Obsah (10)
§ 50§ 25a§ 54§ 2§ 23§ 99§ 19§ 16§ 20§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlVGW-032/023/12060/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma
§ 50Vw
GVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG Abs. 4 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG Absatz 4, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom
- März 2015, wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber zur Zahl MA 67 – RV – 122704/4/1 wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der nunmehrige Vorstellungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... dieses am
- Juli 2014 in der Zeit zwischen 7.35 Uhr und 8.41 Uhr in Wien 21., Scottgasse 21, in
- Spur längsseitig vor dem rundbogenförmigen Verlauf einer Schutzinsel abgestellt hat.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom
- März 2015, wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber zur Zahl MA 67 – Regierungsvorlage – 122704/4/1 wegen des Verstoßes gegen Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der nunmehrige Vorstellungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... dieses am
- Juli 2014 in der Zeit zwischen 7.35 Uhr und 8.41 Uhr in Wien 21., Scottgasse 21, in
- Spur längsseitig vor dem rundbogenförmigen Verlauf einer Schutzinsel abgestellt hat. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Vorstellungswerber Nachstehendes aus: „Das vorliegende Straferkenntnis wird
- in der Begründung (S.2)
- der rechtlichen Beurteilung
- dem fotografischen Nachweis
- Erklärung zur Geldstrafe als rechtsirrig zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang wird die ausstellende Behörde aufgefordert
- über die in diesem Punkt angeführten Verwaltungsstrafverfahren Auskunft zu erteilen unter welcher Rechtsgrundlage in der gleichen Causa die Einstellungen der Verfahren verfügt wurden. Zu 1) In der Ausführung der Anonymverfügung wurde die Adresse mit Scottgasse 21 angeführt. Diese befindet sich nicht auf dem als „Beweismittel" beigefügten Fotonachweis, sondern zeigt die Abzweigung der Nebenfahrbahn mit einer Breite über 8,00 Meter. Dieses Foto bestätigt ein korrektes Parken des damals von mir gelenkten Fahrzeuges. Im Bereich der Nebenfahrbahn auf Höhe 21 hat die Fahrbahn eine Breite von mind. 6,00 Meter, welche ausschließlich dem ruhenden Verkehr dient und zwar seit über 45 Jahren. Ebenso wird in der Anonymverfügung von Parken in
- Spur gesprochen, wobei im Straferkenntnis völlig rechtsirrig vom Parken in
- Spur gesprochen wird. Das bestätigt meine Rechtsmeinung vom korrekten Parken am Rande der Nebenfahrbahn bei ausreichender Fahrbahnbreite, über 8,00 Meter. Der Anzeigenleger hat jedenfalls das Vorhandensein einer Nebenfahrbahn verschwiegen. Auch ist erwiesen dass das damals von mir gelenkte Fahrzeug völlig rechtskonform in Fahrtrichtung abgestellt war. Demnach ist der Sachverhalt lt. Anonymverfügung rechtswidrig. Die ausgeführte Feststellung dass es sich weder um eine Nebenfahrbahn noch um eine Straßenbegrenzung derselben handelt hat bestenfalls mit Schwachsinn zu tun, keinesfalls aber mit der Rechtspflege. Zu 2) Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer dem ruhenden Verkehr dienenden Verkehrsfläche, ohne jedweder Behinderung allfälliger Verkehrsteilnehmer bei einer Strassenbreite von über 8,00 Meter als rechtswidrig zu beurteilen bestätigt eine völlige Rechts Irrigkeit in der Beurteilung und missachtet zur Gänze die STVO. Zu 3) Das dem Straferkenntnis beigefügte Foto wird als rechtlich unzulässig zurückgewiesen. Es zeigt weder die lt Anonymverfügung zuständige (Falch]adresse sondern bestätigt ein korrektes Parken jenes Fahrzeuges welches von mir gelenkt wurde - am Rande der Fahrbahn (8,00 Meter Breite) in Fahrtrichtung. Auch wird das Foto als Rechtstäuschung zurückgewiesen, da auf der Fotokopie weder Tag noch Uhrzeit erkennbar ist. Somit kann dieses Foto zu jeder möglichen Zeit aufgenommen worden sein. Zu 4) Entgegen der Ausführung im Straferkenntnis „die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen...