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{'item': 'VGW-141/058/10888/2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 81§ 51§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/058/10888/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Kop

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Gem. §§ 7, 8, 9 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 iVm. §§ 1, 2, 3, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 4/2015 wird Gem. Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3,, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2015, wird Frau P. S. (geb. 1974), B.-gasse, Wien, vom 22.7.2015 bis 31.12.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt. Die Höhe der Geldleistung beträgt für 22.7.2015 bis 31.7.2015 anteilig € 267,--sowie für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2015 jeweils € 827,82. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.7.2015 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum ..., eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, bulgarische Staatsangehörige und ledig zu sein und kein Einkommen zu erzielen.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.7.2015 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum ..., eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, bulgarische Staatsangehörige und ledig zu sein und kein Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 6.8.2015, Zl. SH/2015/629414-001, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei österreichischen Staatsangehörigen gem. § 5 WMG nicht gleichgestellt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 6.8.2015, Zl. SH/2015/629414-001, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei österreichischen Staatsangehörigen gem. Paragraph 5, WMG nicht gleichgestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit 17 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Wien lebe; sie sei seit 26.9.1998 durchgehend krankenversichert. In diesem Zeitraum habe sei mit Ausnahme von 2 Jahren und 7 Monaten bei ihrem Bruder gelebt und diesem den Haushalt geführt. Ihr Bruder habe sie finanziell unterstützt und in der Krankenversicherung mitversichert. Von März 2000 bis Februar 2007 habe sie studiert. Von 16.4.2008 bis 31.12.2013 sei sie selbständig erwerbstätig gewesen. Sie habe diese selbständige Erwerbstätigkeit unfreiwillig aufgegeben. Aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Österreich habe sie ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Zum Nachweis ihrer Selbständigkeit lege sie einen Auszug aus dem Gewerberegister sowie Einkommenssteuerbescheide vor.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 19.10..2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme. In der Verhandlung wurde der Bruder der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. 3.
  5. Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an: „Ich möchte ausführen, dass ich durchgehend krankenversichert war. Und zwar war ich mitversichert bei meinem Bruder als Haushaltsführende Person. Dies ist einer anderen Datenbank gespeichert und habe ich einen Ausdruck davon meiner Beschwerde beigeschlossen. Dies ist auf Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes erfolgt. Ich habe die Kontoauszüge bezüglich der Überweisungen gemacht und lege sie heute geordnet vor. Es handelt sich um Kopien, die zum Akte genommen werden können. Weiters lege ich alle Rechnungen vor, die ich während meiner selbstständigen Tätigkeit gelegt habe. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Weiters lege ich die Kündigung mit meinem wichtigsten Auftraggeber vor. Zusätzlich lege ich eine schriftliche Äußerung zu meiner derzeitigen Situation vor, ich bin sehr krank. Ich habe als Selbstständige lediglich 2 Jahre lang die Versicherungsgrenze mit meinem Einkommen überschritten, ich war allerdings fast 6 Jahre lang selbstständig tätig. In der übrigen Zeit hat mein Bruder die Mitversicherung bezahlt. Mein Bruder arbeitet und erhält mich mit. Ich bekomme von ihm aber kein Geld, sondern darf ich mir Geld nehmen, um zum Beispiel einzukaufen. Die Haushaltsführung mache ich unentgeltlich. Es ist richtig, dass ich mit meiner selbstständigen Tätigkeit sehr wenig verdient habe. Mein Bruder hat mich erhalten. Ich habe versucht, das Geschäft aufzubauen, und sehr viel gearbeitet, weil ich gedacht habe, dass es ins Laufen kommt. Leider hat mein Geschäftspartner die Zusammenarbeit Im Jänner 2014 beendet, obwohl 107 Apotheken unser Programm in ganz