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{'item': 'VGW-151/068/10974/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/068/10974/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. H

Art. 8EMRK geboten ist.

Beide Aufenthaltstitel werden sohin auch aus demselben Aufenthaltszweck, nämlich aus Gründen des Art. 8 EMRK, erteilt. In diesem Zusammenhang kommt auch den Erläuterungen zu § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG, die mit dem BGBl. I Nr. 38/2001 ins NAG eingefügt wurden, Relevanz zu. So wird bei den erläuternden Ausführungen zu den hier einschlägigen Gesetzesstellen auf die jeweils andere Stelle verwiesen und werden die Gemeinsamkeiten als humanitäre Aufenthaltstitel betont (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 17 ff). Für das Vorliegen einer wesentlichen Antragsänderung spräche zwar die Tatsache, dass mit dem nunmehr beantragten Aufenthaltstitel im Unterschied zu jenem nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG das Recht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden wäre, jedoch spricht gegen eine Wesensänderung zum einen, dass die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 43, Absatz 3, NAG – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – völlig ident sind, da beide Aufenthaltstitel zu erteilen sind, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Beide Aufenthaltstitel werden sohin auch aus demselben Aufenthaltszweck, nämlich aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erteilt. In diesem Zusammenhang kommt auch den Erläuterungen zu Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG, die mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, ins NAG eingefügt wurden, Relevanz zu. So wird bei den erläuternden Ausführungen zu den hier einschlägigen Gesetzesstellen auf die jeweils andere Stelle verwiesen und werden die Gemeinsamkeiten als humanitäre Aufenthaltstitel betont (ErläutRV 1078 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 17 ff). Zum anderen sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf § 41a Abs. 9 NAG und § 43 Abs. 3 NAG völlig ident ausgestaltet. Beide Aufenthaltstitel sind von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b) zu erteilen, wobei die in § 44a bzw. § 44b normierten Verständigungs- und Stellungnahmepflichten in beiden Verfahren in gleicher Weise zu beachten sind. Zum anderen sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 43, Absatz 3, NAG völlig ident ausgestaltet. Beide Aufenthaltstitel sind von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,) zu erteilen, wobei die in Paragraph 44 a, bzw. Paragraph 44 b, normierten Verständigungs- und Stellungnahmepflichten in beiden Verfahren in gleicher Weise zu beachten sind. Nicht zuletzt sei auch auf den die prinzipielle „Änderungsfreundlichkeit” verwiesen, die der Gesetzgeber in den Materialien betont. Es wird darin expressis verbis – unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu § 235 Abs. 3 ZPO – hervorgehoben, dass Klagsänderungen „tunlichst zuzulassen“ sind, was im Hinblick auf eine ökonomische Entscheidung geboten sei (AB 1167 BlgNr
  2. GP 28).Nicht zuletzt sei auch auf den die prinzipielle „Änderungsfreundlichkeit” verwiesen, die der Gesetzgeber in den Materialien betont. Es wird darin expressis verbis – unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu Paragraph 235, Absatz 3, ZPO – hervorgehoben, dass Klagsänderungen „tunlichst zuzulassen“ sind, was im Hinblick auf eine ökonomische Entscheidung geboten sei Ausschussbericht 1167 BlgNr
  3. Gesetzgebungsperiode 28). Aufgrund der sehr ähnlichen Erteilungsvoraussetzungen, desselben Verfahrens und vor allem wegen des gleichen Aufenthaltszwecks würde es sich im vorliegenden Fall um keine Antragsänderung handeln, die das Wesen der Sache ändert, oder die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt. Es wäre daher auch unter Zugrundelegung einer Antragsänderung nicht von einem neuen Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auszugehen (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 ua). Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass nur im Fall neuer Anträge oder in ihrem Wesen im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geänderter Anträge die Devolutionsfrist mit der Änderung neu zu laufen beginnt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0023), im ggstdl. Fall jedoch über den verfahrenseinleitenden Antrag abzusprechen war.Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass nur im Fall neuer Anträge oder in ihrem Wesen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG geänderter Anträge die Devolutionsfrist mit der Änderung neu zu laufen beginnt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0023), im ggstdl. Fall jedoch über den verfahrenseinleitenden Antrag abzusprechen war. III. Zu den Voraussetzungen gem. § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012römisch drei. Zu den Voraussetzungen gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, § 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, lautet: „Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
  4. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
  5. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
  6. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“ „Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
  7. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
  8. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
  9. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ § 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 43 Abs. 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Niederlassungsbewilligung

(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.“2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.“ § 44b Abs.