“ ist auch nicht nur Ansatzweise ein derartiges Vergehen feststellbar und deshalb gesamtinhaltlich als rechtsfremd und willkürlich zurückzuweisen. Zu 5) Die Behörde wird aufgefordert Auskunft zu erteilen auf Grund welcher Rechtsgrundlage folgende Verwaltungsstrafverfahren, in der gleichen Causa, eingestellt wurden: GZ: MA 67-RV-136625/3/3 v. 17.03.2014 eingestellt GZ: MA 67-RV-8424/4/8 v. 18.08.2014 eingestellt GZ: MA 67-RV-53301/4/2 v. 20.10.2014 eingestellt GZ: MA 67-RV-35923/4/0 v. 1.09.2014 eingestellt GZ: MA 67-RV-27003/4/7 v. 17.11.2014 eingestellt GZ: MA 67-RV-108063/4/9 v. 1.12.2014 eingestellt“ Diese Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015 zur Zahl VGW/032/023/RP03/3365/2015 durch den in der Sache zuständigen Rechtspfleger als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der nunmehrige Vorstellungswerber habe sein Fahrzeug wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich abgestellt. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei weiters entnehmbar, dass eine Verkehrsinsel, welche im gegenständlichen Falle zweifelsohne vorliege, nicht als Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO zu qualifizieren sei, weswegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers auch nicht am Fahrbahnrand abgestellt worden sei. Diese Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015 zur Zahl VGW/032/023/RP03/3365/2015 durch den in der Sache zuständigen Rechtspfleger als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der nunmehrige Vorstellungswerber habe sein Fahrzeug wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich abgestellt. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei weiters entnehmbar, dass eine Verkehrsinsel, welche im gegenständlichen Falle zweifelsohne vorliege, nicht als Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StVO zu qualifizieren sei, weswegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers auch nicht am Fahrbahnrand abgestellt worden sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung führte der nunmehrige Vorstellungswerber Nachstehendes aus: „Zu 1) Entgegen der Anonym Verfügung vom 5.09.2014, in der irreführender Weise eine Verwaltungsübertretung - Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn sondern in
- Spur - behauptet wurde, verschwieg der Anzeigenleger vorsätzlich die tatsächliche Oertlichkeit und begeht Amtsmissbrauch in dem er den Beanstandungsort mit Scottgasse 21, und somit irrigerweise den Strassenverlauf dieser Einbahnstraße anführte. Sollte dieser Tatbestand tatsächlich vorlegen so wäre der Straßenverkehr zum Erliegen gekommen. Dies ist eine Unterstellung. Der Anzeigenleger verschweigt vorsätzlich den tatsächlichen Abstellungsort des Fahrzeuges, welches sich in einer Nebenfahrbahn der Scottgasse befand. Diese Strassenabzweigung hat eine Fahrbahnbreite von 8 Metern, welche nach einer weiteren Strassenbiegung zum Einbahnverlauf eine Breite von 6,30 Metern aufweist (Üebersichtsbild). Eine „Verkehrsinsel“ (Grünstreifen) begrenzt die Haupt und Nebenfahrbahn. Die Abstellfläche zwischen der Haupt und Nebenfahrbahn (lt. Üebersichtsfoto) im Bereich der 8 Meter Straßenbreite beträgt 5,50 Meter. Diese Nebenfahrbahn oder Parkbucht, sie dient ausschließlich dem ruhenden Verkehr, war eine Ladezone einer ehemaligen KONSUM FILIALE an selbiger Adresse. Aus diesen Tatsachenbeweis ist der Amtsmissbrauch des Anzeigenlegers nachgewiesen. Er verschwieg auf der Anonym Verfügung vorsätzlich die tatsächliche Öertlichkeit. Aus diesem Grunde ist die Anzeige zurückzuweisen. Zu 2) Der Anzeigenleger behauptet ein Abstellen des Fahrzeuges in
- Spur. Dies ist eine weitere Unwahrheit und würde lt Anonymverfügung zu einem Verkehrsstillstand geführt haben. Im weiteren Verfahren wurde die Behauptung Parken in
- Spur vorgebracht, welches mit der Anonymverfügung nichts gemein hatte. Auch bestätigte diese Vorgehensweise dass die Fahrbahn an dieser Stelle über 4 Spuren verfügt. Da an dieser Örtlichkeit die Fahrbahnbreite mit 8 Metern eine ausreichende Breite aufweist und die Abstellfläche von 5,50 Metern keinerlei Störung des Verkehrs oder der Anrainer erzeugt, ist das Parken in dieser Parkbucht rechtmäßig. Aus diesem Grunde ist die Anzeige zurückzuweisen. Zu 3) Mit diesen nachweisbaren Falschinformationen für die Rechtsbehörde ist der Tatbestand Täuschung des Gerichtes nachgewiesen. Aus diesem Grunde ist die Anzeige zurückzuweisen. Zu 4) Eine besonders unverständliche Verhaltensweise durch die Rechtsbehörde MA 67 in diesem Verfahren ist die Weigerung Ihre Rechtsentscheidungen - Zurücklegen der div. Anzeigen in derselben Chausa - zu vertreten. Sie weigern sich der Vorladung des Gerichtes nachzukommen und begehen dadurch eine Verletzung der Amtspflichten. Ich fordere eine Untersuchung und ein Verfahren von Amts wegen für diesen Mißbrauch der Amtspflichten. Auch wurde bis dato nicht die eingeforderte Rechtsgrundlage der Einstellungen der Anzeigen w.o.e. mitgeteilt. Auch aus diesem Grunde ist die Anzeige zurückzuweisen. Zu 5) Das Gericht im Beschwerdeverfahren missachtet • die mehrfachen Entscheidungen in dieser Chausa welche von der MA 67 verfügt wurden. • Auch wurden die Schutzbehauptungen des Anzeigenlegers - durch das Falschparken (nicht in der Anzeige angeführt) würden mehrere Fahrzeuge beschädigt geworden sein. