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{'item': 'VGW-151/V/022/13402/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/022/13402/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über den Devolutionsantrag des T. N., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren vor der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35/IV - N 89/14, hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom

  1. März 2014, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Devolutionsantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Devolutionsantrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung
  2. Der Einschreiter stellte am
  3. Juni 2014 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Wiener Landesregierung. Mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2014 stellte der anwaltliche vertretene Einschreiter einen „Antrag im Sinne des § 73 AVG auf Devolution und Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 leitete die Wiener Landesregierung den Devolutionsantrag an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Mit Schreiben vom
  6. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht Wien den Antrag gemeinsam mit dem vorgelegten Verwaltungsakt mit der Begründung zurück, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht die gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständige Berufungsbehörde ist und damit eine Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom
  7. November 2015 legte die Wiener Landesregierung den Antrag erneut dem Verwaltungsgericht Wien vor. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, dass der Antrag des Einschreiters als Säumnisbeschwerde iSv Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten sei, da der Antragsteller die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rüge. Mit Vorlage der Beschwerde sei die Entscheidungspflicht bereits auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, das allfällige Mängelbehebungen zu veranlassen habe. Im Übrigen werde festgestellt, dass bei der Stadt Wien der innergemeindliche Instanzenzug gemäß § 75 Abs. 1 WStV ausgeschlossen sei und die Staatsbürgerschaftsbehörde auch vor dem
  8. Jänner 2014 keine Oberbehörde gehabt habe.
  9. Der Einschreiter stellte am
  10. Juni 2014 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Wiener Landesregierung. Mit Schriftsatz vom
  11. Juli 2014 stellte der anwaltliche vertretene Einschreiter einen „Antrag im Sinne des Paragraph 73, AVG auf Devolution und Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2015 leitete die Wiener Landesregierung den Devolutionsantrag an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Mit Schreiben vom
  13. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht Wien den Antrag gemeinsam mit dem vorgelegten Verwaltungsakt mit der Begründung zurück, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuständige Berufungsbehörde ist und damit eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom
  14. November 2015 legte die Wiener Landesregierung den Antrag erneut dem Verwaltungsgericht Wien vor. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, dass der Antrag des Einschreiters als Säumnisbeschwerde iSv Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten sei, da der Antragsteller die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rüge. Mit Vorlage der Beschwerde sei die Entscheidungspflicht bereits auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, das allfällige Mängelbehebungen zu veranlassen habe. Im Übrigen werde festgestellt, dass bei der Stadt Wien der innergemeindliche Instanzenzug gemäß Paragraph 75, Absatz eins, WStV ausgeschlossen sei und die Staatsbürgerschaftsbehörde auch vor dem
  15. Jänner 2014 keine Oberbehörde gehabt habe.
  16. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH 6.11 2006, 2006/09/0094; 5.9.2008, 2005/12/0068; 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192; 6.11.2001, 97/18/0160; 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vgl auch VwGH 12.9.1996, 96/20/0530; 6.11.2006, 2006/09/0094; 3.10.2013, 2012/06/0185). Selbst § 13 Abs 3 AVG, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (z.B. einer einer Vorstellung iSd § 57 Abs. 2 AVG) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus (zB in eine Berufung) umgedeutet werden könnte (VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; 21.5.2003, 2003/17/0089; 20.11.2007, 2007/16/0145; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
  17. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche auch VwGH 6.11 2006, 2006/09/0094; 5.9.2008, 2005/12/0068; 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192; 6.11.2001, 97/18/0160; 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vergleiche auch VwGH 12.9.1996, 96/20/0530; 6.11.2006, 2006/09/0094; 3.10.2013, 2012/06/0185). Selbst Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (z.B. einer einer Vorstellung iSd Paragraph 57, Absatz 2, AVG) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus (zB in eine Berufung) umgedeutet werden könnte (VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; 21.5.2003, 2003/17/0089; 20.11.2007, 2007/16/0145; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
  18. Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung ist der Antrag des Einschreiters als Devolutionsantrag zu verstehen. Der Einschreiter beruft sich nicht nur auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung des § 73 AVG, er beantragt auch eine Devolution „auf die sachliche in Betracht kommende Oberbehörde“. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich der – anwaltliche vertretene – Einschreiter nicht nur in der Bezeichnung der Rechtgrundlage vergriffen hat, sondern dass er tatsächlich eine Devolution iSd § 73 AVG anstrebt. Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann – entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung – noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Der Antrag des Einschreiters wäre daher richtigerweise als Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG zu verstehen gewesen.
  19. Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung ist der Antrag des Einschreiters als Devolutionsantrag zu verstehen. Der Einschreiter beruft sich nicht nur auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung des Paragraph 73, AVG, er beantragt auch eine Devolution „auf die sachliche in Betracht kommende Oberbehörde“. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich der – anwaltliche vertretene – Einschreiter nicht nur in der Bezeichnung der Rechtgrundlage vergriffen hat, sondern dass er tatsächlich eine Devolution iSd Paragraph 73, AVG anstrebt. Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann – entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung – noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Der Antrag des Einschreiters wäre daher richtigerweise als Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zu verstehen gewesen.
  20. Als Folge der irrigen Deutung legte die Wiener Landesregierung den Antrag als Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, wenn der Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ist die Vollziehung gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 1 Landessache. In Angelegenheiten der Landesvollziehung endet sowohl der organisatorische als auch der meritorische Instanzenzug bei der Landesregierung. In solchen Angelegenheiten ist daher ein – wie der vorliegende – Devolutionsantrag unzulässig (siehe schon VwGH 28.1.1948, 760/47).
  21. Als Folge der irrigen Deutung legte die Wiener Landesregierung den Antrag als Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, wenn der Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ist die Vollziehung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins, Landessache. In Angelegenheiten der Landesvollziehung endet sowohl der organisatorische als auch der meritorische Instanzenzug bei der Landesregierung. In solchen Angelegenheiten ist daher ein – wie der vorliegende – Devolutionsantrag unzulässig (siehe schon VwGH 28.1.1948, 760/47).
  22. Gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies gilt auch für fehlerhaft eingebrachte Devolutionsanträge (vgl. VwGH 25.9.2002, 2002/12/0235). Dies gilt jedoch nicht für Anbringen, zu deren Behandlung auch keine andere Behörde zuständig ist (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005). Da für die Entscheidung über einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG in einem Verfahren vor der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft keine andere Behörde zuständig ist, war der Antrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuweisen.
  23. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies gilt auch für fehlerhaft eingebrachte Devolutionsanträge vergleiche VwGH 25.9.2002, 2002/12/0235). Dies gilt jedoch nicht für Anbringen, zu deren Behandlung auch keine andere Behörde zuständig ist (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005). Da für die Entscheidung über einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in einem Verfahren vor der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft keine andere Behörde zuständig ist, war der Antrag nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuweisen.
  24. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.022.13402.2015

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