescheinigung, abgeleitet allerdings von Herrn P., wobei bei einem Kind bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei Herrn P. nicht um den Vater handle. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht mehr in Österreich aufhältig. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlange, wonach sie ein Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, werde auf die vorliegende Aufenthaltskarte verwiesen, wonach eben kein Daueraufenthalt gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei auch keine Familienangehörige im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Aufgrund der im Akt einliegenden Urkunden sowie des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern E. P., geboren am ...2010 und C. P., geboren am ...2012, in Wien, ... im gemeinsamen Haushalt. Die von der Beschwerdeführerin am ...2005 mit dem deutschen Staatsangehörigen A. P. eingegangene Ehe wurde mit Urteil des BG ... vom 26.4.2013 mit 24.5.2013 rechtskräftig geschieden. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2005 in Österreich auf. Von der Aufenthaltsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 17.2.2010 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer-Bürgers mit Gültigkeit bis 17.2.2015 ausgestellt. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt folgt aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Er blieb im Verfahren unstrittig. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen rechtsvorschriften lauten: „Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGB1. Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2013:„Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGB1. Nr. 38 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2013: § 5.

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: …
  1. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53 a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53, a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger', denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger', denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt; …“ Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 (Mindestsicherungsvereinbarung):Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, (Mindestsicherungsvereinbarung): "Artikel 4 Personenkreis
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Absatz 3, für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Artikel 3, genannten Bedarfsbereiche zu decken. …
(3)Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls …
  1. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ’Daueraufenthalt-Familienangehörige'; … Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 144/2013: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er … § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem (§§51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem (§§51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; … § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. … § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. …
(4)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(4)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; … § 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben....Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgem sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben....
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen. …“ Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie): " Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
  2. 'Unionsbürger' jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
  3. 'Familienangehöriger' a) den Ehegatten; … Artikel 3 Berechtigte
(1)Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. … Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)— bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und — über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a),
  5. b)oder
  6. c)erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: Artikel 13 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft …
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
  1. b)für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
  2. a)die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
  3. b)bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
  4. b)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder … Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage. Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. … Artikel 18 Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Artikel 25 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente
(1)Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. …“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  1. Oktober 2015, Zahl Ro 2014/10/0083, das in dem der gegenständlichen Entscheidung vorangegangenen Revisionsverfahren erlassen wurde, ausgesprochen, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 der Mindestsicherungsvereinbarung von den Landesgesetzgebern Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen sind, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Primäre Anknüpfung ist das Recht zum dauernden Aufenthalt. In den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung werden Personengruppen aufgezählt, die jedenfalls aufgrund eines solchen dauernden Aufenthaltsrechts anspruchsberechtigt sind, wobei in der Ziffer 3 unter anderem Unionsbürger und deren Familienangehörige genannt werden. Davon sind nach den Materialien zur Mindestsicherungsvereinbarung alle Personen umfasst, denen ein Aufenthaltsrecht nach der ausdrücklich genannten Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgers hat. § 5 Abs. 2 Z 2 WMG stellt auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf deren Familienangehörige ausdehnt, so sind damit im Sinne der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom WMG umgesetzt wird – wie oben dargestellt – jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Die Scheidung der Ehe eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, führt unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 lit. a Unionsbürgerrichtlinie für dessen Familienangehörige nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedsstaat. Dies deckt sich mit der Regelung des § 54 Abs. 5 NAG. Solche Personen können nach Art. 18 der Unionsbürgerrichtlinie und nach § 54 a NAG ein Aufenthaltsrecht erwerben. Bei einem gemäß Art. 13 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie weiter bestehenden Aufenthaltsrecht handelt es sich – anders als etwa beim Recht, das mit dem Titel „Daueraufenthalt EG“ erteilt wird – um ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht, das national zu beurkunden ist und unabhängig davon besteht, welcher Aufenthaltstitel den Berechtigten erteilt wurde. Nach den zitierten Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie darf die Ausübung eines Rechts oder der Erledigung von Verwaltungsformalitäten für eine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Person nicht vom Besitz der dort genannten Dokumente abhängig gemacht werden, wenn das Aufenthaltsrecht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Treffen daher die Voraussetzungen des Weiterbestehens