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Parkfläche meines Fahrzeuges in keiner Weise Ursache oder Auslöser dieser grotesken Behauptung sein konnte. • Auch wird bestritten, dass die „Verkehrsinsel“ (nicht in der Anzeige angeführt) eine Funktion, wie in der Auslegung der Entscheidung durch den OGH festgehalten, ausführt. Eine Verkehrsinsel ist überall durch fließenden Verkehr begrenzt. Das sagt auch der Name. Auch wurde durch den Anzeigenleger der Terminus Parkbucht zu Protokoll gegeben. Dies bestätigt meine Aussage, dass die Verkehrsflächen in der (nicht erwähnten Anzeigenlegung) Nebenfahrbahn ausschließlich dem ruhenden Verkehr dienen und den Verkehrsfluss in der Scottgasse (Einbahn) in keiner Weise beeinträchtigen. Des Weiteren wird festgehalten, dass in der Scottgasse einzeilig im Einbahnverlauf das Parken ebenfalls erlaubt ist. Ich wiederhole meine Feststellung dass die Fahrbahnbreite im Bereich der Abstellfläche des damals durch mich abgestellten Fahrzeuges 8 Meter beträgt. Das abgestellte Fahrzeug in Fahrtrichtung am Rande der Fahrbahn einer Parkbucht ohne jedwede Behinderung des Verkehrs oder der Anrainer korrekt abgestellt war. Dies wurde auch in der Vergangenheit mehrmals durch die Entscheidung der MA 67 bestätigt. Auch aus diesem Grunde ist die rechtswidrige und missbräuchliche Anzeige zurückzuweisen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die belangte Behörde noch durch den Vorstellungswerber beantragt, wobei festzuhalten ist, dass der Vorstellungswerber bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung hingewiesen wurde. Weiters steht fest, dass bereits im Verfahren vor dem zuständigen Rechtspfleger eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der verfahrensrelevante Sachverhalt umfassend ermittelt wurde. Da der Beschwerdeführer weiters die vorgehaltene Tathandlung nicht bestritten hat, sondern in seinen Rechtsmitteln lediglich rechtliche Fragen relativierte und eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Vorstellungsverfahren nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die belangte Behörde noch durch den Vorstellungswerber beantragt, wobei festzuhalten ist, dass der Vorstellungswerber bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung hingewiesen wurde. Weiters steht fest, dass bereits im Verfahren vor dem zuständigen Rechtspfleger eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der verfahrensrelevante Sachverhalt umfassend ermittelt wurde. Da der Beschwerdeführer weiters die vorgehaltene Tathandlung nicht bestritten hat, sondern in seinen Rechtsmitteln lediglich rechtliche Fragen relativierte und eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Vorstellungsverfahren nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am
- Juli 2014 war das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen W-... im Zeitraum zwischen 7.35 Uhr und 8.41 Uhr nächst der Liegenschaft Wien 21., Scottgasse 21, abgestellt, wobei der Beschwerdeführer als Lenker dieses Kraftfahrzeuges dieses parkte. Das Fahrzeug befand sich längsseitig einer begrünten, teilweise durch einen Zaun abgegrenzten Fläche geparkt. Eine Bodenmarkierung, aus welcher sich die Möglichkeit zum Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges an dieser Stelle ergibt, existiert nicht. Die angesprochene Fläche stellt sich so dar, dass sie zumindest teilweise durch einen niedrigen Zaun von der Fahrbahn abgegrenzt und begrünt ist. Sie wird vollumfänglich durch die Scottgasse umgeben, wobei sich die Fläche ostseitig verjüngt und an der Westseite eine Breite von ungefähr 5,5m aufweist. Die Länge beträgt etwa 13m. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder sowie den dort eingezeichneten, im Größenverhältnis schlüssigen Abmessungen. Rechtlich folgt daraus:
§ 54Abs.