2 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.“ „Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 3, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; …
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; … …
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen begründeten Antrag iSd § 41a Abs. 9 NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht.Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen begründeten Antrag iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht. Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG, die der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden.Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG, die der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Es war sohin zu untersuchen, ob die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Es war sohin zu untersuchen, ob die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten war. Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – durch Einvernahme des Fremden im Zuge der vom VwG durchgeführten mündlichen Verhandlung – bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom VwG vorgenommenen Zukunftsprognose kommt eine besondere Bedeutung zu (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154 ua). Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 2013/22/0270, 19.11.2014). Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 2013/22/0270, 19.11.2014). Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile drei Jahren und neun Monate in Österreich auf. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts ist daher eine besondere soziale und berufliche Integration nachzuweisen, damit die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile drei Jahren und neun Monate in Österreich auf. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts ist daher eine besondere soziale und berufliche Integration nachzuweisen, damit die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 ua).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 ua). Der Beschwerdeführer ist zwar offiziell verheiratet, aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführer und mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Ehe nur aufgrund traditioneller Vorschriften eingegangen werden musste, jedoch nicht mehr tatsächlich iSd Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer hat seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt, die ihrerseits mit einem anderen Mann verheiratet ist und in Italien lebt. Die Heirat mit seiner Frau kann als eine Form Zwangsheirat bezeichnet werden, die in dem philippinischen Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, traditionell vollzogen wird, wenn man unverheiratet eine Partnerschaft führt und dabei „erwischt“ wird. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, J. P., die über einen Daueraufenthalt-EU verfügt und die er in Wien kennengelernt hat, in häuslicher Gemeinschaft. Am 21.2.2013 kam ihr gemeinsamer Sohn, M. Junior Ma., zur Welt. Ebenso halten sich seine Schwester, Je. R., und seine Eltern, B. und S. Ma. seit längerer Zeit (mehr als zehn Jahre bzw. neun Jahre) rechtmäßig in Österreich auf. Die Schwester lebt sogar seit über 20 Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seinen Sohn und pflegt auch einen engen Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Es besteht somit tatsächlich ein Familienleben in Österreich, das zudem als sehr intensiv zu bezeichnen ist angesichts seiner sehr engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und zu beiden Elternteilen und der Schwester. Der Beschwerdeführer ist zwar offiziell verheiratet, aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführer und mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Ehe nur aufgrund traditioneller Vorschriften eingegangen werden musste, jedoch nicht mehr tatsächlich iSd Artikel 8, EMRK besteht. Der Beschwerdeführer hat seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt, die ihrerseits mit einem anderen Mann verheiratet ist und in Italien lebt. Die Heirat mit seiner Frau kann als eine Form Zwangsheirat bezeichnet werden, die in dem philippinischen Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, traditionell vollzogen wird, wenn man unverheiratet eine Partnerschaft führt und dabei „erwischt“ wird. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, J. P., die über einen Daueraufenthalt-EU verfügt und die er in Wien kennengelernt hat, in häuslicher Gemeinschaft. Am 21.2.2013 kam ihr gemeinsamer Sohn, M. Junior Ma., zur Welt. Ebenso halten sich seine Schwester, Je. R., und seine Eltern, B. und S. Ma. seit längerer Zeit (mehr als zehn Jahre bzw. neun Jahre) rechtmäßig in Österreich auf. Die Schwester lebt sogar seit über 20 Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seinen Sohn und pflegt auch einen engen Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Es besteht somit tatsächlich ein Familienleben in Österreich, das zudem als sehr intensiv zu bezeichnen ist angesichts seiner sehr engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und zu beiden Elternteilen und der Schwester. Der Beschwerdeführer beteiligt sich aktiv am sozialen Leben in Österreich. Wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert und zusätzlich durch die vorgelegten Unterlagen vom 26.5.2015 bestätigt wurde, engagiert sich der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied sowohl in einem Basketball- als auch in einem Volleyballteam (Teams …). Zusätzlich ist er Mitglied eines Fitnessstudios (…), das er regelmäßig besucht und wo er mehrere Bekanntschaften geschlossen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung kennt der Beschwerdeführer dank seiner offenen und kommunikativen Art, von der sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, viele Leute in Österreich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich zeigt sich auch dadurch, dass er mehrere Deutschkurse in Österreich absolviert hat. Er hat unter anderem am 17.3.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden. Sohin hat der Beschwerdeführer auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt. Der Beschwerdeführer beteiligt sich aktiv am sozialen Leben in Österreich. Wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert und zusätzlich durch die vorgelegten Unterlagen vom 26.5.2015 bestätigt wurde, engagiert sich der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied sowohl in einem Basketball- als auch in einem Volleyballteam (Teams …). Zusätzlich ist er Mitglied eines Fitnessstudios (…), das er regelmäßig besucht und wo er mehrere Bekanntschaften geschlossen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung kennt der Beschwerdeführer dank seiner offenen und kommunikativen Art, von der sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, viele Leute in Österreich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich zeigt sich auch dadurch, dass er mehrere Deutschkurse in Österreich absolviert hat. Er hat unter anderem am 17.3.