Österreich benutzt haben. Eine Anmeldebescheinigung habe ich nie beantragt. Ich habe auch keinen Daueraufenthaltstitel bei der MA 35 beantragt. Es ist richtig, dass ich mein Studium abgebrochen habe, weil das Geld knapp geworden ist. Ich habe daher keine Verlängerung meines Aufenthaltstitels beantragt. Mein Geschäftspartner wollte mich einstellen als Angestellte, aber hat man ihm beim AMS gesagt, dass ich keine Beschäftigungsbewilligung bekomme, weil das Kontingent bereits erschöpft war. Er hat dann gemeint, dass wir doch auch auf selbstständiger Basis zusammen arbeiten können und hat so meine selbstständige Tätigkeit begonnen. Ich hatte in der ganzen Zeit nur einen Geschäftspartner, dieser hat das Programm, das ich und mein Bruder entwickelt haben, vertrieben. Ich habe die Oberfläche programmiert und mein Bruder die Datenbank. Mein Geschäftspartner hat 2 Firmen, eine davon ist in der Pharmabranche und habe ich mit dieser Firma zusammen gearbeitet. Wenn eine Apotheke eine Änderung des Programmes wollte, habe ich für diese bestimmte Apotheke das Programm angepasst. Zahlungen habe ich aber immer nur von diesem Geschäftspartner erhalten. Derzeit geht es mir gesundheitlich sehr schlecht, und kann ich gerade noch meine Haushaltsarbeiten erledigen. Ich suche daher aktuell auch keine Arbeit. Beim AMS bin ich aber noch arbeitslos gemeldet.“ 3.
  6. Der Zeuge gab Folgendes an: „Ich möchte aussagen. Ich kann die selbstständige Erwerbstätigkeit meiner Schwester bezeugen. Ich habe für die Firma O. als unselbstständig erwerbstätiger als EDV-Berater gearbeitet. In der EDV-Branche muss es schnell gehen und habe ich gemeinsam mit meiner Schwester ein Programm für Apotheken erarbeitet wobei ich 2/3 davon erstellt habe (die Datenbank) und meine Schwester die Oberfläche, die der Anwender sieht. Gemeinsam haben wir ein Produkt, das wir verkauft haben. Ich habe nur mein Gehalt erhalten und meine Schwester geringe Summen für ihre selbstständige Tätigkeit. Es hat sich dabei um eine Investition in die Zukunft gehandelt, weil wir gedacht haben, dass wir mehr bekommen, sobald das Geschäft mit dem Apotheken ins Laufen kommt. Zuletzt vor Beendigung der Zusammenarbeit hatten wir ca. 10.000 Euro Umsatz im Monat, die Fixkosten waren nicht so hoch, ich würde sagen, der Gewinn war zwischen 8.000 und 9.000 Euro monatlich, geschätzt. Wir hatten die Vereinbarung, den Gewinn 50/50 zu teilen und kam es dann zu Streitereien, weil der Geschäftspartner den ganzen Gewinn behalten wollte. Weil er den Vertrieb geleitet hat, hatte er die Kontaktdaten zu den Apotheken und konnte uns daher aus dem Geschäft hinauswerfen. Ich weiß nicht, ob er unser Programm noch immer vertreibt. Ich weiß aber, dass ich meine Behauptungen nicht beweisen kann. Wir wollten das Programm über viele Apotheken vertreiben und die Apotheken sollten monatlich zwischen 80 und 100 Euro überweisen. Das Programm hätte sich dann rentiert, wenn wir genug teilnehmende Apotheken gehabt hätten. Am Schluss hatten wir bereits über 100 Apotheken. Unser Geschäftspartner hat allerdings behauptet, dass das Geschäft nur Verluste einbringt und daher die Zusammenarbeit beendet. Ich bin der Meinung, dass wir zu diesem Zeitpunkt bereits die Talsohle überschritten hatten und in der Gewinnzone angelangt waren. Ich bin ausgebildeter Physiker und en sehr gute Programmierer und war ich der Meinung, dass wir ein sehr gutes Programm gemacht haben. Ich habe aber nur von der technischen Seite sehr viel Ahnung, nicht jedoch vom geschäftsmäßigen Vertrieb, sowie der menschlichen Seite, weil ich mich in meinem Geschäftspartner getäuscht habe. Ich war der Meinung, dass wir eine Vereinbarung hatten und hat er diese meiner Meinung nach gebrochen. Ich habe auch gehört, dass das Finanzamt meinen Geschäftspartner überprüft hat und dass es Unregelmäßigkeiten gegeben hat, aufgrund derer die Geschäftsbeziehung eingestellt werden musste. Näheres kann ich nicht sagen, weil ich nicht wegen übler Nachrede belangt werden möchte. Meine Aussagen entsprechen jedoch der Wahrheit und kann das Gericht diese nachprüfen lassen. Ich bin beim AMS gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld. Mein Geschäftspartner hat mich entlassen. Ich war zwar bei der Arbeiterkammer und habe mich beraten lassen, habe mich aber dann gegen eine Anfechtung beim ASG entscheiden, weil ich das Gefühl hatte, dass das nicht gut ausgehen würde.“ Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  8. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: 4.1.