1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
§ 2Abs.
1 Z 13 der Straßenverkehrsordnung ist eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Straßenverkehrsordnung ist eine Schutzinsel ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil.
§ 23Abs.
2 der Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung ist außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
§ 99Abs.
3 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer sein Fahrzeug entgegen der Anordnung des § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung nicht am Rand der Fahrbahn und parallel zu diesem abstellt. Der Vorstellungswerber hat sein Kraftfahrzeug am
- Juli 2014 in Wien 21., nächst der Liegenschaft Scottgasse 21, parallel zu einer Verkehrsinsel abgestellt und so das Tatbild der §§ 23 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung verwirklicht.Strafbar ist, wer sein Fahrzeug entgegen der Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung nicht am Rand der Fahrbahn und parallel zu diesem abstellt. Der Vorstellungswerber hat sein Kraftfahrzeug am
- Juli 2014 in Wien 21., nächst der Liegenschaft Scottgasse 21, parallel zu einer Verkehrsinsel abgestellt und so das Tatbild der Paragraphen 23, Absatz 2, in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung verwirklicht. Soweit der Vorstellungswerber im gegebenen Zusammenhang einwendet, die gegenständliche Fläche sei nicht als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu werten, sondern als Fahrbahnrand, weswegen sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt gewesen sei, ist einleitend festzuhalten, dass die Straßenverkehrsordnung eine Definition des Begriffes „Schutzinsel“ in deren § 2 Abs. 1 Z 13 kennt. Eine solche ist demgemäß ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil, wobei die Begriffe „Schutzinsel“ und „Verkehrsinsel“ in der Rechtsprechung synonym gebraucht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Begrifflichkeit etwa im Erkenntnis vom
- Juni 1986 zur Zahl 86/18/0010 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 StVO 1960 zu werten ist. Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer "Schutzinsel" zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257), wobei diesbezüglich weiters judiziert wurde, dass bei einer räumlichen Ausdehnung von etwa 17,5 m Länge und größter Breite von etwa 7,5 m eine Schutzinsel gegeben ist. Ob sie weiters im Bereich einer Einmündung einer Straße in eine andere liegt ist ebenso unerheblich wie die verschiedene Bemessung dieser beiden Straßen. Entscheidend ist, dass sich der erwähnte Straßenteil innerhalb einer Fahrbahn befindet (vgl. VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257). Soweit der Vorstellungswerber im gegebenen Zusammenhang einwendet, die gegenständliche Fläche sei nicht als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu werten, sondern als Fahrbahnrand, weswegen sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt gewesen sei, ist einleitend festzuhalten, dass die Straßenverkehrsordnung eine Definition des Begriffes „Schutzinsel“ in deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, kennt. Eine solche ist demgemäß ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil, wobei die Begriffe „Schutzinsel“ und „Verkehrsinsel“ in der Rechtsprechung synonym gebraucht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Begrifflichkeit etwa im Erkenntnis vom
- Juni 1986 zur Zahl 86/18/0010 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO 1960 zu werten ist. Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer "Schutzinsel" zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257), wobei diesbezüglich weiters judiziert wurde, dass bei einer räumlichen Ausdehnung von etwa 17,5 m Länge und größter Breite von etwa 7,5 m eine Schutzinsel gegeben ist. Ob sie weiters im Bereich einer Einmündung einer Straße in eine andere liegt ist ebenso unerheblich wie die verschiedene Bemessung dieser beiden Straßen. Entscheidend ist, dass sich der erwähnte Straßenteil innerhalb einer Fahrbahn befindet vergleiche VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257). Die hier verfahrensgegenständliche Fläche ist wie oben bereits dargestellt derart angelegt, als diese durch die Scottgasse vollständig umgeben und baulich zumindest teilweise durch einen Zaun von der Verkehrsfläche abgegrenzt ist. Weiters verjüngt sie sich ostwärts und hat eine maximale Breite von 5,5 m und eine Länge von ungefähr 13 m. Somit ist diese Fläche unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu qualifizieren. Zur Frage, ob eine derartige Verkehrsinsel nunmehr als Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung zu qualifizieren ist, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Begrenzung oder Umgrenzung einer Schutzinsel bzw. Verkehrsinsel nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden kann (vgl. VwGH,