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden. Sohin hat der Beschwerdeführer auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt. Es konnte ebenso festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer sehr um eine berufliche Integration in Österreich bemüht. So konnte er bereits einen gültigen Arbeitsvertrag mit der Si. GmbH, abgeschlossen am 08.01.2014, über eine Stelle als Kanzleihilfskraft (monatlicher Bruttolohn: EUR 1750,--) vorlegen. Der unbefristete Arbeitsvertrag wurde unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt erbringt. Wie die Si. GmbH auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts am 12.12.2014 bestätigt hat, ist dieser Arbeitsvertrag weiterhin aufrecht. Am 27.11.2015 wurde erneut die weiterhin aufrechte Gültigkeit des Arbeitsvertrages vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt. Es bestehen zwar Bindungen zum Heimatstaat, da der Beschwerdeführer unter anderem ein Grundstück auf den Philippinen und Verwandte dort hat. Aufgrund der sehr engen familiären Bindungen in Österreich und seiner hier ansässigen "Kernfamilie" überwiegen diese allerdings bei Weitem die Bindungen zu entfernteren Verwandten im Heimatstaat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und es liegt nur ein Verstoß gegen das Einwanderungsrecht vor, nämlich eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach dem FPG vom 19.03.2013 (UVS-03/F/40/17181/2012-5). Es ist zwar gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073 ua). Es ist zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073 ua). Im vorliegenden Fall entstand das Privat- und Familienleben zum Teil (Kennenlernen seiner Lebensgefährtin, Geburt seines Sohnes) erst dann, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Der regelmäßige und intensive Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester bestanden jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt. Das Verwaltungsgericht Wien überzeugte der Beschwerdeführer durch seine guten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er keinesfalls von der öffentlichen Hand leben will, sondern unbedingt einer regelmäßigen Arbeit nachgehen möchte und ebenso seine Deutschkenntnisse vertiefen will (er hat in glaubhafter Weise die Absicht kundgetan, den Deutschtest B1 absolvieren zu wollen). Der Beschwerdeführer hat zusätzlich auch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und ist bei seiner Schwester mitversichert. Dies wurde ebenfalls positiv für den Beschwerdeführer gewertet. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer in Österreich und eines Verstoßes gegen das FPG die Gründe, welche eine Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ iSd § 41a Abs. 9 NAG gebieten. Insbesondere ist das intensive Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich, seine soziale Integration sowie sein Bestreben, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen – dokumentiert durch den Arbeits(vor)vertrag –, und das Vorliegen vieler Voraussetzungen, die über die Mindestvoraussetzungen eines humanitären Bleiberechts hinausgehen, hervorzuheben. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer in Österreich und eines Verstoßes gegen das FPG die Gründe, welche eine Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gebieten. Insbesondere ist das intensive Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich, seine soziale Integration sowie sein Bestreben, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen – dokumentiert durch den Arbeits(vor)vertrag –, und das Vorliegen vieler Voraussetzungen, die über die Mindestvoraussetzungen eines humanitären Bleiberechts hinausgehen, hervorzuheben. Davon ausgehend würde die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Daher war der Säumnisbeschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu erteilen.Davon ausgehend würde die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Daher war der Säumnisbeschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu erteilen. Da die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zur Kostenentscheidungrömisch vier. Zur Kostenentscheidung Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten § 17 VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß § 39a AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Gemäß Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 28.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 123 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit dem Dolmetscher und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068…, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 28.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 123 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit dem Dolmetscher und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068…, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG). Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Bei der Frage nach der Wesentlichkeit der Antragsänderung (von § 43 Abs. 3 NAG zu § 41a Abs. 9 NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012), welche sich im Übrigen sowieso bloß hypothetisch stellte, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits in den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG festgehalten, kann nicht allgemein gesagt werden, wo die Grenze zwischen einer das „Wesen“ der Sache nicht berührenden zulässigen Antragsänderung und einer unzulässigen „Antragsänderung“ verläuft (AB 1167 BlgNR 20. GP 28). Es ist daher auf den Einzelfall abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch – wie er selber ausgesprochen hat – nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, sondern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/033). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage nach der Wesentlichkeit der Antragsänderung (von Paragraph 43, Absatz 3, NAG zu Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), welche sich im Übrigen sowieso bloß hypothetisch stellte, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits in den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG festgehalten, kann nicht allgemein gesagt werden, wo die Grenze zwischen einer das „Wesen“ der Sache nicht berührenden zulässigen Antragsänderung und einer unzulässigen „Antragsänderung“ verläuft Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Es ist daher auf den Einzelfall abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch – wie er selber ausgesprochen hat – nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, sondern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/033). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.068.10974.2014

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