  9. Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013:4.1.
  10. Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013: Gem. § 1 Abs. 1 WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. , Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  11. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  12. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  13. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  14. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  15. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  16. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 5 WMG lautet:Paragraph 5, WMG lautet: „

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.“ 4.1.
  1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):, 4.1.
  2. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind. ,

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.4.2. Daraus folgt allgemein:

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen., , 4.

  1. Daraus folgt allgemein: Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Paragraph 53, NAG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt., Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten., Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt., § 51 NAG dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, zitiert etwa bei Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration 512f).Paragraph 51, NAG dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Artikel 7, Absatz eins, der angeführten Richtlinie (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, zitiert etwa bei Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration 512f). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er "Arbeitnehmer oder Selbständiger" im Aufnahmemitgliedstaat ist. Das in § 51 NAG genannte Niederlassungsrecht ist somit unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. VwGH 30.1.2007, Zl. 2006/21/0330; 25.9.2007, Zl. 2004/18/0241).Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er "Arbeitnehmer oder Selbständiger" im Aufnahmemitgliedstaat ist. Das in Paragraph 51, NAG genannte Niederlassungsrecht ist somit unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche , VwGH 30.1.2007, Zl. 2006/21/0330; 25.9.2007, Zl. 2004/18/0241). Das in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG verbürgte Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat steht - wie früher das Aufenthaltsrecht nach Art. 4 der (durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG aufgehobenen) Richtlinie 68/360/EWG - in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EGV. Diese gibt Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (Art. 39 Abs. 3 lit. c EGV; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  4. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; VwGH 4.6.2009, Zl. 2008/18/0763).Das in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG verbürgte Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat steht - wie früher das Aufenthaltsrecht nach Artikel 4, der (durch Artikel 38, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG aufgehobenen) Richtlinie 68/360/EWG - in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 39, EGV. Diese gibt Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (Artikel 39, Absatz 3, Litera c, EGV; vergleiche , dazu auch Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  5. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; VwGH 4.6.2009, Zl. 2008/18/0763). Insoweit kann ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie der Mindestsicherung eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (EuGH vom 11.11.2014, C-333/13, Dano).Insoweit kann ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie der Mindestsicherung eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (EuGH vom 11.11.2014, C-333/13, Dano). Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (EuGH vom 11.11.2014, C-333/13, Dano). Aus der in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgenommenen Verweisung auf deren Art. 14 Abs. 4 Buchst. b ergibt sich weiters ausdrücklich, dass der Aufnahmemitgliedstaat einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund der letztgenannten Vorschrift zusteht, jegliche Sozialhilfeleistung verweigern darf.Aus der in Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 vorgenommenen Verweisung auf deren Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b ergibt sich weiters ausdrücklich, dass der Aufnahmemitgliedstaat einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund der letztgenannten Vorschrift zusteht, jegliche Sozialhilfeleistung verweigern darf. Zwar hat der EuGH bereits entschieden, dass der Mitgliedstaat die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht (EuGH19.9.2013, C-140/12, Brey); eine solche individuelle Prüfung ist aber in bestimmten Fällen nicht erforderlich, da die Richtlinie 2004/38, die ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, selbst verschiedene Faktoren berücksichtigt, die die jeweiligen persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen, insbesondere die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (EuGH 15.9.2015, C-67/14, Alimanovic). Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt erwerben Unionsbürger gem. § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt (vgl. Kapitel IV der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). In diesem Fall sind Unionsbürger unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt erwerben Unionsbürger gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt vergleiche Kapitel römisch vier der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). In diesem Fall sind Unionsbürger unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Von zentraler Bedeutung ist daher im Verfahren, ob sich die Beschwerdeführerin derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob ihr dieser rechtmäßige Aufenthalt eine Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen verschafft oder ob die Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. 4.