- September 1969, 1243/68,
- Juni 1986, 86/18/0010 uam). Auch steht fest, dass sich am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Vorstellungswerbers keine entsprechenden Bodenmarkierungen befinden. Zur Frage, ob eine derartige Verkehrsinsel nunmehr als Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung zu qualifizieren ist, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Begrenzung oder Umgrenzung einer Schutzinsel bzw. Verkehrsinsel nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden kann vergleiche VwGH,
- September 1969, 1243/68,
- Juni 1986, 86/18/0010 uam). Auch steht fest, dass sich am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Vorstellungswerbers keine entsprechenden Bodenmarkierungen befinden. Somit gilt es eindeutig als erwiesen, dass der Vorstellungswerber sein Kraftfahrzeug nicht wie durch § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung gefordert am Fahrbahnrand abstellte, sondern parallel zu einer Verkehrsinsel, womit er das hier pönalisierte Tatbild vollumfänglich erfüllte.Somit gilt es eindeutig als erwiesen, dass der Vorstellungswerber sein Kraftfahrzeug nicht wie durch Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung gefordert am Fahrbahnrand abstellte, sondern parallel zu einer Verkehrsinsel, womit er das hier pönalisierte Tatbild vollumfänglich erfüllte. Soweit der Vorstellungswerber weiters einwendet, der betreffende Teil der Scottgasse stelle eine Nebenfahrbahn dar und diene ausschließlich dem ruhenden Verkehr, ist festzuhalten, dass dies – will man dem Vorbringen des Einschreiters folgen – keine andere rechtliche Beurteilung der durch diesen gesetzten Tathandlung nach sich ziehen kann, zumal § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung auch für Nebenfahrbahnen anzuwenden ist und die Behauptung, der gegenständliche Teil der Scottgasse diene „ausschließlich dem ruhenden Verkehr“ keinen Dispens von grundsätzlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung nach sich ziehen kann. Ob weiters eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Abstellen eines Fahrzeuges möglich oder gar herbeigeführt wurde, ist für die Strafbarkeit der durch den Vorstellungswerber gesetzten Tathandlung ebenso ohne Relevanz.Soweit der Vorstellungswerber weiters einwendet, der betreffende Teil der Scottgasse stelle eine Nebenfahrbahn dar und diene ausschließlich dem ruhenden Verkehr, ist festzuhalten, dass dies – will man dem Vorbringen des Einschreiters folgen – keine andere rechtliche Beurteilung der durch diesen gesetzten Tathandlung nach sich ziehen kann, zumal Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung auch für Nebenfahrbahnen anzuwenden ist und die Behauptung, der gegenständliche Teil der Scottgasse diene „ausschließlich dem ruhenden Verkehr“ keinen Dispens von grundsätzlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung nach sich ziehen kann. Ob weiters eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Abstellen eines Fahrzeuges möglich oder gar herbeigeführt wurde, ist für die Strafbarkeit der durch den Vorstellungswerber gesetzten Tathandlung ebenso ohne Relevanz. Soweit sich der Vorstellungswerber auf eingestellte Strafverfahren wegen den angeblich gleichen Tatverhalten beruft ist festzuhalten, dass diese Verfahren nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses waren und dem Verwaltungsgericht Wien daher eine rechtliche Beurteilung dieser Verfügungen nicht zukommt. Der Vorstellungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Im Hinblick auf die erfolgte Strafbemessung ist festzuhalten, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Freihaltung von Verkehrsflächen von unrechtmäßig abgestellten Kraftfahrzeugen schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Vorstellungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift – hier das Unterlassen des Abstellens eines Kraftfahrzeuges parallel zu einer Verkehrsinsel - durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Verkehrsinsel als solche eindeutig zu erkennen und deutlich vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand zu abstrahieren ist. Somit ist dem Einschreiter zumindest fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen. Der Vorstellungswerber weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, was als strafmildernd zu bewerten war. Weitere Milderungs- sowie weitere Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Der Vorstellungswerber lukriert seinen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.650,--, hat kein weiteres Vermögen und keine Sorgepflichten, womit von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen war. Aus diesen Gründen erscheint das verfügte Strafausmaß von EUR 78,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.023.12060.2015.VOR