eines Aufenthaltsrechtes gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Unionsbürgerrichtlinie zu, so wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Person anzusehen, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft für einen Unionsbürger hat, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Diesfalls gehörte sie zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG. Es kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass es solche Personen – entgegen Art. 25 der Unionsbürgerrichtlinie – nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2015, Zahl Ro 2014/10/0083, das in dem der gegenständlichen Entscheidung vorangegangenen Revisionsverfahren erlassen wurde, ausgesprochen, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Mindestsicherungsvereinbarung von den Landesgesetzgebern Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen sind, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Primäre Anknüpfung ist das Recht zum dauernden Aufenthalt. In den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung werden Personengruppen aufgezählt, die jedenfalls aufgrund eines solchen dauernden Aufenthaltsrechts anspruchsberechtigt sind, wobei in der Ziffer 3 unter anderem Unionsbürger und deren Familienangehörige genannt werden. Davon sind nach den Materialien zur Mindestsicherungsvereinbarung alle Personen umfasst, denen ein Aufenthaltsrecht nach der ausdrücklich genannten Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgers hat. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG stellt auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf deren Familienangehörige ausdehnt, so sind damit im Sinne der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom WMG umgesetzt wird – wie oben dargestellt – jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Die Scheidung der Ehe eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, führt unter den weiteren Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 2, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie für dessen Familienangehörige nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedsstaat. Dies deckt sich mit der Regelung des Paragraph 54, Absatz 5, NAG. Solche Personen können nach Artikel 18, der Unionsbürgerrichtlinie und nach Paragraph 54, a NAG ein Aufenthaltsrecht erwerben. Bei einem gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie weiter bestehenden Aufenthaltsrecht handelt es sich – anders als etwa beim Recht, das mit dem Titel „Daueraufenthalt EG“ erteilt wird – um ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht, das national zu beurkunden ist und unabhängig davon besteht, welcher Aufenthaltstitel den Berechtigten erteilt wurde. Nach den zitierten Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie darf die Ausübung eines Rechts oder der Erledigung von Verwaltungsformalitäten für eine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Person nicht vom Besitz der dort genannten Dokumente abhängig gemacht werden, wenn das Aufenthaltsrecht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Treffen daher die Voraussetzungen des Weiterbestehens eines Aufenthaltsrechtes gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Unionsbürgerrichtlinie zu, so wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Person anzusehen, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft für einen Unionsbürger hat, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Diesfalls gehörte sie zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Es kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass es solche Personen – entgegen Artikel 25, der Unionsbürgerrichtlinie – nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das durch kein anderes Beweismittel widerlegt ist, war sie von 2005 bis 2013 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit diesem bis 2010 in Wien im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe hat sohin bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden, davon mehr als ein Jahr in Österreich. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist als deutscher Staatsangehöriger, der in Österreich gelebt hat, Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Die Beschwerdeführerin gilt daher ungeachtet der Tatsache, dass die Ehe mittlerweile geschieden wurde, nach Art. 13 Abs. 2 lit. a Unionsbürgerrichtlinie weiterhin als Familienangehörige, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Demgemäß wurde ihr zur Dokumentation dieses Aufenthaltsrechtes im hier relevanten Zeitraum (Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 23.7.2013) eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gehört die Beschwerdeführerin als Familienangehörige mit gemeinschaftsrechtlichem Aufenthaltsrecht daher dem gleichgestellten Personenkreis an und hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das durch kein anderes Beweismittel widerlegt ist, war sie von 2005 bis 2013 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit diesem bis 2010 in Wien im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe hat sohin bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden, davon mehr als ein Jahr in Österreich. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist als deutscher Staatsangehöriger, der in Österreich gelebt hat, Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Die Beschwerdeführerin gilt daher ungeachtet der Tatsache, dass die Ehe mittlerweile geschieden wurde, nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie weiterhin als Familienangehörige, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Demgemäß wurde ihr zur Dokumentation dieses Aufenthaltsrechtes im hier relevanten Zeitraum (Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 23.7.2013) eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gehört die Beschwerdeführerin als Familienangehörige mit gemeinschaftsrechtlichem Aufenthaltsrecht daher dem gleichgestellten Personenkreis an und hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. § 28 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenstand der bisherigen Sachverhaltserhebungen waren jene Umstände, die für die Verwirklichung eines Gleichstellungstatbestandes relevant waren. Da ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Grunde nach besteht sind nunmehr Ermittlungen zur Höhe und zur Dauer dieses Anspruches anzustellen (Einkommensverhältnisse, Unterhaltsansprüche der Kinder usw.). Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, da die Feststellung des diesbezüglich relevanten Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gegenstand der bisherigen Sachverhaltserhebungen waren jene Umstände, die für die Verwirklichung eines Gleichstellungstatbestandes relevant waren. Da ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Grunde nach besteht sind nunmehr Ermittlungen zur Höhe und zur Dauer dieses Anspruches anzustellen (Einkommensverhältnisse, Unterhaltsansprüche der Kinder usw.). Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, da die Feststellung des diesbezüglich relevanten Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.13187.2015.E

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