  6. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage unbestritten bulgarische Staatsbürgerin (vorgelegter Pass, AS A). Der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, teilte mit E-Mail vom 21.9.2015 mit, dass „am
  7. März 2006 … ein Verlängerungsantrag eingebracht [worden sei]. Die Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ mit einer Gültigkeitsdauer vom
  8. März 2006 bis
  9. März 2007 wurde am
  10. März 2006 übernommen“. Festgestellt wird aufgrund dieses E-Mails, dass die Beschwerdeführerin bis zum 22.3.2007 über einen Aufenthaltstitel als Studierende verfügt hat. Seit dem EU-Betritt Bulgariens am 1.1.2007 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Anmeldebescheinigung gem. § 53 NAG.Seit dem EU-Betritt Bulgariens am 1.1.2007 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Anmeldebescheinigung gem. Paragraph 53, NAG. Nach dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 16.4.2008 meldete die Beschwerdeführerin an diesem Tag die Ausübung des Gewerbes der „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ an (AS 28). Die Meldung des Nichtbetriebes erfolgte nach dem Auszug der WKO vom 19.9.2014 mit 31.12.2013 (AS 29). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 29.9.2009 (AS 37) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von € 1.619,86 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 26.4.2010 (AS 39) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein Einkommen von € 1.093,86 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 12.4.2011 (AS 41) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von € 304,16 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 14.3.2012 (AS 43) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Einkommen von € 325,75 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 9.7.2013 (AS 45) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Einkommen von € 6.485,74 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 16.4.2014 (AS 47) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von € 4.737,72 (Position Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Einkommenssteuer wurde aufgrund des geringen Verdienstes nie vorgeschrieben. Vom 6.11.2007 bis 31.12.2011 war die Beschwerdeführerin als Angehörige bei ihrem Bruder in der Krankenversicherung mitversichert (AS 49, Schreiben der WGKK); ebenso ist sie seit 1.1.2014 bei ihren Bruder mitversichert. Nach dem Versicherungsdatenauszug vom 26.8.2015 (AS 50) war die Beschwerdeführerin von 26.9.1998 bis 31.12.2006 in der Krankenversicherung gem. § 16 ASVG selbstversichert. Vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 war sie als gewerblich Selbständige in der Krankenversicherung pflichtversichert.Nach dem Versicherungsdatenauszug vom 26.8.2015 (AS 50) war die Beschwerdeführerin von 26.9.1998 bis 31.12.2006 in der Krankenversicherung gem. Paragraph 16, ASVG selbstversichert. Vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 war sie als gewerblich Selbständige in der Krankenversicherung pflichtversichert. Nach dem Auszug aus dem ZMR war die Beschwerdeführerin von 7.7.1997 bis 28.9.2001 mit Nebenwohnsitz bei ihrem Bruder gemeldet. Von 28.9.2001 bis 25.2.2004 war die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz bei ihrem Bruder gemeldet. Von 25.2.2004 bis 30.11.2006 war sie in einer eigenen Wohnung gemeldet. Seit 30.11.2006 ist sie wieder bei ihrem Bruder hautpwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführerin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Honorarnoten sowie Kontoauszüge aus dem Zeitraum ihrer selbständigen Tätigkeit vorgelegt: Im Mai 2008 hatte sie Honorare von € 408,--, für Juni und Juli 2008 von insgesamt € 714,--, für September 2008 ein Honorar von € 867, für November 2008 ein Honorar von € 877,20, für Jänner und Februar 2009 ein Honorar von € 702,00, für März 2009 ein Honorar in Höhe von € 425,--, für April 2009 ein Honorar in Höhe von € 238,--, für Dezember 2009 ein Honorar in Höhe von € 85,--, für Jänner 2010 ein Honorar in Höhe von € 136,--, für August 2010 ein Honorar in Höhe von € 272,--, für September 2010 ein Honorar in Höhe von € 187,--, für den Zeitraum 1.10.2010 bis 31.3.2011 ein Honorar in Höhe von insgesamt € 300,--, für den Zeitraum 1.4.2011 bis 31.6.2011 ein Honorar in Höhe von insgesamt € 175,--, für den Zeitraum 1.7.2011 bis 31.9.2011 ein Honorar in Höhe von insgesamt € 517,50, für Oktober 2011 ein Honorar in Höhe von € 360,--, für November 2011 ein Honorar in Höhe von € 500,--, für Dezember 2011 ein Honorar in Höhe von € 648,--, für Jänner bis März 2012 ein Honorar in Höhe von € 2.784,--. Ab April 2012 gibt es ein regelmäßiges monatliches Honoarareinkommen in Höhe von zumindest € 816,--. Die Einkünfte enden nach den vorgelegten Kontoauszügen mit Dezember
  11. Festgestellt wird, dass aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte nie Einkommesteuer vorgeschrieben wurde. Festgestellt werden kann somit aufgrund der vorgelegten Honorarnoten, denen entsprechende Kontobewegungen folgten, jedenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (drei Jahre). Aufgrund der Kontoauszüge sowie der Rechnungen kann eine selbständige Tätigkeit weiters für die Monate Mai, Juni, Juli, September und November 2008 festgestellt werden, weiters für die Monate Jänner bis April 2009 sowie Juni 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, August und September
  12. Festgestellt wird weiters, dass eine selbständige Tätigkeit für die Monate Oktober bis Dezember 2010 vorgelegen hat (Rechnung über € 300,-- bis März 2011). Dies sind insgesamt 1 Jahr und fünf Monate. Ab 1.1.2007 liegen zunächst daher insgesamt nur 4 Jahre und 5 Monate der Selbständigkeit vor: Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit von 2008 bis 2013 das Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Eine Bescheinigung dieses Daueraufenthaltsrechts von der MA 35 hat sie jedoch nicht, sodass der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts vom Verwaltungsgericht als Vorfrage selbst zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei mehr als fünf Jahre selbständig erwerbstätig gewesen ist Folgendes auszuführen: Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz (VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (VwGH 29.9.2011, Zl. 2009/21/0386; 17.4.2013, Zl. 2013/22/0019).Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz (VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (VwGH 29.9.2011, Zl. 2009/21/0386; 17.4.2013, Zl. 2013/22/0019). Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich ein Gewerbe angemeldet haben, aus dieser Tätigkeit jedoch überhaupt kein Entgelt beziehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind. Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich ein Gewerbe angemeldet haben, aus dieser Tätigkeit jedoch überhaupt kein Entgelt beziehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind. Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind. Soweit die Beschwerdeführerin aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit tatsächlich ein Entgelt erwirtschaftet hat, kann diese Tätigkeit als selbständig anerkannt werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass die in den Jahren 2009 und 2010 ausgeübten Tätigkeit als grenzwertig anzusehen ist, da das insgesamt erwirtschaftete Einkommen in diesen Jahren äußerst gering war (2009: € 1.093,86; 2010: € 304,16, 2011: € 325,75). Die geringen Mittel zeigen bereits, dass die selbständige Tätigkeit lediglich in untergeordneter Weise ausgeübt worden sein kann, weshalb sie nur in jenen Monaten festgestellt wurde, in denen tatsächlich Rechnungen gelegt wurden. Es ist zwar auch zu berücksichtigen, dass eine selbständige Tätigkeit nach ihrem Beginn nicht sofort anhaltende Einkünfte abwirft, als es Schwankungen geben kann und eine gewisse Einarbeitungszeit – auch in den Markt - zugestanden werden muss. Im dritten Jahr ihrer behaupteten selbständigen Tätigkeit war das Einkommen jedoch nur bei € 304,16 jährlich. Eine solche Tätigkeit kann daher nicht für das gesamte Jahr die Eigenschaft als Selbständige im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie verschaffen, da sie nur als untergeordnet und unwesentlich angesehen werden kann. Soweit in einzelnen Monaten überhaupt keine Einnahmen nachgewiesen wurden, konnte eine selbständige Tätigkeit nicht festgestellt werden, da die bloße Gewerbeanmeldung allein, ohne Ausüben einer nachweisbaren Tätigkeit keine selbständige Tätigkeit darstellt (vgl. dazu auch die vom EuGH entwickelten Merkmale selbständiger Tätigkeit z.B. die Urteile des EuGH 15.12 2005 C-151/04 und C-152/04, Nadin u.a.; 20.
  13. 2001, C-268/99, Jany u.a.; 27.6.1996 C-107/94, Asscher; sowie jüngst 4.12.2014, C-413/13, FNV Kunsten Informatie en Media).Soweit in einzelnen Monaten überhaupt keine Einnahmen nachgewiesen wurden, konnte eine selbständige Tätigkeit nicht festgestellt werden, da die bloße Gewerbeanmeldung allein, ohne Ausüben einer nachweisbaren Tätigkeit keine selbständige Tätigkeit darstellt vergleiche dazu auch die vom EuGH entwickelten Merkmale selbständiger Tätigkeit z.B. die Urteile des EuGH 15.12 2005 C-151/04 und C-152/04, Nadin u.a.; 20.
  14. 2001, C-268/99, Jany u.a.; 27.6.1996 C-107/94, Asscher; sowie jüngst 4.12.2014, C-413/13, FNV Kunsten Informatie en Media). Die Beschwerdeführerin war daher entgegen ihrer Behauptung nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie und des § 53a NAG selbständig erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin war daher entgegen ihrer Behauptung nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie und des Paragraph 53 a, NAG selbständig erwerbstätig. Derzeit ist die Beschwerdeführerin weder als Arbeitnehmerin noch selbständig tätig, sondern vielmehr arbeitslos gemeldet. Zu prüfen ist jedoch weiters, ob die Beschwerdeführerin während ihres seit 1998 währenden Aufenthaltes über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG iVm. Art. 7 abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG verfügt hat.Zu prüfen ist jedoch weiters, ob die Beschwerdeführerin während ihres seit 1998 währenden Aufenthaltes über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Artikel 7, abs. 1 Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe sich von ihrem Bruder Geld nehmen dürfen, um zum Beispiel einzukaufen. In ihrer Beschwerde hat sie ausgeführt, ihr Bruder habe sie finanziell „unterstützt“. Zwar ist sie als Schwester keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Z 2 der Unionsbürgerrichtlinie, der EuGH hat jedoch zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch einen Lebensgefährten (mithin ohne Unterhaltsanspruch) Folgendes ausgeführt (EuGH 23.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien):Die Beschwerdeführerin hat dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe sich von ihrem Bruder Geld nehmen dürfen, um zum Beispiel einzukaufen. In ihrer Beschwerde hat sie ausgeführt, ihr Bruder habe sie finanziell „unterstützt“. Zwar ist sie als Schwester keine Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Unionsbürgerrichtlinie, der EuGH hat jedoch zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch einen Lebensgefährten (mithin ohne Unterhaltsanspruch) Folgendes ausgeführt (EuGH 23.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien): „Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschränkungen und Bedingungen des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden. Das bedeutet, dass entsprechende nationale Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein müssen (Urteil Baumbast und R, Randnr. 91). In den Randnummern 30 und 31 des Urteils vom
  15. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 genüge, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel verfügten“‘; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthalte diese Bestimmung nicht. Diese Auslegung ist namentlich deshalb geboten, weil Vorschriften, die einen elementaren Grundsatz wie den der Freizügigkeit aufstellen, weit auszulegen sind. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Bedingung ausreichender Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 nicht so ausgelegt werden könne, dass der Betroffene selbst über solche Mittel verfügen müsse, ohne sich auf die Mittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen zu können, weil dieser Bedingung, wie sie in der Richtlinie formuliert sei, anderenfalls ein Kriterium der Herkunft der Mittel hinzugefügt würde, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich sei (Urteil Zhu und Chen, Randnr. 33). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 vorgesehene Bedingung ausreichender Existenzmittel erfüllt ist, wenn die finanziellen Mittel von einem Familienangehörigen des Unionsbürgers gestellt werden. Es ist zu prüfen, ob das Gleiche gilt, wenn sich ein Unionsbürger auf die Einkünfte seines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners berufen möchte. Diese Prüfung betrifft im Wesentlichen die Frage der Herkunft derartiger Einkünfte, da die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls berechtigt sind, die erforderlichen Feststellungen in Bezug auf deren Vorhandensein, Höhe und Verfügbarkeit zu treffen. Das Königreich Belgien räumt ein, dass solche Einkünfte berücksichtigt werden könnten, sofern sie von einer Person stammten, die rechtlich verpflichtet sei, für den Lebensunterhalt des Begünstigten aufzukommen. Diese Einschränkung sei gerechtfertigt; würden nämlich die Einkünfte einer Person berücksichtigt, deren Beziehung zu dem Unionsbürger nicht rechtlich geregelt sei, wäre das Risiko größer, dass dieser Bürger nach einer gewissen Zeit die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu verlangen, wie es das Königreich Belgien tut, dass zwischen demjenigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, und demjenigen, dem sie zugute kommen, eine rechtliche Beziehung besteht, wäre unverhältnismäßig, da es über das, was zur Verwirklichung des mit der Richtlinie 90/364 verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats – erforderlich ist, hinausgeht. Der Wegfall ausreichender Existenzmittel stellt unabhängig davon, ob es sich um eigene Mittel handelt oder ob sie von einem Dritten stammen, stets ein latentes Risiko dar, und zwar auch dann, wenn sich der Dritte verpflichtet hat, den Inhaber des Aufenthaltsrechts finanziell zu unterstützen. Die Herkunft der Mittel wirkt sich daher nicht ohne weiteres auf das Risiko ihres Wegfalls aus, da es von der Entwicklung der Umstände abhängt, ob sich das Risiko realisiert. In Anbetracht dessen enthält die Richtlinie 90/364 zum Schutz der berechtigten Interessen des Aufnahmemitgliedstaats Vorschriften, die es diesem ermöglichen, im Fall des tatsächlichen Wegfalls der finanziellen Mittel tätig zu werden, um zu verhindern, dass der Inhaber des Aufenthaltsrechts den öffentlichen Finanzen dieses Staates zur Last fällt.“ Die faktische Unterhaltsgewährung durch den Bruder in der Vergangenheit ist daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht geeignet, ausreichende Existenzmittel zu belegen, sofern diese nach nationalem Recht als ausreichend im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu beurteilen sind.Die faktische Unterhaltsgewährung durch den Bruder in der Vergangenheit ist daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht geeignet, ausreichende Existenzmittel zu belegen, sofern diese nach nationalem Recht als ausreichend im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu beurteilen sind. Dabei ist weiters die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach freie Kost (als Naturalentgelt) den ausreichenden finanziellen Mitteln hinzuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.9.1996, Zl. 95/19/1183); auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0375), mag es sich dabei auch überwiegend um Naturalunterhalt handeln (VwGH 14.5.1996, Zl. 95/19/1192).Dabei ist weiters die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach freie Kost (als Naturalentgelt) den ausreichenden finanziellen Mitteln hinzuzurechnen ist vergleiche VwGH 19.9.1996, Zl. 95/19/1183); auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des (damaligen) Paragraph 5, Absatz eins, AufG als gesichert erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0375), mag es sich dabei auch überwiegend um Naturalunterhalt handeln (VwGH 14.5.1996, Zl. 95/19/1192). Festgestellt wird aufgrund der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 keine öffentlichen Mittel bezogen hat (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oÄ). Festgestellt wird daher aufgrund der faktischen Unterhaltsgewährung durch Zurverfügungstellung von Kost und Logis durch den Bruder der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 1998 bis 2013, diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hat. Dabei ist jedoch wesentlich, dass der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt habender Bruder der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nach dem Versicherungsdatenauszug unselbständig beschäftigt war und nach seinen glaubhaften Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über ein Einkommen über dem jeweils geltenden Richtsatz der Sozialhilfe für zwei Personen verfügt hat, sodass tatsächlich ausreichende finanzielle Mittel im Sinne der österreichischen Rechtslage für zwei Personen vorhanden waren. Hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Bulgariens zur EU im Jahr 2007 ist auszuführen, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen sind, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat. Es sind daher nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt hat (EuGH vom 21.12.2001, C-424/10 u.a.).Hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Bulgariens zur EU im Jahr 2007 ist auszuführen, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen sind, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie nicht erfüllt hat. Es sind daher nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie erfüllt hat (EuGH vom 21.12.2001, C-424/10 u.a.). Aufgrund der faktischen Unterhaltsgewährung sowie der selbständigen Tätigkeit wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest von 1.1.2007 bis 31.12.2013 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG aufgehalten hat.Aufgrund der faktischen Unterhaltsgewährung sowie der selbständigen Tätigkeit wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest von 1.1.2007 bis 31.12.2013 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG aufgehalten hat. 4.
  16. Rechtliche Beurteilung:, 4.
  17. Rechtliche Beurteilung:, Da sich die Beschwerdeführerin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG in Österreich aufgehalten hat, hat sie nach den Feststellungen das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben. Die Beschwerdeführerin ist daher gem. § 5 Abs. 2 Z 2 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Da sich die Beschwerdeführerin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Sinne des§ 51 Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG in Österreich aufgehalten hat, hat sie nach den Feststellungen das Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben. Die Beschwerdeführerin ist daher gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da sie nach der Aktenlage weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, war ihr ab Antragstellung bis Ende des Jahres 2015 Mindestsicherung in Höhe des derzeit geltenden Richtsatzes gem. § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO zuzuerkennen.Da sie nach der Aktenlage weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, war ihr ab Antragstellung bis Ende des Jahres 2015 Mindestsicherung in Höhe des derzeit geltenden Richtsatzes gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO zuzuerkennen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:, römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zu der allgemein auch mit dem Unionsrecht zusammenhängenden Frage, welches Ausmaß eine selbständige Tätigkeit entfalten muss, um als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG angesehen zu werden, sowie in welcher Weise die ausreichenden Existenmittel bei EU-Bürgern festgestellt werden sollen, fehlt eine konkrete Judikatur des VwGH. Daher ist - wenngleich sich die vorliegende Entscheidung an den allgemeinen Vorgaben der Judikatur des EuGH orientiert – die ordentliche Revision zuzulassen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zu der allgemein auch mit dem Unionsrecht zusammenhängenden Frage, welches Ausmaß eine selbständige Tätigkeit entfalten muss, um als selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG angesehen zu werden, sowie in welcher Weise die ausreichenden Existenmittel bei EU-Bürgern festgestellt werden sollen, fehlt eine konkrete Judikatur des VwGH. Daher ist - wenngleich sich die vorliegende Entscheidung an den allgemeinen Vorgaben der Judikatur des EuGH orientiert – die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.058.10888.2015

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